OVG Schleswig-Holstein 4. Senat Urteil LS

Planfeststellung OU Geesthacht

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Leitsatz

Eine unter Wahrunterstellung der Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes getroffene Abwägungsentscheidung, die aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens festhält, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss (PFB) für den Neubau der A 25/B 5 Ortsumgehung Geesthacht (Bau-km 0-392,5 bis Bau-km 10+687) in den Gemeinden Escheburg, Kröppelshagen-Fahrendorf, Hohenhorn, Hamwarde, Mechow, Brunstorf, Krukow, Steinhorst, Krüzen, Schulendorf und in der Stadt Geesthacht − Kreis Herzogtum Lauenburg − der Gemeinde Tackesdorf − Kreis Rendsburg-Eckernförde − und den Gemeinden Kattendorf und Rickling – Kreis Segeberg – vom 28. März 2024.

2

Das Vorhaben beinhaltet den Neubau der Ortsumgehung Geesthacht zwischen der A 25 und der bestehenden B 5 bei Grünhof. Dazu wird die A 25 aus Hamburg kommend bis zur B 404 verlängert und geht anschließend in die B 5 über, die als Neubau in die bestehende B 5 nach der Kreuzung mit der K 49 bei Grünhof mündet. Im Bestand endet die A 25 westlich von Geesthacht an der B 404, die wiederum in Richtung Süden nach Niedersachsen und im Osten in Richtung Stadtzentrum von Geesthacht führt. Das Vorhaben beinhaltet die Verlängerung der A 25 über den Geesthang hinweg und verläuft weiter südlich von Fahrendorf und nördlich vom Geesthachter Gewerbegebiet „Nord“ bis zur B 404, welche wiederum Hohenhorn mit Geesthacht verbindet. Diese Anschlussstelle Geesthacht Nord stellt das neue Ende der A 25 dar. Die A 25 wird im kleineren Querschnitt als B 5 nördlich von Geesthacht weitergeführt. Neben der Funktion der Entlastung des innerstädtischen Bereiches von Geesthacht übernimmt das Vorhaben die Funktion der Verknüpfung zwischen dem Oberzentrum Hamburg und dem Unterzentrum Lauenburg. Die Gesamtlänge der Baustrecke beträgt 10,94 km. Die Strecke unterteilt sich mit 4,09 km in den vierstreifigen Abschnitt der A 25 und mit 6,85 km in den zweistreifigen Abschnitt B 5. Das aufgrund kreuzender überörtlicher Straßen verkehrlich stark frequentierte Stadtgebiet Geesthachts wird durch die verkehrswirksame Ortsumgehung Geesthacht mit dem Ziel entlastet, die innerörtlichen Nutzungskonflikte und Umweltbelastungen zu verringern, sowie gleichzeitig die Verkehrssicherheit im Stadtgebiet zu erhöhen.

3

Es handelt sich um ein Vorhaben der Bundesrepublik Deutschland, deren Aufgaben durch zwei verschiedene Organisationen, die Vorhabenträger (die Beigeladene und den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, LBV.SH), wahrgenommen werden.

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Mit Bekanntmachung vom 22. April 2024 wurde die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses in der Zeit vom 15. Mai 2024 bis zum 28. Mai 2024 veranlasst. In der Rechtsbehelfsbelehrung der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschluss gegenüber den Betroffenen, denen der Planfeststellungsbeschluss nicht gesondert zugestellt wurde, gemäß § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist als zugestellt gilt.

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Der Kläger hat im Rahmen der Auslegungen Einwände vorgetragen. Seine Einwendungen wurden im Planfeststellungsbeschluss zurückgewiesen (PFB S. 576 ff., Schlüsselnummer 14.4.17).

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Der Kläger betreibt in Escheburg, nördlich des bisherigen östlichen Ausbauendes der A 25, einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Kern ein großer Reiterhof nebst einer Rinderhaltung ist. Neben dem Kläger arbeiten dessen Ehefrau sowie die Tochter auf dem Hof. Die Tochter will den Hof als ausgebildete Pferdewirtin und Pferdewirtschaftsmeisterin in der nächsten Generation führen. Darüber hinaus arbeiten fünf Festangestellte in einem Teilzeitarbeitsverhältnis dort, die meisten dieser Mitarbeiter waren zuvor jahrelang arbeitslos und schwer zu vermitteln. Der Kläger hat derzeit drei Auszubildende, für den Bereich Pferdewirtschaft (Haltung und Service). Diese planen ihre Zukunft auf dem Betrieb des Klägers. Ferner beschäftigt der Kläger rund um das Jahr regelmäßig zwei Praktikantinnen für den Bereich der Pferdewirtschaft, Pferdeversorgung und rund um den landwirtschaftlichen Betrieb. Schließlich arbeiten beim Kläger auf freiberuflicher Basis fünf Reitlehrer/Pferdetrainer, für die der Betrieb das Hauptstandbein ihrer Tätigkeit ist. Insbesondere für die Anschlussstelle Geesthacht West werden Flächen des Klägers überplant, und zwar u.a. das 11.913 m2 große Flurstück … der Flur … der Gemarkung Escheburg in vollständiger Weise. Auf dieser Fläche hat der Kläger auf der Grundlage einer am 7. Dezember 2015 erteilten Baugenehmigung im Jahr 2018 eine große Reithalle errichtet, die seitdem ein zentrales Kernelement des Reitbetriebes darstellt.

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Bezogen auf die Gesamteigentumsfläche des Betriebs von ca. 44,07 ha liegt der Flächenverlust bei ca. 1,87 ha. Von den langfristig gesicherten Pachtflächen von ca. 142,43 ha werden ca. 0,3940 ha durch das Vorhaben in Anspruch genommen. Damit ergibt sich ein Gesamtflächenverlust von ca. 2,17 ha, was ca. 1,16 % der Gesamtbetriebsfläche entspricht.

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Im Bereich des Betriebs des Klägers sind folgende Baumaßnahmen vorgesehen:

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 Ausbau der bestehenden A 25 von Bau-km 0-392,5 bis Bau-km 0+750,

10

 Neubau der A 25 von Bau-km 0+750 bis ca. Bau-km 3+700 als zweibahnige vierstreifige Autobahn,

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 Neubau der Anschlussstelle Geesthacht-West bei Bau-km 0+800,

12

 Herstellung der Lärmschutzwand LA 01 entlang der Anschlussstelle Geesthacht-West auf der nördlichen Seite der A 25,

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 Umverlegung des Gewässers „Bis“ von Bau-km 0+780 zu Bau-km 0+540,

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 Verlegung und Neubau der B 404 von Bau-km 0+800 bis Bau-km 1+200, einschließlich Rückbau der bestehenden B 404 sowie Erstellung eines neuen Überführungsbauwerks über die AKN Bahnstrecke bei Bau-km 0+800 (BW 02.5),

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 Herstellung des Knotenpunktes 1.3 mit der L 208,

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 Errichtung eines Regenrückhaltebeckens (RRB 1),

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 Verlegung eines Wirtschaftsweges (Achse 784).

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Im Bereich des Betriebs des Klägers ist insbesondere der Neubau der Anschlussstelle Geesthacht-West vorgesehen. Die Baumaßnahmen betreffen größtenteils Flurstück …, Flur…, Gemarkung Escheburg. Auf einem geringen Teil der Flächen des Betriebs südlich des Neubaus der B 404 ist die Verlegung eines Wirtschaftswegs vorgesehen. Weitere – geringfügige – Inanspruchnahmen ergeben sich aufgrund des geplanten Neubaus der B 404, der Umverlegung der „Bis“ sowie der Errichtung des Bauwerks 02.5 (Überführung der B 404 über die AKN-Strecke).

