VG Kassel · Hessen 4. Kammer Beschluss LS

Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Künstler

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Betätigung als Künstler ist es erforderlich, dass der Ausländer dieser Tätigkeit in Deutschland tatsächlich nachgeht und dadurch seinen Lebensunterhalt sichert. 2. Eine Beteiligung der in § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG genannten Stellen ist nicht angezeigt, wenn die Nicht-Vorlage aussagekräftiger Unterlagen eine sinnvolle Auseinandersetzung mit der Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit nicht erlaubt.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist ein am … geborener Staatsangehöriger Lesothos (Bl. 11 der Behördenakte <BA>).

Vom 24. April 2019 bis zum 22. April 2020, vom 16. Mai 2022 bis zum 15. Mai 2023, vom 16. Mai 2023 bis zum 15. November 2023 und vom 15. April 2024 bis zum 7. März 2024 war der Antragsteller jeweils Inhaber eines Multivisums Typ D, ausgestellt von der Auslandsvertretung Griechenlands in Südafrika mit dem Hinweis „Mitglieder künstlerischer Ensembles/Gruppen“ (Bl. 99, 103, 104, 105 BA). Für diese Zeiträume finden sich im Reisepass des Antragstellers mehrere Ein- und Ausreisestempel für Griechenland, Zypern und Lesotho.

Am 23. Mai 2025 beantragte er ein Multivisum der Kategorie D für die Bundesrepublik Deutschland (Bl. 11 BA) mit dem Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Bl. 13 BA). Als Beruf gab er „Opera“ an (Bl. 14 BA). In dem Formularantrag gab er darüber hinaus eine Ehefrau an (Bl. 12 BA). Bei seinem Pass handele es sich um einen Diplomatenpass (Bl. 11 BA). Er wolle einen ständigen Wohnort außerhalb der Bundesrepublik beibehalten (in „...“) und sich nicht länger als zwölf Monate im Bundesgebiet aufhalten (Bl. 13 BA).

Mit dem Antrag legte er eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis der Firma C. für eine Frau D. vor (Bl. 18 ff. BA) und einen Engagementvertrag zwischen der C. und dem „E.“, bestehend aus dem Antragsteller und Frau D. (Bl. 22 BA).

Die deutsche Auslandsvertretung in Lesotho lehnte den Visumsantrag am 8. Juli 2025 ab (Bl. 33 BA).

Am 15. August 2025 beantragte der Antragsteller erneut ein Multivisum der Kategorie D für die Bundesrepublik Deutschland (Bl. 36 BA). In dem beigefügten Formular gab er an, ledig zu sein (Bl. 36 BA). Bei seinem Pass handele es sich um einen einfachen Reisepass (Bl. 36 BA). Ein ständiger Wohnort außerhalb der Bundesrepublik werde nicht beibehalten, er beabsichtige, sich nicht länger als zwölf Monate im Bundesgebiet aufzuhalten (Bl. 38 BA).

Mit dem Antrag legte er eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis der Firma C. für ihn selbst vor (Bl. 45 ff. BA), welche eine befristete Beschäftigung bis zum 30. Mai 2026 ausweist (Bl. 46 BA). Daneben geht daraus hervor, dass der Antragsteller keinen Abschluss hat (Bl. 46 BA) und neun Stunden pro Woche arbeiten solle (Bl. 47 BA). Pro Spieltag würde er 90,00 EUR Vergütung erhalten (Bl. 48 BA). Aus einem ebenfalls beiliegenden Einladungsschreiben der Firma C. geht hervor, dass diese alle anfallenden Kosten nach §§ 66-69 AufenthG übernehmen werde. Beigefügt war ebenso ein neuer Arbeitsvertrag, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller und Frau D. fünf Spieltage pro Woche bei 2x20 Minuten pro Spieltag auftreten sollen (Bl. 50 ff. BA).

Am 19. September 2025 erteilte die deutsche Auslandsvertretung in Lesotho dem Antragsteller das beantragte Visum mit Gültigkeit vom 25. September 2025 bis zum 30. Mai 2026 (Bl. 72, 106 BA).

