VG Berlin 12. Kammer Urteil

Wiederholungsprüfung im Lehramtsvorbereitungsdienst abgelehnt KI-Titel

Lehramtsprüfung · Unterrichtspraktische Prüfung · Bewertungsmängel · Verwaltungsakt · Aufhebung

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Tenor

Der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 25. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 17. Dezember 2024 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung einer Behörde des Beklagten, er habe die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien endgültig nicht bestanden.

2

Im August 2022 trat der Kläger in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für das vorbezeichnete Lehramt mit den Fächern „Mathematik“ und „Wirtschaft, Arbeit, Technik“ ein. Seine Ausbildungsschule war die L…-Schule im Berliner Bezirk R…. Beide Teilleistungen der Modulprüfung bestand er jeweils mit 1,00.

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Im Dezember 2023 nahm er erfolglos an der unterrichtspraktischen Prüfung in seinem Erstversuch teil. Die Unterrichtsstunden bewertete der Prüfungsausschuss mit „mangelhaft (5,00)“ im Fach „Mathematik“ und mit „ausreichend (4,00)“ im Fach „Wirtschaft, Arbeit, Technik“.

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Im anschließenden Zeitraum bis Juli 2024 befand sich der Kläger zur Wiederholung der Staatsprüfung im verlängerten Vorbereitungsdienst. Seine Ausbildungsnote setzte der zuständige Hauptseminarleiter unter dem 15. Mai 2024 auf 3,66 fest.

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Am 24. Juni 2024 fand die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung statt. Die Prüfungskommission bestand aus der Vorsitzenden Frau F…, dem Fachseminarleiter für „Mathematik“ Herrn R…, der Fachseminarleiterin für „Wirtschaft, Arbeit, Technik“ Frau R… und der Schulleiterin der P…-Schule Frau L…. Der Prüfungsausschuss bewertete die Unterrichtsstunde „Mathematik“ mit „mangelhaft (5,00)“ und die Unterrichtsstunde „Wirtschaft, Arbeit, Technik“ mit „ausreichend (4,00)“. In der Prüfungsniederschrift legte der Prüfungsausschuss unter anderem die jeweiligen „tragenden Erwägungen“ für seine Bewertungen nieder. So gab er zur Unterrichtsstunde „Wirtschaft, Arbeit, Technik“, in welcher die Schülerinnen und Schüler – im Folgenden: Schüler – in einer etwa 20- bis 25-minütigen Arbeitsphase Laubsägearbeiten ausführen sollten, unter anderem an:

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„[Der Kläger] legt eine allgemein stimmige Planung vor […]. [Ihm] gelingt es nicht durchgängig den Unterricht funktional zu organisieren. Gerade die Diskrepanz zwischen dem Material- und Werkzeugeinsatz zeigte, dass vorab nicht gänzlich die Planung durchdacht wurde und Schüler:innen im praktischen Teil nicht zum Lernerfolg kommen konnten. Die Unterstützung bei der Umsetzung des Sägens fehlte für einige Schüler:innen. […].“

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Mit Bescheid vom Folgetag, dem 25. Juni 2024, sprach die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie – Senatsverwaltung – unter Bezugnahme auf die Prüfungsentscheidung des Prüfungsausschusses das endgültige Nichtbestehen des Klägers in der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien aus.

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 4. Juli 2024 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung leide an Verfahrensfehlern. Unter anderem durch die Übertragung einer Klassenleitungsfunktion sei er vor der Prüfung in chancengleichheitswidriger Weise übermäßig belastet worden. Entgegen der Prüfungsordnung sei im Wiederholungszeitraum kein Wechsel der Seminare vorgenommen worden. Es fehle an einer Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses durch die zuständige Senatsverwaltung. Bei der unterrichtspraktischen Prüfung selbst sei es zu Fairnessverstößen gekommen. Denn die beiden Fachseminarleiter haben ihn durch ihr Umhergehen – im Fall des Fachseminarleiters Herrn X… in der Unterrichtsstunde „Mathematik“ gesteigert zu einem Nachstellen und Erschrecken – abgelenkt und verunsichert. Der Fachseminarleiter habe damit zugleich unzulässigen Einfluss auf die Stunde genommen und ferner seiner Verpflichtung zur umfassenden Wahrnehmung der Prüfungsleistung nicht entsprochen. Die Bewertungen der beiden Unterrichtsstunden durch den Prüfungsausschuss seien jeweils inhaltlich fehlerhaft. Unter anderem rügte der Kläger, dass er in der Stunde „Wirtschaft, Arbeit, Technik“ durchaus sämtliche Schüler hinreichend bei der Umsetzung des Sägens unterstützt habe und die Schüler durchaus einen Lernerfolg beim Sägen erzielt haben.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2024 wies die Senatsverwaltung den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Den Verfahrensrügen stehe jedenfalls das Versäumnis des Klägers entgegen, die angeblichen Fehler rechtzeitig zu rügen. Etwaige Ausbildungsmängel greifen ohnehin nicht auf die unterrichtspraktische Prüfung durch. Im Übrigen sei ein Wechsel der Seminare für den Wiederholungszeitraum auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers unterblieben und die Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses habe der zuständige Bedienstete der Senatsverwaltung unter dem 22. Mai 2024 verfügt sowie dem Kläger mitgeteilt. Das Verhalten der Fachseminarleiter während der unterrichtspraktischen Prüfung habe sich im Rahmen des Üblichen bewegt und sei nicht störend gewesen. Die dem Widerspruchsbescheid – neben Stellungnahmen der Schulleiterin zu den Ausbildungsbedingungen sowie des Hauptseminarleiters – beigefügte Überdenkungsstellungnahme des Prüfungsausschusses vom 27. September 2024 zeige, dass dieser seine Bewertung beider Unterrichtsstunden fehlerfrei vorgenommen habe. In der Überdenkungsstellungnahme heißt es in Betreff auf die Stunde „Wirtschaft, Arbeit, Technik“ unter anderem, die mangelhafte Unterrichtsorganisation sei

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„insbesondere sichtbar [geworden] durch eine motorische und technische Überforderung der Schülerinnen und Schüler beim Sägen mit einer Laubsäge, die ihnen das ‚präzise Sägen entlang der vorgezeichneten Linien …‘, wie im Entwurf […] aufgeführt, durch die Wahl eines zu dicken Materials nicht ermöglichte. Trotz[d]em [der Kläger] diese Schwierigkeiten in seinem Entwurf antizipierte und im Selbstversuch auf eine andere Werkzeugart überging (elektrische Bandsäge), beharrte er in der Durchführung auf diese[r] Kombination. […] Die Frustration und teilweise Verletzung (Blasen an den Händen) der Schülerinnen und Schüler wurde, trotz der vorherigen antizipierten Schwierigkeiten und des Wissens der Lehrkraft aus eigener Erfahrung bei der Vorbereitung, dass eine Diskrepanz zwischen Material und Werkzeug besteht, in der aktuellen Situation in Kauf genommen. […]“

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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 30. Januar 2025 bei Gericht eingegangenen Klage. Zu deren Begründung nimmt er ausdrücklich Bezug auf die im Widerspruchsverfahren geführten Rügen – wobei er in der mündlichen Verhandlung die Rügen des unterbliebenen Seminarwechsels und einer fehlerhaften Berufung der Mitglieder des Prüfungsausschusses ausdrücklich aufgegeben hat – und bringt vertiefend unter anderem vor: Entgegen der Prüferkritik zur Stunde „Wirtschaft, Arbeit, Technik“ sei ausweislich einer Veröffentlichung in der Fachzeitschrift „Technisches Werken“ des Verlags Westermann Sperrholz mindestens der Stärke 6 Millimeter und der Einsatz einer Laubsäge mit 7er-Sägeblättern für den Bau von Vogelhäusern sogar in Grundschulen zu empfehlen. Die Verletzungsvorwürfe seien unhaltbar, zumal bei einer 25-minütigen Sägearbeit praktisch nahezu ausgeschlossen. Der Verweis auf die unterlassene Verwendung einer Bandsäge sei fehlerhaft. Tatsächlich habe er keinen entsprechenden Selbstversuch vor der Unterrichtsstunde ausgeführt. Während der Arbeitsphase sei er im Raum umhergegangen und habe den Schülern Hinweise zu Sitz-, Griff-, Haltungs-, Bewegungs- und Einstellungskorrekturen gegeben.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 25. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 17. Dezember 2024 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den Nichtbestehensbescheid der Senatsverwaltung und das diesem zugrunde liegende Prüfungsverfahren ebenso wie die Bewertungsentscheidungen des Prüfungsausschusses als fehlerfrei. Zur Vertiefung nimmt er Bezug auf eine ergänzende Stellungnahme von drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, den Prüferinnen Frau F… und Frau Q… sowie des Prüfers Herrn X…, vom 15. September 2025. Darin heißt es unter anderem:

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„Die Prüfungskommission bestreitet nicht, dass dieses Material grundsätzlich im schulischen Werkunterricht einsetzbar ist. Maßgeblich ist jedoch nicht die abstrakte Eignung, sondern die konkrete Situation im Prüfungsunterricht. Dort zeigte sich, dass die Mehrheit der Schülerinnen und Schüler die Arbeitsschritte nicht erfolgreich ausführen konnte. […] Daraus folgte, dass die konkrete Material- und Werkzeugkombination in der Lerngruppe zu einer Überforderung führte bzw. es nicht möglich war[,] in der vor[ge]gebenen Zeit alle Teile mit der Laubsäge auszusägen. […D]as Fehlen schwerer Verletzungen ändert nichts an der pädagogisch-didaktischen Pflicht, Lernende nicht in eine Situation dauerhafter Frustration zu führen.“

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27. Mai 2026 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört sowie die Prüferinnen Frau F… und Frau Q… und den Prüfer Herrn X… als Zeugen vernommen, anschließend Frau Q… ergänzend informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen beziehungsweise Vernehmungen wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere wegen der Details der Prüferkritik, der Rügen und des Überdenkens wird auf die Inhalte der Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten – Prüfungs- und Widerspruchsakte – Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – mit Beschluss vom 27. Mai 2026 zur Entscheidung übertragen hat.

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B. Die Klage ist zulässig.

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Nach der Rechtsprechung der Kammer, welcher der Einzelrichter folgt, ist bei einer Prüfungsanfechtung auch dann, wenn – wie hier – auch Bewertungsrügen gegen eine Prüfungsentscheidung geführt werden, die – hier gewählte – Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und grundsätzlich hinreichend rechtsschutzintensiv (vgl. §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO – vgl. hierzu und zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom 10. September 2024 – 12 K 27/22 – juris Rn. 31 m.w.N.). Denn im Fall der Aufhebung der rechtswidrigen Prüfungsentscheidung lebt das Prüfungsrechtsverhältnis wieder auf und ist die Prüfung – hier: die unterrichtspraktische Prüfung im Wiederholungsversuch – in dem Stand fortzusetzen, in dem sie sich vor dem Ergehen des angegriffenen Verwaltungsakts befand.

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Die Klage ist ferner gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO binnen Monatsfrist ab Zustellung des Widerspruchbescheids vom 17. Dezember 2024 fristgerecht erhoben worden. Der Widerspruchsbescheid gilt nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 8 Var. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes als am 30. Dezember 2024 zugestellt, sodass der Klageeingang am 30. Januar 2025 rechtzeitig gewesen ist. Nach dieser Norm gilt ein Dokument als in demjenigen Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt. So liegt es hier. Es soll die Zustellung an die bereits seinerzeit Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis erfolgt sein; das Empfangsbekenntnis ist jedoch im Widerspruchsvorgang des Beklagten nicht enthalten. Im Klageverfahren ist der Beklagte dem Vortrag des Klägers, der Widerspruchsbescheid sei bei seinen Bevollmächtigten am 30. Dezember 2024 tatsächlich eingegangen, was sich aus dem Eingangsstempel auf der klägerseits mit der Klageschrift eingereichten Abschrift des Widerspruchsbescheids ergibt, nicht entgegengetreten.

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C. Die Klage ist auch begründet.

24

Der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie – Senatsverwaltung – vom 25. Juni 2024 über das endgültige Nichtbestehen des Klägers in der Staatsprüfung in Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 17. Dezember 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten aus dem zwischen den Beteiligten bestehenden Prüfungsrechtsverhältnis sowie aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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I. Zwar steht für den vorgenannten Bescheid eine grundsätzlich taugliche Rechtsgrundlage zur Verfügung.

