AG Grevenbroich · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Rückständiger und laufender Kindesunterhalt KI-Titel

Kindesunterhalt · Düsseldorfer Tabelle · Kindergeldabzug · Rückstandsforderung · Sofortige Wirksamkeit

Familienrecht

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt für den Antragsteller, z. Hd. der Kindesmutter in Höhe von 2.805,00 € für den Zeitraum von Oktober 2023 bis einschließlich März 2024 zu zahlen.

Der Antragsgegneer wird verpflichtet, beginnend mit dem Monat April 2024 Kindesunterhalt an den Antragstellere, z. Hd. der Kindesmutter in Höhe von monatlich 110 % des Mindesunterhalt entsprechend der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle unter Abzug des Kindergeldes entsprechend des jeweils gültigen Kindergeldgesetzes derzeitiger Zahlbetrag 482,00 € zu Händen der Kindesmutter regelmäßig im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen.

Im übigen wird der Antrag zurückgenommen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 10 % und der Antragsgegner zu 90 %.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

21 F 15/24Verkündet am 23.09.2024
Amtsgericht Grevenbroich Familiengericht IM NAMEN DES VOLKES Beschluss

Gründe

2

In der Familiensache

3

des ……., geboren am ……., gesetzlich vertreten durch …….

4

Antragstellers,

5

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …..

6

gegen

7

Herrn ……

8

Antragsgegner,

9

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte …..

10

hat das Amtsgericht Grevenbroich im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 02.09.2024 durch den Richter am Amtsgericht Piontek beschlossen:

11

Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Kindesunterhalt für den Antragsteller, z.Hd. der Kindesmutter in Höhe von 2.805,00 € für den Zeitraum von Oktober 2023 bis einschließlich März 2024 zu zahlen.

12

Der Antragsgegner wird verpflichtet, beginnend mit dem Monat April 2024 Kindesunterhalt an den Antragsteller, z.Hd. der Kindesmutter in Höhe von monatlich 110% des Mindestunterhalt entsprechend der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle unter Abzug des Kindergeldes entsprechend des jeweils gültigen Kindergeldgesetzes derzeitiger Zahlbetrag 482,00 € zu Händen der Kindesmutter regelmäßig im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen.

13

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

14

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 10 % und der Antragsgegner zu 90 %.

15

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Gründe

17

I.

18

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner rückständigen und laufenden Kindesunterhalt.

19

Die beteiligten sind Eltern des am 24.05.2016 geborenen Sohnes Mads Peiffer, der bei der Kindesmutter lebt. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet.

20

Im Verfahren 21 F 64/23 des Amtsgerichts Grevenbroich verständigten die Kindesmutter und der Antragsgegner sich auf ein vierzehntägiges Umgangsrecht des Antragsgegners von donnerstags bis montags.

21

Mit Schreiben vom 25.10.2023 wurde der Antragsgegner aufgefordert, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und Kindesunterhalt nach Berechnung zu bezahlen (Bl. 6 f.GA). Mit Schreiben vom 06.12.2023 meldete sich die Verfahrensbevollmächtigte des Antraggegners und erteilte Auskunft. unter Übersendung der Brutto-/Nettobezüge für den Zeitraum von Oktober 2022 bis September 2023. In der Abrechnung für Dezember 2022 ist ein Gesamtbruttolohn für das Jahr 2023 von 61.277,23 € ausgewiesen (Bl. 13 GA) sowie für das Jahr 2023 bis Oktober ein Gesamtbruttolohn von 54.550,00 €.

22

Der Antragsgegner zahlt monatlich an die Allianz Riesterente monatlich 120,00 €, die Allianz Invalidenschutz monatlich 31,70 €, die Allianz Zahnzusatz mit monatlich 31,27 € sowie Internetkosten für den Antragsteller und die Kindesmutter mit monatlich 24,98 €. Zudem entrichtet er das Essensgeld für den Antragsteller mit monatlich 60,00 €

23

Der Antragsteller behauptet, beim Essensgeld von monatlich 60,00 € würden alle Ferien und alle Fehltage des Kindes in Abzug gebracht werden. Der Betrag werde unter Beibringung einer Abrechnung erstattet.

24

Der Antragsteller beantragt,

25

den Antragsgegner zu verpflichten,

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rückständigen Kindesunterhalt für den Antragsteller, z.Hd. der Kindesmutter in Höhe von 3.165,00 € für den Zeitraum von Oktober 2023 bis einschließlich März 2024 zu zahlen;

27

beginnend mit dem Monat April 2024 Kindesunterhalt an den Antragsteller, z.Hd. der Kindesmutter in Höhe von monatlich 120% des Mindestunterhalt entsprechend der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle unter Abzug des Kindesgeldes entsprechend des jeweils gültigen Kindergeldgesetzes derzeitiger Zahlbetrag 537,00 € zu Händen der Kindesmutter regelmäßig im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen.