Am 30. September 2025 reiste der Antragsteller in die Bundesrepublik ein (Bl. 107 BA).

Der Antragsteller legte dem Antragsgegner im Rahmen einer Vorsprache am 9. März 2026 drei undatierte Gehaltsabrechnungen der Firma C. vor, auf denen seine Unterschrift bei „Betrag erhalten“ nicht ersichtlich ist. Aus den Gehaltsabrechnungen geht hervor, dass er am 29. Dezember 2025 1.174,50 EUR netto (Bl. 78 BA), am 29. Januar 2026 1.174,50 EUR netto (Bl. 79 BA) und am 27. Februar 2026 1.174,50 EUR netto (Bl. 80 BA) erhalten haben soll.

Ebenso legte er einen neuen Engagementvertrag (Bl. 86 ff. BA) für die Zeit ab dem 30. Mai 2026 bis zum 1. Dezember 2027 vor, der eine Auftrittsdauer von 2x15 Minuten pro Spieltag bei 90,00 EUR pro Spieltag (fünf pro Woche) vorsieht. Darin enthalten ist ebenso, dass der Antragsteller sich verpflichte, ohne zusätzliche Vergütung an Werbeinterviews, Radio- und Fernsehauftritten, Werbespots, Fotoshootings, Pressekonferenzen, Paraden sowie anderen vom Organisator geplanten Werbe- und Öffentlichkeitsaktivitäten teilzunehmen.

Ebenso beigefügt war eine neue Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (Bl. 89 ff. BA).

Aus einem Vermerk über die Vorsprache am 9. März 2026 (Bl. 116 f. BA) ergibt sich, dass der Antragsteller nicht habe erklären können, warum er die Gehaltsabrechnungen nicht unterschrieben habe. Seine Partnerin im „E.“ habe das Duo wegen einer Schwangerschaft verlassen und sei in ihr Heimatland zurückgekehrt. Als Spielort habe er für den Monat Dezember 2025 zunächst F. genannt und auf Frage nach den weiteren Orten seiner Auftritte anfangs geschwiegen, dann noch G. genannt. Einen Tourneeplan habe er nicht vermocht zu nennen. Ebenso wenig habe er konkrete Angaben zu den Auftrittsorten in F. oder G. nennen können. Er habe weder Namen noch Art der Veranstaltungsorte (wie z. B. Varieté-Theater, Veranstaltungssäle oder Zirkuszelte) beschreiben können. Auch zu den logistischen Umständen (Transport zu den Veranstaltungsorten, Aufenthalte dort und etwaige Hotelübernachtungen) seiner vermeintlichen Auftritte habe er keine Angaben machen können. Auf Nachfrage habe er angegeben, die Orte und Daten zu anstehenden Auftritten immer kurzfristig von seinem Boss zu erhalten. Den konkreten Ablauf seiner Auftritte habe er nicht beschrieben. Auf den Hinweis, als selbständiger Künstler müsse er Werbung für sich machen und in den sozialen Medien präsent sein, habe er keine konkreten Angaben zu machen vermocht. Eine Facebook Seite bewerbe nur Auftritte in Lesotho in den Jahren 2021 bis 2025. Von bevorstehenden Veranstaltungen in der H. in I. wisse er nichts. Er habe angegeben, in I. lediglich für seine Auftritte zu trainieren. In der Gesamtschau wirkten seine Auskünfte nach Einschätzung des Antragsgegners unglaubwürdig. Sie seien detailarm und pauschal. Manche der Fragen habe er zögerlich und erst nach mehrmaliger Nachfrage beantwortet.

