OVG Schleswig-Holstein 4. Senat Urteil LS zitiert von 1

Planfeststellung OU Geesthacht

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

Die naturräumlichen Gegebenheiten in Schleswig-Holstein sind nicht derart unterschiedlich, als dass sich nicht auch eine Maßnahme in einem benachbarten Naturraum i.S.d. § 15 Abs. 2 BNatSchG als geeignet erweist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) für den Neubau der A 25/B 5 Ortsumgehung Geesthacht (Bau-km 0-392,5 bis Bau-km 10+687) in den Gemeinden Escheburg, Kröppelshagen-Fahrendorf, Hohenhorn, Hamwarde, Mechow, Brunstorf, Krukow, Steinhorst, Krüzen, Schulendorf und in der Stadt Geesthacht – Kreis Herzogtum Lauenburg – der Gemeinde Tackesdorf – Kreis Rendsburg-Eckernförde – und den Gemeinden Kattendorf und Rickling – Kreis Segeberg – vom 28. März 2024.

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Das Vorhaben beinhaltet den Neubau der Ortsumgehung Geesthacht zwischen der A 25 und der bestehenden B 5 bei Grünhof. Dazu wird die A 25 aus Hamburg kommend bis zur B 404 verlängert und geht anschließend in die B 5 über, die als Neubau in die bestehende B 5 nach der Kreuzung mit der K 49 bei Grünhof mündet. Im Bestand endet die A 25 westlich von Geesthacht an der B 404, die wiederum in Richtung Süden nach Niedersachsen und im Osten in Richtung Stadtzentrum von Geesthacht führt. Das Vorhaben beinhaltet die Verlängerung der A 25 über den Geesthang hinweg und verläuft weiter südlich von Fahrendorf und nördlich vom Geesthachter Gewerbegebiet „Nord“ bis zur B 404, welche wiederum Hohenhorn mit Geesthacht verbindet. Diese Anschlussstelle Geesthacht Nord stellt das neue Ende der A 25 dar. Die A 25 wird im kleineren Querschnitt als B 5 nördlich von Geesthacht weitergeführt. Neben der Funktion der Entlastung des innerstädtischen Bereiches von Geesthacht übernimmt das Vorhaben die Funktion der Verknüpfung zwischen dem Oberzentrum Hamburg und dem Unterzentrum Lauenburg. Die Gesamtlänge der Baustrecke beträgt 10,94 km. Die Strecke unterteilt sich mit 4,09 km in den vierstreifigen Abschnitt der A 25 und mit 6,85 km in den zweistreifigen Abschnitt B 5. Das aufgrund kreuzender überörtlicher Straßen verkehrlich stark frequentierte Stadtgebiet Geesthachts wird durch die verkehrswirksame Ortsumgehung Geesthacht mit dem Ziel entlastet, die innerörtlichen Nutzungskonflikte und Umweltbelastungen zu verringern, sowie gleichzeitig die Verkehrssicherheit im Stadtgebiet zu erhöhen.

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Es handelt sich um ein Vorhaben der Bundesrepublik Deutschland, deren Aufgaben durch zwei verschiedene Organisationen, die Vorhabenträger, (die Beigeladene und den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, LBV.SH), wahrgenommen werden.

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Der Kläger hat im Rahmen der Auslegungen Einwendungen erhoben. Die Einwendungen des Klägers wurden im Planfeststellungsbeschluss im Abschnitt B. IV. 14.3.1 (S. 535 ff.) behandelt und zurückgewiesen.

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Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 10. Mai 2024 förmlich zugestellt. Der Kläger hat am 7. Juni 2024 Klage erhoben. Der Kläger hat die Klage am 16. August 2024 begründet.

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Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass nach Abschnitt 4.4 des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben zur Beseitigung einer Mehrzahl gesetzlich gem. § 30 BNatSchG bzw. gem. § 21 LNatSchG geschützter Biotope führe und damit also gegen die Verbotsvorschriften des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 7 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 LNatSchG verstoße. Im Fokus stehe dabei der Konfliktbereich des Steilhanges an der Geestkante. Der Eingriff B 2 umfasse gem. Planfeststellungsbeschluss (S. 379) einen Verlust von 3,80 ha Knick- und Feldheckenabschnitt gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG. Die dazu erteilte Befreiung sei rechtswidrig, da nicht begründet werde, dass ortsnah keine hinreichenden Flächen zur Verfügung stünden. Die Befreiung gem. § 67 BNatSchG sei fehlerhaft, da die nötige bipolare Abwägung fehlerhaft durchgeführt worden sei. Falsch sei die Annahme, im Rahmen einer Befreiungsentscheidung sei der Wert, der sich aus der Zuordnung eines Habitats als prioritärer Lebensraumtyp gem. FFH-RL ergebe, außerhalb der §§ 33 und 34 BNatSchG ohne Relevanz, da ihnen allgemein eine hohe Relevanz zukomme. Die Abwägung sei zu pauschal. Sie stelle zudem zu sehr auf das ab, was man sich zur Minimierung „auf die Fahnen“ schreibe, prüfe aber nicht die relevanten und verbleibenden Beeinträchtigungen, um die es in der Entscheidung über die Befreiung aber gerade konkret gehe. Denn es fehle an der in § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG vorausgesetzten Notwendigkeit einer Befreiung, wenn das Vorhaben ohne oder mit geringeren Biotopbeeinträchtigungen auch an anderer Stelle möglich sei. Mit ihrem nur allgemeinen Hinweis auf die fachplanerische Alternativenprüfung werde der Beklagte den Prüfanforderungen an eine bipolare Alternativenprüfung im Rahmen des § 67 BNatSchG nicht gerecht. Der Beklagte verfehle den entscheidungserheblichen Punkt, denn eine Prüfung, ob es neben der − aus artenschutzrechtlichen Gründen geprüften und verworfenen − „kleinen“ Optimierung und der aus ihrer Sicht zu teuren „großen“ Schildvortriebstunnellösung noch für den Biotopschutz schonendere und im Ergebnis zumutbare Varianten gäbe, sei unterblieben. Selbst wenn man unterstelle, dass viele Maßnahmen in der Sache Ausgleichsmaßnahmen seien, verbleibe mit Blick auf die nötige Abgrenzung zwischen der nötigen Prüfung von Ausnahmemöglichkeiten vor dem Zugriff auf Befreiungen das Erfordernis darzulegen, weshalb ein vollständiger Ausgleich nicht möglich gewesen sein solle. Der Beklagte habe Alternativen aus Kostengründen abgelehnt (Erläuterungsbericht, Ordner 1, Unterlage 1, S. 72), damit sei festzustellen, dass „den Kosten“ vor dem Biotopschutz der Vorzug gegeben worden sei. Das sei in dieser Pauschalität abwägungsfehlerhaft und trage den hohen öffentlichen Interessen am weitestmöglichen Erhalt der hochwertigen Biotope nicht hinreichend Rechnung. Außerdem seien zu viele Fragen der Ausführungsplanung überlassen worden. Dies betreffe am Steilhang z.B. die Fragen zu Dichtschürzen und Drainfaschinen. Der Ausgleich der Biotoptypen sei defizitär. Ein entscheidender Aspekt für die erforderlichen Entwicklungszeiträume seien die Qualitäten der Ausgangsbiotope. Allerdings müsse auf den gewählten Flächen grundsätzlich ein entsprechendes Aufwertungspotenzial bestehen. Flächen, die bereits idealtypische Habitate darstellten, seien somit in der Regel nicht geeignet. Ebenso ungeeignet seien Flächen, auf denen sich Zielkonflikte hinsichtlich der Sicherung und Förderung anderer naturschutzfachlich wertvoller Biotope und Arten ergäben. Das ist hier bezogen auf die Kompensation der Eingriffe in die gesetzlich geschützten Biotope der Fall. Als Ersatz für den Totalverlust des Quellwaldes und Erlensumpfwaldes am Steilhang solle auf Ackerflächen neben dem Jetmoor in Hamwarde „standortgerechter Laubwald feuchter Standorte“ arrondiert werden. Zur Ausgleichsfläche werde dort auch der Strauch- und Krautmantel gerechnet, obwohl es sich dabei nicht um Laubwald handele.

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Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG. Er gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben zu keinen tatbestandlichen Verletzungen führe und daher weder weitergehender Minderungsmaßnahmen noch einer Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG bedürfe. Diese legt der Kläger im Einzelnen für unterschiedliche Tierarten dar (Brutvögel, Haselmaus, Reptilien, Amphibien, Fledermäuse).

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In Bezug auf die Brutvögel sei das Ergebnis rechtlich und fachlich nicht tragfähig. Es lägen erhebliche Erfassungsdefizite vor. Die Hinweise aufgrund einer ehrenamtlichen Kartierung von 2018 bis 2021 seien mangelhaft berücksichtigt worden. Das gelte für die Erfassungen aus 2016/2017, da keine konsistente Datenlage vorläge. Denn dazu müssten die Erfassungen aus einem Jahr stammen. Ein Vermengen von Daten, bei denen in einem Jahr ein Teil der Saison und im nächsten Jahr ein anderer Teil erfasst worden sei, seien methodisch unzulässig. Denn aufgrund der saisonal unterschiedlichen Habitatbedingungen (z.B. Landnutzung auf Acker) und des Auftretens der Arten komme es zu einer Fehleinschätzung der Bestände eines Gebietes. Die nachgereichte Einzelkartierung vom 28. Februar/1. März 2017 sei im Übrigen auch ungeeignet, die Lücke aus dem ganzen März bis zum 11. April zu schließen. Gerade für früh mit der Reviergründung beginnende Arten fehlten somit besonders wichtige Termine zur Einordnung eines Revieres. Über die Güte der Kartierungen habe sich der Beklagte auch sonst kein eigenes Bild verschafft, denn dazu hätte er Kenntnis darüber haben müssen, zu welchen Tageszeiten die Erfassungen stattgefunden hätten und wie lange die einzelnen Flächen begangen worden seien. Demgegenüber sei eine Abfrage des Artenkatasters des Landesamtes für Umweltschutz in keiner Weise geeignet, einen Nachweis für ein Nicht-Vorkommen der Arten zu belegen. Datenbestände der Landesämter bestünden in der Regel aus unsystematisch gesammelten Zufallsinformationen, deren Qualität im Einzelnen oft nicht überprüfbar sei.

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Der Planfeststellungsbeschluss sehe keine signifikant erhöhte Tötungsrisiken i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für Brutvögel. Die Bewertung des Beklagten sowie der zugrunde gelegten Gutachten entspreche nicht mehr den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Die Tötungsrisiken habe der Beklagte verkannt, weil er anstelle einschlägiger aktueller Erkenntnisse lediglich auf die Fachkonvention zur Störung von Brutvögeln an Straßen als Bewertungsmaßstab gesetzt habe. Zur lokalen Vorbelastung als Argument gelte es grundsätzlich anzumerken, dass durch die planfestgestellte Trasse neue Reviere zerschnitten würden, sodass ganz andere Individuen von den neu entstehenden signifikant erhöhten Kollisionsrisiken betroffen seien, was mit Blick auf den Individuenbezug des Tötungsverbots relevant sei. Es sei auf der Tatbestandsebene rechtlich verfehlt, dass aufgrund unvollständiger Sachverhaltsermittlungen die Verrechnung für einen für die meisten Arten unbekannten Anteil des örtlichen Bestandes stattfinde, also eine eher populationsbezogene Betrachtung. Für diese Sichtweise könne der Planfeststellungsbeschluss aber selbst auf der Populationsebene keine ausgeglichene Bilanz plausibel machen oder gar belegen. Da keine Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen seien, sei von einem signifikant erhöhten Tötungsrisikos z.B. des Mäusebussards sicher auszugehen. Seine Raumnutzung könne im Wege einer Habitatspotentialanalyse erfasst werden, wie dies in § 45b Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG bei Windenergieanlagen als Methode gesetzlich anerkannt sei. Bei Straßenprojekten sei allerdings zu berücksichtigen, dass aufgrund des großen Aktionsradius und der ausgeprägten Bereitschaft der Art, zur Nahrungssuche Straßenseitenräume aufzusuchen, um dort Kollisionsopfer abzusammeln, von dem Vorhaben für die Individuen des Brutpaares ein massiv erhöhtes Tötungsrisiko ausgehe. Dies gelte grundsätzlich auch für alle tagaktiven Singvögel, insbesondere wegen der hohen Verkehrsdichte am Tage. Das Kollisionsrisiko liege jedenfalls weit jenseits der allgemeinen, natürlichen Mortalität, der die Individuen unterlägen, deren Reviere bzw. Aktionsräume nicht von einer viel befahrenen Straße durchschnitten werde. In Ermangelung genauerer Daten sei vorliegend auch für Singvögel immer dann von einer solchen Situation auszugehen, wenn der kartierte Reviermittelpunkt in einer Distanz von bis zu 100 m zum Straßenrand liege, wovon auf Grundlage des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages die 32 Vogelarten betroffen seien. Bei den Arten, deren Abstand des Reviers als unbekannt bezeichnet würden, handele es sich um solche, die bei den Erfassungen zwar qualitativ nachgewiesen, deren Reviere aber nicht verortet worden seien. Da es sich bei diesen Arten um häufige und insbesondere in Waldgebieten verbreitet auftretende Arten handele, könne sicher von einer Betroffenheit in den entsprechenden Biotopstrukturen ausgegangen werden. Die Bauzeitenregelung zugunsten der Haselmaus Anfang Mai sei nicht ausreichend, da die Baufeldfreiräumung alle europäischen Arten während der Brut betreffe. Während es angesichts der Fachkonvention „Vögel und Straßenverkehr“ (Garniel und Mierwald, 2010) und der ihr zugrunde liegenden Forschungsergebnisse aus dem Verkehrsministerium (Garniel, Daunicht, Mierwald und Ojowski, Vögel und Verkehrslärm. Quantifizierung und Bewältigung entscheidungserheblicher Auswirkungen von Verkehrslärm auf die Avifauna, Schlussbericht November 2007) eigentlich undenkbar sei, dass eine neue Autobahn/Bundesstraße, die zum Teil durch wertvollen Wald und andere hochwertige Biotope (z.B. Knicks) führe, keine erheblichen betriebsbedingten Störungen verursache, kämen der angefochtene Planfeststellungsbeschluss und die zugrundeliegenden Gutachten zu dem Schluss, dass der Störungstatbestand für keine einzige Art erfüllt sein solle. Die fehlerhafte Schlussfolgerung beruhe auf einer Vermengung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und Nr. 2, um dann auf die Legalausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG auszuweichen. Dies verkenne die Minderung der Eignung der Reviere für den Reproduktionserfolg. Durch die Vermengung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 2 BNatSchG komme es bei der Bewertung tatsächlicher Revierverluste zu erheblichen Mängeln. Denn während zur Vermeidung erheblicher Störungen Maßnahmen zur Stützung der lokalen Populationen anerkannt würden, seien die Maßnahmen zur Wahrung der Funktion der betroffenen Lebensstätten räumlich begrenzt und individuenbezogen anzusetzen. Das sei im hier planfestgestellten Bereich nicht geschehen (Beispiel Feldlerche).

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Die Vorgehensweise im Planfeststellungsbeschluss sei unzureichend, um von einer sicheren Vermeidung baubedingter Tötungsrisiken der Haselmaus auszugehen. Während für die Flächen, die zur Umsiedlung gekennzeichnet seien, die Chancen einer Vermeidung von Tötungen ausreichen mögen, seien sie für die Bereiche, für die lediglich eine Vergrämung/Abwanderung vorgesehen sei, unkalkulierbar. Das Risiko möge zwar verringert sein, werde aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausreichend vermieden. Es sei nicht geregelt, wie Experten sicherstellen sollten, dass keine Haselmäuse mehr im Eingriffsbereich verblieben seien, bevor die Räumung erfolge. Von daher sei in Wirklichkeit nicht sichergestellt, dass Tötungen von Individuen tatsächlich vermieden würden. Auch erschließe sich aus dem Planfeststellungsbeschluss und den Antragsunterlagen nicht, wie die Vergrämung erfolgen solle. Da es sich um ein Hauptverbreitungsgebiet der Haselmaus handele und der Planfeststellungsbeschluss selbst von einem flächigen Vorkommen ausgehe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die angrenzenden Bereiche bereits maximal besiedelt seien und ein Abwandern aus den Eingriffsbereichen in geeignete angrenzende Flächen nicht möglich sei. Die für die Entnahme, Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten der Haselmaus vorgesehenen Maßnahmen, die entsprechend den Vorgaben von § 44 Abs. 5 BNatSchG die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllen müssten, seien teilweise ungeeignet. Die Berechnung von 100 m erforderlichem Ersatzlebensraum pro Haselmaus-Individuum sei nur ausreichend bei guten bis sehr guten Lebensbedingungen, der Zustand der geeigneten Knicks bedürfe eine Entwicklung von 3 bis 5 Jahren. Die rechnerische Reserve von neun Haselmausrevieren sei dafür bei Weitem nicht ausreichend. Der Nachweis, dass südlich der geplanten Trasse, die die Population trenne, ausreichend viele Individuen eine stabile Population bildeten, die nicht durch zu große Habitatlücken (über 20 m) getrennt seien, sei nicht erbracht worden. Dass die verbleibenden und einige umgesiedelte oder vergrämte Individuen diese Bestandsstärke erreichten, sei nicht gesichert, zumal die Neuanlagen von Gehölzen in großem Umfang dicht an der neuen Trasse erfolgten und die dort siedelnden Individuen somit neben dem Risiko durch Verkehrstod auch einer einseitigen Beschränkung der Wanderrichtung unterlägen. Generell sei der langfristige Erfolg von Umsiedlungen von Haselmäusen (inklusive der Abdrängung in vorgesehene Biotope) noch nicht ausreichend untersucht und könne daher dem Planfeststellungsbeschluss nicht zugrunde gelegt werden.

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Der Bewertung des Planfeststellungsbeschlusses zu den Zauneidechsen könne nicht gefolgt werden. Der Beklagte sehe baubedingte Tötungen von Zauneidechsen in den beanspruchten Kernlebensraum der Zauneidechse (Besenhorster Bahndamm) zwischen Bau-km 1+100 bis 1+600 durch die Maßnahmen „Bauzeitenregelung“ und „Vergrämung und Umsiedlung“ als vermieden an. Es fehle eine wesentliche Grundlage, um überhaupt feststellen zu können, dass wirklich alle Individuen umgesiedelt worden seien. Weder seien umfassende Erfassungen noch eine hinreichende Abschätzung der zu erwartenden umzusiedelnden Individuen erfolgt. Der Erfassungsbericht gehe von hohen Individuenzahlen aus, ohne genaue Angaben zu machen. Um sicher alle Individuen zu fangen, bedürfe es mehr als die wenigen Monate zwischen März bis Juni, es sei von mehreren Aktivitätsperioden auszugehen. Außerdem würden die Belastungen der Tiere beim Abfangen verkannt. Neue Tötungsrisiken trotz der Brücke über das Zauneidechsenvorkommen auf der Maßnahmefläche A 4.1CEF würden verkannt. Der Planfeststellungbeschluss komme zu dem Ergebnis, dass der Störungstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG für die Zauneidechse nicht eintrete, ohne sich mit den Störungen, die sich durch die Umsiedlung selbst ergeben könnten, auseinanderzusetzen. Sowohl die eigentliche Fangaktion als auch das Aussetzen in fremde Habitate setzten die Tiere unter erheblichen Stress, der zunächst zu einer Verminderung des Reproduktionserfolges führen werde und damit das Merkmal einer erheblichen Störung erfülle. Umsiedlungen von verschiedenen Teilpopulationen auf eine gemeinsame Fläche müssten als unzulässig bewertet werden, denn damit werde das bestehende Sozialgefüge beeinträchtigt und führe entweder zu dauerhaften Störungen durch ständige Revierstreitigkeiten oder zum Abwandern eines Teils der Tiere in suboptimale oder ungeeignete Habitate. Beides habe Minderungen des Reproduktionserfolges zur Konsequenz und erfülle damit das gesetzliche Merkmal der erheblichen Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Da die Maßnahmenflächen nicht untersucht worden seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass dort bereits Zauneidechsen vorkämen und diese durch die Umsiedlung von Zauneidechsen einer anderen Teilpopulation erheblich gestört würden. Es überzeuge nicht, soweit der Beklagte feststelle, dass die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse bei Bau-km 1+300 baubedingt verlorengingen und ein Ausweichen nicht möglich sei. Allerdings bliebe die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten durch Hinzuziehen der Ausgleichsmaßnahmen A 4.1CEF, A 4.2Ar und A 4.3Ar im räumlichen Zusammenhang erhalten. Die Maßnahmen A 4.2Ar und A 4.3Ar garantierten keine kontinuierliche Funktionalität der beeinträchtigten Stätte ohne zeitlichen Bruch, weil diese erst mit der Bauausführung und nicht vorgezogen umgesetzt würden, sodass diese nicht geeignet seien, um als Maßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG zu fungieren. Bei der Maßnahme A 4.1CEF, die vorgezogen umgesetzt werde, sei nicht hinreichend sicher zu prognostizieren, dass sie die Funktion als Ausgleichsmaßnahme erfülle, da sie direkt an den Eingriffsbereich grenze.

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Die Erfassungsergebnisse der Amphibien seien nur eingeschränkt aussagekräftig. Die Laichgewässererfassungen seien in der Summe betrachtet lediglich geeignet, um Aussagen über das Arteninventar zu treffen. Bei den jüngeren Erfassungen seien nicht mehr alle relevanten Gewässer erfasst worden, sodass Wanderbeziehungen zwischen Teillebensräumen und den Teilpopulationen und das Vorkommen von Landlebensräumen im Eingriffsbereich nicht angemessen beurteilt werden könnten. Ein Untersuchungsgebiet von 300 m sei zu gering bemessen, weil damit nicht alle relevanten Landlebensräume und Wanderbeziehungen abgedeckt seien. Die Entfernungen zwischen Laichgewässer (Fortpflanzungsstätte) und Landlebensraum (Sommerquartiere und Winterquartiere, Ruhestätten) können artspezifisch variieren. Sie lägen bei den hier betroffenen Arten Kammmolch bei 500 m bzw. 1.000 m, 400-600 m bzw. 1.200-2.800 m, Moorfrosch bei 1.000 m und beim 600 m bzw. 3.000 m. Die Aussagekraft der Amphibienzaunkartierungen seien in der Summe betrachtet sehr begrenzt. Dies verkenne der Planfeststellungsbeschluss. Erfassungen der Rückwanderung, wie sie bereits als Mindestanforderung im M AmS (Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen. Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, 2000, S. 9) gefordert werden, seien nicht erfolgt. Zwischen den Fangzaunbereichen lägen mehrere Kilometer Abstand, obwohl in der Vergangenheit auch im nördlichen Bereich der Trasse (z.B. beim Gewässer an der Straße „Rappenberg“ südlich Hohenhorn) Knoblauchkröten und Moorfrösche nachgewiesen worden seien, seien dort keine Fangzaunkartierungen im Bereich der Trasse erfolgt. Weitere Nachweise in anderen Bereichen seien durch den Naturschutz Bund Deutschland e.V. (NABU) erfolgt. Im Hinblick auf einzelne Arten seien die Erfassungen defizitär. Die defizitären Erfassungen lieferten kein flächendeckendes Bild und könnten daher nicht als Argumentationsgrundlage für eine worst-case-Annahme dienen. Der genetische Austausch der Populationen hänge von Langstreckenwanderern ab, werde aber durch zusätzliche Barrieren erschwert und unterbunden, so dass sich die Überlebenschancen verminderten, wodurch das Merkmal einer erheblichen Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sicher erfüllt sei. Entgegen den Annahmen im Planfeststellungsbeschluss gebe es auch nördlich der Trasse potenziell geeignete Landlebensräume (z.B. Knicks, grabbare Sedimente am Rappenberg oder die Flächen zwischen Mercatorstraße und Hohenhorn), sodass Wanderungen dorthin nicht sicher ausgeschlossen werden könnten. Hier sei vor allem die Knoblauchkröte hervorzuheben, die ihre Landlebensräume in der Agrarlandschaft finde. Die Tötungsrisiken seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die amphibienbezogenen Beschränkungen gälten lediglich für einen Teilbereich zwischen Bau-km 8+500 bis Bau-km 10+130. Vermeidungsmaßnahmen würden somit für ca. 3 km der ca. 11 km langen Trasse bestimmt, was nicht ausreichend sei, um die signifikant erhöhten Tötungsrisiken hinreichend zu vermindern, da sie sich nur auf den östlichen Teilbereich Gut … beschränkten. Es sei davon auszugehen, dass sich Knoblauchkröten, Kammmolche, Moorfrösche und Laubfrösche auch im Bereich zwischen Bau-km 1+000 bis 2+000 sowie zwischen den Bau-km 3+000 bis 6+000 (z.B. Gehölze nördlich „Hinterster Heideweg“, nördlich Sommerpostweg) während der Überwinterungszeiten im Eingriffsbereich aufhielten. Tiere in Winterstarre seien von der Abschiebung des Oberbodens bis Februar zugunsten der Brutvögel betroffen, was zur direkten Tötung führe. Auch hier seien die Wanderbeziehungen nur unzureichend betrachtet worden. Dies wirke sich auch auf die betriebsbedingten dauerhaften Tötungsrisiken aus (Zerschneidung der Lebensräume), die vorgesehenen Sperreinrichtungen seien unzureichend. Der Planfeststellungbeschluss nehme die dauerhafte Unterbrechung von Wanderachsen als erhebliche Störung im Sinne des Störungsverbots an, sehe diese aber unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen (insbesondere V 28AR und V 29AR) und der stützenden Ausgleichsmaßnahme als vermieden an. Diese Maßnahmen reichten aber nicht aus. Die fünf vorgesehenen bzw. in Bezug genommenen Querungshilfen ermöglichten entgegen der Annahme des Planfeststellungsbeschlusses eben keine vollständige Wiedervernetzung von Habitaten nördlich und südlich des Vorhabens. Um erhebliche Störungen zu vermeiden, wären daher in weiteren Bereichen Sperreinrichtungen und Querungsmöglichkeiten für Amphibien vorzusehen gewesen. Dies gelte insbesondere im Bereich „Mercatorweg/B404“, „Sommerpostweg/Finkenweg“ und „Wulfsweg“, aber auch zwischen dem Bereich „Mercatorweg“ und „Worther Weg“. Die Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten von Amphibien i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG sei fehlerhaft gewürdigt worden. Die Maßnahme A 13.4Ar stelle entgegen den Ausführungen des Beklagten eben keine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG dar, sondern solle populationsstützend während der Bauzeit ergänzend zur Maßnahme V 28 eingesetzt werden. Allerdings solle das Gewässer nach der Unterlage 9.3 (S. 183) erst im Zuge der Straßenbauarbeiten fertiggestellt werden und könne während der Bauzeit überhaupt nicht wirken. Der Beklagte verkenne den geltenden Bewertungsmaßstab und führe eine populationsbezogene Betrachtungsweise ein, wenn angenommen werde, dass nicht die Funktionalität der einzelnen Lebensstätte, sondern die des ganzen Lebensraums erhalten bleibe. Dem Beklagten fehlten sämtliche Erkenntnisgrundlagen, um nachvollziehbar zu dem Ergebnis kommen zu können, dass Sommerlebensräume und Winterquartiere allesamt jeweils südlich der Laichgewässer und des Vorhabens lägen. Die unzureichenden Erfassungen ließen diese Rückschlüsse nicht zu. Der Nachweis, dass die betroffenen Ruhestätten auch tatsächlich 1:1 sowohl quantitativ als auch qualitativ vorhanden und geeignet seien, fehle gänzlich. Die Maßnahme A 13.3CEF, die die Anlage von Winterquartieren für Amphibien vorgesehen habe, sei aus den Maßnahmensteckbriefen (Unterlage 9.3) und dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Unterlage 19.2) gestrichen worden.

