Feststellungsklage über Forderungen aus Schuldtiteln gegen Dritte in der Insolvenz KI-Titel
Feststellungsklage · Insolvenzrecht · Schuldtitel · Zuständigkeit · § 179 InsO
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.06.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburg - 4 O 2343/23 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg. Die Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
1.
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Der erkennende Senat ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist nicht die Sonderzuständigkeit des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg für insolvenzrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 119a Abs. 1 Nr. 7 GVG begründet. Denn unter § 119a Abs. 1 Nr. 7 GVG wie auch unter § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG fallen keine Feststellungsklagen nach §§ 180 ff. InsO (Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 11. Auflage 2025, § 72a Rn. 8c; Pabst, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2022, § 72a Rn. 8; Feldmann, in: BeckOK GVG, 28. Edition, Stand: 15.08.2025, § 72a Rn. 16c).
2.
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Die Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig.
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a) Hinsichtlich der gegen die EE GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) titulierten Forderungen aus dem Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Oldenburg vom 09.11.2021 - 17 O 2491/21 -, dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 01.02.2022 - 17 O 2491/21 - und der Kostenrechnung des Amtsgerichts Cloppenburg vom 20.02.2023 - 23 M 658/23 F - besteht ein Feststellungsinteresse der Klägerin, obwohl vollstreckbare Schuldtitel i.S.v. § 179 Abs. 2 InsO vorhanden sind (für die Kostenrechnung vom 20.02.2023 gilt § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Liegt für die bestrittene Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, kehrt sich die Betreibungslast um; es obliegt nun dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen, vgl. § 179 Abs. 2 InsO. Vollstreckungstitel i.S.v. § 179 Abs. 2 InsO sind alle vorläufig oder endgültig vollstreckbaren Titel, die zur Einzelzwangsvollstreckung berechtigen, wobei der Titel zwischen dem Anmelder und dem Schuldner wirken und gerade die bestrittene Forderung in Bestand und Höhe zum Gegenstand haben muss (Zenker, in: BeckOK Insolvenzrecht, 40. Edition, Stand: 01.08.2025, § 179 Rn. 11, 14).
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Hier besteht die Besonderheit, dass die Titel nicht die Beklagteninsolvenzschuldnerin, sondern die KG als Schuldnerin ausweisen. Eine unmittelbare Vollstreckbarkeit gegen die Beklagteninsolvenzschuldnerin folgt auch nicht unter Berücksichtigung von § 727 ZPO, da die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger voraussetzt, dass die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit eingetreten ist (Seibel, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 727 Rn. 19). Nach dem Vortrag der Klägerin ist die Beklagteninsolvenzschuldnerin aber bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägerinsolvenzschuldners am 01.05.2019 Rechtsnachfolgerin der KG geworden, d.h. vor Anhängigmachung des Klageverfahrens 17 O 2491/21, aus dem die genannten Titel herrühren. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass zwischen den Parteien umstritten ist, ob die Beklagteninsolvenzschuldnerin überhaupt Rechtsnachfolgerin der KG geworden ist, ist der Klägerin ein Feststellungsinteresse zuzubilligen.
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b) Ein Feststellungsinteresse der Klägerin besteht auch hinsichtlich der gegen die Beklagteninsolvenzschuldnerin titulierten Forderungen aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Oldenburg vom 17.01.2023 - 16 O 2792/22 - und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 14.02.2023 - 16 O 2792/22 -, obwohl vollstreckbare Schuldtitel i.S.v. § 179 Abs. 2 InsO vorliegen.