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Diese findet sich in § 23 Abs. 2 Var. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter – VSLVO – vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228), geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 56) und sodann zuletzt durch Gesetz vom 16. Oktober 2025 (GVBl. S. 525). Danach gilt: Wird bei der unterrichtspraktischen Prüfung eine Unterrichtsstunde mit „mangelhaft“ oder schlechter und die andere mit „ausreichend“ oder schlechter benotet, so ist die Staatsprüfung nicht bestanden; hat der Lehramtsanwärter die Staatsprüfung nicht bestanden, so darf er diese einmal wiederholen. Ergänzend sieht § 27 Abs. 4 VSLVO vor, dass der Lehramtsanwärter über das Nichtbestehen der Staatsprüfung einen schriftlichen Bescheid erhält.

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Die vorgenannten Normen sind auf das von der Prüfungsanfechtung betroffene Prüfungsrechtsverhältnis der Beteiligten auch schon und noch anwendbar. Die Novellierung der Prüfungsordnung durch die Verordnung vom 22. Januar 2021 ist bereits zu berücksichtigen. Denn in § 31 Abs. 1 Satz 1 VSLVO ist als Stichtag insoweit der 1. Februar 2021, bezogen auf die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes, vorgesehen. Der Kläger hat den Vorbereitungsdienst zeitlich danach, im August 2022 aufgenommen. Die unterdessen geschaffene Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (Vorbereitungsdienstverordnung – VDVO) vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 738) ist auf das Prüfungsrechtsverhältnis der Beteiligten hingegen noch nicht anwendbar. Denn die Übergangsvorschrift in § 32 Abs. 1 Nr. 1 VDVO bestimmt, dass für Lehramtsanwärter, die den Vorbereitungsdienst – wie hier der Kläger – bis einschließlich 2. Februar 2026 begonnen haben, gilt: […] Bis zum 31. Juli 2027 findet die Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter weiterhin Anwendung, wobei sodann – hier nicht einschlägige – enumerierte Ausnahmen aufgelistet werden.

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II. Im Ausgangspunkt liegen die geschriebenen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage des Nichtbestehensbescheids vor.

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Bei der unterrichtspraktischen Prüfung des Klägers im Wiederholungsversuch am 24. Juni 2024 ist im Sinn von § 23 Abs. 2 Var. 1 VSLVO eine Unterrichtsstunde mit „mangelhaft“ oder schlechter (nämlich die Stunde „Mathematik“ mit „mangelhaft“) und die andere mit „ausreichend“ oder schlechter (nämlich die Stunde „Wirtschaft, Arbeit, Technik“ mit „ausreichend“) benotet worden. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens sind äußerlich gegeben. Denn dem Kläger hat nach seinem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung im Dezember 2023 gemäß § 26 Abs. 1 VSLVO nur noch ein weiterer Prüfungsversuch zugestanden.

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III. Allerdings leidet die Bewertung der vom Kläger in seinem Wiederholungsversuch am 24. Juni 2024 gezeigten Unterrichtsstunde im Fach „Wirtschaft, Arbeit, Technik“ durch den Prüfungsausschuss unter inhaltlichen Bewertungsfehlern (nachfolgend Ziffer 1.), die wegen ihrer Erheblichkeit zur Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit der Prüfungsentscheidung (siehe unten Ziffer 2.) und zu einem Anspruch auf Wiederholung der gesamten unterrichtspraktischen Prüfung (siehe unten Ziffer 3.) führen.

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1. a) Prüfungsentscheidungen unterliegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen enthalten, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne Weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Prüfungsspezifische Wertungen, die einem solchen Bewertungsspielraum unterliegen, sind unter anderem die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert ist, die Würdigung der Qualität der Darstellungen eines Prüflings, die Gewichtung der Stärken und Schwächen und die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung. Innerhalb dieser Bereiche sind die Gerichte auf die Kontrolle von Bewertungsfehlern beschränkt. Solche liegen dann vor, wenn den Prüfungsbehörden Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 56; BVerwG, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11; und vom 28. Juni 2018 – 2 B 57/17 – juris Rn. 7 f.; Urteil der Kammer vom 19. April 2022 – 12 K 20/21 – juris Rn. 90; Urteile des Einzelrichters vom 2. Oktober 2025 – 12 K 364/24 – juris Rn. 54; und vom 26. November 2025 – 12 K 295/24 – juris Rn. 98 ff.). Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 – 6 B 71/17, 6 PKH 6/17 – juris Rn. 10).

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Die Beurteilung einer Prüfungsleistung ist zwar nicht nur, aber doch auch ein Subsumtionsvorgang (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 20. September 1984 – 7 C 57/83 – juris Rn. 24). Wie bei jeder Rechtsanwendung muss sich auch hier der Prüfer zunächst Klarheit über den Inhalt der anzuwendenden Rechtsnormen, zum Beispiel der Notendefinitionen oder der Bestimmungen über die Prüfungsanforderungen, verschaffen. Er muss sodann den zu subsumierenden Sachverhalt, also die Prüfungsleistung, ermitteln und zur Kenntnis nehmen. Das setzt voraus, dass er sich – möglicherweise unter Inanspruchnahme einer etwa gegebenen Beurteilungsermächtigung – darüber klar ist, was als Prüfungsleistung überhaupt g e f o r d e r t wird, denn beurteilen soll er, inwieweit die geforderte Leistung den Anforderungen entspricht. Erst im Anschluss an diese Kenntnisnahme des Sachverhalts setzt der Vorgang der höchstpersönlichen Bewertung, also des Abschätzens und Beurteilens der Prüfungsleistung ein. Für die vorangehenden Schritte der Rechtsauslegung und der Sachverhaltsermittlung gelten deshalb keine prüfungsrechtlichen Besonderheiten: Ob der Prüfer die anzuwendenden prüfungsrechtlichen Vorschriften richtig ausgelegt und den Sachverhalt – die geforderte Prüfungsleistung – zur Kenntnis genommen hat, ist der vollen gerichtlichen Nachprüfung zugänglich.

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Gegenüber prüfungsspezifischen Wertungen weitergehend gerichtlich überprüfbar sind Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Lässt sich die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmen, haben die Prüfer zwar auch hier einen Bewertungsspielraum, müssen aber auch dem Prüfling einen angemessenen Antwortspielraum einräumen. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Dies ist ein allgemeiner Bewertungsgrundsatz, der bei berufsspezifischen Prüfungen aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 55 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 – 6 C 12.92 – juris Rn. 20 f.). Eine willkürliche Fehleinschätzung ist dann anzunehmen, wenn sie Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 58).

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Der Prüfling hat solcherlei Fehleinschätzungen belastbar zu rügen. Zu einer Vertretbarkeitsrüge gehört, dass der Kläger mit konkreten Hinweisen plausibel darlegt, die fachwissenschaftliche Beurteilung des Prüfers müsse einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen, oder in gleicher Weise erläutert, dass von ihm in der Prüfung eine vertretbare, mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung erbracht worden sei (hierzu und zum Folgenden m.w.N. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 856). Dabei darf der Prüfling nicht schlicht seine eigene Auffassung an die Stelle der Wertungen beziehungsweise Lösungen des Prüfers setzen. Er hat den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen. Der Darlegungslast ist nicht etwa schon dann Genüge getan, wenn der klagende Prüfling dem Gericht die Vorzüge seiner Auffassung nahezubringen versucht. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver Kriterien einsichtig gemacht werden. Dies erreicht der Prüfling in erster Linie durch Bezugnahme auf qualifizierte fachwissenschaftliche Äußerungen im Schrifttum einschließlich des fremdsprachigen Fachschrifttums.

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b) Gemessen daran hat der Prüfungsausschuss die Unterrichtsstunde „Wirtschaft, Arbeit, Technik“ inhaltlich fehlerhaft bewertet. Ausgehend von einer fachwissenschaftlich zweifelhaften und im Überdenkungsverfahren aufgegebenen Prämisse (hierzu Punkt bb)) sowie geleitet von Sachverhaltsfehlern (hierzu Punkt cc)) hat er – dies ist das Ergebnis einer Gesamtschau (hierzu unten Punkt dd)) – das bei der Bewertung anzuwendende Recht (nachfolgend Punkt aa)) verkannt und zugleich allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt. Denn er hat ausweislich der niedergelegten tragenden Erwägungen, seiner Überdenkungsstellungnahme wie auch – ohne dass es darauf noch zusätzlich ankäme – der ergänzenden Stellungnahmen eines Teils seiner Mitglieder insbesondere verkannt, dass den materiell-gesetzlichen Vorgaben für die Bewertung der Unterrichtsstunde zu entnehmen ist, dass die Unterrichtsdurchführung einen gewichtigen Gegenstand der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung zu bilden hat (hierzu unten Punkt dd)).

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aa) Im Ausgangspunkt ist in Rechnung zu stellen, dass der materielle Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Rechtsrahmens für die unterrichtspraktische Prüfung eine ausdrückliche Regelung zu den vom Prüfungsausschuss zwingend zu betrachtenden Teilgegenständen der Prüfungsleistung des Kandidaten und damit seiner Bewertung getroffen hat: Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 VSLVO bewertet der Prüfungsausschuss die unterrichtspraktischen Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters anhand der Planung, Durchführung und Analyse der jeweiligen Unterrichtsstunde und eines sich anschließenden Analysegesprächs. Ergänzend trifft § 22 Abs. 3 Satz 2 VSLVO eine – ausdrückliche – Vorgabe zur Gewichtung dieser Teilgegenstände der Bewertung: Bei der Bewertung ist die Unterrichtsdurchführung stärker zu berücksichtigen als Planung, Analyse und Analysegespräch.

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Der dergestalt in § 22 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 VSLVO – erkennbar fragmentarisch und nur auf mittlerer Abstraktionsebene – umrissene rechtliche Rahmen für die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung zählt zu dem bei der Bewertungsentscheidung durch den Prüfungsausschuss „anzuwendenden Recht“, welches dieser nach der oben skizzierten allgemeinen Beurteilungsfehlerlehre nicht „verkennen“ darf. In den Worten des oben skizzierten allgemeinen Maßstabs hat sich der Prüfungsausschuss Klarheit über den Inhalt dieser „anzuwendenden Rechtsnormen“ zu verschaffen. Zugleich hat der materielle Gesetzgeber mit den skizzierten Vorgaben eine ausdrückliche Konkretisierung und Kodifikation von für die unterrichtspraktische Prüfung anerkannten Regeln der Leistungsbewertung getroffen, die der Prüfungsausschuss zu beachten hat, um einen Rechtsfehler zu vermeiden (vgl. insoweit ferner die Formel für die Bestimmung „allgemeiner Bewertungsgrundsätze“ im Sinn der allgemeinen Beurteilungsfehlerlehre bei Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 647 – näher unten Punkt dd) <3>).

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Der Umstand, dass sich der materielle Gesetzgeber bei der Bestimmung der Teilgegenstände der Bewertung und der Vorgabe zur starken Gewichtung des Teilgegenstands „Unterrichtsdurchführung“ in § 22 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 VSLVO Rechtsbegriffen auf mittlerer Abstraktionsebene bedient hat, führt auf der einen Seite dazu, dass der Bewertungsspielraum des Prüfungsausschusses bei der Konkretisierung und Anwendung dieses Rechtsrahmens weitgehend intakt bleibt; auf der anderen Seite wird dergestalt das grundsätzliche „Defizit einer gesetzlichen Steuerung der inhaltlichen Vorgänge bei der Bewertung von Prüfungsleistungen“ (dazu Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 647) für die unterrichtspraktische Prüfung in einem gewissen Maß durch eine vom Prüfungsausschuss zu beachtende materiell-gesetzliche Vorsteuerung geschmälert.

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bb) Die Bewertung der „Unterrichtsdurchführung“ ist initial ausweislich der in der Prüfungsniederschrift angeführten „tragenden Erwägungen“ von einer fachwissenschaftlich zweifelhaften und im gerichtlichen Verfahren von den Prüfern sodann ausdrücklich aufgegebenen Prämisse ausgegangen. Soweit es in der Prüfungsniederschrift noch heißt, „[g]erade die Diskrepanz zwischen dem Material- und Werkzeugeinsatz [habe gezeigt], dass vorab nicht gänzlich die Planung durchdacht [worden sei] und Schüler:innen im praktischen Teil nicht zum Lernerfolg [haben] kommen [können]“, hat der Prüfungsausschuss – obschon ohne Beteiligung seiner Vorsitzenden – in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. September 2025 der Sache nach eingeräumt, dass seine Prämisse von der „Diskrepanz zwischen dem Material- und Werkzeugeinsatz“ als solche („abstrakt“) nicht tragbar ist. Ob angesichts dieser Selbstkorrektur der Prüfer in Betreff auf die ursprüngliche Kritik an der „Diskrepanz zwischen dem Material- und Werkzeugeinsatz“ ein Bewertungsfehler im Bereich der Fachfragen festzustellen ist, muss nicht entschieden werden. Denn jedenfalls trägt die Art und Weise, wie die Prüfer ihre einschlägige Erwägung zuletzt selbst erläutert und relativiert haben, – neben weiteren Umständen (hierzu unten Punkt dd) <1>) – zu dem Gesamtergebnis bei, dass sie die Unterrichtsdurchführung entgegen der materiell-gesetzlichen Vorgabe in § 22 Abs. 3 Satz 2 VSLVO nicht aussagekräftig bewertet haben.

