Zugang zu Dokumenten der Organe
Rogesa Roheisengesellschaft Saar mbH gegen Europäische Kommission
Rechtsmittel – Zugang zu Dokumenten der Organe – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich – Ausnahmen vom Zugangsrecht – Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person – Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Art. 6 Abs. 1 – Anwendung von Ausnahmeregelungen bei Anträgen auf Zugang zu Umweltinformationen – Dokumente, die von der Europäischen Kommission im Rahmen des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten erstellt wurden – Verweigerung des Zugangs – Spätere Übermittlung der angeforderten Dokumente – Art. 149 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung
Tenor
1. Das Rechtsmittel ist in der Hauptsache erledigt.
2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.
Gründe
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rogesa Roheisengesellschaft Saar mbH (im Folgenden: Rogesa) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 11. Juli 2018, Rogesa/Kommission (T-643/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:423), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25. September 2013 (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat, mit der ihr der Zugang zu Dokumenten mit Informationen über die von der Kommission herangezogenen Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der 10 % effizientesten Anlagen, die als Ausgangspunkt bei der Festlegung der Grundsätze für die Ex-ante-Benchmarks gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. 2009, L 140, S. 63) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/87) dienten, verweigert wurde.
Rechtlicher Rahmen
Art. 4 („Ausnahmeregelung“) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) sieht in den Abs. 2 und 3 vor:
„(2) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
– der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,
...
es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
(3) Der Zugang zu einem Dokument, das von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat, wird verweigert, wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
...“
In Art. 10a („Gemeinschaftsweite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung“) der Richtlinie 2003/87 heißt es:
„(1) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2010 gemeinschaftsweite und vollständig harmonisierte Durchführungsmaßnahmen für die Zuteilung der … Zertifikate ...
...
(2) Der Ausgangspunkt bei der Festlegung der Grundsätze für die Ex-ante-Benchmarks für die einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren ist die Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen eines Sektors bzw. Teilsektors in der Gemeinschaft in den Jahren 2007 und 2008. Die Kommission konsultiert die betroffenen Interessenträger einschließlich der betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren.
...“
Art. 6 („Anwendung von Ausnahmeregelungen bei Anträgen auf Zugang zu Umweltinformationen“) Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13) bestimmt:
„Artikel 4 Absatz 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung … Nr. 1049/2001, mit Ausnahme von Untersuchungen, insbesondere solchen, die mögliche Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zum Gegenstand haben, wird dahin ausgelegt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht, wenn die angeforderten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. …“
Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
Rogesa ist ein Stahlunternehmen mit Sitz in Deutschland.
Am 13. Oktober 2003 erließen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2003/87, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87 zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. 2018, L 76, S. 3).
Durch dieses mit der Richtlinie 2003/87 geschaffene System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten sollen die Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union verringert werden. Nach Art. 10a der Richtlinie 2003/87 war die Kommission insbesondere verpflichtet, die Ex-ante-Benchmarks für die einzelnen Sektoren festzulegen und dabei als Ausgangspunkt die Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen des jeweiligen Sektors in den Jahren 2007 und 2008 zugrunde zu legen.
Dieser Ausgangspunkt ist auf Schaubildern verzeichnet, die sich im Besitz der Kommission befinden und aus denen sich für jede der fraglichen Anlagen die Emissionsmenge von CO2 pro Tonne hergestellter Produkte in den betreffenden Bereichen ergibt. Für die Stahlindustrie gibt es drei Schaubilder, nämlich für die Bereiche Koks, Eisenerzsinter und flüssiges Roheisen (im Folgenden: fragliche Dokumente). In diesen Schaubildern werden die fraglichen Anlagen nicht genannt, sondern durch einen Code in Form einer fortlaufenden Nummerierung bezeichnet. Jedes dieser Schaubilder enthält Angaben für ca. 30 Produktionsstätten.
Auf der Grundlage insbesondere dieser Dokumente erließ die Kommission den Beschluss 2011/278/EU vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87 (ABl. 2011, L 130, S. 1), in dem sie die Ex-ante-Benchmarks für jeden einschlägigen Bereich festlegte, u. a. für Koks, Eisenerzsinter und flüssiges Roheisen bzw. Heißmetall.
Am 19. März 2013 beantragte Rogesa nach den Verordnungen Nr. 1049/2001 und Nr. 1367/2006 Zugang zu den fraglichen Dokumenten. Dieser Antrag wurde von der Kommission mit Schreiben vom 2. April 2013 abgelehnt.
Am 5. April 2013 reichte Rogesa einen Zweitantrag auf Zugang zu den fraglichen Dokumenten ein. Am 25. September 2013 erließ die Kommission die streitige Entscheidung.