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Die Einschätzung, dass unter Einhaltung der festgelegten Maßnahmen das Eintreten der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote für alle vom Vorhaben betroffenen Fledermausarten allerdings vermieden würden, sei unzutreffend. Die Maßnahmen reichten nicht aus, um die artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen hinreichend zu vermindern oder ganz zu vermeiden. Die aktuelle Fassung der Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenbau (LBV.SH 2021) sei nicht eingehalten worden. Eine flächendeckende Erfassung sei zuletzt 2016 erfolgt. Besonders für die stark gefährdeten Arten hätte über Netzfänge und Telemetrie geklärt werden können, welche Jagdgebiete essenziell seien und welchen Einfluss ein Verlust dieser Jagdgebiete auf eventuell im weiteren Umfeld vorhandene Wochenstuben habe. Die letzten Netzfänge seien 2011 für einen kleinen Teilbereich bei Gut … erfolgt. Die Kontrollen aus dem Jahr 2016 ließen aber überhaupt keine Rückschlüsse zu, ob und wenn ja wo mindestens acht Jahre später Wochenstubenquartiere im Eingriffsbereich lägen. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Erfassung 2011 deutlich mehr potenzielle Quartiere dargestellt würden als in den Unterlagen von 2016. Damit entsprächen die Daten nicht den aktuellen Fachkonventionen und seien entgegen der Annahme des Planfeststellungsbeschlusses keinesfalls „hinreichend genau“. Der Beklagte sehe die Erfassungslücken dadurch behoben, dass er bei der Konfliktbearbeitung und Maßnahmenplanung einen worst-case-Ansatz gewählt habe, er habe diesen Ansatz aber nicht für die weiteren Schritte der artenschutzrechtlichen Prüfung angewandt. So hätte er dann nämlich auch davon ausgehen müssen, dass sich Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Wirkbereich befänden, da die Karten 1-4 (Unterlage 19.5.3) zur Bestandserfassung 2016 solche Quartierstrukturen selbst dokumentierten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie jetzt (2024) als Wochenstubenquartier oder Winterquartier dienten. Eine konsequente worst-case-Betrachtung hätte davon ausgehen müssen.

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Baubedingte Tötungen sollen durch die Bauzeitenregelung (V 1AR) abgefangen werden. Die Maßnahme sei ungeeignet, um Tötungen der Fledermäuse hinreichend sicher zu vermeiden. Der Beklagte stütze sich zunächst einmal auf veraltete, unzureichende Daten aus 2016. Rodungen sollten grundsätzlich zwischen dem 1. November bis 15. März ausgeschlossen werden, wenn keine weiteren Maßnahmen vorgesehen seien. Die vorgesehenen Maßnahmen reichten nicht aus, um die signifikant erhöhten Tötungsrisiken hinreichend zu vermindern. Bei seiner worst-case-Betrachtung hätte der Beklagte auch eine dementsprechende artspezifische Maßnahmenplanung vornehmen müssen. Für alle drei Arten, Teichfledermaus, Wasserfledermaus und Braunes Langohr, wäre dabei außerdem zu berücksichtigen gewesen, dass sie als Art des Anh. II (Teichfledermaus) bzw. als charakteristische Arten im nahegelegenen FFH-Gebiet „Elbe mit Hohem Elbufer von Tesperhude bis Lauenburg mit angr. Fl.“ (DE2628392) als ausdrückliches Erhaltungsziel bzw. als charakteristische Art unter 3.3 des Standarddatenbogens aufgeführt seien. Mögliche Wechselbeziehungen zwischen dem FFH-Gebiet und dem Eingriffsbereich seien für diese Arten im Rahmen der FFH-Vorprüfung nicht berücksichtigt worden. Auch für die Unterführungen und Brücken sei die Akzeptanz grundsätzlich artspezifisch und dementsprechend auch einzelartlich zu beurteilen. Und auch für die Anlage von Leitstrukturen und Schutzeinrichtungen sei zu bedenken, dass die Tiere an Flugkorridoren weiterhin festhalten würden. Insofern sei die Wirksamkeit der Maßnahmen völlig unklar. Für weniger strukturgebundene Fledermausarten gelte, dass Kollisionsschutzwände als Leitstruktur überhaupt nicht wahrgenommen und ohne weiteres überflogen würden. Diese seien besonders durch Jagdflüge gefährdet. Die Annahme, dass eine erhebliche Störung durch die Barrierewirkung der Trasse durch die Anlage von Querungshilfen und Leitpflanzungen ausgeschlossen sei, verkenne, dass bereits mit Baubeginn von einer Barrierewirkung auszugehen sei. In dieser Situation seien weitere Vermeidungsmaßnahmen, wie z.B. ein möglichst langer Erhalt der Hecken in der Bauphase oder temporäre künstliche Strukturen, empfohlen worden, wenn die genannten Arten betroffen seien. Die Annahme, dass diese Jagdgebiete nicht essenziell seien, weil keine Wochenstube oder ein Winterquartier im Umfeld vorhanden sei, könne aufgrund der fehlenden Daten nicht nachvollzogen werden, bei einer worst-case-Betrachtung hätte eine erheblich Störung angenommen werden müssen.

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Der Beklagte berücksichtige in seiner Abwägung die Belange des Klimaschutzes nicht fehlerfrei und verkenne die sich aus § 13 KSG ergebenden Anforderungen. In seiner Abwägung räume der Beklagte negative Auswirkungen des Vorhabens auf die Ziele des Klimaschutzgesetzes ein, sehe aber ein vorrangiges Interesse am Vorhaben. Der Kläger rügt, dass der Beklagte die verkehrsbedingten Treibhausgas (THG)-Emissionen unterschätzt habe, indem er diese ausgehend von den Daten im Projektinformationssystem zum Bundesverkehrswegeplan (PRINS) unter methodischer Anwendung des Methodenhandbuchs zum Bundesverkehrswegeplan 2030 (BVWP-Methodenhandbuch) für die weiterentwickelte Entwurfs- und Genehmigungsplanung ermittelt habe. Denn es sei bereits zum Zeitpunkt der Planfeststellung lange bekannt gewesen, dass die Methode des BVWP deutliche Unterschätzungen des betriebsbedingten Mehrverkehrs von Bundesautobahnen enthalte (Anlage K 5; Studie der Organisation „Transport & Environment“ aus dem Oktober 2023). Diese Studie sei zum Zeitpunkt der Planfeststellung bekannt und Gegenstand umfangreicher Berichterstattung in vielen Leitmedien gewesen. Zur Landnutzung, insbesondere der Inanspruchnahme von Moorböden, bleibe im Ergebnis unklar, wodurch genau und in welchem Umfang diese klimaschädlichen Wirkungen und die Konflikte mit der nationalen Moorschutzstrategie vermieden werden sollten und könnten. Der Beklagte verweise dazu auf die Maßnahmen V 3, V 7 und V 8 (Unterlage 9.3), ohne aber darzulegen, in welchem Umfang diese die ermittelten Freisetzungsrisiken vermindern könnten und durch welche wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungswerte dies unterlegt werden könnte. Der Beklagte habe mit seiner abschließenden Bewertung zum Klimaschutz belegt, dass er die eigenständige Bedeutung des Berücksichtigungserfordernisses in § 13 KSG letztlich verkenne. Die abschließende Abwägung zeige, dass der Beklagte davon ausgehe, dass ein einzelnes Autobahnprojekt wegen der relativ zu den Sektorzielen für ganz Deutschland gesehen stets geringen Verursachungsanteile niemals an den Klimaschutzanforderungen scheitern könne. Dies sei auch unter Würdigung der Tatsache falsch, dass § 13 KSG und seine Bedeutung für die Wahrung der Anforderungen des Art. 20a GG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht per se Vorrang vor gegenläufigen Belangen zukommen solle. Der Beklagte stelle daher zu Unrecht darauf ab, es gebe keine gesetzlichen Regelungen zur Frage, ab wann auf ein Vorhaben aus Klimaschutzgründen zu verzichten sei. Diese Frage habe der Normgeber gerade der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörden überantwortet. Der Beklagte habe die Reichweite der Anforderungen verkannt, die sich aus § 13 KSG für die Alternativenprüfung und insbesondere die Dimensionierung des Vorhabens ergäben. Dazu gehörten die Entscheidung über die Dimensionierung des Vorhabens, seine Trassierung und Ausgestaltung, die Entscheidung über Bauausführungsvarianten u.v.m. Das habe der Beklagte zwar nicht vollständig verkannt, aber doch in mehrfacher Hinsicht defizitär abgewogen. Das folge zuvorderst aus dem Umstand, dass der Beklagte sich mit Minderungsmöglichkeiten nur ausgehend von der planfestgestellten Dimensionierung und Grobtrassierung befasst habe. Der Variantenvergleich aufgrund der Alternativenprüfung und alle dazu erstellten Unterlagen stammten aus der Zeit vor Inkrafttreten des Klimaschutzgesetzes. Der Aspekt des globalen Klimaschutzes sei erst über eine Ergänzung des Kapitels 6.2.1 im Erläuterungsbericht kurz vor Ende des langen Planfeststellungsverfahrens erstmalig in das Verfahren eingeführt worden. Das habe – soweit ersichtlich – zu überhaupt keiner inhaltlichen Veränderung der Planung geführt. Erst am Ende der Prüfung jedes Teilabschnitts werde das vorherige Ergebnis noch einmal „schlusskontrollierend“ kurz an § 13 KSG gemessen. Maßstab der Beklagten dafür sei, ob eine der Varianten „signifikant“ klimaverträglicher als die anderen sei. Das allerdings erfolge nicht in der Struktur der Berechnungsmethoden der abschließenden Abwägung zur Klimaschädlichkeit, sondern nur verbal argumentativ mit einem kurzen Vergleich der Streckenlängen und sei zudem in sich inkongruent. Im Kapitel zur Dimensionierung des Vorhabens fänden sich gar keine Betrachtungen zum Klimaschutz. Für sie orientiere sich der Beklagte uneingeschränkt an den für Autobahnen maßgeblichen Richtlinien. Er verkenne dabei, dass diese keinen Normcharakter hätten und insoweit einer Abwägung zugänglich seien. Der Beklagte mache den Beigeladenen keine klimaschonenden Vorgaben zur Bauausführung und zur Verwendung von Baumaterialien. Er räume dazu weitere Reduktionspotenziale ein, verweise aber auf die Ausführungsplanung, in der sie ihren Platz finden müssten. Das sei abwägungsfehlerhaft, denn es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass der Ausführungsplanung nur nicht abwägungsrelevante Details überantwortet werden dürften und alle entscheidungserheblichen Konflikte in der Planfeststellung selbst bewältigt und abgewogen werden müssten. Daher könne eine Planfeststellungsbehörde den Anforderungen des Art. 20a GG, des § 13 KSG und des Abwägungsgebots allgemein nach Auffassung des Klägers nur gerecht werden, wenn sie grundsätzlich anstrebe, nur CO2-neutrale Vorhaben zuzulassen, und in dem Fall, in dem dies nicht gelinge, ernsthafte Alternativen zur Verwirklichung der – ggf. anzupassenden – Planungsziele zu erwägen und für den Fall, dass solchen Alternativen unüberwindliche Belange von hohem Gewicht entgegenstünden, jedenfalls konkrete Ausführungsalternativen zu betrachten und durch Nebenbestimmungen zu sichern, dass der Klimabeitrag des Projekts so weit wie möglich gemindert werde. Nur so könne Art. 20a GG mit dem Gewicht, das ihm das Bundesverfassungsgericht zugesprochen habe, auch in der Planungspraxis umgesetzt werden. Der Beklagte habe verkannt, dass der tatsächliche Stand der Klimazielerreichung bei der Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Klimaziele einzubeziehen sei und im konkreten Fall dazu führe, dass das Vorhaben der Erreichung der Klimaziele entgegenstehe. Zudem habe er es unterlassen, die kumulativen Emissionen aller Bedarfsplanvorhaben in die Bewertung einzubeziehen und die relativen Emissionen des Vorhabens im Vergleich zu einem durchschnittlichen Bedarfsplanprojekt zu ermitteln. Weiter habe er es unterlassen, die tatsächlichen Auswirkungen eines durch das Vorhaben verstärkten Klimawandels verbalargumentativ in die Bewertung einzubeziehen. Der Beklagte habe den Klimaschutzbelang in der Abwägung entgegen den Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz1 KSG unzureichend niedrig gewichtet und sei dadurch beim Ausgleich von Bedarf und Klimaschutz zu einem disproportionalen Abwägungsergebnis gelangt. Der Klimaschutzbelang sei keineswegs ein einfacher Belang, sondern müsse mit besonderem und durch den Art. 20a GG weiter zunehmenden Gewicht in die Abwägung eingestellt werden. Es sei zudem möglich, dass der Klimaschutzbelang dem Vorhaben unüberwindlich entgegenstehe. Die zulässige Emissionsmenge des Verkehrssektors sei bereits vollständig ausgeschöpft und quasi auf null geschrumpft. Vor diesem Hintergrund könnten vorhabenbezogene Emissionen nur als Gefährdung der Klimaschutzziele gewertet werden, selbst wenn sie nur einen kleinen prozentualen Anteil der zulässigen, aber ausgeschöpften Gesamtmenge ausmachten. Dass die verbindlichen Sektorziele mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) abgeschafft worden seien, stehe dem auch deshalb nicht entgegen, da die Novelle verfassungswidrig und damit nichtig sei. Der Beklagte habe die Alternativen an zu eng eingegrenzten Planungszielen gemessen und somit gegen das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG verstoßen. Dem Planfeststellungsbeschluss liege eine fehlerhafte Alternativenprüfung und Dimensionierung des Vorhabens zugrunde, insbesondere weil der Beklagte die Reichweite der Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung überschätze. Auch gehe der Beklagte in seiner damit zusammenhängenden Annahme fehl, allein die Bedarfsfeststellung der A 21 im „weiteren Bedarf“ habe es gerechtfertigt, das planfestgestellte Vorhaben im Vorgriff auf ihren etwaigen zukünftigen Bau teilweise als Autobahn auszugestalten. Es sei aus Abwägungsgesichtspunkten unerlässlich, den möglichen Zeitpunkt und die Wahrscheinlichkeit einer Umsetzung der A 21 zu ermitteln und in den Blick zu nehmen.

16

Es lägen verschiedene Abwägungsfehler zur Trassierung und Dimensionierung des Vorhabens vor. Die Dimensionierung erweise sich aus der allein maßgeblichen Perspektive zum Zeitpunkt der Planfeststellung nicht mehr als überzeugend und kongruent. Die Planung sei im Verlauf einer wechselvollen und sehr langen Historie vielfach an veränderte Rahmenbedingungen im geplanten Netz von Fernstraßen angepasst worden, erweise sich aber aus der aktuellen Perspektive als inkongruent. Die Vorüberlegungen zur Linienabstimmung dienten noch einer durchgängigen A 21. Eben dieser Bereich, der mit einer Ortsumgehung für Geesthacht nichts zu tun gehabt habe, sei gleichrangig auch untersucht worden. Die Umweltverträglichkeitsstudie des Jahres 2011 sei dann methodisch „vereinfacht“ in die Prüfung der Varianten in dieser Planung eingeflossen. Es werde allerdings auch ausgeführt, dass es im Untersuchungsraum keinen geschlossenen, relativ konfliktarmen Korridor mit geringen und/oder mittleren Raumwiderständen gebe, da eine mögliche Trassenführung bei den vorgegebenen Zwangspunkten in jedem Fall durch Bereiche verlaufen müsse, die einen hohen und in kleinen Abschnitten sogar außerordentlich hohen und sehr hohen Raumwiderstand hätten. Der zu dieser Zeit geltende Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen vom 1. Juli 2004 habe unter der Projekt-Nr. SH 6022 eine Nord-Ortsumfahrung von Geesthacht von der B 5 östlich bei Geesthacht-Grünhof bis zur A 25 westlich der Ortslage ausgewiesen. Vorgesehen sei eine durchgängige zweistreifige Neubaustrecke mit einer Länge von 9,4 km gewesen. Die Wahl der Vorzugstrasse sei vom Vorhabenträger schon damals und von vornherein sehr auf das Gebiet der Nachbargemeinden der Stadt Geesthacht eingeschränkt worden. Der Planfeststellungsbeschluss und der Erläuterungsbericht führten aus, dass das Vorhaben als „bloße Ortsumgehung“ nach § 16 Abs. 1 FStrG keines förmlichen Linienbestimmungsverfahrens und auch keiner Raumverträglichkeitsprüfung bedürfe. In der Vorplanung seien daher nur mehrere Varianten zwecks Abstimmung einer Linie mit dem Bund untersucht worden. Am 2. Juli 2017 (2014) sei dann der Antrag nach § 6 Fernausbaugesetz (FStrAbG) gestellt worden, über den am 16. Juli 2017 positiv entschieden worden sei. Die Ortsumgehung Geesthacht werde im aktuellen Bundesverkehrswegeplan (BVWP) 2030 mit einem vierstreifigen Autobahnquerschnitt im ersten Abschnitt und einem zweistreifigen Bundestraßen-Querschnitt im zweiten Abschnitt vorgesehen. Mit der Berücksichtigung der A 21-Planungen gehe der Beklagte widersprüchlich um, da er die A 21-Planungen teilweise als nicht mehr relevant abtue, teilweise aber über die vorgezogene Dimensionierung einer Ortsumfahrung vorweg plane. Dies, obwohl eine A 21 aus heutiger Perspektive angesichts der Haushaltskrise, der nötigen Mittel für die Sanierung des baufälligen Bestandsnetzes und aus Klimaschutzgründen absehbar nötiger Änderungen des Mobilitätsverhaltens realistisch nicht mehr als umsetzbar erscheine. Die Vorplanung sei anhand der damals noch gültigen Richtlinien erstellt worden und dann nur in Hinblick auf Trassierung und Querschnitte überarbeitet worden. Im Planfeststellungsverfahren seien allein Varianten geprüft worden, die dem der A 21/Elbquerung Ost geschuldeten Autobahncharakter dieser Planung entsprächen, obwohl die Überprüfung des Plans lange überfällig sei und absehbar erscheine, dass eine A 21 nicht mehr umsetzbar sei. Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfestlegung reiche für die Ebene der Planrechtfertigung. Nicht bindend sei die Feststellung als „weiterer Bedarf“ aber für die Frage, in welcher Reichweite eine so eingeordnete weitere Planung bereits jetzt Einfluss auf die Ausgestaltung einer vorlaufenden Planung haben könne bzw. müsse. Gleichwohl bedürfe es insoweit einer einzelfallbezogenen Abwägung, die hier insoweit fehle, die der Beklagte im anderen Zusammenhang aber selbst ebenfalls vorgenommen habe. Dies spreche insgesamt für den Verzicht auf die Umfahrung und für verstärkte Anstrengungen zugunsten modernerer Verkehrskonzepte. Die Vermeidung motorisierter Individualverkehre würde zugleich einen wesentlichen Nachteil der geplanten Umfahrung vermeiden, nämlich den Umstand, dass die erhofften Entlastungen in Geesthacht mit besonders starken Verkehrsmengenzuwächsen in den Bestandsstraßen einhergingen. Jedenfalls sprächen gewichtige Gründe dafür, eine weniger umwelt- und klimaschädliche Variante mit einer nur zweistreifigen Ausgestaltung zu planen. Denn auch eine solche Planung wäre geeignet, die für das Jahr 2030 prognostizierten Verkehre (gut 16.000 Kfz/24h) aufzunehmen. Sie erforderten keinen Autobahnbau, zumal derzeit viel für die Annahme spreche, dass die Verkehrsmengen in der Zeit nach 2030 – mit Ausnahme allerdings von LKW-Verkehren − wieder sinken würden. Eine zweistreifige Umfahrung könnte einer schonenderen Linie folgen, die die arten- und naturschutzbezogenen Belange mehr schonen könnte. Sie könnte zudem einen mitlaufenden Radweg ermöglichen.

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Der Kläger rügt schließlich, dass der Planung des Vorhabens insgesamt fehlerhafte Verkehrsprognosen zugrunde lägen. Insbesondere sei die Methodik der zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchung fehlerhaft, weswegen auch die Kosten-Nutzen-Analyse fehlerhaft sei. Es sei in der Verkehrsuntersuchung nicht erkennbar, inwieweit der Planungsraum nach Norden bis zur B 207 reiche. Die Projekte Wiederaufnahme des regulären Bahnverkehrs Hamburg-Geesthacht und Radschnellweg sowie ein verändertes Mobilitätsverhalten seien laut Planfeststellungsbeschluss nicht explizit Teil des Verkehrsmodells Schleswig-Holsteins, jedoch führten solche Veränderungen zu veränderten Verkehrsdaten der Prognosen und flössen darüber grundsätzlich dann in die Verkehrsmodelle ein. Die um 8 % gegenüber 2025 zurückgegangenen Verkehre der Zählung 2021 hätten jedoch gerade nicht zu einer Aktualisierung auch der Verkehrsuntersuchung geführt, da es sich angeblich nur um eine coronabedingte „Momentaufnahme“ handele, wovon jedoch nicht auszugehen sei, wie z.B. die Zählstelle der Bundesanstalt für Straßen und Verkehrswesen an der A 25 in Börnsen über die letzten 10-15 Jahre zeige. Die Verkehrsuntersuchung werfe Fragen auf, etwa wann und wie z.B. der Analysefall aktualisiert worden sei. Die Verkehrsuntersuchung solle laut Überschrift eine „Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung A 25/B 5 Ortsumgehung Geesthacht in der Prognose auf 2030“ sein. Dabei seien die Zahlen aus der Straßenverkehrszählung (SVZ) 2010 zugrunde gelegt, diese anhand der SVZ 2015 „aktualisiert“ und in der Prognose auf 2030 „fortgeschrieben“ worden, und es würden angeblich damit „aktuelle Daten“ zur Verfügung gestellt. Die Daten aus der letzten Verkehrszählung seien mit der Begründung verworfen worden, dass die Corona-Pandemie der Grund für weniger motorisierte Mobilität sei. Sodann sei − auf völlig unklare Art und Weise − eine Verkehrsuntersuchung der Stadt Geesthacht aus dem Jahre 2012 implementiert worden. 2016 sei dann weiter eine Videozählung durchgeführt worden, die aber über die Durchgangsverkehre keine Auskunft erlaube, und die auch an drei von vier Zählstellen auf 24 Stunden hochgerechnet worden sei, weil nur während des Berufsverkehrs gezählt worden sei. Es seien auch nur Verkehrsdaten in Nordwest-Südost-Richtung untersucht worden, nicht aber nach Norden über die B 404. Es werde eingeräumt, dass der Binnenverkehr „modellmäßig“ nur bedingt berücksichtigt worden sei. Die Geesthachter Untersuchung aus 2012 belege aber zusätzlich einen ganz extrem hohen Anteil an Ziel- und Quellverkehr, der offenbar in der Verkehrsuntersuchung gar nicht berücksichtigt worden sei, denn Ziel- und Quellverkehr sei etwas anderes als Binnenverkehr. Es gebe weitere methodische Zweifelsfragen, so dass im Sinne der nötigen Nachvollziehbarkeit Angaben zu der verwandten Methodik der Erstellung von Prognosen erforderlich seien, beispielsweise zur verwendeten Software zur Berechnung der Verlagerungseffekte etc., wozu sich allerdings nichts finde.

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Da die Anmeldung des Projektes zum BVWP 2030 auf dem Planungsstand der Anmeldung beruhe, sei davon auszugehen, dass die Zahlen aus 2012 als Planungsgrundlage für eine Kosten-Nutzen-Analyse und die politische Abwägung gedient haben. Diese seien aber zu hoch angenommen worden, ohne dass eine Anpassung der Planung erfolgt sei, eine vierstreifige Bundesstraße sei nicht mehr zu rechtfertigen. Inzwischen habe der BVWP aufgrund der offenbar unzutreffenden Zahlen ja auch eine Verlängerung der A 25 aufgenommen. Die Tabelle 5a, der Verkehrsuntersuchung zeige deutlich auf, dass auch an den tatsächlichen Belegenheiten in Geesthacht vorbeigerechnet werde. Die Ortsumgehung solle aber Entlastung schaffen in Hinblick auf den reinen Durchgangsverkehr, denn Ziel-‍, Quell- und Binnenverkehre verringerten sich zahlenmäßig nicht, sondern würden allenfalls innerstädtisch verlagert. Deutliche Entlastungen in Geesthacht seien nach der Verkehrsuntersuchung sowieso erst dann zu erwarten, wenn eine durchgängige Elbquerung-Ost auf einer durchgehenden A 21 verwirklicht würde. Ohne dass der reine Durchgangsverkehr zahlenmäßig konkret ermittelt werde und ohne Ermittlung der innerstädtischen Fahrbeziehungen ließen sich diese Aussage einer „erheblichen Verbesserung“ der innerörtlichen Umweltsituation wissenschaftlich fundiert aber gar nicht treffen. Die Ortsumgehung Geesthacht diene also einer weiträumigen Verlagerung von eigentlich örtlichen Verkehren, daher hätte der Ziel-‍, Quell- und Binnenverkehr viel genauer untersucht werden müssen. Fehlerhaft ausgeklammert habe die Verkehrsuntersuchung außerdem die absehbaren Entwicklungen im Schienenverkehr und die Auswirkungen auf den modal split (z.B. Reaktivierung der Eisenbahnverbindung ab 2027). Dies zeige, dass die dringend nötigen Änderungen für den Erfolg einer Verkehrswende bei der Beklagten noch nicht in Gänze angekommen seien. Sie verkenne die Grenzen der Bindungswirkung gesetzlicher Bedarfsfestlegungen einerseits und die Reichweite ihrer Abwägungsbefugnis andererseits, wenn sie sich trotz Klimakrise und Artensterben hinter früheren, aber nicht mehr zeitgemäßen Bedarfsfestlegungen letztlich „verstecke“.

