OVG NRW 9. Senat Beschluss zitiert von 13

Die im Aussetzungsverfahren vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus

Verwaltungsrecht Abgeändert

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 151,40 DM festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,

3

den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Heranziehungsbescheid des Antragsgegners vom 18. April 1989 anzuordnen,

4

ist begründet.

5

Die im Aussetzungsverfahren vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihr Aussetzungsinteresse ist nicht höher zu bewerten als das bei öffentlichen Abgaben und Kosten gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich vorrangige Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, die nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO eine Aussetzung rechtfertigen könnten, sind entgegen der - möglicherweise von einer anderen Auslegung dieser Vorschrift bestimmten - Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht gegeben.

6

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nach der Rechtsprechung des erkennenden und weiterer Senate des Oberverwaltungsgerichts erst, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mehr für die Rechtswidrigkeit als die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abgaben- bzw. Kostenbescheides spricht,

7

vgl. z. B. Beschlüsse des 3. Senats vom 25. August 1988 - 3 B 2565/85 - und vom 28. November 1989 - 3 B 846/89 -, des erkennenden 9. Senats vom 9. September 1988 - 9 B 1785/87 - und vom 17. November 1989 - 9 B 2594/89 - sowie des 16. Senats vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, Der Gemeindehaushalt 1989 209; a.A. nach wie vor der 2. Senat, vgl. z.B. Beschluß vom 29. September 1989 - 2 B 955/89 -; alle jeweils mwN.

8

Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides läßt sich vorliegend nicht feststellen. Nach dem bislang bekannten, hier nicht weiter aufzuklärenden Sach- und Streitstand sprechen beachtliche Gründe für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Heranziehung unter dem Gesichtspunkt, daß die Antragstellerin die in Rechnung gestellte Leistung, nämlich die Benutzung des Friedhofs zur Bestattung ihres Vaters, gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. A) der Friedhofssatzung (FS) beantragt oder jedenfalls nach § 3 Abs. 1 Buchst. 1 b) FS in Anspruch genommen hat, wobei im vorliegenden summarischen Verfahren keiner abschließenden Klärung bedarf, ob die genannte, jedenfalls nicht offensichtlich nichtigen Satzungsregelungen rechtmäßig sind. Eine Inanspruchnahme der Leistung ist unbeschadet der Frage, ob die Antragstellerin auch als Veranlasserin kostenpflichtig ist, bereits anzunehmen, wenn die Bestattung des Verstorbenen im Friedhof mit Wissen und Willen der Antragstellerin erfolgt ist. Die Antragstellerin gehörte zu den nach § 2 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichwesen vom 7. August 1980 (GV NW s. 756) zur Bestattung ihres Vaters verpflichteten Angehörigen. Nach dem Umständen des Falles steht außer Zweifel, daß die Antragstellerin von der vorgesehenen Bestattung ihres Vaters in dem genannten Friedhof gewußt hat. Es besteht auch eine mindestens ebensogroße Wahrscheinlichkeit dafür wie dagegen, daß die Bestattung des Verstorbenen an der genannten Stelle dem Willen der Antragstellerin entsprochen hat, mag letztere auch selbst zu einer nur vorläufigen Übernahme von Kosten des Begräbnisses und der Grabstelle nicht bereit gewesen sein. Hinzukommt, daß die Antragstellerin offenbar mit dem Beerdigungsunternehmen über Einzelheiten der Bestattung gesprochen und auf deren Ablauf Einfluß genommen hat. Das läßt sich der eidesstattlichen Versicherung des Beerdigungsunternehmers vom 12. Januar 1990 entnehmen, er habe am Todestag des Verstorbenen mit der Antragstellerin telefonisch Kontakt aufgenommen und den Bestattungsablauf durchgesprochen, wobei die Antragstellerin und er so verblieben seien, daß die Kosten der Bestattung eine bestimmte Höhe nicht überschreiten sollten, was einzuhalten er verbindlich zugesagt habe. Die Annahme einer solchen Einwirkung der Antragstellerin auf den Bestattungsablauf wird auch dadurch gestützt, daß die Antragstellerin und ihr Ehemann, wie sie allerdings bestreiten, nach dem weiteren Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Beerdigungsunternehmers am 14. und 15. April 1989 nochmals bei ihm angerufen hätten, wobei es um Einsparungen bei der Ausgestaltung des Begräbnisses gegangen sei; die eidesstattliche Versicherung schließt mit der Feststellung des Beerdigungsunternehmers, daß sein Institut seit dem Todestage nur nach den Wünschen und Weisungen der Familie der Antragstellerin die Beerdigung ausgerichtet habe. Mag nach alldem die Erteilung eines Auftrags der Antragstellerin an den Beerdigungsunternehmer noch zweifelhaft sein, hat die Antragstellerin aber jedenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit an der Bestattung in einer Weise mitgewirkt, die zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Inanspruchnahme von Leistungen, hier der Benutzung des Friedhofs , ausreichen dürfte. Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß die Antragstellerin, gestützt auf die eidesstattliche Versicherung ihres Ehemannes vom 1. März 1990 vorgetragen hat, sie habe dem Bestatter auch unter den Gesichtspunkten der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht keinen Auftrag erteilt, ihr Ehemann den Unternehmer vielmehr darauf hingewiesen, sie seien nicht bereit, irgendwelche Kosten für die Bestattung zu tragen. Denn auch wenn der Wille der Antragstellerin, keine Kosten übernehmen zu wollen, mit ausreichender Klarheit zum Ausdruck gekommen ist, schließt dies die Erfüllung der Voraussetzungen der Gebührenpflicht durch Inanspruchnahme einer Leistung nicht aus. Jedenfalls ergeben die bislang bekannten, in diesem Verfahren nicht weiter aufzuklärenden Gesamtumstände keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend, daß die Antragstellerin die im streitigen Bescheid abgerechnete Leistung im Rechtssinne nicht in Anspruch genommen hat. Ist der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insoweit nicht weiter aufzuklärende Sachverhalt zu dieser Frage offen, reicht dies zur Bejahung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im Sinne des § 90 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht aus. Die abschließende Klärung ist insoweit vielmehr dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren der Hauptsache vorzubehalten.

9

Gründe, nach anderen als den vorgenannten Gesichtspunkten etwa im Hinblick auf eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu einer abweichenden Interessenbewertung zu kommen, sind nicht ersichtlich, lassen sich insbesondere nicht dahingehend erkennen, daß die Antragstellerin nicht wiedergutzumachende Nachteile erleiden würde, wenn sie vorläufig, d.h. bis zur Klärung im Verfahren der Hauptsache, den geforderten Gebührenbetrag einstweilen zahlen müßte. Soweit die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren die Stundung des erhobenen Betrages mit der Begründung beantragt hat, sie sei zur Zeit zur Zahlung der Gebühren nicht in der Lage, hat sie diesen Vortrag im Antragsverfahren weder wiederholt noch glaubhaft gemacht. Im übrigen dürfte der Antragstellerin, die sich im Antrags- und Klageverfahren ohne Antrag auf Prozesskostenhilfe anwaltlich hat vertreten lassen, die Möglichkeit bekannt sein, angesichts der vorhandenen, von ihr ausgeschlagenen Erbes verauslagte Beerdigungskosten gegen den Erben geltend zu machen (§ 1968 BGB).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

11

Den Streitwert hat der Senat gemäß § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf ein Zehntel der streitigen Kostenforderung festgesetzt, gegen die die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz begehrt.

12

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).