LG Berlin 86. Zivilkammer Urteil

Schadensersatzanspruch wegen angeblich falscher Gerichtsentscheidung KI-Titel

Schadensersatz · Gerichtsfehler · Mahnverfahren · Vollstreckung · Kaufvertrag

Delikts- und Haftungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht mit der Klage einen Teilbetrag von 30.000 € von einem seiner Auffassung nach 811.120,32 € betragenden Schaden geltend, den er durch eine von ihm als falsch befundene Entscheidung des Kammergerichts erlitten habe.

2

Mit notariellen Kaufvertrag vom 28. Januar 1992 erwarb der Kläger von der … Berlin Geschäftsanteile an der … GmbH …. Unter Ziffer 6.1 des Vertrages war vereinbart, dass der Kläger durch Vorlage eines Wirtschaftsprüfergutachtens fristgebundenen nachzuweisen habe, dass er Investitionen zur Altlastensanierung in Höhe von 800.000,00 DM getätigt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrags wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

3

Die … (im folgenden: …) als Rechtsnachfolgerin der … stellte beim Amtsgericht … einen dort am 30. Dezember 2004 eingehenden Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides über eine Hauptforderung von 409.033,50 € (= 800.000 DM) sowie Zinsen in Höhe von 392.580,33 €. Dieser Mahnbescheid (Aktenzeichen …) wurde letztlich dem Kläger am 5. Mai 2005 zugestellt. Der auf Grundlage dieses Mahnbescheids ergangene Vollstreckungsbescheid wurde dem Kläger am 3. August 2005 zugestellt. Der hiergegen gerichtete, am 15. September 2005 erhobene Einspruch des Klägers wurde mit Urteil des Landgerichts … vom 5. Dezember 2005 als unzulässig verworfen (…). Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wurde mit Urteil des OLG … vom 18. Mai 2006 zurückgewiesen. Insoweit wird auf die Anlage B1 Bezug genommen.

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Mit Klageschrift vom 19. Mai 2005, bei Gericht am 20. Mai 2005 eingegangen, machte die … die Hauptforderung des Mahnverfahrens (409.033,50 €) sowie 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 1992 gegen den Kläger vor dem Landgericht … geltend (x …). Die Klageschrift wurde durch Aushang an der Gerichtstafel im Zeitraum vom 16. Juni bis 18. Juli 2005 öffentlich zugestellt. Gegen das in diesem Verfahren ergangene Versäumnisurteil vom 4. August 2005, das dem hiesigen Kläger am 8. Oktober 2005 öffentlich zugestellt wurde, legte dieser am 17. September 2007 Einspruch ein, der mit Urteil vom 16. November 2007 als unzulässig verworfen wurde. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers (…) blieb erfolglos. Auf Grundlage des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts … (…) wie auch des Urteils des Landgerichts … (…) wurden Zwangssicherungshypotheken zulasten eines dem hiesigen Kläger gehörenden Grundstücks in München eingetragen, aufgrund des Vollstreckungsbescheides in Höhe von 811.120,32 €, aufgrund des Versäumnisurteils in Höhe von 653.513,04 €, in beiden Fällen bezogen auf eine Hauptforderung in Höhe von 409.033,50 €. Insoweit wird auf die Anlage K5 Bezug genommen. Aufgrund dieser Eintragungen und infolge einer entsprechenden Forderungszusammenstellung der … in einem Anwaltsschreiben vom 31. März 2006, insoweit wird auf Anlage K6 Bezug genommen, zahlte der Kläger an die … 1.397.228,21 €. In dem genannten Anwaltsschreiben wird ausgeführt, dass den beiden Titel, der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … und das Versäumnisurteil des Landgerichts … dieselbe Forderung zu Grunde liege und dass diese gegenüber dem hiesigen Kläger „selbstverständlich nur einmal geltend gemacht“ werden. Nachdem der Kläger schon einmal einen Anlauf unternommen hatte, vor dem Landgericht Berlin einen Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt, dass die Gläubigerin zu Unrecht zwei Titel über eine Hauptforderung in Höhe von 409.033,50 € erwirkt habe, und zwar im Wege eines Prozesskostenhilfeverfahrens, geltend zu machen (…) - die gegen den zurückweisenden Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Kammergericht mit Beschluss vom 25. August 2010 zurück (…) -, erhob er vor dem Landgericht Berlin Klage gegen die … und die …, vertreten durch das Bundesministerium der …, Klage (…) auf Zahlung von 811.120,32 €, die er habe aufwenden müssen, um eine Löschungsbewilligung für die zur Sicherung des Anspruchs aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding eingetragene Zwangssicherungshypothek zu erhalten. Diese Klage wurde mit Urteil vom 10. Mai 2011 abgewiesen. Gegen dieses klageabweisende Urteil legte der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Juni 2011 Berufung ein, die er mit Schriftsatz vom 29. August 2011 begründete. Gleichzeitig beantragte er Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vor dem Kammergericht (…). Das Kammergericht wies mit Beschluss vom 14. August 2012 den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück. Insoweit wird auf die Anlage K9 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 15. August 2012 wies der Senat den Kläger darauf hin, dass er die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen beabsichtige; zur Begründung nahm der Senat Bezug auf den Beschluss vom 14. August 2012 (Anlage K 8). Mit Beschluss vom 28. September 2012 „vollzog“ der Senat den Beschluss vom 15. August 2012 und wies die Berufung gemäß § 522 ZPO zurück (Anlage K8).

