OVG Schleswig-Holstein 2. Senat Beschluss LS

Beschwerde gegen Hängebeschluss

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Leitsatz

1. Eine Bewerberin bzw. ein Bewerber trägt die Beweislast dafür, dass sie bzw. er zum Zeitpunkt der beantragten Einstellung in das Beamtenverhältnis die gesundheitliche Eignung für das angestrebte Amt erfüllt, so dass Eignungszweifel zu ihren bzw. seinen Lasten gehen. Demgegenüber trägt der Dienstherr bei (bereits im Dienst befindlichen) und aktuell dienstfähigen Beamtinnen und Beamten die Beweislast, dass diese dienstunfähig sind.

2. Die körperlichen Anforderungen an die Polizeidiensttauglichkeit für Einstellungsbewerberinnen und -bewerber hat der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst in der Polizeidienstvorschrift Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit (PDV 300) zulässigerweise vorab allgemein konkretisiert.

3. Bestehen hinsichtlich der Polizeidiensttauglichkeit bei einem Einstellungsbewerber wegen eines mindestens überwachungspflichtigen Bluthochdrucks Zweifel,

fehlt es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren an einem Anordnungsanspruch.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 24. Kammer - vom 28. August 2026 aufgehoben.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin, die sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet, mit dem dieses der Antragsgegnerin im Wege eines sog. Hängebeschlusses aufgegeben hat, den Antragsteller bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienst (Einberufungstermin: 1. September 2026) zuzulassen, hat Erfolg.

2

1. Die Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) in dem noch erstinstanzlich anhängigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft (vgl. dazu ausführlich: OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 3 MB 2/21 –, juris Ls 1 und Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. März 2024 – 4 ME 69/24 –, juris Ls 1 und Rn. 3; jeweils m. w. N.) und auch im Übrigen zulässig.

3

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO; vgl. zu diesem Maßstab u. a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. März 2024 – 4 ME 69/24 –, juris Rn. 5 m. w. N.), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses in Frage.

4

Das Beschwerdegericht hat bei der Beschwerde gegen einen Hängebeschluss grundsätzlich nur über diesen, nicht aber über die eigentliche Eilentscheidung zu befinden. Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren und allein entscheidungserheblich ist daher, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses vorliegen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 3 MB 2/21 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall.

5

Eine Zwischenentscheidung im Sinne eines Hängebeschlusses, wie sie das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 28. August 2026 getroffen hat, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht anders gewährt werden kann (vgl. zum Ganzen: OVG Schleswig a. a. O.). Sie ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat − in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht ausdrücklich vorgesehen. Die sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebende Befugnis eines Verwaltungsgerichts zum Erlass eines sog. Hängebeschlusses setzt erstens eine unübersichtlich komplexe Lage voraus, die einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage noch nicht zugänglich ist − mithin eine fehlende Entscheidungsreife im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes −, zweitens dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich ist und dass drittens zu befürchten ist, dass andernfalls bis zur Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes vollendete, irreversible Zustände geschaffen würden, die schwere und unabwendbare Nachteile beinhalten (vgl. statt vieler: OVG Schleswig a. a. O. m. w. N., OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. März 2024 – 4 ME 69/24 –, juris Ls 2 und Rn. 7, unter anderem unter Rekurs auf BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 1 BvR 2616/13 –, juris Rn. 7 sowie BVerwG, Beschluss vom 12. November 2020 – 4 VR 6.20 –, juris Rn. 2).