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Ein Feststellungsinteresse rührt aber nicht schon daher, dass der Beklagte insolvenzspezifische Einwendungen gegen die Forderungen vorbringt, namentlich die fehlende Anmeldbarkeit der Forderung wegen ihres behaupteten Nachrangs, § 174 Abs. 3, § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO. Nach der früheren Rechtsprechung zu § 61 Abs. 1 Nr. 1-5 KO oblag es trotz Titulierung der Forderung dem Gläubiger, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben, wenn dieser lediglich einem von dem Gläubiger beanspruchten Vorrecht widersprach, da der Titel über insolvenzspezifische Einwendungen keine Aussage enthält. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf die Insolvenzordnung übertragen. Denn im Wortlaut der §§ 179 Abs. 2, 189 Abs. 1 InsO finden sich keine Anhaltspunkte für eine Differenzierung der Betreibungslast je nach Widerspruchsrichtung (Sinz, in: Uhlenbruck, InsO, 16. Auflage 2025, § 179 Rn. 29 f.; Schumacher/Hidding, in: Münchener Kommentar zur InsO, 5. Auflage 2025, § 179 Rn. 33 f.).
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Allerdings schließt § 179 Abs. 1 und 2 InsO die allgemeine Feststellungsklage des Gläubigers nicht grundsätzlich aus (Sinz, in: Uhlenbruck, InsO, 16. Auflage 2025, § 179 Rn. 18). So kann der Gläubiger mit Rücksicht auf die durch den Widerspruch bewirkte Unsicherheit ein eigenes rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Insolvenzgläubigerrechts haben. Sonst hätte es z.B. der Bestreitende in der Hand, die Auszahlung des Anteils des Gläubigers dadurch zu verzögern, dass er kurz vor der Auszahlung Klage erhebt. Verfolgt der Bestreitende seinen Widerspruch nicht, kann der Gläubiger daher selbst Feststellungsklage erheben. So liegt es auch hier. Wie sich aus dem als Anlage K18 vorgelegten Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 23.08.2023 ergibt, hatte der Beklagte seinen Widerspruch vom 12.05.2023 mehr als drei Monate lang nicht verfolgt, weshalb die Klägerin am 14.09.2023 Feststellungsklage erheben durfte. Gleiches gilt im Übrigen auch für die gegen die KG titulierten Forderungen.
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Die Feststellungsklage ist insgesamt unbegründet.
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a) Gegen die EE GmbH & Co. KG titulierte Forderungen
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Die gegen die KG titulierten Forderungen aus dem Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Oldenburg vom 09.11.2021 - 17 O 2491/21 -, dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 01.02.2022 - 17 O 2491/21 - und der Kostenrechnung des Amtsgerichts Cloppenburg vom 20.02.2023 - 23 M 658/23 F - können nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagteninsolvenzschuldnerin festgestellt werden, sondern allenfalls im Partikularinsolvenzverfahren über das Vermögen der KG.
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aa) Im Ausgangspunkt gehen die Klägerin und das Landgericht allerdings zu Recht davon aus, dass das Gesellschaftsvermögen der KG am 01.05.2019 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagteninsolvenzschuldnerin übergegangen ist.
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(1) Gemäß § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung, die auf den vorliegenden Sachverhalt im Jahr 2019 anzuwenden ist, führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft, wenn keine abweichende vertragliche Vereinbarung besteht. Bei einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft zieht das Ausscheiden eines Gesellschafters zwingend die liquidationslose Vollbeendigung der Gesellschaft nach sich (BGH, Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 247/01 -, NZG 2004, 611; Karsten Schmidt/Fleischer, in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage 2022, § 131 Rn. 103). Dies gilt sowohl für das Ausscheiden des Komplementärs als auch eines Kommanditisten (Roth, in: Hopt, HGB, 44. Auflage 2025, § 130 Rn. 13). In einem solchen Fall geht das Gesellschaftsvermögen auf den verbleibenden Gesellschafter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über, wobei sich dies auch auf die Verbindlichkeiten der Gesellschaft erstreckt (BGH, BGH, Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 247/01 -, NZG 2004, 611).
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Nach der gesetzlichen Regelung schied der Klägerinsolvenzschuldner mithin mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen am 01.05.2019 aus der zweigliedrigen KG aus. Dadurch trat die liquidationslose Vollbeendigung der KG ein, deren Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagteninsolvenzschuldnerin als einziger verbliebener Gesellschafterin überging.
