OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Urteil

Trinkwasseranschlussbeitrag für ehemaliges Staatseigentum KI-Titel

Beitragsfestsetzung · Volkseigentum · Zuordnungsbefugnis · Rechtsnachfolge · Trinkwasserversorgung

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. Februar 2019 geändert.

Der Beitragsbescheid vom 6. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2015 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 61.268,55 Euro festgesetzt worden ist; im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens des zweiten Rechtszugs trägt die Klägerin zu 83/100, der Beklagte zu 17/100.

Die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs trägt die Klägerin zu 58/100, der Beklagte zu 42/100.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Trinkwasseranschlussbeitrag.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S_____, 6_____, Ortsteil U_____, mit einer Fläche von 75.517 Quadratmetern. Es ist aus dem 743.132 Quadratmeter großen Grundstück Flurstück 8_____, Flur 5_____, Grundbuch von U_____ (Blatt 6_____), hervorgegangen (im Folgenden „Flurstück 8_____“). Das Flurstück 8_____ war seit den Dreißigerjahren mit Werksanlagen für die Rüstungsproduktion bebaut, die im Zweiten Weltkrieg Luftangriffen ausgesetzt waren und nach dem Krieg durch die sowjetische Besatzungsmacht demontiert worden sind (vgl. M_____, Endbericht zur Historischen Recherche und Orientierenden Untersuchung vom 12. Mai 2006, S. 2 und 13). Zu DDR-Zeiten nutzte das Ministerium für Staatssicherheit das Grundstück, errichtete mehrere Gebäude und betrieb dort unter anderem eine Funksendestelle. Nach Überführung in „Volkseigentum“ wurde im Grundbuch „Eigentum des Volkes“ eingetragen. Rechtsträger war zunächst der „Staatliche Forstwirtschaftsbetrieb T_____ […]“, später das Ministerium für Staatssicherheit.

Das „Komitee zur Auflösung des MfS/AfNS“ übergab das Flurstück 8_____ mit Vertrag vom 28. September 1990 „zur Zuführung zu neuen sozialen Zwecken“, ohne dass klar ist, an wen. Das Flurstück 8_____ wurde am 3. Oktober 1990 zu Telekommunikationszwecken genutzt. Der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben – BvS – übertrug das Flurstück 8_____ durch Zuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 – U_____ – der G_____ GmbH. Der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion – OFD – H_____ ordnete das Grundstück (Flurstück 8_____) durch Zuordnungsbescheid vom 17. Dezember 1998 – Q_____ – hinsichtlich einer unvermessenen Teilfläche mit „einer Größe von ca. 60.000 qm“ der I_____ zu und hob insoweit den Zuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 rückwirkend auf. Der Oberfinanzpräsident der OFD H_____ bestätigte durch Bescheid vom 20. Februar 2002 das Ergebnis der zwischenzeitlich vorgenommenen Vermessung und beantragte die Grundbucheintragung. Das Grundstück wurde mit einer Fläche von 75.517 Quadratmetern als Flurstück 7_____ (Flur 5_____, Gemarkung U_____) auf Blatt 6_____ des Grundbuchs von U_____ eingetragen (im Folgenden „Flurstück 7_____“). Am 7. August 2002 wurde es auf das Blatt 7_____ übertragen und die I_____ als Eigentümerin eingetragen. Die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin erfolgte am 8. Juni 2012 aufgrund Auflassung vom 17. Mai 2010.

Aus dem „Brandenburg Viewer“ ist folgende Grundstückssituation des Flurstücks 7_____ erkennbar:

[Abbildung: Luftbild – Hier weggelassen]

Im nördlichen Teil steht Wald. Hieran schließen nach Süden hin Flächen mit mehreren Gebäuden an, die mit Ausnahme der Anfang der Neunzigerjahre errichteten Heizzentrale allesamt zu DDR-Zeiten gebaut worden (vgl. M_____, Endbericht zur Historischen Recherche und Orientierenden Untersuchung vom 12. Mai 2006, S. 9; Gemeinde R_____, Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet südlich der U_____“, Stand: 2. April 2025, S. 74) und abgesehen von einem mehrgeschossigen Bürogebäude im Nordwesten des Flurstücks 7_____ eingeschossig sind. Hinzukommen Flächen mit Carports, die mit Solarmodulen bedeckt sind, und freistehenden Photovoltaik-Anlagen sowie eine bis zur südlichen Grundstücksgrenze reichende Freifläche.

Die Carports und die Photovoltaik-Anlagen wurden ab 2010 errichtet (vgl. Landkreis T_____, Baueinstellungsverfügung vom 9. Dezember 2010, S. 2).

Die Gemeindevertretung der Gemeinde R_____ fasste 2011 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Solarcarportanlage südlich der G_____“, der das gesamte Flurstück 7_____ mit Ausnahme des nördlichen Waldstücks erfassen sollte, unterrichtete Öffentlichkeit und Behörden über die beabsichtigte Planaufstellung, gab ihnen Gelegenheit zur Äußerung und beschloss am 18. Juni 2012 den Bebauungsplan als Satzung. Eine Bekanntmachung im Amtsblatt unterblieb.

Die Baugenehmigung für die Carports und die Photovoltaik-Anlagen wurde nach Anerkennung der Festsetzungen des beabsichtigten Bebauungsplans durch Abgabe der „Bauherrenerklärung nach § 33 BauGB“ 2012 erteilt und 2014 erweitert (Landkreis T_____, Genehmigungsbescheide vom 3. September 2012 und vom 3. Juni 2014). Bauherrin war nicht die Klägerin, sondern die „G_____“, die auch die „Bauherrenerklärung“ abgegeben hatte.

Der beklagte Verbandsvorsteher erhob durch Bescheid vom 6. Februar 2015 hinsichtlich des Flurstücks 7_____ von der Klägerin einen Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 68.869,15 Euro. Er legte eine ansatzfähige Grundstücksfläche von 57.855 Quadratmetern zugrunde und ging von zweigeschossiger Bebauung aus. Die Klägerin erhob Widerspruch. Der Beklagte erhöhte den Anschlussbeitrag nach vorheriger Anhörung auf 107.872,25 Euro und wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 14. September 2015). Er legte dabei die gesamte Grundstücksfläche von 75.517 Quadratmetern zugrunde und setzte diese Fläche als insgesamt dreigeschossig bebaut an.

Auf die am 14. Oktober 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 1. Februar 2019 den Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids unter Abweisung der Klage im Übrigen aufgehoben, soweit der festgesetzte Beitrag 73.708,02 Euro übersteigt.

Rechtsgrundlage der Beitragserhebung sei die Trinkwasseranschlussbeitragssatzung vom 12. April 2011 (UA S. 10). Sie sei die erste wirksame Satzung des Zweckverbands zur Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen (UA S. 11). Die für die Beitragserhebung erforderliche Vorteilslage sei gegeben; das Grundstück sei bebaut und an die Verbandsanlage angeschlossen (UA S. 10 und 12). Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten, weil die Beitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011 am 1. Januar 2011 entstanden und die vierjährige Festsetzungsfrist bei Erlass des Beitragsbescheids 2015 nicht abgelaufen sei (UA S. 10 bis 11). Hypothetische Festsetzungsverjährung liege ebenfalls nicht vor. Auch bei Erlass einer auf den beabsichtigten Inkrafttretenszeitpunkt der ersten – unwirksamen – Trinkwasseranschlussbeitragssatzung zurückwirkenden Satzung würde vor dem 1. Februar 2004 keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein. Zwar sei das Flurstück 8_____ bereits in den Neunzigerjahren rechtlich und tatsächlich dauerhaft gesichert an die Verbandsanlage des Zweckverbands angeschlossen gewesen und hierüber mit Trinkwasser beliefert worden, doch sei der Lauf der Festsetzungsfrist bis 2002 gehemmt gewesen, weil bis dahin aufgrund der Eintragung von „Eigentum des Volkes“ im Grundbuch anhand des Grundbuchs nicht feststellbar gewesen sei, wem das Grundstück gehört habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dem Beklagten vor Ablauf des Jahres 1999 der Grundstückseigentümer anderweitig bekannt geworden sei (UA S. 11 bis 15).

Die anzurechnende Grundstücksfläche betrage 65.774 Quadratmeter. Die Waldfläche von 9.743 Quadratmetern im nördlichen Grundstücksteil sei nicht baulich oder gewerblich nutzbar und müsse ausgehend vom wirtschaftlichen Grundstücksbegriff außen vor bleiben (UA S. 17 bis 18). Die im südlichen Teil des Grundstücks liegende und von der Klägerin als „Brachfläche“ bezeichnete Freifläche sei nicht herauszunehmen, weil dort ein Weg sei, der die Einbeziehung in die gewerbliche Nutzung („Solar-Carports“) nahelege (UA S. 17 bis 18). Die zu veranlagende Grundstücksfläche von 65.774 Quadratmetern könne nicht in ihrer Gesamtheit als dreigeschossig bebaut gelten. Es sei eine Zweiteilung vorzunehmen. Von der Fläche mit den Gebäuden, die 23.252 Quadratmeter groß und wegen des dreigeschossigen Bürogebäudes mit dem Geschossfaktor 1,5 zu berücksichtigen sei, sei die völlig anders bebaute Fläche mit den „Solar-Carports“ abzugrenzen. Sie umfasse 42.522 Quadratmeter und sei mit einem Vollgeschoss (Geschossfaktor 1,0) anzusetzen (UA S. 18 bis 19).

Der Senat hat auf Antrag der Klägerin durch Beschluss vom 15. April 2020 – OVG 9 N 23.19 – die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin am 21. April 2020 zugestellt worden. Die Klägerin hat die Berufung am 21. Mai 2020 erstmals begründet.

Die mit den Carports bebaute Fläche könne nicht zum Beitrag herangezogen werden. Die Beitragssatzung beziehe sich auf Vollgeschosse im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung von 1998. Die Carports seien mangels Seitenwänden und wegen geringer Höhe keine Vollgeschosse. Soweit die Satzung die Veranlagung von Grundstücken mit Garagen und Stellplätzen vorschreibe, sei das wegen der Bezugnahme auf den bauordnungsrechtlichen Vollgeschossbegriff systemfremd. Die vorgesehene Bemessung dieser Grundstücke mit dem Geschossfaktor für ein Vollgeschoss verstoße zudem gegen Art. 3 GG, weil die Satzung sie mit eineinhalbgeschossigen Reihenhäuser gleichsetze, obwohl letztere durch den Trinkwasseranschluss ungleich höher bevorteilt seien. Die Photovoltaikanlagen würden, weil sie wie Carports keinen Trinkwasserbedarf hätten, in der Beitragssatzung überhaupt nicht erwähnt.

Außerdem sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Bereits in den Neunzigerjahren habe der Zweckverband die hier in Rede stehende Fläche des Flurstücks 8_____ über eine übernommene Leitung aus DDR-Zeiten versorgt. In der nordwestlich gelegenen G_____ habe sich eine Hauptleitung befunden. Von ihr sei eine Leitung in die S_____ abgezweigt. Daran sei die Entnahmestelle auf der Fläche des Flurstücks 8_____, die später das Flurstück 7_____ geworden sei, angeschlossen gewesen. Der Zweckverband habe Leitungsverlauf und Anschluss gekannt. Bedienstete des Zweckverbands hätten den Wasserzähler installiert und abgelesen. Spätestens ab 1999 habe der Beklagte das gelieferte Wasser abgerechnet. Zudem habe der Zweckverband seine Geschäftsstelle in den Neunzigerjahren ebenfalls in der S_____ gehabt; sie sei über dieselben Leitungen mit Trinkwasser versorgt worden.

Der Lauf der Festsetzungsfrist sei nicht gehemmt gewesen. Der Beklagte habe den jeweiligen Eigentümer des Beitragsgrundstücks gekannt oder hätte ihn bei gebotenen Ermittlungen in Erfahrung bringen können. Weil das Flurstück 8_____ eine Liegenschaft des Ministeriums für Staatssicherheit gewesen sei, sei das Eigentum daran gemäß der Vierten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz am 1. Oktober 1990 auf die Treuhandanstalt, danach durch den Zuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 auf die G_____ und durch den Zuordnungsbescheid vom 17. Dezember 1998 mit der in Rede stehenden Teilfläche auf die I_____ übergegangen, die das Grundstück bereits seit 1992 in Besitz gehabt habe. Der Bescheid vom 17. Dezember 1998 sei in den Grundakten enthalten. Der Beklagte hätte zeitnah Akteneinsicht nehmen können. Der Beklagte habe wegen der Nachbarschaft der Verbandsgeschäftsstelle und weil der Vater der Klägerin Bedienstete des Zweckverbands 1999 über die Vermögenszuordnung informiert habe, ohnehin gewusst, dass das Grundstück im Eigentum der I_____ gestanden habe.

Abgesehen davon sei der Beitrag niedriger zu veranschlagen als vom Verwaltungsgericht berechnet. Von der Veranlagungsfläche seien neben dem vom Verwaltungsgericht herausgenommenen Waldstück weitere Waldflächen herauszurechnen sowie durch natürliche Sukzession bewachsene Flächen und die Brachfläche im Süden. Sie sei nicht vermietet oder anderweitig gewerblich genutzt und könne als Außenbereichslage keiner solchen Nutzung zugeführt werden, weil nur der Bestand geschützt sei. Der vom Verwaltungsgericht beschriebene Weg sei ein Notzugang für die Feuerwehr und stehe in keiner Beziehung zur Nutzung der Fläche mit den „Solar-Carports“. Er sei zwar bei deren Errichtung von Baufahrzeugen genutzt worden, seit Abschluss der Arbeiten werde er aber nicht mehr benötigt.

Die mit den Gebäuden bebaute Fläche sei nicht mit dem Geschossfaktor für drei Vollgeschosse zu veranschlagen. Das Bürogebäude habe nur zwei Vollgeschosse. Sein Erdgeschoss sei ein reines Installationsgeschoss und nicht zu berücksichtigen; nur ein Teil seiner Grundfläche sei als Lagerfläche nutzbar. Das Bürogebäude präge darüber hinaus nicht die bauliche Umgebung. Es sei viel kleiner als die östlich gelegene große Halle, die eingeschossig sei und mit einer weiteren eingeschossigen Halle die Bauweise der bebauten Fläche als eingeschossig bestimme.

