OLG Köln · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig, weil es sich bei dem angefochtenen Beschluß um eine - gemäß § 567 Abs. 3 …

Zivilrecht

Gründe

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Das Rechtsmittel ist nicht zulässig, weil es sich bei dem angefochtenen Beschluß um eine - gemäß § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO grundsätzlich unanfechtbare - Entscheidung im Beschwerdeverfahren handelt und die in §§ 567 Abs. 3 Satz 2, 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelten Voraussetzungen für eine weitere Beschwerde nicht vorliegen. Hierauf hat der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn bereits mit Verfügung vom 06.07.1999 zutreffend hingewiesen.

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Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.