19

Am 27. Juni 2024 hat der Kläger Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 5. September 2024 begründet. Zugleich hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az. 4 MR 1/24).

20

Der Kläger macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, dass das Vorhaben fehlerhaft nach dem Fernstraßengesetz eingeordnet worden sei. Der Beklagte behandele den Bau und Betrieb einer Bundesautobahn im ersten Abschnitt und den Bau und Betrieb einer Fernstraße in den weiteren Abschnitten als ein Vorhaben i.S.d. Fachplanungsrechts. Verfolge der Vorhabenträger mit mehreren Maßnahmen verschiedene Planungsziele und könnten diese Maßnahmen unabhängig voneinander verwirklicht werden, ohne dass die Erreichung der Ziele einer Maßnahme durch den Verzicht auf die anderen Maßnahmen auch nur teilweise vereitelt würde, so handele es sich um mehrere Vorhaben. Die Tatsache, dass es sich vorliegend um zwei Vorhaben handele, werde indiziell schon dadurch deutlich, dass es sich inzwischen um zwei verschiedene Vorhabenträger handele. Die unterschiedliche Vorhabenträgerschaft resultiere gerade daraus, dass der erste Abschnitt – nur – deshalb als Bundesautobahn dimensioniert und geplant worden sei, um potenziell später einmal auch eine Teilstrecke einer A 21 Ostumfahrung Hamburgs zu werden. Diese verkehrliche Funktion habe mit der Funktion einer Ortsumfahrung Geesthachts nichts zu tun und stehe eigenständig neben ihr. Die Einstufung im Verkehrswegeplan unter einer Nummer könne noch nichts über die in den jeweiligen Zulassungsverfahren maßgeblichen rechtlichen Maßgaben aussagen. Auf der Zulassungsebene sei davon losgelöst zu prüfen, ob die Gestaltung des Vorhabens die rechtlichen Grenzen des Fachrechts überschreite. Die Zuordnung der fachplanerischen Abwägungskompetenzen in Verbindung mit dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Abwägung gebiete, dass jeder Vorhabenträger − bei zwei unterschiedlichen Vorhabenträgern − sein Projekt plane und nur auf dieses bezogen seine originäre Abwägungskompetenz in Anspruch nehme.

21

Der Kläger meint, dass nach Nr. 4.4 des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben zur Beseitigung einer Mehrzahl gesetzlich gem. § 30 BNatSchG bzw. gem. § 21 LNatSchG geschützter Biotope führe und damit gegen die Verbotsvorschriften des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 7 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 LNatSchG verstoße. Im Fokus stehe dabei der Konfliktbereich des Steilhanges an der Geestkante, insbesondere der Eingriff mit dem Konflikt B 2. Außerdem seien die Befreiungsentscheidungen nach § 67 BNatSchG fehlerhaft getroffen worden.

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Der angefochtene Beschluss verstoße weiter gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG. Er gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben zu keinen tatbestandlichen Verletzungen führe und daher weder weitergehende Minderungsmaßnahmen noch einer Ausnahme gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG bedürfe. Dies legt der Kläger im Einzelnen für unterschiedliche Tierarten (Brutvögel, Haselmaus, Reptilien, Amphibien, Fledermäuse) dar.