Das Flurstück 7_____ sei wegen Bodenbelastungen aus den Zeiten der Rüstungsproduktion und einer teilweisen Unterbunkerung allenfalls eingeschränkt nutzbar. Die Kosten einer Beseitigung dieser „Altlasten“ seien höher als der Grundstückswert. Die Gebäude seien zudem baufällig; der Sanitärbereich des Bürogebäudes sei sanierungsbedürftig.

Es sei angesichts der langen Zeit, in der die Leitungen bereits vorhanden seien und benutzt würden, und des Umstands, dass das Flurstück 7_____ keine Gebrauchswertsteigerung mehr erfahren habe, vertrauensschutzwidrig, einen hohen Anschlussbeitrag zu fordern.

Der Beklagte habe mit Schreiben vom 16. September 2003 erklärt, dass keine weiteren erschließungsbeitragspflichtigen Maßnahmen geplant seien; alle Anlagen stammten aus DDR-Zeiten. Die Erklärung sei nur so zu verstehen, dass der Beklagte keine Beiträge mehr fordern werde.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. Februar 2019 zu ändern und den Beitragsbescheid vom 6. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Für das Beitragsgrundstück sei die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit erst mit der durch den Zweckverband veranlassten Verlegung von Trinkwasserversorgungsleitungen entstanden. Eine Leitung sei 2012 in der an der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufenden U_____ verlegt worden und eine Leitung 2015 in der S_____ (Bauabnahme am 12. Mai 2015); an letztere sei das Beitragsgrundstück angeschlossen. Bis dahin habe die Verbandsanlage nur bis in die G_____ gereicht. Dort habe es einen Übergabepunkt gegeben, der bereits bei Übernahme der Trinkwasserversorgung durch den Zweckverband vorhanden gewesen sei und von dem Leitungen abgezweigt seien, die auf das Gelände des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit geführt hätten. Verlauf und Zustand dieser Leitungen aus DDR-Zeiten seien dem Zweckverband weitgehend unbekannt. Sie seien anders als die bis zum Übergabepunkt geführten Anlagen, die der Zweckverband durch Übertragungsvertrag von der R_____ (Nachfolgeunternehmen des VEB R_____) erhalten habe, nicht an ihn übergeben worden. Grunddienstbarkeiten zugunsten des Zweckverbands oder Zustimmungen der jeweiligen Grundstückseigentümer zur Nutzung der Leitungen habe es nicht gegeben.

Der Zweckverband habe das Trinkwasser zum Endpunkt der öffentlichen Anlage geliefert und seit Verbandsgründung die Nutzer auf dem gesamten Gelände des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit nach dem Verbrauch, der anhand ihrer jeweiligen Zähler ermittelt worden sei, zu Trinkwassergebühren herangezogen. Das seien neben den Nutzern des jetzigen Flurstücks 7_____ ungefähr zwei Dutzend weitere Nutzer gewesen. Zu ihnen habe eine Zeitlang die Geschäftsstelle des Zweckverbands gehört.

Die Entstehung der Beitragspflicht sei bis zur Neufassung der Satzungslage 2011 daran geknüpft gewesen, dass der Hausanschluss des jeweiligen Grundstücks hergestellt und Teil der öffentlichen Anlage gewesen sei. Das sei beim aus DDR-Zeiten stammenden Anschluss des Flurstücks 7_____ nicht der Fall gewesen.

Der Lauf der Festsetzungsverjährung sei bis zur Kenntnis des Beklagten von der Umsetzung des Zuordnungsbescheids im Grundbuch gehemmt gewesen. Zuvor seien ihm die zuordnungsrechtlichen Wirkungen weder durch Bekundungen des Vaters der Klägerin noch den vermeintlich zur Grundakte gelangten VZOG-Bescheid bekannt gewesen. Eigene Ermittlungen seien wegen der vielen laufenden vermögens- und vermögenszuordnungsrechtlichen Verfahren ausgeschlossen gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 1. September 2015 – VG 8 L 693/15 – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Der Senat hat die Beschwerde des Beklagten mit Beschluss vom 10. August 2016 – OVG 9 S 43.15 – zurückgewiesen und auf den Änderungsantrag des Beklagten durch Beschluss vom 15. April 2020 – OVG 9 S 7.19 – den Antrag der Klägerin, die aufschiebende Wirkung der Klage (und des Zulassungsantrags) herzustellen, mit Wirkung ab dem 4. April 2019 abgelehnt, soweit der Beklagte einen Beitrag in Höhe von 73.708,02 Euro festgesetzt hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zweibändige Streitakte, die Akten der Eilrechtsschutzverfahren OVG 9 S 43.15 und OVG 9 S 7.19, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Bauakten der Gemeinde R_____ zum veranlagten Grundstück der Klägerin und die Grundakte zum ehemaligen Flurstück 8_____, Flur 5_____, Grundbuch von U_____, Blatt 6_____, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Über die Berufung der Klägerin entscheidet im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

A. Die Klägerin wendet sich gegen das Urteil, soweit das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht aufgehoben hat. Denn nur insoweit ist sie beschwert. Sie greift das Urteil mithin nicht an, soweit das Verwaltungsgericht das nördliche Waldstück (9.743 Quadratmeter) als nicht beitragsfähig angesehen hat, sondern nur, soweit das Verwaltungsgericht die restliche Flurstücksfläche (65.774 Quadratmeter) berücksichtigt und darauf bezogen einen Beitrag in Höhe von 73.708,02 Euro errechnet hat.

B. Die so verstandene Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage gegen die Beitragserhebung in größerem Umfang stattgeben müssen. Bis zur Beitragshöhe von 61.268,55 Euro ist der Bescheid vom 6. Februar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2015 rechtmäßig, im Übrigen ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage der Beitragserhebung ist § 8 KAG in Verbindung mit der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011.

Die Beitragspflicht ist auf der Grundlage dieser Satzung mit deren Inkrafttreten am 1. Januar 2011 (§ 13 Satz 1 der Satzung) in Höhe von 23.714,72 Euro und mit der Abgabe der „Bauherrenerklärung nach § 33 BauGB“ am 24. Juli 2012 in Höhe von 37.553,83 Euro entstanden. Vor dem Inkrafttreten der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011 konnte die Beitragspflicht nicht entstehen, weil die älteren Satzungen des Zweckverbands zur Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen unwirksam waren; der Berichterstatter verweist insoweit auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 11).

a) Die Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Die Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011 enthält in § 4 Abs. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa mit der Regelung zur Bestimmung der maßgeblichen Zahl der Vollgeschosse den erforderlichen Beitragsmaßstab für bebaute Außenbereichsgrundstücke (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2016 – OVG 9 S 43.15 –, BA S. 3 bis 4).

bb) Soweit die Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011 in § 4 Abs. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc eine Vorgabe für die Beitragsbemessung (ein Vollgeschoss) bei Grundstücken enthält, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, ist das nicht zu beanstanden, auch wenn auf derartigen Grundstücken regelmäßig kein Trinkwasserbedarf besteht. § 4 der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011 bestimmt einzig den Beitragsmaßstab und trifft keine Aussage darüber, unter welchen Voraussetzungen die Beitragspflicht entsteht; letzteres ist anderen Regelungen vorbehalten. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Beitragspflicht bei dem jeweils konkret in den Blick zu nehmenden Grundstück überhaupt entstanden ist, bei einem Garagen- oder Stellplatzgrundstück mithin unter der Voraussetzung, dass tatsächlich ein Vorteil besteht.

cc) Es ist nicht „systemfremd“ und fehlerhaft, dass die Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011, die bei der Bestimmung des Beitragsmaßstabs in § 4 Abs. 3 Satz 2 auf den Begriff des Vollgeschosses im Sinne des § 2 Abs. 5 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung vom 25. März 1998 (GVBl. I, S. 82) Bezug nimmt, Garagen- und Stellplatzgrundstücke als mit einem Vollgeschoss bebaubar einstuft (§ 4 Abs. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011), obwohl jedenfalls Stellplätze den bauordnungsrechtlichen Vollgeschossbegriff nicht erfüllen. Die Satzung darf auch Sonderfälle regeln (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – OVG 9 S 22.10 –, BA S. 3).

dd) Die Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011 ist nicht deswegen fehlerhaft, weil sie für Garagen- und Stellplatzgrundstücke in § 4 Abs. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc den gleichen Geschossfaktor von einem Vollgeschoss vorsieht wie bei Grundstücken, die mit ein- oder eineinhalbgeschossigen Einfamilien- oder Reihenhäusern bebaut werden dürfen, obwohl letztere durch den Trinkwasseranschluss ungleich größer bevorteilt sind (a.A. Möller, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1928, Stand: September 2012). Der Satzungsgeber muss bei der Gestaltung des Beitragsmaßstabs zwar gewährleisten, dass die zu leistenden Beiträge den aus der öffentlichen Einrichtung gezogenen Vorteilen annähernd entsprechen, er darf aus Gründen der Praktikabilität aber verallgemeinern und pauschalieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 – OVG 9 B 62.11 –, juris Rn. 31). Die Vorgabe des Geschossfaktors von 1,0 für Garagen- und Stellplatzgrundstücke ist nichts anderes als die Regelung eines Spezialfalls, der ohne sie unter die Auffangbestimmung des § 4 Abs. 4 Buchstabe c der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011 fiele, die bei sonstiger Nutzung ohne oder nur mit untergeordneter Bebauung den gleichen Geschossfaktor vorsieht. Diese Auffangbestimmung beruht darauf, dass der Satzungsgeber im Anschlussbeitragsrecht den Verteilungsmaßstab für alle in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 – OVG 9 B 62.11 –, juris Rn. 19). Sie erfasst die verschiedensten Erscheinungsformen sonstiger Nutzung ohne oder nur mit untergeordneter Bebauung wie Lager- und Campingplätze, Laubenkolonien und Grundstücke mit niedrigen Wochenendgebäuden. Auch Garagen- und Stellplatzgrundstücke wären dazuzurechnen. Wegen der im Vorfeld kaum fassbaren Vielgestaltigkeit anderweitiger Nutzung mit untergeordneter, also oftmals kein Vollgeschoss aufweisender Bebauung darf der Satzungsgeber für sie einen einheitlichen Beitragsmaßstab bestimmen, um einen praktisch handhabbaren Maßstab für die Vorteilsbemessung zu gewinnen. Dass er sich dabei an eingeschossiger Bebauung orientiert, ist von seinem Gestaltungsspielraum gedeckt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – OVG 9 S 22.10 –, BA S. 3). Dann kann aber nichts anderes gelten, wenn der Satzungsgeber für eine bestimmte Fallgruppe von Grundstücken mit sonstiger Nutzung ohne oder nur mit untergeordneter Bebauung eine Sonderbestimmung mit dem gleichen Beitragsmaßstab schafft.

b) Die Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011 erfasst von ihrem Geltungsbeginn her den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt für die Entstehung der Beitragspflicht.

aa) Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden neuen Fassung – n.F. – ist für die Entstehung der Anschlussbeitragspflicht – neben der Anschlussmöglichkeit und deren Vorteilhaftigkeit – das „Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung“ (die noch einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann) erforderlich. Danach begründet die erste rechtswirksame Beitragssatzung Beitragspflichten grundsätzlich – auch – für die Grundstücke, die bereits zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (oder dem in ihr bestimmten späteren Zeitpunkt) anschließbar gewesen sind. Eine Ausnahme gilt dort, wo § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung – a.F. – aus Vertrauensschutzgründen deshalb weiter anwendbar ist, weil nach dieser Bestimmung im konkreten Fall schon vor der Gesetzesänderung eine Beitragserhebung nicht mehr möglich gewesen ist. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. entsteht die Beitragspflicht mit der Anschlussmöglichkeit, frühestens jedoch mit dem „Inkrafttreten der Satzung“ (die noch einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann). Mit dem „Inkrafttreten der Satzung“ in § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. ist nicht das Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Satzung gemeint, sondern der formale Inkrafttretenszeitpunkt der ersten Beitragssatzung. Soweit diese unwirksam ist, kann sie zwar keine Beitragspflicht begründen. Ihr formaler Inkrafttretenszeitpunkt (oder ein in ihr geregelter späterer Zeitpunkt) markiert nach § 8 Abs. 7 Abs. 2 KAG a.F. aber den Zeitpunkt, auf den eine wirksame Satzung zurückwirken muss, um noch Beitragspflichten für die seinerzeit bereits anschließbaren Grundstücke begründen zu können. Allerdings konnte das dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. zu entnehmende Rückwirkungserfordernis dazu führen, dass für bestimmte Grundstücke schon vor dem 1. Februar 2004 eine Beitragserhebung nicht mehr möglich gewesen ist, nämlich dann, wenn der erste, an Satzungsmängeln gescheiterte Satzungsgebungsversuch so frühzeitig erfolgt ist und auch die Anschlussmöglichkeit und die damit verbundene Vorteilhaftigkeit so früh gegeben gewesen sind, dass bei Erlass der notwendigen rückwirkenden wirksamen Satzung schon vor dem 1. Februar 2004 Festsetzungsverjährung eingetreten sein würde. Das trifft – wegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO – auf unwirksame Satzungen zu, die spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind oder bestimmten, dass sie spätestens vor Ablauf des Jahres 1999 in Kraft treten sollten, wobei die rechtlich auf Dauer gesicherte Anschlussmöglichkeit an die Verbandsanlage und deren Vorteilhaftigkeit ebenfalls spätestens 1999 gegeben sein mussten. Dabei ist auch eine etwaige Hemmung der Festsetzungsfrist zu beachten (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG i.V.m. § 171 Abs. 1 bis 3a, 7 bis 13 AO). Eine solche, schon vor dem 1. Februar 2004 eingetretene Lage „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ durfte der Gesetzgeber aus Vertrauensschutzgründen nicht wieder beseitigen, weshalb es insoweit bei der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. bleibt und damit auch die Lage „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ dauerhaft fortbesteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2024 – OVG 9 B 29/17 –, juris Rn. 22 bis 23 m.w.N.).