Unter dem 16. März 2026 (Bl. 116 ff. BA) vermerkte der Antragsgegner zum mittlerweile vorgelegten Tourneeplan der C., dass sich keinerlei Hinweise auf die Existenz irgendwelcher Vorstellungen fänden. Ticketverkäufe, Werbung, Anzeigen, Rezensionen, Bewertungen, Ankündigungen seien, wenn überhaupt lediglich auf den eigenen Social-Media-Kanälen oder der Webseite zu finden und in den meisten Fällen nicht einmal das. Außer den Tourneeplan der C. existierten keinerlei Beweise für die Durchführung vieler der vermeintlichen Veranstaltungen. Ausnahmslos keiner der kontaktierten Orte, an denen die Veranstaltungen angeblich stattfänden oder noch stattzufinden hätten, habe gewusst wer die C., „J.“ oder „K.“ war. Alle hätten verneint mit dem H. im Kontakt zu stehen, Anfragen diesbezüglich erhalten zu haben oder sonst wie die genannten Programme an ihrem Ort durchzuführen oder durchgeführt zu haben. In der Gesamtbetrachtung lasse dies nur eine Schlussfolgerung zu, und zwar, dass die angegebenen Veranstaltungen der Künstler, die das H. angeblich engagiere oder verwalte, mindestens größtenteils nicht stattgefunden hätten und damit mindestens vorsätzlich falsche Angaben zur Täuschung im ausländerrechtlichen Verfahren gemacht worden seien.

Unter dem 6. Mai 2026 (Bl. 12 ff. BA) wandte sich die C. per E-Mail an den Antragsgegner und teilte mit, der Antragsteller habe bereits vor mehr als einem Monat einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gestellt. Der Antragsteller sei freiberuflicher Künstler und arbeite über die C. in Deutschland. Zusätzlich sei er seit April 2026 in Griechenland als Opernsänger im Rahmen eines befristeten Engagements bei L. tätig. Der Vertrag laufe bis zum 31. Oktober 2026. Während dieser Zeit trete er regelmäßig in Hotels und Veranstaltungsorten in Griechenland auf und kehre gleichzeitig für wichtige gebuchte Showprogramme und Afrika Festivals nach Deutschland zurück. Enthalten waren auch zwei Links mit Videos zu angeblichen Auftritten in Griechenland im April 2026.

Der E-Mail beigefügt waren Unterlagen und Verträge über das Engagement in Griechenland (Bl. 123 ff. BA).

In einem Telefonat mit der C. am 27. Mai 2026 (Bl. 144 BA) gab ein Herr M. von der Firma an, der Antragsteller halte sich in Griechenland auf und werde erst nach dem 31. Oktober 2026 zurückkehren.

Mit E-Mail vom 27. Mai 2026 (Bl. 148 BA) teilte ein anderer Mitarbeiter der Firma mit, der Antragsteller sei aktuell in Deutschland.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2026 (Bl. 163 ff. BA) hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an. Der Antragsteller habe bis zum heutigen Tag keine Nachweise über Auftritte und deren Bezahlung nachgewiesen.