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Der Kläger hat in einer Stellungnahme zur Klagerwiderung sein Vorbringen weiter ergänzend vertieft.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. März 2024 für den Neubau der A 25/B 5 Ortsumgehung Geesthacht, Baukm 0-392,5 bis Bau-km 10+687, Aktenzeichen APV 2-533.32-A 25-244, aufzuheben,

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2. hilfsweise, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

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3. hilfsweise zu 2., den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, den beizuladenden Vorhabenträgerinnen Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, welche die nachteiligen Wirkungen auf die Umwelt ausschließen, mindern oder kompensieren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

26

Zur Begründung tritt der Beklagte dem Vorbringen umfassend und detalliert entgegen. Im Wesentlichen verweist er darauf, dass kein Verstoß gegen den gesetzlichen Biotopschutz vorliege. Wegen des auch im Rahmen der Befreiung gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG bestehenden Kompensationsgebots bei gleichzeitig im Vergleich zur Ausnahme strengeren Befreiungsvoraussetzungen spreche vieles dafür, dass die Erteilung einer Befreiung nicht die vorherige Prüfung – und Verneinung – einer Ausnahmemöglichkeit erfordere. Da die Eingriffe in Knicks (Konflikt B 2) ausweislich der Kompensationsbilanz in der Unterlage 9.4 sowie nach den diversen Kartendarstellungen in der Unterlage 19.1 einerseits und den technischen Darstellungen in Unterlage 5 andererseits sich jeweils vollständig auf der Trasse befänden und nicht über die Baugrenze des Vorhabens hinausreichten, sei ein Ausgleich auf der betroffenen Fläche selbst notwendigerweise ausgeschlossen. Zwar könnte eine Vielzahl von Ausgleichsmaßnahmen teilweise unmittelbar an der Trasse – und damit ortsnah im Sinne eines Ausgleichs – durchgeführt werden. Diese Maßnahmen erfüllten durchgehend das Kriterium eines engen räumlich-funktionalen Zusammenhangs zum Eingriff, der durch diese Maßnahmen im Rahmen ihres jeweiligen Umfangs ausgeglichen und nicht nur ersetzt werde. Ausweislich der Kompensationsbilanz in Unterlage 9.4 (S. 19) träten zusätzlich hinzu die Ersatzmaßnahmen. Aus der räumlichen Verteilung der vorgenannten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die mit den planfestgestellten Unterlagen (PFB S. 16 f., nebst Unterlagen 9.2, 9.3) zum Gegenstand auch der Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde geworden seien, werde ersichtlich, dass ein im Wesentlichen ortsnaher Ausgleich geprüft und auch festgesetzt worden sei, dass aber im ortsnahen Umfeld des Vorhabens kein vollständiger Ausgleich des Eingriffs möglich sei. Der Kläger würdige ausschließlich den Begründungstext des Planfeststellungsbeschlusses, ohne ihn in Bezug zu den planfestgestellten Unterlagen zu setzen. Aus dem Zusammenspiel zwischen planfestgestellten Unterlagen und Planfeststellungsbeschluss ergebe sich, dass in erheblichem Umfang ortsnahe Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in Knicks als gesetzlich geschützte Biotope durchgeführt werden sollen, dass aber auch mit diesen Ausgleichsmaßnahmen die Kompensation nicht vollumfänglich ortsnah im Sinne eines gleichartigen Ausgleichs, sondern nur als gleichwertiger Ersatz erfolgen könne. Einer weitergehenden Begründung im Planfeststellungsbeschluss selbst bedürfe es nicht. Die Rechtmäßigkeitskontrolle finde nicht allein anhand des Begründungstextes des Planfeststellungsbeschlusses statt, sondern unter Einbeziehung aller derjenigen Planunterlagen, die die Planfeststellungsbehörde zur weiteren Begründung nachrichtlich herangezogen oder gar als Teil des Plans festgestellt habe. Insoweit gehe der Planfeststellungsbeschluss zutreffend davon aus, dass sich das Gewicht des Erhaltungsinteresses im Sinne der §§ 30, 67 BNatSchG und § 21 LNatSchG SH nicht danach bemesse, ob es sich auch nach der FFH-Richtlinie um geschützte oder gar prioritäre Lebensraumtypen handele. Soweit auf das Umweltschadensrecht (§ 2 USchadG, § 19 BNatSchG) abgestellt werde, verkenne der Kläger, dass das Umweltschadensgesetz der Umsetzung der europäischen Richtlinie diene, im Übrigen aber als allgemeiner Teil des Umweltschadensrechts der Ergänzung durch das jeweilige Fachrecht bedürfe. Eine direkte Trassenführung mit Einschnitt in den Geesthang habe nicht näher geprüft werden müssen, sondern habe von vornherein im Wege der Grobanalyse ausgeschieden werden können, weil sie auf eine Variante hinausliefe, für die der gesetzliche Biotopschutz dasselbe Hindernis darstellte wie bei einem Tunnel in Offenbauweise. Soweit der Kläger bezweifele, dass für das Vorhaben in seiner konkreten Dimensionierung ein hinreichender verkehrlicher Bedarf bestehe, verkenne der Kläger, dass eine kleinere Dimensionierung des Vorhabens keine berücksichtigungsfähige Alternative im Rahmen des § 67 BNatSchG mehr gewesen sei und dass die Dimensionierung des Vorhabens sowohl angesichts der gesetzlichen Bedarfsfeststellung als auch der Sache nach rechtlich nicht zu beanstanden sei. Dies gelte nicht nur für die allgemeine fachplanerische Abwägung, sondern auch für die eine gesetzliche Wertung nachvollziehende Alternativenprüfung gemäß § 67 BNatSchG – oder auch § 15 Abs. 2 BNatSchG oder § 34 Abs. 3 BNatSchG. Die Kompensation der Eingriffswirkungen in Biotope in Bezug auf die Maßnahme V 12 und A 5.1 seien auch nicht unzulässigerweise der Ausführungsplanung überlassen worden (Nebenbestimmung A. II. 1.1 Nr. 1, vgl. PFB S. 374). Den Planunterlagen für beide Maßnahmen sei gleichermaßen zu entnehmen, dass sie innerhalb der Eingriffsgrenzen des Vorhabens durchgeführt werden sollten und daher bei der Eingriffsprognose und in der Kompensationsbilanz entsprechend berücksichtigt seien – zumal beide Maßnahmen ausdrücklich der Kompensation im weiteren Sinne dienten und gerade nicht zusätzliche Eingriffe bewirkten. Die Drainfaschinen nach Maßnahme A 5.1 sollten nur unbelastetes Wasser für Gehölze zur Verfügung stellen und hätten darüber hinaus keine Eingriffsfolgen. Für die Dichtschürzen nach Maßnahme V 12 verkenne der Kläger, dass diese im Bereich des Einschnitts in den Geesthang errichtet werden sollten, der später durch die ebenerdige Trasse geprägt sein würde, nicht hingegen im darunterliegenden Bereich der Großbrücke. Die Dichtschürzen stünden also nicht im Konflikt mit den ebenfalls südwestlich und weiter unten am Geesthang gelegenen Pfeilern der Brücke, weil sie darüber errichtet würden. Die Dichtschürzen seien zudem nur vorübergehend von Bedeutung, bis ihre Wirkung durch den endgültig hergestellten Straßenkörper übernommen werden könne. Bei beiden angesprochenen Maßnahmen handele es sich um standardisierte Bauverfahren, die unter Anwendung der maßgeblichen Richtlinien umgesetzt werden könnten.

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Das Vorhaben führe nicht zu Verletzungen der Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG und erfordere dementsprechend keine über die bereits planfestgestellten hinausgehenden Vermeidungsmaßnahmen. Auch eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG sei nicht erforderlich gewesen. Für die artenschutzrechtliche Erfassung gebe es kein den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-RL vergleichbares formalisiertes Prüfungsverfahren, vielmehr sei eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung ausreichend. In diesem Rahmen sei eine Arbeit mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zulässig, sowie bei nicht auszuschließenden Unsicherheiten seien auch worst-case-Betrachtungen zulässig. Die in den Jahren 2016 und 2017 vorgenommenen Erfassungen stellten nach diesem Maßstab eine in sich konsistente Datenlage dar. Auf der Grundlage des gemeinsamen Leitfadens zum Artenschutz (vgl. LBV.SH, Beachtung des Artenschutzrechtes, 2016/2021) und den danach zu stellenden fachlich-methodischen Anforderungen würden die planfestgestellten Unterlagen gerecht. Die theoretischen methodischen Grenzen seien in der konkreten Brutvogelerfassung für das streitgegenständliche Vorhaben nicht überschritten worden. Eine in sich konsistente Datenlage werde dabei erreicht, wenn zwar die Erfassung aller Gilden und/oder Arten auf mehrere Jahre verteilt sei, dabei aber die jeweiligen Arten und ihre Revierzuordnung in den relevanten Zeiträumen jeweils innerhalb eines Jahres erfasst würden. Dem sei die Brutvogelerfassung hier gerecht geworden, indem die wesentliche Erfassung der relevanten Arten und Gilden im Jahr 2016 stattgefunden habe und dann im Frühjahr 2017 nur noch einzelne, früh im Jahr zu erfassende Arten jeweils für sich nachkartiert worden seien, die bei den Erfassungszeiträumen 2016 nicht hinreichend mit abgedeckt worden seien. Die im Februar/März 2017 durchgeführten Nacherfassungen dienten vor allem der Verifizierung der 2016 später im Jahr erhobenen Daten, die Ergebnisse der Nacherfassung seien dann für die Unterlage 19.5.3 ergänzt worden. Jede Kartierung und Erfassung stelle nur eine Momentaufnahme dar; das ändere nichts daran, dass gleichwohl auch eine solche Momentaufnahme der artenschutzrechtlichen Betrachtung zugrunde gelegt werden könne, sofern nicht konkrete, fassbare Besonderheiten erkennbar seien, die die Ergebnisse der ersten Erfassung später unbrauchbar werden ließen. Eine solche Besonderheit wären möglicherweise die vom Kläger als abstraktes Beispiel benannten Forstarbeiten. Es sei aber nicht ersichtlich, dass hier solche Besonderheiten eingetreten wären. Nach der fachlichen Einschätzung der herangezogenen Gutachter der Vorhabenträger sei zur Ergänzung der 2016 durchgeführten Kartierungen und Erfassungen nur noch die eher frühe Begehung erforderlich gewesen, um eben früh zu erfassende Arten zusätzlich zu erfassen. Arten, die zum Zeitpunkt Ende Februar/Anfang März noch nicht anzutreffen gewesen seien, mögen nach Einschätzung der Fachgutachter zwar im Laufe des März im Untersuchungsgebiet eingetroffen sein, wären dann aber auch Mitte April, als im Vorjahr die Kartierungen begonnen hätten, noch aufzufinden gewesen und hätten damit vollständig erfasst werden können. In den einzelnen Teilen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags würden zwar keine konkreten Uhrzeiten für die Kartierungen genannt, aber hinreichend genaue Angaben über die jeweiligen Tageszeiten der Begehungen, um damit den fachlichen Wert der Kartierungen und Erfassungen zu prüfen. In der Unterlage 19.5.3.1, S. 8, nehme das Fachgutachterbüro zur Methodik Bezug auf die Unterlage 19.5.3 und dokumentiere damit, dass die Erfassungen zu denselben Tageszeiten durchgeführt worden seien. In der Unterlage 19.5.3.2 nehme das Fachgutachterbüro sodann, wie auch schon in den Unterlagen 19.5.3.1 und 19.5.3 Bezug darauf, dass die Erfassung nach der Methode von Südbeck u.a. − Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005/2012 – durchgeführt worden sei. Hinsichtlich der drei Kranichreviere sei darauf hingewiesen, dass sich diese Art in Schleswig-Holstein erst seit einigen Jahren wieder in der Ausbreitung befinde. Dass zwei Kranichreviere bei den Erfassungen 2016/2017 nicht gefunden worden seien, dann aber bei den Nacherfassungen 2020, sei also plausibel, wenn der Bestand und damit die Zahl der Reviere kontinuierlich ansteige. Eben dazu hätten auch die Nacherfassungen und Aktualisierungen des seit 2012 bis 2022 mehrfach fortgeschriebenen artenschutzrechtlichen Fachbeitrags gedient. Die vorgenommene Abfrage aus dem Artenkataster des Landesamtes für Umwelt sei nur als Mittel der Plausibilisierung verwendet worden. Die vom Kläger herangezogene Arbeitshilfe von B. und D. aus dem Jahr 2021 sei dem für den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag verantwortlichen Gutachterbüro selbstverständlich bekannt. Es habe aber eine fachliche Entscheidung dahingehend getroffen, der neueren Arbeitshilfe von B. und D. gerade nicht zu folgen. Diese Arbeitshilfe stelle entgegen der Ansicht des Klägers keine in der Fachwissenschaft bereits allgemein akzeptierte Fachkonvention dar, die den alleinigen Stand der Wissenschaft begründen könnte. Die Fachgutachter hätten sich methodengerecht und unter Berücksichtigung der Arbeitshilfe von Garniel und Mierwald für eine verbal-argumentative Bewertung des Tötungsrisikos für einzelne Brutvogelarten entschieden und dabei berücksichtigt, dass die Rechtsprechung jedenfalls bisher nicht davon ausgehe, dass sich das bestehende Methodenermessen auf die Arbeitshilfe von B. und D. reduziert habe. Wesentlicher Ansatz für die Fachgutachter seien stattdessen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung eines signifikanten Tötungsrisikos gewesen. Bei der Umsetzung dieses Maßstabs hätten die Fachgutachter zusätzlich auf die Arbeitshilfe von Garniel und Mierwald zurückgreifen können, die Kollisionen zwar nicht vollumfänglich, aber auch nicht nur „beiläufig“ behandele. Diesen Maßstab setzten die Fachgutachter artspezifisch für alle planungsrelevanten Brutvogelarten einzeln um, indem sie jeweils zwischen den allgemeinen, nicht vermeidbaren Risiken, die von einer Straße in der vom Menschen geprägten Kulturlandschaft immer ausgingen, und etwaigen besonderen Umständen unterschieden hätten, die eine signifikante Zunahme des Tötungsrisikos gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG begründen könnten. Die Rüge zur neuen Zerschneidung von Revieren sei zu allgemein gehalten, um unter Beachtung der Anforderungen an eine substantiierte Klagebegründung die artenschutzrechtliche Bewertung des Tötungsrisikos für Brutvögel in Frage zu stellen. Dem Vorhaben als zusätzlichem Verkehrsweg im Untersuchungsraum könne nicht allein wegen des allgemeinen, nie vollständig zu verhindernden Kollisionsrisikos ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Brutvögel attestiert werden. Die artenschutzrechtliche Prüfung in Unterlage 19.2 gehe deshalb über eine solche pauschale Betrachtung hinaus und ermittele auf einer differenzierten, arten- und gildenbezogenen Ebene, ob es weitere Umstände gebe, die im Einzelfall die Verwirklichung des Verbotstatbestandes erwarten ließen.

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Es komme auch nicht zu erheblichen Störungen der Brutvögel im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Die besonderen Anforderungen an die artenschutzrechtliche Prüfung bei behördlich zugelassenen Eingriffen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG gälten nur für die beiden Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG, nicht aber für das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Die in den Planunterlagen und dem Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Würdigung der betriebsbedingten Störungen durch das Vorhaben entspreche zunächst dem von den Fachgutachtern der Vorhabenträger angewandten Leitfaden. Einem funktionalen Ansatz − maßgebend sei nicht der physische Eingriff in Fortpflanzungs- und Ruhestätten, sondern eine Anknüpfung an deren Funktionalität − folgend gelte für die Prüfung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, dass zunächst der Eingriff zu betrachten sei und sodann bewertet werden müsse, welche Konsequenzen dies habe, so dass im Ergebnis die Lebensstätten einer Art in ihrer Funktion voll erhalten blieben. Die Annahme, dass mit den betriebsbedingten Beeinträchtigungen von Brutstätten deren Funktionsfähigkeit auch ohne unmittelbaren physischen Einfluss auf die Brutstätte selbst verloren gehe und dass darin nicht eine erhebliche Störung, sondern sogar eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erkennen sei, folge gerade diesem funktionsbezogenen Ansatz des Verbotstatbestands aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, der als einziger potenziell verwirklichter Verbotstatbestand angenommen werde, um gerade nicht in die vom Kläger bemängelte Vermengung von Verbotstatbeständen zu verfallen. Der Kläger übersehe, dass die Feldlerche in Schleswig-Holstein flächenhaft verbreitet sei, nicht nur in den konkret betroffenen Revieren, sondern im näheren Umfeld des Vorhabens, in der mittleren Umgebung und landesweit. Dahinter stehe die fachliche Erwägung, dass die Individuen dieser flächig verbreiteten Arten bei einem Eingriff in einzelne Reviere in die unmittelbar benachbarten Lebensräume und Reviere auswichen und dass die dort ursprünglich vorhandenen Individuen dann ebenfalls nur geringfügig auswichen. Vor diesem Hintergrund habe dann selbst eine bloße Ersatzmaßnahme anstelle einer Ausgleichsmaßnahme letztlich die Wirkung, die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu erfüllen. Diese Voraussetzungen lägen bei der Feldlerche als einer in Schleswig-Holstein flächig verbreiteten Art vor, so dass auch die Ersatzmaßnahmen E 1Ar und E 2Ar trotz ihrer Entfernung vom Eingriffsort noch geeignet seien, den Eingriff im räumlichen Zusammenhang auszugleichen. Allerdings sei eine vollständige Prüfung der Eignung der Maßnahmenfläche dann nicht erforderlich, wenn eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme auf einer Maßnahmenfläche geplant sei, bei der es sich im Ist-Zustand um eine intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche handele, die vor der Durchführung der Maßnahme eine offensichtlich geringe Habitatqualität für Brutvögel aufweise und erst durch die Maßnahme selbst so aufgewertet werde, dass eine relevante Habitatqualität entstehe. Dies sei hier geprüft worden (Unterlage 19.2, Anhang 1.2 und Anhang 1.3). Der Planfeststellungsbeschluss gehe zu Recht davon aus, dass für einen anlagebedingt verlorengehenden Horststandort des Mäusebussards lediglich ein vollständiger Funktionserhalt im Brutrevier erforderlich sei, nicht aber ein Schutz des konkreten Standorts oder eine Ausnahme gemäß § 45 BNatSchG. Der Verbotstatbestand der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG stehe bei dem hier streitgegenständlichen Vorhaben aber unter der besonderen Privilegierung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG, wonach der Verbotstatbestand nicht erfüllt sei, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde (PFB S. 320 f.). § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG stelle insoweit keine ausnahmsweise Rechtfertigung eines Verstoßes gegen das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Lebensstätten dar, sondern schließe in seinem Anwendungsbereich schon tatbestandlich einen Verstoß gegen dieses Verbot aus, indem bereits der Geltungsbereich der in dieser Norm genannten Verbote modifiziert werde.

29

Für die Haselmaus steige das Tötungsrisiko vorhabenbedingt nicht signifikant an. Dass sich Haselmäuse außerhalb der Bauzeitenregelung während der Winterung oberhalb der Stubben in frostsicheren Baumhöhlen befinden könnten und daher beim Fällen von Bäumen zwischen dem 1. Dezember und dem 28. Februar getötet würden, sei allerdings ein überwiegend theoretisches Risiko. Es möge in Einzelfällen nicht gänzlich auszuschließen sein, dass Haselmäuse auch in Baumhöhlen überwinterten. Das entspräche aber nicht ihrem überwiegenden Verhalten, sondern stelle eine Ausnahme dar, die nach der Fachkonvention (Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und Ländliche Räume, Haselmauspapier 2018) bei Vermeidungsmaßnahmen nicht berücksichtigt werden müsse. Vielmehr sei auf der Grundlage der genannten Erkenntnisse festzustellen, dass sich Haselmäuse während ihres Winterschlafs gerade nicht oberhalb der Wurzelstubben aufhielten. Die Befürchtung, dass die Haselmäuse nach der Baufeldräumung in ihrem zerstörten Revier verbleiben würden, weil sie bei Störungen tendenziell bewegungslos am Ort verharrten, sei unbegründet. Es würden verschiedene Verhaltensweisen vermengt. Wenn Haselmäuse bei akuten Störungen regungslos verharrten, bis die gefühlte Gefahr vorüber sei, sei das eine andere Verhaltensweise als Reaktion auf eine andere Situation, als sie der Vermeidungsmaßnahme zugrunde liege. Die Vergrämung beruhe auf der ebenfalls durch Fachliteratur abgedeckten Annahme, dass Haselmäuse nach einer Baumfällung gerodete Bereiche insbesondere dann verließen, wenn in der Nähe ungestörte Bereiche vorhanden seien. Soweit die Vermeidungsmaßnahmen nach der Nebenbestimmung A. II. 4. Nr. 15 (PFB S. 48 f.) nicht näher regeln würden, auf welche Weise die Umweltbaubegleitung sicherstellen solle, dass keine Haselmäuse mehr im Baufeld verblieben, sei zunächst wieder festzuhalten, dass gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht jede einzelne Tötung mit absoluter Sicherheit vermieden, sondern sichergestellt werden müsse, dass sich das Tötungsrisiko nicht signifikant gegenüber dem allgemeinen Überlebensrisiko in der von Menschen geprägten Kulturlandschaft erhöhen dürfe. Aufgabe der Umweltbaubegleitung sei es nach Maßgabe der Nebenbestimmung A. II. 4. Nr. 15, durch eine Erfassung und Dokumentation der erfolgten Vergrämungsmaßnahmen die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Vergrämungsmaßnahmen ordnungsgemäß und vollständig umgesetzt worden seien und nicht aktiv dafür zu sorgen, dass sämtliche Haselmäuse das Baufeld verließen. Den Haselmäusen im Baufeld sei eine Abwanderung möglich, da in den Unterlagen 19.7 und 9.3, Maßnahme V 17AR, die in Aussicht genommenen Umsiedlungs- und Vergrämungsbereiche für Haselmäuse dargestellt seien, wobei sich im Wesentlichen um Neuanlagen von Habitaten, letztlich also um CEF-Maßnahmen, handele. Eine Vergrämung von Haselmäusen ohne eine vorherige Aufwertung des umgebenden Landschaftsbestands mit Habitatstrukturen für Haselmäuse sei nur in einem ganz geringen Umfang vorgesehen.

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Soweit die Vermeidungsmaßnahmen zum Ausgleich der ökologischen Funktion beeinträchtigter Fortpflanzungs- und Ruhestätten für teilweise ungeeignet gehalten werden würden, verkenne der Kläger zunächst, dass das „Haselmauspapier“ eine Länge von 100 m Knickstruktur pro Individuum als ausreichenden Ausgleich anerkenne. Darüber hinaus sei die vom Kläger geforderte Analyse der Habitateignung einschließlich einer entsprechenden Dokumentation im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 50 in der Nebenbestimmung Nr. 18) ausdrücklich festgesetzt worden. Bei den Maßnahmen A 9.1CEF und A 13.1CEF sei die Herstellung von Durchfahrten tatsächlich geplant, allerdings mit Breiten von nur wenigen Metern, die zudem nur sehr selten von Fahrzeugen frequentiert würden. Derartige Habitatlücken von weniger als 20 m stellten keine Wanderbarrieren für Haselmäuse dar und unterbrächen damit die Habitateignung schon in tatsächlicher Hinsicht nicht. Schon aufgrund der Größe der südlich der Trasse befindlichen Gehölzstrukturen sei sicher mit einer überlebensfähigen Population der Haselmaus südlich der Trasse zu rechnen. Dabei sei auch festzuhalten, dass die Trasse zwar ein dauerhaft besetztes Revier zerschneiden möge, aber nicht den vollständigen Austausch zwischen den Populationen beiderseits der Trasse verhindern werde. Auch die Querungshilfen im gesamten Bereich der Trasse seien zu berücksichtigen, die im Falle der Maßnahmen V 16AR (Grünunterführung des Geesthanges), V 19AR (Heckenbrücke über den Gammer Weg) und V 25AR (Heckenbrücke über die Geesthachter Straße) aufgrund ihrer Gestaltung auch von Haselmäusen nutzbar seien. In jüngerer Zeit sei eine Umsiedlung von Haselmäusen in der Rechtsprechung als fachlich tragfähige Vermeidungsmaßnahme anerkannt. Der vom Kläger benannte Forschungsbedarf möge zukünftig weitere umsetzungsfähige Hinweise erbringen, stehe aber dem hier streitgegenständlichen Vorhaben nicht entgegen.

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Dem Planfeststellungsbeschluss liege die Annahme zugrunde, dass baubedingte Tötungen von Zauneidechsen in deren Kernlebensraum am Besenhorster Bahndamm durch die Maßnahmen V 1AR mit einer Bauzeitenregelung und V 10AR mit Vergrämungs- und Umsiedlungsmaßnahmen vermieden würden. Gegenstand dieser Maßnahmen seien Gehölzrückschnitte während der Überwinterungszeit ohne Eingriff in den Boden, damit die überwinternden Individuen nach dem Ende der Überwinterung in die vorher fertigzustellende Maßnahmenfläche A 4.1CEF abwanderten. Dazu ist vorab eine Funktionskontrolle der Maßnahme A 4.1CEF vorgesehen; im Folgejahr des Gehölzrückschnitts solle eine Umsiedlung verbliebener Individuen erfolgen und vor der weiteren Baufeldfreimachung eine Erfolgskontrolle. Der Kläger verkenne den Inhalt der Maßnahme V 10AR. Die Anzahl der Individuen sei für die Umsiedlung nicht von maßgeblicher Bedeutung und auch für die Bemessung des Flächenbedarfs der zukünftigen Habitatfläche nicht zwingend erforderlich. Wenn die Fläche der CEF-Maßnahme eine vergleichbare Flächengröße und Habitatqualität aufweise, lasse sich begründet annehmen, dass die Individuen der beanspruchten Fläche auch in der Kompensationsfläche unterkommen. Die Maßnahmenfläche A 4.1CEF sei sogar deutlich größer als die Fläche der in Anspruch zu nehmenden Habitate für Zauneidechsen. Ausgehend davon sei es fachlich in jeder Hinsicht vertretbar, von einer konkreten Erfassung aller Individuen abzusehen, die erstens einen immensen Aufwand erfordere und zudem für alle erfassten Individuen zusätzlich zu Vergrämung und Umsiedlung nochmals erheblichen Stress bedeuten würde. Bei der Umsiedlung selbst verkenne der Kläger hingegen die konkreten Inhalte der Maßnahme V 10AR mit der darin vorgesehenen Erfolgskontrolle (Unterlage 9.3, Maßnahme V 10AR). Die Ausgestaltung der Maßnahme stehe nicht im Widerspruch zu der vom Kläger zitierten Publikation, die gehe nämlich richtigerweise nur davon aus, dass es mehrere Aktivitätsperioden dauern könne, bis die Umsiedlung abgeschlossen sei, nicht hingegen, dass sie von vornherein so lange dauern müsse. Bei einer sorgsamen Umsiedlung hingegen sei auch vorher eine positive Erfolgsmeldung möglich. Das Sterberisiko bei Umsiedlungsmaßnahmen sei mit den in Schleswig-Holstein bei der Umsetzung anderer Vorhaben, wie etwa der Höchstspannungsleitung Lübeck-Siems, gewonnenen Erfahrungen auf ein nicht signifikantes Maß zu minimieren. Einer stressbedingten höheren Mortalität männlicher Zauneidechsen bei der Gründung neuer Territorien sei mit einer größeren Maßnahmenfläche A 4.1CEF (Flächenvolumen von 4.100 m²) deutlich über der betroffenen Fläche zureichend begegnet. Soweit andere Tötungsrisiken im Bereich der Maßnahmenfläche A 4.1CEF befürchtet würden, sei für Zauneidechsen ein artspezifisches Kollisionsrisiko auf Straßen kaum belegt. Die nur zeitweise Einzäunung der Maßnahmenfläche A 4.1CEF diene daher nicht der Vermeidung eines allgemeinen Kollisionsrisikos, wie es die B 404 darstellen würde, sondern solle den Erfolg der Umsiedlung sichern.

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Soweit der Planfeststellungsbeschluss zu dem Ergebnis komme, dass der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG für die Zauneidechse nicht eintrete, sich aber nicht mit Störungen durch die Umsiedlung als solche auseinandersetze, übersehe der Kläger, dass auch die vorgesehene Maßnahmenfläche im Rahmen der faunistischen Bestandsaufnahmen kartiert worden sei. Es handele sich um eine landwirtschaftliche Lagerfläche, die im derzeitigen Zustand keinerlei für die Zauneidechse geeignete Habitatstrukturen aufweise. Zuletzt werde auch der Verbotstatbestand der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Lebensstätten zulasten der Zauneidechse nicht erfüllt.

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Es lägen keine Erfassungsdefizite vor. Dazu fasse der Kläger einleitend die wesentlichen faunistischen Erfassungen aus der Vor- und Genehmigungsplanung von 2004 bis 2021 zusammen und benenne damit die wesentlichen Datengrundlagen. Aus seiner Sicht sei insoweit lediglich klarstellend darauf hinzuweisen, dass der artenschutzrechtlichen Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses vorrangig die Erhebungen der Vorhabenträger aus den Jahren 2016 und 2017 (Unterlage 19.5) zugrunde liege, mit denen die früheren Erhebungen seit 2004 aktualisiert und plausibilisiert worden seien. Die früheren Erhebungen stellten damit nur noch eine zusätzliche Informationsquelle zur rückschauenden Plausibilisierung dar.

