VGH Hessen 4. Senat Urteil LS

Ein Verwaltungsakt kann auch noch nach seiner Anfechtung von der erlassenden Behörde widerrufen werden.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Ein Verwaltungsakt kann auch noch nach seiner Anfechtung von der erlassenden Behörde widerrufen werden.

2. Wenn eine Baugenehmigung anstatt in ihrer Gesamtheit nur zu einem Teil widerrufen wird, so ist der Bauherr allein dadurch nicht zusätzlich beschwert.

3. Wird ein kleiner Hausgarten ringsum von Bauwerken eingeschlossen, so ist die ausreichende Belichtung und Belüftung der Grundstücksfreiflächen nicht mehr gewährleistet (wie OS IV 27/66, Urt. v. 01.09.1966).

4. Die Außenwand eines Bauwerks stellt auch dann eine einheitliche Außenwand im Sinne von § 25 HBO dar, wenn sie nicht durchgehend in der gleichen Flucht liegt.

5. Ist die Außenwand eines Bauwerks unterschiedlich hoch, so müssen die einzuhaltenden Abstände für jeden Teil der Außenwand gesondert berechnet werden.

6. Einzelfall zu der Frage, ob der Widerruf einer Baugenehmigung frei von Ermessensfehlern ist.