Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV ist von dem inhaltsgleichen Art.101 Abs. 1 Satz 2 GG verdrängt worden. 2. Im übrigen …
Verfassungsrecht
Leitsatz
1. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV ist von dem inhaltsgleichen Art.101 Abs. 1 Satz 2 GG verdrängt worden. 2. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Sicherungsverwahrung (Rechtsweg nicht erschöpft; Frist versäumt;nicht substantiiert; bundesgesetzlich geregeltes Verfahren).
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