Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung
Tony Georgiev Semerdzhiev gegen Del-Pi-Krasimira Mancheva
Vorlage: Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien)
Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 90/314/EWG – Pauschalreisen – Sachverhalte vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen
Tenor
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien) vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Varhoven kasatsionen sad – Auslegung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv und Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 und 4 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59) – Begriff „andere touristische Dienstleistungen“, die keine Nebenleistungen der vom Veranstalter zu erbringenden Beförderung oder Unterbringung sind – Verpflichtung des Veranstalters, für jeden Verbraucher einen Einzelversicherungsvertrag abzuschließen und ihm vor der Reise den Originalversicherungsschein auszuhändigen – Verpflichtung des Veranstalters, einen Einzelversicherungsvertrag zur Deckung der Rückführungskosten bei einem Unfall abzuschließen – Begriff der „Schäden“, die dem Verbraucher aus der Nichterfüllung oder mangelhaften Erfüllung des Vertrags entstehen – Einbeziehung immaterieller Schäden