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(2) Ob der Gesellschaftsvertrag der KG in § 13 eine von § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB a.F. abweichende Regelung trifft, nach der die Gesellschaft mit dem Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, fortgesetzt werden soll, erscheint bereits zweifelhaft. Diese Frage kann aber dahinstehen, da eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung ohnehin nicht wirksam wäre.
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In der gesellschaftsrechtlichen Literatur zu § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB a.F. war es umstritten, ob durch den Gesellschaftsvertrag in Abweichung von der gesetzlichen Regelung die Fortführung der Gesellschaft mit dem insolventen Gesellschafter angeordnet werden konnte. Mehrere Stimmen hielten dies für möglich (Roth, in: Hopt, HGB, 42. Auflage 2023, § 130 Rn. 83; Lorz, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Auflage 2020, § 131 Rn. 45; Voigt, NZG 2007, 695 <696 ff.> insbesondere im Hinblick auf die Insolvenz von Kommanditisten einer Publikumskommanditgesellschaft; Markgraf/Remuta, NZG 2014, 81 <82 ff.>). Angeführt wurde dafür, dass die vollständige Disponibilität der Norm im Interesse aller Beteiligten liege, da weder der Schutz der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf der einen noch der Schutz der Insolvenzmasse auf der anderen Seite ein automatisches Ausscheiden des insolventen Gesellschafters gebieten würden (vgl. im Einzelnen Markgraf/Remuta, NZG 2014, 81 <83 f.>). Die herrschende Meinung in der Literatur lehnte eine vollständige Disponibilität hingegen aus Gründen des Gläubigerschutzes ab (Karsten Schmidt/Fleischer, in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage 2022, § 131 Rn. 72; Schäfer, in: Staub HGB, 5. Auflage 2009, § 131 Rn. 89; Kamanabrou, in: Oetker, Handelsgesetzbuch, 7. Auflage 2021, § 131 Rn. 29; Schlitt, NZG 1998, 580 <584 f.>; Göcke, NZG 2009, 211 ff., Krings/Otte, NZG 2012, 761). Eine Vereinbarung, nach der die Gesellschaft mit dem insolventen Gesellschafter fortgesetzt werde, sei unzulässig, weil der Gesellschaftsanteil des insolventen Gesellschafters seinen Gläubigern andernfalls nicht für die Verwertung zur Verfügung stünde.
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Der Bundesgerichtshof hat die Streitfrage nie ausdrücklich entschieden. Allerdings klingt in seinem - auch vom Beklagten angeführten - Beschluss vom 09.11.2016 - XII ZR 11/16 - (BeckRS 2016, 20484) durchaus die Möglichkeit einer vollständigen Disponibilität von § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB a.F. an, wenn er in Rn. 7 ausführt, dass die Komplementär-GmbH durch die Eröffnung des (weiteren) Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gemäß §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB mangels abweichender vertraglicher Bestimmung aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden sei.
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Die überzeugenderen Argumente, namentlich der Gläubigerschutz, sprechen gleichwohl für die von der herrschenden Ansicht in der Literatur vertretene eingeschränkte Disponibilität von § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB a.F. Von einer nur eingeschränkten Disponibilität geht auch der Gesetzgeber aus, der § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB n.F. bewusst anders formuliert hat. Nach dem heutigen Gesetzeswortlaut kommt die Sichtweise, der Gesellschaftsvertrag könne auch die Fortsetzung der Gesellschaft mit einem insolventen Gesellschafter vorsehen, nicht mehr in Betracht (so auch Lorz, in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Auflage 2024, § 130 Rn. 18). Der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung insoweit von einer bloßen Klarstellung und führt die schon von der herrschenden Meinung zur alten Rechtslage vertretenen Argumente an (vgl. BT-Drucksache 19/27635, S. 170). Auf diese Weise macht er deutlich, dass er schon in Bezug auf § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB a.F. von einer nur eingeschränkten Disponibilität ausgegangen ist.