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Die gegen diesen Beschluss vom 28. September 2012 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH mit Beschluss vom 14. Januar 2014 zurück (Anlage K 11); die Verfassungsbeschwerde dagegen wies das BVerfG mit Beschluss vom 24. März 2014 ab (Anlage K 12).

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Der Kläger ist der Auffassung, dass die aufeinander Bezug nehmenden Beschlüsse des Kammergerichts vom 14. und 15. August sowie 28. September 2012 in rechtsbeugender Weise zu Stande gekommen seien. das Kammergericht habe in seinem Beschluss vom 14. August 2012 Recht insofern unrichtig angewandt, als es einerseits die von dem hiesigen Kläger eingereichte Zeittafel als zutreffend angesehen habe und ebenso zutreffend davon ausgegangen sei, dass nach dem Wortlaut des § 261 ZPO beim vorliegen einer doppelten Rechtshängigkeit das zeitlich später rechtshängig gemachte Gerichtsverfahren unzulässig sei, andererseits aber zu dem Ergebnis gelangt sei, dass keine doppelte Rechtshängigkeit vorgelegen habe, und dieses Ergebnis damit begründet habe, dass die Klageschrift beim Landgericht … erst am 20. Mai 2006 dort eingegangen sei. Ohne diese Falschangabe zur Einreichung der Klageschrift vor dem Landgericht … oder bei entsprechender Korrektur dieses Fehlers hätte das Kammergericht erkennen müssen, dass hier eine doppelte Rechtshängigkeit und entsprechend eine Unwirksamkeit beider Titel, des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts … wie auch des Versäumnisurteils des Landgerichts …, vorgelegen habe, so dass diese nicht als Behaltensgrund hätten dienen dürfen. Denn die Klage vor dem Landgericht … wurde vor Abschluss des Mahnverfahrens vor dem Amtsgericht … erhoben, so dass beide Verfahren parallel rechtshängig gewesen seien. Es komme, wie sich aus dem Schutzzweck des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ergebe, dass verhindert werden solle, dass zwei Gerichte über eine Sache entschieden, nicht darauf an, wann die Rechtshängigkeit der einen oder anderen Klage in derselben Sache eintrete, vielmehr müsse nur eine parallele und damit gleichzeitige Rechtshängigkeit vorliegen. Der inhaltliche Fehler, die Falschangabe der Jahreszahl „2006“ statt richtigerweise „2005“, sei dem Gericht trotz entgegenstehender eindeutiger Ausführungen des Klägers im Rahmen der Berufungsbegründung unterlaufen. Um einen offensichtlichen Schreibfehler könne es sich entgegen der dienstlichen Stellungnahmen der Richterinnen vom Kammergericht nach ihrer Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit durch den Kläger nicht handeln. Das Kammergericht habe vielmehr nicht nur die Jahreszahl falsch geschrieben, sondern die falsche Jahreszahl bewusst zur Grundlage seiner weiteren Entscheidung gemacht. Insoweit liege Vorsatz vor.

