Gemeinschaftsmarke – Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt, der kein Dritter ist
Glaxo Group Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Gemeinschaftsmarke – Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt, der kein Dritter ist – Unzulässigkeit
Europarecht
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Glaxo Group Ltd trägt die Kosten.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Februar 2011 (Sache R 665/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Farmodiética – Cosmética, Dietética e Produtos Farmacêuticos, L da und der Glaxo Group Ltd