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Der Kläger verkenne im Hinblick auf die Amphibien die tatsächlich wesentlich komplexeren Erfassungen durch die jeweiligen Fachgutachter und deren Bedeutung für die Abschätzung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände. Nicht alle potenziellen Wanderbewegungen von Amphibien und alle Einzelvorkommen im weiteren Umfeld des Vorhabens seien von Bedeutung, sodass sich eine fachgerechte Erfassung auf die maßgeblichen Vorkommen und Wanderbeziehungen konzentrieren könne. Einer pauschalen Kartierung eines für die entscheidungserheblichen Fragen zu groß gewählten Untersuchungsgebiets bedürfe es demgegenüber nicht. Amphibien nutzten zwar im Jahresverlauf verschiedene Teillebensräume als Sommerquartier, als Winterquartier und als Laichgewässer, diese Lebensräume müssten aber jeweils passende Habitatanforderungen erfüllen. Die in der Umgebung des Vorhabens umfangreich vorhandenen, intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen beispielsweise erfüllten diese Habitatanforderungen gerade nicht, sondern stellten umgekehrt bei Wanderungen Barrieren dar. Der Maßstab des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3 BNatSchG erfordere nicht, die jeweiligen Standorte aller Individuen im Untersuchungsgebiet zu kennen, um die alleine entscheidungserheblichen, signifikant erhöhten Tötungsrisiken zu ermitteln. Die Formulierung des Planfeststellungsbeschlusses, es habe eine „vollständige Erfassung aller Wanderbeziehungen“ gegeben, könne isoliert betrachtet missverständlich sein. Eine tatsächlich vollständige Erfassung aller Wanderbeziehungen sei nicht erfolgt, aber auch nicht erforderlich, denn es sei vielmehr hinreichend, die entscheidungserheblichen Wanderbewegungen vollständig zu erfassen. Dem würden die Planunterlagen gerecht. Allen Erfassungen der Wanderungen seien eine Auswertung der Laichgewässer mit dem jeweiligen Arteninventar und ihrer Lage zur Trasse und zu den im Umfeld vorhandenen potenziell wertvollen Sommer- und Winterlebensräumen vorweg vorausgegangen, im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss als „näherungsweise Modellierung der zu erwartenden Wanderwege“ bezeichnet. Nach den Ergebnissen dieser vorherigen Auswertung hätten weitere Untersuchungen nur an den ausgewählten, entscheidungserheblichen Stellen vorgenommen werden müssen. Dagegen gebe es weder allgemeine methodische, noch konkrete Einwände, die die klägerische Rüge begründen könnten. Das Wanderverhalten des Laubfrosches habe nicht näher untersucht werden müssen (Unterlage 19.5.2, S. 78), da sich auch für die nachgewiesenen Laubfroschvorkommen im Umfeld der jeweiligen Laichgewässer durchgehend geeignete Habitatstrukturen fänden, die qualitativ nachgewiesen seien, insbesondere etwa Brombeerhecken, Knicks und Waldränder. Es bestehe für die Individuen dieser Art keine Veranlassung, weite Entfernungen über die ungeeigneten Habitatstrukturen der Ackerlandschaft hinweg zu wandern, da sich diese Ackerflächen nicht nur als nicht habitatgeeignet darstellten, sondern insgesamt für Amphibien eine Umgebung darstellten, die keine Attraktionswirkung habe. Auch Wanderbeziehungen der sog. Langstreckenwanderer mit maximalen Aktionsradien zwischen örtlich verschiedenen Populationen komme eine artenschutzrechtliche Bedeutung zu, weil damit der genetische Austausch zwischen den Populationen gesichert werde. Ohne einen solchen genetischen Austausch verminderten sich die Überlebenschancen, sodass entsprechende Barrieren den Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllten. Eben diese rechtliche Wertung liege auch dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde, das Vorhaben halte diesen Maßstab aber ein (siehe PFB S. 336 und 345). Das Vorhaben stelle demnach im westlichen Bereich keine Barriere für Langstreckenwanderer dar, weil die dortigen Wanderbeziehungen jeweils von der Trasse weg bestünden, während hingegen im östlichen Teil solche Wanderbeziehungen auch über die Trasse hinweg bestünden, dort aber gerade durch Vermeidungsmaßnahmen aufrechterhalten blieben. Es sei fachlich nicht leistbar und auch nicht zielführend, alle potenziellen Teillebensräume von Amphibien pauschal flächendeckend zu untersuchen. Es entspreche der anerkannten fachplanerischen Praxis, dass vor gezielten Untersuchungen der erforderliche Untersuchungsumfang anhand von fachgutachterlichen Bewertungen der Lebensraumpotenziale für einzelne Arten ermittelt werde. Das Vorgehen für den hier streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss entspreche also der anerkannten wissenschaftlichen und fachlichen Praxis und sei nicht defizitär erfolgt (PFB S. 281).

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Soweit der Kläger rüge, dass Wanderungen z.B. der Knoblauchkröte auch nördlich der Trasse (Bereich Rappenberg, Mercatorstraße und Hohenhorn) anzunehmen seien, verkenne der Kläger aber den zugrunde liegenden Prüfungsmaßstab des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG. Es müssten nicht sämtliche potenziellen Landlebensräume aller Arten im Untersuchungsraum konkret identifiziert werden, sondern es müssten Lebensräume, Standorte und Artvorkommen so genau identifiziert werden, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos ausgeschlossen und ein Fortbestand ökologischer Funktion gesichert werden könne. Nicht hingegen sei es erforderlich, dass vereinzelte, nie ganz auszuschließende Schädigungen von Individuen in allen Einzelheiten untersucht würden, damit sie doch ausgeschlossen werden könnten. Dem werde der Planfeststellungsbeschluss auch ohne worst-case-Annahmen gerecht. Ausgehend von diesen Erfassungen schließe der Planfeststellungsbeschluss zu Recht signifikant erhöhte Tötungsrisiken für Amphibien gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG aus, da baubedingte und betriebsbedingte Risiken der vier Amphibienarten Kammmolch, Knoblauchkröte, Moorfrosch und Laubfrosch durch die Maßnahmen V 1AR, V 28AR, V 29AR und V 32AR vermieden würden. Soweit moniert werde, dass die Maßnahme V 1AR nur allgemeine Bauzeitenregelungen enthalte, amphibienbezogene Beschränkungen auf den Teilbereich von Bau-km 8+500 bis Bau-km 10+130 begrenzt seien und sich auch die Maßnahmen V 28AR (Temporäre Sperreinrichtungen und Umsiedlung) und V 29AR (Anlage von Querungsmöglichkeiten und dauerhaften Leit- und Sperreinrichtungen) insoweit beschränkten, sei dies eine Folgerüge zu den geltend gemachten Erfassungsmängeln und daher aus denselben Erwägungen unbegründet. Aufgrund der fachgerechten Erfassungen der Individuen und Standorte habe ohnehin nicht damit gerechnet werden müssen, dass sich in den nicht vor Ort kartierten Bereichen, vor allem also den Ackerflächen ohne Habitateignung, überhaupt Individuen aufhielten, könne sich bei solchen Todesfällen nicht ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko verwirklichen, sondern vielmehr nur ein nicht im Einzelnen vorhersehbares Ausnahmerisiko, das im Rahmen des Maßstabs des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden müsse. Dauerhafte und betriebsbedingte Tötungsrisiken durch den Straßenverkehr seien richtigerweise nicht zu erwarten, da nicht deren Gesamtlebensräume zerschnitten würden, sodass auch nicht mit signifikant erhöhten Tötungsrisiken zu rechnen sei. Es bedürfe in diesem Bereich keiner zusätzlichen Sperreinrichtungen, die der Maßnahme V 29AR vergleichbar wären, denn nach den in sich methodisch fehlerfreien und fachgerechten Erfassungen sei in diesem Bereich nicht mit Wanderbewegungen über die Trasse hinweg zu rechnen, sodass sich auch keine signifikant erhöhten Tötungsrisiken ergäben. Einzelne Kollisionen wären daher nach dem Maßstab des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 (2) BNatSchG lediglich nicht entscheidungserhebliche Ausreißer. Störungen seien nicht zu erwarten. Zu Recht nehme der Planfeststellungsbeschluss an, dass die durch das Vorhaben erfolgende Unterbrechung von Wanderachsen durch die Maßnahmen V 28AR und V 29AR vermieden und im Übrigen durch die Ausgleichsmaßnahme A 13.4Ar ausgeglichen werden könne. Die insgesamt fünf planfestgestellten Querungshilfen könnten eine vollständige Wiedervernetzung verschiedener Habitate beidseitig des Vorhabens ermöglichen. Die einzelnen Abstände zwischen den Querungsmöglichkeiten mit einer Weite von 350 m, 200 m, 110 m und 390 m sowie weiteren 210 m vom letzten Durchlass bis zum Ende der Amphibiensperreinrichtung seien dafür ausreichend und würden den Anforderungen aus dem Merkblatt zum Amphibienschutz (M AmS) und dem Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (M AQ) gerecht. Zwar könne im Ergebnis immer noch eine gewisse Barrierewirkung der Trasse anzunehmen sein, die die vorgesehenen Querungshilfen rechtfertigten. Entgegen einer früheren Planung sei die Trasse aber nach Nordosten verschoben worden, sodass diese trennende Wirkung reduziert würde. Diese Verschiebung der Trasse nach Nordosten bewirke insgesamt, dass ein erheblicher Teil von mehr als 5 ha der nördlich der relevanten Amphibienlaichgewässer befindlichen Gehölze nicht mehr von den Laichgewässern abgeschnitten werde, sondern nunmehr ebenfalls südlich der Trasse belegen bleibe, was zu wesentlich weniger Wanderbewegungen führe. Damit lehne der Planfeststellungsbeschluss zugleich zu Recht die Forderung der Unteren Naturschutzbehörde nach weiteren Querungsmöglichkeiten ab. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es zumindest bauzeitlich bedingt zu einer mehrjährigen, vollständigen Zerschneidung der Wanderwege im Bereich von Bau-Km 8+500 bis 10+130 komme, da sich auch südlich der Trasse ortsgebundene Populationen etablieren könnten. Für die Entnahme, Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten gelte die Annahme des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses, wonach es nicht zu einem bau-, anlage- und betriebsbedingten Eingriff in Laichgewässer komme. Die Maßnahme A 13.4Ar sei entgegen der Annahme im Planfeststellungsbeschluss nicht als eine vorgezogene Maßnahme, sondern erst im Lauf der Straßenbauarbeiten als allgemeine Ausgleichsmaßnahme vorgesehen. Die entsprechenden Ausführungen beruhten insoweit auf einem Missverständnis, dieses Missverständnis sei aber für die Vermeidung von Verbotstatbeständen nicht entscheidungserheblich. Die Maßnahme A 13.4Ar gleiche den Eingriff in Lebensstätten nicht alleine, sondern im Verbund mit anderen vorgesehenen Maßnahmen und mit den im Umfeld bereits jetzt vorhandenen Ersatzhabitaten aus, indem sie deren jeweiligen langfristigen Erfolg absicherten und im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG die ökologische Funktion beeinträchtigter Lebensstätten im Umfeld weiterhin erfüllen solle. Es gelte der privilegierte Maßstab des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG, wonach der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bei planfestgestellten Vorhaben nicht verwirklicht werde, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde. Diese Voraussetzungen wären möglicherweise nach einer in der früheren Planung vorgesehenen, weiter südlich gelegenen Trasse aufwendiger zu ermitteln gewesen. Durch die mit Planänderung erfolgte Verschiebung der Trasse in Richtung Norden hingegen blieben wesentliche Lebensräume der Amphibien in einem räumlich unzerschnittenen Zusammenhang erhalten, in die nach einem früheren Planungsstand unmittelbar eingegriffen worden wäre. Mit der Planänderung sei die Eingriffswirkung maßgeblich reduziert worden, was erstens dazu führe, dass die gestrichene Maßnahme A 13.3CEF entbehrlich geworden sei, und zweitens das nähere Umfeld direkt durch die Trasse betroffener Lebensräume in einem wesentlich werthaltigeren Zustand erhalten bliebe, der nach dem Maßstab des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG die ökologische Funktion der betroffenen Räume aufnehmen und fortsetzen könne. Die Maßnahme A 13.4Ar diene damit nur dem verbleibenden, vorsorglichen und mittel- bis langfristigen Ausgleich während und nach Abschluss der Bauarbeiten, sie sei nicht als vorgezogene Maßnahme erforderlich.

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Im Untersuchungsgebiet kämen zwar die vom Kläger benannten Fledermausarten vor und es komme aufgrund der vorhandenen Jagdgebiete und Flugstraßen zu einer hohen Zahl gerichteter Durchflüge im Eingriffsbereich, aber mit den festgelegten Vermeidungsmaßnahmen werde nicht gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote verstoßen. Die planfestgestellten Maßnahmen seien ausreichend, um dies zu verhindern.

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Im Hinblick auf Fledermäuse lägen Erfassungsdefizite nicht vor. Die Fledermauserfassungen hätten vor der Neufassung der Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenbau 2020/2021 stattgefunden und seien daher noch nach der alten Fassung der Arbeitshilfe aus dem Jahr 2011 durchgeführt worden. Bevor der Planfeststellungsbeschluss erlassen worden sei, sei aber geprüft worden, ob eine Anpassung an die geltende Fassung 2021 erforderlich gewesen wäre. Dazu sei festzuhalten, dass nach der Rundverfügung Straßenbau Schleswig-Holstein Nr. 02/2021, mit der die Neufassung der Arbeitshilfe eingeführt worden sei, bei älteren Erfassungen für Vorhaben, die sich noch im Genehmigungsverfahren befänden, durch eine Plausibilitätsprüfung sichergestellt werden könne, ob auch nach der früheren Fassung erfolgte Erfassungen weiterhin verwendet werden könnten. Ausweislich der Darstellung im Planfeststellungsbeschluss (S. 269) erfüllten die im Jahr 2016 durchgeführten Fledermauserfassungen die Anforderungen an das Szenario „Fall C“ der Rundverfügung. Die Fledermauserfassung 2016 sei bereits mit der neuen Technik erfolgt, auch wenn sie inzwischen mehr als fünf Jahre zurückliege. Sie habe daher lediglich der allgemeinen Aktualitätsprüfung bzw. Plausibilisierung unterzogen werden müssen. Das Ergebnis dieser Prüfung finde sich mit dem Stand 23. Mai 2022 in Unterlage 19.5.3.2 (S. 22 f.), wonach die Daten der Fledermauserfassung von 2016 weiterhin plausibel seien. Insbesondere signifikante Veränderungen der Habitatausstattung für Fledermäuse seien nicht erkennbar gewesen. Mit den durchgeführten Erfassungen und unter Zugrundelegung der ergänzenden worst-case-Annahmen der Planfeststellungsbehörde seien alle artenschutzrechtlich bedeutsamen Flugrouten über die geplante Trasse und alle durch direkte Flächeninanspruchnahme betroffenen Jagdgebiete berücksichtigt und bewertet worden. Für die artenschutzrechtlich relevante, entscheidungserhebliche Fragestellung sei es damit aber unerheblich, wo sich außerhalb der näher untersuchten Flächen weitere Quartiere der jeweiligen Arten wie z.B. Wochenstuben befänden, da eine Auswirkung des Vorhabens auf diese Quartiere nur über die bereits vollständig erfassten Flugrouten oder direkt in Anspruch genommenen Jagdgebiete erfolgen könne. Soweit auf Unterschiede in den Erfassungen 2011 und 2016 abgestellt werde, übersehe der Kläger, dass mit den Erfassungen 2011 alle Bäume dargestellt worden seien, die nach einer visuellen Erfassung Löcher, Ritzen oder Höhlen aufgewiesen hätten, sodass in deren Umgebung Balzreviere hätten unterstellt werden müssen. Nach 2011 seien die Erfassungen auf den konkreten Baufeldern auch mit Endoskopen durchgeführt worden, sodass einzelne, vorher noch angenommene Quartiere dann sicher ausgeschlossen worden seien, weil sie zwar bei einer äußeren Erfassung geeignet gewirkt hätten, aber bei näherer Betrachtung beispielsweise nicht tief genug oder sonst nicht geeignet gewesen seien. Der Verbotstatbestand zum Schutz von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG beziehe sich auch auf Männchen- und Zwischenquartiere, Balzquartiere und Tagesverstecke, die weniger an spezielle Strukturen gebunden seien. Eine vollständige Erfassung auch dieser Quartiere sei allerdings schwerlich umsetzbar, wenn beispielsweise schon einfache Rindenabplatzungen oder ein Efeubewuchs als Quartier genutzt werden könnten. Denkbare Erfassungslücken würden durch einen worst-case-Ansatz ausgefüllt. Die gewählte Weise der Quartiersermittlung entspräche auch mit den vom Kläger gerügten Einschränkungen den einschlägigen Fachkonventionen. Die verbleibenden potenziellen Quartiere seien fachgerecht im Rahmen von Schwärmphasenuntersuchungen zur Wochenstuben- sowie zur Winterquartierzeit auf Nutzung untersucht worden. Bei der Plausibilisierung seien 2021 keine neuen, für Fledermäuse relevante Habitatstrukturen festgestellt worden (Unterlage 9.5.3.2, S. 21 f.). Soweit gerügt werde, dass baubedingte Tötungen durch die Bauzeitenregelung der Maßnahme V 1AR nicht hinreichend vermieden werden könnten, erweise sich das Verbot der Rodung und des Rückschnitts von Gehölzen sowie des Eingriffs in habitatgeeignete Bauwerke innerhalb der sommerlichen Aktivitätsphase der Fledermäuse als hinreichend unter der Prämisse, dass sich im Eingriffsbereich keine Winterquartiere befänden. Die Maßnahmen V 16AR, V 16.1AR, V 19AR, V 22AR, V 23AR, V 25AR, V 27AR, V 30AR und V 31AR seien hinreichend, um das betriebsbedingt signifikant erhöhte Tötungsrisiko in den Bereichen zu vermeiden, in denen das Vorhaben durch Flugrouten gekreuzt werde. Mit der Maßnahme V 21AR sei die Anlage eines weiteren Hop-Overs mit Leitstrukturen planfestgestellt worden. Eine worst-case-Annahme sei nicht allgemein und umfassend zugrunde gelegt worden, sondern dort, wo Erfassungsunsicherheiten dies erforderten, weil zwar Fledermäuse an sich erfasst worden seien, aber nicht artspezifisch hätten zugeordnet werden können. Auch in der Maßnahmenplanung sei daher zu differenzieren und es seien nicht pauschal alle Maßnahmen für alle denkbaren Arten zu optimieren. Konkret sei die Maßnahme V 27AR artspezifisch auf die Bechstein-, Breitflügel-, Große Bart-, Mücken-, Rauhaut-, Wasser- und Zwergfledermaus ausgerichtet (siehe Formblättern im Anhang zur Unterlage 19.2). Bei der Maßnahmenplanung sei nicht artspezifisch auch die Gattung Myotis mitberücksichtigt worden, wobei die seltenen Arten dieser Gattung im Umfeld der Maßnahme V 27AR nicht erfasst worden seien, sondern vor allem die häufigeren Arten, insbesondere die Wasserfledermaus. Daher liege der Maßnahme die Annahme zugrunde, dass die durch die Maßnahme gestützten Flugstraßen für die selteneren Arten von geringer Wertigkeit seien, sodass schon deswegen für diese Arten kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko anzunehmen sei. In der Arbeitshilfe des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr werde die Wirksamkeit von Hop-Overn für die meisten Arten als „mittel“ und für einige Arten als „gering“ angesehen. Die in der Maßnahmenplanung vorgesehenen Arten – siehe dazu die Zuordnung der Maßnahme zu einzelnen Arten im Anhang zu Unterlage 19.2 (Ordner 10, Unterlage 19.2, Anhang Formblätter für 15 Arten) – gehörten zu den Arten, für die Hop-Over als im Einzelfall wirksam angesehen würden. Lediglich für die Wasserfledermaus werde nur eine geringe Prognosesicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit angenommen, weil noch keine positiven Experteneinschätzungen und Wirksamkeitsbelege publiziert worden seien. Daraus folge aber nicht, dass die Maßnahmenart zwingend unwirksam wäre. Für die beiden Arten seien jeweils nur einzelne gerichtete Flüge nachgewiesen worden, während andere Arten in den Flugbewegungen überwogen hätten. Dahinter wiederum stehe der grundsätzliche Ansatz des Maßnahmenkonzepts, dass die Schutzmaßnahmen aus der Anzahl der gerichteten Flüge abgeleitet würden, wobei bei den gefährdeten Arten eine geringere Summe ausreiche, um eine Maßnahme zu veranlassen.

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Bei allen nachgewiesenen Arten in den jeweiligen Flugrouten hätte die Erfassungen mit Ausnahme der Zwergfledermaus ergeben, dass bei stationären Erfassungen pro Art jeweils weniger als zehn gerichtete Flüge in 120 Minuten vorgekommen seien. Wenn aber die das Vorhaben kreuzenden Flugrouten insgesamt schon eher selten genutzt würden, stelle sich bereits die Frage, ob die Trasse überhaupt ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG bedeute. Wenn dann noch die geplanten Vermeidungsmaßnahmen hinzukämen, lasse sich selbst bei verbleibenden Zweifeln am Umfang der Wirksamkeit einzelner Maßnahmen festhalten, dass unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen das Tötungsrisiko jedenfalls nicht signifikant erhöht sei. An den Flugrouten 14 bis 19 dagegen seien teilweise höhere Rufzahlen registriert worden. Bei der Zwergfledermaus beispielsweise seien konkret bis zu 66 gerichtete Flüge in 120 Minuten erfasst worden, aber es seien auch Individuen der Gattung Myotis erfasst worden, ohne dass diese konkret einer Art zugeordnet worden seien. Angesichts der bekannten landesweiten Häufigkeitsverteilung würden dies überwiegend Wasser- und Bechsteinfledermäuse sein. Auf diese Ergebnisse seien dann die ersten beiden Teilmaßnahmen der Maßnahme V 25AR beiderseits zum Bau-km 6+499 ausgerichtet, nämlich Leitpflanzungen an der Böschungsaußenkante, die nicht mit einem Hop-Over, sondern mit einer Heckenbrücke mit Irritationsschutzeinrichtung bei Flugroute 14 verbunden würden. Diese Heckenbrücke weise eine Nutzbreite von 14,5 m auf und ihre Wirksamkeit werde damit nach der vom Kläger herangezogenen, bundesweiten Arbeitshilfe (dort S. 77) für die meisten Arten, darunter auch die Zwergfledermaus, als sehr hoch bis hoch eingestuft, weil mehrere hinreichende Wirksamkeitsbelege oder mindestens ein hinreichender Wirksamkeitsbeleg sowie durchweg positive Experteneinschätzungen vorlägen. Zu der Gesamtmaßnahme V 25AR gehörten auch zwei Hop-Over über die L 205. Diese Hop-Over seien aber jeweils im Umfeld von Kreisverkehren mit einem Abstand von etwa 200 m vorgesehen, also in einem Bereich, in dem noch bzw. schon mit einer reduzierten Geschwindigkeit der aus- und einfahrenden Fahrzeuge zu rechnen sei. Da die Fahrgeschwindigkeit sich nähernder Autos nach dem aktuellen fachlichen Erkenntnisstand (siehe LBV AH, Fledermäuse und Straßenbau, Stand 2020, S. 57) maßgeblich für das Kollisionsrisiko sei, sei daher in diesen Bereichen dasselbe nochmals abgesenkt, sodass trotz der verbleibenden Zweifel am Maß der Wirksamkeit von Hop-Overn in der Summe ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch Kollisionen für die relevanten Fledermausarten im Bereich ausgeschlossen werden könne. Zudem rüge der Kläger, dass die Teichfledermaus unmittelbar eine Art nach Anhang II zur FFH-Richtlinie sei und Wasserfledermaus und Braunes Langohr charakteristische Arten für das nahegelegene FFH-Gebiet „Elbe mit Hohem Elbufer von Tesperhude bis Lauenburg mit angrenzenden Flächen“, die als ausdrückliches Erhaltungsziel bzw. als charakteristische Art im Standarddatenbogen aufgeführt seien. Nach dem zugrunde liegenden Faunagutachten könnten Winterquartiere im untersuchten Vorhabenbereich ausgeschlossen werden. Die fachgerecht durchgeführten Schwärmphasenuntersuchungen hätten keine Hinweise auf Winterquartiere ergeben. Gleichwohl werde in der FFH-Vorprüfungsunterlage 19.3.3 die Teichfledermaus ausdrücklich benannt und geprüft. Für die Teichfledermaus als Erhaltungsziel des FFH-Gebiets könne danach ein betriebsbedingtes Kollisionsrisiko erstens wegen der Entfernung des Vorhabens vom Schutzgebiet, zweitens wegen der Ortschaft Grünhof als Barriere zwischen Vorhaben und Schutzgebiet und drittens wegen der im Schutzgebiet selbst und dessen unmittelbarer Umgebung vorhandenen Jagdgebiete sicher ausgeschlossen werden (Ordner 11, Unterlage 19.3.3, S. 19 f.). Für das Braune Langohr und die Teichfledermaus gelte, dass charakteristische Arten im Sinne des Art. 1 lit. e) der FFH-Richtlinie solche Arten seien, die innerhalb ihres Hauptverbreitungsgebiets in einem Lebensraumtyp typischerweise, also mit hoher Stetigkeit oder Frequenz oder einem gewissen Verbreitungsschwerpunkt aufträten oder auf den betreffenden Lebensraumtyp spezialisiert seien. Sie hätten also eine Indikatorfunktion für den Erhaltungszustand des Lebensraumtyps innerhalb des Gebiets und seien nicht selbst Schutzgegenstand. Abstrakt zutreffend verweise der Kläger darauf, dass gleichwohl im Einzelfall auch Beeinträchtigungen charakteristischer Arten außerhalb des FFH-Gebiets eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele innerhalb des Gebiets bewirken könnten. Allerdings führe das nicht dazu, dass jegliche charakteristische Art vollumfänglich auch außerhalb des Gebiets zu prüfen wäre. Vielmehr sei eine solche Prüfung nur geboten, wenn es dafür einen besonderen Anlass gebe, wenn also beispielsweise erkennbare naturschutzfachliche Anhaltspunkte für ein ökologisches Beziehungsgefüge zwischen dem FFH-Gebiet und einem Artvorkommen einer charakteristischen Art außerhalb des Gebiets bestünden. Bereits die Prüfung der Teichfledermaus zeige aber, dass es ein solches ökologisches Beziehungsgefüge, das durch das Vorhaben in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigt werden könnte, nicht gebe. Die Prüfung der beiden weiteren, charakteristischen Arten könne insoweit also keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bieten und es sei nicht ersichtlich, dass diese beiden Arten in einer Weise beeinträchtigt würden, die in das FFH-Gebiet zurückwirkte. Weiter rüge der Kläger, dass auch für Unterführungen und Brücken im Gesamtvorhaben jeweils artspezifisch ein Tötungsrisiko zu beurteilen sei. Bei einer solchen Betrachtungsweise sei beispielsweise die Maßnahme V 25AR mit einer Breite von 14,5 m für die Arten Großes Mausohr, Mückenfledermaus und Teichfledermaus nicht hinreichend sicher und für die Arten Kleine Bartfledermaus und Bechsteinfledermaus als Vermeidungsmaßnahme nicht geeignet. Eine der Heckenbrücken sei aber u.a. für die Mückenfledermaus und diverse Arten der Gattung Myotis, zu denen das Große Mausohr, Kleine Bartfledermaus, Teichfledermaus und Bechsteinfledermaus gehörten, geplant. Hier gelte zunächst das oben bereits Ausgeführte, wonach die Konfliktbewertung und die Maßnahmenplanung entgegen einer pauschalen Rüge des Klägers artbezogen durchgeführt worden seien. Die Heckenbrücken als Teil der Maßnahmen V 19AR und V 25AR seien planfestgestellt. Die zur Maßnahme V 19AR gehörende Heckenbrücke sei u.a. für die Mückenfledermaus geplant, die zur Maßnahme V 25AR gehörende Heckenbrücke u.a. für die Mücken- und die Teichfledermaus. In der bundesweiten Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr würden Faunabrücken mit einer Breite von mehr als 13,5 m und weniger als 20 m nur für die Bechsteinfledermaus in der Wirksamkeit als unsicher beurteilt. Für die Arten Großes Mausohr, Mücken- und Teichfledermaus hingegen würden sie als „im Einzelfall wirksam“ aufgeführt, für alle anderen hier vorkommenden Arten hingegen werde die Wirksamkeit als hoch oder sehr hoch eingestuft. Der Planfeststellungsbeschluss habe daher begründet davon ausgehen können, dass die Bedeutung der Flugstraßen für die seltenen Arten der Gattung Myotis ebenfalls von geringerer Wertigkeit seien, sodass schon nach diesem Maßstab keine signifikante Erhöhung der Tötungsrisiken zu besorgen sei, der mit einer Vermeidungsmaßnahme entgegengewirkt werden müsste. Hinsichtlich der planfestgestellten Leitstrukturen und Schutzeinrichtungen sei nur darauf verwiesen, dass fachlich anerkannt sei, dass sich Flugrouten dynamisch an Veränderungen der Qualität und der räumlichen Lage der Teilhabitate einer Fledermauspopulation anpassten, eben weil die Tiere auf Veränderungen beispielsweise durch Wald- und Landwirtschaft, Knickpflege, Bau von Infrastrukturen oder natürliche Ereignisse wie Waldbrände oder Sturmwurf reagierten. Die Erfahrungen mit neu angelegten Habitaten für Fledermäuse zeigten ausdrücklich, dass diese Strukturen im Regelfall schnell durch Fledermäuse angenommen würden, wenn sie denn nur ausreichend Eignung aufwiesen.