28

Der Antragsgegner beantragt,

29

die Anträge zurückzuweisen.

30

Der Antragsgegner behauptet, er zahle auf ein Arbeitgeberdarlehen monatlich einen Betrag von 250,00 € (vgl. Bl. 70). Das Darlehen sei zur Finanzierung eines benötigten Pkws aufgenommen worden. Zudem zahle er auf ein Darlehen bei der Targo-Bank monatlich 125,30 € (vgl. Bl. 70). Dieses Darlehen diene der Finanzierung eines Fahrrades.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

32

II.

33

Der zulässige Antrag ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

34

A.

35

Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt gemäß § 1602 ff. BGB in Höhe von insgesamt 2.805,00 € für rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von Oktober 2023 bis einschließlich März 2024 sowie ab April 2024 auf laufenden Unterhalt von 110 % des Mindestunterhalt entsprechend der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle, derzeitig 482,00 €.

36

1.

37

Vorliegend kann zur Bestimmung des Unterhaltes auf das Einkommen des Antragsgegners abgestellt werden.

38

a)

39

Der Bedarf bemisst sich beim Kindesunterhalt gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Kindes, die es regelmäßig bis zum Abschluss seiner Ausbildung von den Eltern ableitet. Es kommt hierbei auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder auf die Lebensstellung beider Eltern an. Dabei ist die Unterhaltspflicht aber auf den Betrag begrenzt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund des von ihm erzielten Einkommens zahlen muss. Der Kindesunterhalt kann daher in der hier vorliegenden Fallkonstellation des sogenannten Residenzmodells in der Regel aufgrund des vom Barunterhaltspflichtigen erzielten Einkommens ermittelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2020 - XII ZB 499/19 -, BGHZ 227, 41-49).

40

b)

41

Das Bruttoeinkommen des Antragsgegners beläuft sich auf 5.395,84 € monatlich bzw. jährlich 64.750,08 €.

42

Der Antragsgegner erzielt einen monatlichen Bruttolohn von 5.100,00 €, mithin jährlich 61.200,00 €. Hinzuzurechnen ist das sich aus der Abrechnung für Mai 2023 (Bl. 21 GA) ergebene Urlaubsgeld von 2.550,00 €, monatsanteilig von 212,50 €, sowie die sich aus der Abrechnung für Oktober 2023 (Bl. 26 GA) ergebene Inflationsausgleichsprrämie von 1.000,00 €, monatsanteilig von 83,34 €. Die Infaltionsausgleichsprämie ist ein steuerfreier Bezug.

43

c)

44

Abzuziehen vom Einkommen des Antragsgegners sind die Zahlungen für die Riesterrente von 120,00 €, den Invalidenschutz von 31,70 €, die Zahnzusatzversicherung von 31,27 € sowie der Internetkosten für den Antragsteller und die Kindesmutter mit monatlich 24,98 €.

45

Das Arbeitgeberdarlehen von monatlich 250,00 € ist abzugsfähig.

46

Inwieweit Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen im Rahmen der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit allgemein einschränkend zu berücksichtigen sind, kann nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeit, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeit von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2022 - XII ZB 233/21 -, BGHZ 233, 136-145).

47

Nach den vorstehenden Grundsätzen ist bei der Finanzierung eines Kraftfahrzeuges von der Notwendigkeit auszugehen. Ein Dienstfahrzeug steht dem Antragsgegner vorliegend nicht zur Verfügung. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mobilität insbesondere zur Erreichung der Arbeitsstelle und Gewährleistung von zeitigen Umgängen ist die Finanzierung eines Fahrzeuges dienlich. Nicht erkennbar ist, dass dem Antragsgegner weitere oder ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht.

48

Dem entgegen ist das Darlehen bei der Targo-Bank von 125,30 € zur Finanzierung eines Fahrrades nicht abzugsfähig. Dies dienst ausschließlich der Wahrnehmung persönlicher Bedürfnisse des Antragsgegners.

49

Auch sind die Kosten für das Essensgeld für den Antragsteller mit monatlich 60,00 € nicht abzugsfähig. Es wird seitens der Schule eine Abrechnung unter Beachtung der Ferien sowie Fehltage erbracht und zu viel gezahlte Beträge erstattet. Entsprechende Erstattungen sind jedoch vorgebracht.