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bb) Gleichwohl ist die Klage unbegründet, weil die in Rede stehenden Forderungen allenfalls in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG festgestellt werden können.
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(1) Mit Beschluss vom 13.02.2023 hat das Amtsgericht Cloppenburg unter dem Aktenzeichen (...) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet und den Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser Eröffnungsbeschluss ist wirksam, auch wenn die KG infolge des Ausscheidens des Klägerinsolvenzschuldners am 13.02.2023 bereits seit langem vollbeendet war.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der rechtskräftige Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vom Prozessgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen Verfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber jedermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet, der zur Nichtigkeit führt (BGH, Urteil vom 09.01.2003 - IX ZR 85/02 -, NZI 2003, 197; Urteil vom 10.10.2013 - IX ZR 30/12 -, NJW 2014, 391 <392 Rn. 12>).
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Darauf aufbauend hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.03.2025 - IX ZR 234/23 - entschieden, dass das Prozessgericht den Beschluss eines Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft auch dann als gültig hinnehmen muss, wenn die Insolvenzschuldnerin in Folge des Ausscheidens der Kommanditistin zum Zeitpunkt der Eröffnung nicht mehr existent war (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2025 - IX ZR 234/23 -, NZG 2025, 520 <522 Rn. 19>). Komme es in Folge eines Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft und einer dadurch bedingten liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft zu einem Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den letzten Gesellschafter, sei ein Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen möglich. Insolvenzschuldner sei der letzte Gesellschafter, auf den das Gesellschaftsvermögen übergegangen sei (a.a.O., Rn. 26). Die Möglichkeit eines Partikularinsolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen in Trägerschaft des letzten Gesellschafters rechtfertige sich unter dem Gesichtspunkt der Schutzbedürftigkeit des letzten Gesellschafters und der (bisherigen) Gesellschaftsgläubiger (a.a.O., Rn. 27). Es sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der letzte Gesellschafter, im entschiedenen Fall die Komplementärin, ursprünglich unbeschränkt mit seinem persönlichen Vermögen für die Gesellschaftsschulden einzustehen gehabt habe. In diesem Fall könne der Schutz der Gesellschaftsgläubiger ein auf das Gesellschaftsvermögen beschränktes Insolvenzverfahren und den damit verbundenen Ausschluss der persönlichen Gläubiger des verbliebenen Gesellschafters erfordern. Das entspreche der Lage im Nachlassinsolvenzverfahren (a.a.O., Rn. 28). Weil ein Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen in Trägerschaft des letzten Gesellschafters möglich sei, müsse der Eröffnungsbeschluss als wirksam hingenommen werden, ohne dass das Prozessgericht zu entscheiden habe, ob und - falls ja - welchen Grenzen die Eröffnung eines solchen Partikularinsolvenzverfahrens unterliege (vgl. a.a.O., Rn. 29). Der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses stehe auch nicht entgegen, dass der Beschluss die nicht mehr existente Schuldnerin als Trägerin des erfassten Vermögens benenne (a.a.O., Rn. 32 ff.).
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Der Bundesgerichtshof hat auf dieser Grundlage explizit klargestellt, dass es sich bei dem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen der unbemerkt bereits vollbeendeten Gesellschaft eröffnet wird, um ein von Anfang an wirksames Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen in der Trägerschaft des verbliebenen Gesellschafters handelt (a.a.O., Rn. 34).