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Da die … gewusst habe, dass der Kläger seine Investitionsverfahren erfüllt habe, war eine Klage mit substantiierten Parteivortrag für sie nicht möglich, so dass sie den Weg über die Titulierung im Mahnverfahren gesucht habe. Sie habe sehenden Auges eine Doppeltitulierung herbeigeführt und dann auch noch aus beiden Titeln die Zwangsvollstreckung betrieben. Die Zahlung des Klägers habe sich die … nicht auf den Vollstreckungsbescheid, sondern den unwirksamen Titel anrechnen lassen. Für eine solche Tilgungsbestimmung gebe es kein rechtmäßiges Alternativverhalten.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 30.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei der Klage um eine nicht abgegrenzte Teilklage handle, der es an der erforderlichen Individualisierung des Streitgegenstandes ermangele, so dass sie wegen Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig sei. Überdies erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

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Die Klage ist entgegen der Auffassung des Beklagten als offene Teilklage aus einem einheitlichen Zahlungsanspruch (811.120,32 €) gemessen an § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Lediglich bei Geltendmachung eines Teilbetrags aus der Summe mehrerer Ansprüche bedarf es der von dem Beklagten angemahnten Abgrenzung, der Angabe, mit welchem Anteil bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen (Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 253 Rn. 15). Vorliegend berühmt sich der Kläger aber eines einheitlichen Schadens, eines einheitlichen Schadensersatzanspruches.

II.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte und allein für sein Begehren in Betracht zu ziehende Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG nicht zu.

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Der Maßstab für die Haftung der Amtswalter des Beklagten ergibt sich vorliegend aus § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Kläger macht die Verletzung einer Amtspflicht bei einem Urteil - das ist eine diese Sache (zumindest teilweise) abschließende richterliche Entscheidung im streitigen Erkenntnisverfahren oder einem vergleichbaren gerichtlichen Verfahren (Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 839 Rn. 65 m. w. N.) - geltend. In diesem Falle haftet der Beklagte als Anstellungskörperschaft der Richter am Kammergericht, die an der Entscheidung in dem Berufungsverfahren …, letztlich der das Verfahren vor dem Kammergericht abschließenden Entscheidung vom 28. September 2012, mitgewirkt haben. nur, wenn diese dabei eine Straftat begangen haben. Von dem Kläger insoweit angeführt und allenfalls in Betracht zu ziehen ist hier die Rechtsbeugung im Sinne des § 339 StGB. Jedoch haben die mitwirkenden Richter bei ihrer streitgegenständlichen Entscheidung den Tatbestand dieser Vorschrift weder in objektiver noch ein subjektiver Hinsicht erfüllt.

1.

17

Der objektive Tatbestand der Rechtsbeugung, die Beugung des Rechts im engeren Sinne (zur Begriffsbestimmung: Hilgendorf in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2009, § 339 Rn. 42) ist durch die objektiv eindeutige falsche Rechtsanwendung erfüllt (ders., a.a.O., Rn. 67). Daran fehlt es vorliegend. Die Entscheidung des Kammergerichts vom 28. September 2012 mit ihrer unter dem Datum des 14. August 2012 ausformulierten Begründung ist nicht eindeutig falsch; die Rechtsanwendung des 6. Zivilsenats ist vielmehr nach Auffassung der Kammer jedenfalls vertretbar. Zwar mag die Begründung der Entscheidung eine falsche Angabe der Jahreszahl der Einreichung der Klageschrift beim Landgericht … enthalten. Diese hat aber mit der Rechtsanwendung nichts zu tun. Selbst wenn man diesen - auch nach Auffassung der Kammer eindeutigen Schreibfehler - korrigiert und von einer Einreichung der Klage am 20. Mai 2005 ausgeht, ändert sich an der Begründung, der Rechtsanwendung des Senats nichts. Der Senat hat zur Begründung der Zurückweisung der Berufung im Wege des Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO (durch Bezugnahme auf den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 14. August 2012) ausgeführt, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei, weil er die Zahlung in Höhe des mit der Schadensersatz Klage vor dem Landgericht Berlin (15 O 630/10) verfolgten Betrags von 811.120,32 € nicht ohne Rechtsgrund an die … geleistet habe. Vielmehr stehe diese Zahlungspflicht aufgrund des gegen den Kläger ergangenen Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts … rechtskräftig fest. Dieser am 3. August 2005 zugestellte Vollstreckungsbescheid habe am 17. August 2005 Rechtskraft erlangt, nachdem sein Einspruch als unzulässig verworfen worden sei. Die Rechtskraft sei auch nicht - ausnahmsweise - nach Maßstab des § 826 BGB durchbrochen. Auch sei der Vollstreckungsbescheid nicht, wie der Kläger gemeint habe, deshalb unwirksam, weil die … gegen den Kläger wegen der gleichen Forderung einen Rechtsstreit vor dem Landgericht … anhängig gemacht und teilweise zeitgleich mit dem Mahnverfahren geführt habe.

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Soweit der Kläger dagegen anführt, das Kammergericht habe eine doppelte Rechtshängigkeit im Sinne einer sich zeitlich überschneidenden, gleichzeitige Rechtshängigkeit des Mahnverfahrens vor dem Amtsgericht … und des Klageverfahrens vor dem Landgericht … nicht erkannt - so jedenfalls der Kläger Vortrag in der Klageschrift, dort Seite 8, - ist das unzutreffend - der Senat stellt ausdrücklich fest, dass beide Verfahren teilweise zeitgleich geführt worden sein (Beschluss vom 14. August 2012, Seite 5) -; vor allem ist diese parallele, gleichzeitige Rechtshängigkeit unerheblich, weil sie entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht zu einer Unzulässigkeit beider Verfahren, also auch des Mahnverfahrens zu einem Prozesshindernis bei Erlass des Vollstreckungsbescheids, geführt hat. Zutreffend vertritt der Senat die Auffassung, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO bei doppelter Rechtshängigkeit einer Streitsache, nur das zeitlich später rechtshängig gemachte Gerichtsverfahren unzulässig sei. Das ist - soweit ersichtlich - auch einhellige Rechtsauffassung in der veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur: BGH, V ZR 173/87, juris, Rn. 12 und 15; OLG Düsseldorf, 1 UF 195/93, juris, Rn. 10; OLG Stuttgart, 20 U 16/03, juris, Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 261 Rn. 8; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 261 Rn. 26). Beide Klagen sind nur unzulässig, wenn sie gleichzeitig erhoben werden, gleichzeitig die Rechtshängigkeit eintritt (Zöller/Greger, a.a.O., m.w.N.). Der Schutzzweck liegt sicherlich auch - insoweit mag dem Kläger beizupflichten sein - in der Verhinderung, dass zwei Gerichte über die gleiche Sache entscheiden (vgl. zum Schutzzweck auch Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 1). Dieser Zweck gebietet es aber nach Auffassung der Kammer nicht, dass beiden Gerichten die Verhandlung und Entscheidung in der Sache versagt wird, dass beide Klagen unzulässig sind. Es genügt, um das Ziel doppelter Verfahrensführung und Entscheidung zu verhindern, einer Klage die Zulässigkeit zu versagen. Und dies ist die später rechtshängig gemachte.

