BVerfG2. Kammer des Zweiten SenatsEinstweilige AnordnungEinstw. Anordnung
einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien
Verfassungsrecht Wiederholung einer einstweiligen Anordnung
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 1. Oktober 2018 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).