EuG Fünfte erweiterte Kammer Urteil zitiert von 3

Kartelle – Hersteller von Bewehrungsrundstahl

Riva Acciaio SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Kartelle – Hersteller von Bewehrungsrundstahl – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 65 KS festgestellt wird – Nach Auslaufen des EGKS-Vertrags auf diesen Vertrag gestützte Entscheidung – Unzuständigkeit der Kommission

Europarecht Für nichtig erklärt

Tenor

Tenor

1. Die Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl) wird in Bezug auf die Riva Acciaio SpA für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Riva Acciaio.

3. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K(2002) 5087 endg. der Kommission vom 17. Dezember 2002 in einem Verfahren nach Art. 65 EGKS-Vertrag (Sache COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl)