BGH 6. Strafsenat Beschluss

Verwerfung der Revision und Änderung der Vollstreckungsreihenfolge KI-Titel

BGH, Beschluss vom 8. Februar 2024 - 6 StR 581/23

Strafrecht Abgeändert

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. September 2023 wird als unbegründet verworfen; der Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung wird jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass zwei Jahre der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt zu vollziehen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.