Vorläufige Aufnahme in altsprachlichen Bildungsgang abgelehnt KI-Titel
Eilbedürftigkeit · Schulplatzvergabe · Vorwegnahme der Hauptsache · Verwaltungsrecht
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000, - Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 (altsprachlicher Bildungsgang) des M…-Gymnasiums aufzunehmen,
ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.
Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und das Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Ein Anordnungsgrund ist zwar gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 24. August 2026 beginnt, nicht zugemutet werden kann.
Die Antragsteller haben jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1. und für sie ihre Mutter, die Antragstellerin zu 2., im Schuljahr 2026/2027 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 5 am M…-Gymnasium beanspruchen kann.
Die Vergabe von Schulplätzen für die Jahrgangsstufe 5 (altsprachlicher Bildungsgang) am M…-Gymnasium folgt § 56 Abs. 8 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. März 2026 (GVBl. S. 119). Danach gelten für den Übergang in Jahrgangsstufe 5 die Absätze 1 bis 4 und 6 entsprechend, soweit nicht eine auf Grund des Absatz 9 Satz 1 Nr. 6 oder § 18 Abs. 3 SchulG erlassene Rechtsverordnung Abweichendes regelt. Gemäß § 6 Abs. 10 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung – Sek I-VO –) vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Juli 2026 (GVBl. S. 787), richtet sich bei einer Übernachfrage in einem in der Jahrgangsstufe 5 beginnenden altsprachlichen Bildungsgang die Aufnahme nachfolgenden Kriterien in abgestufter Reihenfolge:
1. Wahl der zweiten Fremdsprache Latein und des für den altsprachlichen Bildungsgang der jeweiligen Schule verbindlichen Wahlpflichtangebots,
2. Empfehlung der Schulart Gymnasium in der Förderprognose,
3. die aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht gebildete Notensumme des letzten Halbjahreszeugnisses.
Bleiben nach Anwendung der Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber als verfügbare Plätze übrig, entscheidet unter ihnen gem. § 6 Abs. 10 Satz 2 Sek I-VO das Los.
Am M…Gymnasium wurden für die Aufnahme in den altsprachlichen Bildungsgang der Jahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2026/2027 zwei Klassen mit jeweils 32 Schulplätzen eingerichtet. Den danach insgesamt 64 Schulplätzen standen nach Rücknahme von drei Bewerbungen noch 101 Bewerberinnen und Bewerber gegenüber, die die Schule als Erstwunsch angegeben hatten. Davon wurden zunächst 63 Kinder unmittelbar aufgenommen – darunter die Zwillingsschwester der Antragstellerin zu 1. –, die auf eine aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht gebildete Notensumme von 4 oder 5 verweisen können. Der letzte verbleibende Platz wurde der Bewerberin L.M. zugewiesen, die die Notensumme 6 vorweisen kann und für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist. Unter 13 weiteren Kindern mit der Notensumme von 6 – darunter die Antragstellerin zu 1. – führte der Antragsgegner vorsorglich zur Ermittlung der Nachrücker-Rangplätze ein Losverfahren durch, bei dem die Antragstellerin zu 1. auf den 8. Platz gelost wurde.
Das so durchgeführte Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Soweit die Antragsteller rügen, ihnen sei die Einsicht in Unterlagen verwehrt worden, die für die Überprüfung der rangbildenden Notensumme und der Teilnahmevoraussetzungen sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber maßgeblich sind, können Sie damit nicht durchdringen. Hinsichtlich der geforderten Beiziehung der Halbjahreszeugnisse verweist der Antragsgegner zu Recht darauf, dass eine Vorlage zum einen schon nicht möglich ist, weil diese lediglich den Erziehungsberechtigten und der bislang besuchten Grundschule vorliegen.
