LSG Hamburg 2. Senat Urteil

Streitig ist eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

Sozialrecht

Tenor

Die Beklagte wird unter Berücksichtigung ihres Teilanerkenntnisses verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen S 41 AS 3085/20 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von weiteren 100,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 9. April 2025 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte 1/6, der Kläger trägt 5/6.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Streitig ist eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.

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Streitgegenstand im Ausgangsverfahren war eine Minderung des Leistungsanspruch wegen einer Sanktion. Die Klage vor dem Sozialgericht wurde am 13. Oktober 2020 erhoben. Das Verfahren endete durch Gerichtsbescheid vom 16. September 2024, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 17. September 2024.

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Hinsichtlich des Verfahrensablaufs in dem Verfahren wird auf den Verfahrenskalender (Bl. 33 der Prozessakte) verwiesen.

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Der Kläger erhob am 22. April 2024 Verzögerungsrüge. Am 15. März 2025 hat er die Entschädigungsklage erhoben. Der Kostenvorschuss wurde am selben Tag eingezahlt. Die Zustellung erfolgte am 8. April 2025. Die Beklagte hat auf die ursprünglich geforderte Summe in Höhe von 1.200 € unverzüglich 100 € anerkannt, beide Beteiligte haben das Verfahren insoweit für teilweise erledigt erklärt.

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Der Kläger ist hinsichtlich eines weiteren Betrages in Höhe von inzwischen noch 500 € der Auffassung, die Überlegungs- und Bearbeitungszeit von einem Jahr für das Sozialgericht habe im Ausgangsverfahren spätestens Ende Februar 2023 begonnen, da damals beide Parteien übereinstimmend der Auffassung gewesen seien, dass alle Argumente vorgetragen seien. Spätestens im Februar 2024 habe daher eine Entscheidung ergehen müssen. Mindestens für die Zeit ab März 2024 sei daher eine unangemessene Dauer des Verfahrens anzunehmen. In der mündlichen Verhandlung ist darüber hinaus vorgetragen worden, der August 2023 könne nicht als mit verfahrensfördernden Tätigkeiten belegt gelten. Dass hier ein Schreiben offenbar mehrfach – zuletzt mit normaler Briefpost – an die Beklagte habe gesendet werden müsse, habe das Gericht zu verantworten. Jedenfalls sei nicht einzusehen, warum hier im Ergebnis der gleiche Übermittlungsvorgang geeignet sein solle, mehrere Monat zu belegen. Schon gar nicht sei ersichtlich, warum zunächst drei Wochen und dann drei Monate für eine Stellungnahme der Beklagten verfügt worden seien. Auch die Monate März bis Mai 2023 seien aus seiner Sicht nicht belegt. Hier sei lediglich ein Schreiben der Beklagten im Februar an ihn zur Kenntnis verfügt worden, in welchem die Beklagte den Rechtsstreit als ausgeschrieben bezeichnet hatte. Was er hierauf noch hätte ausführen sollen, erschließe sich nicht. Im Juli 2023 sei lediglich eine Mitteilung des neuen Aktenzeichens an die Beteiligten erfolgt sowie eine Mitteilung, dass ein Termin noch nicht benannt werden könne. Schließlich sei im Juni 2024 lediglich das Einverständnis der Beklagten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid weiterverfügt worden; auch dies habe das Verfahren nicht gefördert.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger unter Berücksichtigung des von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnisses eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer des Verfahrens S 41 AS 3085/20 in Höhe von weiteren 500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.04.2025 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, Zeiträume, in denen keine verfahrensfördernde Tätigkeit des Gerichts erfolgt sei seien: Mai und Juni 2023 (2 Monate), August 2023 bis April 2024 (9 Monate) sowie Juli und August 2024 (2 Monate). Insgesamt handele es sich also um 13 Monate, in welchen eine verfahrensfördernde Aktivität nicht erkennbar gewesen sei, hiervon abzuziehen sei der zwölfmonatige Überlegenszeitraum, so dass ein Entschädigungsmonat verbleibe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie auf die Prozessakte des Verfahrens S 41 AS 3085/20 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat teilweise Erfolg.

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Für das Klageverfahren sind die Vorschriften der §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgebend. Für die Entscheidung über die Klage ist das Landessozialgericht zuständig (§ 201 Abs. 1 S. 1 GVG i.V.m. § 202 S. 2 SGG).

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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs. 5 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 21.02.2013 – B 10 ÜG 1/12 KL) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden. Die Einlegungsfrist des § 198 Abs. 5 S. 2 GVG, wonach die Klage spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, erhoben werden muss, hat der Kläger eingehalten. Die Wartefrist des § 198 Abs. 5 S. 1 GVG, wonach eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann, wurde ebenfalls eingehalten.

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Die Klage ist in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet und insoweit abzuweisen. Gemäß § 198 Abs. 1 S. 1 GVG wird entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 S. 2 GVG). Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge, § 198 Abs. 3 S. 1 GVG). Dies ist der Fall, denn der Kläger hat am 22. April 2024 Verzögerungsrüge erhoben.

