Scheidung ohne Entscheidung über Zugewinnausgleich KI-Titel
Zugewinnausgleich · Scheidungsverfahren · Abtrennung von Folgesachen · Verfahrensordnung · Ehegattenunterhalt
Tenor
I.Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 22. Januar 2025 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wildeshausen aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen.
II.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsgegner wendet sich gegen die Scheidung der mit der Antragstellerin geschlossenen Ehe wegen unzulässiger Auflösung des Scheidungsverbunds.
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Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 25. Oktober 2021 die Scheidung der am 9. Februar 2011 geschlossenen Ehe begehrt. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2022 hat sie den Antragsgegner im Wege eines Stufenantrags auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. Nach Erlass von Teilanerkenntnisbeschlüssen zur Auskunftsstufe und vergeblichem Vollstreckungsversuch hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2024 die Abtrennung der Folgesache Güterrecht beantragt, weil ihr mangels Erteilung von Auskünften die Bezifferung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs nicht möglich sei. Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2024 (S Blatt 111 GA) hat sie mitgeteilt, dass an dem Abtrennungsantrag nicht weiter festgehalten werde und in der Folgesache Güterrecht eine Bezifferung derzeit nicht erfolgen solle; es bleibe vorbehalten, die Angelegenheit in einem isolierten Verfahren fortzuführen. Die Auskunftsstufe sei aufgrund der Teilanerkenntnisbeschlüsse beendet, es solle nunmehr Termin zur mündlichen Verhandlung über den Ehescheidungsantrag und die Folgesache Versorgungsausgleich anberaumt werden.
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Mit Beschluss vom 24. September 2024 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Folgesache Güterrecht abgetrennt und diesen Beschluss im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2025 wieder aufgehoben, weil die Antragstellerin ihren Aufhebungsantrag vor Erlass des Abtrennungsbeschlusses bereits zurückgenommen habe (S Blatt 129 GA). Am Ende der Sitzung hat das Amtsgericht - Familiengericht - den angegriffenen Beschluss verkündet, mit dem es die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt hat.
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Der Antragsgegner macht mit seiner gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde geltend, dass das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe unzulässigerweise geschieden habe, ohne zugleich über den von der Antragstellerin geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch entschieden zu haben. Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Schriftsatz vom 9. Juli 2024 nicht ohne Weiteres die Rücknahme des Zahlungsantrags beinhalte und die Beschwerde vor diesem Hintergrund Erfolg haben dürfte.
II.
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Die auf die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und die Zurückweisung der Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Denn der angegriffene Beschluss erweist sich wegen unzulässiger Auflösung des Scheidungsverbunds als unzulässiger Teilbeschluss.
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Im Einzelnen gilt Folgendes:
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1. Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG im schriftlichen Verfahren entschieden, da von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine neuen Kenntnisse zu erwarten waren. Die Beteiligten haben diesem Vorgehen nicht widersprochen.
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2. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragsgegners ist auch im Übrigen zulässig. Namentlich kann der Antragsgegner geltend machen, dass ihn der Ausspruch der Scheidung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG unmittelbar in seinen Rechten betrifft, obwohl er im Termin vor dem Amtsgericht - Familiengericht - selbst die Scheidung der Ehe beantragt hat und an der Ehe nicht festhalten will. Denn der Beschluss betrifft sein durch § 137 Abs. 1 FamFG geschütztes Recht auf Aufrechterhaltung des Scheidungsverbunds und schafft insoweit eine selbstständige Beschwer, die mit der Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss gerügt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2013 - XII ZB 87/12 -, NJW 2013, 3722-3724 = FamRZ 2013, 1879-1881).
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3. Dieses Recht ist durch den angegriffenen Beschluss verletzt, so dass sich die Beschwerde auch als begründet erweist.