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(2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.03.2025 ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Ihr liegt ein identischer Sachverhalt zugrunde. Dort war über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft am 09.05.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, obwohl die einzige Kommanditistin bereits am 22.02.2017 infolge ihrer Löschung aus dem Handelsregister ausgeschieden war, wodurch die Kommanditgesellschaft liquidationslos beendet worden und ihr Vermögen auf ihre Komplementärin als Rechtsnachfolgerin übergegangen war. Wie auch im vorliegenden Fall benannte der Eröffnungsbeschluss die Kommanditgesellschaft als Trägerin des erfassten Vermögens. Darauf, dass das Insolvenzgericht in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall mit ergänzendem Beschluss klargestellt hatte, dass es sich "um die Eröffnung eines Sonderinsolvenzverfahrens analog den §§ 315 ff. InsO über das Vermögen der durch Ausscheiden der einzigen Kommanditistin liquidationslos erloschenen" Schuldnerin handele, "welches sich aufgrund von Anwachsung in der Trägerschaft deren einziger Komplementärin (...)" befinde, kam es nach der rechtlichen Lösung des Bundesgerichtshofs nicht entscheidend an (vgl. a.a.O., Rn. 12-14).
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Im vorliegenden Fall gilt ebenso wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, dass das Prozessgericht den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Cloppenburg vom 13.02.2023 - (...) - als gültig hinnehmen muss. Auch hier ist ein Partikularinsolvenzverfahren über das Gesellschaftsvermögen der KG nicht ausgeschlossen, sondern kann der Schutz der Gesellschaftsgläubiger ein auf das Gesellschaftsvermögen beschränktes Insolvenzverfahren erfordern; eine gegenüber dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall abweichende Interessenlage kann nicht erkannt werden.
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Einer Übertragbarkeit steht zudem nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit die Auffassung vertreten hat, dass ein gegen einen nicht existenten Schuldner ergehender Eröffnungsbeschluss ins Leere gehe und nichtig sei (BGH, Urteil vom 07.07.2008 - II ZR 37/07 -, NZG 2008, 704 f.). An dieser Auffassung hält er ausdrücklich nicht mehr fest (BGH, Urteil vom 06.03.2025 - IX ZR 234/23 -, NZG 2025, 520 <523 Rn. 28 a.E.>).
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(3) Es macht ferner keinen Unterschied, dass die Beklagteninsolvenzschuldnerin als Vermögensträgerin im vorliegenden Fall selbst nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG aufgrund der späteren Insolvenzeröffnung über ihr eigenes Vermögen am 03.03.2023 aufgelöst wurde. Insbesondere ändert die spätere Auflösung der Komplementär-GmbH nichts mehr an der insolvenzrechtlichen Selbständigkeit des Gesellschaftsvermögens der KG, das zu diesem Zeitpunkt bereits isolierbar war und weiterhin als eigenständige Masse einem separaten Insolvenzverfahren zugänglich blieb. Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil vom 06.03.2025 ausdrücklich klar, dass im Interesse der Gesellschaftsgläubiger der Kommanditgesellschaft eine Vermischung mit dem Eigenvermögen des letzten Gesellschafters - unabhängig davon, ob dieser unbeschränkt haftet oder nicht - gerade nicht eintritt; die persönlichen Gläubiger des verbliebenen Gesellschafters sollen keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen der Kommanditgesellschaft erhalten (vgl. a.a.O., Rn. 28). Ein solcher Zugriff wäre aber nicht gewährleistet, wenn die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger im allgemeinen Insolvenzverfahren über das Eigenvermögen der Komplementär-GmbH geltend gemacht werden müssten. Denn dort stünden sie in Konkurrenz zu den sonstigen Gläubigern der Komplementär-GmbH, was dem mit dem Partikularinsolvenzverfahren verfolgten Zweck widersprechen würde.