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Der Beklagte berücksichtige in seiner Abwägung die Belange des Klimaschutzes nicht fehlerfrei und verkenne die sich aus § 13 KSG ergebenden Anforderungen. In seiner Abwägung räume der Beklagte negative Auswirkungen des Vorhabens auf die Ziele des Klimaschutzgesetzes ein, sehe aber ein vorrangiges Interesse am Vorhaben. Der Kläger rügt, dass der Beklagte die verkehrsbedingten Treibhausgas (THG)-Emissionen unterschätzt habe, indem er diese ausgehend von den Daten im Projektinformationssystem zum Bundesverkehrswegeplan (PRINS) unter methodischer Anwendung des Methodenhandbuchs zum Bundesverkehrswegeplan 2030 (BVWP-Methodenhandbuch) für die weiterentwickelte Entwurfs- und Genehmigungsplanung ermittelt habe. Denn es sei bereits zum Zeitpunkt der Planfeststellung lange bekannt gewesen, dass die Methode des BVWP deutliche Unterschätzungen des betriebsbedingten Mehrverkehrs von Bundesautobahnen enthalte (Anlage K 5; Studie der Organisation „Transport & Environment“ aus dem Oktober 2023). Diese Studie sei zum Zeitpunkt der Planfeststellung bekannt und Gegenstand umfangreicher Berichterstattung in vielen Leitmedien gewesen. Zur Landnutzung, insbesondere der Inanspruchnahme von Moorböden, bleibe im Ergebnis unklar, wodurch genau und in welchem Umfang diese klimaschädlichen Wirkungen und die Konflikte mit der nationalen Moorschutzstrategie vermieden werden sollten und könnten. Der Beklagte verweise dazu auf die Maßnahmen V 3, V 7 und V 8 (Unterlage 9.3), ohne aber darzulegen, in welchem Umfang diese die ermittelten Freisetzungsrisiken vermindern könnten und durch welche wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungswerte dies unterlegt werden könnte. Der Beklagte habe mit seiner abschließenden Bewertung zum Klimaschutz belegt, dass er die eigenständige Bedeutung des Berücksichtigungserfordernisses in § 13 KSG letztlich verkenne. Die abschließende Abwägung zeige, dass der Beklagte davon ausgehe, dass ein einzelnes Autobahnprojekt wegen der relativ zu den Sektorzielen für ganz Deutschland gesehen stets geringen Verursachungsanteile niemals an den Klimaschutzanforderungen scheitern könne. Dies sei auch unter Würdigung der Tatsache falsch, dass § 13 KSG und seine Bedeutung für die Wahrung der Anforderungen des Art. 20a GG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht per se Vorrang vor gegenläufigen Belangen zukommen solle. Der Beklagte stelle daher zu Unrecht darauf ab, es gebe keine gesetzlichen Regelungen zur Frage, ab wann auf ein Vorhaben aus Klimaschutzgründen zu verzichten sei. Diese Frage habe der Normgeber gerade der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörden überantwortet. Der Beklagte habe die Reichweite der Anforderungen verkannt, die sich aus § 13 KSG für die Alternativenprüfung und insbesondere die Dimensionierung des Vorhabens ergäben. Dazu gehörten die Entscheidung über die Dimensionierung des Vorhabens, seine Trassierung und Ausgestaltung, die Entscheidung über Bauausführungsvarianten u.v.m. Das habe der Beklagte zwar nicht vollständig verkannt, aber doch in mehrfacher Hinsicht defizitär abgewogen. Das folge zuvorderst aus dem Umstand, dass der Beklagte sich mit Minderungsmöglichkeiten nur ausgehend von der planfestgestellten Dimensionierung und Grobtrassierung befasst habe. Der Variantenvergleich aufgrund der Alternativenprüfung und alle dazu erstellten Unterlagen stammten aus der Zeit vor Inkrafttreten des Klimaschutzgesetzes. Der Aspekt des globalen Klimaschutzes sei erst über eine Ergänzung des Kapitels 6.2.1 im Erläuterungsbericht kurz vor Ende des langen Planfeststellungsverfahrens erstmalig in das Verfahren eingeführt worden. Das habe – soweit ersichtlich – zu überhaupt keiner inhaltlichen Veränderung der Planung geführt. Erst am Ende der Prüfung jedes Teilabschnitts werde das vorherige Ergebnis noch einmal „schlusskontrollierend“ kurz an § 13 KSG gemessen. Maßstab des Beklagten dafür sei, ob eine der Varianten „signifikant“ klimaverträglicher als die anderen sei. Das allerdings erfolge nicht in der Struktur der Berechnungsmethoden der abschließenden Abwägung zur Klimaschädlichkeit, sondern nur verbal argumentativ mit einem kurzen Vergleich der Streckenlängen und sei zudem in sich inkongruent. Gar keine Betrachtungen zum Klimaschutz fänden sich dann im Kapitel zur Dimensionierung des Vorhabens. Für sie orientiere sich der Beklagte uneingeschränkt an den für Autobahnen maßgeblichen Richtlinien. Er verkenne dabei, dass diese keinen Normcharakter hätten und insoweit einer Abwägung zugänglich seien. Der Beklagte mache der Beigeladenen keine klimaschonenden Vorgaben zur Bauausführung und zur Verwendung von Baumaterialien. Er räume dazu weitere Reduktionspotenziale ein, verweise aber auf die Ausführungsplanung, in der sie ihren Platz finden müssten. Das sei abwägungsfehlerhaft, denn es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass der Ausführungsplanung nur nicht abwägungsrelevante Details überantwortet werden dürften und alle entscheidungserheblichen Konflikte in der Planfeststellung selbst bewältigt und abgewogen werden müssten. Daher könne eine Planfeststellungsbehörde den Anforderungen des Art. 20a GG, des § 13 KSG und des Abwägungsgebots allgemein nach Auffassung des Klägers nur gerecht werden, wenn sie grundsätzlich anstrebe, nur CO2-neutrale Vorhaben zuzulassen, und in dem Fall, in dem dies nicht gelinge, ernsthafte Alternativen zur Verwirklichung der – ggf. anzupassenden – Planungsziele zu erwägen, und für den Fall, dass solchen Alternativen unüberwindliche Belange von hohem Gewicht entgegenstünden, jedenfalls konkrete Ausführungsalternativen zu betrachten und durch Nebenbestimmungen zu sichern, dass der Klimabeitrag des Projekts so weit wie möglich gemindert werde. Nur so könne Art. 20a GG mit dem Gewicht, das ihm das Bundesverfassungsgericht zugesprochen habe, auch in der Planungspraxis umgesetzt werden. Der Beklagte habe verkannt, dass der tatsächliche Stand der Klimazielerreichung bei der Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Klimaziele einzubeziehen sei und im konkreten Fall dazu führe, dass das Vorhaben der Erreichung der Klimaziele entgegenstehe. Zudem habe er es unterlassen, die kumulativen Emissionen aller Bedarfsplanvorhaben in die Bewertung einzubeziehen und die relativen Emissionen des Vorhabens im Vergleich zu einem durchschnittlichen Bedarfsplanprojekt zu ermitteln. Weiter habe er es unterlassen, die tatsächlichen Auswirkungen eines durch das Vorhaben verstärkten Klimawandels verbalargumentativ in die Bewertung einzubeziehen. Der Beklagte habe den Klimaschutzbelang in der Abwägung entgegen den Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz1 KSG unzureichend niedrig gewichtet und sei dadurch beim Ausgleich von Bedarf und Klimaschutz zu einem disproportionalen Abwägungsergebnis gelangt. Der Klimaschutzbelang sei keineswegs ein einfacher Belang, sondern müsse mit besonderem und durch den Art. 20a GG weiter zunehmendem Gewicht in die Abwägung eingestellt werden. Es sei zudem möglich, dass der Klimaschutzbelang dem Vorhaben unüberwindlich entgegenstehe. Die zulässige Emissionsmenge des Verkehrssektors sei bereits vollständig ausgeschöpft und quasi auf null geschrumpft. Vor diesem Hintergrund könnten vorhabenbezogene Emissionen nur als Gefährdung der Klimaschutzziele gewertet werden, selbst wenn sie nur einen kleinen prozentualen Anteil der zulässigen, aber ausgeschöpften Gesamtmenge ausmachten. Dass die verbindlichen Sektorziele mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 15. Juli 2024 abgeschafft worden seien, stehe dem auch deshalb nicht entgegen, da die Novelle verfassungswidrig und damit nichtig sei. Der Beklagte habe die Alternativen an zu eng eingegrenzten Planungszielen gemessen und somit gegen das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG verstoßen. Dem Planfeststellungsbeschluss liege eine fehlerhafte Alternativenprüfung und Dimensionierung des Vorhabens zugrunde, insbesondere weil der Beklagte die Reichweite der Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung überschätze. Auch gehe der Beklagte in seiner damit zusammenhängenden Annahme fehl, allein die Bedarfsfeststellung der A 21 im „weiteren Bedarf“ habe es gerechtfertigt, das planfestgestellte Vorhaben im Vorgriff auf ihren etwaigen zukünftigen Bau teilweise als Autobahn auszugestalten. Es sei aus Abwägungsgesichtspunkten unerlässlich, den möglichen Zeitpunkt und die Wahrscheinlichkeit einer Umsetzung der A 21 zu ermitteln und in den Blick zu nehmen.

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Dem Beklagten seien im Hinblick auf die Belange des Klägers mehrere Abwägungsfehler unterlaufen.

