Abänderung der Prozesskostenhilfe auf Ratenzahlung KI-Titel
Prozesskostenhilfe · ZPO § 120 Abs. 4 · Ratenzahlung · Familiengericht · Beschluss
Tenor
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der nach §§ 127, 567 ff. ZPO zulässige und als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat mit zutreffender Begründung die zugunsten des Antragsgegners erfolgte Prozesskostenhilfebewilligung gem. § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert. Dabei hat das Familiengericht zutreffend darauf abgestellt, dass im Verfahren 17 F 423/05 AG Herne = 3 UF 12/07 OLG Hamm dem Antragsgegners mit Beschluss vom 27.02.2007 Prozesskostenhilfe für das dortige Berufungsverfahren nur gegen Ratenzahlung in Höhe von 75,00 € bewilligt worden ist. Im Hinblick darauf war das Familiengericht berechtigt, für das vorliegende Verfahren, das zeitlich früher datiert, im Hinblick auf die geänderten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr ebenfalls eine Ratenzahlungsverpflichtung anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.