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a) Gemäß § 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 FamFG ist über die Scheidung der Ehe und die Folgesachen im sogenannten Scheidungsverbund zusammen zu verhandeln und zu entscheiden. Ist eine Güterrechtssache - wie vorliegend - gemäß § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FamFG eine Folgesache und ist diese zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Scheidung noch anhängig, ist es deshalb verfahrensrechtlich unzulässig, isoliert die Scheidung der Ehe auszusprechen, ohne zugleich eine Entscheidung über den zur Güterrechtssache gestellten Antrag zu treffen. Gleiches gilt, wenn das Familiengericht die Folgesache zwar abgetrennt hat, aber die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abtrennung nicht gegeben waren. Spricht das Familiengericht in einen solchen Fall gleichwohl die Scheidung der Ehe aus, handelt es sich um einen unzulässigen Teilbeschluss, welcher der Aufhebung unterliegt und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung auch über die Folgesache führt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - XII ZB 21/21 -, NJW 2021, 3119-3121 = FamRZ 2021, 1521-1523).
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b) Um eine solche unzulässige Teilentscheidung handelt es sich bei dem angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -.
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Dies ergibt sich aus Folgendem:
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aa) Verfolgt ein Ehegatte einen Zugewinnausgleichsanspruch im Wege des Stufenantrags, wird auch ein auf der letzten Stufe gestellter unbezifferter Zahlungsantrag an- und nach Zustellung an die Gegenseite rechtshängig. Das Familiengericht darf gemäß §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 FamFG deshalb nicht die Scheidung der Ehe aussprechen, ohne zugleich über diesen Zahlungsanspruch zu entscheiden, es sei denn, dass der antragstellende Ehegatte diesen Antrag zurückgenommen hat, die Eheleute sich über den Anspruch verglichen oder das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben oder die Folgesache ordnungsgemäß abgetrennt worden ist. Fehlt es daran und beziffert der Ehegatte seinen unbezifferten Zahlungsantrag nicht und stellt er diesen Antrag auch nicht um auf die Verpflichtung des Gegners, die durch den Stufenantrag entstandenen Kosten zu tragen (zu dieser Möglichkeit einer Antragsänderung siehe BGH, Urteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 98/93 -, NJW 1994, 2895-2896 = FamRZ 1995, 348-349), ist der unbezifferte Zahlungsantrag bei entsprechendem Antrag der Gegenseite als unzulässig abzuweisen (siehe etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 13 UF 118/23 -, FamRZ 2024, 206-207), was gegebenenfalls im Wege des Versäumnisbeschlusses zu erfolgen hat (siehe etwa Büte/Volker, Zugewinnausgleich, 6. Aufl. 2022, Rn. 409). Fehlt es an einem Abweisungsantrag der Gegenseite, kann gemäß §§ 251 a Abs. 1 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG nach Lage der Akten entschieden werden; ist noch nicht über den Zahlungsantrag verhandelt worden, kann gemäß §§ 251 a Abs. 3 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG indes nur vertagt oder das Ruhen des Verfahrens angeordnet werden. Tritt eine solche Situation im Scheidungsverbundverfahren ein, scheidet eine Entscheidung über den Scheidungsantrag mangels Entscheidungsreife in der Folgesache Güterrecht folglich aus. Die Beteiligten können in einem solchen Fall auch nicht ausdrücklich oder konkludent vereinbaren, dass die Ehe gleichwohl geschieden werden und eine Entscheidung über die rechtshängige Folgesache in einem isolierten Verfahren getroffen werden solle. Denn bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG tritt der aus Scheidungs- und Folgesache bestehende Verbund kraft Gesetzes ein, ohne dass die Ehegatten hierüber disponieren können (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2021 - XII ZB 21/21 -, NJW 2021, 3119-3121 = FamRZ 2021, 1521-1523). Ein Antrag oder übereinstimmender Wille der Eheleute, eine Folgesache entgegen §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG in einem isolierten Verfahren fortzuführen, ist daher nicht nur für die Entstehung, sondern auch für die Auflösung des Verbunds unbeachtlich.
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bb) Vor diesem Hintergrund konnte das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der beteiligten Eheleute nicht scheiden, ohne gegen §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu verstoßen. Denn die Folgesache Güterrecht war zum Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsbeschlusses noch anhängig.