Unter dem 9. Juni 2026 (Bl. 179 ff. BA) zeigte ein Mitarbeiter der C. unter Vollmachtsvorlage die Vertretung des Antragstellers an und teilte mit, der Antragsteller habe während seines Aufenthalts in Deutschland gearbeitet, Auftritte absolviert und hierfür Vergütungen erhalten. Künstler und Showperformer gehörten einer besonderen freiberuflichen Berufsgruppe an. In der internationalen Show-, Festival-, Veranstaltungs- und Zirkusbranche würden Künstlergagen häufig unmittelbar nach den Auftritten oder in regelmäßigen Abständen in bar ausgezahlt. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, sämtliche Vergütungen ausschließlich über ein Bankkonto abzuwickeln. Ein wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit des Antragstellers bestehe in der Teilnahme an Proben, Produktionsvorbereitungen, Kostümanpassungen, Choreografiearbeiten, Foto- und Videoaufnahmen sowie Promotionmaßnahmen für zukünftige Produktionen. Die im Tourneeplan aufgeführten Roadshows seien ausdrücklich als Promotion-Veranstaltungen konzipiert. Ziel dieser Veranstaltungen sei die Bewerbung zukünftiger Produktionen, die Erstellung von Werbematerialien, Pressefotos, Videoaufnahmen sowie die Bekanntmachung kommender Veranstaltungen. Diese Roadshows würden überwiegend durch Sponsoren, Partnerunternehmen und Spenden finanziert und erfolgten regelmäßig ohne öffentlichen Ticketverkauf. Darüber hinaus würden zahlreiche Auftritte über Drittveranstalter organisiert. Hierzu gehörten insbesondere Festivals, Firmenveranstaltungen, Hotelshows und Sonderveranstaltungen. Diese Veranstaltungen würden häufig direkt durch die jeweiligen Auftraggeber gebucht und finanziert. Aus diesem Grund erschienen sie nicht zwangsläufig in öffentlichen Ticketportalen oder Vorverkaufssystemen. Seit April 2026 verfüge der Antragsteller über ein deutsches Bankkonto. Als Nachweis füge man eine Kontoüberweisung der „H.“ in Höhe von 1.300,00 EUR vom 22. April 2026 auf das Konto des Antragstellers bei.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2026 (Bl. 191 ff. BA) lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG ab (Nr. 1), forderte ihn zur Ausreise aus der Bundesrepublik binnen 30 Tagen auf, drohte ihm für den Fall der unterbliebenen Ausreise die Abschiebung nach Lesotho an (Nr. 2 und Nr. 3) und ordnete für diesen Fall ein auf zwölf Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nr. 4).

Zur Begründung führte er insbesondere aus, dass in dem von der C. angemieteten Gebäude in I. bis heute keine Veranstaltung stattgefunden hätten. Trotz intensiver Nachforschungen hätten auch keine Veranstaltungen mit Auftritten des Antragstellers gefunden werden können. Der Antragsteller habe in einer Vorsprache keine Auftrittsorte benennen können. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG setze voraus, dass der Lebensunterhalt durch Tätigkeitsnachweise, Vergütungsnachweise für die künstlerische Tätigkeiten und Eigenkapitalnachweise in Form von Kontoauszügen nachgewiesen sei. Nachweise über Buchungen von Tätigkeiten als Künstler oder entsprechender Vergütung habe der Antragsteller nicht beigebracht. Die Lebensunterhaltssicherung sei indes zentrale Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG. Im Rahmen der Ermessensentscheidung komme dem ein höheres Gewicht als dem kulturellen Moment der künstlerischen Tätigkeit zu.

Am 14. Juli 2026 hat der Antragsteller Klage (4 K 1537/26.KS) erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 17. Juni 2026 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner trägt ergänzend vor, dass weiterhin nicht nachgewiesen sei, dass der Kläger im Rahmen der oben genannten Tätigkeiten für die C. tätig geworden sei. Angaben der vermeintlichen Spielorte seien nicht nachgereicht oder nachgewiesen worden. Nach den vom Antragsgegner angestellten Nachforschungen hätte die Tournee schon längst, nämlich zum 20. November 2025, beginnen sollen. Daraus ergäben sich weitere Zweifel daran, dass der Antragsteller tatsächlich mit der gebotenen Ernsthaftigkeit den künstlerischen Tätigkeiten für die H. nachgekommen sei und in Zukunft nachkommen werde. Selbst die Vermittlung der H. an Drittanbieter sei nicht nachgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Behördenvorgang verwiesen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 1537/26.KS) gegen die Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 VwGO ist in Fällen der Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz eröffnet, wenn dieser Antrag gem. § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG eine Fiktionswirkung dahingehend entfaltet, dass bei rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Entscheidung über den Antrag der Aufenthalt als erlaubt oder eine zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis als fortbestehend gilt. Dies ist vorliegend der Fall. Denn die gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fristgerecht erhobene Klage des Antragstellers hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und die fiktionsbeendende Wirkung der Versagungsverfügung und damit auch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, und Satz 2 AufenthG) kann mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage aufgeschoben werden. Der vor Ablauf der Gültigkeit seines Visums mit dem Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestellte Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG löste die Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt erhobenen Klage dann begründet, wenn das private Interesse des Betroffenen daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dabei ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu beachten, dass die Klage im Regelfall keine aufschiebende Wirkung entfalten soll. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse daher grundsätzlich nur dann, wenn die vorläufige Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren eindeutig ergibt, dass sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig darstellt, mithin voraussichtlich keinen Bestand haben wird.

