EuG Siebte Kammer Beschluss zitiert von 1

Gemeinschaftsmarke – Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt, der kein Dritter ist

Glaxo Group Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Gemeinschaftsmarke – Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt, der kein Dritter ist – Unzulässigkeit

Europarecht

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Glaxo Group Ltd trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Februar 2011 (Sache R 665/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Farmodiética – Cosmética, Dietética e Produtos Farmacêuticos, L da und der Glaxo Group Ltd