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Der Prüfungsausschuss hat seine Prüferkritik an der „Diskrepanz zwischen dem Material- und Werkzeugeinsatz“ äußerlich jedenfalls teilweise dem Gegenstand „Unterrichtsdurchführung“ zugeordnet. Dafür spricht im Ausgangspunkt die Binnengliederung der „tragenden Erwägungen“ in der Prüfungsniederschrift. Diese besteht aus drei Absätzen, von denen – (nur) äußerlich in Übereinstimmung mit der materiell-gesetzlichen Ausdifferenzierung in § 22 Abs. 3 Satz 1 VSLVO – der erste die Planung, der zweite die Durchführung und der dritte die Analyse des Unterrichts betreffen soll. Die zitierte Prüferkritik hat der Prüfungsausschuss im zweiten, der Unterrichtsdurchführung gewidmeten Absatz platziert, deutlich abgesetzt von der im ersten Absatz enthaltenen Wertung, wonach die Planung allgemein stimmig sei, und eingeleitet mit dem für sich abstrakt gehaltenen Satz: „[Dem Kläger] gelingt es nicht durchgängig[,] den Unterricht funktional zu organisieren“. Eine gewisse Friktion zu dieser äußerlichen Systematik entsteht dann freilich, wenn der Ausschuss ausführt, die „Diskrepanz zwischen dem Material- und Werkzeugeinsatz“ habe gezeigt, die Planung sei „vorab“ nicht gänzlich durchdacht gewesen, also doch nochmals Bezug auf die bereits im ersten Absatz abgehandelte Unterrichtsplanung nimmt. Daneben möchte der Prüfungsausschuss dann aber wohl auch inhaltlich einen Bezug zur Unterrichtsdurchführung herstellen, wenn er die bemängelte „Diskrepanz zwischen dem Material- und Werkzeugeinsatz“ als Symptom (vgl. die Wortwahl „zeigte“) dafür benennt, dass die Schüler im praktischen Teil nicht zum Lernerfolg haben kommen können.

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Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Aussage „die Diskrepanz zwischen dem Material- und Werkzeugeinsatz zeigte, dass […] Schüler:innen im praktischen Teil nicht zum Lernerfolg kommen konnten“ – der Prüfungsausschuss vertauscht hier wohl Ursache und Wirkung – bei einer wohlwollenden Lesart noch ein intersubjektiv vermittelbarer Sinn entnehmbar ist. Dies mag dann noch möglich sein, wenn man sie im Sinn von ‚Wegen der Diskrepanz von Material- und Werkzeugeinsatz konnten die Schüler im praktischen Teil nicht zum Lernerfolg kommen‘ lesen sollte. Dies würde freilich zeigen, dass es hier objektiv der Sache nach doch um die Unterrichtsplanung, nicht um die Unterrichtsdurchführung geht (dazu näher unten).

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Entscheidend ist an dieser Stelle zunächst nur, dass der Kläger gerügt hat, die Prämisse des Prüfungsausschusses, es habe eine „Diskrepanz von Material- und Werkzeugeinsatz“ gegeben, fachlich nicht haltbar sei, und der Prüfungsausschuss daraufhin diese – für ihn zunächst noch tragende – Prämisse als solche aufgegeben hat. So hat der Kläger darauf hingewiesen, ausweislich einer Veröffentlichung in der Fachzeitschrift „Technisches Werken“ des Verlags Westermann sei Sperrholz mindestens der Stärke 6 Millimeter und der Einsatz einer Laubsäge mit 7er-Sägeblättern für den Bau von Vogelhäusern sogar in Grundschulen zu empfehlen. Daraufhin haben die Prüfer – ohne Beteiligung der dienstunfähigen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses – in der Stellungnahme vom 15. September 2025 ausgeführt:

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„Die Prüfungskommission bestreitet nicht, dass dieses Material grundsätzlich im schulischen Werkunterricht einsetzbar ist. Maßgeblich ist jedoch nicht die abstrakte Eignung, sondern die konkrete Situation im Prüfungsunterricht. Dort zeigte sich, dass die Mehrheit der Schülerinnen und Schüler die Arbeitsschritte nicht erfolgreich ausführen konnte. […] Daraus folgte, dass die konkrete Material- und Werkzeugkombination in der Lerngruppe zu einer Überforderung führte bzw. es nicht möglich war[,] in der vor[ge]gebenen Zeit alle Teile mit der Laubsäge auszusägen.“

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Vor dem Hintergrund dieser Klarstellung hat das Gericht nicht darüber zu befinden, ob die Vertretbarkeitsrüge des Klägers gegen die Prämisse des Prüfungsausschusses von der „Diskrepanz von Material- und Werkzeugeinsatz“ durchgreift. Denn drei von vier Prüfern haben selbst ausdrücklich eingeräumt, dass ihre vormals apodiktisch formulierte Prämisse „abstrakt“ nicht aufrecht erhalten werde, es vielmehr um den Misserfolg des Einsatzes der „konkrete[n] Material- und Werkzeugkombination in der Lerngruppe“ gehe.

45

Bezogen auf die Begründung der Bewertung gerade der Unterrichtsdurchführung tragen die dergestalt relativierten Ausführungen zu der Material- und Werkzeugkombination nun aber nichts Belastbares bei. Insoweit bleiben nach der referierten Klarstellung lediglich die Aussagen der Prüfer bestehen, dass „Schüler:innen im praktischen Teil nicht zum Lernerfolg kommen konnten“ und dies mit der „konkrete[n] Material- und Werkzeugkombination“ zu tun habe. Der Prüfungsausschuss bringt nichts dazu vor und es ist auch objektiv nichts dafür ersichtlich, dass dieses Ergebnis oder dieser Kausalzusammenhang gerade etwas mit der Durchführung des Unterrichts zu tun haben könnten. Die Rede von der „Diskrepanz von Material- und Werkzeugeinsatz“ bleibt somit im Ergebnis bezogen auf die Bewertung der Unterrichtsdurchführung ohne Aussagekraft. Vielmehr geht letztlich wohl auch der Prüfungsausschuss davon aus, der Misserfolg der Schülerinnen und Schüler beim Sägen habe gezeigt, die – nach § 22 Abs. 3 Satz 1 VSLVO von der Durchführung zu unterscheidende – Planung des Unterrichts sei „vorab nicht gänzlich […] durchdacht“ gewesen (so – wie erwähnt – bereits die Ausführungen in der Prüfungsniederschrift). Vor diesem Hintergrund ist es irreleitend, wenn der Prüfungsausschuss die Kritik an der „Diskrepanz von Material- und Werkzeugeinsatz“ im zweiten, auf die Unterrichtsdurchführung bezogenen Abschnitt der „tragenden Erwägungen“ der Prüfungsniederschrift formal und inhaltlich zentral platziert sowie in der Überdenkungsstellungnahme vom 27. September 2024 in der Kurzformel „Diskrepanz zwischen Material und Werkzeug“ (und mit der Formulierung „Wahl eines zu dicken Materials“) im Zusammenhang mit auf die Durchführung des Unterrichts bezogenen Erwägungen sogar nochmals betont, während die Planung des Unterrichts im ersten Abschnitt der tragenden Erwägungen jedoch noch als ausdrücklich „allgemein stimmig“ bezeichnet worden ist. Bereits hier dokumentiert der Prüfungsausschuss, dass er die materiell-gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 1 VSLVO in bewertungsfehlerhafter Weise verkennt, indem er den Rechtsbegriffen „Planung“ und „Durchführung […] der […] Unterrichtsstunde“ ein fehlerhaftes Verständnis zugrunde legt (näher dazu unten Punkt dd)).

46

Es ergibt sich nichts Abweichendes aus der vom Prüfungsausschuss in seiner Überdenkungsstellungnahme zu dem Gesichtspunkt der Wahl von Material und Werkzeug noch ergänzten Erwägung, dass Schülern das angestrebte präzise Sägen mit einer Laubsäge „durch die Wahl eines zu dicken Materials“ nicht möglich gewesen sei, und sodann weiter:

47

„Trotz[]dem [der Kläger] diese Schwierigkeiten in seinem Entwurf antizipierte und im Selbstversuch auf eine andere Werkzeugart überging (elektrische Bandsäge), beharrte er in der Durchführung auf diese[r] Kombination.“

48

Auch hier verkennt der Prüfungsausschuss die § 22 Abs. 3 Satz 1 VSLVO zugrunde liegende Differenzierung zwischen der „Planung […] der […] Unterrichtstunde“ und der „Durchführung der […] Unterrichtstunde“, wenn er das bemängelte „Beharren“ – zwar nicht wörtlich, aber der Sache nach – erkennbar in der zeitlichen und operationalen Phase vor der eigentlichen Durchführung Unterrichtsstunde verortet. Der Prüfungsausschuss benennt insoweit kein Verhalten des Klägers, welches die Phase der Unterrichtsdurchführung selbst betrifft, sondern stellt auf dessen Antizipieren von Schwierigkeiten im Entwurf sowie einen – angeblichen, vom Kläger im Übrigen bestrittenen (siehe sogleich) – „Selbstversuch“ ab, der jedenfalls nicht Teil der durchzuführenden Unterrichtsstunde selbst gewesen ist.

49

Der Kläger hat in seinem Unterrichtsentwurf als mögliche Hilfe bei etwaigen Schwierigkeiten der Schüler beim Sägen vorgesehen, erneut zu demonstrieren, wie man die Säge richtig hält sowie individuelle Anleitung und Korrekturen zu geben. Den Umstieg auf eine Bandsäge hat er in seinem Entwurf nicht als eine mögliche Reaktion vorgesehen. Sollte die Prüferkritik in der Überdenkungsstellungnahme so zu verstehen sein, dass das Fehlen einer Antizipation dieser Handlungsmöglichkeit einen Mangel im Unterrichtsentwurf darstelle, so wäre dies erkennbar eine Frage der Bewertung der Planung, nicht aber der Durchführung der Unterrichtsstunde.

50

Hinsichtlich des angeblichen „Selbstversuchs“ hat der Kläger bei seiner Anhörung durch den Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung in glaubhafter Weise vorgetragen, der Prüfungsausschuss habe ihn im Analysegespräch falsch verstanden. Er habe nicht die einzelnen auszusägenden Teile des Vogelhauses in einem Selbstversuch ausgesägt und sei in diesem Zusammenhang auf eine elektrische Bandsäge umgestiegen, sondern er habe im Vorfeld der Unterrichtsstunde die Bandsäge eingesetzt, um größere Bretter schlicht zu teilen. Der Hintergrund sei gewesen, dass er den Schülern nicht ein zwei Meter langes Brett aus dem Baumarkt habe auf den Tisch legen wollen. Sollte man die Prüferkritik zum fehlgeleiteten Beharren vor dem Hintergrund dieser klarstellenden Einlassung des Klägers dahingehend lesen wollen, dass das Unterlassen eines belastbaren Selbstversuchs des Klägers samt anschließender Anpassung von Material oder Werkzeug zu bemängeln sei, so würde auch dies jedoch nicht die „Durchführung der […] Unterrichtstunde“, sondern allenfalls eine unzureichende Planung derselben betreffen. Angesichts der von den Prüfern zuletzt ausdrücklich eingeräumten grundsätzlichen Eignung von gewähltem Material und Werkzeug für den Werkunterricht ist freilich auch Letzteres wohl fernliegend, was aber nicht entschieden werden muss.

51

cc) Weitere Bestandteile der tragenden Erwägungen des Prüfungsausschusses zu dem Bewertungsgegenstand der Durchführung der Unterrichtsstunde beruhen zudem auf gerichtlich feststellbaren Sachverhaltsfehlern.