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(4) Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Bundesgerichtshof gerade nicht bestimmt habe, welches längst dem letzten Gesellschafter angewachsene Vermögen der ehemaligen, liquidationslos beendeten Gesellschaft einer solchen Partikularinsolvenz noch unterfallen könnte und müsste, und ausdrücklich offenlasse, unter welchen Voraussetzungen ein haftungsrechtliches Verschmelzen der Vermögensmassen i.S.d. § 27 HGB der konkreten Durchführung eines Partikularinsolvenzverfahrens entgegenstehe, sondern den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Zurückverweisung offensichtlich nur deshalb erfolgt ist, weil das Berufungsgericht offengelassen hatte, ob die vom dortigen Kläger geltend gemachten Ansprüche bestehen (vgl. a.a.O., Rn. 6). Auch musste der Bundesgerichtshof nach den von ihm aufgestellten Rechtsgrundsätzen nicht entscheiden, ob und welches Vermögen der Partikularinsolvenz unterfällt. Wenn der Bundesgerichtshof aufzeigt, dass das Prozessgericht den Eröffnungsbeschluss als gültigen Beschluss über die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens hinzunehmen und gerade nicht zu entscheiden habe, welchen Grenzen die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen in Trägerschaft des letzten Gesellschafters gegebenenfalls unterliege, wird deutlich, dass das Prozessgericht erst recht nicht prüfen muss, auf welche Vermögensmasse sich das Partikularinsolvenzverfahren im Einzelnen bezieht; diese Frage ist im Insolvenzverfahren zu klären.
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(5) Die Klägerin dringt auch nicht mit dem Einwand durch, dass die in Rede stehenden Forderungen erst nach dem 01.05.2019 und damit nach Anwachsung aller Aktiva und Passiva der KG auf die Beklagteninsolvenzschuldnerin streitig geltend gemacht worden sind. Denn es handelt sich um Forderungen, die sich ursprünglich gegen die KG richteten und auch ausdrücklich gegen diese geltend gemacht und tituliert worden sind. Schon nach dem Verständnis der Klägerin betreffen die Forderungen die KG und damit deren insolvenzrechtlich verselbstständigtes Vermögen und sind damit grundsätzlich in dem Partikularinsolvenzverfahren und nicht dem Beklagteninsolvenzverfahren anzubringen.
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cc) Der Umstand, dass die Beklagteninsolvenzschuldnerin als persönlich haftende Gesellschafterin für sämtliche Verbindlichkeiten der KG haftet, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Denn § 93 InsO entfaltet eine Sperrwirkung dahingehend, dass Gesellschaftsgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gehindert sind, ihre Ansprüche gegen die persönlich haftenden Gesellschafter geltend zu machen (Hirte, in: Uhlenbruck Insolvenzordnung, 16. Auflage 2025, § 93 Rn. 4).
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dd) Auf die Frage eines etwaigen Nachrangs nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO kommt es in Bezug auf die gegen die KG titulierten Forderungen nicht mehr an.
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b) Gegen die Beklagteninsolvenzschuldnerin titulierte Forderungen
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Die Klage ist auch hinsichtlich der aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Oldenburg vom 17.01.2023 - 16 O 2792/22 - und dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 14.02.2023 - 16 O 2792/22 - gegen die Beklagteninsolvenzschuldnerin titulierten Forderungen unbegründet. Es handelt sich nicht um Insolvenzforderungen, sondern um nachrangige Forderungen i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO, weshalb die Feststellungsklage abzuweisen ist.
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aa) Der persönliche Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO ist eröffnet. Der Einwand der Klägerin, der Klägerinsolvenzschuldner habe seinen Gesellschaftsanteil an der Beklagteninsolvenzschuldnerin nur treuhänderisch für Herrn FF gehalten, weshalb § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO bereits nicht einschlägig sei, greift nicht durch.
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Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO ist, dass der Klägerinsolvenzschuldner Gesellschafter der Beklagteninsolvenzschuldnerin war. Eine treuhänderische Beteiligung ändert hieran nichts; der Treuhänder kann nach allgemeiner Ansicht nicht auf den Treugeber verweisen (Hirte, in: Uhlenbruck InsO, 16. Auflage 2025, § 39 Rn. 41 m.w.N.; Haas, in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Auflage 2025, § 39 Rn. 85; Prosteder/Dachner, in: BeckOK Insolvenzrecht, 40. Edition, Stand: 01.08.2025, § 39 Rn. 57). Der Bundesgerichtshof hat bereits zur früheren Rechtslage unter § 32a GmbHG a.F. entschieden, dass der Treuhänder Gesellschafter mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten ist (BGH, Urteil vom 19.09.1988 - II ZR 255/87 -, NJW 1988, 3143 <3145>).