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Der Beklagte vertrete zu Unrecht die Auffassung, die 2018 errichtete Reithalle des Klägers sei vor der Veränderungssperre nicht geschützt gewesen. Tatsächlich lägen die Voraussetzungen des § 9a Abs. 1 Satz 1 FStrG vor. Denn der Neubau der Reithalle sei in rechtlich zulässiger Weise erfolgt und vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre begonnen worden. Die für den Neubau der Reithalle mit Reitplatz erforderliche Baugenehmigung vom 7. Dezember 2015 habe vor dem Eintritt der Veränderungssperre vorgelegen. Damit sei der Neubau im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 2 FStrG „in rechtlich zulässiger Weise“ vor dem Eintritt der Veränderungssperre erfolgt. Bei der Auslegung der Formulierung „in rechtlich zulässiger Weise“ sei zunächst zu bedenken, dass die Veränderungssperre des § 9a Abs. 1 Satz 1 FStrG eine Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstelle. Der Ausnahmetatbestand des § 9a Abs. 1 Satz 2 FStrG solle dabei sicherstellen, dass dieser entschädigungslose Eingriff in das Eigentumsrecht nicht zu unzumutbaren Härten führe. Vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund sei bei einem genehmigungsbedürftigen Vorhaben eine in rechtlich zulässiger Weise begonnene Veränderung bereits dann anzunehmen, wenn die für diese Veränderung notwendige Genehmigung oder Genehmigungen vorgelegen hätten. Zur Ermittlung des Willens des Gesetzgebers bezüglich der inhaltlichen Anforderungen an das Merkmal „in rechtlich zulässiger Weise“ seien die Gesetzesmaterialien des einschlägigen Paragrafen heranzuziehen. Im Entwurf der Bundesregierung vom 25. Oktober 1960 für ein Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes sei für § 9a Abs. 1 Satz 2 FStrG ursprünglich eine abweichende Formulierung vorgesehen gewesen. Aus der Gesetzesgenese ergebe sich, dass die Bundesregierung mit dem Vorschlag dem Willen des Bundesrates entsprechen wollte, auch nicht genehmigungspflichtige Veränderungen in den Ausnahmetatbestand einzubeziehen, ohne die ursprünglich vorgesehene Anforderung des Vorliegens einer eventuell notwendigen Genehmigung aufgeben zu müssen. Dem lasse sich aber nicht entnehmen, dass mit Änderung des Wortlauts der Regelung hierüber hinaus im Vergleich zur ursprünglichen Fassung weitere bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie das Vorliegen einer Baubeginnsanzeige, eingebracht werden sollten. Die Auffassung des Beklagten lasse sich nicht anhand des Wortlauts des § 9a Abs. 1 Satz 2 FStrG begründen. Die gewählte Formulierung impliziere, dass der einzige Unterschied zwischen § 9a Abs. 1 Satz 2 FStrG und § 14 Abs. 3 BauGB das hinzutretende Erfordernis des Beginns der Veränderung ist. Demnach müsste bei § 9a Abs. 1 Satz 2 FStrG für das Merkmal „in zulässiger Weise“ entsprechend der Regelung des § 14 Abs. 3 BauGB bloß eine „formelle Rechtmäßigkeit durch eine Genehmigung“ vorliegen. Mit dem Neubau der Reithalle mit Reitplatz sei vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre begonnen worden. Mit einer Veränderung sei dann im Rechtssinne baulich begonnen worden, wenn sie ins Werk gesetzt, also mit der Verwirklichung begonnen worden sei. Das sei hier der Fall. Der Kläger habe bereits im Juni 2018 einen Bodenaustausch für den Bau der Reithalle vorgenommen, sowie im Laufe des Augusts das Fundament gelegt. Somit sei vor dem 27. August 2018 mit der Veränderung begonnen worden (Anlagekonvolut K 6, Lichtbildaufnahmen vom 14. und 15. August 2018). Zudem habe der Bürgermeister der Gemeinde Escheburg mit Schreiben vom 22. November 2018 gegenüber dem Kläger bestätigt, dass mit den Erdbauarbeiten im Bereich der Reithalle bereits im Frühjahr 2018 begonnen worden sei. Das archäologische Landesamt Schleswig-Holstein habe zeitlich im Zusammenhang mit den Bauarbeiten des Klägers im Auftrag des LBV.SH Bodenuntersuchungen auf den benachbarten Flächen durchgeführt und so Kenntnis von den Bauarbeiten erlangt. Für die Beurteilung des Beginns der Veränderung sei das Vorliegen einer Baubeginnsanzeige entgegen der Auffassung des Beklagten rechtlich unerheblich. Der Baubeginn sei eine faktische Maßnahme, für die ohne Bedeutung sei, ob sich die Bauausführung in jeder Hinsicht im Rahmen der Baugenehmigung halte. Für die Neuerrichtung eines Gebäudes reiche bereits das Abschieben von Mutterboden als „erster Spatenstich“, um die Bauausführung unmittelbar einzuleiten. Die Rechtsprechung zum Baubeginn im Zusammenhang mit dem Ausnutzen der Baugenehmigung sei auch auf das Merkmal „vorher begonnen“ im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 2 FStrG anzuwenden. Die Vorschriften der Landesbauordnungen (hier § 75 Abs. 1 LBO SH a.F. bzw. § 73 Abs. 1 LBO SH n.F.) stellten nur auf den tatsächlichen Beginn der Bauarbeiten ab. Ein anderer Anknüpfungspunkt ergebe sich auch aus § 9a Abs. 1 Satz 2 FStrG nicht. Die Baubeginnsanzeige diene vordergründig der Erleichterung der Bauüberwachung durch die Bauaufsichtsbehörde; es sei nicht ihr Hauptzweck, den tatsächlichen Baubeginn festzustellen oder zu dokumentieren. Der Baubeginnsanzeige könne allenfalls eine indizielle Bedeutung für die Feststellung des tatsächlichen Baubeginns zugemessen werden. Aber selbst für den Fall der fehlenden Übermittlung der Baubeginnsanzeige komme es trotzdem auf den tatsächlichen Baubeginn an, wenn sich dieser aus den äußeren Umständen einwandfrei ergebe.

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Der Auffassung des Beklagten, der Wortlaut von § 9a Abs. 1 FStrG umfasse eindeutig auch das Vorliegen einer Baubeginnsanzeige, stehe schon entgegen, dass diese, genauso wie die Baugenehmigung, nicht ausdrücklich in der Norm genannt werde. Angesichts der verfassungsrechtlichen Relevanz der Einschränkung von Eigentumsrechten bedürfte es dazu einer klaren und bestimmten normativen Regelung. Die Auslegungsmöglichkeiten fänden ihre Grenze, wenn sie vom Wortlaut der Norm oder von dem gesetzgeberisch vorgesehenen Normzweck nicht mehr gedeckt seien. Diese Grenze überschreite der Beklagte mit seiner Auslegung, da er sich über den erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetze und eine Einengung der Ausnahmemöglichkeiten von der Veränderungssperre erreichen wolle, wo der Gesetzgeber eine Ausweitung vorgesehen habe. Eine Einengung der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Veränderungssperre werde auch deshalb nicht möglich sein, weil ansonsten ein Konflikt mit der nach Art. 14 GG garantierten Eigentumsfreiheit zu befürchten sei. Der Gesetzgeber habe dies erkannt und in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass einem Eigentümer innerhalb einer befristeten Zeitspanne die entschädigungslose Hinnahme der Sperre zugemutet werden könne, da bereits genehmigte Bauvorhaben nicht durch die Veränderungssperre behindert würden. Nur so halte sich die Veränderungssperre im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen Bindung des Eigentums. Für die Auslegung der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 9a Abs. 1 Satz 2 FStrG sei der Inhalt der Landesbauordnung Schleswig-Holstein außerdem nicht zu berücksichtigen. Die Gesetzgebungskompetenz für den Inhalt des Bundesfernstraßengesetzes liege beim Bund und sei dort abschließend geregelt.

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Der Kläger habe mit den Bauarbeiten auch vor dem Beginn der Planauslegung am 27. August 2018 begonnen. Es werde klargestellt, dass mit dem Bau des Fundaments erst nach dem Beginn der Planauslegung am 27. August 2018 begonnen worden sei. Anders als der Beklagte meine, seien die Erdarbeiten, welche bereits zuvor stattgefunden hätten, aber auch Teil des Bauvorhabens und erfüllten die Anforderungen an den tatsächlichen Baubeginn im Sinne von § 9a Abs. 1 Satz 2 FStrG. Die Auffassung des Beklagten, bei den Erdarbeiten handele es sich allenfalls um Vorbereitungen des Baufeldes, überzeugten nicht.

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Unabhängig davon sei die Übersendung der Baubeginnsanzeige durch den Kläger rechtzeitig erfolgt. Der Kläger habe die an den Kreis Herzogtum Lauenburg adressierte Baubeginnsanzeige am 7. Mai 2018 abends zwischen 19 und 20 Uhr in den Briefkasten Escheburg/Bistal geworfen, der Verlust der Baubeginnsanzeige sei dem Kläger nicht zuzurechnen. Bei den mit Datumsstempel vom 21. November 2018 versehenen Unterlagen handele es sich um solche, die erneut übersandt worden seien, nachdem der Kläger erfahren habe, dass die abgeschickte Baubeginnsanzeige dort angeblich nicht eingegangen sei. Es sei jedenfalls nicht das Original, welches der Kläger am 7. Mai 2018 in den Briefkasten geworfen habe. Dass die Abläufe beim Kreis Herzogtum Lauenburg zumindest fehleranfällig bezüglich der Dokumentation des Eingangs von Baubeginnsanzeigen seien, zeigten Unterlagen aus der dortigen Bauakte zur Errichtung der Reithalle. So sei das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus in einem Mailverkehr vom 22. November 2023 seitens des Kreises darüber informiert worden, dass ein gemeldeter Baubeginn beim Kreis zwar eingetragen werde, die Anzeige selbst und der Briefumschlag seien jedoch nicht aufgehoben worden, weswegen man von Seiten des Kreises keine Angaben über einen verzögerten Eingang habe machen können. Weiter werde seitens des Kreises auch darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Stempel, der den Eingang der mit der Anlage B 11 vorgelegten Baubeginnsanzeige ausweisen solle, nicht um einen Eingangsstempel des Kreises handele. Es handele sich nur um einen Datumsstempel. Auch sei im Rahmen der Akteneinsicht festgestellt worden, dass der Verwaltungsvorgang zur Reithalle sich in der Papierakte nicht unter dem Aktenzeichen 0280 620 001 befinde, sondern unter dem Aktenzeichen 0280 620 010 + 012. Aufgrund der vorgenannten Auffälligkeiten bei der Aktenführung könne keineswegs ausgeschlossen werden, dass die bereits im Mai abgeschickte Baubeginnsanzeige des Klägers beim Kreis tatsächlich eingegangen sei.

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Die Frage zur Veränderungssperre könne auch nicht dahinstehen, weil der Beklagte meine, dass die Reithalle auch bei unterstellter Schutzwürdigkeit nicht erhalten bleiben könne. Der Verweis des Beklagten auf den Variantenvergleich sei nicht tragfähig. Der Beklagte verkenne in seiner Prüfung der Trassierung bereits den rechtlich zutreffenden eigenen Prüfmaßstab, da die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit nicht die Behörde, sondern die gerichtliche Kontrolle beträfen. Unabhängig hiervon berücksichtige der Beklagte in seinem Alternativenvergleich der Varianten 1.1 und 2.1 des Abschnitts 1 die schwerwiegende Betroffenheit des Klägers nicht hinreichend. Auf die Inanspruchnahme des Flurstücks … könne aus Sicht des Beklagten selbst bei Abweichungen von den Regelwerken nicht gänzlich verzichtet werden, so dass der Reiterhof umfassend und erheblich beeinträchtigt bliebe. Der Beklagte gehe hier an einem wesentlichen Anliegen der Einwendungen vorbei, jedenfalls die neue und modernere Reithalle zu erhalten. Auf die konkreten Anforderungen an darauf bezogene Änderungserfordernisse des Vorhabens gehe der Beklagte aber nicht ein. Im Ergebnis stehe also nicht, wie der Beklagte aber meine, eine völlig einseitig auf die Interessen des Reiterhofes zugeschnittene Planung in Rede, sondern eine, die deren rechtskonformer Entwicklung seit der Trassenfindung angemessen Rechnung trage. Dabei sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Trassierung und die Dimensionierung für den 1. Abschnitt so geplant und festgesetzt habe, dass eine Einbindung in eine zukünftige Trasse der geplanten A 21 Ost-Umfahrung Hamburgs möglich sei. Dazu stehe laut Projektinformationssystem PRINS eine Verkehrsbelastung von 21.000 Kfz/24h im Planfall in Rede, die der Kläger für fehlerhaft halte, mit der Folge, dass sich diese Planung als überdimensioniert erweise. Dies sehe auch der Beklagte so, indem er den Planfall 2 daher zurecht nicht weiter berücksichtige. Danach erschließe sich nicht, weshalb jetzt bei der Dimensionierung auf ein so unwahrscheinliches Szenario Rücksicht genommen werde und so viele Nachteile in Kauf genommen würden.

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Dem Beklagten seien bei der Ermittlung der Beeinträchtigungen des Klägers Fehler im Abwägungsvorgang und im -ergebnis unterlaufen, soweit es um dessen Existenzgefährdung gehe. Zu Unrecht meine er, das Vorhaben wirke nicht existenzbedrohend. Die Fehlerhaftigkeit folge dabei schon daraus, dass der Beklagte die Reithalle als ein zentrales Element des Betriebes als nicht geschützt einstufe, mit der Folge, dass der Kläger nicht nur die Nutzbarkeit der Halle in der Zukunft verliere, sondern seine sehr hohen Investitionen in die große Halle ohne Entschädigung verloren wären. Der Beklagte weise die Einwendung einer Existenzgefährdung zurück und verkenne dabei schon, dass es insoweit nicht „nur“ um eine Einwendung gehe, sondern um einen – losgelöst, von ihm von Amts wegen zu ermittelnden − Abwägungsbelang. Die von allen Beteiligten gemeinsam ausgesuchten Fachgutachter gingen von einer offensichtlichen Existenzgefährdung aus. Der Beklagte meine zu Unrecht, das erste Existenzgefährdungsgutachten weise diverse Fehler auf und sei nicht verwertbar. Die Besonderheit, dass der Reitbetrieb den Kern des Betriebes darstelle, um den sich die weiteren Aktivitäten „drehten“, werde durch die angedeuteten Mängel nicht beeinflusst. Zudem habe der Beklagte die Vorlage des zweiten Gutachtens nicht abgewartet. Die Abwägung sei im Ergebnis fehlerhaft, soweit einseitig auf den anteiligen Flächenverlust abgestellt werde, der hier aber ersichtlich keine maßgebliche Rolle spiele. Die Annahme vergleichbarer Rahmenbedingung nach Fertigstellung des Vorhabens läge nach Überzeugung des Klägers fern, wenn man den Ist-Zustand mit den Planungen und ihrer Visualisierung vergleiche und die Nähe groß dimensionierter Zufahrtsrampen mit Lärmschutzwänden sehr dicht an der Hofstelle berücksichtige. Lediglich für die Bauphase räume der Beklagte Unwägbarkeiten ein und trage ihnen über die Verbindlicherklärung der Zusagen der Beigeladenen Rechnung, was die Existenzgefährdung aber nicht beseitigen könne, da nach den Fachgutachtern die Rückkehr der Einsteller unwahrscheinlich sei. Die Gesamtabwägung zu den Eigentumsbelangen sei schon deshalb fehlerhaft, weil sie zu wenig konkret sei und mit dem Verweis auf die gesetzliche Bedarfsfestlegung auch formelhaft bleibe. Erforderlich sei eine Gewichtung der in der Summe betroffenen privaten Belange. Dies bedeute, dass insbesondere die Zahl und das Ausmaß der mit den beiden Varianten verbundenen Gebäudeabrisse bzw. Existenzgefährdungen hätte ermittelt und mit den übrigen Belangen abgewogen werden müssen. Hieran fehle es in der Gesamtabwägung des Beklagten vollständig, Trassen- und Dimensionierungsthemen hätten nochmal in den Blick genommen werden müssen, insbesondere die Verkleinerung des Kreuzes. Die Existenzgefährdung des Klägers sei verkannt worden, da durch die ansonsten verlorengehenden Betriebsteile sowie die drohende unmittelbare Nähe zu einer Bundesautobahn ein nennenswerter Anteil der Einsteller den Hof verlassen werde und damit der Kernbetrieb unwirtschaftlich werden werde. Ebenso offenkundig erscheine aus Sicht des Klägers, dass Einsteller, die sich einmal für andere Höfe entschieden hätten und „umgezogen“ seien, nicht nach der Bauphase zu dem in seiner Attraktivität erheblich geminderten Hof zurückkehren würden. Weiter fehle es schon an der Voraussetzung einer zulässigen Wahrunterstellung, da der Sachverhalt hier ermittelbar gewesen sei und über die im Ergebnis übereinstimmenden Existenzgefährdungsgutachten auch ermittelt worden sei. Das werde auch nicht etwa deshalb irrelevant, weil ein Betroffener entschädigt werde und daher nicht schutzlos sei. Denn vorrangig greife das Interesse am Betriebserhalt, das durch die regelhaft bei Enteignungen fälligen Entschädigungen in seinem Gewicht nicht abgeschwächt würde. Die abstrakte Betrachtung des Beklagten erwähne mit keinem Wort, was die Aufgabe des Betriebs für den Kläger, seine Familie, die vielen Angestellten und die Nutzer des Betriebes konkret bedeuteten. Die konkreten Folgen für eine Vielzahl von Menschen würden lediglich hinter abstrahierten Kategorien wie dem Interesse am Erhalt landwirtschaftlicher Betriebe „versteckt“. Zu einer fehlerfreien Abwägung gehöre eine konkrete Gegenüberstellung der gegenläufigen Interessen. Und nicht zuletzt bleibe als Mangel beachtlich, dass der Beklagte diese konkrete Prüfung nicht hinreichend ergebnisoffen auf die Ausgestaltung, Trassierung und Dimensionierung des Vorhabens bezogen habe, sondern sich an nicht normativ festgesetzte Regelwerke gehalten habe.