Nach Auffassung des Gerichts überwiegt nach diesen Kriterien das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nicht das öffentliche Vollzugsinteresse.

Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten; der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides des Antragsgegners, der es folgt, § 117 Abs. 5 VwGO analog.

Nach § 21 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit abweichend von § 21 Abs. 1 AufenthG erteilt werden.

§ 21 Abs. 5 AufenthG ermöglicht ausdrücklich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch an Freiberufler, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 AufenthG, die für Freiberufler in aller Regel nicht erfüllbar sind. Der Personenkreis der Freiberufler orientiert sich dabei an den nicht abschließend aufgezählten Katalogberufen von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Hierunter fallen unter anderem Künstler. Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist, dass die berufsrechtlichen Zulassungen vorliegen, soweit solche erforderlich sind. Auch müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG vorliegen. Im Übrigen steht die Erteilung im Ermessen der Ausländerbehörde. Bei der Ermessensausübung sind das mit wachsender Aufenthaltsdauer steigende Gewicht der persönlichen Interessen des Ausländers und das öffentliche Interesse an der Vermeidung des Sozialleistungsbezuges zu berücksichtigen. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zwingend (§ 21 Abs. 5 Satz 3, Abs. 1 Satz 3 AufenthG) zu beteiligen (Breidenbach, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 1. Oktober 2024, § 21 AufenthG, Rn. 15; Hänsle, in: BeckOK MigR, 25. Ed. 1. März 2026, § 21 AufenthG, Rn. 29 f.; Nusser, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 21 AufenthG, Rn. 22, 27).

Ausgehend hiervon ist nicht ansatzweisen nachgewiesen, dass der Antragsteller in Deutschland überhaupt einer freiberuflichen Tätigkeit als Künstler nachgeht, geschweige denn, dass er hiermit seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu sichern vermag. Gründe, ausnahmsweise von letzterem abzusehen, sind nicht ersichtlich.

Die Kammer ist bereits nicht davon überzeugt, dass der Antragsteller in Deutschland als Künstler tätig ist.

Nachweise über Auftritte in Deutschland wurden bis zuletzt nicht erbracht. Die vom Antragsgegner angestellten Ermittlungen zur angeblichen Tournee sind für das Gericht überzeugend. Es ist nicht zu sehen, dass eine solche stattfinden würde.

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. Juli 2026 Fotos und Zeitungsartikel hat vorlegen lassen, um nachzuweisen, dass die Ermittlungen des Antragsgegners fehlerhaft sind, kann er damit nicht durchdringen. Dies bereits deshalb nicht, weil er sich nur auf eines der zahlreichen Ermittlungsergebnisse bezieht. So führt der Antragsgegner in seiner Stellungnahme aus, dass die Existenz einer „N. in G. – O. (05.12.25 – 04.01.26)“ nicht nachgewiesen sei. Soweit der Antragsteller dem entgegenhalten lässt, dass „J.“ seit Jahren erfolgreiche Produktionen in Deutschland durchführe, ist dies nicht geeignet, die Annahme, dass sie es jetzt nicht (mehr) tun, zu erschüttern. Der Antragsteller muss sich vielmehr entgegenhalten lassen, dass er selbst anführt, dass die geplanten Produktionen nicht durchgeführt werden konnten. Die Gründe hierfür mögen vielfältig sein, sie spielen aber keine Rolle dafür, dass der Antragsteller, selbst wenn er für irgendwelche Auftritte eingeplant gewesen wäre, eben nicht aufgetreten ist und entsprechend nicht erwerbstätig gewesen ist. Selbst wenn die Recherche des Antragsgegners wie der Antragsteller behauptet, kein „vollständiges Bild der tatsächlichen Verhältnisse widergeben“, weist dies weder nach, dass der Antragsteller in Deutschland arbeitet, noch, dass er damit seinen Lebensunterhalt zu sichern vermag. Für beides ist er beweisbelastet (§ 82 Abs. 1 AufenthG).