Vor dem 1. Februar 2004 hat hier eine Lage „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ nicht bestanden. Der Zweckverband hat die erste Satzung zur Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen zwar schon 1992 beschlossen, die Festsetzungsfrist ist bei Ablauf der Neunzigerjahren aber mit Blick auf die gesamte Fläche des Flurstück 8_____ und damit hinsichtlich des aus ihm hervorgegangenen Klägergrundstücks (Flurstück 7_____) gehemmt gewesen.

Nach § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1995 (GVBl. I, S. 145), in Kraft getreten am 1. Juli 1995 – a.F. –, lief die Festsetzungsfrist nach § 169 AO nicht ab, solange der Beitragspflichtige nach § 8 Abs. 2 KAG nicht feststellbar war (Satz 3); sie endete frühestens drei Monate, nachdem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt war oder hätte beseitigt sein können (Satz 4). Diese Ablaufhemmung ist durch Gesetz vom 7. April 1999 (GVBl. I, S. 90, 96), in Kraft getreten am 13. April 1999, durch die Anlaufhemmung des § 12 Abs. 3 KAG – a.F. – ersetzt worden. War der Beitragspflichtige nach § 8 Abs. 2 KAG nicht feststellbar, so begann die Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 3 KAG a.F. mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragspflichtige bekannt wurde. Bestand die Ablaufhemmung des § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a.F. noch, als § 12 Abs. 3 KAG a.F. in Kraft getreten ist, hat nunmehr die Anlaufhemmung gegolten. Dem § 12 Abs. 3 KAG a.F. ist durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I, S. 294, 297), in Kraft getreten am 1. Februar 2004, unter anderem ein Satz 2 angefügt worden. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 KAG ist der Beitragspflichtige nicht feststellbar, wenn bezogen auf das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück das Grundbuch „Eigentum des Volkes“ ausweist (Nr. 1), der Aufenthalt des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers dem Beitragsgläubiger nicht bekannt ist (Nr. 2) oder der Beitragsgläubiger über die Person oder den Aufenthalt der Erben des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers keine Kenntnis hat (Nr. 3).

Zentral ist der Begriff der „Nichtfeststellbarkeit des Beitragspflichtigen“ (§ 8 Abs. 7 Satz 3 KAG a.F., § 12 Abs. 3 KAG a.F.). Bei objektivem Verständnis im Sinne für jedermann bestehender Unmöglichkeit bestünde für die Hemmung praktisch kein Anwendungsbereich. Bei subjektivem Verständnis im Sinne des dem Aufgabenträger – nach seiner Organisation – Möglichen stünde die Hemmung teilweise zu dessen Disposition. Gemeint ist stattdessen eine Lage, in der äußere Umstände die Feststellbarkeit des Beitragspflichtigen zwar nicht objektiv unmöglich machen, bei der aber eine Entlastung vom Verjährungsdruck angemessen ist. Insoweit drängt sich eine Konkretisierung durch Fallgruppen auf, wie sie der Landesgesetzgeber zum 1. Februar 2004 mit § 12 Abs. 3 Satz 2 KAG n.F. vorgenommen hat. Diese Konkretisierung hat aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zurückgewirkt. Der Gesetzgeber darf grundsätzlich nicht rückwirkend Gesetzesauslegungen vorgeben. Ungeachtet dessen hat der Landesgesetzgeber schon ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a.F. den Fall vor Augen gehabt, dass kein Eigentümer oder Erbbauberechtigter im Grundbuch eingetragen war. Danach ist es als ein Fall der Nichtfeststellbarkeit des Beitragspflichtigen anzusehen gewesen, dass der Beitragspflichtige anhand des Grundbuchs nicht feststellbar war, weil noch „Eigentum des Volkes“ im Grundbuch eingetragen war. Zwar sind die Vermögensgegenstände, die vor dem 3. Oktober 1990 im „Eigentum des Volkes“ gestanden haben, mit diesem Tag nicht herrenlos geworden, sondern kraft Gesetzes in das Eigentum bürgerlich-rechtlicher Eigentümer übergegangen. Die Anwendung der abstrakten Zuordnungsvorschriften auf die einzelnen Vermögensgegenstände hat sich aber schnell als so schwierig erwiesen, dass schon im März 1991 das Vermögenszuordnungsverfahren geschaffen wurde. Der Vermögenszuordnungsbescheid hat für und gegen alle am Vermögenszuordnungsverfahren Beteiligten gewirkt (§ 2 Abs. 3 VZOG), von seiner grundbuchrechtlichen Wirkung her umfassend gegenüber Dritten auch im Rechtsverkehr. Ohne Vermögenszuordnungsbescheid sollte grundsätzlich keine Grundbuchberichtigung mehr erfolgen, die im Übrigen schon vorher praktisch kaum möglich gewesen ist. Wenn der Landesgesetzgeber schon eine Hemmung der Festsetzungsfrist bei Nichtfeststellbarkeit des Beitragspflichtigen geregelt hat, hat es nahegelegen, den Aufgabenträgern ein Abwarten des Vermögenszuordnungsverfahrens zu ermöglichen, anstatt sie Zuordnungsfragen parallel dazu selbst klären zu lassen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Fälle, in denen die Zuordnung eine Grundstücksteilung erfordert hat, und zwar auch dann, wenn diese flächenmäßig schon ungefähr absehbar gewesen sein sollte. Ohnehin war anzunehmen, dass die Beitragserhebung auf (zusätzliche) Akzeptanzprobleme stoßen würde, wenn der Betroffene noch nicht im Grundbuch eingetragen war. Hinsichtlich der Hemmung ist nicht danach zu unterscheiden gewesen, ob die Zuordnung einfach oder schwierig gewesen ist. Das jeweils im Einzelfall prüfen zu müssen, hätte dem Gesetzeszweck widersprochen. Abgesehen davon wäre auch bei einfachen Fällen das Akzeptanzproblem geblieben. Soweit vertreten wird, eine Eintragung von „Eigentum des Volkes“ sei deshalb kein Grund für eine Verjährungshemmung, weil eine Inanspruchnahme des Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz VermG, § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a VermG, § 8 VZOG) möglich gewesen sei, durfte der Gesetzgeber dies den Aufgabenträgern gerade ersparen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2025 – OVG 9 B 25/20 –, BA S. 18 bis 20 m.w.N.).

Nach § 8 Abs. 7 Satz 3 KAG a.F. ist die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen, „solange“ der Beitragspflichtige nicht feststellbar gewesen ist. § 8 Abs. 7 Satz 4 KAG a.F. hat das dahin konkretisiert, dass die Festsetzungsfrist frühestens nach drei Monate endete, nachdem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt war oder hätte beseitigt sein können. Für die (abschließende) Bearbeitung des Beitragsfalls sollte dem Aufgabenträger danach grundsätzlich eine dreimonatige Schonfrist bleiben, die begann, wenn seine Ungewissheit über den Beitragspflichtigen beseitigt war. Allerdings hat der Landesgesetzgeber vom Aufgabenträger erwartet, sich angemessen um Gewissheit über den Beitragspflichtigen zu bemühen. Hat er das nicht getan, lief die Schonfrist ausnahmsweise bereits zu dem Zeitpunkt an, an dem die Ungewissheit des Aufgabenträgers bei angemessenen Bemühungen hätte beseitigt sein können; Nachlässigkeit des Aufgabenträgers ging hinsichtlich der Schonfrist zu dessen Lasten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2025 – OVG 9 B 25/20 –, BA S. 20).

Eine zunächst durch die Eintragung von „Eigentum des Volkes“ bewirkte Ungewissheit des Aufgabenträgers über den Beitragspflichtigen ist im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 4 Var. 1 KAG a.F. jedenfalls „beseitigt gewesen“, wenn anstelle von „Eigentum des Volkes“ ein bürgerlich-rechtlicher Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen ist und der Aufgabenträger die Eintragung kannte. Der Senat (vgl. etwa Beschluss vom 4. Mai 2018 – OVG 9 N 52.17 –, juris Rn. 5) hat eine Ausweisung von „Eigentum des Volkes“ im Grundbuch überdies nicht (mehr) als verjährungshemmend angesehen, wenn der Aufgabenträger den Beitragspflichtigen sonst kannte. Das ist nach dem Vorstehenden dahin zu verstehen, dass nicht schon eine Kenntnis der zuordnungsrechtlichen Lage als solche ausgereicht hat. Vielmehr musste der Aufgabenträger ein in den Grundakten befindliches Eintragungsersuchen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VZOG) der Vermögenszuordnungsbehörde (nebst den zugehörigen Unterlagen) kennen oder ein für die Veranlagung zuständiger Mitarbeiter musste außerhalb des Grundbuchs oder der Grundakten den Inhalt eines bestandskräftigen, grundbuchfähigen Zuordnungsbescheids, gegebenenfalls in Gestalt eines Bestätigungsbescheids nach Vermessung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 VZOG) oder eines Zuordnungsbescheids mit Zuordnungsplan (§ 2 Abs. 2a VZOG), kennen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2025 – OVG 9 B 25/20 –, BA S. 21).

Eine durch die Eintragung von „Eigentum des Volkes“ bestehende Ungewissheit über den Beitragspflichtigen hätte im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 4 Var. 2 KAG a.F. in dem Zeitpunkt „beseitigt sein können“, in dem der Aufgabenträger die Eintragung des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers oder das diesbezügliche Eintragungsersuchen in den Grundakten – bei angemessenen Bemühungen – hätte kennen können. Insoweit waren von ihm Grundbuchrecherchen zu erwarten. Soweit der Senat (Beschluss vom 15. April 2020 – OVG 9 S 7.19 –, BA S. 7) bislang davon ausgegangen ist, dass der Aufgabenträger sich nur um die Kenntnis der Grundbucheintragung als solche bemühen musste, hält er daran nicht fest. Hinsichtlich nichterledigter Eintragungsersuchen bestand ein Einsichtsrecht des Aufgabenträgers (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO, § 43 Abs. 1 GBV); es ist ihm zumutbar gewesen, dieses wahrzunehmen. Die entsprechenden Grundbuchrecherchen konnte und musste der Aufgabenträger nur in einem praktisch leistbaren Rhythmus vornehmen. Der Zeitpunkt, an dem bei zunächst gegebener Eintragung von „Eigentum des Volkes“ die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen hätte beseitigt sein können, ist danach grundsätzlich nicht schon der Zeitpunkt gewesen, an dem ein Eintragungsersuchen der Zuordnungsbehörde zu den Grundakten gelangt war oder an dem die Eintragung des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers erfolgt ist, sondern der Zeitpunkt, an dem der Aufgabenträger das bei angemessenem Recherche-Rhythmus hätte zur Kenntnis nehmen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2025 – OVG 9 B 25/20 –, BA S. 21 bis 22).

Die mit einem Übergang zur Anlaufhemmung verbundene, zum 13. April 1999 erfolgte Ersetzung des § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a.F. durch § 12 Abs. 3 KAG a.F. hat die Regelung einer Schonfrist für die Bearbeitung des Beitragsfalls erübrigt. Soweit die Festsetzungsfrist nach § 12 Abs. 3 KAG a.F. erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen begonnen hat, in dem der Beitragspflichtige „bekannt geworden“ ist, bedeutet das aber nicht, dass es bei zunächst gegebener Eintragung von „Eigentum des Volkes“ nunmehr stets nur noch darauf angekommen wäre, wann die Eintragung des Grundstückseigentümers oder ein in den Grundakten befindliches Eintragungsersuchen oder zumindest ein grundbuchfähiger Zuordnungsbescheid sonst dem Aufgabenträger tatsächlich bekannt geworden ist. Vielmehr kann auch das nur gelten, soweit sich der Aufgabenträger angemessen um Erlangung von Gewissheit über den Beitragspflichtigen bemüht hat. Hat er das nicht getan, muss er sich wiederum darauf verweisen lassen, wann ihm die Änderung der Grundbuch- oder Grundaktenlage bei angemessenen Bemühungen hätte bekannt sein können. Alles andere wäre ein „Freibrief“ für Nachlässigkeit, der die Festsetzungsfrist ausgehöhlt hätte und dessen Erteilung dem Landesgesetzgeber auch im Zusammenhang mit der Ersetzung des § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a.F. durch den § 12 Abs. 3 KAG a.F. nicht unterstellt werden kann; dabei ist es ihm lediglich um einen besseren Regelungsstandort und die Ablösung der Ablaufhemmung durch eine Anlaufhemmung gegangen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2025 – OVG 9 B 25/20 –, BA S. 22).

