AG Lüdinghausen · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Einstellung des Verfahrens wegen unklarer Sichtbarkeit der Parkscheibe KI-Titel

Parkscheibe · StVO § 13 Abs. 2 Nr. 2 · gut lesbar · Einstellung nach § 47 OWiG · Sichtbehinderung

Strafrecht

Tenor

Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.

Gründe

2

Die Parkscheibe war im Seitenfenster (Fahrerseite) angebracht, was durchaus für § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO ("gut lesbar") ausreichen kann, vgl. OLG Naumburg NZV 1998, 168. Die Sicht auf die Scheibe war jedoch durch ein an der Seite des Fahrzeugs sich befindendes Beet deutlich eingeschränkt, trotzdem aber noch möglich. So erschien die Einstellung geboten.

Lüdinghausen, 20.04.2015 Amtsgericht Unterschrift Richter am Amtsgericht