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Die Verzögerungsrüge ist auch wirksam erhoben worden. Sie kann gemäß § 198 Abs. 3 S. 2 GVG erst dann erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Eine solche Besorgnis ist hier zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge gerechtfertigt gewesen, da das Ausgangsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehr als drei Jahren anhängig war, seit 9 Monaten keine Verfahrenshandlungen erfolgt waren und bereits zweimal mitgeteilt worden war, ein Termin könne wegen älterer Verfahren nicht genannt werden.

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Es ist auch eine unangemessene Verzögerung im Sinne von § 198 Abs. 1 S. 1 GVG eingetreten. Die Angemessenheit der Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, in drei Schritten zu prüfen:

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Den Ausgangspunkt und ersten Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die in § 198 Abs 6 Nr. 1 GVG definierte Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste im Geltungsbereich des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜVerfBesG) relevante Zeiteinheit ist hierbei der Kalendermonat. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens insbesondere an den von § 198 Abs 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien zu messen, bei denen es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt und die auch unter Heranziehung der Rechtsprechung des BVerfG sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auszulegen und zu vervollständigen sind. Soweit das Entschädigungsgericht Tatsachen feststellt, um diese Begriffe auszufüllen, hat es einen erheblichen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum. Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei ist davon auszugehen, dass vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Kalendermonate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (BSG, Urteil vom 24. März 2022 – B 10 ÜG 4/21 R, Juris m.w.N.)

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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verfahren vom Eingang der Klage im Oktober 2020 beim Sozialgericht bis zur Erledigung durch Gerichtsbescheid im September 2024 insgesamt 48 Monate gedauert. Ausweislich des Verfahrenskalenders ist das Verfahren bis einschließlich April 2023 durchgehend betrieben worden. Dies gilt auch für den Monat August 2022, in welchem erneut die Übersendung von Unterlagen – dieses Mal mit Briefpost – an die Beklagte verfügt worden war, nachdem im Juli 2022 zwei diesbezügliche Versuche per elektronischer Post gescheitert waren und die Beklagte um erneute Übersendung gebeten hatte. Ob die Ursache für die technischen Probleme beim Gericht oder bei der Beklagten lagen, ist nicht ersichtlich; hierauf kann es aber auch nicht ankommen. Technische Schwierigkeiten können bei jedem Beteiligten, auch bei der Anwaltschaft vorkommen. Zu veranlassen, dass diese Schwierigkeiten ausgeräumt werden bzw. nach anderweitigen Möglichkeiten zu suchen, ist dann Aufgabe des Gerichts, denn die Prozessleitung umfasst alle Maßnahmen und Entscheidungen, die erforderlich sind, um den Ablauf des Verfahrens sachgerecht und effizient zu gestalten. Dies umfasst eben nicht nur inhaltliche, sondern auch organisatorische Aspekte, die das Gericht mindestens ebenso binden, wie die inhaltliche Gestaltung. Danach ist auch der August 2022 mit Tätigkeiten des Gerichts belegt. Gleiches gilt für die Folgemonate, in welchen die nunmehr nach Rückkehr der Vorsitzenden – die 3-Wochen-Frist war in der Vertretung verfügt worden – von dieser verfügte 3-monatige Stellungnahmefrist lief. Da mit dem übersendeten Schriftsatz medizinischer Vortrag erfolgt war, der eine Einschaltung des medizinischen Dienstes der dortigen Beklagten zumindest nicht ausschloss, erscheint die Frist noch angemessen und der Entscheidungsprärogative der dortigen Vorsitzenden unterliegend.

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Am 1. März 2023 war ein Schriftsatz der Beklagten des Inhalts, man halte das Verfahren für ausgeschrieben und sehe keine Möglichkeit, die getroffenen Entscheidungen aufzuheben oder abzuändern, an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis übersendet worden. Zwar war die verfügte Frist hier drei Monate, jedoch ist bei einer derartigen Übersendung zur Kenntnis nach Rechtsprechung des BSG lediglich der Folgemonat noch mit belegt. Dieser aber ist entgegen der Auffassung des Klägers mitbelegt, denn die Übersendung eines Schriftsatzes an die Beteiligten zur Kenntnis eröffnet stets die Möglichkeit zur Stellungnahme und eine solche war auch hier nicht auszuschließen (BSG, Urteil vom 24. März 2022 – B 10 ÜG 2/20 R, juris). Dass die Gegenseite das Verfahren für ausgeschrieben hält, bedeutet ja keineswegs, dass das Gericht oder die andere Partei diese Einschätzung teilen. Gerade diese Mitteilung kann ja durchaus auch dazu genutzt werden, restlichen Streitstand nunmehr umfassend vorzutragen. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierfür keine Veranlassung sah, ist demgegenüber nicht relevant.