Die § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a.F. und § 12 Abs. 3 KAG a.F. haben den Fall vor Augen gehabt, dass die Beitragspflicht in Bezug auf ein Grundstück als solche klar war, aber der Beitragspflichtige nicht feststellbar gewesen ist. Hat der Aufgabenträger hinsichtlich eines Grundstücks oder einer Gruppe von Grundstücken keine Beitragserhebungsabsicht gehabt, so bestand aus seiner Sicht kein Anlass für Grundbuchrecherchen und er hat sie unterlassen. Das bedeutet einerseits nicht, dass sich der Zeitpunkt, zu dem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen „hätte beseitigt sein können“, bis zu dem Zeitpunkt nach hinten verschoben hätte, an dem der Aufgabenträger – nach Aufkommen der Beitragserhebungsabsicht und anschließenden angemessenen Recherchen – den Beitragspflichtigen hätte kennen können. Eine fehlende Beitragserhebungsabsicht hat die Ab- und die Anlaufhemmung nicht „verlängert“, und zwar insbesondere auch dann nicht, wenn sie auf einem Irrtum beruhte. Auf die Nachvollziehbarkeit des Irrtums kommt es nicht an, dementsprechend auch nicht darauf, ob eine Beitragserhebungsabsicht deshalb gefehlt hat, weil etwa die Kommunalaufsicht (oder einzelne Richter bei Tagungen) die Ansicht vertreten haben, altangeschlossene Grundstücke seien nicht zu veranlagen. Die Hemmungsvorschriften des § 8 Abs. 7 Satz 3 und 4 KAG a.F. und des § 12 Abs. 3 KAG a.F. haben allein darauf abgezielt, unmittelbaren Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf den Beitragspflichtigen Rechnung zu tragen, nicht aber Irrtümern hinsichtlich des Bestehens einer Beitragspflicht. Andererseits hat eine – aus welchen Gründen auch immer – fehlende Beitragsabsicht auch nicht dazu geführt, dass sich die Verjährungshemmung stets „verkürzt“ hätte oder ganz entfallen wäre. Die reguläre Festsetzungsfrist hat dem Aufgabenträger bei fehlender Beitragserhebungsabsicht ohnehin zugestanden. Im Übrigen hat der Landesgesetzgeber den Fall nicht angemessener Ermittlungsbemühungen gesehen und ihm dadurch Rechnung getragen, dass eine hypothetische Betrachtung anzustellen war („hätte beseitigt sein können“). Eine solche hypothetische Betrachtung ist auch anzustellen, wenn der Aufgabenträger mangels Beitragserhebungsabsicht keine angemessenen Ermittlungsbemühungen angestellt hat. Als Zeitpunkt, zu dem die Ungewissheit über den Beitragspflichtigen „hätte beseitigt sein können“, ist in diesem Fall der Zeitpunkt anzusehen, an dem angemessene Ermittlungsbemühungen bei unterstellt von vornherein bestehender Beitragserhebungsabsicht mutmaßlich zum Erfolg geführt haben würden. Soweit sich das nicht verlässlich beurteilen lässt, muss sich der Aufgabenträger auf den Zeitpunkt verweisen lassen, ab dem der bürgerlich-rechtliche Eigentümer anhand des Grundbuchs oder der Grundakten objektiv erkennbar gewesen ist. Ein späterer Zeitpunkt kann nicht auf der Grundlage einer rein spekulativen Betrachtung angenommen werden. Das gilt insbesondere, wenn entsprechende Bemühungen um Kenntnis des Beitragspflichtigen unterblieben sind, weil das betreffende Grundstück zu einer Gruppe von Grundstücken gehört, die der Aufgabenträger nicht als zu veranlagen angesehen hat und diese Gruppe so groß ist, dass nicht ansatzweise seriös beurteilt werden kann, wie der Aufgabenträger sich bei bestehender Veranlagungsabsicht hinsichtlich der Ermittlung des Beitragspflichtigen aufgestellt und wie das Grundbuchamt reagiert hätte. Allgemeine Hinweise auf Bearbeitungszeiten des Grundbuchamts für Anträge auf Einsicht in den aktuellen oder gar den historischen Grundbuch- und Grundaktenbestand helfen insoweit nicht weiter. Für die Möglichkeit, anhand von Grundbuch oder Grundakten denjenigen kennen zu können, der mit der Abschaffung von „Eigentum des Volkes“ bürgerlich-rechtlicher Eigentümer geworden war, ist es ohnehin nur auf den damals aktuellen Grundbuch- und Grundaktenbestand angekommen. Soweit für diesbezügliche Einsichtsanträge bestimmte Bearbeitungszeiten bestanden haben sollten, besagt das allein nichts zur Frage, ab wann der Aufgabenträger bei angemessenen Bemühungen vom Eingang eines konkreten Eintragungsantrags oder der erfolgten Eintragung hätte wissen können. Vielmehr hat das auch vom Zeitpunkt der Stellung des konkreten Einsichtsantrags abgehangen. Dieser kann nicht fingiert werden. Insbesondere kann nicht einfach vom Eingang des Eintragungsantrags oder der Eintragung „weitergerechnet“ werden. Der Aufgabenträger kann sich auch nicht darauf zurückziehen, ihm habe die Eintragung eines bürgerlich-rechtlichen Eigentümers gemeldet werden müssen; auf die bloße Regelung einer Meldepflicht und entsprechendes Abwarten durfte er sich hinsichtlich seiner Ermittlungsbemühungen nicht beschränken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2025 – OVG 9 B 25/20 –, BA S. 22 bis 24 m.w.N.).

bb) Gemessen am Vorstehenden war hier ein Hemmungsgrund gegeben. Beim Flurstück 8_____ war über den Ablauf des Jahres 1999 hinaus „Eigentum des Volkes“ im Grundbuch eingetragen.

Soweit das „Komitee zur Auflösung des MfS/AfNS“ das Flurstück 8_____ „zur Zuführung zu neuen sozialen Zwecken“ durch Vertrag vom 28. September 1990 übertragen hat, hat diese Übertragung weder im Grundbuch noch in der Grundakte ihren Widerhall gefunden; weder ist das Grundbuch geändert worden, noch findet sich ein etwaiges Eintragungsersuchen oder der Vertrag in der Grundakte.

Das Eigentum am Flurstück 8_____ ist auch nicht nach § 1 Satz 1 der Vierten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 12. September 1990 (GBl. I Nr. 60 vom 18. September 1990, S. 1465), wonach Grundstücke des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 der Treuhandanstalt übertragen worden sind, auf die Treuhandanstalt übergegangen. Dem Eigentumsübergang auf die Treuhandanstalt steht der Übertragungsvertrag vom 28. September 1990 entgegen (§ 1 Satz 2 der Vierten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz). Darauf, dass offen ist, an wen seinerzeit die Übertragung erfolgt ist (vgl. E-Mail des Ministeriums der Finanzen und für Europa des Landes G_____ vom 6. Januar 2026 zur gerichtlichen Anfrage vom 19. Dezember 2025, E-Mail der G_____ vom 8. Dezember 2025 zur gerichtlichen Anfrage vom 5. Dezember 2025), kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, dass die vom „Komitee zur Auflösung des MfS/AfNS“ vorgenommene Übertragung „zur Zuführung zu neuen sozialen Zwecken“ die gesetzliche Eigentumsübertragung an die Treuhandanstalt verhindert hat. Aber selbst dann, wenn es zur Eigentumsübertragung auf die Treuhandanstalt gekommen wäre, hat sich das im Grundbuch oder der Grundakte nicht niedergeschlagen; ein nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Vierten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz erforderlicher Grundbuchberichtigungsantrag ist nicht aktenkundig.

Die an die G_____ erfolgte Vermögenszuordnung durch den Zuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 hat ebenfalls keinen Eingang ins Grundbuch oder die Grundakte gefunden. Weder der Bescheid noch ein Eintragungsersuchen sind in der Grundakte zum Flurstück 8_____ enthalten. Nach Auskunft der G_____ (E-Mail vom 8. Dezember 2025) wurde ein solches Ersuchen auch nicht gestellt, weil die I_____ bereits zuvor eine „Besserberechtigung“ geltend gemacht habe. Es ist auch nicht zu erkennen, dass ein für die Veranlagung zuständiger Mitarbeiter des Zweckverbands vom Bescheid vom 18. Juni 1996 bis zu dessen Teilaufhebung durch den Zuordnungsbescheid vom 17. Dezember 1998 anderweitig Kenntnis erlangt hat. Der Hinweis der Klägerin, ihr Vater habe Bedienstete des Zweckverbands auf die Vermögenszuordnung aufmerksam gemacht, bezieht sich auf die spätere Zuordnung durch den Bescheid vom 17. Dezember 1998.

Die Zuordnung des Eigentums an der unvermessenen Teilfläche „von ca. 60.000 qm“ am Flurstück 8_____ durch den Zuordnungsbescheid vom 17. Dezember 1998 war aber bis über das Ende des Jahres 1999 hinaus nicht grundbucheintragungsfähig, weil eine amtlich bestätigte Vermessung der zugeordneten Fläche noch vorgenommen werden musste (§ 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VZOG). Das ergibt sich sogar aus dem Zuordnungsbescheid selbst. Die notwendige Bestätigung der Vermessung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 VZOG) erfolgte erst durch Bescheid vom 20. Februar 2002.

c) Das Flurstück 7_____ hat am 1. Januar 2011 und am 24. Juli 2012 über die gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 KAG erforderliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage des Zweckverbands verfügt.

Die Anschlussmöglichkeit besteht, wenn eine betriebsbereite Hauptleitung so weit zu einem Grundstück vorgestreckt ist, dass es unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden kann, die Leitung zur öffentlichen Einrichtung gehört, für das Grundstück ein Anschlussrecht besteht, es nicht nur um ein Provisorium geht und etwaige Zwischengrundstücke für den Grundstückseigentümer technisch und rechtlich dauerhaft überwindbar sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2025 – OVG 9 B 25/20 –, BA S. 13). Das war hier zu den beiden vorgenannten Zeitpunkten der Fall.

aa) In der G_____ verlief schon vor 1990 eine aus Richtung U_____ kommende Trinkwasserversorgungsleitung bis zu einem „Übergabepunkt“, der nordwestlich des heutigen Flurstücks 7_____ an der Stelle lag, an der die G_____ in die U_____ übergeht und die S_____ nach Süden abzweigt (vgl. Schriftsätze des Beklagten im Verfahren OVG 9 S 43.15 vom 20. Mai 2016, S. 2, und vom 29. Juni 2016, S. 3). Eine Trinkwasserleitung ging von diesem „Übergabepunkt“ in südliche Richtung in die S_____ ab. Das zeigt der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 4. März 2026 vorgelegte Leitungsplan aus dem Jahr 1987. Die Leitung in der S_____ verlief spätestens seit den Neunzigerjahren am gesamten heutigen Flurstück 7_____entlang, wie daraus ersichtlich ist, dass der Zweckverband in dem ehemaligen „Wachgebäude“ des Ministeriums für Staatssicherheit auf dem südwestlich des Flurstücks 7_____ gelegenen heutigen Flurstück 8_____ unter der Anschrift S_____ seit 1992 seine Geschäftsstelle unterhielt (Schriftsatz des Rechtanwalts U_____ an die Treuhandanstalt vom 12. Dezember 1994 nebst Anlage), die nach Angaben des Beklagten (Schriftsatz vom 29. März 2018, S. 7) zu den Nutzern dieser Leitung gehörte. Die Leitung ist in den Jahren 2011 und 2012 unverändert vorhanden gewesen (Schriftsatz der Klägerin vom 4. März 2026) und genutzt worden. Das verdeutlichen der zum Flurstück 7_____ ergangene Trinkwassergebührenbescheid vom 24. August 2010 und der Umstand, dass die Leitung erst 2015 durch eine in der S_____ auf Veranlassung des Zweckverbands errichtete neue Leitung ersetzt worden ist (Schriftsatz des Beklagten vom 29. März 2018, S. 8).

bb) (1) Technische Anlagen werden durch Widmung zur öffentlichen Einrichtung oder in diese einbezogen. Das ist eine Willenserklärung, nach der eine Sache oder Sachgesamtheit unter öffentlich-rechtlicher Sachherrschaft steht, einem bestimmten Zweck dient und im Rahmen dieses Zwecks von der Allgemeinheit oder einem Teil davon kraft öffentlichen Rechts genutzt werden kann. Die Widmung ist nicht formgebunden, sondern kann konkludent durch ein Verhalten erfolgen, dem angesichts der Begleitumstände ein entsprechender Erklärungsgehalt zukommt. Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung werden als solche üblicherweise durch eine Versorgungssatzung gewidmet, die abstrakt festlegt, dass der Aufgabenträger eine öffentliche leitungsgebundene Versorgungseinrichtung betreibt, wer unter welchen Umständen ein Anschluss- und Benutzungsrecht hat und wie die Verantwortung von Aufgabenträger und Grundstückseigentümer abgegrenzt ist. Ihre konkrete gebietsmäßige Ausdehnung wird üblicherweise aber nicht satzungsmäßig bestimmt. Das erfolgt entweder durch öffentlich bekannt gemachte oder individuell adressierte „Freigabeerklärungen“ oder aber konkludent. Dafür genügt der erkennbare Wille des Aufgabenträgers, eine bis zu einem bestimmten Punkt vorhandene technische (Teil-)Anlage als Teil der öffentlichen Einrichtung in Anspruch nehmen zu wollen. Eigentum des Aufgabenträgers, die Aufnahme in sein Anlagenverzeichnis oder ein Leitungsrecht sind zwar Indiz, aber nicht Voraussetzung für die Widmung. Erfüllt der Aufgabenträger seine Versorgungsaufgabe unter Einbeziehung der ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden technischen Anlagen, so kommt dem regelmäßig der Erklärungswert zu, diese gewidmet zu haben, soweit sie innerhalb seiner satzungsmäßig abstrakt geregelten Verantwortungsgrenze liegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2025 – OVG 9 B 25/20 –, BA S. 13 bis 14 m.w.N.).

Gewidmet sind danach insbesondere technische Anlagen und Anlagenteile, die der Aufgabenträger zur Erfüllung seiner Aufgabe selbst hergestellt oder – zumindest zur Nutzung – übernommen hat, etwa nach Zweckverbandsgründung. Gewidmet sind auch die von ihm genutzten technischen Anlagen, die schon zu DDR-Zeiten zur Trinkwasserversorgung durch die öffentlichen „Versorgungsträger“ wie den VEB R_____ (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3, 4 und 5 der Wasserversorgungsbedingungen vom 26. Januar 1978, GBl. I Nr. 6 vom 22. Februar 1978, S. 89) betrieben worden sind; die Widmung ist grundsätzlich beibehalten worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2025 – OVG 9 B 25/20 –, BA S. 14 bis 15 m.w.N.).

Lebensnah ist die Frage nach der Vorstreckung einer öffentlichen Trinkwasserversorgungseinrichtung in Richtung auf ein bestimmtes Grundstück zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beantworten, wenn einerseits sicher ist, dass letztlich Trinkwasser in die öffentliche Einrichtung eingeleitet worden ist, die Verbindung aber durch eine örtliche Leitung vermittelt wurde, die zu DDR-Zeiten von Dritten erstellt worden ist (etwa als betriebliche Anlage) und für die sich eine Übergabe an einen öffentlichen „Versorgungsträger“ zu DDR-Zeiten nicht feststellen lässt. Soweit nicht nach wie vor ein Dritter als Versorger tätig geworden ist, der ab einem bestimmten technischen „Übergabepunkt“ seinerseits auf die öffentliche Einrichtung zurückgegriffen hat, reicht die öffentliche Einrichtung auch in diesen Fällen regelmäßig bis zu der in der Versorgungssatzung geregelten abstrakten Grenze zwischen Eigentümer- und Aufgabenträgerverantwortlichkeit. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein offenkundiges öffentliches Interesse daran bestanden hat, die angeschlossenen Grundstücke wegen der weiterhin genutzten Entnahmestellen ununterbrochen weiter zu versorgen. Mit der Rekommunalisierung der Versorgungsaufgabe hatten die Aufgabenträger die Versorgung von Anfang an auch dort zu gewährleisten, wo infolge der Rechtswirklichkeit der DDR, beitrittsbedingt oder danach unklare Verhältnisse entstanden waren. Dem wollten sie mutmaßlich gerecht werden. Teilweise hat auch die Versorgungssatzung erkennen lassen, dass der Satzungsgeber entsprechende Lagen bewältigt wissen wollte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2025 – OVG 9 B 25/20 –, BA S. 15).