Mit dieser Entscheidung verweigerte die Kommission den Zugang zu den fraglichen Dokumenten mit der Begründung, dass dadurch der Schutz geschäftlicher Interessen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beeinträchtigt würde. Diese Dokumente enthielten sensible Angaben über die betreffenden Bereiche. Angesichts der begrenzten Zahl von Anlagen, die die fraglichen Produkte herstellten, würde die Freigabe der Dokumente einen Gesamtüberblick über die Wettbewerbssituation und die CO2-Emissionseffizienz dieser Anlagen liefern. Informationen über Effizienzgewinne von Wettbewerbern könnten Hinweise auf die verwendete Technologie, das Produktionsverfahren und die Kohlekosten geben. Diese Informationen könnten auch ein Indiz für die in der gesamten Branche und in einzelnen Anlagen eingesetzte Herstellungsmethode und Technologie sein. Wenn in diesen Dokumenten alle Anlagen aufgeführt würden, ließen sich daraus auch Rückschlüsse auf das Minderungspotenzial, zu erwartende Investitionen und die allgemeine Situation der Anlage bzw. der gesamten Branche ableiten. Im Übrigen habe die Industrie der Kommission die in den fraglichen Dokumenten enthaltenen Angaben unter der Bedingung bereitgestellt, dass sie nicht weitergegeben würden.
Die Kommission stützte sich in der streitigen Entscheidung auch auf Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, und zwar mit der Begründung, dass durch die Veröffentlichung der Dokumente ihr Entscheidungsprozess im Zusammenhang mit dem Erlass des Beschlusses über die nationalen Umsetzungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2003/87 in sehr hohem Maße beeinträchtigt würde. Vor dem Gericht hielt die Kommission jedoch nicht an dieser Ausnahme fest.
Die Kommission führte in der streitigen Entscheidung des Weiteren aus, dass ein teilweiser Zugang zu den fraglichen Dokumenten nicht möglich sei und es kein überwiegendes öffentliches Interesse gebe, das sie zur Freigabe dieser Dokumente verpflichten würde.
Was Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 anbelangt, so geht aus der streitigen Entscheidung hervor, dass die fraglichen Dokumente nach Ansicht der Kommission keine Informationen enthalten, die Emissionen in die Umwelt betreffen.
Mit Klageschrift, die am 3. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Rogesa Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Die Kommission beantragte die Abweisung dieser Klage.
Zur Stützung ihrer Klage machte Rogesa zwei Klagegründe geltend. Zum einen trug sie vor, die Kommission habe ihr Recht auf Zugang zu Dokumenten nach der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1367/2006 verletzt. Zum anderen machte sie geltend, die Kommission habe einen Verfahrensfehler begangen, weil sie ihren Zugangsantrag nicht rechtzeitig beschieden habe.
Das Gericht wies die beiden Klagegründe zurück und damit die Klage ab.
Verfahren vor dem Gerichtshof
Rogesa beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. Sie beantragt ferner, der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kommission beantragt, gemäß Art. 149 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festzustellen, dass das Rechtsmittel erledigt ist, denn sie habe Rogesa auf deren Antrag vom 20. September 2018 hin mit Entscheidung vom 15. November 2018 Zugang zu den fraglichen Dokumenten gewährt und ihr diese übermittelt. Hilfsweise beantragt die Kommission, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Ferner beantragt sie, Rogesa die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit Schreiben der Kanzlei des Gerichtshofs vom 5. Juni 2019 ist Rogesa gebeten worden, zu dem Antrag der Kommission auf Feststellung der Erledigung Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 hat Rogesa vorgetragen, dass das vorliegende Rechtsmittel nicht erledigt sei, da das Risiko bestehe, dass sich der mit der Klage beim Gericht gerügte Rechtsverstoß unabhängig von den besonderen Umständen der in Rede stehenden Rechtssache wiederhole.
Zum Rechtsmittel
Stellt der Gerichtshof fest, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist, so kann er nach Art. 149 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Parteien und des Generalanwalts jederzeit von Amts wegen die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.