Soweit der Antragsteller meint, er könne 27 Auftritte in G. nachweisen und hierfür ein Foto vorlegt, muss konstatiert werden, dass ein einzelnes, vollkommen unscharfes Foto eines Zirkuszeltes (Bl. 53 der Gerichtsakte <GA>), wo weder ersichtlich ist wann noch wo dieses aufgenommen wurde, keine 27 Auftritte nachweist, erst recht keine solchen des Antragstellers.

Soweit Auftritte des J. in P. behauptet werden, waren solche überhaupt nicht Gegenstand des Vermerks des Antragsgegners vom 16. März 2026. Die angeblich hierfür beigefügten Zeitungsartikel und Fotostrecken der „P.“ und der Q. liegen nicht bei. Das Gericht vermochte schon nicht im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), Belege für die Existenz einer „P.“ zu finden. Eine hierzu durchgeführte Internetrecherche blieb ergebnislos. Es liegen sonst Zeitungsberichte über Zirkusauftritte in R. (…, Rheinland-Pfalz), S. (Baden-Württemberg) und T. (Rheinland-Pfalz) vor. Kein einziger der so behauptet „belegten“ Auftritte wurde im Vermerk des Antragsgegners vom 16. März 2026 „bestritten“. Mit Daten ist keiner der Zeitungsartikel versehen, außer derjenige aus R. (…, Rheinland-Pfalz), wo am oberen Bildrand der 23. Januar 2017 zu erkennen ist. Der verlinkte Artikel der Rhein-Zeitung verweist auf einen Artikel vom 4. Januar 2016. Die angegebene Interseitseite des Zirkus weist direkt zu Beginn aus „G., 15.09.2017“. Im Übrigen handelt es sich bei der benannten Internetseite (…; zuletzt abgerufen am 27. Juli 2026) um die Internetseite mehrerer Aussteller, von denen einer im Jahr 2017 den „J.“ ausgerichtet hat. Ob dies noch so ist, geht aus der Internetseite nicht hervor. In der aktuellen Übersicht „Saisonprogramm 2026“ findet sich der „J.“ nicht, auch nicht im „Saisonprogramm 2025“. In der Rubrik „Fotos“ finden sich aktuellere Fotos von Zirkussen, aber hier wird nicht deutlich, dass der Antragsteller für irgendeinen Zirkus auftritt, zumal er sich in Griechenland aufhalten will. Auch bei Sichtung der Fotos des Ordners „G.“ konnte das Gericht den Antragsteller auf keinem entdecken. Auch unter „Portraits“ aktueller Künstler ist der Antragsteller nicht zu finden. Auf der Internetseite des U. findet sich der Antragsteller als Künstler nicht. Abgesehen davon, dass kein einziger der genannten Artikel oder die Internetadresse überhaupt den Antragsteller erkennen lassen, scheint ein Zirkus mit afrikanischen Trommeltänzen von der Profession des Antragstellers als Opernsänger auch weit entfernt zu sein, sodass der Vortrag, der Antragsteller sei insoweit tätig, unglaubhaft ist.

Der Vortrag des Antragstellers stellt sich auch vor dem Hintergrund der bestehenden Pflicht zur Anmeldung zur Sozialversicherung, für die keine Nachweise ersichtlich sind, und entsprechend zur Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung und von Steuern als unglaubhaft dar. Dass der Antragsteller angeblich in bar bezahlt wird, begegnet vor diesem Hintergrund ganz erheblichen Bedenken. Im der vorgelegten A1 Entsendungsformular ist zudem angegeben, dass der Antragsteller privat krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt ist (Bl. 130 BA). Etwaige Befreiungen von der gesetzlichen Krankenversicherung und insbesondere von der gesetzlichen Rentenversicherung (ebenso Anmeldungen) sind ebenso nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist der bisherige Vortrag, auch des angeblichen Arbeitgebers widersprüchlich. Ob der Antragsteller sich überhaupt in Deutschland aufhält, ist unklar. Jedenfalls geht er nach eigenem Bekunden einer Erwerbstätigkeit in Griechenland nach.