(2) Die aus Richtung U_____ kommende Trinkwasserversorgungsleitung in der G_____ war zu DDR-Zeiten eine Leitung des damaligen VEB R_____ und ist von ihm betreiben worden. Der Zweckverband hat diese Leitung in den Neunzigerjahren vom Nachfolgeunternehmen des VEB R_____, der R_____, übernommen (vgl. Schriftsätze des Beklagten vom 29. März 2018, S. 8, und vom 29. Juni 2016 im Verfahren OVG 9 S 43.15, S. 4). Hierdurch hat er sie in seinen Anlagenbestand aufgenommen. Hiervon geht auch der Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 29. Juni 2016 im Verfahren OVG 9 S 43.15, S. 3) aus, da er die Leitung bis zu ihrem „Endpunkt“ (dem „Übergabepunkt“) als „öffentliche Anlage“ bezeichnet.

Die vom „Übergabepunkt“ nach Süden in die S_____ hineinführende Leitung hat der Zweckverband gleichfalls schon lange vor 2011 in seinen Bestand eingefügt. Das ist daraus ersichtlich, dass er das Trinkwasser seit Aufnahme seiner Verbandstätigkeit in den Neunzigerjahren in diese Leitung eingespeist und hierdurch die Nutzer auf dem Gelände des früheren Flurstücks 8_____ einschließlich der Abnehmer auf der Fläche des heutigen Flurstücks 7_____ versorgt hat (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 29. März 2018, S. 7). Diese Versorgungssituation war dem Zweckverband bekannt. Er hat die Nutzer willentlich versorgt. Das ist daraus ersichtlich, dass er den Nutzern nach deren Verbrauch Gebühren in Rechnung gestellt hat (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 29. März 2018, S. 7, und Trinkwassergebührenbescheid vom 24. August 2010). Er hat die Leitung mithin dazu bestimmt, die Nutzer zu beliefern. Ohne ihre dadurch bewirkte Aufnahme in seinen für die Versorgung benötigten Anlagenbestand hätte der Zweckverband seiner Versorgungsaufgabe (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 der am 17. Oktober 1992 in Kraft getretenen Verbandssatzung und § 1 Abs. 5 Satz 1 der am 22. Dezember 1999 beschlossenen Verbandssatzung, § 1 Satz 1 der am 26. Oktober 1992 und der am 25. April 1994 beschlossenen Wasserversorgungssatzungen sowie § 1 Abs. 1 der am 6. Dezember 2000 und der am 25. November 2009 beschlossenen Wasserversorgungssatzungen) nicht dauerhaft nachkommen können.

(3) Durch die mit der Widmung bewirkte Einbeziehung der Leitung in der S_____ in den öffentlichen Einrichtungsbestand des Zweckverbands hat sich mit Blick auf das heutige Flurstück 7_____ das Anschlussrecht ergeben. Es folgt aus § 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung 2009 (gleichermaßen zuvor: § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Wasserversorgungssatzungen 1992 und 1994 sowie § 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung 2000). Das Anschlussrecht erstreckt sich hiernach auf Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Das setzt aus Gründen der Rechtssicherheit regelmäßig eine in der Straße vor dem Grundstück verlegte öffentliche Hauptleitung voraus, die bis „vor“ das Grundstück geführt ist, das heißt in den Straßenabschnitt mit gemeinsamer Grenze von Grundstück und Straße (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2018 – OVG 9 N 29.14 –, juris Rn. 9). Das ist bei der Leitung in der S_____ 2011 und 2012 der Fall gewesen (vgl. B 1 c aa).

Das Anschlussrecht hat im Übrigen auch dann schon 2011 und 2012 bestanden, wenn – wie der Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 29. März 2018, S. 7) vorträgt – davon auszugehen wäre, dass die öffentliche Einrichtung seinerzeit mangels entsprechender Widmung der Leitung in der S_____ nicht bis vor das Flurstück 7_____ gereicht hätte. Denn ein Anschlussrecht kann ausnahmsweise auch ohne Einbeziehung der Versorgungsleitung in den öffentlichen Anlagenbestand gegeben sein. Die Versorgungssatzungen eröffnen jedenfalls stillschweigend stets einen Spielraum zur Zulassung des Anschlusses in atypischen Fällen; dieser kann sich dahin verengen, dass der Anschluss zugelassen werden muss. Jedenfalls das ist anzunehmen, wo infolge der Rechtswirklichkeit der DDR, beitrittsbedingt oder danach unklare Verhältnisse entstanden waren, aber tatsächlich eine – wie hier – leitungsmäßige Verbindung zur öffentlichen Anlage bestand; es ist in diesen Fällen selbstverständlicher Teil der kommunalen Daseinsvorsorge gewesen, die Verbindung weiter nutzen zu lassen, anstatt etwa die leitungsgebundene Versorgung der – hier zahlreichen (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 29. März 2018, S. 7) – Nutzer einzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2025 – OVG 9 B 25/20 –, BA S. 16).

Auch ist das Anschlussrecht, wie § 14 Abs. 2 Satz 1 der Wasserversorgungssatzung 2009 verdeutlicht und worauf der Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 29. März 2018, S. 6) zutreffend hinweist, nicht vom Vorhandensein eines satzungsmäßigen Hausanschlusses abhängig gewesen; das war es im Übrigen auch unter der insoweit gleichlautenden Wasserversorgungssatzung 2000 und bereits zuvor nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2025 – OVG 9 B 17/20 –, BA S. 10 bis 11).

cc) Die Anschlussmöglichkeit muss tatsächlich und rechtlich dauerhaft bestehen. Das kann bei fehlendem Eigentum des Aufgabenträgers an wesentlichen Gegenständen des technischen Bestands oder bei fehlenden Leitungsrechten problematisch sein. Fehlendes Eigentum des Aufgabenträgers oder fehlende Sicherung der Nutzung, wie dies nach den Angaben des Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 20. Mai 2016 im Verfahren OVG 9 S 43.15, S. 2) bei den aus der DDR-Zeit stammenden Leitungen auf dem Gelände des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit und damit bei der Leitung in der S_____ der Fall gewesen ist, steht zwar – wie gesagt – einer Widmung nicht entgegen, kann aber dazu führen, dass der Aufgabenträger die vorhandene technische Anlage nicht dauerhaft nutzen und demzufolge durch sie auch die Anschlussmöglichkeit nicht dauerhaft bieten kann. Insoweit ist jeweils zu klären, ob für die dauerhafte Aufgabenerfüllung eine reale oder nach der Lebenserfahrung rein theoretische Gefahr besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2025 – OVG 9 B 25/20 –, BA S. 17).

Für die dauerhafte Versorgung des Flurstücks 7_____ hat 2011 und später keine reale Gefahr bestanden. Es ist nicht erkennbar, wer die laufende und die weitere Versorgung hätte ernstlich blockieren wollen und können. Angesichts der Länge der Zeit, die seit der Aufnahme der Versorgung durch den Zweckverband ab dessen Gründung bis 2011 verstrichen ist, in der die über etwaig „fremde“ Leitungen vermittelte Verbindung nicht unterbrochen worden ist, ist nicht zu erwarten gewesen, dass die Leitungen „gesperrt“ werden.

d) Das Flurstück 7_____ gliedert sich in drei Grundstücke im beitragsrechtlichen Sinne und einen beitragsrechtlich unerheblichen „Rest“.

aa) Der Anschlussbeitrag ist eine von den Grundstückseigentümern zu zahlende Vorteilsabgabe. Er ist nicht Gegenleistung für die Anschlussmöglichkeit als solche, sondern Gegenleistung für den wirtschaftlichen Vorteil, der dem Grundstückseigentümer durch die Anschlussmöglichkeit geboten wird (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Der wirtschaftliche Vorteil entspricht regelmäßig dem wirtschaftlichen Mehrwert, den die Anschlussmöglichkeit mit sich bringt. Dieser ergibt sich regelmäßig daraus, dass die Anschlussmöglichkeit eine bauliche oder gewerbliche Nutzung ermöglicht. Dementsprechend setzt die Entstehung der Beitragspflicht neben einer wirksamen Beitragssatzung und dem Bestehen der Anschlussmöglichkeit (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG) grundsätzlich voraus, dass das Grundstück baulich oder gewerblich nutzbar ist. Daran knüpfen die Anschlussbeitragssatzungen zumeist an. Sie sehen überdies regelmäßig aber auch vor, dass die Beitragspflicht unabhängig davon ebenfalls entsteht, wenn das Grundstück (mit dem Willen des Eigentümers) tatsächlich dauerhaft an die Einrichtung angeschlossen ist. Lässt der Eigentümer ein Grundstück anschließen, das nicht baulich oder gewerblich nutzbar ist, so sieht er den Anschluss mutmaßlich gleichwohl als vorteilhaft an. Daran darf das Beitragsrecht anknüpfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2025 – OVG 9 B 42.18 –, BA S. 16 bis 17), wobei, wenn auf dem angeschlossenen Grundstück bereits Baulichkeiten vorhanden sind, es nicht darauf ankommt, ob ihre Errichtung genehmigt gewesen ist (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 1. Februar 2023 – 5 A 82/19 –, juris Rn. 59).

Der Beitrag wird nach dem Vorteil bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG), also nach dem gebotenen wirtschaftlichen Vorteil. Dieser wird typisierend und pauschalierend festgestellt. Eine durch die Anschlussmöglichkeit ermöglichte bauliche oder gewerbliche Nutzung ist bei typisierender und pauschalierender Betrachtung umso werthaltiger, je größer die Grundstücksfläche ist und je intensiver sie baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Insofern sehen die Satzungen meist eine Beitragsbemessung nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab vor. Hinsichtlich der Bewertung der möglichen Nutzung soll beim Anschlussbeitrag nur auf das Nutzungsmaß abgestellt werden (§ 8 Abs. 6 Satz 3 KAG). Das hat praktische Gründe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2025 – OVG 9 B 42.18 –, BA S. 17).

Die Beitragspflicht bezieht sich nach dem Wortlaut des § 8 KAG auf „Grundstücke“. Damit ist das Grundstück im wirtschaftlichen, besser: beitragsrechtlichen Sinne gemeint. Mit Blick auf den Vorteilsgedanken wird schon das Beitragsobjekt – in gewissem Umfang – nach Vorteilsgesichtspunkten abgegrenzt. Das dient der Beitragsgerechtigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2025 – OVG 9 B 42.18 –, BA S. 17).

Das Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne ist die durch die Anschlussmöglichkeit selbständig bevorteilte Fläche. Seine Ermittlung geht vom Buchgrundstück aus. Buchgrundstücke sind im beplanten und unbeplanten Innenbereich regelmäßig, im Außenbereich jedenfalls teilweise bereits auf eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung zugeschnitten. Soweit das der Fall ist, ist es vorteilsgerecht, diesen Zuschnitt auch beitragsrechtlich durchschlagen zu lassen, auch wenn damit bei gleicher Bebauung auf ein größeres Buchgrundstück ein höherer Beitrag entfällt. Das Beitragsrecht knüpft insoweit an das an, was der Eigentümer mutmaßlich selbst als vorteilhaft ansieht. Das gilt auch dann, wenn das Buchgrundstück – wie etwa auf dem Land – großzügiger zugeschnitten ist. Ein großzügiger Zuschnitt bedeutet für Wohn- und Gewerbegrundstücke, dass die Anschlussmöglichkeit gerade eine entsprechend werthaltigere Wohn- oder Gewerbenutzung ermöglicht. Insbesondere ist eine Abweichung vom Buchgrundstück nicht allein deshalb geboten, weil auf dem Buchgrundstück neben einem oder mehreren „Hauptgebäuden“ mit Trinkwasserbedarf oder Schmutzwasseranfall auch Gartenflächen, Garagen, Schuppen, Lagerflächen oder -gebäude sowie Stellplätze und Wege zur inneren Erschließung, bei Betriebsgrundstücken mit Gleisanschluss auch Schienenwege zur inneren Erschließung vorhanden sind. Der Beitrag bezieht sich nicht auf einzelne anschließbare Baulichkeiten. Vielmehr sind regelmäßig auch die weiteren Buchgrundstücksflächen und ihre Nutzung der Hauptnutzung zugeordnet und damit auch durch die Anschlussmöglichkeit bevorteilt wie bei einem Masttierstall durch das Vorhandensein eines angeschlossenen Haupt- und Sozialgebäudes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2025 – OVG 9 B 42.18 –, BA S. 17 bis 18 m.w.N.).

Ausnahmsweise sind zwei oder mehrere verschiedene Buchgrundstücke (oder Teile davon) zu einem Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne „verklammert“ oder „zerfällt“ umgekehrt ein (großes) Buchgrundstück in mehrere Grundstücke im beitragsrechtlichen Sinne oder in ein Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne und einen nicht beitragsrelevanten Rest. Die „Verklammerung“ und der „Zerfall“ sind Ausnahmen und müssen durch einen rechtlichen Grund gerechtfertigt sein. Für einen „Zerfall“ eines Buchgrundstücks in mehrere, beitragsrechtlich unterschiedlich zu behandelnde Grundstücke genügt es nicht, dass der Eigentümer einzelne Flächen rein tatsächlich unterschiedlich nutzt oder die Buchgrundstücksnutzung rein tatsächlich auf eine Teilfläche beschränkt und auch nur diese einfriedet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2025 – OVG 9 B 42.18 –, BA S. 18 m.w.N.).

Ein (großes) Buchgrundstück „zerfällt“ in mehrere Grundstücke im beitragsrechtlichen Sinne oder ein Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne und eine beitragsrechtlich irrelevante Fläche, wenn das selbständig bevorteilte „Bau- oder Gewerbegrundstück“ kleiner ist als das Buchgrundstück (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2025 – OVG 9 B 42.18 –, BA S. 19).

