Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln
Compass Tex Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2. Die Compass Tex Ltd trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Compass Tex Ltd die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Juni 2022, Compass Tex/EUIPO (Trusted Handwork) (T-704/21, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2022:410), mit dem das Gericht ihre Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 31. August 2021 (Sache R 0034/2021-5) über die Anmeldung des Wortzeichens Trusted Handwork als Unionsmarke abgewiesen hat.
Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.
Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
Nach Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hat der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.
Gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihren Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels im Wesentlichen auf vier Argumente.
Zunächst macht die Rechtsmittelführerin mit ihrem ersten Argument zum einen geltend, dass Art. 58a der Satzung des Gerichtshofs im vorliegenden Fall ratione temporis unanwendbar sei, und zum anderen, dass ihr in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankertes Recht auf eine unparteiische und gerechte Behandlung ihrer Rechtssache verletzt worden sei.
Mit ihrem zweiten Argument beanstandet die Rechtsmittelführerin ferner, das Gericht habe Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) falsch bewertet.
Mit ihrem dritten Argument rügt die Rechtsmittelführerin darüber hinaus, das Gericht habe ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl sie diese beantragt habe. Das Gericht könne nur beschließen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn keine der Parteien deren Durchführung beantrage.
Mit ihrem vierten Argument macht die Rechtsmittelführerin schließlich geltend, das Gericht habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem es die Entscheidung der Beschwerdekammer, die angemeldete Marke sei nicht unterscheidungskräftig, bestätigt habe. Sie ersucht den Gerichtshof daher, mehrere diese Bewertung betreffende Randnummern des angefochtenen Beschlusses zu überprüfen. Die Rechtsmittelführerin führt aus, dass immer mehr Marken angemeldet würden, die sich aus nicht korrekten grammatikalischen Begriffen zusammensetzten und eine Mehrfachbedeutung hätten. Alle diese Markenanmeldungen immer zurückzuweisen, erscheine aufgrund der geltenden Verordnung nicht korrekt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20, und vom 20. Oktober 2022, Fidelity National Information Services/EUIPO, C-446/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:827‚ Rn. 11).
Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 20. Oktober 2022, Fidelity National Information Services/EUIPO, C-446/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:827, Rn. 12).
Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C-382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22, und vom 20. Oktober 2022, Fidelity National Information Services/EUIPO, C-446/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:827‚ Rn. 13).
Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Beschlusses angeführten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, darzutun, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschluss vom 20. Oktober 2022, Fidelity National Information Services/EUIPO, C-446/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:827, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall ist zu dem in den Rn. 7 bis 10 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Vorbringen festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerin darauf beschränkt, die Fehler darzulegen, die das Gericht begangen haben soll, ohne geltend zu machen oder gar nachzuweisen, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft.
Die Rechtsmittelführerin hat folglich nicht sämtliche in Rn. 13 des vorliegenden Beschlusses angeführten Anforderungen erfüllt.
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Antrag der Rechtsmittelführerin nicht geeignet ist, darzutun, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.
Nach alledem ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen.
Kosten
Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.
Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache C-550/22 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. August 2022,
Compass Tex Ltd mit Sitz in Tsuen Wan, Hongkong (China), vertreten durch Rechtsanwalt M. Gail,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter N. Jääskinen und M. Gavalec (Berichterstatter),
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar
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