50

d)

51

Aufgrund des unterhaltsrelevanten Einkommens des Antragsgegners ist dieser in die Gruppe 3 einzuordnen. Grundsätzlich ist ein Zuschlag im Form der Umgruppierung vorzunehmen, da vorliegend nur eine unterhaltsberechtigte Person gegeben ist, so dass hiernach eine Umgruppierung in Gruppe 4 vorzunehmen wäre. Jedoch finden vorliegend Umgänge zwischen dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Kind vierzehntägig von donnerstags bis montags statt. Im Zuge des vorliegenden erweiterten Umgangs erbringt der Antragsgegner Leistungen, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt. Dies führt zu einem Abschlag und Beibehaltung der Einordnung in Gruppe 3.

52

e)

53

Hieraus ergeben sich nachstehende Berechnungen.

55Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2023

56

Daten und Beteiligte

57

Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 10. 2023

58

Name der Variante I: Düsseldorf_2023_01.VUO

59

gültig im Bezirk des OLG Düsseldorf,

60

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2023, wie vom Verlag ausgeliefert

61

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

62

Antragsgegner

63

Namen des Kindes/der Kinder

64

………. 2016, 7 Jahre alt

65

Zuordnungen

66

Kindesunterhalt

67

……….ist ein Kind von Antragsgegner.

68

Bedarf und Leistungsfähigkeit

69

Unterhaltspflichtig

70

Antragsgegner

71

Name der Variante II: West_2023_07.VUZ

72

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

73

erster Gültigkeitstag 01. 07. 2023

74

Nettoeinkommen von Antragsgegner:

75

allgemeine Lohnsteuer

76

Jahrestabelle

77

Steuerjahr 2023

78

Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 64.750,08 Euro

79

Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 63.750,08 Euro

80

Sozialversicherungsbrutto 63.750,08 Euro

81

LSt-Klasse 1

82

Kinderfreibeträge 0,5

83

Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,6

84

Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -11.686,00 Euro

85

Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -5.928,76 Euro

86

Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2) . . . . -828,75 Euro

87

Krankenversicherung: (14,6 % + 1,6 %)/2*59.850,00 Euro -4.847,85 Euro

88

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,7 %) . . . . -1.017,45 Euro

89

------------------

90

Nettolohn: . . . . . . . . . . . 40.441,27 Euro

91

40441,27 / 12 = . . . . . . . . . . 3.370,11 Euro

92

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -150,00 Euro

93

Nettoerwerbseinkommen . . . 3.220,11 Euro

94

Schulden, Belastungen

95

Riesterrente . . . . . 120,00 Euro

96

Invalidenschutz . . . . . 31,70 Euro

97

Zahnzusatzversicherung . . . 31,27 Euro

98

Arbeitgeberdarlehen . . . 250,00 Euro

99

Internetkosten . . . . . . 24,98 Euro

100

--------------

101

insgesamt: . . . . . 457,95 Euro

102

Schulden, Belastungen . . . . . . . . -457,95 Euro

103

------------------

104

unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 2.762,16 Euro

105

Kinder

106

……., 7 Jahre

107

…….. lebt bei dem anderen Elternteil.

108

Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

109

Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von

110

. . . . . . . . . . 250,00 Euro

111

Berechnung des Kindesunterhalts

112

aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von

113

. . . . . . . . . . 2.762,16 Euro

114

ergibt sich

115

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2023

116

Gruppe 4: 2701-3100, BKB: 1850

117

gegenüber ………..

118

Tabellenunterhalt DT 4/2 . . . 578,00 Euro

119

abzüglich Kindergeld . . . . -125,00 Euro

120

------------------

121

. . . . . . . . . . . . . . . 453,00 Euro

122

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

123

Antragsgegner

124

Antragsgegner bleibt 2762,16 - 453 = . . . . 2.309,16 Euro

125

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von

126

. . . . . . . . . . . . . . . 1.370,00 Euro

127

Verteilungsergebnis

128

Antragsgegner . . . . . . . . . . 2.309,00 Euro

129

….. . . . . . . . . . . . . . . 578,00 Euro

130

davon Kindergeld . . . . 125,00 Euro

131

------------------

132

insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.887,00 Euro

133

Zahlungspflichten

134

Antragsgegner zahlt an

135

…. . . . . . . . . . . . . . . 453,00 Euro

137Ab Januar 2024

138

Daten und Beteiligte

139

Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 01. 2024

140

Name der Variante I: Düsseldorf_2024_01.VUO

141

gültig im Bezirk des OLG Düsseldorf,

142

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2024, wie vom Verlag ausgeliefert

143

Namen der nur Unterhaltspflichtigen

144

Antragsgegner

145

Namen des Kindes/der Kinder

146

……………….. 2016, 7 Jahre alt

147

Zuordnungen

148

Kindesunterhalt

149

…….ist ein Kind von Antragsgegner.