52

(1) Die von dem Prüfungsausschuss im Überdenkungsverfahren zur Erläuterung der Prüferkritik an der Unterrichtsdurchführung ergänzten Aussagen, wonach „eine motorische und technische Überforderung der Schülerinnen und Schüler beim Sägen“ sichtbar geworden sei und der Kläger „in der aktuellen Situation“ die „Frustration und teilweise Verletzung (Blasen an den Händen) der Schülerinnen und Schüler“ in Kauf genommen habe – in der weiteren Stellungnahme der Prüfer vom 15. September 2025 nochmals zugespitzt zu: „Situation dauerhafter Frustration“ –, fußen zu wesentlichen Teilen in ihrem Tatsachenkern auf einem unzutreffenden Sachverhalt.

53

(a) Der – für das Vorliegen von Sachverhaltsfehlern der Prüfer grundsätzlich darlegungsbelastete – Kläger hat den Tatsachenvortrag des Beklagten, das Sägen habe zu „Frustration und teilweise zu Verletzung (Blasen an den Händen)“ der Schüler geführt, qualifiziert bestritten, indem er vorgetragen hat, die Schüler seien „eifrig“ an die Arbeit gegangen und – trotz des während des Sägens durchaus zu Tage getretenen Korrekturbedarfs – „eifrig“ sowie ohne Verletzungen geblieben. Dass dieser klägerische Vortrag zutrifft, steht zur Überzeugung des Einzelrichters nach eingehender informatorischer Anhörung des Klägers sowie Beweisaufnahme durch Vernehmung der drei Mitglieder der Prüfungskommission Frau L…, Frau R… und Herrn R… als Zeuginnen beziehungsweise Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu den streitigen Tatsachen fest (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wahrnehmbare Frustrationserscheinungen oder Verletzungen von nennenswertem Gewicht sind während der Unterrichtsstunde bei den Schülern nicht aufgetreten.

54

In glaubhafter und substantiierter Weise hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung geschildert, mit welcher Einstellung die Schüler in der Unterrichtsstunde nach seinen einführenden Worten zu der Laubsäge in einer etwa 20- bis 25-minütigen Sägephase an die Arbeit gegangen seien und wie sie während dieser Phase in Interaktion mit ihm die Arbeit ausgeführt haben. Er hat seine ergiebigen Erklärungen zu seinen Beobachtungen zu dem Verhalten der Schüler frei von Übersteigerungen, Zuspitzungen und Beschönigungen in nüchterner Art und Weise vorgebracht. Hatte er zu Beginn seiner Anhörung auch noch beim Beantworten in seine zur Verhandlung mitgebrachten Unterlagen schauen wollen, so hat er dann nach entsprechender Bitte des Einzelrichters aussagekräftig aus seiner Erinnerung von dem Verhalten der Schüler berichtet. Seine Erklärungen ergaben das Bild eines Berichts von tatsächlich Erlebtem. Er hat ausgehend von den berichteten Beobachtungen insgesamt ein lebensnahes Bild der Arbeitsatmosphäre geschildert. So hat er angegeben, die „eifrige“ Arbeitseinstellung erkläre er insbesondere auch damit, dass er zuvor geplant und kommuniziert habe, dass das Futterhaus von den Schülern mit nach Hause genommen werden könnte, was deren Eigeninitiative gesteigert habe. Diese Arbeitseinstellung habe fortbestanden, was er daran festmache, dass die Schüler nicht pausiert gehabt haben. Dass die Schüler konzentriert gearbeitet haben, habe er daran erkannt, dass kein Sägeblatt gerissen sei, worauf er besonders geachtet habe. Während der Arbeitsphase habe sich niemand zurückgelehnt oder keine Lust gezeigt. Der Kläger hat ausdrücklich offen gelegt, dass die Schüler durchaus immer wieder Hilfe benötigt hätten, was ihn aber nicht verwundert habe, da es ihre erste Erfahrung mit der Arbeit mit der Laubsäge gewesen sei. So habe auch einmal ein Holzstück neu ausgerichtet oder gedreht werden müssen, es haben aber alle weitergearbeitet. Auch habe er Hilfestellung beim richtigen – schonenden und effektiven – Halten der Säge gegeben, wenn er bei manchen – durchaus vielen – Schülern eine weniger optimale Haltung beobachtet habe. Seine Hilfe sei dankend und mit Erfolg angenommen worden. Zu Verletzungen sei es nicht gekommen. Solche hätte er bei seinen Bewegungen durch den Raum und Interaktionen mit den Schülern bemerkt. Es habe auch Vorkehrungen wie Erste-Hilfe-Material und Belehrungen für etwaige Verletzungen gegeben. Von der Möglichkeit, Handschuhe zu verwenden, habe kein Schüler Gebrauch machen wollen.

55

(b) Der Beklagte ist dem dergestalt substantiierten Vortrag des Klägers zu der von diesem geführten Sachverhaltsfehlerrüge zu den unzutreffend behaupteten Frustrations- und Verletzungserscheinungen von nennenswertem Gewicht – auch bei Berücksichtigung des von seinen Dienstkräften in der mündlichen Verhandlung zum einschlägigen Sachverhalt ergänzend Erklärten (hierzu zugleich) – nicht mehr in hinreichend substantiierter Weise entgegengetreten (vgl. dazu, dass sich die Substantiierungspflicht der Behörden nach dem bemisst, was der Bürger an Einwendungen vorbringt, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 LA 77/17 – juris Rn. 69; vertiefend aufgegriffen bei Hensel, NVwZ 2020, 1628 <1632> m.w.N.; vgl. etwa auch VG Berlin, Urteil vom 10. September 2024 – 12 K 27/22 – juris Rn. 69 f.; vgl. ferner § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 138 Abs. 2 bis Abs. 4 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Sollte man das anders sehen, so ist der Beklagte für seinen Vortrag zu den Frustrations- und Verletzungserscheinungen von nennenswertem Gewicht jedoch jedenfalls materiell gegenbeweisfällig geblieben. Der Einzelrichter misst dabei im Ausgangspunkt im Rahmen seiner Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO den ergiebigen Angaben des Klägers zu den tatsächlichen Umständen des Verhaltens der Schüler während der Unterrichtsstunde, welche dieser bei seiner informatorischen Anhörung gemäß § 103 Abs. 3, § 104 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 138 Abs. 1 ZPO gemacht hat, das gebührende Gewicht – obschon nicht dasjenige eines Strengbeweismittels – bei. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass der Kläger hier nicht im Weg einer – auch im Verwaltungsprozess grundsätzlich subsidiären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 5 B 11/13 – juris Rn. 11) – förmlichen Beteiligtenvernehmung im Sinn von §§ 96 Abs. 1 Satz 2, 98 VwGO in Verbindung mit §§ 450 ff. ZPO, sondern lediglich informatorisch angehört worden ist. Bereits aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention) ist es geboten, den Angaben des Klägers bei der richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO gebührendes Gewicht beizumessen, zumal in einer Konstellation, in welcher der materiell darlegungsbelastete Rechtschutzsuchende – wie hier der Kläger – sich auf Seiten der Verwaltung Dienstkräften gegenübersieht, welche ihrerseits als Zeuginnen und Zeugen vernommen worden sind (vgl. zum Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit in solcherlei Vieraugensituationen im Zivilprozess Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 27. Oktober 1993 – 37/1992/382/460 – juris).

56

Vor diesem Hintergrund genügt der Vortrag des Beklagten auch unter Berücksichtigung der Erklärungen seiner Dienstkräfte in der mündlichen Verhandlung nicht, um gegenüber dem substantiierten Vortrag des Klägers – auch unbeschadet der primär den Kläger treffenden Darlegungslast – angesichts der skizzierten Substantiierungsanforderungen an das Bestreiten prozessual durchschlagende Berücksichtigung finden zu können; jedenfalls aber konnte der (Gegen-)Beweis zu der Behauptung des Beklagten, das Sägen habe zu „Frustration und teilweise [zu] Verletzung (Blasen an den Händen)“ der Schüler, zu einer „Situation dauerhafter Frustration“ geführt, nicht erbracht werden. Die Aussagen der als Zeugen vernommenen Prüferinnen Frau F… und Frau Q… sowie des Prüfers X… sind ganz überwiegend von vorneherein nicht ergiebig gewesen. Zum Teil haben sie vielmehr sogar den Tatsachenvortrag des Klägers bestätigt. Im Einzelnen:

57

Von Verletzungen der Schüler von Gewicht, zumal im Plural, haben die Zeuginnen und Zeugen nichts Ergiebiges berichtet.

58

Der Zeuge Herr X… hat angegeben, an Verletzungen könne er sich nicht erinnern. In jedem Fall habe „nicht irgendwie Blut gespritzt oder Ähnliches“. Auf Nachfrage nach Verletzungen unterhalb dieser Schwelle hat er sodann erklärt, da sei „vielleicht irgendwie eine rote Stelle an der Hand der Schülerin, die ihre Hand ausgeschüttelt hat“, gewesen. Diese Angaben tragen die Tatsachenbehauptung, es sei „teilweise [zu] Verletzung (Blasen an den Händen)“ gekommen, nicht. Bei einer „roten Stelle“ einer einzelnen Schülerin die Rede von „Blasen an den Händen“ – im Plural – zu verwenden, geht an den in der Beweisaufnahme bekundeten Beobachtungen des Prüfers sinnentstellend vorbei.

59

Auch die Aussagen der Zeuginnen Frau F… und Frau Q… sind nicht ergiebig, sofern man den Tatsachenvortrag des Beklagten so auslegt, dass es zu Verletzungen von nennenswertem Gewicht gekommen sein soll.

60

Die Fachseminarleiterin Frau Q… hat zwar bekundet, nach gewisser Zeit haben den Schülern die Hände wehgetan und sie „glaube“, eine Schülerin habe auch nach einem Pflaster gefragt. Auf Nachfragen hat die Zeugin jedoch weder erklären können, wen die Schülerin nach einem Pflaster gefragt habe, noch was sodann passiert sei oder ob der Kläger das mitbekommen habe. Im Übrigen hat sie nur vage bekunden können, „irgendwie“ sei „da wohl Haut ab“ gewesen und – damit tendenziell inkonsistent – es habe ausgesehen wie „Schwielen“, die man nach dem Hangeln hat.

61

Schließlich ist auch die Zeugenvernehmung der Schulleiterin Frau F… insoweit nicht ergiebig. Diese hat zwar erklärt, bei mindestens zwei Schülern habe sie beobachtet, wie diese ihre Hand ausgeschüttelt haben, weil die Haut rot geworden sei; sie habe die Andeutung einer Blase sehen können, die Hände seien wie „angescheuert“ gewesen. Durch die Rede von der „Andeutung“ einer Blase und die Verwendung des Präfixes „an-“ in „angescheuert“ hat die Zeugin zum Ausdruck gebracht, Verletzungen von Gewicht nicht zu berichten zu haben. Dagegen, dass es sich um ‚Verletzungen‘ im Wortsinn gehandelt hat, spricht auch der Umstand, dass die Schulleiterin – auch auf entsprechende Nachfragen – weder eine klare Erinnerung daran hat mitteilen können, ob den Betroffenen jemand geholfen habe, noch daran, ob der Kläger die körperlichen Reaktionen bei den Schülern wahrgenommen habe oder nicht. Bei Verletzungen von Gewicht wäre zu erwarten, dass Ersteres zu bejahen gewesen und Zweiteres jedenfalls bei der Bewertungsentscheidung zu thematisieren gewesen wäre. Daran ändert auch die weitere Auskunft der Zeugin – auf Frage des Einzelrichters, ob die Schülerinnen und Schüler mit den roten Händen auf sich aufmerksam gemacht haben –, es habe sich um ganz brave Schülerinnen und Schüler gehandelt, welche sich nicht getraut haben und auch den Erfolg des Klägers nicht gefährden wollten, nichts. Es ist davon auszugehen, dass Hilfe – und sei es nach dem Ende der Stunde – gerade auch erkennbar zurückhaltenden Schülern angeboten worden wäre, sollten sich diese tatsächlich verletzt haben und dies von den Prüfern beobachtet worden sein. Hinzukommt, dass bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten gewesen wäre, dass die Prüfer nennenswerte Verletzungen der Schüler bereits in den initialen tragenden Erwägungen in der Prüfungsniederschrift und nicht erst beiläufig – gleichsam als ergänzende Ersatz- oder Hilfserwägung nach Aufgabe der apodiktischen Kritik an der angeblich fehlenden Passung von Material und Werkzeug – in der Überdenkungsstellungnahme erwähnt hätten.