Dagegen, dass der Antragsteller einer Erwerbstätigkeit in Deutschland nachgeht, spricht auch, dass die angebliche Vergütung aus den vorgelegten Verträgen nicht zu den wenigen, vorgelegten Gehaltsabrechnungen passt. Denn aus den Verträgen ergibt sich eine Vergütung in Höhe von 90,00 EUR pro Spieltag bei fünf Spieltagen pro Woche, mithin 4x450,00 EUR = 1.800,00 EUR brutto pro Monat. Aus den vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergibt sich jedoch ein Bruttogehalt in Höhe von jeweils 1.450,00 EUR brutto. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass für die Monate Dezember 2025, Januar 2026 und Februar 2026 das exakt selbe Gehalt ausgezahlt wird, wenn diese Monate eine unterschiedliche Anzahl an Tagen insgesamt und insbesondere auch an Werktagen haben. Die einmalige angebliche Vergütung auf das Konto des Antragstellers in Höhe von 1.300,00 EUR passt überhaupt nicht zu den mitgeteilten Beträgen, abgesehen davon liegt hierfür auch keine Gehaltsabrechnung vor.

Dies wird weiter gestützt durch den eigenen Vortrag des Antragstellers und insbesondere auch soweit er von seinem angeblichen Arbeitgeber mitgeteilt wird. Denn in den vorgelegten Verträgen wird angegeben, dass der Antragsteller sich verpflichte, ohne zusätzliche Vergütung an Werbeinterviews, Radio- und Fernsehauftritten, Werbespots, Fotoshootings, Pressekonferenzen, Paraden sowie anderen vom Organisator geplanten Werbe- und Öffentlichkeitsaktivitäten teilzunehmen. Laut Vortrag der Antragstellerseite besteht aber ein wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit des Antragstellers in der Teilnahme an Proben, Produktionsvorbereitungen, Kostümanpassungen, Choreografiearbeiten, Foto- und Videoaufnahmen sowie Promotionsmaßnahmen für zukünftige Produktionen. Die im Tourneeplan aufgeführten Roadshows seien ausdrücklich als Promotion-Veranstaltungen konzipiert. Ziel dieser Veranstaltungen sei die Bewerbung zukünftiger Produktionen, die Erstellung von Werbematerialien, Pressefotos, Videoaufnahmen sowie die Bekanntmachung kommender Veranstaltungen. Diese Roadshows würden überwiegend durch Sponsoren, Partnerunternehmen und Spenden finanziert und erfolgten regelmäßig ohne öffentlichen Ticketverkauf. Abgesehen davon, dass selbst ein nicht-öffentlicher Ticketverkauf bisher nicht ansatzweise nachgewiesen ist, obwohl dies möglich wäre (allein steuerrechtlich müsste der Arbeitgeber hier entsprechende Belege und Bücher führen), belegt die eigene Einlassung des Antragstellers insoweit, dass ein wesentlicher Bestandteil seiner Tätigkeit nicht vergütet wird.

Schließlich hat auch der Antragsteller bei seiner Vorsprache am 9. März 2026 gegenüber dem Antragsgegner keinerlei nachprüfbare Angaben zu seinen angeblichen Tätigkeiten in Deutschland machen können. Im Gegenteil blieben seine Angaben äußerst pauschal und vage, sodass diese gerade gegen tatsächlich erfolgte Auftritte in Deutschland sprechen.