150

Bedarf und Leistungsfähigkeit

151

Unterhaltspflichtig

152

Antragsgegner

153

Name der Variante II: West_2024_01.VUZ

154

gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),

155

erster Gültigkeitstag 01. 01. 2024

156

Nettoeinkommen von Antragsgegner:

157

allgemeine Lohnsteuer

158

Jahrestabelle

159

Steuerjahr 2024

160

Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 64.750,08 Euro

161

Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 63.750,08 Euro

162

Sozialversicherungsbrutto 63.750,08 Euro

163

LSt-Klasse 1

164

Kinderfreibeträge 0,5

165

Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 1,7

166

Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -11.131,00 Euro

167

Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -5.928,76 Euro

168

Arbeitslosenversicherung (2,6 % / 2) . . . . -828,75 Euro

169

Krankenversicherung: (14,6 % + 1,7 %)/2*62.100,00 Euro -5.061,15 Euro

170

Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,7 %) . . . . -1.055,70 Euro

171

------------------

172

Nettolohn: . . . . . . . . . . . 40.744,72 Euro

173

40744,72 / 12 = . . . . . . . . . . 3.395,39 Euro

174

abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -150,00 Euro

175

Nettoerwerbseinkommen . . . 3.245,39 Euro

176

Schulden, Belastungen

177

Riesterrente . . . . . 120,00 Euro

178

Invalidenschutz . . . . . 31,70 Euro

179

Zahnzusatzversicherung . . . 31,27 Euro

180

Arbeitgeberdarlehen . . . 250,00 Euro

181

Internetkosten . . . . . . 24,98 Euro

182

--------------

183

insgesamt: . . . . . 457,95 Euro

184

Schulden, Belastungen . . . . . . . . -457,95 Euro

185

------------------

186

unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 2.787,44 Euro

187

Kinder

188

………., 7 Jahre

189

…. lebt bei dem anderen Elternteil.

190

Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.

191

Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von

192

. . . . . . . . . . 250,00 Euro

193

Berechnung des Kindesunterhalts

194

aus dem Einkommen von Antragsgegner in Höhe von

195

. . . . . . . . . . 2.787,44 Euro

196

ergibt sich

197

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2024

198

Gruppe 3: 2501-2900, BKB: 1850

199

gegenüber …..

200

Tabellenunterhalt DT 3/2 . . . 607,00 Euro

201

abzüglich Kindergeld . . . . -125,00 Euro

202

------------------

203

. . . . . . . . . . . . . . . 482,00 Euro

204

Prüfung auf Leistungsfähigkeit

205

Antragsgegner

206

Antragsgegner bleibt 2787,44 - 482 = . . . . 2.305,44 Euro

207

Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von

208

. . . . . . . . . . . . . . . 1.450,00 Euro

209

Verteilungsergebnis

210

Antragsgegner . . . . . . . . . . 2.305,00 Euro

211

….. . . . . . . . . . . . . . . 607,00 Euro

212

davon Kindergeld . . . . 125,00 Euro

213

------------------

214

insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.912,00 Euro

215

Zahlungspflichten

216

Antragsgegner zahlt an

217

…. . . . . . . . . . . . . . . 482,00 Euro

218

berechnet aus 110% des Mindestunterhalts der Altersstufe 2

219

von derzeit . . . . . 551,00 Euro

220

aufgerundet . . . . . . 607,00 Euro

221

abzüglich hälftiges Kindergeld, derzeit

222

. . . . . . . . . 125,00 Euro

223

Zahlbetrag . . . . . . 482,00 Euro

225Rückstände

226

Beginn: 01. 10. 2023

227

Beginn: 01. 10. 2023

228

Unterhalt ab 1.10.23 . . . 453,00 Euro

229

: bezahlt Rückst.

230

: Unterh. Unterh.

231

10.23 : 0,00 453,00

232

11.23 : 0,00 906,00

233

12.23 : 0,00 1.359,00

234

Unterhalt ab 1.01.24 . . . . . . . . 482,00 Euro

235

: bezahlt Rückst.

236

: Unterh. Unterh.

237

01.24 : 0,00 1.841,00

238

02.24 : 0,00 2.323,00

239

03.24 : 0,00 2.805,00

240

========================================================

241

gesamt Unterhalt Zinsen

242

Schuld 2.805,00 2.805,00 0,00

243

bezahlt 0,00 0,00 0,00

244

---------------------------------------

245

Rückst. 2.805,00 2.805,00 0,00

246

=======================================

247

B.

248

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 116 Abs. 3, 243 FamFG.

249

Verfahrenswert: 9.609,00 €

250

Rechtsbehelfsbelehrung:

251

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Grevenbroich, Lindenstr. 33/37, 41515 Grevenbroich schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

252

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Grevenbroich eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

253

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

254

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.

255

Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.

256

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

257

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

258

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Piontek Richter am Amtsgericht