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Soweit gerügt werde, dass weniger strukturgebundene Fledermausarten Kollisionsschutzwände und andere Leitstrukturen überhaupt nicht wahrnähmen und überflögen und das Vorhaben dadurch zur Falle für weniger strukturgebundene Fledermäuse werde, ohne dass es dafür Vermeidungsmaßnahmen gäbe, stehe dem entgegen, dass erstens die weniger strukturgebundenen Fledermausarten nach den im M AQ zusammengefassten, aktuellen fachlichen Erkenntnissen meist in für den Straßenverkehr nicht kollisionsrelevanten Höhen flögen, wie beispielsweise und insbesondere der vom Kläger genannte Große Abendsegler. Die vom Kläger befürchtete Fallenwirkung hingegen sei nicht fachlich belegt, da die Geschwindigkeit auf einer Fernstraße fahrender Kraftfahrzeuge für Insekten viel zu hoch sei, um sich anzunähern, so dass Kraftfahrzeuge im Unterschied zu statischen Lichtquellen keine Attraktionswirkung hätten. Auch die benannte Attraktionswirkung des aufgewärmten Asphalts sei zwar abstrakt nicht völlig unplausibel, aber jedenfalls räumlich so stark beschränkt, dass dadurch bewirkte Dichteunterschiede an Fluginsekten nicht zu einer signifikant erhöhten Attraktionswirkung und damit auch nicht zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko führen würden. Auch aus dem Risiko des Festhaltens an Jagdgebieten (Unterlage 19.5.3, S. 38) lasse sich kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko ableiten. Der Faunabericht in Unterlage 19.5.3 nehme die Bestandserfassung und Bewertung vor und enthalte nur im Einzelfall allgemeine, abstrakte Hinweise auf Konfliktpotenziale. Die konkrete Konfliktprüfung hingegen sei dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag in Unterlage 19.2 vorbehalten, in dem – vom Kläger unangegriffen – festgestellt werde, dass die bisherigen Jagdgebiete durch die Überbauung und die Anlage der asphaltierten Fahrbahn in ihrer Attraktivität und Eignung als Jagdgebiet erheblich reduziert würden, sodass die Fledermäuse auf andere, vorhandene und besser geeignete Teilflächen ausweichen würden. Insoweit sei auf die vorstehend beschriebenen Erfahrungen hingewiesen, wonach Fledermäuse – letztlich auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers – auf strukturelle Veränderungen ihrer Umgebung tendenziell eher schnell reagierten.

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Durch das Vorhaben komme es auch nicht zu einer Verwirklichung des Störungstatbestands aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Der Kläger rüge insoweit pauschal, dass das Maßnahmenkonzept nicht artspezifisch aufgestellt sei, was schon fachlich unbegründet sei. Die Entfernung der vorhandenen Gehölze im Bereich des Baufelds führe noch nicht zu artenschutzrechtlichen Konflikten, insbesondere würden alleine dadurch keine „gewachsenen“ Flugrouten unterbrochen. Die Entfernung der Gehölze finde in einem Maß und in einer räumlichen Ausdehnung statt, wie sie beispielsweise auch im Rahmen der traditionellen Knickpflege regelmäßig aufträten. Die dadurch entstehenden Lücken in den Gehölzstrukturen des Untersuchungsgebiets könnten durch alle heimischen Fledermausarten überwunden werden, auch wenn sie vorzugsweise strukturgebunden flögen, bis mit den Maßnahmen neue Strukturen entstünden, an denen sich diese Arten dann orientieren werden. Hinzu komme, dass im laufenden Baubetrieb, anders als Kraftfahrzeuge im endgültigen Straßenbetrieb, dann aber nach Herstellung der Leitstrukturen und Querungshilfen, die Baufahrzeuge in so geringer Anzahl und mit so geringer Geschwindigkeit und nur tagsüber führen, dass sie keine Störungswirkung auf Fledermäuse entfalteten. Selbst wenn während der Bauphase eine zerschnittene Flugstraße vor Herstellung der Querungshilfen durch die Barrierewirkung nicht genutzt werden sollte, führe dies nicht zwangsläufig zu einer Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, da sich die im Untersuchungsgebiet vorhandenen Arten erfahrungsgemäß auch an eine beispielsweise durch Knickpflege dynamisch verändernde Kulturlandschaft anpassen könnten. Auch die bundesweite Arbeitshilfe nehme eine baubedingte Barrierewirkung insbesondere durch Licht- und Lärmemissionen bei Nachtarbeiten an, aber gerade nicht durch den Gehölzrückschnitt. Nachtarbeiten seien aber durch Nebenbestimmung A. II. 1. 3. des Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen. Die Erfassung der Jagdgebiete habe aus methodischen Gründen nur auf der Trasse selbst und im Nahbereich bis 100 m um den Fahrbahnrand der geplanten Trasse stattgefunden, wie es den Vorgaben der für Schleswig-Holstein geltenden Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenbau entspreche. Die Erfassung der beeinträchtigten Jagdgebiete betreffe damit notwendigerweise nur kleinräumige Ausschnitte aus größeren Habitatkomplexen, die u.a. Heckenstrukturen, Baumreihen oder kleinflächige Gehölzbestände umfassten und sich von ihrem Umfeld nicht durch herausragende Strukturelemente oder Qualitäten unterschieden. Diese Strukturen setzten sich aber im weiteren Umfeld der betroffenen Jagdgebiete zahlreich fort und ermöglichten ein Ausweichen. Im Übrigen seien aus fachlicher Sicht Jagdgebiete dann nicht für die Funktionalität von Fortpflanzungsstätten außerhalb des untersuchten Bereichs von Bedeutung, wenn es sich um im Untersuchungsraum insgesamt weit verbreitete Habitate handele. Eben dies treffe aber auf alle vorhandenen und als Jagdgebiet eingestuften Strukturen in der Umgebung des Vorhabens zu. Dazu zählten beispielsweise landwirtschaftlich genutzte Grünländer, Waldränder, Knicks und andere im Plangebiet häufige Landschaftselemente, die vergleichbar wertig seien und damit als weitere Jagdgebiete zur Verfügung stünden. Mit dem Vorhaben sei daher eine Teilüberbauung der im Umfeld vorhandenen Jagdhabitate verbunden, aber gerade kein Totalverlust. Da Fledermäuse sich zeitlich und räumlich dynamisch auf ein wechselndes Angebot an Nahrungsressourcen einstellen könnten, sei der insoweit eher kleinflächige Verlust nicht als insgesamt relevanter Verlust essenzieller Jagdgebiete einzustufen, der entfernt liegende Fortpflanzungs- oder Ruhestätten signifikant beeinträchtigen könnte und damit als erhebliche Störung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG einzustufen wäre. Dementsprechend handele es sich bei den Ausführungen des Klägers zur Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Lebensstätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG um eine zwar in sich konsequente, aber aus denselben Erwägungen unbegründete Folgerüge.

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Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtige die Auswirkungen des Vorhabens auf das globale Klima und die nationalen Klimaschutzziele gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG frei von Abwägungsfehlern. Insbesondere seien die aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG ergebenden Anforderungen bei der Abwägungsentscheidung eingehalten worden. Er habe zu Beginn des eigenen Bewertungs- und Abwägungsprozesses die ermittelten vorhabenbedingten THG-Emissionen in Relation zu den Jahresemissionsmengen gesetzt, die nach Anlage 2 zu § 4 KSG (in der bis zum 16. Juli 2024 geltenden Fassung) in den jeweiligen Sektoren zulässig gewesen seien. Damit seien die Vorgaben der „Hinweise zur Berücksichtigung der großräumigen Klimawirkungen in der Vorhabenzulassung“ mit Stand vom 16. Dezember 2022 (im Folgenden: BMDV-Hinweispapier) umgesetzt worden. Die die Abwägungsentscheidung tragende Erwägung sei für ihn vielmehr gewesen, dass die hochrangig anzusiedelnden Planungsziele des Vorhabens die vorhabenbedingten Nachteile in Bezug auf die großräumigen Klimawirkungen überwögen. Hierzu habe der Beklagte in dem Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen dargestellt, dass das Vorhaben dem vordringlichen Bedarf zugeordnet sei und ein hohes Nutzen-Kosten-Verhältnis aufweise. Zugunsten des Vorhabens sei sodann in die Abwägung eingestellt worden, dass es dem Lückenschluss des Bundesfernstraßennetzes diene, die Innenstadt von Geesthacht und seine Anwohner durch die Verlagerung des Durchgangsverkehrs entlaste (Lärm und Immissionen) und die Verkehrssicherheit erhöhe.

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Die Vorhabenträger hätten die verkehrsbedingten THG-Emissionen aus dem Projektdossier im Projektinformationssystem (PRINS) zum Bundesverkehrswegeplan (BVWP) mit dem Stand März 2016 deutlich sichtbar eine eigene Emissionsberechnung anhand der aktuellen projektspezifischen Verkehrsuntersuchung gegenüber gestellt (Unterlage 1, Kap. 6.2.1, S. 155.6, statt -264,20 t/a nun +2.089,6 t/a). Die an den Berechnungen geäußerte Kritik erfasse jedoch nicht die aktuellen projektspezifischen Berechnungen der Vorhabenträger. Die Studie der Organisation „Transport & Environment“ basiere nach eigener Aussage ausschließlich auf den Daten, die im Projektinformationssystem festgehalten seien. Aussagen zu projektspezifischen Berechnungen anhand aktueller Verkehrsuntersuchungen, wie sie die Vorhabenträger vorgenommen hätten, enthalte die Studie ohnehin nicht. Die aktuelle Berechnung der Vorhabenträger anhand der aktuellen projektspezifischen Verkehrsuntersuchung beruhe auf der Methode aus dem BVWP-Methodenhandbuch und erfülle die Anforderungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung habe er das BMDV-Hinweispapier als konkretisierende Vorgabe der Ermittlung vorhabenbedingter Emissionen zugrunde legen dürfen. Der Kläger zeige nicht auf, dass die landnutzungsbedingten THG-Emissionen falsch ermittelt worden seien und habe auch die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der EU-Verordnung für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF-Verordnung) frei von Rechtsfehlern bejaht. Hinsichtlich der landnutzungsbedingten THG-Emissionen genüge die Ermittlung den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG (Unterlage 1, Kap. 6.2.1, S. 155.13). Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtige Vermeidungsmaßnahmen − unter Annahme einer worst-case-Betrachtung − und ausreichende Kompensationsmaßnahmen, wobei die Umfänge der Kohlenstoffspeicherung die durch die Eingriffe verursachten Verluste langfristig – sogar unter Zugrundelegung der vollständigen Zersetzung – überstiegen. Diese Maßnahmen würden im Planfeststellungsbeschluss beschrieben (Unterlage 1, Kap. 6.2.1, S. 155.8 ff., Unterlage 9.3, Maßnahmen V 3, V 7 und V 8; A 2.1 und A 2.2, E 2Ar). Es sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung eine fehlerfreie eigene Abwägungsentscheidung getroffen worden. Die Feststellung, dass die vorhabenbedingten THG-Emissionen gemessen an den jährlichen Sektorenzielen für Deutschland gering seien, stehe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die vorhabenbedingten Vorteile trügen die seine Abwägungsentscheidung. Auch die Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung von Minderungspotenzialen in der Alternativenprüfung seien eingehalten worden. Dem Klimaschutzgebot komme trotz seiner verfassungsrechtlichen Bedeutung kein Vorrang gegenüber anderen Belangen zu. Dass der ursprüngliche Hauptvariantenvergleich von den Vorhabenträgern vor Inkrafttreten des Klimaschutzesgesetzes erstellt worden sei und das KSG-Kapitel in Unterlage 1 (Kap. 6.2.1, S. 155.4 ff.) erst durch die zweite Planänderung am 23. Mai 2022 in die Planunterlagen aufgenommen worden sei, lasse sich bei langjährigen Planfeststellungsverfahren nicht vermeiden. Die maßgeblichen Faktoren für die Klimaverträglichkeit der Varianten, insbesondere die Streckenlänge und die Inanspruchnahme von Wäldern, seien bereits Teil der ursprünglichen Ermittlung der jeweiligen Vorzugsvariante gewesen. Eine signifikant klimaschonendere Variante sei jedoch in keinem der drei Varianten-Teilabschnitte vorhanden gewesen. Eine konkrete Berechnung der THG-Emissionen für jede der dargestellten Varianten des Hauptvariantenvergleichs würde den zumutbaren Aufwand im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit übersteigen und wäre evident unverhältnismäßig. Ob sich in dem jeweiligen Teilabschnitt ein Vorrang der einen oder anderen Variante ergäbe, sei Teil der jeweiligen Abwägung in dem konkreten Teilabschnitt. Auch unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG sei keine geringere Dimensionierung zu wählen gewesen. Die Dimensionierung sei insbesondere in Kap. B. IV. 2.1.3 (PFB S. 174) abgewogen worden. Zuvor habe er die Dimensionierung als vierstreifige Bundesautobahn bis zur Anschlussstelle Geesthacht-Nord bereits im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung in den Blick genommen (PFB S. 148 f.). Schlussendlich komme die Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben, auch hinsichtlich der vorgesehenen Dimensionierung, in Anbetracht des gegenwärtigen und des prognostizierten Verkehrsaufkommens nach Abwägung aller Belange angemessen sei. Der Neubau als vierstreifige Bundesautobahn habe bereits Eingang in die gesetzliche Bedarfsfeststellung gefunden und sei damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung bindend festgeschrieben gewesen. Zwar hätten Richtlinien wie die RAA 2008 keinen zwingenden Normcharakter, aber ihre Einhaltung gehe u.a. mit verkehrstechnischen Vorteilen einher, auf die zugunsten des Klimaschutzes nicht habe verzichtet werden müssen. Die Auswahl von konkreten Baustoffen und Bauweisen sei ein auf der Ebene der Planfeststellung nicht abwägungsrelevantes Detail, das der Ausführungsplanung habe überantwortet werden dürfen. In dem Planfeststellungsbeschluss werde lediglich aus Gründen der Vollständigkeit auf die Minderungspotentiale auf der Ebene der Ausführungsplanung hingewiesen, diese seien aber ausdrücklich nicht Gegenstand der Abwägung gewesen. Die auf der Ebene der Planfeststellung abwägungsrelevanten THG-Lebenszyklusemissionen seien anhand eines bundesfernstraßentypischen Materialmixes ermittelt worden und sodann in die Abwägung eingestellt worden, womit dem Grundsatz der umfassenden Konfliktbewältigung hinreichend Rechnung getragen worden sei. Dieses Vorgehen entspräche dem BMDV-Hinweispapier, Details der Bauausführung wie der Einsatz von Baustoffen müssten erst im Rahmen der Ausführungsplanung/Vergabe erfolgen und seien nicht Gegenstand der Planfeststellung. Im Ergebnis begründe die Feststellung im Planfeststellungsbeschluss, dass die ermittelten vorhabenbedingten THG-Emissionen in Relation zu den jährlichen Sektorenzielen äußerst gering seien, keinen Abwägungsfehler. Der Kläger verkenne bei seiner Argumentation durchgehend, dass er Erwägungen angestellt habe, die das Bundesverwaltungsgericht bereits ausdrücklich gebilligt bzw. selbst in gleicher Weise vorgenommen habe. Die vom Kläger eingeführte neue Bezeichnung als „Klimazielverträglichkeitsprüfung“ ändere nichts daran, dass zutreffend festgestellt worden sei, dass das Vorhaben eine „emissionserhöhende Wirkung“ und eine „klimaschädigende Wirkung“ habe. Ausdrücklich werde auch auf die „mit der Realisierung einhergehenden Nachteile in Bezug auf den Zweck des KSG und die festgelegten THG-Reduktionsziele“ abgestellt (PFB S. 479). Mit dieser Bewertung trage der Planfeststellungsbeschluss den vom Kläger formulierten Anforderungen bereits vollständig Rechnung. Die vom Kläger skizzierte Weiterentwicklung der Klimaverträglichkeitsprüfung sei abzulehnen, weil sie die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG ergebenden Anforderungen deutlich überspanne. Eine kumulative Betrachtung aller Bedarfsplanvorhaben widerspreche dem Ansatz von § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG, der auf die Ermittlung der vorhabenbedingten Auswirkungen abziele. Der Klimaschutz sei gerade nicht mit überragend hohem Gewicht in die Abwägung einzustellen gewesen und habe sich auch nicht im Sinne eines Optimierungsgebots gegenüber sämtlichen Vorteilen des Vorhabens durchsetzen müssen. Eine solche Auslegung von § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG widerspreche der Rechtsprechung, die § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG gerade nicht als Optimierungsgebot verstehe.

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Die von ihm vorgenommene Abwägung im Hinblick auf die Trassierung und Dimensionierung des Vorhabens im Teilabschnitt 1 (A 25 bis B 404 Ost) lasse keine Rechtsfehler erkennen. Die Dimensionierung des Vorhabens als vierstreifige Bundesautobahn bis zu der Anschlussstelle Geesthacht-Nord lasse keine Fehler erkennen. Insbesondere habe der Beklagte im Hinblick auf das ebenfalls im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen geführte Vorhaben A 21 Ost-Umfahrung Hamburg abwägungsfehlerfrei eine mit diesem Vorhaben kompatible Dimensionierung der Trassierung in Teilabschnitt 1 des angefochtenen Vorhabens planfeststellen dürfen. Der Kläger verkenne bei seinen Ausführungen zur angeblichen Überdimensionierung des Vorhabens zunächst, dass die Trassierung des Vorhabens als vierstreifige Bundesautobahn bereits Eingang in die gesetzliche Bedarfsfeststellung gefunden habe und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung bindend festgeschrieben gewesen sei. Angesichts der festgesetzten Kapazität als vierstreifige Bundesautobahn habe für ihn im Zeitpunkt der Planfeststellung kein Anlass bestanden und auch keine Befugnis gegeben, in Teilabschnitt 1 eine alternative Ausführung als zweistreifige Bundesstraße vor dem Hintergrund des zu erwartenden Verkehrsaufkommens in den Blick zu nehmen, zumal es ohnehin keine Mindestbelegungszahlen gebe, bei deren Unterschreitung eine Autobahn nicht gebaut werden dürfte. Er habe den vierstreifigen Querschnitt auch unabhängig von der gesetzlichen Bedarfsfeststellung infolge des Netzzusammenhangs und der prognostizierten Verkehrsbelastung für geboten gehalten und im Hinblick auf eine mögliche Einbindung der geplanten A 21 Ost-Umfahrung Hamburgs (Ausbau der B 404 zur A 21, Projekt A21-G20-SH-NI des BVWP 2030) für die wirtschaftlichste und verträglichste Lösung. Dem (festgestellten) Bedarf einer vierspurigen Bundesautobahn entsprechend richte sich die Querschnittsgestaltung im Teilabschnitt 1 im Ausgangspunkt nach der RAA 2008, wobei die prognostizierten Verkehre des gewählten Planfalls ausschlaggebend für die Dimensionierung seien (PFB S. 174 f.). Der Regelquerschnitt im Teilabschnitt 1 begründe sich aus der Entwurfsklasse (EKA 1B – Überregionalautobahn) und anhand des prognostizierten Verkehrsaufkommens sowie der angestrebten Qualität des Verkehrsflusses. Nur die Wahl eines vierstreifigen Querschnittes gewährleiste die ausreichende Leistungsfähigkeit des Verkehrswegs. Der von dem Kläger geforderte zweistreifige Querschnitt (RQ 11,5) sei mit den prognostizierten Verkehrszahlen nicht ausreichend leistungsfähig, wie eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Querschnitte gemäß Handbuch für die Bemessung von Straßen (HBS 2015) ergebe. Das Vorhaben sei nur so dimensioniert, dass die Vorhabenziele erreicht würden, aber nicht darüber hinaus. So lehne der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich eine größere Dimensionierung insbesondere von Knotenpunkten zugunsten ihrer über den prognostizierten Bedarf hinausgehenden Leistungsfähigkeit ab (vgl. bspw. PFB S. 175 f., 182 f.). Es stelle auch keinen Widerspruch dar, die Dimensionierung des Vorhabens hinsichtlich der A 21 kompatibel zu planen, im Rahmen der Verkehrsprognose aber nicht auf den Planfall 2 abzustellen, der den Bau der A 21 zwischen der A 24 bei Schwarzenbek/Grande und der A 39 bei Lüneburg (mit Elbquerung) vorsehe. Das Gegenteil sei der Fall. Für die Verkehrsprognose sei es maßgeblich, dass mit einer Realisierung der A 21 nicht innerhalb des Prognosezeitraums zu rechnen gewesen sei. Daraus lasse sich jedoch kein Argument gegen eine mit der A 21 kompatible Planung gewinnen. Eine solche sei vielmehr sinnvoll und zulässig, wie im Planfeststellungsbeschluss zutreffend festgestellt werde (PFB S. 140 f. und 146). Ergänzend sei im Übrigen auch festgestellt worden, dass der Planfall 2 bei einer späteren Realisierung der angefochtenen Planung auch nicht entgegenstehe. Letztlich habe er mit dem differenzierten Vorgehen berücksichtigt, dass das Vorhaben A 21 nur im weiteren Bedarf mit Planungsrecht eingestuft werde.

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Die Lage der Anschlussstelle Geesthacht-Nord ergebe sich aus dem Verlauf der optimierten Trassenvariante. Dieser liege im Vergleich zur Vorplanung etwas weiter nördlich, womit ein „schleifender Schnitt“ durch den Geesthang vermieden und damit eine deutlich bessere Trassierung im Bereich des Geesthangs erreicht werden könne. Im Übrigen sei die Linienführung nach den geltenden Regelwerken gemäß der einzuhaltenden Entwurfselemente trassiert worden.

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Auch mit seinem Vortrag zur Verkehrsprognose vermöge der Kläger es nicht, einen Fehler des Planfeststellungsbeschlusses darzulegen. Weitestgehend bleibe bereits offen, wie sich die von dem Kläger behaupteten Defizite in rechtlich relevanter Weise ausgewirkt haben sollten. Unabhängig davon entspreche die für das Vorhaben durchgeführte Verkehrsuntersuchung (Unterlage 22.1) den rechtlichen Anforderungen. Ein methodischer Mangel der Verkehrsuntersuchung lasse sich insbesondere nicht unter dem Aspekt der in das Prognosemodell eingespeisten Grundlagendaten feststellen (PFB S. 136 f.). Insbesondere sei der Planfeststellungsbeschluss in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Ergebnisse der Straßenverkehrszählung (SVZ) 2021 keine Aktualisierung der Datengrundlage erforderlich gemacht hätten (PFB S. 137). Auch die klägerische Kritik im Hinblick auf die Berücksichtigung des Gutachtens der PGT Umwelt und Verkehr GmbH, das diese im Auftrag der Stadt Geesthacht zur Verkehrsentwicklungsplanung im Jahr 2012 erstellt habe, sei nicht geeignet, die ordnungsgemäße Methodik der Verkehrsuntersuchung in Frage zu stellen (PFB S. 138). Der Kläger setze sich nicht substantiiert mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss auseinander. Soweit der Kläger die unterschiedliche Berücksichtigung von Binnen-, Ziel- und Quellverkehr kritisiere, lasse sich dies mit der unterschiedlichen Zielsetzung der jeweiligen Untersuchungen und daraus resultierender unterschiedliche Einteilung der Verkehrszellen erklären. Daneben sei das PGT-Gutachten aber auch insoweit in die Verkehrsuntersuchung eingeflossen, als die Durchgangsverkehre durch Geesthacht weitgehend aus dem PGT-Gutachten übernommen worden seien. Im Planfeststellungsbeschluss sei auch auf einen Vergleich der Zahlen der Verkehrsuntersuchung mit den Ergebnissen des PRINS eingegangen worden (PFB S. 138 f.).