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Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat der Senat festgestellt, dass das Klageverfahren später als das Mahnverfahren rechtshängig geworden ist. Die Klage vor dem Landgericht … ist zu einem nach dem Parteivortrag und den eingereichten Unterlagen im hiesigen Verfahren nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 20. Mai 2005, dem Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift, und dem 4. August 2005, dem Zeitpunkt des Erlasses des Versäumnisurteils, rechtshängig geworden. Im Mahnverfahren gilt eine Streitsache als rechtshängig, wenn - wie hier - kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt worden ist, nach Maßgabe des § 700 Abs. 2 ZPO mit Erlass des Vollstreckungsbescheides rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids. Vorliegend ist der Vollstreckungsbescheid möglicherweise erst nach Zustellung der Klage im Rechtsstreit vor dem Landgericht …, also nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit dort, erlassen worden, nämlich am 28. Juni 2012. Da aber nach Maßgabe des § 700 Abs. 2 ZPO mit dem Erlass des Vollstreckungsbescheids die Rechtshängigkeit rückwirkend mit Zustellung des Mahnbescheides, die unstreitig am 5. Mai 2005 erfolgt ist, eingetreten ist, war zum Zeitpunkt des Erlasses des Versäumnisurteils, dem für die Beurteilung des Vorliegens der Sachurteilsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt, das Prozesshindernis anderweitiger, vor allem früherer Rechtshängigkeit der Sache vor einem anderen Gericht, gegeben. Will man nicht die Rückwirkung des § 700 Abs. 2 ZPO, wie es teilweise für die Frage der Wirkung der Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO vertreten wird (zum Meinungsstand: BayObLG 1Z AR 2/02, juris, Rn. 7), einschränken, wofür noch Auffassung der Kammer kein Anlass besteht, ist es zumindest vertretbar, den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht Wedding auch ohne genaue Feststellung zum Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift im Klageverfahren vor dem Landgericht … als diesem zeitlich vorgehend festzustellen.

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Dass die Richter des Kammergerichts bei der Prüfung und Anwendung einer Rechtskraftdurchbrechung nach Maßgabe des § 826 BGB das Recht falsch angewandt und damit objektiv gebeugt hätten, rügt der Kläger nicht. Soweit er der … Fehlverhalten in der Prozessführung, nämlich den vorsätzlichen Verstoß gegen § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, die Herbeiführung einer Doppeltitulierung, und die Zwangsvollstreckung aus insoweit unzulässig erwirkten zwei Titeln in einer Sache, vorhält, ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Umstände in das streitgegenständliche Verfahren vor dem Kammergericht eingeführt und insofern dort in rechtsbeugenderweise überhaupt nur hätte gewürdigt werden können.

21

Selbst wenn der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht … und/oder derjenige der Rechtshängigkeit im Klageverfahren vor dem Landgericht … durch das Kammergericht falsch beurteilt worden sein sollte, ist, da nicht ersichtlich ist, dass die Rechtshängigkeit in beiden Verfahren zum selben Zeitpunkt eingetreten ist, jedenfalls eine der Entscheidungen, der Vollstreckungsbescheid oder aber das Versäumnisurteil, in wirksamer Weise ergangen und hat materielle Rechtskraft erlangt, so dass auf jeden Fall rechtskräftig feststeht, dass der Kläger der … jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Kammergerichts jedenfalls 811.120,32 € schuldete. Wie sich aus dem Rechtsanwaltsschreiben vom 31. März 2006 (Anlage K6) entnehmen lässt, belief sich auch die mit dem Versäumnisurteil des Landgerichts … titulierte Forderung jedenfalls zum dort angegebenen Stichtag des 20. April 2006 auf einen höheren als diesen Betrag.