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Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Treugeber einem Gesellschafter gleichsteht, sein Darlehen daher dem Gesellschafterdarlehensrecht unterfällt (BGH, Urteil vom 25.06.2020 - IX ZR 243/18 -, DStR 2020, 1928 Rn. 35), schließt nicht aus, dass das Darlehen des treuhänderischen Gesellschafters vom persönlichen Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfasst ist.
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bb) Auch der sachliche Anwendungsbereich von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist eröffnet. Bei den streitgegenständlichen Forderungen handelt es sich um Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
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(1) Nachrangig sind Forderungen auf Rückgewähr eines Gelddarlehens oder Sachdarlehens. Der Darlehensgewährung gleichgestellte Rechtshandlungen sind in erster Linie Stundungs- und Fälligkeitsvereinbarungen. Aber auch das faktische Stehenlassen einer Geldforderung kann nach der herrschenden Meinung wirtschaftlich vergleichbar sein; eine gesonderte Absprache zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ist insofern nicht erforderlich. Im Einzelfall kann es genügen, wenn der Gläubiger die Forderung tatsächlich nicht durchsetzt und dies auch nicht ernsthaft versucht hat. Der Gesellschafter muss jedoch die Forderung einziehen können und das Belassen der Forderung muss über die verkehrsüblichen Gepflogenheiten hinausgehen (Prosteder/Dachner, in: BeckOK Insolvenzrecht, 40. Edition, Stand: 01.08.2025; § 39 Rn. 92).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht die rechtliche oder faktische Stundung einer Forderung bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Vereinbarungsdarlehen, bei dem eine ursprünglich auf einem anderen Rechtsgrund beruhende Forderung künftig als Darlehen geschuldet wird. Allerdings führt nicht jede Stundung über den für einen Baraustausch unschädlichen Zeitraum von 30 Tagen hinaus dazu, dass eine Forderung aus einem sonstigen Austauschgeschäft als Darlehen zu qualifizieren ist. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob eine rechtliche oder faktische Stundung den zeitlichen Bereich im Geschäftsleben gebräuchlicher Stundungsvereinbarungen eindeutig überschreitet. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn eine Forderung länger als drei Monate stehen gelassen wird (BGH, Versäumnisurteil vom 11.07.2019 - IX ZR 210/18 -, NJW-RR 2019, 1336 <1337 Rn. 14 f.>).
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(2) Näheres zu der mit dem Versäumnisurteil des Landgerichts Oldenburg vom 17.01.2023 - 16 O 2792/22 - gegen die Beklagteninsolvenzschuldnerin titulierte Forderung in Höhe von 12.000 € ergibt sich aus der Klageschrift der Klägerin gegen die Beklagteninsolvenzschuldnerin vom 16.12.2022 (Anlage K30). Danach erhielt die Beklagteninsolvenzschuldnerin am 16.11.2018 eine Überweisung in Höhe von 12.000 € mit der Zweckbestimmung "Übertrag", wobei nicht klar wird, wer die Zahlung veranlasste. Die Überweisung betraf den Betrieb einer Biogasanlage, die der Klägerinsolvenzschuldner selbst im Jahr 2012 übernommen hatte, die also nicht von der Beklagteninsolvenzschuldnerin betrieben wurde. Dementsprechend stand dem Klägerinsolvenzschuldner ein Anspruch auf Auskehr oder Rückzahlung der 12.000 € gegen die Beklagteninsolvenzschuldnerin zu, der mit der Überweisung am 16.11.2018 entstanden war (siehe dazu auch Seite 6 des Schriftsatzes der Klägerin vom 04.04.2024).
