Für eine Grundrechtsklage gegen die Versagung des Armenrechts entfällt das Rechtsschutzinteresse, wenn das …
Verfassungsrecht
Leitsatz
1. Für eine Grundrechtsklage gegen die Versagung des Armenrechts entfällt das Rechtsschutzinteresse, wenn das zuständige Gericht über das Armenrechtsgesuch für einen Rechtszug rechtzeitig entschieden hat und die Instanz abgeschlossen ist. 2. Art. 129 HV gewährt kein Grundrecht.
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