62

Auch sichtbare Erscheinungen, die auf eine nennenswerte Frustration der Schüler, auf eine „Situation dauerhafter Frustration“, schließen lassen, haben die Zeuginnen und der Zeuge nicht bekundet. Zwar haben sie übereinstimmend erklärt, die Schüler seien trotz eines motivierten Arbeitsbeginns und trotz ihres Einsatzes nicht wie geplant zum Ergebnis gekommen, ihr Arbeiten mit den Sägen sei schwerfällig abgelaufen. Verhaltensweisen oder sonstige Zeichen, die den Schluss auf Frustration der Schülerinnen oder Schüler stützen könnten, haben die Zeugen jedoch nicht benannt.

63

So hat der Zeuge Herr X… auf die Frage, ob er sich an Reaktionen der Schüler auf das Nicht-fertig-Werden mit den Sägearbeiten erinnern könne, geantwortet, er erinnere sich an das Ausschütteln der Hand einer einzelnen Schülerin und daran, dass diese dann eine Pause gemacht habe.

64

Die Zeugin Frau F… hat auf die Nachfrage des Einzelrichters, woraus, also aus welchem beobachtbaren Verhalten sie schließe, dass sich die Arbeitsmoral der Schüler geändert habe, erklärt, es sei sichtbar gewesen, dass die Kraft der Schülerinnen und Schüler nachgelassen gehabt habe und ihnen Mut und Lust verloren gegangen seien und sie aufgegeben gehabt haben. Da die Zeugin keine Verhaltensweisen hat benennen können, auf welche sich der Schluss auf eine Frustration stützen lässt, hat der Einzelrichter die ergänzende Bitte an sie gerichtet, die Erinnerung an eine konkrete Beobachtung zu schildern, in welcher die Zeugin den Eindruck gewann, es habe ein Schüler oder eine Schülerin „aufgegeben“. Auch darauf ist die Erklärung der Zeugin vage geblieben: Die Phasen, in denen das Sägen ausgesetzt wurde, seien immer länger geworden und die Phasen, in denen die Schüler tatsächlich sägten, immer kürzer. Diese Beobachtung mag auf Erschöpfung schließen lassen; für die Behauptung einer „Situation dauerhafter Frustration“ gibt sie nichts Belastbares her.

65

Schließlich hat die Zeugin Frau Q… – auf die Bitte des Einzelrichters, Verhaltensweisen der Schülerinnen und Schüler zu schildern, aus denen auf eine bestimmte Arbeitsmoral während des Sägens geschlossen werden könnte – angegeben, alle haben gesägt und es seien auch alle motiviert gewesen, jedoch habe die Mehrzahl der Schüler es nicht geschafft, auch nur ein Teil auszusägen. Auf Frage nach Reaktionen derjenigen Schülerinnen und Schüler, die kein Teil aussägen konnten, hat die Zeugin ausdrücklich erklärt:

66

„Das war dann so für sie. Ich glaube nicht, dass sie das enttäuscht hat“.

67

Diese Bekundung stellt eine „Frustration“ der Schüler nun aber in Abrede.

68

(2) Auch mit seiner tragenden Erwägung, wonach „[d]ie Unterstützung bei der Umsetzung des Sägens […] für einige Schüler:innen [gefehlt habe]“, hat der Prüfungsausschuss seiner Bewertung der Unterrichtsdurchführung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt.

69

Bereits vorgerichtlich hat der Kläger – noch in vager Form – gerügt, er habe entgegen dieser Prüferkritik sämtliche Schülerinnen und Schüler hinreichend bei der Umsetzung des Sägens unterstützt. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hat er sodann substantiierte Angaben zu den Gegenständen und Modalitäten der von ihm geleisteten Unterstützung ergänzt. So habe er die Arbeit der Schülerinnen und Schüler beobachtet und sei umhergegangen. Er habe zum Beispiel kontrolliert, ob die Höhe des Sitzes richtig eingestellt, das Werkstück in der Haltung richtig eingelegt oder die Säge richtig – für die Schüler so schonend wie möglich – gehalten und angefasst worden sei. Ab und an – letztlich bei durchaus vielen Schülern – habe er den Handgriff korrigiert. Bei manchen Schülern habe er ein etwas ineffektives Vorgehen beobachtet und diese dann darauf hingewiesen, dass sie durch eine andere Haltung effektiver arbeiten können, was sie dann entsprechend auch dankend angenommen und schnell begriffen haben.

70

Gegenüber diesem substantiierten Vortrag des Klägers genügt der pauschale Gegenvortrag des Beklagten – auch unter Berücksichtigung der Erklärungen seiner Dienstkräfte in der mündlichen Verhandlung sowie unbeschadet der primär den Kläger treffenden Darlegungslast – nicht, um angesichts der oben näher skizzierten Substantiierungsanforderungen an das Bestreiten prozessual durchschlagende Berücksichtigung finden zu können; jedenfalls aber konnte der (Gegen-)Beweis zu der Behauptung des Beklagten, die Unterstützung bei der Umsetzung des Sägens habe für einige Schüler gefehlt, nicht erbracht werden. Die Aussagen der als Zeugen vernommenen Prüferinnen Frau F… und Frau Q… sowie des Prüfers X… sind auch insoweit letztlich nicht ergiebig gewesen. Zum Teil haben sie vielmehr sogar den Tatsachenvortrag des Klägers zu seinen Unterstützungsleistungen für die Schüler bestätigt. So hat die Zeugin Frau F… auf die Frage, wie sich der Kläger während dieser Arbeitsphase verhalten habe, erklärt, dieser habe Acht gegeben, zu schauen, ob die Säge richtig geführt werde und dies den Schülern zu zeigen. Außerdem sei es ja eine Befürchtung gewesen, die eine Rolle gespielt gehabt habe, dass Sägeblätter reißen könnten, was dann aber nicht passiert sei. Die Zeugin Frau Q… hat angegeben, sie könne sich nicht mehr ganz daran erinnern, was der Kläger während der Sägearbeiten der Schüler gemacht habe, denke aber, er sei herumgelaufen und habe geschaut, wie sie sägen. Auch der Zeuge Herr X… hat angegeben, er könne sich nicht mehr genau erinnern, was der Kläger in dieser Arbeitsphase getan habe, er denke, dieser war schon bei den Schülerinnen und Schülern. Soweit die Prüferinnen Frau F… und Frau Q… in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, es sei geboten, Schüler aus einer Situation unter Umständen herauszuholen, wenn man merke, dass die Stunde, so wie geplant, nicht funktioniere, und etwa eine alternative Säge auszuprobieren oder zu erörtern, wie es später besser hätte klappen können, so geht das an der von dem Prüfungsausschuss als Kommission noch formulierten – hier konkret in Rede stehenden – Prüferkritik, die Unterstützung (gerade) „bei der Umsetzung des Sägens“ habe „für einige Schüler:innen“ gefehlt, erkennbar vorbei.

71

dd) Insgesamt weist die Prüferkritik zur Durchführung der Unterrichtsstunde „Wirtschaft, Arbeit, Technik“ ein Verkennen des bei der Bewertung anzuwendenden Rechts aus und stellt auf diesem Weg zugleich einen Widerspruch zu allgemein gültigen Bewertungsgrundsätzen dar.

72

(1) Denn im Ergebnis hat der Prüfungsausschuss die Unterrichtsdurchführung – entgegen der ausdrücklichen materiell-gesetzlichen Vorgabe in § 22 Abs. 3 Satz 2 VSLVO – nicht in nennenswertem Maß einer Bewertung unterzogen. Damit hat er es objektiv erkennbar versäumt, sich Klarheit über den Inhalt der anzuwendenden Rechtsnormen zu verschaffen; dies ist von der – in seinen Beurteilungsspielraum fallenden – eigentlichen Wertung, inwieweit die Leistung des Klägers den Anforderungen entspricht, zu unterscheiden.

73

(a) Dies ist das Ergebnis einer Subtraktionsoperation und Gesamtwürdigung. Die nach einem Hinausstreichen der von den in den vorstehenden Abschnitten identifizierten Bewertungsfehlern betroffenen oder von diesem als solche aufgegebenen Erwägungen des Prüfungsausschusses – das heißt: der initialen Erwägung von der angeblichen Diskrepanz von Material und Werkzeug; der Erwägung, es sei zu „Frustration und teilweise [zu] Verletzung (Blasen an den Händen)“ der Schüler, zu einer „Situation dauerhafter Frustration“ gekommen; sowie der Erwägung, bei der Umsetzung des Sägens habe die Unterstützung für einige Schüler gefehlt) verbleibenden Gesichtspunkte, die auf die Bewertung der Durchführung der Unterrichtsstunde beziehbar sind, rechtfertigen es nicht, davon zu sprechen, der Prüfungsausschuss habe noch eine hinreichende Grundlage an – nicht von den Fehlern betroffenen, aussagekräftigen – Erwägungen angestellt, um die Unterrichtsdurchführung überhaupt in gebührender Weise, geschweige denn gar im Sinn von § 22 Abs. 3 Satz 2 VSLVO „stärker zu berücksichtigen“.

74

Betrachtet man die in Betreff auf die Bewertung der Durchführung der Unterrichtsstunde in der Prüfungsniederschrift angeführten tragenden Erwägungen des Prüfungsausschusses verbleiben nach der skizzierten Subtraktionsoperation im Wesentlichen nur die Aussagen „[Dem Kläger] gelingt es nicht durchgängig[,] den Unterricht funktional zu organisieren“ sowie „Schüler:innen [konnten] im praktischen Teil nicht zum Lernerfolg kommen“. Die erstgenannte Äußerung stellt den Obersatz zur Bewertung der Unterrichtsdurchführung dar. Sie bleibt angesichts der Fehlerhaftigkeit der Mehrzahl der zu ihrer Untermauerung und Konkretisierung angeführten Erwägungen nunmehr jedoch ohne Aussagekraft. Die tatsächliche Grundlage der Prüferkritik, die Schüler haben im praktischen Teil nicht zum Lernerfolg kommen können, mag als solche grundsätzlich intakt bleiben. Es ist auch vom Beurteilungsspielraum der Prüfer gedeckt, wenn diese den Lernerfolg der Schüler in erster Linie an der Zahl der erfolgreich ausgesägten Teile bemessen möchten, obschon das klägerische Argument, angesichts des Umstands, dass es sich um den ersten Kontakt der Schüler mit einer Laubsäge und eine Einführungsstunde damit gehandelt habe, sollte man deren Lernerfolg nicht starr an den im Ergebnis gefertigten Teilen bemessen, etwas für sich haben mag. Es war auch nicht näher aufzuklären, wie viele Teile die Schüler nun tatsächlich geschafft gehabt haben, auszusägen, was zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitig ist. Entscheidend ist vielmehr, dass jedenfalls infolge der Fehlerhaftigkeit oder Aufgabe der flankierenden Prüferkritik (insbesondere zu der Erwägung der Diskrepanz von Material und Werkzeug; der Erwägung, es sei zu „Frustration und teilweise [zu] Verletzung (Blasen an den Händen)“ der Schüler, zu einer „Situation dauerhafter Frustration“ gekommen; sowie der Erwägung, bei der Umsetzung des Sägens habe die Unterstützung für einige Schüler gefehlt) ein objektiv fassbarer Bezug zum Bewertungsgegenstand der Durchführung der Unterrichtsstunde nicht ersichtlich ist. Es fehlt an einem Konnex dieser Prüferkritik zu einem Verhalten – positiven Tun oder Unterlassen – gerade des Klägers gerade bei der Durchführung des Unterrichts selbst. Die Prüferkritik erschöpft sich darin, dem Lehramtskandidaten den angeblichen Misserfolg seiner Schüler vorzuwerfen.