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a) Zwar dringt die Antragsgegnerin nicht durch, soweit sie die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen gerichtlichen Zwischenentscheidung sinngemäß darin sieht, dass die ihr vom Verwaltungsgericht aufgegebene „vorläufige“ Ernennung des Antragstellers rechtlich nicht möglich und eine Entlassung nach einer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf rechtlich kaum durchzusetzen wäre. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf kann bei Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG jederzeit durch Entlassung beendet werden (vgl. dazu nur: BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 2 B 52.03 –‍, juris Rn. 5 und Urteil vom 9. Oktober 2025 – 2 A 6.25 –, juris Rn. 15). Eine Beendigung wäre insbesondere dann möglich, wenn sich die hier von der Antragsgegnerin geltend gemachten gesundheitlichen Eignungszweifel und die daraus folgende Polizeidienstuntauglichkeit des Antragstellers im gerichtlichen (Eil-)Verfahren bestätigten (vgl. zur Möglichkeit der vorläufigen Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen jederzeitiger Entlassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 4 BeamtStG, insbesondere mit der Hauptsacheentscheidung: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9. Juni 2020 – 2 BvR 469/20 –, juris Rn. 28, 31 ff.; VGH Kassel, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 – 1 B 443/19 –, juris Rn. 35 und vom 9. Januar 2020 – 1 B 2155/19 –‍, juris Rn. 27 m. w. N.; Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2021 – 2 MB 29/20 –, juris Rn. 16, vom 5. November 2018 – 2 MB 17/18 –, juris Ls 1 und Rn. 7, 9 m. w. N., und vom 10. Januar 2017 – 2 MB 33/16 – juris Rn. 25 ff. <noch offengelassen>; OVG Berlin, Beschluss vom 29. September 2017 – OVG 4 S 32.17 – juris Rn. 3; dies voraussetzend: OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2026 – 6 B 1028/25 –, juris Rn. 34; str.).

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b) Wie die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde jedoch zu Recht geltend macht, ist angesichts der von ihr angenommenen gesundheitlichen Eignungszweifel der Erlass eines Hängebeschlusses zugunsten des Antragstellers nicht geboten. Dies folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht bei der im angefochtenen Beschluss durchgeführten (summarischen) Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers (vgl. BA S. 5 ff.) im Rahmen der Prüfung eines etwaigen Anordnungsanspruchs des Antragstellers (den es im Ergebnis für offen hält, vgl. BA S. 3) einen fehlerhaften Maßstab angewendet und dabei nicht zwischen Polizeidienstfähigkeit und Polizeidiensttauglichkeit unterschieden hat (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. September 2026). Bei Anwendung des richtigen Maßstabs ist der Antrag nach § 123 VwGO offensichtlich aussichtslos.

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aa) Zu berücksichtigen ist zunächst, dass es dem jeweiligen Dienstherrn obliegt, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen und insoweit auch besondere Anforderungen an die gesundheitliche Eignung der (Ersteinstellungs-)Bewerber zu stellen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 –, juris Rn. 12 und vom 13. Februar 2025 – 2 C 4.24 –, juris Rn. 10) sowie allgemein zum Beurteilungsspielraum des Dienstherrn bei den Anforderungen für die Einstellung nach Art. 33 Abs. 2 GG: Senatsbeschluss vom 28. November 2024 – 2 O 3/24 −, juris Ls 2 und Rn. 19 m. w. N.). In Bezug auf den Polizeivollzugsdienst, der Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, bereits vom Polizeibeamten auf Widerruf ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen (vgl. dazu nur: BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 2 B 52.03 –, juris Rn. 5 sowie Urteil vom 13. Februar 2025 – 2 C 4.24 –, juris Rn. 35 f. unter Hinweis auf die Polizeidienstvorschrift <PDV > 300, die aufgrund besonderer Sachkunde gewonnene, die spezifischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes berücksichtigende <ärztliche> Erfahrungssätze zusammenfasst; vgl. dazu auch OVG Münster, Beschluss vom 10. November 2021 – 1 E 869/20 –, juris Rn. 9 f.). Demzufolge ist es mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, einen Bewerber abzulehnen, wenn aufgrund seiner körperlichen oder psychischen Veranlagungen Zweifel daran bestehen, dass er den körperlichen Anforderungen des angestrebten Amtes gewachsen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 – 2 A 6.06 –, juris Rn. 20).