Es mangelt bereits an einer rechtlichen Grundlage für die gewünschte Beiziehung der den Förderprognosen zugrunde liegenden Halbjahreszeugnissen. Die Förderprognose der abgebenden Grundschule wird gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 5 der Grundschulverordnung – GsVO – vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), in der Fassung der letzten Änderung vom 22. September 2025 (GVBl. S. 495) von der Klassenkonferenz und damit von einem außerhalb des zu überprüfenden Auswahlverfahrens speziell dazu berufenen Gremium erstellt, das nicht identisch mit den für die Auswahl zuständigen Stellen ist. Insofern erschließt sich nicht, welche getroffene Entscheidung ohne weiteres vollumfänglich überprüfbar sein sollte, zumal ein drittschützender Charakter der genannten maßgeblichen Rechtsgrundlage zugunsten anderer Kinder, der eine inhaltliche Überprüfung über eine Drittanfechtung eröffnen könnte, weder dem Wortlaut noch ihrem Sinn und Zweck ersichtlich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2025 – OVG 3 S 107/24 –, EA S. 3 ff.). Allein der Verdacht einer möglichen Fehlerhaftigkeit der von der Schulleitung und der klassenleitenden Lehrkraft unterzeichneten Förderprognose quasi „ins Blaue“ hinein, bleibt spekulativ und gebietet nicht zuletzt mit Blick auf den Grundsatz der Datensparsamkeit keine Beiziehung der Halbjahreszeugnisse. Die Kammer geht im Einklang mit der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich von der Rechtmäßigkeit der einzelnen Förderprognosen aus, soweit keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen (so zu § 56 Abs. 6 SchulG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 –, juris Rn. 7). Mit den Förderprognosen und Anmeldebögen sind alle für die Aufnahmeentscheidung und einer gerichtlichen Prüfung derselbigen relevanten Unterlagen abgelegt. Damit ist der Antragsgegner seiner Vorlage und Auskunftspflicht nach § 99 Abs. 1 VwGO nachgekommen (vgl. auch VG Berlin, Beschlüsse vom 5. September – VG 20 L 193/23 –, juris Rn. 12, und vom 3. September 2025 – VG 20 L 263/25 –, EA S. 6).
Die Antragsteller machen zudem ohne Erfolg geltend, die gemäß § 99 VwGO vorzulegenden Verwaltungsvorgänge seien unvollständig, weil eine Verpflichtung zur Vorlage auch der schuleigenen Anmeldebögen bestehe. Denn diese dienen anderen Zwecken und beinhalten weitere Angaben zu persönlichen Daten, die für das Aufnahmeverfahren ohne Relevanz sind (VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 406/23 –, juris Rn. 13). Insoweit ist ihre Vorlage auch nicht zur Prüfung der Voraussetzungen eines geltend gemachten sonderpädagogischen Förderbedarfs angezeigt. Soweit ein solcher besteht, ist dies von den Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldebogen zu vermerken und der aktuelle Förderbescheid beizulegen, wie dies beispielhaft aus den Anmeldeunterlagen der aufgenommenen Schülerin L.M. ersichtlich ist.
Ein Erfordernis zur Vorlage der schuleigenen Anmeldebögen ist auch nicht im Hinblick auf die von den Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 6 Abs. 10 Nr. 1 Sek I-VO zu treffende Wahl der Fremdsprache Latein und des für den altsprachlichen Bildungsgang des M…-Gymnasiums verbindlichen Wahlpflichtangebots geboten. Mit der Anmeldung an dieser Schule als Erstwunschschule ist bereits unmissverständlich ihre Zustimmung zu deren altsprachlichem Bildungsangebot dargetan, zumal diese Schule kein anderes als das altsprachliche Profil in der Jahrgangsstufe 5 bietet. Die Vermutung diesbezüglicher wie sonstiger Diskrepanzen bleibt sowohl im Hinblick auf deren Existenz sowie Auswirkungen auf das Aufnahmeverfahren rein spekulativ (vgl. dazu auch vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2024 – OVG 3 S 114/24 –, EA S.3 und vom 29. April 2025, a.a.O.).
b) Die Antragsteller können auch nicht mit ihrem Einwand Erfolg haben, die Schülerin C.S. habe in das Aufnahmeverfahren nicht mit einbezogen und aufgenommen werden dürfen, weil sie vor dem Übergang eine Schule im Ausland besucht hat. Zunächst besteht kein Anlass zu der Annahme, die Schülerin sei aus dem Ausland zugezogen und hätte deswegen an dem Auswahlverfahren nur bei Glaubhaftmachung des beabsichtigten Zuzugs unter Verwendung des Formulars „Schul 199“ beteiligt werden dürfen. Nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners ist die Schülerin (nur) für das Schuljahr 2025/2026 vorübergehend von der Schulpflicht befreit worden und hat in der Jahrgangsstufe 4 eine Schule in Polen besucht. Da gemäß § 41 Abs. 1 SchulG schulpflichtig ist, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen Wohnsitz hat, lässt die erteilte Befreiung von der Schulpflicht den Rückschluss zu, dass die Schülerin ihren Wohnsitz in Berlin beibehalten hat und zum Zeitpunkt der Anmeldung unter der angegebenen Berliner Adresse hatte. Denn bei einem Wegzug hätte es einer Befreiung von der Schulpflicht nicht bedurft.