75

(b) Nichts Abweichendes ergibt sich bei Berücksichtigung der vom Prüfungsausschuss im Überdenkungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren noch ergänzten Erwägungen zu seiner Prüferkritik. Diese sind entweder nicht von Ergiebigkeit gerade für den Bewertungsgegenstand der Unterrichtsdurchführung oder finden keine hinreichende Stütze in der Bewertungsentscheidung des Prüfungsausschusses als Kommission. Im Einzelnen:

76

Soweit der Prüfungsausschuss in seiner Überdenkungsstellungnahme vom 27. September 2024 Kritik daran geübt hat, der Kläger habe – trotzdem er zuvor in seinem Entwurf Schwierigkeiten antizipiert und in einem angeblichen „Selbstversuch“ auf die Nutzung einer Bandsäge übergegangen sei – „in der Durchführung“ auf dieser Material-Werkzeug-Kombination beharrt, gilt das oben bei Würdigung der Prüferkritik an der Material-Werkzeug-Kombination ausführlich Gesagte: Diese Kritik hat im Ergebnis der Sache nach – falsa demonstratio non nocet – keinen fassbaren Bezug gerade zu der Durchführung der Unterrichtsstunde, sondern bezieht sich auf das Stadium der Planung (näher oben Punkt bb)). Dies gilt auch für den Gesichtspunkt, wonach laut Überdenkungsstellungnahme zu erwarten gewesen wäre, dass durch die Lehrkraft eine Änderung der Vorgehensweise, auch im Sinn der Weiterführung des Projekts (siehe Reihenplanung, Entwurf, Seite 2), hätte vorgenommen werden sollen. Auch diese Kritik bezieht die Kommission der Sache nach erkennbar auf die Phase der Planung, wenn sie im Anschluss ausführt: Den Misserfolg der Schüler habe der Kläger in Kauf genommen „trotz der vorherigen antizipierten Schwierigkeiten und des Wissens der Lehrkraft aus eigener Erfahrung bei der Vorbereitung, dass eine Diskrepanz zwischen Material und Werkzeug besteht“. Nichts anderes ergibt sich aus der Formulierung „in der aktuellen Situation in Kauf genommen“. Denn der Sache nach stellt die Prüferkritik keinen Bezug zur „aktuellen Situation“, insbesondere nicht zu Verhalten des Klägers während der Unterrichtsstunde selbst her, stellt sie doch ausschließlich auf Antizipationen und Erfahrungen, eben auf die Phase der Planung ab. Vor diesem Hintergrund bleibt auch der zitierte Verweis der Kommission auf die „Weiterführung des Projekts (siehe Reihenplanung, Entwurf, Seite 2)“ ohne Konnex zur Bewertung der Unterrichtsdurchführung.

77

Am Ende seiner Überdenkungsstellungnahme vom 27. September 2024 zeigt der Prüfungsausschuss sodann noch einen Zusammenhang seiner eben referierten Kritik zu dem Bewertungsgegenstand der Analyse des Unterrichts auf, wenn er ausführt, im Analysegespräch habe der Kläger keine konkreten Ideen, den Unterricht zu optimieren, auch nicht auf der Grundlage der zuvor angeführten eigenen Erfahrungen bei der Vorbereitung der Unterrichtsstunde, benennen können. Diese Erwägungen zum Bewertungsgegenstand der Analyse des Unterrichts reichern die Bewertung der Durchführung des Unterrichts nicht an.

78

Auch die – ohnehin nicht länger von der gesamten Prüfungskommission, sondern nur noch von den Prüfern F…, Q… und X… verantwortete – ergänzende Stellungnahme vom 15. September 2025 ist dergestalt zu qualifizieren, dass sie nicht auf die Bewertung gerade der Unterrichtsdurchführung bezogen ist. Die wiederholte Kritik, es habe eine Anpassung der Aufgabenstellung an die Erkenntnis aus dem Selbstversuch und Flexibilität in der Unterrichtsgestaltung gefehlt, bezieht sich weiter auf die Planungsphase. Auch die Kritik an den unzureichenden Reflexionen über Anpassungen im Analysegespräch wird nochmals wiederholt. Neu ist die Hervorhebung des Umstands, den Schülern „wurde während der Prüfungsstunde keine Alternative einer elektrischen Bandsäge angeboten“. Hier mag man einen Bezug gerade zur Unterrichtsdurchführung erkennen. Allerdings relativiert sich dies dadurch, dass die Prüfer im Anschluss wiederum Bezug nehmen auf die Vorbereitung der Unterrichtsstunde samt der Erfahrungen aus dem angeblichen Selbstversuch. Die Kritik, der Kläger habe es versäumt, spontan, also unmittelbar aus seinen Beobachtungen der akuten Schwierigkeiten der Schüler in der Arbeitsphase heraus vom geplanten, eingeführten und angeleiteten Einsatz der Laubsäge kurzerhand auf den Einsatz einer Bandsäge umzuschwenken, formulieren die Prüfer auch in dieser ergänzenden Stellungnahme jedenfalls nicht unzweideutig. Überdies hätte eine solche Ergänzung auch keine nennenswerte Stütze in der noch von der gesamten Kommission verantworteten Bewertung samt Überdenkungsbewertung. Darauf, dass es objektiv fragwürdig erscheint, einen Lehramtskandidaten darauf zu verweisen, er solle in einer Werkunterrichtsstunde in einer siebten Klasse in einer auf maximal 25 Minuten angelegten Arbeitsphase kurzerhand auf eine zu diesem Zeitpunkt nicht vorgestellte, andersartige und zudem elektrisch betriebene Gerätschaft umsteigen, kommt es aus den beiden vorgenannten Gründen nicht an. Allerdings nimmt es wunder, dass die Fachseminarleiterin für „Wirtschaft, Arbeit, Technik“ Frau Q…, zu Bewertungsfragen in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört, ausgeführt hat, der Kläger hätte den Vorschlag unterbreiten können, dass man dann die Stücke an einer Bandsäge bearbeitet. Die Prüferkritik der – zuständigen – gesamten Kommission hat sie mit dieser Äußerung jedenfalls nicht wiedergegeben.

79

Aus dem letztgenannten Grund sind die in der mündlichen Verhandlung von den Prüferinnen Frau Q… und Frau F… – erstmals – noch ergänzten Ausführungen zu möglichem Alternativverhalten des Klägers während der Unterrichtsstunde selbst nicht geeignet, einen zu berücksichtigenden Beitrag zu der Bewertung des zuständigen Prüfungsausschusses zu leisten. So ist die Bemerkung der Fachseminarleiterin Frau Q…, der Kläger hätte beim Sägen selbst Hand anlegen können, nicht etwa als Konkretisierung der Prüferkritik des Prüfungsausschusses, wonach die Unterstützung „bei der Umsetzung des Sägens […] für einige Schüler:innen“ gefehlt habe, zu lesen. Denn als Lehrkraft „beim Sägen selbst Hand an[zu]legen“, hat gegenüber der – wie oben festgestellt gerade nicht mehr in prozessual zu berücksichtigender Weise in Abrede gestellten (siehe oben Punkt cc) <2>) – Unterstützung der Schüler bei der Umsetzung des Sägens etwa in Form von Sitz-, Griff-, Haltungs-, Bewegungs- und Einstellungskorrekturen einen eigenständigen Charakter. Soweit die Schulleiterin Frau F… in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, es hätte nahe gelegen, dass der Kläger angesichts der Arbeitsergebnisse beim Sägen mit den Schülern über Alternativen und Zukunftsszenarien, wie dennoch am Gesamtprojekt Vogelhaus weitergearbeitet werden könnte, zu sprechen, findet dies weder in der ursprünglichen Bewertungsbegründung aus der Prüfungsniederschrift noch in der Überdenkungsstellungnahme einen Ankerpunkt. Insbesondere betrifft die ergänzende Wertung der Schulleiterin erkennbar nicht die tragende Erwägung des Prüfungsausschusses, es habe die Unterstützung „bei der Umsetzung des Sägens […] für einige Schüler:innen“ gefehlt. In der Überdenkungsstellungnahme hat der Prüfungsausschuss zwar den Gesichtspunkt der Unterrichtsreihenplanung angesprochen, seine Kritik dabei aber auf die fehlende Anpassung der Material-Werkzeug-Kombination, nicht jedoch auf Fragen der Kommunikation mit den Schülern beim Unterricht selbst, bezogen.

80

(2) Bei alledem hat sich zugleich auch gezeigt, dass die Bewertungsbegründung des Prüfungsausschusses ausweislich der Niederschrift, der Überdenkungsstellungnahme und selbst noch bei Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme einiger seiner Mitglieder, allen voran der Fachseminarleiterin „Wirtschaft, Arbeit, Technik“ in der mündlichen Verhandlung erkennbare Schwierigkeiten offenbart, zwischen den – gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 VSLVO ausdrücklich ausdifferenzierten – Bewertungsgegenständen „Planung“, „Unterrichtsdurchführung“ und „Analyse“ zu unterscheiden und diesen jeweils einschlägige Erwägungen in objektiv hinreichend nachvollziehbarer Weise zuzuordnen. Damit hat der Prüfungsausschuss zugleich dokumentiert, neben § 22 Abs. 3 Satz 2 VSLVO auch den von § 22 Abs. 3 Satz 1 VSLVO gezogenen Rechtsrahmen verkannt zu haben. Wie soeben näher erörtert betrifft dies insbesondere die Abgrenzung zwischen den Bewertungsgegenständen der Planung und der Durchführung der Unterrichtsstunde (siehe oben Punkt <1>).

81

(3) Indem der Prüfungsausschuss den von § 22 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 VSLVO gezogenen Rechtsrahmen verkannt hat, hat er sich zugleich, ohne dass es darauf zusätzlich entscheidend ankommt, in Widerspruch zu allgemein gültigen Bewertungsgrundsätzen begeben.

82

Denn der Verordnungsgeber hat mit der Schaffung dieser Normen zugleich allgemein gültige Bewertungsgrundsätze konkretisiert und kodifiziert. Bei allgemein gültigen Bewertungsgrundsätzen handelt es sich um fachwissenschaftlich fundierte, allgemein anerkannte Regeln der Leistungsbewertung, die der Prüfer zu beachten hat, um einen Rechtsfehler zu vermeiden (vgl. m.w.N. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 647). Hierzu ist im Fall der Bewertung einer unterrichtspraktischen Prüfung die gebührende Berücksichtigung der verschiedenen Bewertungsgegenstände der Planung, der Durchführung und der Analyse der jeweiligen Unterrichtsstunde zu zählen (vgl. dazu, dass die Planung, Durchführung und Analyse von Unterricht als zentraler Lehr- und Lerngegenstand der Lehrerausbildung allgemein anerkannt ist, statt vieler etwa König/Buchholtz/Dohmen, Zeitschrift für Erziehungswissenschaft 2015, 18, S. 375, 383; oder Kiel/Haag/Keller-Schneider/Zierer, Grundwissen Lehrerbildung. Unterricht planen, durchführen, reflektieren, 2014, passim und mit programmatischem Untertitel).

83

2. Die festgestellten Bewertungsfehler sind erheblich.

84

a) Materielle Fehler beim Entscheidungsvorgang haben regelmäßig die Rechtswidrigkeit des Entscheidungsergebnisses zur Folge, denn bei Prüfungsentscheidungen kommt es ebenso wie bei Ermessensentscheidungen darauf an, dass die Entscheidungsfindung sich unbeeinflusst von Fehlern vollzieht, da sich – anders als bei der gebundenen Verwaltung – am Entscheidungsergebnis allein die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit regelmäßig nicht feststellen lässt (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 20. September 1984 – 7 C 80/82 – juris Rn. 29). Die Fehlerfreiheit der Entscheidungsfindung soll die Fehlerfreiheit des Entscheidungsergebnisses gewährleisten.

85

Allerdings haben Gerichte nach der Feststellung materieller Prüfungsfehler in der Gestalt von Korrektur- oder Bewertungsfehlern zu prüfen, ob Auswirkungen dieser Fehler auf das Ergebnis nicht ausgeschlossen werden können (vgl. hierzu und zum Folgenden m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2012 – 6 B 35/12 – juris Rn. 10). Sind solche Auswirkungen mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, so folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG, dass ein Anspruch auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung nicht besteht, weil sich diese im Ergebnis als zutreffend und damit rechtmäßig darstellt. Die gerichtliche Kausalitätsprüfung darf jedoch nicht in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer eindringen. Daher dürfen die Gerichte mögliche Auswirkungen eines von ihnen festgestellten Prüfungsfehlers nicht auf die Weise verneinen, dass sie dabei selbst Bewertungen abgeben, indem sie etwa verschiedene Aufgaben, die gestellt worden sind, untereinander gewichten, den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnen, die Qualität einer Darstellung würdigen oder aber Stärken und Schwächen in der Bearbeitung bzw. die Bedeutung eines Mangels gewichten. Die Gerichte haben sich die geforderte Gewissheit über die Unerheblichkeit eines Korrekturfehlers nur anhand objektiver Kriterien zu verschaffen dürfen dies im Wertungsbereich allenfalls noch in Evidenzfällen.

86

b) Gemessen daran bleibt es hier bei dem Grundsatz, dass die oben festgestellten Bewertungsfehler des Prüfungsausschusses bei dem ihm überantworteten Entscheidungsvorgang über die Bewertung der Unterrichtsstunde „Wirtschaft, Arbeit, Technik“ die Rechtswidrigkeit und gerichtliche Aufhebung des Entscheidungsergebnisses, hier in Gestalt der Bewertung dieser Unterrichtsstunde mit der Note „ausreichend (4,00)“, zur Folge haben.