9

bb) Nach Maßgabe dessen war hier – anders als dies vom Verwaltungsgericht seiner Prüfung zugrunde gelegt worden ist − von der Antragsgegnerin keine Prognoseentscheidung in Bezug auf die gesundheitliche Eignung des Antragstellers nach den in dem angefochtenen Beschluss (BA S. 3 bis 5) dargestellten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (unter anderem Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 –, juris Rn. 16) für (bereits) im Dienst befindliche Beamte zu treffen. Bei seiner Prüfung übersieht das Verwaltungsgericht, dass die von ihm herangezogene Rechtsprechung die Konstellation eines Bewerbers betrifft, dessen gesundheitliche Eignung – im Rahmen der Begründung eines Beamtenverhältnisses − zunächst festgestellt worden bzw. vorhanden war. Im Streitfall geht es jedoch um eine andere Sachlage, die – zeitlich gesehen − davor liegt. Denn der gegenwärtig außerhalb des öffentlichen Dienstes stehende Antragsteller begehrt die Ersteinstellung in den öffentlichen Dienst bzw. als Laufbahnwerber die erstmalige Begründung des Beamtenverhältnisses bei der Antragsgegnerin, dessen Voraussetzungen – auch in gesundheitlicher Hinsicht – vorliegen müssen. Die gesundheitliche Eignung des Antragstellers als Einstellungsvoraussetzung (vgl. dazu nur: BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 – 2 C 4.24 –, juris Rn. 25) stand und steht hier gerade noch nicht fest, sondern ist – im Gegenteil − zwischen den Beteiligten streitig. Erfüllt ein Einstellungsbewerber schon im Zeitpunkt der Einstellung nicht die gesundheitlichen Anforderungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis kommt es auf die vom Verwaltungsgericht geforderte Prognose des Dienstherrn nicht an. Der Bewerber ist in diesem Fall von Anfang an gesundheitlich ungeeignet.

10

Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht im Nachgang zu der vorgenannten Entscheidung in seinem Beschluss vom 11. April 2017 – 2 VR 2.17 –, juris Rn. 14, ausdrücklich Folgendes klargestellt:

11

Anderes folgt auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 − (BVerwGE 147, 244 Rn. 21). Die vom Senat dort geforderte überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bezieht sich auf Bewerber, deren gesundheitliche Eignung im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung vorhanden ist, und trägt den Schwierigkeiten prognostischer Einschätzungen künftiger Entwicklungen Rechnung. Auch diese Fallkonstellation setzt damit eine zunächst vorhandene bzw. aktuelle gesundheitliche Eignung des Bewerbers gerade voraus. (Hervorhebung durch den Senat)

12

Dass eine solche in Bezug auf den Antragsteller angesichts der polizeidienstärztlich sowie von Seiten des vom Antragsteller konsultierten Kardiologen festgestellten Bluthochdruckparameter jedoch bislang nicht feststeht, sondern Zweifeln unterliegt, nimmt auch das Verwaltungsgericht an, indem es ausführt, dass sich zum derzeitigen Zeitpunkt nicht feststellen lasse, ob der Antragsteller gesundheitlich für den Polizeidienst geeignet sei (BA S. 3, letzter Absatz). Bekräftigt werden die von der Antragsgegnerin unter Berufung auf die „Merkmalnummer 8.1.5 (Bluthochdruck)“ der PDV 300 geltend gemachten Eignungszweifel gegenwärtig durch die im Rahmen der Beschwerde herangezogenen polizeiärztlichen Schlussfolgerungen der Medizinaldirektorin Frau Dr. … in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2026, die diese unter Berücksichtigung des vom Antragsteller vorgelegten kardiologischen Gutachtens vom 28. Juli 2026 gezogen hat. Danach sei bei dem 18-jährigen Antragsteller im Ergebnis ein mindestens überwachungspflichtiger Bluthochdruck festgestellt worden (vgl. zur Bedeutung der medizinischen Bewertung durch einen Polizeiarzt: OVG Saarlouis, Beschluss vom 28. Oktober 2024 − 1 B 174/24 −, juris Ls 4 und Rn. 27 im Anschluss an OVG Münster, Beschluss vom 10. November 2021 – 1 E 869/20 −, juris Rn. 20 m. w. N.).

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Dass der Antragsteller diese Einschätzung ausweislich seiner Erwiderungen im Beschwerdeverfahren vom 4. und 11. September 2026 auch weiterhin nicht teilt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dabei ist wesentlich zu berücksichtigen, dass der Bewerber die Beweislast dafür trägt, dass er zum Zeitpunkt der beantragten Einstellung in das Beamtenverhältnis die gesundheitliche Eignung für das angestrebte Amt erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2025 – 2 C 4.24 –, juris Ls 2 und Rn. 27; vgl. zur notwendigen Differenzierung im Hinblick auf die materielle Beweislast zwischen der Sachlage zum Zeitpunkt der Begründung eines Beamtenverhältnisses und der Prognose eines aktuell gesundheitlich geeigneten Bewerbers für den Zeitraum bis hin zur gesetzlichen Altersgrenze auch: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2025 – 2 A 4.25 –‍, juris Rn. 24 ff.; Beschluss vom 11. April 2017 – 2 VR 2.17 –, juris Rn. 13). Dies lässt der Antragsteller bei seinen Ausführungen gänzlich außer Acht.

