OLG Köln – 16 U 74/95
Zivilrecht
Tenor
1) Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 DM festgesetzt. 2) Nachdem der Berufungskläger die Berufung zurückgenom-men hat, werden ihm die durch die Berufung entstandenen Kosten auferlegt. Dieser Beschluß ergeht auf Antrag der Berufungsbeklagten gemäß § 515 Abs. 3 ZPO.