Kraft Bauplanungsrechts ist das Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne kleiner als das Buchgrundstück, wenn das Buchgrundstück vom Innenbereich in den Außenbereich übergeht oder sich aus dem Bebauungsplan (§ 30 BauGB) oder der planersetzenden Umgebungsbebauung (§ 34 BauGB) ergibt, dass das Buchgrundstück planungsrechtlich in mehrere Bau- oder Gewerbegrundstücke zerfällt. Kraft Bauordnungsrechts ist das Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne kleiner als das Buchgrundstück, wenn sich eine erteilte und ausgenutzte Baugenehmigung eindeutig nur auf einen Teil eines Buchgrundstücks bezieht. Kraft Waldrechts ist das Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne kleiner als das Buchgrundstück, wenn es eine Waldfläche aufweist, die einen erheblichen Teil des Buchgrundstücks einer trink- oder abwasserrelevanten baulichen oder gewerblichen Nutzung entzieht. Im Übrigen ist das Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne auch dann kleiner als das Buchgrundstück, wenn das Buchgrundstück gemessen an der zulässigen baulichen oder gewerblichen Nutzung nicht nur großzügig zugeschnitten, sondern in einem Maße „übergroß“ ist, dass eine Veranlagung mit voller Fläche unter dem Blickwinkel des Vorteils offensichtlich unverhältnismäßig wäre. Das kann etwa für mehrere Buchgrundstücke zutreffen, auf denen sich ein größerer Park mit einer größeren Rasenfläche befindet, auf der als Solitär ein denkmalgeschützter Wasserturm steht: Hier liegt es auf der Hand, dass es unverhältnismäßig wäre, den gesamten Park als „Wasserturmgrundstück“ zu veranlagen, sondern dem Wasserturm ist eine kleinere Baugrundstücksfläche zuzuordnen. Dasselbe gilt für ein großes Buchgrundstück im Außenbereich, auf dem sich weit überwiegend Weide- und Wiesenflächen, auf einem kleineren Teil aber eine Hofstelle befindet; hier kann ebenfalls nicht die Gesamtfläche mit dem Bebauungsmaß der Hofstelle veranlagt werden; vielmehr ist den Baulichkeiten der Hofstelle ein kleineres „Hofstellengrundstück“ zuzuordnen, das allerdings alle Baulichkeiten und Nebenflächen der Hofstelle umfasst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2025 – OVG 9 B 42.18 –, BA S. 19 bis 20). Stellen sich Bebauung oder Nutzung eines Buchgrundstücks im Außenbereich hingegen als derart uneinheitlich dar, dass es erkennbar aus mehreren Grundstücken besteht, zerfällt es aus Gründen der Vorteilsgerechtigkeit auch in eine entsprechende Zahl von Grundstücken im beitragsrechtlichen Sinne, oder, soweit sich Bebauung oder Nutzung erkennbar auf einen Teilbereich oder mehrere Teilbereiche erstrecken, in ein Grundstück oder mehrere Grundstücke im beitragsrechtlichen Sinne und einen beitragsrechtlich irrelevanten „Rest“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2021 – OVG 9 N 70.19 –, juris Rn. 15). Hierbei geht es allerdings nicht um eine kleinteilige, sondern um eine eher grobe, sich geradezu aufdrängende Zerlegung.

bb) Bezogen auf den 1. Januar 2011 (dazu [1]) und den 24. Juli 2012 (dazu [2]) ergibt sich für das Flurstück 7_____, das nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 16 bis 17) zu beiden Zeitpunkten vollständig im Außenbereich (§ 35 BauGB) lag, eine Gliederung in folgende Flächen (Grundlage: „Brandenburg Viewer“, Eintragungen durch das Gericht, nicht maßstabsgerecht, Breite des Flurstücks 7_____ von Westen nach Osten ca. 165 Meter, Länge von Norden nach Süden ca. 450 Meter):

[Abbildung: Flurkarte – Hier weggelassen]

(1) (a) Die Flächen II und III sind zusammen mit dem Wald auf der nördlich gelegenen Fläche I sowie dem Wald auf dem östlichen Nachbargrundstück bewaldet und damit ein beitragsrechtlich unerheblicher „Rest“.

Wald ist jede mit Fortpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche (§ 2 Abs. 1 LWaldG). Für die Waldeigenschaft kommt es darauf an, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2007 – OVG 11 S 58.06 u.a. –, juris Rn. 6 m.w.N.), wobei der insoweit maßgebliche Gesamteindruck nicht auf ein bestimmtes Grundstück im Rechtssinne beschränkt ist, sondern mehrere Grundstücke im Rechtssinne und damit auch Grundstücke im beitragsrechtlichen Sinne oder Teile von ihnen umfassen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2013 – OVG 11 N 80.10 –, juris Rn. 11 m.w.N.).

Das Luftbild aus dem Jahr 2009 zeigt den Bewuchs auf dem Flurstück 7_____ in hinreichender zeitlicher Nähe zum 1. Januar 2011:

[Abbildung: Luftbild zum Bebauungsplan – Hier weggelassen]

Das Luftbild lässt auf den Flächen II und III auf deren gesamter Ausdehnung geschlossenen Baumbewuchs erkennen. Die Fläche II ist wegen ihrer geringen Größe von 400 Quadratmetern für sich genommen keine „Waldfläche“; der Orientierungswert beträgt 2.000 Quadratmeter (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2014 – OVG 11 S 73.12 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Sie schließt aber unmittelbar an den Wald auf der Fläche I (9.743 Quadratmeter) an und setzt ihn fort. Die Fläche III grenzt ebenfalls unmittelbar an das Waldstück auf der Fläche I an und an den auf dem östlichen Nachbargrundstück stehenden Wald. Ihr Baumbewuchs ist die Fortsetzung dieser benachbarten Waldflächen, sodass dahinstehen kann, ob sie schon für sich genommen als „Waldfläche“ einzustufen ist, weil ihre Größe von 1.900 Quadratmetern nur wenig unter dem Orientierungswert liegt.

(b) Am 1. Januar 2011 waren die Flächen VI mit dem Bürogebäude und VII mit der großen Halle und der Versorgungsbaracke Grundstücke im beitragsrechtlichen Sinne.

Das Bürogebäude, die große Halle und die Versorgungsbaracke waren schon seinerzeit an die Trinkwasserversorgungsanlage des Zweckverbands angeschlossen. Insoweit war das Flurstück 7_____ bevorteilt. Der Leitungsplan aus dem Jahr 1987 zeigt die Anschlüsse. Sie waren am 1. Januar 2011 weiterhin vorhanden (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 4. März 2026, S. 1). Aufgrund der tatsächlichen Anschlüsse war die Beitragspflicht nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011 unabhängig davon entstanden, ob, wie es § 3 Abs. 1 Buchstabe b der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011 vorsieht, die bloße Anschlussmöglichkeit auch bei Außenbereichsgrundstücken, sofern sie bebaut oder gewerblich genutzt sind, genügt, um die Beitragspflicht auszulösen.

Die Zweiteilung der durch die Anschlüsse bevorteilten Fläche folgt aus der unterschiedlichen Geschossigkeit des Bürogebäudes (drei Geschosse) einerseits und der großen Halle und der Versorgungsbaracke (jeweils ein Geschoss) andererseits sowie dem Umstand, dass keines der Gebäude den gesamten Grundstücksbereich baulich bestimmt, wobei die Fläche mit der großen Halle und der Versorgungsbaracke durch die gleiche Geschossigkeit beider Gebäude wiederum eine insoweit einheitliche bauliche Prägung erfährt.

(aa) Das Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne mit dem Bürogebäude (Fläche VI) erstreckt sich, weil die Hauptversorgungsleitung in der S_____ verläuft (vgl. B 1 c aa), von der an die S_____ grenzenden Seite des Flurstücks 7_____ bis zur östlichen Seite des Bürogebäudes (§ 4 Abs. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011). Es ist 1.656 Quadratmeter groß. Das Bürogebäude hat eine Grundfläche von 331,2 Quadratmetern (vgl. Bautechnischer Erläuterungsbericht zum Prüfbescheid der staatlichen Bauaufsicht vom 25. Juli 1985). Ihm ist im Interesse einer annähernden Gleichbehandlung mit baulich oder gewerblich nutzbaren Innenbereichsgrundstücken eine Umgriffsfläche hinzuzurechnen, die in Anlehnung an die niedrigste in § 17 BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I, S. 132) vorgeschriebene Grundflächenzahl von 0,2 für Kleinsiedlungsgebiete bestimmt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2014 – OVG 9 N 35.11 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Diese an § 17 BauNVO 1990 orientierte Umgriffsfläche erstreckt sich weder ganz noch teilweise auf die Waldflächen I und II, weil derartige Flächen nicht als Bauland im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990 gelten und deswegen bei der Ermittlung der (bauplanungsrechtlich erheblichen) Grundfläche, an die das Anschlussbeitragsrecht anknüpft, außen vor bleiben (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 19 BauNVO Rn. 15, Stand: August 2016).

Der Geschossfaktor beträgt 1,5 (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011 und § 2 Abs. 5 Satz 1 BbgBO 1998). Das Bürogebäude verfügt über drei Vollgeschosse; Höhe des erste Geschosses: 3,325 Meter, Höhe des zweiten und des dritten Geschosses jeweils: 2,80 Meter (Bautechnischer Erläuterungsbericht zum Prüfbescheid der staatlichen Bauaufsicht vom 25. Juli 1985). Das erste Geschoss (Erdgeschoss) ist kein nicht zu berücksichtigendes Installationsgeschoss im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Satz 2 BbgBO 1998. Es dient nicht ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen. In ihm befinden sich auch Lagerräume und eine Akku-Ladestation (vgl. „Raumbuch 1. Geschoss“ zum Prüfbescheid der staatlichen Bauaufsicht vom 25. Juli 1985). Auf die Lagerräume weist die Klägerin (Schriftsatz vom 26. Juni 2025, S. 5) selbst hin.

Der Beitrag beläuft sich bei dem Beitragssatz von 0,89 Euro pro Quadratmeter der anrechenbaren Grundstücksfläche (§ 5 der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011) insoweit auf (1.656 Quadratmeter x 1,5 x 0,89 Euro/Quadratmeter =) 2.210,76 Euro.

(bb) Das weitere Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne mit der großen Halle und der Versorgungsbaracke (Fläche VII) schließt an die bewaldeten Flächen I bis III an und erstreckt sich von der an die S_____grenzenden Seite des Flurstücks 7_____ bis zur Ostseite der großen Halle kurz vor der Ostgrenze des Flurstücks (§ 4 Abs. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011). Es misst ausgehend von den Grundflächen seiner angeschlossenen Bebauung und der Grundflächenzahl von 0,2 zur Bestimmung der Umgriffsfläche 24.161,75 Quadratmeter.

Die große Halle hat eine Grundfläche von 4.333,35 Quadratmetern (Ziffer 4.3 des Bautechnischen Erläuterungsberichts zum Prüfbescheid der staatlichen Bauaufsicht vom 15. April 1987). Die Grundfläche der Versorgungsbaracke beträgt 463 Quadratmeter. Ihr hinzuzurechnen sind die 16 Quadratmeter messende Grundfläche der Heizzentrale an der östlichen Seite der Versorgungsbaracke, die als deren nachgeordneter Anbau Teil der Versorgungsbaracke ist, sowie die sich an die Versorgungsbaracke und die Heizzentrale anschließende Fläche von 20 Quadratmetern für den 20.000 Liter fassenden Heizölbehälter (zur Grundfläche der Versorgungsbaracke und der Heizzentrale: M_____, Endbericht zur Historischen Recherche und Orientierenden Untersuchung vom 12. Mai 2006, S. 9; zur Lage der Heizzentrale und des Heizölbehälters: Planzeichnung zur Zustimmung des Landesamts k_____ vom 20. Januar 1993 zur Umrüstung der Heizzentrale und Montage eines oberirdischen Heizölbehälters für 20.000 l).

Der Geschossfaktor beträgt 1,0.

Die Eingeschossigkeit der Versorgungsbaracke ist aus deren Grundrissplan und den von der Klägerin vorgelegten Fotos ersichtlich. Die Heizzentrale ist gleichfalls eingeschossig. Das ergibt sich aus der Planzeichnung zur Zustimmung des Landesamts k_____ vom 20. Januar 1993 und dem von der Klägerin beigebrachten Foto der Heizzentrale.

Die große Halle ist mit 5,90 Metern sehr hoch (Ziffer 4.3 des Bautechnischen Erläuterungsberichts zum Prüfbescheid der staatlichen Bauaufsicht vom 15. April 1987). Sie ist dennoch mit einem Vollgeschoss zu berücksichtigten, weil sie nach dem Bautechnischen Erläuterungsbericht zum Prüfbescheid vom 15. April 1987 (Ziffer 4.13) zwar außer über Lagerflächen für Regal- und Bodenlagerung auch über ein WC und drei Aufenthaltsräume verfügt, aber in den Bauunterlagen Zwischendecken im Halleninneren nicht vorgesehen sind. Selbst wenn das WC und die Aufenthaltsräume dennoch gesonderte Decken haben sollten, sind die von diesen Räumlichkeiten eingenommenen Flächen angesichts der Gesamtgröße der Halle, die für den Lkw-Verkehr konzipiert ist (Ziffer 4.11 des Bautechnischen Erläuterungsberichts zum Prüfbescheid der staatlichen Bauaufsicht vom 15. April 1987) und deswegen im Inneren eine erhebliche Höhe hat, von derart untergeordneten Ausmaßen, dass die Halle nicht ihretwegen als mehrgeschossig gelten kann. Nahezu der gesamte Hallenbereich ist auf den Lkw-Verkehr ausgerichtet. Das ist nicht zuletzt daraus ersichtlich, dass beide Längsseiten der Halle fast über ihre gesamte Länge mit hohen Toren für die Einfahrt von Lkw versehen sind (Montageplan der Außenlängswände zum Prüfbescheid der staatlichen Bauaufsicht vom 15. April 1987).

Die Berücksichtigung der Fläche mit dem Heizöltank (bauliche Nutzung) mit einem Vollgeschoss ergibt sich aus § 4 Abs. 4 Buchstabe c der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011.

Der Beitrag beläuft sich insoweit auf (24.161,75 Quadratmeter x 1,0 x 0,89 Euro/Quadratmeter =) 21.503,96 Euro.