Die Erstellung der Förderprognose für die Schülerin C.S. und die Übertragung bzw. Umrechnung ihrer von der Schule in Polen erhaltenen Bewertungen in den Berliner Fächer- und Notenkanon durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (im Folgenden: Senatsverwaltung) als Schulaufsichtsbehörde begegnet keinen Bedenken. Rechtsgrundlage für diese Vorgehensweise ist § 5 Abs. 11 Sek I-VO i.V.m. der Verwaltungsvorschrift Nr. 2/2026 vom 19. Januar 2026 zum „Verfahren über die Aufnahme in Jahrgangsstufe 7 bzw. 5 von Schülerinnen und Schülern aus Ersatzschulen, besonderen Lerngruppen, anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, dem Ausland und bei Unterbrechung des Schulbesuchs“. Die Verwaltungsvorschrift enthält in Ziffer 4 Regelungen für Schülerinnen und Schüler, die aus dem Ausland nach Berlin zuziehen oder zurückkehren. Für diese erfolgt die Berechnung der Durchschnittsnote, die eine Bewertung der Fächer und Leistungen erfordert, zentral durch die Schulaufsichtsbehörde (siehe unter Ziffer 4b Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift 2/2026) und hierbei werden beim Übergang in Jahrgangsstufe 5 bei der Berechnung der Durchschnittsnote die Fächer Deutsch (oder Instruktionssprache), Erste Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht (oder ein vergleichbares Fach) berücksichtigt (siehe unter Ziffer 4b Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift Nr. 2/2026). Nach diesen Maßgaben hat die über die entsprechende Fachkompetenz verfügende Senatsverwaltung im Rahmen ihres nur gerichtlich eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums auf der Grundlage des vorgelegten polnischen Zeugnisses der Schülerin C.S. die für die Notensumme maßgeblichen Noten errechnet und die Durchschnittsnote, die zugleich Aufschluss über die Gymnasialempfehlung gibt (vgl. § 24 Abs. 5 Satz 4 GsVO), bestimmt (s. auch VG Berlin, Beschluss vom 11. September 2024 – VG 20 L 108/24 –, juris Rn. 41).
c) Im Weiteren gebührte auch der zuletzt verbliebene und an ein Bewerberkind mit der Notensumme 6 zu vergebende Schulplatz vorrangig der Schülerin L.M., welche sonderpädagogischen Förderbedarf hat und über eben diese Notensumme verfügt.
Nach § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Sie dürfen nach § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG nur abgewiesen werden, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Gemäß § 56 Abs. 8 SchulG gilt § 56 Abs. 6 SchulG, der in Satz 1 die vorrangige Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 37 Abs. 4 SchulG vorsieht, auch im Rahmen von Aufnahmeverfahren zum Übergang in die Jahrgangsstufe 5. Denn Abweichendes hat eine aufgrund von § 56 Abs. 9 Satz 1 Nr. 6 SchulG erlassene Rechtsverordnung insoweit nicht geregelt. Soweit sich danach keine ausdrückliche Regelung zur vorrangigen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet, sondern allein die spezifischen Kriterien für das Auswahlverfahren im Falle einer Übernachfrage beim Übergang in einen altsprachlichen Bildungsgang der Jahrgangsstufe 5 vorgegeben werden, lässt dies nach Auffassung der Kammer nicht den Schluss zu, dass der Schulverordnungsgeber eine von § 56 Abs. 6 Satz 1 SchulG abweichende Regelung bezogen auf den dort festgelegten Aufnahmevorrang für Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beabsichtigte.
Mit Blick auf den Sinn und Zweck der den Aufnahmevorrang von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorsehenden Regelungen des § 56 Abs. 6 Satz 1 SchulG für Regelschulen und des § 2 Abs. 6 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahmeverordnung – (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2026 (GVBl. S. 61), bezogen auf Schulen besonderer pädagogischer Prägung, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Schulgesetz- und Schulverordnungsgeber diesen explizit für den ab Jahrgangsstufe 5 beginnenden altsprachlichen Bildungsgang ausschließen wollte.