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cc) Anders als der Antragsteller meint, hat die Antragsgegnerin keine Ermessensentscheidung zu treffen. Wie bereits oben (aa) dargestellt, obliegt es dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Einschätzungsspielraums – orientiert am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn – zu bestimmen. Diese hat der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst in der Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) konkretisiert. Ob ein Bewerber den festgelegten Voraussetzungen genügt, ist vom Dienstherrn im konkreten Fall zu prüfen und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2024 – 2 C 4.24 – juris Rn. 11 m. w. N.). Hierzu müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Dies erfordert in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dieser wird als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 − 2 C 12.11 – juris Rn. 11, vom 13. Februar 2025 – 2 C 4.24 –, juris Rn. 20 m. w. N. und vom 11. Dezember 2025 – 2 A 4.25 –, juris Rn. 17 m. w. N.).

15

Dementsprechend hat die Antragsgegnerin die körperliche Verfassung des Antragstellers und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen durch den polizeiärztlichen Dienst bestimmen lassen und auf Grundlage dessen das individuelle Leistungsvermögen des Antragstellers in Bezug zu den körperlichen Anforderungen der angestrebten Laufbahn – festgelegt in der PDV 300 − gesetzt. Dafür, dass die Antragsgegnerin die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen im Zuge dessen nicht nachvollzogen und sich auf ihrer Grundlage kein eigenes Urteil gebildet haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. So wird in der Begründung des Ablehnungsbescheides vom 5. August 2026 unter anderem ausgeführt: „Die Entscheidung erfolgte auf Grund der Erkenntnisse während [der] Auswahluntersuchung und in Anlehnung an die Polizeidienstvorschrift ,Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit‘ (PDV 300) unter Würdigung Ihres konkreten Einzelfalls.“ Der Antragsteller scheint jedoch insoweit in unzutreffender Weise davon auszugehen, dass eine eigene Entscheidung der Antragsgegnerin dadurch zum Ausdruck kommen müsste, dass sie die von der Polizeiärztin gezogenen Schlussfolgerungen in andere (eigene) Worte kleidet. Dass es dem polizeiärztlichen Bericht vom 31. August 2026, der auf die konkreten Werte und gezeigten körperlichen Reaktionen des Antragstellers während der durchgeführten Untersuchungen zugeschnitten ist, nach der Behauptung des Antragstellers an Einzelfallbezug fehlen könnte, ist abwegig.

16

Dass das Verwaltungsgericht – trotz seiner zur Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) − etwa gehalten wäre, zuzuwarten, bis der Antragsteller die von der Antragsgegnerin auf polizeiärztlicher Grundlage angenommenen Eignungszweifel ausgeräumt hat, entspricht weder dem Sinn und Zweck des gerichtlichen Eilverfahrens (so auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 28. Oktober 2024 – 1 B 174/24 –, juris Rn. 23), noch kann es den Erlass eines Hängebeschlusses für die Zwischenzeit rechtfertigen. Vielmehr ist insoweit der Einstellungsbewerber mit dem Risiko der Nichtaufklärbarkeit seiner aktuellen gesundheitlichen Eignung als Voraussetzung für die Einstellung belastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2025 – 2 A 4.25 –, juris Rn. 25; Beschluss vom 11. April 2017 – 2 VR 2.17 –, juris Rn. 13).

17

Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat aus den vorstehenden Gründen nicht von offenen, sondern von offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens aus, so dass bereits aus diesem Grund nicht ersichtlich ist, inwiefern hier zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes eine – zudem unbefristete − Zwischenentscheidung zugunsten des Antragstellers geboten sein soll.

18

3. Eine Kostenentscheidung ist ebenso wie die Festsetzung eines Streitwertes nicht veranlasst, da die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu den Kosten des Eilverfahrens gehören. Das Verfahren zum Erlass der Zwischenentscheidung – einschließlich des vorliegenden ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens – stellt kein selbständiges Nebenverfahren dar (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 3 MB 2/21 –, juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. März 2024 – 4 ME 69/24 –, juris Rn. 17; VGH München; Beschluss vom 11. Juli 2024 – 6 CE 24.1111 –, juris Rn. 14; jeweils m. w. N.).

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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