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Weiter liege eine abwägungsfehlerhafte Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu anderen Enteignungsbetroffenen vor. Der Kläger rügt, dass ihm trotz seiner herausragend hohen negativen Betroffenheit keine vergleichbaren Angebote zur Vermeidung der Existenzgefährdung unterbreitet worden seien und dass der Beklagte sich insoweit nicht moderierend und lösungsorientiert in das Verfahren eingebracht habe. Der Kläger habe von Beginn an ausführlich geltend gemacht, dass die Trassierung im Teilabschnitt 1 unter Beachtung der inzwischen existenten Reithalle nochmals verändert und modifiziert werden müsste und dass außerdem die Dimensionierung des Kreuzes selbst gegen die hier besonders drastisch betroffenen Eigentumsbelange abzuwägen sei. Daher erscheine es als durchaus erstaunliche Ungleichbehandlung, dass die Trasse im weiteren Verlauf zugunsten der Schonung des Gutes Hasenthal unter Inkaufnahme durchaus nennenswerter Nachteile für gegenläufige öffentliche und private Belange verschoben worden sei, im Fall des Klägers aber sogar eine Existenzgefährdung seines Betriebes in Kauf genommen werden solle. Dies gelte ungeachtet des Umstandes, dass sich die „Zwangspunkte“ einer Trassierung im Bereich des Reiterhofes und des Gutshofes unterscheiden mögen. Dabei sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass für den Erhalt des Betriebes des Klägers nicht nur seine Eigentumsbelange und die privaten Interessen seiner Familie stritten, sondern auch das öffentliche Interesse am Erhalt des Reitbetriebes und der vielfältigen Veranstaltungen auf dem Gelände.

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Schließlich wird gerügt, dass der Planung des Vorhabens insgesamt fehlerhafte Verkehrsprognosen zugrunde lägen. Insbesondere sei die Methodik der zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchung fehlerhaft, weswegen auch die Kosten-Nutzen-Analyse fehlerhaft sei. Es sei in der Verkehrsuntersuchung nicht erkennbar, inwieweit der Planungsraum nach Norden bis zur B 207 reiche. Die Projekte Wiederaufnahme des regulären Bahnverkehrs Hamburg-Geesthacht und Radschnellweg sowie ein verändertes Mobilitätsverhalten seien laut Planfeststellungsbeschluss nicht explizit Teil des Verkehrsmodells Schleswig-Holstein, jedoch führten solche Veränderungen zu veränderten Verkehrsdaten der Prognosen und flössen darüber grundsätzlich dann in die Verkehrsmodelle ein. Die um 8 % gegenüber 2025 zurückgegangenen Verkehre der Zählung 2021 hätten jedoch gerade nicht zu einer Aktualisierung auch der Verkehrsuntersuchung geführt, da es sich angeblich nur um eine coronabedingte „Momentaufnahme“ handele, wovon jedoch nicht auszugehen sei, wie z.B. die Zählstelle der Bundesanstalt für Straßen und Verkehrswesen an der A 25 in Börnsen über die letzten 10 bis 15 Jahre zeige. Die Verkehrsuntersuchung werfe Fragen auf, etwa wann und wie z.B. der Analysefall aktualisiert worden sei. Die Verkehrsuntersuchung solle laut Überschrift eine „Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung A 25/B 5 Ortsumgehung Geesthacht in der Prognose auf 2030“ sein. Dabei seien die Zahlen aus der Straßenverkehrszählung (SVZ) 2010 zugrunde gelegt worden, diese anhand der SVZ 2015 „aktualisiert“ und in der Prognose auf 2030 „fortgeschrieben“ worden, und es würden angeblich damit „aktuelle Daten“ zur Verfügung gestellt. Die Daten aus der letzten Verkehrszählung seien mit der Begründung verworfen worden, dass die Corona-Pandemie bestimmt der Grund für weniger motorisierte Mobilität sei. Sodann sei − auf völlig unklare Art und Weise − eine Verkehrsuntersuchung der Stadt Geesthacht aus dem Jahre 2012 implementiert worden. 2016 sei dann weiter eine Videozählung durchgeführt worden, die aber über die Durchgangsverkehre keine Auskunft erlaube, und die auch an drei von vier Zählstellen auf 24 Stunden hochgerechnet worden sei, weil nur während des Berufsverkehrs gezählt worden sei. Es seien auch nur Verkehrsdaten in Nordwest-Südost-Richtung untersucht worden, nicht aber nach Norden über die B 404. Eingeräumt werde, dass der Binnenverkehr „modellmäßig“ nur bedingt berücksichtigt worden sei. Die Geesthachter Untersuchung aus 2012 belege aber zusätzlich einen ganz extrem hohen Anteil an Ziel- und Quellverkehr, der offenbar in der Verkehrsuntersuchung gar nicht berücksichtigt worden sei, denn Ziel- und Quellverkehr sei etwas anderes als Binnenverkehr. Es gebe weitere methodische Zweifelsfragen, so dass im Sinne der nötigen Nachvollziehbarkeit Angaben zu der verwandten Methodik der Erstellung von Prognosen erforderlich seien, beispielsweise zur verwendeten Software zur Berechnung der Verlagerungseffekte etc., wozu sich allerdings nichts finde.

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Da die Anmeldung des Projektes zum BVWP 2030 auf dem Planungsstand der Anmeldung beruhe, sei davon auszugehen, dass die Zahlen aus 2012 als Planungsgrundlage für eine Kosten-Nutzen-Analyse und die politische Abwägung gedient hätten. Diese seien aber zu hoch angenommen worden, ohne dass eine Anpassung der Planung erfolgt sei. Eine vierstreifige Bundesstraße sei nicht mehr zu rechtfertigen. Inzwischen hatte der BVWP aufgrund der offenbar unzutreffenden Zahlen ja auch eine Verlängerung der A 25 aufgenommen. Die Tabelle 5a der Verkehrsuntersuchung zeige deutlich auf, dass auch an den tatsächlichen Belegenheiten in Geesthacht vorbeigerechnet werde. Die Ortsumgehung solle aber Entlastung schaffen in Hinblick auf den reinen Durchgangsverkehr, denn Ziel-, Quell- und Binnenverkehre verringerten sich zahlenmäßig nicht, sondern würden allenfalls innerstädtisch verlagert. Deutliche Entlastungen in Geesthacht seien nach der Verkehrsuntersuchung sowieso erst dann zu erwarten, wenn eine durchgängige Elbquerung-Ost auf einer durchgehenden A 21 verwirklicht würde. Ohne dass der reine Durchgangsverkehr zahlenmäßig konkret ermittelt werde und ohne Ermittlung der innerstädtischen Fahrbeziehungen ließe sich diese Aussage einer „erheblichen Verbesserung“ der innerörtlichen Umweltsituation wissenschaftlich fundiert aber gar nicht treffen. Die Ortsumgehung Geesthacht diene also einer weiträumigen Verlagerung von eigentlich örtlichen Verkehren, daher hätte der Ziel-, Quell- und Binnenverkehr viel genauer untersucht werden müssen. Fehlerhaft ausgeklammert habe die Verkehrsuntersuchung außerdem die absehbaren Entwicklungen im Schienenverkehr und die Auswirkungen auf den modal split. Dies zeige, dass die dringend nötigen Änderungen für den Erfolg einer Verkehrswende bei dem Beklagten noch nicht in Gänze angekommen seien. Er verkenne die Grenzen der Bindungswirkung gesetzlicher Bedarfsfestlegungen einerseits und die Reichweite seiner Abwägungsbefugnis andererseits, wenn er sich trotz Klimakrise und Artensterben hinter früheren, aber nicht mehr zeitgemäßen Bedarfsfestlegungen letztlich „verstecke“.

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Der Kläger hat in einer weiteren Stellungnahme zum Vorbringen des Beklagten sein Vorbringen weiter ergänzend vertieft.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 28. März 2024 für den Neubau der A 25/B 5 Ortsumgehung Geesthacht, Bau-km 0-392,5 bis Bau-km 10+687, Aktenzeichen APV 2-533.32-A 25-244, aufzuheben,

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2. hilfsweise, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

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3. hilfsweise zu 2., den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, den beizuladenden Vorhabenträgerinnen Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, welche die nachteiligen Wirkungen auf die Rechte des Klägers ausschließen, mindern oder kompensieren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung tritt der Beklagte dem Vorbringen umfassend und detalliert entgegen. Der Beklagte verweist im Wesentlichen darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss formell rechtmäßig sei. Insbesondere würde die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung den rechtlichen Anforderungen gerecht, weil das UVP-pflichtige Vorhaben als Gegenstand der Prüfung zutreffend bestimmt worden sei. Auch die Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 6 FStrG sei ordnungsgemäß durchgeführt worden und habe insbesondere nicht gesondert jeweils für den zur A 25 zu widmenden Teil und für den zur B 5 zu widmenden Teil durchgeführt werden müssen. Denn der Planfeststellungsbeschluss lasse nur ein Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts zu, nämlich den Neubau der Ortsumgehung Geesthacht. Es handele sich bei der planfestgestellten Ortsumgehung Geesthacht um ein einheitliches Vorhaben. Dem stehe nicht entgegen, dass die Ortsumgehung im westlichen Teil bis zur Anschlussstelle Geesthacht-Nord als Autobahn und anschließend als Bundesstraße gebaut werden solle. Das Vorhaben werde als ein Vorhaben im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgeführt. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung erstrecke sich danach gesamthaft auf den Neubau in Form einer Bundesautobahn und als Bundesstraße in Kombination aus vier- und zweistreifiger Bauweise. Auch seien beide Teilstücke nur in Kombination geeignet, das mit dem Vorhaben verfolgte Planungsziel vollständig zu erreichen. Die mit der Ortsumgehung Geesthacht verfolgten planerischen Ziele bestünden im Wesentlichen in der Entlastung der Ortsdurchfahrt Geesthacht hinsichtlich Lärm und Immissionen, in der Steigerung der Verkehrsqualität und des Verkehrsablaufes durch Trennung der weiträumigen Verkehre und der Quell- und Zielverkehre Geesthacht sowie in der Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Höhen- und Anbaufreiheit. Diese Ziele würden bei einem Verzicht auf eines der beiden Teilstücke ersichtlich nicht erreicht, wie schon ein Blick auf die Übersichtskarte deutlich mache. Daraus, dass die A 25 zwischen den Anschlussstellen Geesthacht-West und Geesthacht-Nord so trassiert sei, dass eine Einbindung in eine zukünftige Trasse der geplanten A 21 Ost-Umfahrung Hamburgs möglich sei, folge nicht, dass damit selbständige Ziele verfolgt würden, die eine Einordnung des Teilstücks als eigenständiges Vorhaben erforderten. Insbesondere stehe es einer einheitlichen Behandlung als ein Vorhaben nicht entgegen, dass ein Teilstück des Vorhabens unter Umständen zusätzliche verkehrliche Funktionen erfüllen könne. Soweit sich der Kläger auf das Weservertiefungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts beziehe, habe der dort entschiedene Sachverhalt eine völlig anders gelagerte Konstellation betroffen.

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Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Soweit der Kläger umfassend zu natur- und artenschutzrechtlichen Belangen sowie zum Klimaschutz vortrage, könne er diese Belange der Allgemeinheit auch als Eigentumsbetroffener nicht geltend machen.

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Zwar sei allgemein und konkret in der Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt, dass die in ihrem Eigentum betroffenen Kläger gegen einen Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung einen sogenannten Vollüberprüfungsanspruch haben, der aber Einschränkungen unterliege. Dasselbe gelte auch, wenn behauptete Mängel des Planfeststellungsbeschlusses durch schlichte Planergänzung − etwa durch Schutzmaßnahmen oder kleinräumige Trassenverschiebungen ohne Auswirkungen auf den Trassenverlauf in Höhe der enteignungsbetroffenen Grundstücke − behoben werden könnten. Auch umfasse das Recht des Enteignungsbetroffenen, sich gegen eine vermeintlich nicht dem Allgemeinwohl dienende Inanspruchnahme seines Eigentums zu wenden, grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen seien. Diese Einschränkungen des Vollüberprüfungsanspruchs führten nach der Rechtsprechung u.a. dazu, dass Rügen, wonach einer naturschutzrechtlichen Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung für ein Vorhaben insgesamt keine hinreichende Bestandserfassung zugrunde liege, und konkretere Rügen, dass nur unzureichende artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen in Form von Querungshilfen vorgesehen seien, regelmäßig nicht dafür ausreichten, einen kausalen Einfluss auf die konkrete Trassenführung und damit die Inanspruchnahme des Eigentums einzelner Betroffener zu belegen.