(cc) Der Baumbewuchs auf den Flächen VI und VII bildete keinen Wald. Zwischen den Flächen II und III sowie westlich der Fläche II und westlich des Bürogebäudes standen nur vereinzelt Bäume; die Bereiche sind deswegen weder für sich genommen Wald, noch sind sie Teil der bewaldeten Nachbarflächen. Der südlich der Versorgungsbaracke in östliche Richtung verlaufenden Baumreihe fehlte die für die Waldeigenschaft erforderliche Flächenhaftigkeit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2013 – OVG 11 N 80.10 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Der mit Bäumen bewachsene schmale Streifen von nur wenigen Metern Breite, der an der straßenseitigen westlichen Flurstücksgrenze lag und sich in Höhe der Versorgungsbaracke beginnend nach Süden bis zur Fläche IV erstreckt hat, ist ebenfalls mangels Flächenhaftigkeit kein Wald. Sein Baumbewuchs war auch keine Fortsetzung von angrenzenden Waldflächen; der Baumbestand auf dem westlichen Nachbargrundstück hat weit vor der Grundstücksgrenze zum Flurstück 7_____ geendet.

(c) Der südlich an die Fläche VII anschließende Bereich des Flurstücks 7_____ (Flächen IV, V und VIII) ist am 1. Januar 2011 ein beitragsrechtlich unerheblicher „Rest“ gewesen. Das gilt für die auf dem Luftbild aus 2009 erkennbare Waldfläche im Südwesten und folgt für den übrigen Flurstücksbereich daraus, dass er seinerzeit nicht an die Leitung in der S_____ angeschlossen war (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 26. Juni 2025, S. 5 bis 6).

Die dort stehenden Gebäude hatten (und haben) keine Trinkwasseranschlüsse (Schriftsatz der Klägerin vom 4. März 2026, S. 1). Für bebaute Außenbereichsgrundstücke lässt § 3 Abs. 1 Buchstabe b der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011 die Anschlussmöglichkeit zur Begründung der Beitragspflicht zwar genügen, der durch sie vermittelte Vorteil muss aber in jedem Fall dauerhaft sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2022 – OVG 9 B 24/20 –, juris Rn. 15). Daran hat es hier gefehlt.

Die Dauerhaftigkeit des Vorteils setzt die Zulässigkeit der Bebauung voraus, die auch für die Zukunft bestehen muss (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 1. Februar 2023 – 5 A 82/19 –, juris Rn. 53 m.w.N.). Hiervon ist bei den Gebäude auf dem südlich an die Fläche VII anschließenden Flurstücksbereich nicht auszugehen.

Ob für sie in Verbindung mit Prüfbescheiden der staatlichen Bauaufsicht Zustimmungen zur Errichtung erteilt worden sind, die gemäß Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags als Baugenehmigungen fortwirken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2015 – OVG 10 B 6.10 –, juris Rn. 30 m.w.N.) und den Bau legalisieren könnten, ist trotz aller Ermittlungsbemühungen offen (vgl. Schreiben der Gemeinde R_____ vom 10. Dezember 2025 zur gerichtlichen Anfrage vom 28. November 2025, E-Mail des Kreis- und Verwaltungsarchivs beim Landkreis T_____ vom 5. Januar 2026 zur gerichtlichen Anfrage vom 20. Dezember 2025, Schreiben des Stasi-Unterlagen-Archivs beim Bundesarchiv vom 22. Januar 2026 zur gerichtlichen Anfrage vom 4. Dezember 2025, Schreiben des G_____ Landesarchivs vom 16. Februar 2026 zu den gerichtlichen Anfragen vom 8. Januar 2026 und 5. Februar 2026 sowie Schreiben der G_____ vom 24. März 2026 zur gerichtlichen Anfrage vom 5. Februar 2026). Das wirkt sich zuungunsten des Beklagten aus. Er trägt für die Entstehungsvoraussetzungen seines Beitragsanspruchs wie die Dauerhaftigkeit des Anschlussvorteils als für ihn günstigen Umstand nach allgemeinen Regeln die materielle Beweislast. Es steht aber nicht fest, dass die Gebäude auf dem südlichen Flurstücksteil als genehmigt gelten.

Diese Gebäude könnten allenfalls bestandsgeschützt sein. Einen derartigen Schutz kannte auch das DDR-Recht (vgl. § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984, GBl. I Nr. 36 vom 19. Dezember 1984, S. 433). Allerdings entfaltet dieser Schutz, sofern er Bauten des Ministeriums für Staatssicherheit überhaupt erfassen sollte, keine Legalisierungswirkung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2014 – OVG 10 B 5.12 –, juris Rn. 40). Es ist deswegen nicht sicher, dass die Gebäude nach einer Zerstörung erneut errichtet werden dürften und die einengenden Regelungen für Bauvorhaben im Außenbereich einen Wiederaufbau nicht hindern.

Der Bau der Carports und Photovoltaikanlagen ab 2010 ist beitragsrechtlich schon deswegen unerheblich, weil er bis zur Baugenehmigung vom 3. September 2012 rechtswidrig gewesen ist (vgl. Landkreis T_____, Baueinstellungsverfügung vom 9. Dezember 2010, S. 2) und ihm deswegen der für die Begründung der Beitragspflicht erforderliche dauerhafte baurechtliche Schutz gefehlt hat (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 1. Februar 2023 – 5 A 82/19 –, juris Rn. 53).

(2) (a) Für die Fläche VIII ist die Beitragspflicht mit der Abgabe der „Bauherrenerklärung nach § 33 BauGB“ am 24. Juli 2012 entstanden. Das folgt aus § 3 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Buchstabe b der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011. Gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe b der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011 gilt die Festsetzung eines noch in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans, soweit der Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht ist, als Festsetzung eines Bebauungsplans im Sinne der Satzung. Die Vorschrift ist nach Wortlaut und systematischer Stellung zwar eine Regelung des Beitragsmaßstabs, das betreffende Grundstück ist aber, wenn der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht hat, beitragsrechtlich so zu behandeln, als wäre eine bauliche oder gewerbliche Nutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe a der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011 festgesetzt. Das ist vorteilsgerecht. Denn der Bauwillige kann sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen im „planreifen“ Entwurf des Bebauungsplans nutzen; er hat einen Rechtsanspruch darauf, dass sein Bauantrag so behandelt wird, als ob die zu erwartenden Festsetzungen des Bebauungsplans schon rechtswirksam wären (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 4 C 6/17 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Daran kann die Beitragssatzung anknüpfen (vgl. Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 549, Stand: September 2023; Queitsch, ZKF 2015, S. 247, 251; vom Senat noch offen gelassen im Beschluss vom 6. August 2024 – OVG 9 B 3/23 –, BA S. 7).

Nicht zu folgen ist dem Oberverwaltungsgericht Greifswald (Urteil vom 15. April 2009 – 1 L 205/07 –, juris Rn. 54 bis 59), das die Lage eines Grundstücks in einem von § 33 BauGB erfassten Gebiet anschlussbeitragsrechtlich für unbeachtlich hält. Richtig ist, dass § 33 BauGB keine eigene Gebietskategorie neben §§ 30, 34 und 35 BauGB schafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1964 – I C 36.64 –, juris Rn. 13), § 33 BauGB modifiziert aber das für das Gebiet geltende Recht, indem er einen zusätzlichen Zulässigkeitstatbestand schafft, durch den der Bauantragsteller besser gestellt wird, als er bei Anwendung der §§ 30, 34 oder 35 BauGB stünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 – 4 C 5/01 –, juris Rn. 39). Dem Oberverwaltungsgericht Greifswald (Urteil vom 15. April 2009 – 1 L 205/07 –, juris Rn. 59) ist zuzugeben, dass ein in Aufstellung befindlicher Bebauungsplan nicht zustande kommen kann und der Entwurf in einem solchen Fall nach einer gewissen Zeit seine „Planreife“ verliert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1991 – 4 B 212/91 –, juris Rn. 11). Beitragsrechtlich von Bedeutung ist aber allein der Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt sind, nicht die weitere Entwicklung. Zu diesem Zeitpunkt entsteht die sachliche Beitragspflicht (sofern auch eine wirksame Beitragssatzung und die vorteilsvermittelnde Anschlussmöglichkeit vorhanden sind). Ab dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 BauGB geht das Gesetz – das ist in der Vorschrift selbst angelegt – davon aus, dass der Planentwurf in einen wirksamen Bebauungsplan münden wird. Das gilt erst recht, wenn die Gemeindevertretung wie hier durch den Beschluss vom 18. Juni 2012 (vgl. E-Mail des stellvertretenden Bürgermeisters der Gemeinde R_____ vom 4. Februar 2026) den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Denn an den Satzungsbeschluss bindet das Gesetz regelmäßig die Erwartung, der Bebauungsplan werde nun alsbald in Kraft gesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2001 – 4 BN 48/01 –, juris Rn. 4 m.w.N.). Es spielt entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald (Urteil vom 15. April 2009 – 1 L 205/07 –, juris Rn. 59) auch keine Rolle, dass die durch § 33 BauGB herbeigeführte Vorverlegung der Wirkungen des künftigen Bebauungsplans einzig zwischen Baugenehmigungsbehörde, Gemeinde und Bauwilligem gilt, nicht im Verhältnis zum Aufgabenträger. Es kommt nur darauf an, dass die beschriebene „Vorverlegung“ es dem Bauwilligen erlaubt, sein Grundstück schon jetzt nach Maßgabe der künftig geltenden Festsetzungen auszunutzen. Das greift die Anschlussbeitragssatzung auf.

(b) § 3 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Buchstabe b der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011 lässt bei einem Außenbereichsgrundstück, wenn der Planentwurf den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht hat, die Anschlussmöglichkeit für die Entstehung der Beitragspflicht genügen. Auch das ist vorteilsgerecht. Das Gesuch für ein Bauvorhaben unterliegt, sobald die Voraussetzungen des § 33 BauGB gegeben sind, nicht mehr den einschränkenden Regelungen des § 35 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1986 – 8 C 103/84 –, juris Rn. 17), die von dem Grundsatz beherrscht werden, den Außenbereich von Bebauung freizuhalten. Vielmehr kann das Grundstück wegen der Vorwirkung des Planentwurfs entsprechend den Planfestsetzungen baulich genutzt werden und ist deswegen beitragsrechtlich wie ein Innenbereichsgrundstück zu behandeln, das bereits durch die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist.

(c) Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414) sind am 24. Juli 2012 erfüllt gewesen. Danach ist in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ein Vorhaben zulässig, wenn die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 BauGB durchgeführt worden ist (Nr. 1), anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht (Nr. 2), der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt (Nr. 3) und die Erschließung gesichert ist (Nr. 4).

(aa) (α) Die Gemeindevertretung der Gemeinde R_____ hat den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans am 18. April 2011 gefasst und am 11. Mai 2011 im Amtsblatt bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 sind zahlreiche Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange einschließlich Nachbargemeinden über das Planvorhaben unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert worden. Die Bürgerbeteiligung ist durch öffentliche Auslegung der Planunterlagen, auf die der Bürgermeister im Amtsblatt vom 19. Oktober 2011 hingewiesen hat, in den Diensträumen der Gemeindeverwaltung in der Zeit vom 2. November 2011 bis zum 5. Dezember 2011 erfolgt.

Im Rahmen ihrer Beteiligung haben die Industrie- und Handelskammer U_____ und die untere Naturschutzbehörde zwar Bedenken vorgetragen, sie waren aber nicht derart durchgreifend, dass zu erwarten gewesen wäre, dass der Bebauungsplan nicht zustande kommen werde. Das ist daraus ersichtlich, dass die Gemeindevertretung gerade nach Abwägung des Ergebnisses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung den Bebauungsplan 2012 beschlossen hat (vgl. E-Mail des stellvertretenden Bürgermeisters der Gemeinde R_____ vom 4. Februar 2026).

(β) Die schriftliche Anerkennung der Festsetzungen des Bebauungsplans ist mit der „Bauherrenerklärung nach § 33 BauGB“ am 24. Juli 2012 erfolgt. Dieses Anerkenntnis hat zwar die „G_____“, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn Q_____, abgegeben, weil sie ausweislich der Erklärung vom 23. April 2012 über den Wechsel der „Bauherrenschaft“ Bauantragstellerin im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB 2004 geworden ist, sie hatte für die Abgabe des Anerkenntnisses aber die Zustimmung der Klägerin. Gehört dem Bauantragsteller das Grundstück, das er bebauen möchte, nicht, benötigt er für die Abgabe des Anerkenntnisses nach § 33 BauGB die Zustimmung des Grundstückseigentümers (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl., 2025, § 33 Rn. 11; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 33 BauGB Rn. 57, Stand: Mai 2020; Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Aufl., 2019, § 33 Rn. 14), weil das Anerkenntnis dingliche Wirkung hat, die darin besteht, dass mit der Abgabe des Anerkenntnisses eine öffentliche Last auf dem Grundstück liegt, die dessen bauplanungsrechtlichen Status festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2025 – 4 CN 3.24 –, juris Rn. 12).

Die Klägerin hat die erforderliche Zustimmung in dem von ihr mit der „G_____“ am 3. Juni 2012 geschlossenen „Pachtvertrag“ mit den Abreden über die bauliche Nutzung des Flurstücks 7_____ abgegeben. Gemäß § 9 Nr. 2 des „Pachtvertrags“ hat die „G_____“ „jegliche behördliche und sonstige Genehmigungen für Bau und Betrieb […] einzuholen“. Das Anerkenntnis nach § 33 BauGB ist zwar keine „Genehmigung für [den] Bau“, aber eine Voraussetzung für deren Erteilung und damit von der Berechtigung der „G_____“, die Baugenehmigung einzuholen, notwendigerweise umfasst.

Den „Pachtvertrag“ hat die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung als „Verpächterin“ selbst unterschrieben. Die einzelnen Vertragsbestimmungen waren ihr dabei gegenwärtig, weil sie den Vertragstext mit dem Geschäftsführer der „G_____“, Herrn Q_____, durchgegangen ist, wie die handschriftlichen Änderungen mehrerer Vertragsbestimmungen zeigen, die sie mit ihrem Namenskürzel abgezeichnet hat. Ihre Erklärung im Schriftsatz vom 17. Juni 2026, sie habe den Vertrag nicht unterschrieben und erst 2014 von ihm Kenntnis erlangt, hat sich nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung auf einen anderen Vertrag als den „Pachtvertrag“ vom 3. Juni 2012 bezogen.