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Nicht durchdringen könne der Kläger ferner mit seiner Kritik an der Hochrechnung auf 24 Stunden der während zwei mal vier Stunden erhobenen Werte aus der Verkehrserhebung 2016. Eine Hochrechnung solcher 2x4h-Werte auf 24h sei ein übliches und anerkanntes Vorgehen, das nur mit geringer Unsicherheit behaftet sei, da in den acht Stunden in der Regel schon mehr als 50 % des Tagesverkehrs enthalten seien. Zählungen über 24 Stunden hinweg hätten nicht zu signifikanten Unterschieden geführt. Die Ordnungsmäßigkeit der Methodik der Verkehrsuntersuchung und des zugrundeliegenden Verkehrsmodells Schleswig-Holsteins sei nicht in Frage zu stellen. Unabhängig davon seien unterschiedliche methodische Ansätze, jedenfalls solange sich kein allgemein anerkannter fachlicher Standard durchgesetzt habe, hinzunehmen. Völlig deckungsgleiche Ansichten seien in der wissenschaftlichen Diskussion von vornherein nicht zu erwarten. Für den Modellraum sei die B 207 als nördliche Grenze klar benannt. Soweit der Kläger Fragen zur Betrachtung der Planfälle und zur Auswahl der darin berücksichtigten Vorhaben aufwerfe, zeige er damit einen methodischen Fehler der Verkehrsuntersuchung nicht auf. In Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung Schleswig-Holstein sei für die Verkehrsuntersuchung festgelegt worden, welche Maßnahmen des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen 2016 im Bezugsfall 2030 zu berücksichtigen seien. Die A 20 und die A 39 seien beispielsweise bereits teilweise planfestgestellt und deshalb Bestandteile des Bezugsfalls. Die A 21 zwischen Schwarzenbek und Geesthacht sei im Weiteren Bedarf mit Planungsrecht ausgewiesen und werde daher sowohl im Bezugsfall als auch im (Haupt-)Planfall 1 nicht berücksichtigt. Da mit Verkehrsfreigabe der A 21 allerdings höhere Belastungen auf der A 25/B 5 zu erwarten seien, seien diese Wirkungen im Zuge des Planfalls 2 ebenfalls (ergänzend) betrachtet worden. Dies gelte analog auch für die Nordumfahrung von Lauenburg (Vordringlicher Bedarf), deren Verkehrsfreigabe ebenfalls zu einer Erhöhung der Belastungen auf der A 25/B 5 führen würde. Die Entlastung der Ortslage Geesthacht durch die A 25/B 5 sei allerdings weitestgehend unabhängig vom betrachteten Planfall, da der Durchgangsverkehr in West-Ost-Richtung in allen Planfällen aus der Ortslage auf die Ortsumfahrung verlagert werden könne. Dem Vortrag des Klägers, die Verkehrsuntersuchung „rechne an den tatsächlichen Belegenheiten in Geesthacht vorbei“, sei schon in tatsächlicher Hinsicht entgegenzutreten. Die Ortsdurchfahrt Geesthacht (B 404 und B 5) enthalte im Verlauf von West nach Ost sowohl einen Abschnitt im innerstädtischen Bereich mit einer entsprechenden Dichte an Parkplätzen als auch im weiteren östlichen Verlauf etwa ab der Höhe des Pumpspeicherbeckens einen Abschnitt außerhalb der geschlossenen Ortslage mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h. Die Aussagen, es gebe an der gesamten B 5 kaum Parkplätze, die gesucht werden könnten, und das Bedürfnis, LKWs zu überholen, sei überschaubar, erwiesen sich vor diesem Hintergrund als falsch. Der Kläger könne mit seiner Rüge, der Ziel-, Quell- und Binnenverkehr hätte genauer untersucht werden müssen, weil die Ortsumfahrung einer weiträumigen Verlagerung von eigentlich örtlichen Verkehren diene, nicht durchdringen. Die von ihm insoweit angeführten Verkehrsbelastungen auf der B 404 Richtung Hohenhorn, die er der Tabelle 6a der Unterlage 22.1 entnehme, könnten diese Rüge nicht stützen, sondern beschrieben lediglich die auf den jeweiligen Abschnitten zu erwartenden Verkehre. Unabhängig davon treffe die Aussage, dass lediglich örtliche Verkehre auf die Ortsumfahrung verlagert würden, nicht zu. Die Abbildung 3a der Verkehrsuntersuchung zeige, dass rund 5.000 Kfz/24h weiträumiger Verkehr aus der Ortslage verlagert würden. Ebenfalls auf der Ortsumfahrung gebündelt würden Teile des Quell- und Zielverkehrs, der auch kein örtlicher Verkehr sei, weil er meist in Richtung Hamburg orientiert sei. Auch mit der Rüge der Nichtberücksichtigung des Schienenverkehrs könne der Kläger nicht durchdringen. Dies gelte schon deshalb, weil die Planungen zu einer etwaigen Reaktivierung der Bahnstrecke zwischen Geesthacht und Hamburg nicht derart weit fortgeschritten seien, dass sie in der Verkehrsuntersuchung zu berücksichtigen (gewesen) wären. Der „Landesweite Nahverkehrsplan bis 2027“ sehe zwar als eine ab 2027 zu realisierenden Maßnahmen vor, die Bahnstrecke zwischen Geesthacht und Bergedorf zu reaktivieren, gebe aber zum Zeithorizont „offen, Finanzierung noch nicht gesichert“ an (LT-Drs. 19/3453). Ferner betreffe eine Reaktivierung der Bahnstrecke lediglich die Verkehre zwischen Hamburg und Geesthacht, weshalb relevante Auswirkungen auf den Durchgangsverkehr, von dem die Ortsumfahrung die Ortslage entlasten solle, nicht zu erwarten seien. Eine mögliche Veränderung des modal split zugunsten der Bahn hätte daher kaum Auswirkungen auf das geplante Vorhaben. Soweit der Kläger zudem vortrage, die Reaktivierung bzw. Elektrifizierung der Bahnstrecke werde durch das Vorhaben blockiert, könne er damit keinen Fehler der Verkehrsuntersuchung und insbesondere auch keinen (Abwägungs-)Fehler des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt aufzeigen. Im Planfeststellungsbeschluss würde in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, weshalb eine Reaktivierung bzw. Elektrifizierung der Bahnstrecke nicht in die Planungen einzustellen gewesen seien (PFB S. 132 ff.). Schließlich könne der Kläger mit seinem Vorwurf, frühere Verkehrsuntersuchungen seien jeweils nur „fortgeschrieben“ worden und es fehlten im Sinne der nötigen Nachvollziehbarkeit Angaben zu der verwandten Methodik der Erstellung von Prognosen, beispielsweise zur verwendeten Software keinen Erfolg haben. Die „Fortschreibung“ einer bestehenden früheren Verkehrsuntersuchung sei gerade im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Ergebnisse als deutlich besser zu bewerten als ein immer wiederkehrender Neuaufbau des Modells. Die Fortschreibung nutze die bestehenden inneren Strukturen des bestehenden Modells und passe sie an aktuelle Gegebenheiten, z.B. Zählwerte und Prognosedaten aus der Bundesprognose, an. Die Verkehrsuntersuchung zur Ortsumfahrung Geesthacht sei von Anfang an mit der Verkehrsplanungssoftware VISUM der PTV AG bearbeitet worden, die den jeweils aktuellen Stand der Technik widerspiegele. Eine Beschreibung der Wirkungsweise der Software, z. B. bei der Berechnung der Verlagerungseffekte, würde den Umfang einer Verkehrsuntersuchung bei Weitem sprengen.

47

Die Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

49

Die Beigeladene verweist zur Begründung im Wesentlichen auf das Vorbringen des Beklagten.

50

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

51

Das Rubrum ist von Amts wegen berichtigt worden. Richtiger Beklagter ist gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 69 Abs. 2 LJG das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein.

52

Die Klage ist zulässig. Der Hauptantrag und die Hilfsanträge sind unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses leidet an keinen Mängeln, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen.

53

A. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag und dem Hilfsantrag zu 2. zulässig. Der Kläger ist klagebefugt. Der Kläger ist der Landesverband einer nach § 3 UmwRG anerkannten (Umwelt-)Vereinigung. Er verfolgt nach seiner Satzung u.a. den Zweck des Natur- und Umweltschutzes und wirkt dabei u.a. in umweltrechtlichen Entscheidungen darauf hin, dass alle entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften eingehalten werden (vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 der Satzung). Der Planfeststellungsbeschluss ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 UmwRG, denn er betrifft ein UVP-pflichtiges Vorhaben. Maßgeblich ist insoweit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i.V.m. Nrn. 14.3, 14.4, 14.5 der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Daran gemessen kann der Kläger, das streitgegenständliche Vorhaben zur Überprüfung stellen, da es Umweltbelange des Projektwirkungsraumes betrifft. Es besteht ein Kausalzusammenhang zwischen dem satzungsmäßigen Aufgabenbereich und der angegriffenen Entscheidung, wobei für die Klagebefugnis die bloße Möglichkeit der Verletzung genügt, dass der satzungsmäßige Aufgabenbereich berührt ist.

54

Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 10. Mai 2024 förmlich zugestellt. Der Kläger hat am 7. Juni 2024 Klage erhoben. Der Kläger hat die Klage am 16. August 2024 und damit innerhalb der Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG begründet.

55

Auch das mit dem Hilfsantrag zu 3. verfolgte Begehren auf Schutzauflagen ist zulässig. Die Anordnung von Schutzauflagen kommt nur im Wege der Verpflichtungsklage in Betracht. Die Behörde ist von Amts wegen verpflichtet, notwendige Schutzauflagen zur Problembewältigung zu erlassen. Deshalb ist ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die mögliche Verletzung von Rechten des Klägers gegeben.

56

B. Die Klage ist unbegründet.

57

1. Das Planfeststellungserfordernis ergibt sich aus § 17 Abs. 1 FStrG (in der Fassung vom 22. Dezember 2023). Gem. § 17 Abs. 1 Satz 7 FStrG gelten die §§ 72 bis 78 VwVfG nach Maßgabe des Fernstraßengesetzes. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Planfeststellungsbeschlüssen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 − 7 A 2.15 –, juris Rn. 21 m.w.N.; Beschluss vom 28. Juli 2014 − 7 B 22.13 −, juris Rn. 11). Darauf, ob die von den Klägern im gerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen bereits Gegenstand ihrer Einwendungen im Planfeststellungsverfahren waren, kommt es nicht an. Die (materiellen) Präklusionsregelungen in § 2 Abs. 3 UmwRG a.F. 2015 sind gemäß Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) vom 15. Oktober 2015 − C-137/14 − (Rn. 78 ff.) mit Art. 11 UVP-RL unvereinbar und finden daher keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 –, juris Rn. 22). Zu beachten ist allerdings die innerprozessuale Präklusion von Vorbringen nach § 6 Satz 1 UmwRG (vgl. Ziekow FachplanungsR-HdB/Schütz, 3. Aufl. 2024, § 8 Rn. 89a, beck-online).

58

Es handelt sich im Hauptantrag um eine Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss. Den (Umwelt-)Verbänden ist die Möglichkeit eröffnet, eine umfassende objektiv-rechtliche Überprüfung der Planrechtsentscheidung herbeizuführen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 UmwRG), wenn die Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind.

59

2. Der Planfeststellungsbeschluss enthält keine materiell-rechltichen Fehler im Hinblick auf zu berücksichtigendes zwingendes Recht.

60

a) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen die Verbotsvorschriften des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 7 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 LNatSchG zum Biotopschutz. Das Vorhaben führt zur Beseitigung einer Vielzahl gesetzlich gem. § 30 BNatSchG bzw. gem. § 21 LNatSchG geschützter Biotope (siehe PFB Abschnitt B. IV. 4.). In diesem Abschnitt ist auch geregelt, dass der Planfeststellungsbeschluss auch die Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG sowie die Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG von den Bestimmungen des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 7 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 (Alleen), Nr. 4 (Knicks), Nr. 5 (artenreiche Steilhänge und Schluchten), Nr. 6 (arten- und strukturreiches Dauergrünland) LNatSchG zur Beseitigung der in einer Tabelle aufgeführten gesetzlich geschützten Biotope in dem sich aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Ordner 9, Unterlage 19.1) ergebenden Umfang umfasst. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Ordner 9, Unterlage 19.1, S. 160 ff. in Tab. 36) ist eine Übersicht der Gestaltungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit dem Zeitpunkt ihrer Durchführung (vgl. auch Ordner 6, Unterlage 9.3). Die Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation findet sich in Ordner 6, Unterlage 9.4. Dort wird insbesondere auf S. 18 f. der Konflikt B 2 − Trasse mit dem Verlust von Knick- und Feldheckenabschnitten − dargestellt. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 381) verweist darauf, dass die Kompensation nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan weitgehend im Wege des Ersatzes gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG und § 9 LNatSchG stattfinde. Dem Verlust von 8.025 m (PFB S. 380) steht eine Kompensation von 19.825 m (Ordner 6, Unterlage 9.4, S. 19) gegenüber. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 381) verweist auch bereits darauf, dass der Ersatz aber mangels hinreichender zur Verfügung stehender Flächen nicht ortsnah in direkter Umgebung zum Vorhaben stattfinde, sondern in einer Mehrzahl von Einzelmaßnahmen in mehr oder weniger großer Entfernung zum Vorhaben umgesetzt werde. Damit erfolge die Kompensation nicht vollumfänglich ortsnah im Sinne eines gleichartigen Ausgleichs, sondern nur als gleichwertiger Ersatz, so dass die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG nicht vorliegen. Insofern sei es ermessensgerecht, eine Befreiung zu erteilen.

61

Dieses Vorgehen ist im Ergebnis, insbesondere im Hinblick auf den Konflikt B 2, nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG ist eine Beeinträchtigung ersetzt, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Der Begriff „betroffener Naturraum“ knüpft an die Gliederung der naturräumlichen Haupteinheiten an, die sich anhand ökologischer und landschaftlicher Gegebenheiten orientieren. Um über einen hinreichenden räumlichen Zusammenhang zu verfügen, müssen Ersatzmaßnahmen daher jedenfalls in der naturräumlichen Haupteinheit ausgeführt werden, in der das Eingriffsvorhaben verwirklicht wird (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 109. EL 2026, BNatSchG § 15 Rn. 25, beck-online). Ausweislich der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Übersichten, ist dies für die vorgesehenen Ersatzmaßnahmen nicht durchgängig der Fall (AP Anlage 1 und 2 zum Protokoll). Allerdings stellt das Bundesverwaltungsgericht heraus, dass − um eine flexible Handhabung der Eingriffsregelung nicht unnötig zu erschweren − sich die Eignung einer Maßnahme als Ersatzmaßnahme in räumlicher Hinsicht nicht metrisch festlegen lasse, sondern von den jeweiligen naturschutzfachlichen Begebenheiten abhänge. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass sich angesichts der Größe der Naturräume im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG in deren Grenzbereichen regelmäßig keine abrupten Änderungen von Natur und Landschaft auftun würden. Als Ersatzmaßnahmen kämen daher sämtliche Maßnahmen in Betracht, die sich in ihrer Wirkung auf die Funktionen des durch den Eingriff betroffenen Naturraums erstreckten. So verstanden kämen daher auch in einem benachbarten Naturraum verwirklichte Ersatzmaßnahmen als Kompensationsmaßnahmen in Betracht, die geeignet seien, die beeinträchtigten Funktionen des betroffenen Naturraums zu kompensieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2025 – 7 A 3.24 –, juris Rn. 67). Danach ist nichts dagegen zu erinnern, dass sich einzelne Ersatzmaßnahmen in einer anderen naturräumlichen Haupteinheit bzw. biogeographischen Region befinden, als das Vorhaben selbst. Die naturräumlichen Gegebenheiten in Schleswig-Holstein sind nicht derart unterschiedlich, als dass sich nicht auch auch eine Maßnahme in einem benachbarten Naturraum als geeignet erweist. Dies ist ausweislich der Maßnahmeblätter (Ordner 6, Unterlage 9.3 – LBP-Maßnahmeblätter – Ersatzmaßnahmen S. 200 ff.) durchgehend der Fall, zumal das diesbezügliche Vorbringen des Klägers wenig substantiiert ist. Beispielhaft sei hier die Maßnahme E 2Ar genannt, die die Entwicklung von Extensivgrünland als Habitat für die Feldlerche in Tackesdorf vorsieht, oder auch die Maßnahme E 6.3, die die Anlage von Knicks als gleichartigen Ersatz für den Verlust von Knicks, als charakteristische Landschaftselemente, Lebensräume für Brutvögel, Wanderkorridore, Leitstrukturen und Nahrungshabitate für Tiere in Lutzhorn auf artenarmen Wirtschaftsgrünland vorsieht. Das Aufwertungspotential der Ersatzflächen ist zutreffend in den einzelnen Maßnahmeblättern dargestellt worden. Der Planfeststellungsbeschluss verkennt auch nicht das Verhältnis zwischen der Zulassung von Ausnahmen von den gesetzlichen Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG nach § 30 Abs. 3 BNatSchG und der Gewährung von Befreiungen nach § 67 BNatSchG, die Einwendungen greifen nicht durch. Die Zulassung einer Ausnahme hat keinen Vorrang gegenüber der Gewährung einer Befreiung. Die Anwendung beider Instrumente unterliegt unterschiedlichen Voraussetzungen. Beide Instrumente schließen einander damit nicht aus, sondern stehen selbstständig nebeneinander (näher hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 − 9 VR 1.22 −, juris Rn. 35 m.w.N.; Urteil vom 27. März 2025 – 7 A 3.24 –, juris Rn. 60).

62

Soweit auf den Biotopschutz in FFH-Gebieten abgestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass § 30 Abs. 2 BNatSchG auch innerhalb von FFH-Gebieten neben den Regelungen des § 34 BNatSchG gilt. Er gewährleistet für die in § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG genannten Biotope einen Mindestschutz und lässt deshalb nach § 30 Abs. 8 BNatSchG weitergehende Schutzvorschriften unberührt. Nach § 34 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG ist § 34 Abs. 1 bis 6 BNatSchG sogar auf gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 BNatSchG nur insoweit anzuwenden, als diese Schutzvorschrift, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthält, wobei die Verpflichtungen zur Beteiligung und Unterrichtung der Kommission nach § 34 Abs. 4 Satz 2 und § 34 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG unberührt bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 – 9 A 9.23 –, juris Rn. 115). Einer besonderen Betrachtung oder Gewichtung bedürfen prioritäre Lebensräume in FFH-Gebieten daher nicht. Bereits im Rahmen der Vorprüfung ist eine erhebliche Beeinträchtigung der zu betrachtenden FFH-Gebiete in nicht zu beanstandender Weise sicher ausgeschlossen worden (PFB B. IV. 4.1.3, S. 256 ff.).

63

Der Beklagte hat die Verbotstatbestände des § 30 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit den landesrechtlichen Regelungen zutreffend berücksichtigt. Eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG kommt für den Konflikt B 2 nicht in Betracht (PFB S. 381). Diese gilt nach § 21 Abs. 3 LNatSchG nur für Knicks und stehende Binnengewässer im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, die Kleingewässer sind und kann außerdem nur zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Da insoweit auch trassenferne Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG vorgesehen sind und nicht durchgängig ein ortsnaher Ausgleich im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG geschaffen wird, scheidet eine Ausnahme aus.

64

Die damit erforderliche Befreiung von den Verboten des Biotopschutzes wird unter Verweis auf die Planrechtfertigung und die damit angenommenen überwiegenden Gründe des öffentlichen Interesses erteilt; dies ergibt sich hinreichend deutlich jedenfalls aus der Begründung (PFB S. 379 ff.). Auch wenn die Begründung im Übrigen knapp ausfällt, ist diese Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Erteilung einer Befreiung wird deutlich zum Ausdruck gebracht und die Begründung ist ausreichend tragfähig. Ob ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, beantwortet sich anhand einer Abwägung zwischen den von der jeweiligen Verbotsnorm geschützten Naturschutzbelangen und den zugunsten der Befreiung ins Feld geführten anderweitigen Gründen des gemeinen Wohls, die gerichtlich voll nachprüfbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 2023 − 4 KS 2/22 −, juris Rn. 102). Die Gewährung einer Befreiung kommt zwar nur in atypischen und daher vom Gesetzgeber erkennbar nicht vorhergesehenen Einzelfällen aufgrund einer Einzelfallprüfung in Betracht. Das Vorliegen eines solchen atypischen und zugleich singulären Vorhabens wird vom Bundesverwaltungsgericht für den Neubau von Straßen regelmäßig angenommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 9 VR 1.22 –, juris Rn. 39). Die Befreiungsvoraussetzungen, nämlich die Notwendigkeit einer Befreiung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, liegen vor. Notwendig ist die Befreiung nicht erst dann, wenn den gegebenen Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 2023 – 4 KS 2/22 –, juris Rn. 104 m.w.N.). Ein solches, die Belange des Biotopschutzes überwiegendes öffentliches Interesse an dem Vorhaben ergibt sich hier aus den laut Planrechtfertigung verfolgten Zielen, insbesondere der Schaffung einer Ortsumgehung zur Entlastung Geesthachts vom Durchgangsverkehr auf der Grundlage der gesetzlichen Bedarfsfeststellung (PFB S. 115 ff.). Zur Erreichung dieser Allgemeinwohlbelange ist die Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG – ebenso wie das Vorhaben selbst – nicht nur nützlich oder dienlich, sondern vernünftigerweise geboten.

65

Soweit gerügt wird, dass bei der Befreiungsentscheidung keine hinreichende Alternativenprüfung stattgefunden habe, greift dies nicht durch. Eine Tunnellösung wurde zwar auch deshalb abgelehnt (PFB S. 389 f.), da eine Tunnellösung bei einer Herstellung im Schildvortrieb mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre. Diese Entscheidung ist aber nicht allein aus Kostengründen gefallen. Die Findung der Linie wurde im Erläuterungsbericht näher begründet (vgl. Ordner 1, Unterlage 1, S. 72 f.). Weiter verhält sich der Planfeststellungsbeschluss im Abschnitt B. IV. 2.1.4 zur Gradientenlage bei einer Tunnellösung (PFB S. 177 f.), die u.a. mit höheren Umweltauswirkungen verbunden wäre. Danach ist die Entscheidung gegen eine Tunnellösung nicht zu beanstanden. Die Behörde braucht den Sachverhalt nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden (vgl. Urteil des Senats vom 23. Februar 2023 − 4 LB 5/21 −, juris Rn. 139). Dies ist hier nicht fehlerhaft geschehen. Die Ablehnung wird im Wesentlichen nachvollziehbar mit höheren Umweltauswirkungen aufgrund einer erforderlichen deutlich höheren Brücke im Kreuzungsbereich der L 208 begründet. Die gefundene Lösung ist daher nicht zu beanstanden (siehe Ordner 4, Unterlage 9.2 Blatt 2 – LBP-Maßnahmeplan).

66

b) Der Planfeststellungsbeschluss steht mit dem Artenschutzrecht in Einklang. Dem Vorhaben steht die Verbotsnorm des § 44 BNatSchG nicht entgegen. Die artenschutzrechtliche Prüfung ist nicht zu beanstanden. Die Grenzen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde sind nicht überschritten worden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind als zwingendes Recht sowohl beim Bau als auch beim Betrieb des Vorhabens zu beachten. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu. Dies gilt sowohl bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und als auch bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 − 9 A 9.15 −, juris Rn. 128, und vom 6. November 2013 − 9 A 14.12 −, juris Rn. 107 m.w.N). § 44 Abs. 5 BNatSchG enthält eine tatbestandliche Beschränkung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG. Für zulässige Eingriffsvorhaben nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ist die Prüfung für Arten des Anhangs IV FFH-RL, europäische Vogelarten und Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind, unter weiteren Voraussetzungen vorzunehmen. Rechtsverordnungen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG waren im Zeitpunkt der Prüfung noch nicht erlassen.

67

Bei § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot) sind bei der Prüfung der Beeinträchtigung Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen, nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG gilt dies auch für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen.

68

Durch die Planfeststellung wird keine Verwirklichung des Tötungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG oder des Störungs- und Zerstörungsverbotes in Bezug auf die maßgeblichen Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG bewirkt. In den naturschutzfachlichen Untersuchungen ist für keine der dort behandelten Arten eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos oder ein Verstoß gegen das Verbot der Beeinträchtigung oder Zerstörung von Lebensstätten geschützter Arten festgestellt worden. Für den Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist eine populationsbezogene Beurteilung vorzunehmen; für die geschützten Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gilt, dass das Verbot überwindbar ist, wenn ihre ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit durch geeignete Maßnahmen eine Störung (Beunruhigung) geschützter Arten oder eine Beeinträchtigung oder Zerstörung ihrer Lebensstätten bzw. Fortpflanzungs- und Ruhestätten vermieden wird, greifen die o. g. Verbotsnormen nicht ein. Das Gleiche gilt, soweit durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) die ökologische Funktion einer Lebensstätte bzw. Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 – 9 A 2.24 −, juris Rn. 50 f.). Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

69

Das Tötungsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verbietet es u.a., wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen oder solche zu töten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Individuen getötet werden; das Tötungsrisiko für die geschützten Tiere unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen – etwa von Überflugs- oder Querungshilfen – muss sich insgesamt signifikant erhöhen. Dies ist in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG geregelt. Eine solche Signifikanz ist nur bei Arten gegeben, die ungewöhnlich stark von den Risiken des Vorhabens betroffen sind, ohne dass sich diese Risiken durch die konkrete Ausgestaltung beherrschen lassen. Maßgebliche Kriterien für die Signifikanz sind dabei artspezifische Verhaltensweisen, die Häufigkeit der Frequentierung des betroffenen Raums und vorgesehene Schutzmaßnahmen. Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung ist nichts anderes, als dass der Umstand angesprochen wird, dass auf eine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos nur bei Individuen solcher Arten erkannt werden kann, die ihrer artspezifischen Verhaltensweisen wegen unter den typischen Auswirkungen des jeweils in Rede stehenden Vorhabens besonders leiden (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 108. EL August 2025, BNatSchG § 44 Rn. 51, beck-online). Das Verbot kann bei Fachplanungsvorhaben beim Bau, etwa im Verkehrsbereich jedoch auch durch die Auswirkungen des Betriebs betroffen sein. Die Signifikanz einer Erhöhung des Mortalitätsrisikos muss artspezifisch für jede einzelne betroffene Art ermittelt und bewertet werden. Das Störungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während bestimmter Zeiträume durch die Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population einer Art erheblich zu stören. Anders als nach der im Ausgangspunkt individuenbezogenen Regelung in Nr. 1 stellt dieses Verbot jedoch nicht auf Individuen, sondern auf artenbezogene Verschlechterungen mit einer gewissen Erheblichkeit ab. Der sog. Lebensstättenschutz nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verbietet es, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören (vgl. Ziekow FachplanungsR-HdB/Durner, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 70, 71, beck-online).

70

§ 44 Abs. 5 BNatSchG konkretisiert und lockert diese Maßstäbe für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft und damit gerade auch für Fachplanungsvorhaben. Für lediglich national geschützte Tier- und Pflanzenarten, die nicht in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt sind und die nicht zu den europäischen Vogelarten gehören, ordnet § 44 Abs. 5 BNatSchG an, dass bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vorliegt. Insoweit bleibt es aus fachplanerischer Sicht bei dem nach der früheren Rechtslage geltenden Vorrang der Eingriffsregelung. Komplizierter sind die Vorgaben der § 44 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 BNatSchG für Tierarten des Anhangs IV Buchstabe a der FFH-RL, europäische Vogelarten oder bestandsgefährdete Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind. Sind solche europarechtlich geschützte Arten betroffen, so liegt ein Verstoß gegen bestimmte Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht vor, wenn die in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nummern 1 bis 3 BNatSchG aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Anwendungsbereich dieser speziellen artenschutzrechtlichen Maßstäbe muss daher zweistufig geprüft werden, ob erstens gegenüber einer geschützten Lebensstätte oder Art eine der genannten Tathandlungen verwirklicht wird und ob zweitens die Konsequenzen nach § 44 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 BNatSchG hinnehmbar sind. Erforderlich ist dabei nicht absolute Gewissheit, dass es zu keiner Verletzung der Verbote kommt, sondern lediglich „eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prognose” (vgl. Ziekow FachplanungsR-HdB/Durner, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 72, beck-online). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überschneiden sich die Voraussetzungen der Privilegierung unvermeidbarer Beeinträchtigungen bezüglich des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG mit denjenigen des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 − 9 A 2.24 −, juris Rn. 50).

71

Die artenschutzrechtliche nachvollziehende Prüfung im Planfeststellungsbeschluss im Abschnitt B. IV. 4.2 (S. 260 ff.) auf der Grundlage u.a. des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (ASB, Ordner 10, Unterlage 19.2) ist nach diesen Grundsätzen nicht zu beanstanden.

72

aa) Erfassungsdefizite im Hinblick auf die zu prüfenden Arten liegen nicht vor. Durchgreifende Verstöße gegen anerkannte Fachkonventionen oder methodische Regelwerke sind nicht ersichtlich. Grundlage der Erhebung war der Leitfaden, Beachtung des Artenschutzrechtes bei der Planfeststellung des LBV (2016). Ende 2008 bis September 2020 wurden faunistische und floristische Erfassungen durchgeführt, die 2021 einer Plausibilitätsprüfung unterzogen wurden. Einzelne Nacherfassungen wurden kleinräumig notwendig (in Bezug auf den Kranich, Amphibien − drei neue Gewässer im Bereich Mercatorstraße – sowie Nahrungshabitat Nachtkerzenschwärmer; siehe Ordner 1, Unterlage 1, S. 129). Die Prüfung der Verbotstatbestände im artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Ordner 10, Unterlage 19.2) ist auf der Grundlage der weiteren Gutachten und ergänzenden Untersuchungen erfolgt (Ordner 19, Unterlage 19.5.2 ff.).

73

Die Abfrage des Artenkatasters des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (LLUR) im März 2022 war dabei nicht die wesentliche Grundlage der Erfassung, sondern das faunistische und vegetationskundliche Gutachten (Ordner 16, Unterlage 19.5.1) wurde lediglich zur Überprüfung mit dem Artenkataster abgeglichen (Ordner 10, Unterlage 19.2, S. 13). Erfassungsdefizite sind danach nicht zu verzeichnen. Das Vorgehen im Hinblick auf die gebotene Plausibilitätsprüfung entspricht den Vorgaben des Leitfadens (S. 68 ff.), wonach grundsätzlich bei der Plausibilitätskontrolle geprüft wird, ob die Ergebnisse der ursprünglichen Kartierungen den aktuellen Artbestand immer noch adäquat abbilden und weiterhin geeignete Grundlagen für die abgeleiteten Maßnahmen bieten. Allein wenn dies nicht der Fall ist, sind erneute Erfassungen durchzuführen. Der Umfang der notwendigen Erfassungen ist im Einzelfall zu begründen und auf das Ziel, artenschutzrechtliche Konflikte rechtsicher zu vermeiden bzw. zu bewältigen, auszurichten. Dies ist hier erfolgt. Im Zuge der 2. Planänderung erfolgte eine Plausibilisierung der vorhandenen Daten aus den Jahren 2016/2017, die insgesamt für weiterhin plausibel gehalten wurden, da sich bezüglich der Habitatausstattung und -qualität in einem Umkreis von bis zu 500 m um das Vorhaben keine signifikanten Änderungen ergeben haben. Das Gebiet sei weiterhin durch intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen sowie im Westen durch Niederungsbereiche bis zum Geestrand und im Osten durch mit Gehölzen und einzelnen Gewässern strukturierte Agrarlandschaft geprägt (vgl. Ordner 20, Unterlage 19.5.3.2, S. 28). Danach war eine erneute Erfassung des gesamten Planungsraumes nicht erforderlich, die geboten gewesenen Nacherfassungen wurden in Abschnitt 5 der Plausibilisierung bewertet. Der Planfeststellungsbeschluss vollzieht in einer eigenen artenschutzrechtlichen Beurteilung in nicht zu beanstandender Weise an verschiedenen Stellen die Feststellungen der vorgelegten Untersuchungen nach (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 − 9 A 2.24 −, juris Rn. 38).