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(3) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die rechtliche Bewertung am Maßstab des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO nicht darauf ankommt, ob die Forderung von der Klägerin als Insolvenzverwalterin stehen gelassen wurde. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass Entscheidungen des Insolvenzverwalters, wann welche Forderungen geltend gemacht werden, keine bewussten wirtschaftlichen Entscheidungen des Insolvenzschuldners darstellen. Ein Stehenlassen ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. ab dem 01.05.2019, kommt dementsprechend nicht in Betracht; auf den Zeitablauf ab diesem Datum bis zur Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin kommt es nicht an.
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Allerdings vermag die weitere, aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 04.04.2024 (dort Seite 6) entlehnte Begründung des Landgerichts, nach Insolvenzantragstellung am 04.01.2019 sei nicht mehr von einer bewussten wirtschaftlichen Entscheidung des Klägerinsolvenzschuldners auszugehen, wenn er die Forderungen (zunächst) nicht geltend mache, da ab diesem Zeitpunkt über die streitige Durchsetzung einzelner Forderungen nicht mehr im Rahmen eines allgemeinen Forderungsmanagements, sondern nach Opportunität und insbesondere nach Aussicht auf eine möglichst reibungslose kurzfristige Geltendmachung entschieden worden sei, nicht zu überzeugen.
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Denn aufgrund des Insolvenzantrags vom 04.01.2019 wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 17.01.2019 lediglich eine sog. schwache vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt. Ausweislich der Informationen auf dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de wurde dem Klägerinsolvenzschuldner gerade kein allgemeines Verfügungsverbot nach § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO auferlegt, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet. Der so bestellte vorläufige Insolvenzverwalter mit allgemeiner Zustimmungsbefugnis hat in erster Linie Aufsichts- und Sicherungsfunktionen zu erfüllen, ohne dass er unmittelbar in die Rechtsposition des Schuldners einrückt. Vielmehr bleibt der Schuldner bei einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt auch weiterhin verwaltungs- und verfügungsbefugt und ist dementsprechend auch gegenüber Dritten (mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters) zur Erfüllung verpflichtet. Der sog. schwache vorläufige Verwalter kann zwar wirksame rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners verhindern, nicht aber diesen - ohne ergänzende gerichtliche Anordnungen - gegen dessen Willen zu bestimmten Handlungen anhalten oder gar anstelle des Schuldners tätig werden (vgl. nur Schildt, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Auflage 2025, § 22 Rn. 32).
45
Der Klägerinsolvenzschuldner war mithin bis zur Insolvenzeröffnung am 01.05.2019 weiterhin für die Geltendmachung seiner Forderungen gegenüber der Beklagteninsolvenzschuldnerin befugt und zuständig. Den Anspruch in Höhe von 12.000 € hat er in dieser Zeit, d.h. über einen Zeitraum von gut fünf Monaten, gleichwohl nicht geltend gemacht. Nach den oben dargestellten Maßgaben des Bundesgerichtshofs liegt in dieser faktischen Stundung über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten eine der Darlehensgewährung gleichgestellte Rechtshandlung im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO.
46
(4) Die mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.02.2023 - 16 O 2792/22 - gegen die Beklagteninsolvenzschuldnerin titulierten 2.103,80 € betreffen die Prozesskosten, die für die Durchsetzung des Anspruchs in Höhe von 12.000 € aus Versäumnisurteil vom 17.01.2023 entstanden sind. Diese Nebenforderung teilt das rechtliche Schicksal und damit den Nachrang der Hauptforderung.
3.
47
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.
4.
48
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof die hier in Rede stehenden Rechtsfragen, die sich in Bezug auf die Behandlung des über das Vermögen der KG eröffneten Insolvenzverfahrens stellen, mit seinem Urteil vom 06.03.2025 - IX ZR 234/23 - entschieden.