87

aa) Es liegt im Bereich des Möglichen, dass der Prüfungsausschuss bei Vermeidung der festgestellten Bewertungsfehler die Unterrichtsstunde zumindest mit „befriedigend (3,00)“ bewertet hätte.

88

Die festgestellten Bewertungsfehler beziehen sich insbesondere auf den Gegenstand der Bewertung der Durchführung der Unterrichtsstunde, welche einen materiell-gesetzlich in § 22 Abs. 3 Satz 2 VSLVO sogar besonders gewichteten Gesichtspunkt der Bewertung zu bilden hat. Darüber hinaus ist überhaupt ein fehlerhaftes Verständnis des Prüfungsausschusses auch des Verhältnisses der verschiedenen Gegenstände der Bewertung – insbesondere der Planung einerseits und der Durchführung des Unterrichts andererseits – festzustellen, sodass ein Einfluss dieses Fehlverständnisses auf die Note zusätzlich nahe liegt. Dabei ist aber allein das Verkennen des Bewertungsgegenstands der Unterrichtsdurchführung schon für sich genommen so gewichtig, dass eine Erheblichkeit im Sinn einer nicht auszuschließenden Ergebniskausalität bejaht werden muss.

89

Ob die Planung der Unterrichtsstunde – etwa vor dem Hintergrund des Unterlassens eines „Selbstversuchs“ des Klägers, ob die Sägearbeiten in 25 Minuten für Anfänger annähernd objektiv machbar sind – an so starken Mängeln gelitten hat, dass – auch unter Berücksichtigung der übrigen Bewertungsgegenstände – jedenfalls keine bessere Gesamtbewertung der Unterrichtsstunde als mit „ausreichend (4,00)“ in Betracht kommen mag, hat der Einzelrichter nicht näher zu erörtern. Denn der Prüfungsausschuss hat nun erkennbar gerade nicht eine solche Bewertung der Planung der Unterrichtsstunde sowie Gesamtwürdigung aller Bewertungsgegenstände vorgenommen. Solche Ersatzerwägungen – angestellt durch das Gericht – würden gerade in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer eindringen. Einer solchen korrigierenden – treffender: ersetzenden – Lesart der Bewertung steht entgegen, dass die „tragenden Erwägungen“ in der Prüfungsniederschrift dem Kläger sogar ausdrücklich eine „allgemein stimmige Planung“ der Unterrichtsstunde bescheinigen und dieses positive Grundvotum sodann nur partiell relativieren („nicht gänzlich die Planung durchdacht“).

90

bb) Weiter steht der Erheblichkeit der festgestellten Bewertungsfehler auch nicht etwa entgegen, dass sie nur eine der beiden Unterrichtsstunden der unterrichtspraktischen Prüfung betreffen. Denn für das Gesamtergebnis der Staatsprüfung ist die Bewertung auch allein der Stunde „Wirtschaft, Arbeit, Technik“ möglicherweise ergebniskausal. Das Nichtbestehen des Klägers im Wiederholungsversuch vom 24. Juni 2024 hat die Senatsverwaltung auf die Erfüllung des Tatbestands von § 23 Abs. 2 Var. 1 VSLVO („Wird bei der unterrichtspraktischen Prüfung eine Unterrichtsstunde mit „mangelhaft“ oder schlechter und die andere mit „ausreichend“ oder schlechter benotet […]“) gestützt. Es liegt nun wie gesagt aber im Bereich des Möglichen, dass der Prüfungsausschuss bei Vermeidung der festgestellten Bewertungsfehler die Unterrichtsstunde zumindest mit „befriedigend (3,00)“ bewertet hätte, was zugleich zum Entfallen der Voraussetzung aus § 23 Abs. 2 Var. 1 VSLVO geführt hätte, ohne dass es auf die Fehlerhaftigkeit der Bewertung der Stunde „Mathematik“ zusätzlich ankommt. An dieser Stelle kommt es damit ebenso wenig darauf an, dass – wie sogleich (siehe Ziffer 3.) noch zu zeigen ist – der Kläger ohnehin einen Anspruch auf Wiederholung der gesamten unterrichtspraktischen Prüfung hat.

91

cc) Schließlich steht das Nichtbestehen des Klägers in dem Wiederholungsversuch der Staatsprüfung auch nicht etwa aus anderen Gründen bereits fest. Insbesondere folgt es nicht aus § 23 Abs. 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 VSLVO. Danach ist die Staatsprüfung auch dann nicht bestanden, wenn der gewichtete Notendurchschnitt – zu je 30 vom Hundert aus der Ausbildungsnote und der Note der Modulprüfung sowie zu je 20 vom Hundert aus den Noten der beiden Unterrichtsstunden der unterrichtspraktischen Prüfung – über 4,00 liegt. Angesichts der Ausbildungsnote von 3,66 und der Modulprüfung von 1,00 hat diese Bestehensvoraussetzung im Fall des Klägers – gegenüber den Anforderungen aus § 23 Abs. 2 VSLVO an das Bestehen der unterrichtspraktischen Prüfung selbst – rechnerisch keine eigenständige Hürde für das Bestehen der Wiederholungsprüfung insgesamt dargestellt.

92

3. Wegen der festgestellten Bewertungsfehler hat der Kläger einen Anspruch auf Wiederholung der gesamten unterrichtspraktischen Prüfung im Sinn von § 22 VSLVO, also von beiden Unterrichtsstunden samt sich anschließendem Analysegespräch.

93

a) Nach dem in Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht darf es einem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen, dass er die Anerkennung eines Bewertungsfehlers in einem gerichtlichen Verfahren erstreiten muss (hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 – 6 C 14/01 – juris Rn. 26 m.w.N.). Vielmehr müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Kann ein fehlerhaft bewerteter Prüfungsteil nicht neu bewertet werden, wie das namentlich bei mündlichen Prüfungen nach gewisser Zeit der Fall ist, muss die Prüfungsleistung erneut erbracht werden. Liegt die Prüfung längere Zeit zurück, bringt die Wiederholung zusätzliche Belastungen für den Prüfling zumal dann mit sich, wenn er sich inzwischen im Beruf befindet. Die erneute Prüfung ist in einem derartigen Fall so zu gestalten, dass durch den Zeitablauf hervorgerufene Erschwernisse der Prüfung im Interesse des Prüflings im gebotenen Umfang aufgefangen werden.

94

Die dafür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, ist in erster Linie Aufgabe des zuständigen Normgebers (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 – 6 C 14/01 – juris Rn. 27 m.w.N.). Bei Fehlen einer normativen Bestimmung sind die Gerichte aufgerufen, die Lücke in der Regelung des Prüfungsablaufs unter dem erwähnten Gesichtspunkt zu schließen, dass der Prüfling bei der erneuten Prüfung den geringstmöglichen Nachteil erleidet. Diesem Gesichtspunkt wird in der Regel dadurch entsprochen, dass der Prüfling lediglich denjenigen selbständig zu bewertenden Prüfungsteil, dem der rechtserhebliche Mangel anhaftet, erneut abzulegen hat. Allerdings kann es das Ziel der nachträglichen Herstellung der Chancengleichheit auch erforderlich machen, aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände die Rechtsfolgen der gerichtlichen Entscheidung einzelfallbezogen zu ermitteln. Regelungen, die für den normalen Prüfungsablauf gelten, stehen dem kraft höherrangigen Rechts nicht entgegen, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit des im Klagewege erfolgreichen Prüflings geboten ist.

95

Der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ferner zu entnehmen, dass die einzelfallbezogene Ermittlung der Rechtsfolgen der gerichtlichen Entscheidung aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände auch zu berücksichtigen haben kann, ob eine Prüfung nach den für sie einschlägigen prüfungsrechtlichen Bestimmungen als eine Einheit konzipiert ist, die nicht zum Nachteil des Prüflings zerrissen werden darf (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1987 – 7 C 118/86 – Rn. 20 für eine mündliche Prüfung aus Aktenvortrag und Prüfungsgespräch, die jeweils gesondert zu bewerten sind; unberührt gelassen von BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 – 6 C 14/01 – juris Rn. 28 f.; vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2005 – 14 B 1066/05 – juris Rn. 3; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Oktober 2007 – 14 A 2873/06 – juris Rn. 29 ff., welches für die dort verfahrensgegenständliche mehrteilige Prüfung eine Konzeption als Einheit jedoch verneint hat). Dann scheidet eine Aufteilung der mündlichen Prüfung in der Weise, dass nur der fehlerhafte Teil wiederholt wird, aus. Denn die erneute Prüfung auf einen Teil der als Einheit konzipierten Prüfung zu beschränken, würde den Prüfling benachteiligen. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen kann nämlich der Eindruck, den die Prüfer während der gesamten mündlichen Prüfung von dem Prüfling gewonnen haben, eine erhebliche Rolle spielen. Die Gelegenheit, den Prüfern eine unmittelbare Anschauung a l l e r Leistungen zu ermöglichen, darf dem Prüfling nicht geschmälert werden.

96

Damit ist nicht ausgeschlossen, dass ein Prüfling, dessen Klage in Bezug auf einen selbständig zu bewertenden Prüfungsteil erfolgreich ist, lediglich diesen Teil erneut abzulegen hat, wenn diese Beschränkung für ihn bei objektiver Betrachtungsweise nicht nachteilig ist (vgl. für einen Aktenvortrag als selbständig zu bewertenden Teil einer mündlichen Prüfung: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 – 6 C 14/01 – juris Rn. 29; vgl. für einen Prüfungsunterricht als Teil einer unterrichtspraktischen Prüfung: VG Hannover, Beschluss vom 28. August 2020 – 6 B 3629/20 – beck-online).

97

Mit der Chancengleichheit der übrigen Prüflinge sind solcherlei Fehlerfolgen grundsätzlich vereinbar. Denn es ist bei alledem in Rechnung zu stellen, dass die Lage der Kandidaten, die sich regulär auf eine Prüfung vorbereiten, grundsätzlich nicht vergleichbar mit derjenigen eines Prüflings ist, der genötigt war, Fehler der Prüfer vermittels der Gerichte beheben zu lassen, und der unter Umständen nach Jahren und parallel zu seiner beruflichen Tätigkeit Prüfungsleistungen erneut zu erbringen hat (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 – 6 C 14/01 – juris Rn. 34).

98

b) Gemessen daran ergibt die gebotene einzelfallbezogene Ermittlung der Rechtsfolgen der gerichtlichen Entscheidung aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Wiederholung (siehe nachfolgend Punkt aa)) der – gesamten (siehe unten Punkt bb)) – unterrichtspraktischen Prüfung zusteht.

99

aa) Trotz der Feststellung von Bewertungsfehlern greift hier die Fehlerfolge einer Prüfungswiederholung. Die fehlerhaft bewertete Unterrichtsstunde des Klägers in „Wirtschaft, Arbeit, Technik“ kann nicht neu bewertet werden. Denn vorliegend schließt, was bei mündlichen oder praktischen oder mündlich-praktischen Prüfungen nach gewisser Zeit regelmäßig der Fall ist, nach unterdessen mehr als zwei Jahren und zwei Monaten der – in der Beweisaufnahme auch offen zu Tage getretene – Erinnerungsverlust der vernommenen Mitglieder des Prüfungsausschusses eine Neubewertung der Leistung des Klägers aus.

100

bb) Zwar ist in der Prüfungsordnung die Fehlerfolge nicht ausdrücklich geregelt (siehe sogleich Punkt <1>). Da der materielle Gesetzgeber die unterrichtspraktische Prüfung dort aber als eine Einheit konzipiert hat (siehe unten Punkt <2>), deren Auseinanderreißen den Kläger objektiv benachteiligen würde, steht diesem nach den Maßgaben der höchstgerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Wiederholung der gesamten unterrichtspraktischen Prüfung zu (siehe unten Punkt <3>).

101

(1) In ausdrücklicher Form hat der Verordnungsgeber weder in den §§ 22 f., 26 VSLVO noch an anderer Stelle Vorgaben dazu gemacht, wie eine Wiederholungsprüfung zur Korrektur gerichtlich festgestellter Verfahrens- oder ausnahmsweise – wie hier – Bewertungsfehler bei der unterrichtspraktischen Prüfung abzuhalten ist. In § 26 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 VSLVO sind zwar Regelungen zur Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfung enthalten; diese beziehen sich allerdings auf einen ‚regulären‘ Wiederholungsversuch nach erstmaligem Nichtbestehen der unterrichtspraktischen Prüfung (vgl. § 26 Abs. 1 VSLVO), nicht jedoch auf eine (zusätzliche) Wiederholungsmöglichkeit zur Fehlerkorrektur.

