Unterhaltsleistungen gemäß § 1360 BGB sind keine Einnahmen zum Lebensunterhalt iS des § 180 Abs 4 S 1 RVO.
Sozialrecht
Leitsatz
1. Unterhaltsleistungen gemäß § 1360 BGB sind keine Einnahmen zum Lebensunterhalt iS des § 180 Abs 4 S 1 RVO.
2. Die Kasse darf zwar den Grundlohn freiwillig versicherter Ehegatten ohne eigenes Arbeitsentgelt oder sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt gemäß § 180 Abs 4 S 3 RVO nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen und überschreitet ihr Regelungsermessen nicht, wenn sie dabei als Maßstab das Einkommen des verdienenden Ehegatten heranzieht. Die Bestimmung des Grundlohns nach § 180 Abs 4 S 3 RVO für derartige Sachverhalte ist satzungspflichtig.