(γ) Die Erschließung ist gesichert gewesen. Hierfür genügt es, wenn im Rahmen einer am üblicherweise zu erwartenden Gang der Dinge orientierten Prognose, anders ausgedrückt „verlässlich“, damit gerechnet werden kann, dass die Erschließung bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt sein wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2025 – OVG 9 B 15/20 –, BA S. 8 m.w.N.). Anhaltspunkte, dass dies hier bei den nach dem Planentwurf 2012 zulässigen Bauvorhaben nicht der Fall gewesen wäre, bestehen nicht.

(bb) Der Planentwurf 2012 weist unter anderem folgende Darstellungen auf:

[Abbildung: Planzeichnung – Hier weggelassen]

Die hiernach beitragsrechtlich erhebliche Fläche VIII umfasst 33.756,25 Quadratmeter.

(α) Beitragsrechtlich ohne Bedeutung ist, dass sich das Plangebiet auch auf die nördlich gelegenen und seit 2011 „beitragspflichtigen“ Flächen VI und VII erstreckt. Ein Beitragsanspruch für die erstmalige Herstellung der Einrichtung oder Anlage bezieht sich gemäß dem Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags nicht auf Flächen, für die die Beitragspflicht zu einem früheren Zeitpunkt bereits entstanden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2021 – OVG 9 N 70.19 –, juris Rn. 18 m.w.N.).

(β) Für die Flächen II bis V schreibt der Planentwurf 2012 „Erhalt“ sowie „Herrichtung und Ergänzung des vorhandenen Baumbestandes zu einer geschlossenen Gehölzfläche“ vor (Buchstaben A und B der Planzeichenerklärung). Es ist Wald, sodass für diese Flächen eine Beitragspflicht nicht entstanden ist. Die Fläche IV überschreitet mit ihren 3.500 Quadratmetern den „Orientierungswert“ für die Mindestgröße für Wald deutlich. Sie weist aufgrund ihrer Breite von gut 20 Metern die erforderliche Flächenhaftigkeit auf. Die im Planentwurf vorgesehene Unterbrechung der Gehölzfläche hebt den Eindruck einer einheitlichen Waldfläche nicht auf. Sie ist zehn Meter breit. Bis zu dieser Breite stellen beispielsweise auch baumfrei zu haltende Trassen die Waldeigenschaft nicht in Frage (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 LWaldG). Die kleine und schmale Gehölzfläche V (400 Quadratmeter) setzt den Wald auf dem östlichen Nachbargrundstück fort und gilt damit als „Waldfläche“. Das ist bei den drei anderen im Planentwurf ausgewiesenen schmalen Gehölzflächen (vgl. die Flächen auf der Planzeichnung mit Buchstabe B) an der westlichen Flurstücksgrenze zwischen den Flächen IV und VII, an der südlichen Flurstücksgrenze zwischen den Flächen IV und V und an der östlichen Flurstücksgrenze zwischen den Flächen V und VII nicht der Fall. Ihnen fehlt angesichts ihrer geringen Breite von höchstens acht Metern die Flächenhaftigkeit, um für sich genommen als Wald gelten zu können. Sie grenzen auch nicht an bewaldete Flächen auf den Nachbargrundstücken an.

(γ) Im Planentwurf 2012 ist für die Fläche VIII ein eingeschränktes Gewerbegebiet („GEe“) festgesetzt. Zulässig ist unter anderem die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern (vgl. Teil B Nr. 1.1 des Planentwurfs 2012).

Die Festsetzung als eingeschränktes Gewerbegebiet mit der Möglichkeit zur Errichtung von Einzelhandelsbetrieben ist bau- und damit anschlussbeitragsrechtlich erheblich, obwohl es der Klägerin nach ihren Angaben um die Legalisierung einzig der Carports und Photovoltaikanlagen gegangen ist. Dabei kann dahinstehen, ob sich das Anerkenntnis nach § 33 BauGB umfassend auf alle Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans erstreckt (so Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl., 2025, § 33 Rn. 11; Jeromin, in: Kröninger/Jeromin, BauGB, BauNVO, 5. Aufl., 2024, § 33 BauGB Rn. 14; Spieß, in: Jäde/Dirnberger, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., 2022, § 33 BauGB Rn. 15) oder sich auf die für das Bauvorhaben des Bauwilligen relevanten Festsetzungen beschränkt, wovon der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Urteil vom 10. Oktober 2017 – 8 S 1606/15 –, juris Rn. 25; offengelassen vom BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 4 C 6/17 –, juris Rn. 18) ausgeht. Erfasst sind jedenfalls diejenigen Festsetzungen, die überhaupt erst die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks ermöglichen; sie gehören zu den für das Bauvorhaben „relevanten Festsetzungen“, weil es ohne sie gar nicht verwirklicht werden könnte. Hier ist es die Festsetzung als eingeschränktes Gewerbegebiet. Eine weitergehende Abstufung innerhalb einer derartigen Festsetzung (hier: Beschränkung auf Carports und Photovoltaikanlagen) kommt nicht in Betracht. Sie nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Urteil vom 10. Oktober 2017 – 8 S 1606/15 –, juris Rn. 26) nicht vor. Eine solche Abstufung hätte zur Folge, dass der Bauwillige eine Baugenehmigung zunächst auf der Grundlage des § 33 BauGB erhalten und danach versuchen könnte, auf demselben Grundstück die Genehmigung für ein weiteres Vorhaben zu erlangen, das zwar der bisherigen bauplanungsrechtlichen Situation entspräche, nicht hingegen den Festsetzungen des neuen Bebauungsplans (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl., 2025, § 33 Rn. 11). Er könnte sich gleichsam „die Rosinen aus dem Kuchen picken“ (Spieß, in: Jäde/Dirnberger, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., 2022, § 33 BauGB Rn. 15). Das widerspräche der Funktion des § 33 BauGB, die Wirkungen des bevorstehenden Bebauungsplans vorzuverlegen. Hiermit übereinstimmend enthält die „Bauherrenerklärung“ der „G_____“ auch keine Beschränkung auf den Bau von Carports und Photovoltaikanlagen. Im Übrigen hat die Klägerin der „G_____“ auch eine anderweitige Bebauung als allein die Errichtung von Carports und Photovoltaikanlagen gestattet (vgl. § 2 Nr. 1 Satz 1, Nr. 3 Buchstabe b i.V.m. Buchstabe a des Pachtvertrags vom 3. Juni 2012).

Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern haben schon wegen der erforderlichen Sanitärräume für die Beschäftigten (vgl. Ziffer 4.1 des Anhangs zur ArbStättV) Trinkwasserbedarf, sodass das Flurstück 7_____ hinsichtlich der Fläche VIII bereits durch die Anschlussmöglichkeit bevorteilt ist.

(δ) Der Geschossfaktor beträgt 1,25 (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011). Der Planentwurf 2012 gibt nicht die Vollgeschosszahl vor, sondern die maximale Höhe der baulichen Anlagen. Sie beträgt bei der Fläche VIII 63,00 Meter über NHN. Die Geländehöhe reicht von 56,20 Metern bis 57,30 Meter. Das zulässige Höchstmaß der baulichen Anlagen reicht folglich von 5,70 Metern bis 6,80 Meter. Damit gilt die Fläche VIII als mit zwei Vollgeschossen bebaubar (§ 4 Abs. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb i.V.m. Abs. 5 Buchstabe b der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung 2011).

Der Beitrag beläuft sich insoweit auf (33.756,25 Quadratmeter x 1,25 x 0,89 Euro/Quadratmeter =) 37.553,83 Euro.

e) Es hat keine Belastung der Veranlagungsflächen durch Kampfmittel (dazu aa) und die frühere Grundstücksnutzung (dazu bb) gegeben, die den Flächen in einem zumindest wesentlichen Umfang die bauliche oder sonstige Nutzung nimmt und sie zu „Unland“ macht, das durch die Anschlussmöglichkeit keinen Vorteil erfährt (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 11. September 2012 – 4 L 155/09 –, juris Rn. 97 bis 98; Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 273, Stand: März 2026). Gleiches gilt für etwaige Unterbunkerungen (dazu cc).

aa) Das Flurstück 7_____ liegt in einem Gebiet, das als kampfmittelbelastet gilt (vgl. L_____ Land, Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet südlich der U_____“, Stand: 2. April 2025, S. 11). Es ist aber nicht erkennbar, das Kampfmittel tatsächlich vorhanden sind. Das Ministerium für Staatssicherheit hat das Bürogebäude und die große Halle erst nach einer Stellungnahme des Munitionsbergungsdienstes der DDR zur Munitionsfreiheit des Geländes errichten lassen (vgl. Ziffer 3.1 des Bautechnischen Erläuterungsberichts zum Prüfbescheid der staatlichen Bauaufsicht vom 15. April 1987). Später hat auch der Kampfmittelbeseitigungsdienst keine Anhaltspunkte für Kampfmittel festgestellt (vgl. Landkreis T_____, Genehmigungsbescheid vom 3. September 2012, S. 3).

bb) Auf dem Flurstück 7_____ sind Boden-, Bodenluft- und Luftanalysen vorgenommen worden. Dabei wurden Belastungen festgestellt (vgl. M_____, Endbericht zur Historischen Recherche und Orientierenden Untersuchung vom 12. Mai 2006; Gemeinde R_____, Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet südlich der U_____“, Stand: 2. April 2025, S. 53 bis 54). Es wird aber lediglich auf mögliche abfallrechtliche Probleme bei der Entsorgung von Bodenaushub, der bei Baumaßnahmen anfalle, hingewiesen (vgl. Gemeinde R_____, Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet südlich der U_____“, Stand: 2. April 2025, S. 54) und im Übrigen nur empfohlen, wegen möglicher Ausgasungen bei Baumaßnahmen die Einhaltung geltender Vorschriften und Bestimmungen zu beachten (vgl. M_____, Endbericht zur Historischen Recherche und Orientierenden Untersuchung vom 12. Mai 2006, S. 33).

cc) Die auf weiten Teilen des Grundstücks bereits verwirklichte Bebauung zeigt, dass möglicherweise vorhandene unterirdische Bunkeranlagen die bauliche Nutzbarkeit des Flurstücks 7_____ nicht wesentlich hindern.

f) Der von der Klägerin beschriebene schlechte bauliche Zustand der Gebäude auf den Flächen VI und VII und damit deren geringer wirtschaftliche Wert steht der Heranziehung dieser beiden Flächen zum Beitrag nicht entgegen. Der durch die Erschließung herbeigeführte Vorteil und dessen maßgebliche wirtschaftliche Auswirkungen bestehen nicht einzig darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in einer bestimmten Weise mit einer gewissen Renditeerwartung wirtschaftlich genutzt werden kann, sondern auch darin, dass dem Grundstück mit dem Anschluss an die leitungsgebundene öffentliche Einrichtung eine langfristige Versorgungssicherheit in einem öffentlichen Solidarsystem geboten wird; auch diese Gebrauchsvorteile bewirken eine Verbesserung der Erschließungssituation und steigern durch die bessere Nutzbarkeit den Gebrauchswert (vgl. Möller, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1849, Stand: September 2018; Unkel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 534 bis 536, Stand: September 2023). Diese Gebrauchswertsteigerung reicht schon für die Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2018 – OVG 9 N 48.15 –, juris Rn. 12 m.w.N.).

2. Der Beitragserhebung steht die Erklärung des Zweckverbands vom 16. September 2003, die die Klägerin als Verzicht deutet, nicht entgegen.

Der Erklärung ist bereits nicht die Aussage zu entnehmen, es werde auf die Erhebung von Trinkwasseranschlussbeiträgen verzichtet. Die Mitteilung, dass alle Erschließungsbeiträge gezahlt und keine weiteren erschließungsbeitragspflichtigen Maßnahmen geplant seien, bezieht sich nicht auf Trinkwasseranschlussbeiträge. Das verdeutlicht der sich anschließende Satz: „Diese Erklärung gilt sowohl für Anliegerbeiträge nach BauGB (erstmalige Herrichtung) als auch für Beiträge nach KAG § 8 (Straßenausbaubeiträge).“ Der Hinweis, dass „TW- und AW-Leitungen“ auf dem Gelände aus DDR-Zeiten stammten, beschreibt den Leitungsbestand, ohne etwas zur Beitragserhebung auszusagen. Aus ihm kann auch nicht geschlossen werden, dass der Zweckverband auf Beiträge verzichten wolle, und zwar schon deswegen nicht, weil der Beitrag nicht für den konkreten Anschluss und die zu ihm führenden Leitungen erhoben wird, sondern entsprechend dem Gesamtanlagenprinzip für alle die gesicherte Versorgung des Grundstücks erforderlichen Vorrichtungen, die erst in ihrem Zusammenwirken ein funktionsfähiges System bilden (vgl. Becker, in: ders. u.a., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg [KAG], § 8 Rn. 163, Stand: Januar 2017).

Abgesehen davon wäre ein Verzicht wegen Verstoßes des Beklagten gegen seine gesetzliche Beitragserhebungspflicht, die mit dem Inkrafttreten der Anschlussbeitragssatzung ausgelöst worden ist, rechtswidrig und wegen der besonderen Gewichtigkeit und Offenkundigkeit dieses Verstoßes nichtig und daher ohne Bindung. Hieraus ergibt sich zugleich, dass eine Beitragserhebung auch nicht treuwidrig sein kann, weil der Beklagte damit nur den gesetzmäßigen Zustand herbeiführt (vgl. OVG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 31. Mai 2005 – 2 B 15/04 –, BA S. 3 und 6).

3. Vertrauensschutzerwägungen hindern die Beitragserhebung nicht. Die Beitragserhebung ist bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist, die der Beklagte nach der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts (UA S. 10 bis 11) eingehalten hat, und bis zur zeitlichen Obergrenze des § 19 Abs. 1 KAG, die hier nicht erreicht ist, zulässig und muss aufgrund der Beitragserhebungspflicht erfolgen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.