Der Aufnahmevorrang dient der Sicherstellung des Anspruchs von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf inklusive Beschulung, indem er garantiert, dass deren Aufnahme an einer Schule erfolgen kann, an der die jeweils erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 4). Es erschließt sich nicht, dass dieses Anliegen des Schulgesetz- und Schulverordnungsgebers für den altsprachlichen Bildungsgang nicht gelten sollte. Vielmehr entspricht es seiner Intention, Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (Recht auf Bildung durch ein inklusives Bildungssystem) umzusetzen mit dem Ziel, die Zahl von Schülerinnen und Schülern, die gemeinsam mit Kindern und Jugendlichen ohne Behinderungen lernen, deutlich zu erhöhen (https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/inklusion/fachinfo/; abgerufen am 13. August 2026). Zudem gäbe auch die besondere Konzeption des in der Jahrgangstufe 5 beginnenden altsprachlichen Bildungsgangs keinen Anlass, von dem für alle übrigen Auswahlverfahren vorgesehenen Aufnahmevorrang von Schülerinnen und Schülern abzuweichen. Der – vorbehaltlich der nachgewiesenen spezifischen Eignung – bestehende Aufnahmevorrang ist auch für andere, ab Jahrgangsstufe 5 beginnende Bildungsgänge (s. z.B. §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Aufnahme VO-SbP) vorgesehen (§ 2 Abs. 6 Aufnahme VO-SbP). Der altsprachliche Fokus lässt für sich genommen ebenfalls keine Rechtfertigung für eine Abweichung von dem Aufnahmevorrang erkennen.
Die von den Antragstellern vertretene Auffassung, im Auswahlverfahren zur Vergabe von Schulplätzen an altsprachlichen Gymnasien habe der Schulgesetz- und Schulverordnungsgeber den Aufnahmevorrang für Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf aussparen wollen, verfängt daher nicht.
d) Die Antragstellerin zu 1. hat auch keinen Anspruch auf vorrangige Aufnahme als Geschwisterkind.
Die Privilegierung von Geschwisterkindern bei der Schulaufnahme ist verfassungsrechtlich zum Schutz von Ehe und Familie (Art. 12 Abs. 1 Verfassung von Berlin – VvB –) und ungeachtet des Gleichheitsanspruchs beim Zugang zu öffentlichen Schulen (Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 VvB) zwar zulässig – jedoch keinesfalls zwingend (vgl. dazu VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 – 5/19 –, juris). Dem Gesetzgeber steht es mithin frei, sich für eine Regelung des Geschwistervorrangs zu entscheiden – er ist aber nicht verpflichtet, ihn bei Ein- bzw. Übertritt für jede Schule gelten zu lassen. In den nach § 6 Abs. 10 Sek I-O vorgegebenen spezifischen Aufnahmevoraussetzungen für den Übergang in die Jahrgangsstufe 5 in einen altsprachlichen Bildungsgang ist eine Regelung zur vorrangigen Aufnahme von Geschwisterkindern nicht vorgesehen. Der Geschwisterkindvorrang lässt sich – anders als die vorrangige Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf – auch nicht auf §§ 56 Abs. 8, Abs. 6 Satz 1 SchulG stützen. Er dient der Minimierung des organisatorischen Aufwandes der Familien und der erleichterten Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten der Erziehungsberechtigten in der Schule (AH-Drs. 17/1382, S. 14; abrufbar über die Parlamentsdokumentation). Bei der Aufnahme in den altsprachlichen Bildungsgang wie auch in eine Schule besonderer pädagogischer Prägung steht indes eine spezifische Eignung der sich bewerbenden Schülerinnen und Schüler im Vordergrund, die erwarten lässt, dass sie in der Lage sind, dem dortigen Unterricht zu folgen. Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der diese besondere Eignung möglicherweise überhaupt nicht besitzt, allein aufgrund des Umstandes, ein Geschwisterkind zu haben, das diese Schule bereits besucht, würde der von der Regelschule abweichenden Konzeption nicht entsprechen und einen erfolgreichen Schulbesuch nicht erwarten lassen. Offenbleiben darf, ob etwas anderes dann gilt, wenn das Bewerberkind – wie vorliegend – seinerseits eine grundsätzliche Eignung zur Aufnahme in das besondere Profil der Schule aufweist. Denn die in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG geregelte vorrangige Aufnahme von Geschwisterkindern sieht eine solche Differenzierung nicht vor, so dass eine entsprechende Anwendung insofern nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (s. dazu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 –, juris Rn. 13 f.).
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