Diese Bestimmung ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen der Streitgegenstand wie auch das Rechtsschutzinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, oder gegebenenfalls das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Wenngleich die Kommission im vorliegenden Fall die streitige Entscheidung trotz des Zugangs zu sämtlichen fraglichen Dokumenten, den sie Rogesa mit Entscheidung vom 15. November 2018 gewährt hat, formal nicht zurückgenommen hat, so sind doch durch diesen Zugang die Ziele des entsprechenden Antrags von Rogesa in vollem Umfang erfüllt worden, was Rogesa auch gar nicht bestritten hat.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass ein Kläger in bestimmten Fällen ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung und gegebenenfalls an der Aufhebung des Urteils des Gerichts, mit dem die Klage gegen diese Handlung abgewiesen wurde, behalten kann, um den Urheber der Handlung für die Zukunft zu geeigneten Änderungen zu veranlassen und um somit das Risiko zu vermeiden, dass sich die Rechtswidrigkeit, die der fraglichen Handlung anhaften soll, wiederholt (Urteile vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 48).
Der Fortbestand dieses Interesses setzt voraus, dass sich der Rechtsverstoß unabhängig von den besonderen Umständen der in Rede stehenden Rechtssache in Zukunft wiederholen kann (Urteil vom 4. September 2018, ClientEarth/Kommission, C-57/16 P, EU:C:2018:660, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich des Weiteren, dass der Fortbestand des Rechtsschutzinteresses eines Klägers bzw. Rechtsmittelführers im konkreten Fall zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 65).
Hierzu ist festzustellen, dass sich die von Rogesa behaupteten Rechtsverstöße nicht unabhängig von den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssache in Zukunft wiederholen können.
Die von Rogesa in ihrem Rechtsmittel gerügten Verstöße gegen das Unionsrecht sind nämlich offensichtlich mit den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssache verbunden. Der Zugang zu den fraglichen Dokumenten wurde Rogesa von der Kommission zunächst verweigert, nachdem diese eine Prüfung dieser besonderen Umstände vorgenommen hatte. Dazu zählten etwa der Inhalt dieser Dokumente und die Tatsache, dass es sich bei Rogesa um ein Unternehmen handelt, das in dem einschlägigen Bereich tätig ist und daher über bestimmte Informationen verfügt habe, die ihm im Zusammenhang mit der Verbreitung dieser Dokumente einen Gesamtüberblick über die Wettbewerbssituation in diesem Bereich hätten liefern können.
Unter diesen Umständen kann die von Rogesa in ihrer Antwort auf die Frage des Gerichtshofs nach dem Fortbestand ihres Rechtsschutzinteresses dargelegte Argumentation, es sei nicht ausgeschlossen, dass sie in Zukunft um Zugang zu bei der Kommission vorhandenen Umweltinformationen ersuchen werde, nicht zum Nachweis dafür ausreichen, dass die Gefahr besteht, dass die Kommission die von Rogesa behaupteten Verstöße gegen das Unionsrecht unabhängig von den besonderen Umständen der vorliegenden Rechtssache wiederholen wird. Hierzu ist festzustellen, dass – wie die Kommission ohne substantiierten Widerspruch seitens Rogesa ausgeführt hat – die von Rogesa im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels geltend gemachten Verstöße gegen das Unionsrecht unmittelbar mit den Informationen in den fraglichen Dokumenten und mit der Beurteilung des Inhalts dieser Dokumente verbunden sind.
Zum Vorbringen von Rogesa betreffend das Rechtsmittelverfahren in Bezug auf eine durch den Beschluss 2011/278 für Eisenerzsinter festgelegte Produkt-Benchmark, das bei einem deutschen Gericht anhängig sei, das womöglich den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen befassen werde, welches dazu führen könne, dass diese Benchmark für ungültig erklärt werde, so dass die Kommission gemäß dem Beschluss 2011/278 eine neue Benchmark festlegen müsste, genügt die Feststellung, dass eine solche Möglichkeit als hypothetisch anzusehen ist und sich nicht auf die Frage auswirken kann, ob die Gefahr besteht, dass die Kommission die von Rogesa behaupteten Rechtsverstöße wiederholen wird, und somit auch nicht auf die Frage nach dem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses von Rogesa in der vorliegenden Rechtssache.
Nach alledem ist das vorliegende Rechtsmittel gegenstandslos geworden und somit in der Hauptsache erledigt.
Kosten
Nach Art. 149 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt.
Nach Art. 142 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, entscheidet der Gerichtshof in diesem Fall über die Kosten nach freiem Ermessen.
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Erledigung der Hauptsache der Kommission zuzurechnen ist, da sie Rogesa nach der Einlegung des vorliegenden Rechtsmittels Zugang zu den fraglichen Dokumenten gewährt hat. Daher sind der Kommission die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Verfahren
Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden
In der Rechtssache C-568/18 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. September 2018,
Rogesa Roheisengesellschaft Saar mbH mit Sitz in Dillingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und D. Jacob,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch H. Krämer und F. Clotuche-Duvieusart als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász und C. Lycourgos,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 149 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
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