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(1) Eine wirksame Abtrennung der Folgesache Güterrecht liegt nicht vor. Soweit das Amtsgericht - Familiengericht - die Abtrennung ausgesprochen hat, war dies unzulässig, weil die Antragstellerin ihren Antrag auf Abtrennung zum Zeitpunkt des Erlasses des Abtrennungsbeschlusses zurückgenommen hatte. Ob eine einmal ausgesprochene verfahrenswidrige Abtrennung einer Folgesache von dem Familiengericht wieder aufgehoben werden kann, wie es das Amtsgericht - Familiengericht - in der Sitzung vom 22. Januar 2025 entschieden hat, kann deshalb dahinstehen.
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(2) Die Antragstellerin hat ihren Zahlungsantrag auch nicht mit Schriftsatz vom 9. Juli 2024 zurückgenommen. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut dieses Schriftsatzes noch aus den übrigen Umständen. Die Erklärung der Rücknahme eines Verpflichtungsantrags kann zwar auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Dies setzt aber voraus, dass sich aus diesem Verhalten eindeutig und unzweifelhaft der Wille ergibt, den anhängig gemachten Anspruch in dem vorliegenden Verfahren nicht mehr gerichtlich verfolgen zu wollen (siehe nur BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 315/94 -, NJW-RR 1996, 885-886). Daran fehlt es jedoch, nachdem die anwaltlich vertretene Antragstellerin lediglich erklärt hat, dass der Zahlungsanspruch "derzeit" nicht geltend werden solle und "vorbehalten" bleibe, die Angelegenheit in einem isolierten Verfahren fortzuführen. Dass sie damit die Vorstellung verband, dass die Rechtshängigkeit ihres Zugewinnausgleichsanspruchs im vorliegenden Verfahren endgültig - und nicht nur "derzeit", also nur vorläufig - in Wegfall geraten werde, wie dies die zwingende Konsequenz einer Antragsrücknahme wäre und sie das Risiko auf sich nehmen wollte, dass ihr gemäß § 150 Abs. 4 Satz 1 FamFG in Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, 113 Abs.1 FamFG der auf die Güterrechtssache entfallende Teil der Kosten des Verfahrens auferlegt worden wäre, lässt sich ihrem Schriftsatz nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Es tritt hinzu, dass die Antragstellerin auch nachfolgend zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht hat, dass sie ihren Zahlungsantrag habe zurücknehmen wollen. Dazu hätte indes schon im Ausgangsverfahren jeder Anlass bestanden, nachdem der Antragsgegner schriftsätzlich darauf hingewiesen hatte, dass der aus seiner Sicht noch anhängige unbezifferte Zahlungsantrag der Abweisung als unzulässig unterliege und auch das Amtsgericht - Familiengericht - offenbar davon ausgegangen ist, dass die Folgesache noch anhängig war. Denn es hätte sonst kein Anlass bestanden, sich im Termin zur mündlichen Verhandlung mit der zuvor erfolgten unzulässigen Abtrennung der Folgesache auseinanderzusetzen. Auch auf Hinweis des Senats hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht, dass dem Erfolg der Beschwerde des Antragsgegners entgegenstehe, dass es nach Rücknahme ihres Verpflichtungsantrags an einer unzulässigen Auflösung des Verbunds fehle.
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(3) Dass keiner der Eheleute - und zwar namentlich trotz Ankündigung seines Abweisungsantrags auch nicht der Antragsgegner - im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - einen Antrag zur Folgesache Güterrecht gestellt hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Auflösung des Scheidungsverbunds. Denn es lag und liegt wie oben dargelegt nicht in der Hand der beteiligten Eheleute, über den Fortbestand des Verbunds zu disponieren.
III.
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Der angegriffene Beschluss war mithin aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückzuverweisen. Für ein Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren bestand mit Blick auf die verfahrensrechtliche Mitverantwortung der anwaltlich vertretenen Eheleute für die fehlerhafte erstinstanzliche Verfahrensführung kein Anlass.
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Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 43, 50 FamGKG.