102

Nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist damit das Gericht aufgerufen, die Lücke in der Regelung des Ablaufs der Wiederholungsprüfung zur Fehlerkorrektur zu schließen.

103

(2) Bei dieser Aufgabe stellt der Einzelrichter – auch dies gemäß der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung – den Gesichtspunkt, dass der Prüfling bei der erneuten Prüfung zur Fehlerkorrektur den geringstmöglichen Nachteil zu erleiden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 – 6 C 14/01 – juris Rn. 27), zentral in Rechnung und fragt in diesem Rahmen mit dem 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere danach, ob eine Prüfung nach den für sie einschlägigen prüfungsrechtlichen Bestimmungen als eine Einheit konzipiert ist, die nicht zum Nachteil des Prüflings zerrissen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1987 – 7 C 118/86 – Rn. 20; intakt gelassen von BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 – 6 C 14/01 – juris Rn. 28 f.).

104

In der Tat lässt sich den §§ 22, 23 Abs. 1 bis Abs. 3 VSLVO, flankierend auch § 26 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 VSLVO, die Entscheidung des Verordnungsgebers entnehmen, die unterrichtspraktische Prüfung als eine Einheit zu konzipieren. Die Formulierung der einleitenden Norm zur unterrichtspraktischen Prüfung, § 22 Abs. 1 Satz 1 VSLVO, legt deren einheitlichen Charakter bereits deutlich nahe: Wenn es dort heißt, „im Rahmen der unterrichtspraktischen Prüfung“ zeigt der Lehramtsanwärter zwei Unterrichtsstunden, so wird mit deren „Rahmen“ die einheitliche Gesamtanlage der unterrichtspraktischen Prüfung sprachlich besonders hervorgehoben und die beiden Unterrichtsstunden in diesen „Rahmen“ als Elemente ein- und untergeordnet.

105

Gegen die Konzeption der unterrichtspraktischen Prüfung als eine Einheit spricht auch nicht etwa der Umstand, dass der Prüfungsausschuss gemäß § 23 Abs. 1 bis Abs. 3 VSLVO für jede der beiden Unterrichtsstunden je eine Note zu vergeben hat. Der Entscheidung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass es auf diesen Umstand nicht entscheidend ankommen kann. Denn auch die diesem Judikat konkret zugrunde liegende Prüfung – eine mündliche Prüfung mit den Teilen Aktenvortrag und Prüfungsgespräch als Bestandteil der zweiten juristischen Staatsprüfung nach dem nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1979 (GV.NW. S. 260 – JAG NRW a.F. –) – hat das Bundesverwaltungsgericht als Einheit qualifiziert. Es hat dabei ausdrücklich klargestellt, dass dieser Einordnung nicht entgegensteht, dass Aktenvortrag und Prüfungsgespräch nach § 31 Abs. 3 Nr. 3 JAG NRW a.F. bei der Gesamtnotenbildung für die – über die mündliche Prüfung hinausgehende Staatsprüfung – „unterschiedlich gewichtet werden“, was die Vergabe von Einzelnoten zwingend vorausgesetzt hat.

106

Weiter steht der Annahme des einheitlichen Charakters der unterrichtspraktischen Prüfung nicht entgegen, dass § 22 Abs. 2 Satz 5 VSLVO die Möglichkeit vorsieht, dass diese an zwei verschiedenen Tagen durchgeführt werden kann, wenn hierfür eine organisatorische Notwendigkeit besteht. Mit der Normierung der Voraussetzung einer „Notwendigkeit“ für diese Ausgestaltung hat der Verordnungsgeber zugleich verdeutlicht, dass es der Regelfall ist, dass die unterrichtspraktische Prüfung an ein und demselben Tag stattfindet. Im Übrigen spricht die in Ausnahmefällen zulässige Erstreckung der Prüfung auf mehrere Tage als solche auch nicht entscheidend gegen deren Konzeption als eine Einheit.

107

Neben § 22 Abs. 1 Satz 1 VSLVO ergibt sich die Einheitskonzeption insbesondere aus § 22 Abs. 3 Satz 1 VSLVO. Dort heißt es wie oben erwähnt: „Der Prüfungsausschuss bewertet die unterrichtspraktischen Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters anhand der Planung, Durchführung und Analyse der jeweiligen Unterrichtsstunde und eines sich anschließenden Analysegesprächs.“ Der materielle Gesetzgeber hat das „Analysegespräch“ als zusammenführendes Element vorgesehen. Es finden nicht etwa zwei Analysegespräche, eines nach jeder Unterrichtsstunde, statt. Zwar bestimmt die zitierte Norm auch, dass jede der beiden Stunden jeweils zu analysieren ist. Dies erfolgt dann nun aber in dem abschließenden Analysegespräch. Dabei mag es in der Prüfungspraxis auch so sein, dass innerhalb des Analysegesprächs in abgeschichteter Form zunächst die eine und sodann die andere Stunde reflektiert wird. Dies ändert nichts an der unzweideutigen Gestaltungsentscheidung des Verordnungsgebers, die unterrichtspraktische Prüfung in einem „anschließenden Analysegespräch“ – im Singular – zu beschließen. Diese Gestaltung macht die hier verfahrensgegenständliche Prüfung (sogar) noch deutlicher ‚einheitlich‘ als die vom 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts als Einheit begriffene Kombination von – schlicht in Reihe geschaltetem – Aktenvortrag und Prüfungsgespräch. Denn das Analysegespräch nimmt inhaltlichen Rückbezug auf die zuvor gezeigten Unterrichtsstunden und verklammert diese dergestalt.

108

Ergänzende Anhaltspunkte für die Einheitlichkeit der unterrichtspraktischen Prüfung lassen sich den – für die aufgeworfene Frage wie erwähnt nicht direkt einschlägigen – Vorgaben der Prüfungsordnung für die reguläre Prüfungswiederholung in § 26 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 VSLVO entnehmen. So bestimmt § 26 Abs. 3 Satz 2 VSLVO – ohne Differenzierung nach den Noten der einzelnen Unterrichtsstunden im Erstversuch – in absoluter Weise: „Wurde die Staatsprüfung nicht bestanden, weil eine Lehramtsanwärterin oder ein Lehramtsanwärter die unterrichtspraktische Prüfung nicht bestanden hat, ist diese innerhalb des Wiederholungszeitraums […] zu wiederholen.“ Auch § 26 Abs. 5 Satz 1 VSLVO nimmt „die“ unterrichtspraktische Prüfung als Einheit in Bezug. Bei der regulären Wiederholungsprüfung wird nicht differenziert, ob der Kandidat die unterrichtspraktische Prüfung im Erstversuch nun nach § 23 Abs. 2 Var. 1 VSLVO oder aber nach § 23 Abs. 2 Var. 2 VSLVO nicht bestanden hat. Das ist signifikant, weil es beim Nichtbestehen gemäß § 23 Abs. 2 Var. 2 VSLVO („wird eine der beiden Unterrichtsstunden mit ‚ungenügend‘ benotet“) denkbar ist, dass nur eine der Unterrichtsstunden diesen Tatbestand erfüllt. Der Verordnungsgeber hat aber davon abgesehen, die Wiederholungsprüfung in diesem Fall auf die mit „ungenügend“ bewertete Unterrichtsstunde zu beschränken.

109

Überhaupt unterstreichen die Regeln zum Nichtbestehen der unterrichtspraktischen Prüfung in § 23 Abs. 2 VSLVO nochmals den einheitlichen Charakter dieser Prüfung. Denn aus der Kumulation der beiden Nichtbestehenstatbestände § 23 Abs. 2 Var. 1 VSLVO und § 23 Abs. 2 Var. 2 VSLVO folgt, dass es der Verordnungsgeber für erforderlich erachtet, dass in der unterrichtspraktischen Prüfung insgesamt ein Mindestniveau – übersetzt nämlich eine fiktive Durchschnittsnote besser als 4,50 samt Zusatzqualifikation, dass es keine Teilnote 6,00 gegeben darf – zu zeigen ist.

110

(3) Ein Auseinanderreißen der unterrichtspraktischen Prüfung würde den Kläger objektiv (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 – 6 C 14/01 – juris Rn. 27) benachteiligen, weshalb diesem in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1987 – 7 C 118/86 – Rn. 20) aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG ein Anspruch Wiederholung der gesamten unterrichtspraktischen Prüfung gegen den Beklagten zusteht.

111

Diese Feststellung gründet sich auf die höchstgerichtlich in ihrer Bedeutung für die Chancengleichheit ausdrücklich hervorgehobene Erwägung, dass

112

„[f]ür die Bewertung der Prüfungsleistungen […] der Eindruck, den die Prüfer während der gesamten mündlichen Prüfung von dem Prüfling gewonnen haben, eine erhebliche Rolle spielen [kann, … weshalb d]ie Gelegenheit, den Prüfern eine unmittelbare Anschauung a l l e r Leistungen zu ermöglichen, […] dem Prüfling nicht geschmälert werden [darf]“

113

(so BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1987 – 7 C 118/86 – Rn. 20; beachte freilich die einschränkende Lesart bei OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Oktober 2007 – 14 A 2873/06 – juris Rn. 33, wo betont wird, der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts habe seinerzeit zu berücksichtigen gehabt, dass nach der dort verfahrensgegenständlichen Prüfungsordnung auch eine „Hebeentscheidung“ ausgehend von dem Gesamteindruck vom Prüfling möglich gewesen sei, vgl. § 31 Abs. 4 JAG NRW a.F.; jedoch hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts sprachlich deutlich gemacht <„auch“>, dass dieser Gesichtspunkt nur noch zusätzlich zu der generellen Ratio der höchstgerichtlichen Entscheidung hinzutritt: „Für die Bewertung der Prüfungsleistungen kann nämlich der Eindruck, den der Prüfungsausschuß während der gesamten mündlichen Prüfung von dem Prüfling gewonnen hat, eine erhebliche Rolle spielen; auch bei einer Entscheidung über eine Punktverbesserung nach § 31 Abs. 4 JAG […] kommt es auf den Gesamteindruck an“).

114

Auch vorliegend kann für die Bewertung der Prüfungsleistungen der Eindruck, den der Prüfungsausschuss während der gesamten unterrichtspraktischen Prüfung von dem Prüfling gewonnen hat, eine erhebliche Rolle spielen, zumal – wie oben erwähnt – insbesondere das Analysegespräch nach der Konzeption der Prüfungsordnung als abschließende Klammer der Gesamtprüfung beiden zu zeigenden Unterrichtsstunden nachgelagert ist. Insbesondere in diesem Analysegespräch wird der Gesamteindruck aus der unterrichtspraktischen Prüfung bei lebensnaher Betrachtung nochmals besonders aktualisiert und konturiert.

115

Der Kläger hat hier im Übrigen auch deutlich gemacht, dass diese objektive Interessenlage zugleich auch seiner subjektiven Präferenz entspricht. Denn er hat die gesamte unterrichtspraktische Prüfung angegriffen, indem er – anwaltlich vertreten – einen undifferenzierten Anfechtungsantrag gestellt und im Übrigen Rügen gegen die Durchführung und Bewertung beider Unterrichtsstunden geführt hat.

116

Mit alledem ist nicht gesagt – denn darauf kommt es hier nicht an –, dass es bei abweichender objektiver – und subjektiver, etwa durch einen Teilanfechtungs- oder entsprechenden Verpflichtungsantrag entsprechend gekennzeichneter (vgl. etwa VG Hannover, Beschluss vom 28. August 2020 – 6 B 3629/20 – beck-online) – Interessenlage zulässig sein mag, die unterrichtspraktische Prüfung zu Gunsten des Kandidaten nur teilweise zu wiederholen, soweit ein Verfahrens- oder Bewertungsfehler vorliegt (vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 – 6 C 14/01 – juris Rn. 28).

117

IV. Kann der Kläger nach dem Vorstehenden vom Beklagten ausgehend von den bereits festgestellten Bewertungsfehlern die Wiederholung der gesamten unterrichtspraktischen Prüfung verlangen, so ist nicht näher zu erörtern, ob die weiteren Rügen – zum einen bezüglich des Verfahrens bei der Unterrichtsstunde „Wirtschaft, Arbeit, Technik“, zum anderen bezüglich des Verfahrens und der Bewertung der Stunde „Mathematik“ – ebenfalls durchgreifen.

118

D. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

119

II. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

BESCHLUSS

120

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

121

20.000,00 Euro

122

festgesetzt.

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