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Vor diesem Hintergrund, dass jedenfalls in einem der beiden gerichtlichen Verfahren ein Anspruch der … gegen den Kläger in Höhe von jedenfalls 811.021,32 € festgestellt worden ist, kann, wie das Kammergericht entsprechend zutreffend festgestellt hat, dem Kläger durch die Zahlung dieses Betrages an die … kein Schaden entstanden sein.

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Dass, wie der Kläger vorträgt, die von ihm geleistete, nach seiner Auffassung, dass beide Titel unwirksam sein, nicht geschuldete Zahlung, auf ausdrücklichen Wunsch der … auf das Versäumnisurteil des Landgerichts … gezahlt worden sei, ändert nichts daran, dass die unstreitig allein bestehende eine Forderung der … mit dieser Zahlung erfüllt worden ist, der Kläger insoweit von seiner Verbindlichkeit frei geworden ist. Er könnte, sollte tatsächlich nur auf den einen Titel geleistet worden sein, die Vollstreckung aus dem anderen Titel, wenigstens im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, mit dem Erfüllungseinwand abwehren. Für eine Tilgungsbestimmung im Sinne des § 366 BGB ist keine Raum, da die … - unstreitig - nur eine Forderung aus einem Schuldverhältnis gegen den Kläger hatte.

2.

24

Zum Vorsatz der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) gehört das Bewusstsein, das Recht zugunsten oder zuungunsten einer Partei zu beugen; insoweit genügt auch bedingter Vorsatz. Bei der Feststellung des Vorsatzes ist zu berücksichtigen, dass § 339 StGB nicht jede unrichtige Rechtsanwendung erfasst, sondern nur den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege unter Strafe stellt (Staudinger/Wöstmann (2013) BGB § 839 Rn. 317). Dass die Rechtsbeugung nach dem deutschem Recht ein Verbrechen ist, indiziert die Schwere des Unwerturteils (ebd.). Rechtsbeugung begeht deshalb nur der Amtsträger, der sich bewusst in schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet (ebd. mit den Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH; vgl. auch Mückenberger in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 339 Rn. 37). Das muss auch für die zivilrechtliche Haftung gelten, wenn ein Amtshaftungsprozess auf die Behauptung gestützt wird, ein Richter, der beim Erlass eines rechtskräftig gewordenen Urteils mitwirkte, habe sich der Rechtsbeugung schuldig gemacht. Denn der Zweck des § 839 Abs 2 S 1, rechtskräftige Urteile der Nachprüfung im Amtshaftungsprozess im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit grundsätzlich zu entziehen, verlangt substantiierte Darlegungen, dass der Richter entweder gegen seine Rechtsüberzeugung oder unter billigender Inkaufnahme der Unvertretbarkeit der von ihm geäußerten Rechtsüberzeugung gehandelt habe (ebd.).

25

Nach diesen Maßstäben lässt sich kein vorsätzliches Handeln der Amtswalter des Beklagten feststellen. Ungeachtet dessen, dass die Richterinnen und Richter des 6. Zivilsenats des Kammergerichts entgegen der Auffassung des Klägers die von ihm als Stütze seines Rechtsbeugungsvorwurfs ausgemachte Fehlangabe der Jahreszahl der Klageeinreichung vor dem Landgericht … nicht, wie er meint, „zur Grundlage“ ihrer weiteren Entscheidung gemacht haben - diese Angabe war schlicht belanglos, auch die richtige Angabe (2005) hätte nicht zu Verschiebungen in der Begründung des Kammergerichts geführt -, so dass einer Feststellung vorsätzlichen Handelns schon von daher jeder Boden entzogen ist, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies, wie es der Kläger vorträgt, „bewusst“ geschehen sei. Anzeichen dafür, dass die Mitglieder des Senats darüber hinaus bei ihrer Entscheidung gegen ihre Rechtsüberzeugung gehandelt, sehenden Auges die Unvertretbarkeit ihrer Entscheidung gebilligt hätten, liefert der Kläger nicht; sie sind auch nicht anderweitig ersichtlich, ja gänzlich fernliegend.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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