74

bb) Das Vorhaben ist gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG hinsichtlich aller relevanten Arten zulässig. Es sind keine artenschutzrechtlichen Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich (vgl. PFB S. 260, 354 f. und 599).

75

(1) Der Planfeststellungsbeschluss sieht keine signifikant erhöhten Tötungsrisiken nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für Brutvögel. Insbesondere für den Kiebitz (PFB S. 316 f.) und den Turmfalken (PFB S. 331 f.) wurde ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nachvollziehbar verneint. Die Bewertung beruht u.a. auf der Anwendung Fachkonvention von Garniel und Mierwald (Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, 2010). Dies ist nicht zu beanstanden. Zwar mag die Arbeitshilfe von Bernotat und Dierschke (Übergeordnete Kriterien zur Bewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen – Teil II.2: Arbeitshilfe zur Bewertung der Kollisionsgefährdung von Vögeln an Straßen, 4. Fassung, Stand 31. August 2021) einen aktuelleren Wissenstand repräsentieren. Es ist aber nicht zu beanstanden, diese Arbeitshilfe nicht anzuwenden, da der dort dargestellte Methodenvorschlag nicht den Stand einer allgemein anerkannten Fachkonvention hat und seinerseits einer Methodendiskussion ausgesetzt ist. So wird in der Ausarbeitung von Bernotat und Dierschke selbst darauf hingewiesen, dass diese einen Vorschlag darstellt und das vorgeschlagene Vorgehen stimme sehr gut mit dem Vorgehen in Themenfeldern der Mortalitätsbewertung überein (S. 49). Dies bedeutet, dass hier neuere Erkenntnisse lediglich zur Diskussion gestellt werden sollen, um geeignetere Maßstäbe zu etablieren. Daher ist auch zu berücksichtigen, dass die vorgeschlagenen Methoden sich auch fachwissenschaftlich nicht uneingeschränkt durchgesetzt haben (vgl. Jödicke u.a., Artenschutzprüfung mit dem Rechenschieber?, in: Naturschutz und Landschaftsplanung 2021, S. 18 ff.). Maßgeblich für die Bewertung eines Straßenbauvorhabens ist nach der Arbeitshilfe von Bernotat und Dierschke die „vorhabentypspezifische Mortalitätsgefährdung“, die die von dem Kläger angesprochene Kollisionsgefährdung noch in ein Verhältnis zu der allgemeinen Mortalitätsgefährdung der jeweiligen Art setzt (vgl. Bernotat und Dierschke S. 8 unten). Die angeführten Vogelarten unterliegen aber einer mittleren vorhabentypspezifischen Mortalitätsgefährdung (z.B. Kohlmeise), die eine Einzelfallprüfung erst ab einem mindestens hohen konstellationsspezifischen Risiko gebietet (vgl. Bernotat und Dierschke S. 15, 20, 29 ff.). Eine Einzelfallprüfung für Vogelarten mittlerer Mortalitätsgefährdung ist erst ab einem mindestens hohen konstellationsspezifischen Risiko vorgesehen, etwa dann, wenn sich Tiere in ihrem zentralen Lebensraum häufig oder in großer Anzahl in geringem Abstand zur Gefahrenquelle aufhalten und dabei besonders gefährdet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, juris Rn. 518). Dafür ist vorliegend in Bezug auf einzelne Brutvögelarten aber nichts ersichtlich oder substantiiert vorgetragen. Nach Garniel und Mierwald ist auch eine vorhandene Vorbelastung beim Ausbau von Straßen berücksichtigungsfähig (dort S. 43 ff.). Die Verkehrsbelastung steigt bei diesem Vorhaben auch an bereits vorhandenen Straßen an (vgl. z.B. PFB S. 144). Dennoch ist auch für den Mäusebussard nicht von einem erhöhten Tötungsrisiko durch Kollision auszugehen, da maßgeblich auf den für einen Kulturlandschaft üblichen Wirkraum abzustellen ist, in dem sich bestehende Verkehrswege befinden (s. PFB S. 320 f.). Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG ist in diesem Zusammenhang das Signifikanzkriterium zu beachten. Dabei haben sich die Überlegungen von Schreiber (Populationsbiologische und naturschutzfachliche Überlegungen zum gesetzlichen Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, in: NuR 2017, S. 5 ff.) zum gesetzlichen Tötungsverbot in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in der Rechtsprechung durchgesetzt. Schreiber stellt im Prinzip die gebotene individuenbezogene Betrachtung in den Vordergrund, insbesondere im Hinblick auf den Bau von Windkraftanlagen. Die rechtlichen Maßstäbe für die Beurteilung des Tötungsverbots in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG insbesondere zum Signifikanzkriterium sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 – 9 A 2.24 –, juris Rn. 42 m.w.N.) und vorliegend beachtet worden. Weitere Anforderungen an die Maßstäbe zur Ermittlung der Signifikanz, wie sie für den Betrieb von Windenergieanlagen an Land in § 45b BNatSchG geregelt sind, sind bei dem streitgegenständlichen Straßenbauvorhaben nicht zu beachten.

76

Es sind auch keine erheblichen Störungen der Brutvögel nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG anzunehmen. Bereits nach dem Gesetzeswortlaut kommt es hier auf den Erhaltungszustand der lokalen Population an. Hier gilt im Prinzip das Signifikanzkriterium nach § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht. Denn es ist maßgeblich, ob sich durch eine Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, so sind diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art umfasst, die in einem für die Lebens(raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. BT-Drs. 16/5100 S. 11), und wählt damit denselben Bezugspunkt wie § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG.

77

Maßgeblich sind insoweit die artspezifischen Vernetzungsdistanzen, d.h. etwaige weitere Teilpopulationen oder Ersatzlebensräume müssen sich innerhalb des Aktionsradius der in ihrem bisherigen Habitat betroffenen Arten befinden. Die bloße Erreichbarkeit genügt daher nicht. Vielmehr muss dergestalt ein Zusammenhang zwischen den Individuen des Eingriffsgebiets und denjenigen des Umsiedlungsgebiets bestehen, dass zwischen ihnen bioökologische Wechselbeziehungen im Sinne eines trennungs- und störungsfreien ökologischen Austauschs bestehen bzw. − sofern ein Ersatzhabitat erst geschaffen wird − bestehen können. Maßgeblich hierfür sind die Verhaltensweisen und Habitatansprüche der einzelnen Arten (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 – 9 A 2.24 –, juris Rn. 50).

78

Danach ist keine Vermengung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG im Planfeststellungsbeschluss ersichtlich. Das Beispiel der Feldlerche (vgl. Ordner 10, Unterlage 19.2.0, S. 195 ff.) trägt insofern nicht. Es bedurfte insoweit keiner Ausnahmeentscheidung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. Das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist auch nach der Neufassung nur dann nicht erfüllt, wenn die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 – 3 A 4.15 –, juris Rn. 50). Die Schaffung von Ersatzlebensraum ist mit den Maßnahmen E 1Ar (in Mechow bei Ratzeburg) und E 2Ar (in Tackesdorf in Dithmarschen) geplant, was für eine flächenhaft verbreitete Vogelart ausreichend ist, um den Fortbestand der ökologischen Funktion zu gewährleisten. Der Lebensraumverlust wird dadurch ausgeglichen (vgl. Ordner 6, Unterlage 9.4., S. 10 zu Konflikt Ar 10, vgl. auch PFB 314 ff.). Ersatzmaßnahmen sind auf Wiedergutmachung der Schäden angelegt, die der Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingriffsbedingt erleiden (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 108. EL August 2025, BNatSchG § 15 Rn. 10, beck-online), so dass es insoweit nicht auf die räumliche Nähe ankommt.

79

Die Feldlerche ist in Schleswig-Holstein eine flächig verbreiteten Art, so dass auch die Ersatzmaßnahmen E 1Ar und E 2Ar trotz ihrer Entfernung vom Eingriffsort nach den genannten Maßstäben noch geeignet sind, den Eingriff im räumlichen Zusammenhang auszugleichen. Die Habitateignung der Ersatzflächen ist ausreichend geprüft worden (Ordner 10, Unterlage 19.2.0 mit Anhang 1.2 und Anhang 1.3, sowie Ordner 6, Unterlage 9.3, Maßnahmeblätter E 1Ar, S. 220 Mechow und E 2Ar, S. 202 Tackesdorf).

80

Die Bauzeitenregelung im Planfeststellungsbeschluss A. II. 4. Nr. 10 (PFB S. 46 f.) zu Gunsten der Haselmaus geht nicht zu Lasten der Brutvögel, da die Bauzeitenregelung in der Maßnahme V 1AR (Ordner 6, Unterlage 9.3, S. 8 ff.) auch dem Schutz der Brutvögel dient, denn das Baufeld wird nur frei gemacht, „wenn die Brutvögel weder brüten noch Junge führen“.

81

Auch die vorgenommene Gildenbildung ist nicht zu beanstanden. Der Leitfaden (Leitfaden zum Artenschutz, Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Beachtung des Artenschutzrechtes, 2016/2021) sieht die Zusammenfassung von Brutvögeln in Gilden vor (dort S. 64 ff. und Anlage 1). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es grundsätzlich zulässig, wenn die Behörde eine naturschutzfachlich begründete Auswahl zwischen denjenigen geschützten (planungsrelevanten) Arten, die bei der Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind, und nicht gefährdeten, sondern allgemein verbreiteten Vogelarten (sog. Allerweltsarten) mit günstigem Erhaltungszustand und großer Anpassungsfähigkeit vornimmt, bezüglich derer im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass nicht gegen die Verbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird und bei denen die raumbezogene Prüfung durch eine Gildenbildung ersetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 − 9 A 2.24 −, juris Rn. 56). Die Gildenbildung ist entsprechend der Anlage 1 des Leitfadens (Leitfaden zum Artenschutz, Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Beachtung des Artenschutzrechtes, 2016/2021) erfolgt (Ordner 10, Unterlage 19.2.0, S. 24).

82

(2) Signifikant erhöhte Tötungsrisiken für die Haselmaus nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG liegen nicht vor. Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag werden die Verbotstatbestände für die Haselmaus nachvollziehbar abgearbeitet (Ordner 10, Unterlage 19.2.0, S. 36, sowie Anhang 7.2 Formblätter zur Einzelprüfung). Die Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 296 ff.) zu den nachgewiesenen Haselmauspopulationen sind nicht zu beanstanden. Es sind ausreichend Vermeidungsmaßnahmen wie V 1AR Bauzeitenregelung für Baufeldfreimachung, V 6 Schutz flächiger Vegetationsbestände und V 17AR Vergrämung und zahlreiche Ausgleichsmaßnahmen (Ordner 6, Unterlage 9.4, S. 12 f.) vorgesehen. Damit wird eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos nach dem Maßstab der praktischen Vernunft ausreichend vermieden. Dass den Untersuchungen zu Grunde gelegte Haselmauspapier (Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und Ländliche Räume, Haselmaus <Muscardinus avellanarius> Merkblatt zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Haselmaus bei Vorhaben in Schleswig-Holstein, Stand Oktober 2018, S. 19 ff.) geht davon aus, dass durch eine gestaffelte Flächeninanspruchnahme (1. Rückschnitt der Gehölze im Winter, 2. Rodung der Stubben erst ab Ende der Überwinterung der Haselmaus: Ende April) vermieden werden kann, dass sich noch Tiere im Baufeld aufhalten. Dies ist bei den Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt worden. Nicht jede einzelne Tötung muss indes sicher vermieden werden. Es steht grundsätzlich nicht zu erwarten, dass sich Haselmäuse im Winterschlaf oberhalb der Wurzelstubben aufhalten (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 23. Februar 2024 − 11 C 2414/21.T −, juris Rn. 238). Es besteht auch kein erhöhtes Mortalitätsrisiko im Straßenbereich, da Haselmäuse nachts in verkehrsarmen Zeiten aktiv sind und bei Abwanderungen in der Regel vegetationsreiche Biotope bevorzugen (Ordner 10, Unterlage 19.2.0, S. 37). Auch Störungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG werden erwartet, indes ist eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes nachvollziehbar begründet nicht zu befürchten (Ordner 10, Unterlage 19.2.0, S. 148). In diesem Zusammenhang sind auch die Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Insbesondere ist auch eine Umweltbaubegleitung in der Maßnahme V 17AR vorgesehen (Ordner 6, Unterlage 9.3, S. 46 f.). Danach ist eine Verschlechterung der lokalen Population sicher abzuwenden. Im Hinblick auf das Verbot nacht § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist in der Nebenbestimmung A. II. 4. Nr. 18 (PFB S. 50) geregelt, dass die Funktionsfähigkeit der hergestellten Ersatzflächen dokumentiert und festgestellt werden muss. Soweit bei den Maßnahmen A 9.1CEF (Ordner 5, Unterlage 9.2 Blatt 6; Ordner 6, Unterlage 9.3, S. 146) und A 13.1CEF (Ordner 5, Unterlage 9.2 Blatt 10; Ordner 6, Unterlage 9.3, S. 177; Ordner 4, Unterlage 9.1 Blatt 1 Übersicht) wenige Meter breite Durchfahrten geplant sind, stellt dies die Habitateignung nicht grundsätzlich in Frage, da diese nur selten befahren werden. Zwar durchscheidet die Trasse ein dauerhaft besetztes Revier, aber eine überlebensfähige Population ist südlich der Trasse zu erwarten, da sich dort große geeignete Gehölzstrukturen befinden und die Querungshilfen bei den Austauschmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Dass die Maßnahmen V 16AR, V 19AR und V 25AR aufgrund ihrer Gestaltung auch für Haselmäuse nutzbar sind, ist substantiiert nicht in Frage gestellt worden.

83

(3) Im Hinblick auf die betroffenen Reptilienarten ist die Zauneidechse einer Prüfung zu unterziehen. Die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Bewertungen sind nicht zu beanstanden (PFB S. 361 ff.). Die Zauneidechse ist nicht von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG betroffen. Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Ordner 10, Unterlage 19.2.0, S. 39 ff.) werden die Verbotstatbestände behandelt und die gebotene Einzelprüfung (7.3 Formblätter, S. 150 ff.) vorgenommen. Das Tötungsverbot ist nicht wegen einer möglicherweise unzureichenden Erfassung verletzt. Die Vermeidungsmaßnahmen V 1AR (Bauzeitenregelung, Ordner 6, Unterlage 9.3, S. 8 ff.) und V 10AR (S. 29 ff.) sehen ein schrittweises Vorgehen vor. Damit ist sichergestellt, dass unabhängig von der Zahl der zuvor erfassten Individuen alle potentiell vorhandenen Zauneidechsen das Baufeld geräumt haben. Die Nebenbestimmung A. II. 4. Nr. 10 (Bauzeitenregelung, PFB S. 46 ff.) schützt auch die Zauneidechsen ausreichend. Die Nebenbestimmung A. II. 4. Nr. 26 zur Maßnahme V 10AR enthält genügende Regelungen zur Umsiedlung und Vergrämung von Zauneidechsen. Nach der Nebenbestimmung Nr. 25 (PFB S. 53) ist die Ausgleichsmaßnahme A 4.1CEF vor Baubeginn funktionsfähig herzustellen. Die vorgezogene Maßnahme A 4.1CEF ist dabei auch auf einer aufwertungsbedürftigen Fläche vorgesehen. Die für die Maßnahme vorgesehene Fläche befindet sich hinter dem auf dem vom Kläger eingereichten Foto abgebildeten Gehölzstreifen, wie sich aus dem als Anlage B 21 eingereichten Luftbild mit der rot umrandeten Maßnahmenfläche A 4.1CEF erkennen lässt (siehe Lageplan, Ordner 4, Unterlage 9.2 Blatt 2). Soweit bei dem Einsammeln der Zauneidechsen Tötungsrisiken bestehen, sind diese unvermeidbar, da die Maßnahmen auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung gerichtet sind. Sie verstoßen daher gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG nicht gegen das Fangverbot (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 − 9 A 1.21 −, juris Rn. 100). Da die Maßnahmen zum Schutz der Population getroffen werden, liegt auch keine Störung im Sinne des Tatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG vor.

84

Der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt ebenfalls nicht vor, da nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG die ökologische Funktion durch die Ausgleichsmaßnahmen weiterhin erfüllt wird (vgl. Kompensationsbilanz: Ordner 6, Unterlage 9.4, S. 6).

85

(4) Die Bewertungen und Feststellungen zu den Amphibien im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 334 ff.) sind nicht zu beanstanden.

86

Der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erfassungsergebnisse der Amphibien (Ordner 18, Unterlage 19.5.1; Ordner 19, Unterlage 19.5.2; Ordner 19, Unterlage 19.5.3; Ordner 19, Karte Trassenverschiebung, Unterlage 19.5.3.1; Ordner 20, Plausibilitätsprüfung Unterlage 19.5.3.2, Anhang-IV-Arten: Kammmolch, Knoblauchkröte, Laubfrosch und Moorfrosch) defizitär sind. Dass eventuell die Fangergebnisse durch das individuelle Verhalten von Laubfröschen verfälscht sein könnten, ist als nicht regelmäßige Ausnahme zu vernachlässigen. Soweit bemängelt wird, dass nicht alle Wanderbeziehungen von Amphibien sicher erfasst worden seien und insbesondere Rückwanderungen nicht erfasst und Langestreckenwanderer nicht betrachtet worden seien, greifen diese Rügen nicht durch. Der Beklagte räumt ein, dass tatsächlich entgegen den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 279 und 282) keine vollständige Erfassung aller Wanderbeziehungen erfolgt sei. Dies sei aber auch nicht notwendig gewesen, da es auf die entscheidungserheblichen Wanderbewegungen ankomme, wie dies im Planfeststellungsbeschluss dargelegt werde (PFB S. 336 und 345). Tatsächlich sind ausweislich des Quellenverzeichnisses zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Ordner 10, Unterlage 19.2.0) die einschlägigen Fachkonventionen beachtet worden, so dass sich die vorgenommenen Untersuchungen als ausreichend erweisen.

87

Signifikant erhöhte Tötungsrisiken für Amphibien nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG werden durch das Vorhaben nicht bewirkt (siehe Ordner 10, Unterlage 19.2.0, S. 41, Einzelprüfung Formblatt 7.4, S. 157 ff.), da sie durch Vermeidungsmaßnahmen ausreichend reduziert werden (wie Bauzeitregelung V 1AR; V 28AR Vergrämung, temporäre Sperreinrichtungen und Umsiedlung; V 29AR Anlage von Durchlässen und dauerhaften Leit- und Sperreinrichtungen). Einzelne Ausreißer an Tötungen sind nicht zu verhindern und müssen individuenbezogen auch nicht verhindert werden. Erhebliche Störungen von Amphibien nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind nicht zu erwarten, da durch die Vermeidungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen der Erhaltungszustand der lokalen Population sich nicht verschlechtern wird (Ordner 10, Unterlage 19.2.0, S. 42).

88

Der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist nicht erfüllt. Die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten wird im räumlichen Zusammenhang durch die vorgesehenen Maßnahmen weiterhin erfüllt (vgl. Ordner 10, Unterlage 19.2.0, S. 43, und Kompensationsbilanz Ordner 6, Unterlage 9.4, S. 11, 13 f.). Die Maßnahme A 13.4Ar ist nicht als vorgezogene Maßnahme (CEF) vorgesehen, sondern erst im Laufe der Straßenbauarbeiten als allgemeine Ausgleichsmaßnahme (PFB S. 355). Dies ist aber im Rahmen des Maßstabes nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG unerheblich, da die ökologische Funktion im Umfeld beeinträchtigter Lebensstätten dadurch langfristig abgesichert werden soll. Durch die Verschiebung der Trasse in Richtung Norden (Bereich Hasenthal) war die Maßnahme A 13.3CEF entbehrlich, auch wurden dadurch durch die Trasse betroffene Lebensräume in einem wesentlich werthalterigen Zustand erhalten. Dabei sind Langstreckenwanderungen als Ausnahmefall nicht systematisch zu erfassen, da sie vom zufälligen Verhalten der Tiere abhängen. Insgesamt sind fünf Querungshilfen zur Vernetzung der Populationen vorgesehen (Ordner 6, Unterlage 9.4, S. 16). Dass diese nicht ihre Funktion erfüllen könnten, wird nicht substantiiert dargelegt.

89

(5) Unter Berücksichtigung der festgelegten Maßnahmen ist die Feststellung des Planfeststellungsbeschlusses, dass das Eintreten der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote für alle vom Vorhaben betroffenen Fledermausarten (PFB S. 285 ff.; Ordner 10, Unterlage 19.2.0, S. 33 ff., Einzelprüfung Anhang 7.1, S. 56 ff.) vermieden wird, nicht zu beanstanden. Die Maßnahmen reichen aus, um die artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen im Hinblick auf § 44 Abs. 5 BNatSchG hinreichend zu vermindern oder ganz zu vermeiden. Die Kompensationsmaßnahmen sind im Einzelnen in Ordner 6, Unterlage 9.3.0 und als Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation in Ordner 6, Unterlage 9.4 dargestellt. Bei der Bestimmung der Kompensationsmaßnahmen sind die maßgeblichen einschlägigen Standardwerke berücksichtigt worden (vgl. Ordner 10, Unterlage 19.2.0, S. 33, insbesondere: LBV-SH 2011, Fledermäuse und Straßenbau Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein). Auch gegen die Erfassung ist nichts zu erinnern. Die Vorhabenträger haben das Artenspektrum über die Zuordnung der akustischen Aufnahmemethoden aus der Detektorerfassung ermitteln lassen. Im Rahmen der Konfliktbearbeitung und Maßnahmenplanung wurde der worst-case-Ansatz gewählt und alle Rufe von unbestimmten Fledermausrufen jeweils den der Gattung zugehörigen Arten zugeordnet und sind die Daten der Erhebung 2016 für plausibel gehalten worden (Ordner 20, Unterlage 19.5.3.2, S. 21 f.). Insofern sind keine durchgreifenden Erfassungsdefizite ersichtlich. Das aktuellere Netzfänge nicht stattgefunden haben, ist nicht zu beanstanden. Im Februar 2021 wurden nochmal durch Begehung geeignete Habitatstrukturen betrachtet und es sind keine neuen relevanten Habitatstrukturen festgestellt worden (Ordner 20, Unterlage 19.5.3.2, S. 22). Die Berücksichtigung des worst-case-Ansatzes ist von dem Beklagten zu Recht als ausreichend angesehen worden. Gegen die im Planfeststellungsbeschluss (S. 272) detailliert dargelegte Vorgehensweise (worse-case-Ansatz bei der Zuordnung von unbestimmten Fledermausrufen) gibt es nach Ansicht des Senats nichts zu erinnern. Danach liegen der Konfliktbewältigung keine Erkenntnisdefizite zu Grunde, da alle potentiell vorkommenden Arten, auch ohne spezifische Zuordnung, berücksichtigt wurden. Mit dieser worst-case-Betrachtung werden im Zweifelsfall negative Auswirkungen des Vorhabens unterstellt, so dass man bei der Konfliktbewältigung hinsichtlich der mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf der „sicheren Seite“ ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 − 9 A 20.05 −, juris Rn. 64).

90

Die gewählte Vorgehensweise entspricht auch der Rundverfügung Straßenbau SH Nr. 02/2021, wonach die Erfassungsergebnisse, die nach der 2011er Version der Arbeitshilfe erhoben worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen weiter verwertbar bleiben. Dort heißt es (S. 3): „Fall C: Erfassungen, die älter sind als 5 Jahre und mit neuer Technik durchgeführt wurden. Wie im Fall A führte der Einsatz von neuer Technik und alten Schwellen zu einem erhöhten Erfassungsaufwand für FSÜ. Die Ergebnisse aus solchen Erfassungen sind grundsätzlich noch anwendbar. Zur Bewertung der Bedeutung von Flugrouten und Jagdgebieten besteht die Möglichkeit, die neuen Schwellenwerte heranzuziehen. Eine Weiterverwendung für die artenschutzrechtliche Prüfung ist gemäß LBV.SH & AfPE 2016 unter der Voraussetzung, dass eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt wurde, im Regelfall möglich.“ So liegt es hier. Die vorgenommene Plausibilitätsprüfung war ausreichend. Insofern ist auch in Bezug auf die drei Arten, Teichfledermaus, Wasserfledermaus und Braunes Langohr nicht besonders zu berücksichtigen, dass sie als Art des Anh. II (Teichfledermaus) bzw. als charakteristische Arten im nahegelegenen FFH-Gebiet „Elbe mit Hohem Elbufer von Tesperhude bis Lauenburg mit angr. Fl.“ (DE2628-392) als ausdrückliches Erhaltungsziel bzw. als charakteristische Art unter 3.3 des Standarddatenbogens aufgeführt sind. Diesbezügliche Beeinträchtigungen wurden nicht festgestellt (vgl. FFH-Vorprüfung, Ordner 11, Unterlage 19.3.3, S. 3 und Karte S. 4).

91

Die Maßnahmen (PFB A. II 4 Nebenbestimmung Nr. 10, insbesondere b) zur Bauzeit; Nebenbestimmung Nr. 13 Abriss Brücke; sowie die Maßnahmen Ordner 6, Unterlage 9.3, Maßnahmeblätter: V 16AR, V 16.1AR, V 22AR, V 30AR: Anlage Unterführung in Verbindung mit Schutzeinrichtungen (und Leitstrukturen) für Fledermäuse – V 19AR, V 25AR: Anlage einer Heckenbrücke in Verbindung mit Schutzeinrichtungen und Leitstrukturen – V 23AR, V 31AR: Anlage von Leitstrukturen (und Schutzeinrichtungen) – V 27AR: Anlage eines Hop-Over in Verbindung mit Schutzeinrichtungen und Leitstrukturen – V 21AR Hop-Over mit Leitstrukturen; PFB S. 290 ff.) reichen aus, um ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG auszuschließen. Dies gilt insbesondere für die Bereiche, wo durch das Vorhaben die Flugrouten gekreuzt werden. Die Wirksamkeit von Hop-Overn wird in der Arbeitshilfe (Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr, Ausgabe 2023) für die meisten Arten als mittel und für einige Arten als gering angesehen. Die artspezifische Bewertung ist in Ordner 10, Unterlage 19.2.0 im Anhang Formblätter erfolgt. Allein für die Wasserfledermaus liegt nur eine geringe Prognosesicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit vor, da keine Experteneinschätzungen und Wirksamkeitsbelege vorliegen. Allerdings folgt daraus nicht generell die Unwirksamkeit der Maßnahmen auch für diese Art, da auch nur einzelne Flüge nachgewiesen sind. Die Annahme, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bei wenigen Flügen ausgeschlossen werden kann, ist nicht zu beanstanden. Die Überflughilfen für Fledermäuse sind zureichend geeignet, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko in der vom Menschen geprägten Kulturlandschaft auszuschliessen (Hop-Over: Maßnahme V 21AR ungefähr 200 m hinter einem geplanten Kreisverkehr an der B 404, Maßnahme V 25AR jeweils im Bereich der neu geplanten Kreisverkehre an der L 205 mit einer höchsten Entfernung zum Kreisverkehr von ca. 200 m, Maßnahme V 27AR über die geplante B 5 hinweg und Maßnahme V 31AR ebenfalls über die geplante B 5 hinweg). Hinzu kommt die Unterführung in der Maßnahme V 30AR im Bereich Hasenthal, die auch dem Fledermausschutz dient. Die Unterführung wird entsprechend dem Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen, Ausgabe 2022 (FGSV), errichtet, auf die die maßgebliche Fachkonvention (Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr, Ausgabe 2023, S. 63 ff., Abschnitt 7.3 Querungshilfen und flankierende Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung von Zerschneidungswirkungen/Kollision) verweist, so dass die generelle Eignung dieser Maßnahme nicht in Frage steht. Letztlich verbleibende Unsicherheiten sind hinzunehmen. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangen vom Vorhabenträger bzw. von der Planfeststellungsbehörde nicht, bei wissenschaftlichen Unsicherheiten oder Meinungsverschiedenheiten Forschungsaufträge zu vergeben oder Untersuchungen anzustellen, deren Aufwand und wissenschaftlicher Anspruch letztlich auf solche hinauslaufen. Es reicht aus, dass sie einen nach aktuellem Erkenntnisstand fachwissenschaftlich vertretbaren Standpunkt einnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 − 9 A 14.07 −, juris Rn. 66). Diese Anforderungen werden erfüllt.