Darüber hinaus wird aus dem gesamten Vortrag des Antragstellers und insbesondere auch so wie er von seinem angeblichen Arbeitgeber mitgeteilt wird, nicht deutlich, dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt sichern kann.

So ist schon nicht ansatzweise dargetan, welche Kosten für die Lebenshaltung der Antragsteller hat. Dass diese von seinem Arbeitgeber übernommen würde, ist nicht nachgewiesen. Zwar finden sich Klauseln zur Übernahme von Unterkunft sowie Unfall- und Krankenversicherung teils in den vorgelegten Verträgen, indes hat niemand bisher eine den Anforderungen von § 68 AufenthG genügende Verpflichtungserklärung abgegeben.

Soweit der Antragsteller vorträgt, in Griechenland tätig zu sein, ist dies nicht belegt, weder durch Nachweise, welche Einnahmen dort erzielt werden, noch tatsächlich. Dies wäre indes zu erwarten gewesen, denn angeblich erhält der Antragsteller eine vertragliche Vergütung in Höhe von 1.350 EUR, wobei unklar bleibt, ob brutto oder netto (Bl. 135 BA). Die Links zu den beiden Videos sind nicht aussagekräftig, denn hieraus wird nicht deutlich, wo und wann die Aufnahmen entstanden sind. Der ganze Youtube-Kanal enthält auch lediglich zwei Videos, die zeitlich in engem Zusammenhang mit dem insoweitigen Vortrag im Verwaltungsverfahren hochgeladen worden sind. Der Beweiswert ist daher – auch im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung – begrenzt.

Gründe für ein Absehen vom Erfordernis der sind nach alledem ebenso nicht ersichtlich.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Nicht-Vorlage aussagekräftiger Unterlagen, die eine sinnvolle Auseinandersetzung mit der Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit des Klägers erlauben, war eine Beteiligung der in § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG genannten Stellen nicht angezeigt.

2. Soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin verfügte Abschiebungsandrohung und das verfügte sowie auf zwölf Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot zielt, ist er als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO in Bezug auf die Abschiebungsandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung sowie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG in Bezug auf Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots kommt der Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu.

Der Antrag ist indes unbegründet.

Im Eilverfahren ist nicht festzustellen, dass die genannten Verfügungen im Bescheid des Antragsgegners eindeutig rechtswidrig sind und daher in einem Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben. Zur Begründung nimmt die Kammer analog § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung im angegriffenen Bescheid zu diesen Verfügungen Bezug, der es folgt. Der Antragsteller hat darüber hinaus weder im Klage- noch im Eilverfahren Gründe vorgebracht, an der Rechtmäßigkeit der genannten Verfügungen zu zweifeln. Solche Gründe treten für die Kammer auch nicht anderweitig hervor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO) wird gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt, denn der Antragsteller hat innerhalb der mit Verfügung vom 22. Juli 2026, zugestellt am selben Tag, vom Gericht gesetzten Frist bis zum 24. Juli 2026 keine hinreichenden Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

Die abgegebenen Erklärungen reichen für eine Überprüfung der subjektiven Prozesskostenhilfevoraussetzungen nicht aus. Der vom Antragsteller eingereichte PKH-Antrag ist nicht vollständig ausgefüllt. Nachweisbelege wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt, insbesondere keine Kontoauszüge der letzten drei Monate und Gehaltsabrechnungen nach Februar 2026, obwohl in der Sache vorgetragen wird, dass seitdem Einnahmen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden seien. Darüber hinaus weichen die Angaben im vorgelegten Formular zu Bruttoeinnahmen von den drei Gehaltsabrechnungen für Dezember 2025, Januar und Februar 2026 ab.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts hat das Gericht in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Antragsteller für die Hauptsache den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR pro Person hinsichtlich der beantragten Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung von Nr. 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (abrufbar unter http://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog) zugrunde gelegt. Dieser Wert ist angesichts des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren (Nr. 1.5 des genannten Streitwertkatalogs). Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (vgl. Nr. 8.1.2 des genannten Streitwertkatalogs).

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