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Danach sind im Mai 2023 keine verfahrensfördernden Maßnahmen erfolgt, gleiches gilt für den Juni und auch für den Juli, in welchem lediglich ein neues Aktenzeichen mitgeteilt und auf Nachfrage der Klägerseite eine Sachstandsmitteilung des Inhalts, ein Termin könne nicht benannt werden, verschickt worden ist. Die einfache Beantwortung derartiger Sachstandsanfragen stellt – jedenfalls, wenn sie schematisch erfolgt und keine weiteren Aktivitäten auslöst – unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Förderung des Verfahrens dar und ist damit keine aktive Verfahrensgestaltung (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2024 – L 37 SF 124/23 EK/AS, Juris; LSG Hessen, Urteil vom 24. November 2020 – L 6 SF 3/20 EK U, Juris). Es handelt sich also um drei Monate der Untätigkeit. Von August 2023 bis April 2024 hat gleichfalls keine Aktivität stattgefunden, dies sind 9 Monate.

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Im April 2024 ist die Verzögerungsrüge erfasst und zur Kenntnis an die Beklagte weitergeleitet worden. Zum einen setzt de Erfassung einer Verzögerungsrüge eine nicht unerhebliche Aktivität des Gerichts in Gang, zum anderen hat hier die Weiterleitung an die Beklagte zur Kenntnis wegen des weiteren Inhalts des Schriftsatzes eine Äußerungsmöglichkeit der Beklagten eröffnet, so dass die Monate April und Mai 2024 mit verfahrensfördernden Tätigkeiten belegt sind. Gleiches gilt für den Monat Juni, in welchem Schriftwechsel zur Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid erfolgt ist. Die hier erfolgte Tätigkeit des Gerichts kann entgegen der klägerischen Auffassung nicht als obsolet oder dem Verfahren nicht förderlich verstanden werden, denn die Anhörung ist zur Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgt und sämtliche damit in Zusammenhang stehenden gerichtlichen Tätigkeiten sind in diesem Zusammenhang sachgerecht und notwendig gewesen. Im Juli und August 2024 ist dann keine verfahrensfördernde Tätigkeit zu verzeichnen; dies sind zwei Monate.

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Von dieser Zeit der Inaktivität von 14 Monaten ist eine zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit abzuziehen. Das BSG führt (a.a.O.) insoweit aus:

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„Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist den Ausgangsgerichten - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf Monaten je Instanz zuzubilligen, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt und nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss (zB BSG Urteil vom 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R - BSGE 131, 153 = SozR 4-1720 § 198 Nr 20, RdNr 45; BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 14 RdNr 25; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 27, 46). Dies hat der Senat aus der Struktur und Gestaltung des sozialgerichtlichen Verfahrens abgeleitet (grundlegend BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 45 ff). Er trägt damit dem Umstand Rechnung, dass grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bedenkzeit zur Verfügung stehen muss. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren, die bei einem Gericht anhängig oder einem Richter zugewiesen sind, ist schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Sie wird auch von Art 20 Abs 3 GG und Art 6 Abs 1 Satz 1 EMRK nicht verlangt (vgl auch BGH Urteil vom 12.2.2015 - III ZR 141/14 - juris RdNr 33 mwN). Aus dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit folgt kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung. Vielmehr sind Rechtsschutzsuchenden je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels und abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits sowie von ihrem Verhalten gewisse Wartezeiten zuzumuten. Ebenso sind Gerichte - unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes - berechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen, rechtlichen, persönlichen oder organisatorischen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage als dringlicher anzusehen als die Entscheidung anderer Fragen, auch wenn eine solche zeitliche "Bevorzugung" einzelner Verfahren jeweils zu einer längeren Dauer anderer Verfahren führt (BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 44 mwN).

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An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. Die Zwölfmonatsregel sorgt - wie vom Senat bezweckt (BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - BSGE 117, 21 = SozR 4-1720 § 198 Nr 3, RdNr 45) - in der sozialgerichtlichen Praxis für Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit. Sie gibt nicht nur den Entschädigungsgerichten, sondern schon den Ausgangsgerichten eine einfache und praktikable Beurteilungsgrundlage an die Hand. Sie ermöglicht einerseits einen Ausgleich der unterschiedlichen Interessenlagen der Akteure des Sozialgerichtsprozesses bezogen auf die Verfahrensdauer für den Regelfall, schließt aber andererseits auch eine abweichende Beurteilung bei Besonderheiten im Einzelfall nicht aus.“

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Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung nach eigener Prüfung an und stellt fest, dass im Ausgangsverfahren keine Besonderheiten vorlagen, die ein Abweichen von diesen Maßstäben rechtfertigten. Es verbleiben daher zwei entschädigungspflichtige Kalendermonate, von denen die Beklagte einen bereits anerkannt hat. Gründe, die eine Entschädigung in Höhe von 1.200,- € jährlich bzw. 100,- € monatlich unbillig erscheinen lassen, liegen nicht vor. Der Entschädigungsanspruch des Klägers besteht daher in Höhe weiterer 100 €.

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Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs.1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und orientiert sich am Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.