92

Auch die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind nicht betroffen. Die insoweit geltend gemachten Erfassungsdefizite wirken sich nach dem oben Gesagten nicht signifikant auf den Erhaltungszustand der Population bzw. die ökologische Funktion aus.

93

3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Abwägungsfehlern nach § 17 Abs. 1 Satz 6 FStrG. Das Abwägungsgebot verlangt, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 − 4 A 4.15 −, juris Rn. 23 m.w.N.).

94

Die planerische Gestaltungsfreiheit der Fachplanungsbehörde beschränkt die gerichtliche Überprüfung einer getroffenen Entscheidung auf die Einhaltung der Bindungen einer rechtsstaatlichen Planung, ohne dass das Gericht die Planfeststellungsbehörde auf bestimmte Planungsergebnisse festlegen könnte (vgl. Ziekow FachplanungsR-HdB/Ziekow, 3. Aufl. 2024, § 6 Rn. 39 m.w.N., beck-online; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl., 2022, Bearbeiter Wysk, § 74 Rn. 100). Der Schutz durch das Abwägungsgebot erstreckt sich u.a. auf Abwägungsdefizite durch das Nichterkennen oder Nichtberücksichtigen einzelner Belange, die Abwägungsfehleinschätzung durch Verkennung der Bedeutung einzelner Belange oder die Abwägungsdisproportionalität durch eine Verkennung des Gewichts der betroffenen Belange bei deren Ausgleich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2023, Bearbeiter Wysk, § 75 Rn. 78; Urteile des Senats vom 27. Februar 2020 – 4 KS 2/16 −, juris Rn. 68, und vom 23. Februar 2023 − 4 LB 5/21 −, juris Rn. 132).

95

Gemessen an diesen Maßstäben vermag der Senat keine Abwägungsfehler zu erkennen. Die Abwägung wurde im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar begründet und in der mündlichen Verhandlung nochmals plausibel erläutert.

96

a) Die Alternativenprüfung und Dimensionierung des Vorhabens ist nicht abwägungsfehlerhaft getroffen worden. Der Kläger kann als Umweltvereinigung im Rahmen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zwar insbesondere rügen, dass die Varianten- und Alternativenprüfung unvollständig oder methodisch fehlerhaft war oder dass bestimmte umweltschonendere Varianten zu Unrecht ohne tragfähige fachliche oder rechtliche Gründe ausgeschieden wurden. Dieser Rüge ist jedoch der Erfolg versagt.

97

Im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 155 ff.) werden eine Nullvariante (Kap. 2.1.1.1) wie auch Ausbauvarianten (Kap. 2.1.1.2) bereits mangels Vereinbarkeit mit dem verkehrlichen Ziel des Neubaus der Ortsumgehung ausgeschieden. Nach dem Gesamtergebnis des Vorvariantenvergleichs teilt die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis die Einschätzung der Vorhabenträger, dass das Vorhaben aufgrund des „Zwangspunktes Elbe“ nur nördlich von Geesthacht geführt werden kann und dort auf den südlichen Nordkorridor (Nordumfahrung 4) beschränkt ist, um den Effekt einer Ortsumgehung zu erhalten (siehe Ordner 1, Unterlage 1, S. 30; PFB S. 162).

98

Das Ergebnis der Variantenprüfung ist nicht zu beanstanden. Die Varianten wurden in drei Abschnitten untersucht (Ordner 1, Unterlage 1, S. 30 ff.). Im Abschnitt 1 ergeben sich wesentliche Trassierungsrandbedingungen aus der vorhandenen A 25, der Bebauung von Escheburg, der bestehenden B 404, der AKN-Bahnstrecke, dem Geesthang und dem Gewerbegebiet Geesthacht Nord. Zudem sind die Lage und die Führung der A 25, B 404 und L 208 für alle Varianten als Zwangspunkte für die Planung der Anschlussstelle zu berücksichtigen. Die Trassenführung im Bereich des Geesthangs wurde dahingehend ausgestaltet, dass eine möglichst kurze Querung ermöglicht wird. Die gewählte Variante bedeutet eine geringere Dimensionierung der vorgesehenen Großbrücke (PFB S. 165; Ordner 1, Unterlage 1, S. 72). Im Abschnitt B. IV. 2.4 wird die Gradientenlage bei einer Tunnellösung behandelt (PFB S. 177 f.), die u.a. mit höheren Umweltauswirkungen verbunden wäre. Danach ist die Entscheidung gegen eine Tunnellösung nicht zu beanstanden. Die Behörde braucht den Sachverhalt nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden (vgl. Urteil des Senats vom 23. Februar 2023 − 4 LB 5/21 −, juris Rn. 139). Dies ist hier nicht abwägungsfehlerhaft geschehen. Die Ablehnung wird im Wesentlichen nachvollziehbar mit höheren Umweltauswirkungen aufgrund einer erforderlichen deutlich höheren Brücke im Kreuzungsbereich der L 208 begründet. Die gefundene Lösung ist daher nicht zu beanstanden (siehe Ordner 4, Unterlage 9.2 Blatt 2 – LBP-Maßnahmeplan). Im Abschnitt 2 wurden drei Trassenvarianten untersucht. Wesentliche Planungsrandbedingungen ergeben sich in diesem Bereich der Ortsumgehung durch das Jetmoor, die Ortslage Hamwarde sowie die Lage und Höhe der Hochspannungsleitungen (Ordner 1, Unterlage 1, S. 35 ff.; PFB S. 167 ff.). Im Abschnitt 3 wurde die Vorzugsvariante nochmal optimiert (Ordner 1, Unterlage 1, S. 72.2 ff.;. PFB S. 169 ff.). Wesentliche Randbedingungen für die Trassierung im Abschnitt 3 ergeben sich durch das Gut … inklusive des angrenzenden Naherholungsgebietes sowie das Waldgebiet westlich und die (ehemalige) Kiesabbaufläche am Rappenberg östlich des Gutes.

99

Hier ist die Variantenwahl nicht abwägungsfehlerhaft getroffen worden. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die nach der Grobanalyse noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 − 9 A 18.15 −, juris Rn. 125 m.w.N.).

100

Danach ist die Auswahl der Neubauvariante nicht zu beanstanden. Die ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen wurden berücksichtigt und sachgerecht in die vergleichende Prüfung einbezogen. Eine die Belange des Klägers schonendere Variante drängt sich vor dem Hintergrund der öffentlichen Interessen nicht auf. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind nach Auffassung des Senats nicht überschritten worden. Dies gilt auch, soweit auf einen Abwägungsfehler in Bezug auf die Variantenwahl durch eine möglicherweise fehlerhafte Verkehrsuntersuchung und die damit verbundene Entlastungswirkung für die Ortsdurchfahrt Geesthacht abgestellt wird. Die Variantenwahl ist durch diesen Fehler nicht durchgreifend betroffen, da andere Belange die Vorzugswürdigkeit der gewählten Trasse maßgeblich bestimmen und die Entlastungswirkung nur ein − wenn auch gewichtiger − Gesichtspunkt war (vgl. Urteil des Senats vom 23. Februar 2023 − 4 LB 5/21 −, juris Rn. 139-140).

101

Das Vorhaben ist im BVWP 2030 im vordringlichen Bedarf mit der entsprechenden Dimensionierung vorgesehen (FStrAbG Anlage 1 Nr. 1269,SH, A 025n-B 005OU Geesthacht). Insbesondere der vierstreifige Ausbau des Abschnitts der A 25 ist dort festgelegt. Am 2. Juli 2014 ist bereits der Antrag nach § 6 FStrAbG gestellt worden, über den am 16. Juli 2014 (Verfahrensordner 1, Blatt 112; Unterlage 1 S. 14) positiv entschieden worden ist. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, für den weiträumigen Verkehr ein zusammenhängendes Verkehrsnetz zu bilden, und sind damit vernünftigerweise geboten. Die Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich, § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 − 4 C 4.94 −, Rn. 19 vom 18. Juni 1997 − 4 C 3.95 –, Rn. 16 und vom 19. März 2003 − 9 A 33.02 −‍, Rn. 23 alle juris). Die Bedarfsfestlegung entbindet die Planungsbehörde indes nicht, alle für und gegen das Vorhaben sprechende Belange abzuwägen. Weil der Verkehrsbedarf nur einer von mehreren bei der Straßenplanung zu prüfenden Belangen ist, kann es in der konkreten Situation andere Belange von solchem Gewicht geben, die in der Abwägung den kraft gesetzgeberischer Entscheidung festgestellten Bedarf überwinden können (vgl. Ziekow FachplanungsR-HdB/Ziekow, 3. Aufl. 2024, § 5 Rn. 6, beck-online). Dies ist hier nicht ersichtlich. Die Abwägungsentscheidung hat alle Belange zutreffend eingestellt und abgewogen. Ein Belang, der die gesetzgeberische Entscheidung überwinden könnte, ist nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere für die Berücksichtigung der Einbindung einer zukünftigen Trasse der geplanten A 21 im Autobahnabschnitt (Ordner 1, Unterlage 1, S. 60). Es handelt sich um ein Vorhaben des „Weiteren Bedarfs mit Planungsrecht“ nach dem BVWP 2030. Ein Abwägungsfehler ist darin nicht zu erkennen. Vielmehr wäre es zweifelhaft, die zukünftigen Verkehre der A 21 nicht bei der Trassierung im Wege einer Trassenbündelung (PFB S. 149) zu berücksichtigen und eine einfachere Anbindung der A 21 zu ermöglichen, auch wenn die Verwirklichung noch nicht konkret absehbar ist. Jedenfalls wird so auch aus wirtschaftlicher Sicht eine hinreichende Vorsorge getroffen, die eine spätere Umgestaltung der OU Geesthacht vermeidet.

102

Die Abwägungsentscheidung der Planung zur Ausgestaltung der Straße im Einzelnen, z.B. Querschnitt, ist nicht zu beanstanden (PFB S. 174 ff.).

103

Die in den Richtlinien für die Anlage von Autobahnen und Landstraßen (RAL 2012 sowie RAL 2012) vorgegebenen Parameter sind für die Planungsbehörde und die gerichtliche Abwägungskontrolle zwar nicht bindend. Sie bringen jedoch die anerkannten Regeln für die Anlage Straßen zum Ausdruck, sodass eine daran orientierte Straßenplanung nur in Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot verstoßen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2024 − 9 A 5.23 −, juris Rn. 71). Insbesondere die Ausgestaltung der Anschlussstelle Geesthacht-West wird im Planfeststellungsbeschluss fehlerfrei abgewogen (PFB S. 180 ff.). Es ist nachvollziehbar und ohne Rechtsfehler begründet worden, dass die Ausgestaltung der Anschlussstelle dem Handbuch für die Bemessung von Verkehrsanlagen (HBS 2015) folgt, deren Standards aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zu unterschreiten sind.

104

b) Gegen die Abwägung im Hinblick auf die zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung (Ordner 23, Unterlage 22.1) ist nichts einzuwenden. Die Verkehrsuntersuchung stellt eine wesentliche Grundlage der Abwägung dar. Eine Veränderung der Prognose kann die Variantenwahl und damit die Ausgewogenheit der Gesamtplanung betreffen, so dass eventuell auch eine andere Entscheidung getroffen werden kann. Konkrete und offensichtliche Anhaltspunkte, dass ohne ggf. vorliegende Mängel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre, lassen sich nicht feststellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 − 1 BvR 685/12 −‍, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 − 9 A 1.15 −, juris Rn. 30; vgl. Urteil des Senats vom 23. Februar 2023 – 4 LB 5/21 –, juris Rn. 133). Der im Bedarfsplan prognostizierte und anerkannte Bedarf muss als feste Größe in die Abwägung eingestellt werden. Es ist der Planfeststellungsbehörde bzw. den Gerichten verwehrt, die Frage nach dem Verkehrsbedarf für das Vorhaben abweichend vom Gesetzgeber zu entscheiden. Wegen der unmittelbaren demokratischen Legitimation der Legislative kann die Dringlichkeit der auf der Ebene der Planrechtfertigung zu Grunde gelegten Zielvorstellungen zugleich das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belange bestimmen (vgl. Ziekow FachplanungsR-HdB/Ziekow, 3. Aufl. 2024, § 5 Rn. 6, beck-online).

105

Grundlage der Abwägung ist eine Entlastung der Ortsdurchfahrt Geesthacht um teilweise bis zu 10.000 Kfz/24h (vgl. Ordner 23, Unterlage 22.1, Abbildung 3a, im Wesentlichen um etwa 5000 bis 6000 Kfz/24h; PFB S. 214 ff.), da die Durchgangsverkehre Ost-West-Richtung vollständig auf die Ortsumgehungverlagert werden können (Ordner 23, Unterlage 22.1, S. 13).

106

Gegen die Methodik und die Verkehrsuntersuchung ist insgesamt nichts zu erinnern. Dabei ist hier auf den Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses 2024 abzustellen. Danach sind das zugrundeliegende Verkehrsgutachten und der Prognosehorizont nicht zu beanstanden. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, ist nicht ersichtlich. Eine solche Prognose ist mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2019 − 9 A 2.18 −, juris Rn. 115, vom 23. April 2014 − 9 A 25.12 –, juris Rn. 30, und vom 15. Februar 2018 − 9 C 1.17 −, juris Rn. 13; vgl. Ziekow FachplanungsR-HdB/Michler, 3. Aufl. 2024, § 10 Rn. 76, beck-online). Die maßgebliche Aussage eines Verkehrsgutachtens besteht in der für das Projekt ermittelten Verkehrsbelastung, der für die straßentechnische Ausstattung eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 − 9 B 25.17 −, juris Rn. 7).

107

Diesen Anforderungen genügt die Verkehrsprognose. Der Kläger hat zudem die fachlichen Grundlagen der Prognose nicht substantiiert gerügt, sondern sich auf allgemeine Hinweise beschränkt, ohne hinreichend deutlich zu machen, inwieweit eine möglicherweise unzureichende Verkehrsuntersuchung Auswirkungen auf Umweltbelange haben könnte. Welcher Prognosezeitraum für die Ermittlung der Verkehrsmengen zugrunde zu legen ist, ist gesetzlich nicht festgelegt. Die 16. BImSchV lässt die Frage offen. In der Begründung findet sich der Hinweis auf einen Zeitraum von 10 bis 20 Jahren. Die Rechtsprechung sieht als äußerste Grenze einen Zeitraum von 30 Jahren an und leitet dies aus § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG ab. Da damit aber nur eine äußerste Grenze markiert wird, ist es dem Vorhabensträger unbenommen, wenn sachliche Gründe vorliegen, die Prognose auf kürzere Zeiträume abzustellen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einem Vorhaben, das im gesetzlich festgelegten Bedarfsplan des Bundes als „vordringlicher Bedarf” dargestellt wird, auf das Jahr, für das der Gesetzgeber die dort abgeschätzte Verkehrsentwicklung erwartet, abgestellt werden darf (vgl. Ziekow FachplanungsR-HdB/Michler, 3. Aufl. 2024, § 10 Rn. 76, beck-online). Dies ist hier das Jahr 2030 nach dem BVWP, so dass es sachgerecht war, dieses Jahr zugrunde zu legen.

108

Im Übrigen handelt es sich allenfalls um unerhebliche Mängel nach § 75a Abs. 1a Satz 1 VwVfG und es steht offensichtlich fest, dass sie die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben, da in den Abwägungsentscheidungen durchgehend von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Durchführung des Vorhabens ausgegangen wird.

109

c) Im Hinblick auf die Berücksichtigung der Klimaschutzbelange zeigt der Kläger keine beachtlichen Fehler auf. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich im Kapitel B. IV. 11. mit dem Klimaschutz. Die Ausführungen zum Klimaschutz wurden im Zuge der zweiten Planänderung (PFB S. 81) im Erläuterungsbericht (Ordner 1, Unterlage 1, S. 155 ff.) ergänzt und einer projektbezogenen Einzelfallprüfung unterzogen (Ordner 1, Unterlage 1, S. 155.6: „auf der Grundlage der aktuellen projektspezifischen Verkehrsuntersuchung“). Das Vorhaben führt insgesamt zu einer unvermeidbaren Erhöhung der CO2-Äquivalente, hat also THG-emissionserhöhende Wirkung (Ordner 1, Unterlage 1, S. 155.14).

110

Im Rahmen der Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses kann sich ein Kläger auch auf Belange des Klimaschutzes berufen, obwohl § 4 Abs. 1 Satz 10 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) vom 12. Dezember i.F. des Gesetzes vom 18. August 2021 festlegt, dass subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen durch dieses Gesetz nicht begründet werden. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf eine fehlerfreie Abwägungsentscheidung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 – 7 VR 3.23 –, juris Rn. 36).

111

Es gilt für das planfestgestellte Vorhaben grundsätzlich das Berücksichtigungsgebot nach § 13 Abs. 1 KSG. Seit dem 1. Juli 2024 ist das Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) in Kraft, dessen Anforderungen zum Zeitpunkt der Planfeststellung nicht bei der Abwägung berücksichtigt werden konnten. Die Anforderungen an die Ermittlung der klimarelevanten Auswirkungen oder für deren Bewertung müssen „mit Augenmaß“ inhaltlich bestimmt und konkretisiert werden und dürfen der Behörde keinen unzumutbaren Aufwand abverlangen. Das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG verlangt von der Planfeststellungsbehörde, mit einem − bezogen auf die konkrete Planungssituation − vertretbaren Aufwand zu ermitteln, welche CO2-relevanten Auswirkungen das Vorhaben hat und welche Folgen sich daraus für die Klimaziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 − 9 A 7.21 −, juris Rn. 82). Die ermittelten Auswirkungen auf die Ziele des Klimaschutzes sind bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 − 9 A 7.21 −, juris Rn. 95 ff., und Beschluss vom 22. Juni 2023 − 7 VR 3.23 −, juris Rn. 40). Einzubeziehen sind solche Auswirkungen, die dem Vorhaben bei wertender Betrachtung zurechenbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 − 7 A 9.22 −, juris Rn. 39, und Beschluss vom 22. Juni 2023 − 7 VR 3.23 −, juris Rn. 45). Grundsätzlich ist eine Berechnung erforderlich; falls diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist eine Schätzung zulässig (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2023 − 7 VR 4.23 −, juris Rn. 53, und vom 15. September 2023 − 7 VR 6.23 −, juris Rn. 42). Verlässliche Angaben werden dabei umso schwieriger, je mehr Vorprodukte in die Betrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2024 – 11 A 3.23 –, juris Rn. 245).

112

Klimarelevant sind dabei nicht nur die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KSG genannten Sektoren, die als potentiell emissionsverursachende Sektoren den Minderungszielen des § 3 KSG unterworfen sind, sondern alle in Anlage 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes genannten Sektoren. Für die Bewertung des Ergebnisses im Rahmen der Abwägungsentscheidung gilt, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG eine Berücksichtigungspflicht, aber keine gesteigerte Beachtenspflicht formuliert und nicht im Sinne eines Optimierungsgebots zu verstehen ist. Das gilt selbst für den Fall, dass im Zeitpunkt der Planfeststellung die Zielverfehlung im Verkehrssektor festgestanden haben sollte und kein schlüssiges Minderungskonzept vorgelegen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 − 9 A 2.24 −, juris Rn. 132).

113

Weiterhin gibt es für die Bewertung dieser Auswirkungen keine rechtlichen Vorgaben. Mit den Hinweisen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Berücksichtigung der großräumigen Klimawirkungen in der Vorhabenzulassung (BMDV Hinweispapier, Stand 16. Dezember 2022, VkBl. 2023, 70 ff.) liegt zwischenzeitlich aber ein veröffentlichter Leitfäden und Handreichung zur Berücksichtigung der Klimabelange bei Straßenbauvorhaben vor, an denen sich die Planfeststellungsbehörde orientieren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 − 9 A 9.23 −, juris Rn. 228). Da es sich aktuell um die besten verfügbaren Erkenntnisse handelt, sollte eine Planfeststellungsbehörde nicht ohne Grund geringere Anforderungen an die Prüfung der Klimaverträglichkeit eines Vorhabens stellen, als diese Leitfäden und Handreichungen vorgeben. Das gilt jedenfalls, sofern diese − wie hier die BMDV-Hinweise − zum Zeitpunkt der Planfeststellung bereits veröffentlicht waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 – 9 A 2.24 –, juris Rn. 133).

114

Bei der klimaschutzrelevanten Untersuchung wurde das Hinweispapier des BMDV berücksichtigt (s. Ordner 1, Unterlage 1, S. 155.4), so dass die aktuell verfügbaren Erkenntnisse genügend berücksichtigt worden sind.

115

Die Frage der Inanspruchnahme klimarelevanter Böden lässt sich gerade bei einer vergleichenden Betrachtung der Trassenvarianten sinnvoll in die Abwägungsentscheidung einbeziehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Variantenuntersuchung eines Vorhabenträgers, die zur Auswahl der Vorzugsvariante führte und später von dem Beklagten im Rahmen einer eigenen Abwägungsentscheidung nachvollzogen wurde, bereits vor Inkrafttreten des Klimaschutzgesetzes erfolgt sein mag. Dieser Umstand wirkt sich allein auf den Umfang der Ermittlungs- und Bewertungspflichten des Beklagten aus. So musste aufgrund des Inkrafttretens des Klimaschutzgesetzes die Variantendiskussion nicht unter Einbeziehung der − erst noch zu ermittelnden − Klimafolgen aller damals näher betrachteten Varianten gänzlich neu eröffnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 − 9 A 2.24 −, juris Rn. 134 f.).

116

Der Planfeststellungsbeschluss nimmt in Abschnitt B. IV. 11.3 (PFB S. 478 ff.) eine Bewertung und Abwägung vor: Die abschließende Bewertung, dass in der Gesamtschau der betroffenen Belange festzuhalten bleibe, dass die Nachteile des Vorhabens für den globalen Klimaschutz und die nationalen Klimaschutzziele nach dem Klimaschutzgesetz die positiven Auswirkungen des Vorhabens nicht überwiegen (PFB S. 482 unten), ist nicht zu beanstanden.

117

Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt hat, dass die Kompensation von Waldflächen auf Grund der mit dem Aufwuchs junger Waldflächen erst später stattfindenden höheren Reduzierungsleistung von CO2 unzureichend sei, ist er mit dem Vorbringen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 UmwRG präkludiert, da er dieses Vorbringen außerhalb der Klagbegründungsfrist vorgetragen hat, ohne dies genügend zu entschuldigen. Aber dieser Einwand trifft auch in der Sache nicht zu. In der 2. Planänderung wurde eine Ergänzung zu Klimaauswirkungen vorgenommen. Insbesondere die temporäre oder langfristige Kompensation des Verlustes von Waldflächen wurde gesehen und bewertet. Im Erläuterungsbericht (Ordner 1, Unterlage 1, S. 155.8) heißt es, dass der „Faktor zeitliche Wiederherstellbarkeit bei der Darstellung der Richtwerte für die Kompensationsfaktoren berücksichtigt sei“. Dabei wurde der fachlich nicht beanstandete Orientierungsrahmen zu Bestandserfassung – Bewertung und Ermittlung der Kompensationsmaßnahmen (Kompensationsermittlung Straßenbau LBV-SH 2004) angewandt. Dieses Vorgehen ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu kritisieren(vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022 − 9 A 17.21 −, juris Rn. 36). Die Kompensation wird typischweise schon mit der Eingriffsregelung abgedeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 − 9 A 9.23 −, juris Rn. 237), so dass auch die Kompensationsleistungen eines erst langsameren Aufwuchses berücksichtigt worden sind.

118

d) Der Planfeststellungsbeschluss überlässt wesentliche Fragen nicht allein der Ausführungsplanung. Der Grundsatz der Problembewältigung bedeutet, dass alle planerischen Gesichtspunkte einzubeziehen sind und alle durch das Vorhaben ausgelösten Konflikte zu bewältigen sind (vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 2020 − 4 KS 2/16 −, juris Rn. 54). Dies beinhaltet aber auch in engen Grenzen die Möglichkeit eines Konflikttransfers, dass heißt die Lösung durch ein späteres Verwaltungshandeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2011 − 7 B 55.10 −, juris Rn. 6; Ziekow FachplanungsR-HdB/Ziekow, 3. Aufl. 2024, § 6 Rn. 67 ff., beck-online). Im Planfeststellungsbeschluss werden allerdings alle Problemlagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung abgearbeitet. Es gibt keinen Vorbehalt für weitere Entscheidungen und keinen Transfer bereits bestehender Konflikte durch den Planfeststellungsbeschluss selbst.

119

Die technische Ausführungsplanung − einschließlich fachlicher Detailuntersuchungen und darauf aufbauender Schutzvorkehrungen – kann aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie nach dem Stand der Technik beherrschbar ist, die entsprechenden Vorgaben beachtet und keine abwägungsbeachtlichen Belange berührt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 − 9 A 14.16 −, juris Rn. 114 m.w.N.; Urteil des Senats vom 23. Februar 2023 – 4 LB 5/21 –, juris Rn. 114).

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So liegt es hier. Es sind vom Kläger keine Probleme benannt, die nicht bei der Ausführungsplanung lösbar wären. Dies gilt insbesondere für die Verwendung von klimaschonenden Baustoffen und Arbeitsweisen, die den allgemeinen Anforderungen entsprechen müssen und in den Ausschreibungsverfahren berücksichtigt werden können.

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Auch im Hinblick auf die nur während der Bauzeit erlaubten Dichtschürzen (Ordner 6, Unterlage 9.3, Maßnahme V 12, S. 34 f.) und hinsichtlich der Drainfaschinen (Ordner 6, Unterlage 9.3, Maßnahme A 5.1, S. 112) liegt kein unzulässiger Konflikttransfer in die Ausführungsplanung vor. Die Drainfaschinen nach Maßnahme A 5.1 sollen nur unbelastetes Wasser für Gehölze zur Verfügung stellen und haben darüber hinaus keine Eingriffsfolgen. Für die Dichtschürzen gilt, dass diese im Bereich des Einschnitts in den Geesthang errichtet werden sollen, der später durch die ebenerdige Trasse geprägt sein wird, nicht hingegen im darunterliegenden Bereich der Großbrücke. Die Dichtschürzen stehen also nicht im Konflikt mit den ebenfalls südwestlich und weiter unten am Geesthang gelegenen Pfeilern der Brücke, weil sie darüber errichtet werden. Die Dichtschürzen sind zudem nur vorübergehend von Bedeutung, bis ihre Wirkung durch den endgültig hergestellten Straßenkörper übernommen werden kann (baubedingte Grundwasserhaltung, PFB S. 436; Maßnahme V 12, PFB, S. 446; Ordner 10 Unterlage 19.1, LBP S. 102, 158). Die Maßnahmen dienen der Anlage von Laubwald und sollen eine ausreichende Wasserversorgung der Gehölze sicherstellen. Dass die Maßnahmen dazu nicht ausreichen, wird nicht substantiiert in Abrede gestellt und dass sie nicht geeignet sind, ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

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4. Der erste Hilfsantrag (Nichtvollziehbarkeit) ist unbegründet, da keine zur Rechtswidrigkeit führenden Mängel des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen sind.

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Der zweite Hilfsantrag zur Verpflichtung zu weiteren Schutzauflagen ist ebenso unbegründet. Es ist schon unklar, auf welche weiteren Auflagen der Kläger abstellen will.

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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich durch eine Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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