44

Im Übrigen lägen auch in der Sache keine Verstöße gegen den gesetzlichen Biotopschutz oder die Zugriffsverbote nach dem besonderen Artenschutzrecht vor und dem Vorbringen des Klägers werde im Einzelnen entgegengetreten.

45

Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtige die Auswirkungen des Vorhabens auf das globale Klima und die nationalen Klimaschutzziele gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG frei von Abwägungsfehlern. Insbesondere halte er die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG ergebenden Anforderungen bei seiner Abwägungsentscheidung ein. Er habe zu Beginn des eigenen Bewertungs- und Abwägungsprozesses die ermittelten vorhabenbedingten THG-Emissionen in Relation zu den Jahresemissionsmengen gesetzt, die nach Anlage 2 zu § 4 KSG (in der bis zum 16. Juli 2024 geltenden Fassung) in den jeweiligen Sektoren zulässig gewesen seien. Damit seien die Vorgaben der „Hinweise zur Berücksichtigung der großräumigen Klimawirkungen in der Vorhabenzulassung“ mit Stand vom 16. Dezember 2022 (im Folgenden: BMDV-Hinweispapier) umgesetzt worden. Die die Abwägungsentscheidung tragende Erwägung sei für den Beklagten vielmehr gewesen, dass die hochrangig anzusiedelnden Planungsziele des Vorhabens die vorhabenbedingten Nachteile in Bezug auf die großräumigen Klimawirkungen überwögen. Hierzu habe der Beklagte in dem Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen dargestellt, dass das Vorhaben dem vordringlichen Bedarf zugeordnet sei und ein hohes Nutzen-Kosten-Verhältnis aufweise. Zugunsten des Vorhabens sei sodann in die Abwägung eingestellt worden, dass es dem Lückenschluss des Bundesfernstraßennetzes diene, die Innenstadt von Geesthacht und seine Anwohner durch die Verlagerung des Durchgangsverkehrs entlaste (Lärm und Immissionen) und die Verkehrssicherheit erhöhe.

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Die Vorhabenträger haben die verkehrsbedingten THG-Emissionen aus dem Projektdossier im Projektinformationssystem (PRINS) zum Bundesverkehrswegeplan (BVWP) mit dem Stand März 2016 deutlich sichtbar eine eigene Emissionsberechnung anhand der aktuellen projektspezifischen Verkehrsuntersuchung gegenüber gestellt (Unterlage 1, Kap. 6.2.1, S. 155.6, statt -264,20 t/a nun +2.089,6 t/a). Die an den Berechnungen geäußerte Kritik erfasse jedoch nicht die aktuellen projektspezifischen Berechnungen der Vorhabenträger. Die Studie der Organisation „Transport & Environment“ basiere nach eigener Aussage ausschließlich auf den Daten, die im Projektinformationssystem festgehalten seien. Aussagen zu projektspezifischen Berechnungen anhand aktueller Verkehrsuntersuchungen, wie sie die Vorhabenträger vorgenommen hätten, enthalte die Studie ohnehin nicht. Die aktuelle Berechnung der Vorhabenträger anhand der aktuellen projektspezifischen Verkehrsuntersuchung beruhe auf der Methode aus dem BVWP-Methodenhandbuch und erfülle die Anforderungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung habe der Beklagte das BMDV-Hinweispapier als konkretisierende Vorgabe der Ermittlung vorhabenbedingter Emissionen zugrunde legen dürfen. Der Kläger zeige nicht auf, dass die landnutzungsbedingten THG-Emissionen falsch ermittelt worden seien und habe auch die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der EU-Verordnung für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF-Verordnung) frei von Rechtsfehlern bejaht. Hinsichtlich der landnutzungsbedingten THG-Emissionen genüge die Ermittlung den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG (Unterlage 1, Kap. 6.2.1, S. 155.13). Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtige Vermeidungsmaßnahmen − unter Annahme einer worst-case-Betrachtung − und ausreichende Kompensationsmaßnahmen, wobei die Umfänge der Kohlenstoffspeicherung die durch die Eingriffe verursachten Verluste langfristig – sogar unter Zugrundelegung der vollständigen Zersetzung – überstiegen. Diese Maßnahmen würden im Planfeststellungsbeschluss beschrieben (Unterlage 1, Kap. 6.2.1, S. 155.8 ff.; Unterlage 9.3, Maßnahmen V 3, V 7 und V 8; A 2.1 und A 2.2, E 2Ar). Er habe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung eine fehlerfreie eigene Abwägungsentscheidung getroffen. Die Feststellung, dass die vorhabenbedingten THG-Emissionen gemessen an den jährlichen Sektorenzielen für Deutschland gering seien, stehe in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die vorhabenbedingten Vorteile trügen seine eigene Abwägungsentscheidung. Auch die Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung von Minderungspotenzialen in der Alternativenprüfung seien eingehalten. Dem Klimaschutzgebot komme trotz seiner verfassungsrechtlichen Bedeutung kein Vorrang gegenüber anderen Belangen zu. Dass der ursprüngliche Hauptvariantenvergleich von den Vorhabenträgern vor Inkrafttreten des Klimaschutzgesetzes erstellt worden sei und das KSG-Kapitel in Unterlage 1 (Kap. 6.2.1, S. 155.4 ff.) erst durch die zweite Planänderung am 23. Mai 2022 in die Planunterlagen aufgenommen worden sei, lasse sich bei langjährigen Planfeststellungsverfahren nicht vermeiden. Die maßgeblichen Faktoren für die Klimaverträglichkeit der Varianten, insbesondere die Streckenlänge und die Inanspruchnahme von Wäldern, seien bereits Teil der ursprünglichen Ermittlung der jeweiligen Vorzugsvariante gewesen, eine signifikant klimaschonendere Variante sei jedoch in keinem der drei Varianten-Teilabschnitte vorhanden gewesen. Eine konkrete Berechnung der THG-Emissionen für jede der dargestellten Varianten des Hauptvariantenvergleichs würde den zumutbaren Aufwand im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit übersteigen und wäre evident unverhältnismäßig. Ob sich in dem jeweiligen Teilabschnitt ein Vorrang der einen oder anderen Variante ergäbe, sei Teil der jeweiligen Abwägung in dem konkreten Teilabschnitt. Auch unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG sei keine geringere Dimensionierung zu wählen gewesen. Die Dimensionierung sei insbesondere in Kap. B. IV. 2.1.3 (PFB S. 174 ff.) abgewogen worden. Zuvor habe er die Dimensionierung als vierstreifige Bundesautobahn bis zur Anschlussstelle Geesthacht-Nord bereits im Zusammenhang mit der Planrechtfertigung in den Blick genommen (PFB S. 148 f.). Schlussendlich komme die Gesamtabwägung zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben, auch hinsichtlich der vorgesehenen Dimensionierung, in Anbetracht des gegenwärtigen und des prognostizierten Verkehrsaufkommens nach Abwägung aller Belange angemessen sei. Der Neubau als vierstreifige Bundesautobahn habe bereits Eingang in die gesetzliche Bedarfsfeststellung gefunden und sei damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung bindend festgeschrieben gewesen. Zwar hätten Richtlinien wie die RAA 2008 keinen zwingenden Normcharakter, aber ihre Einhaltung gehe u.a. mit verkehrstechnischen Vorteilen einher, auf die zugunsten des Klimaschutzes nicht habe verzichtet werden müssen. Die Auswahl von konkreten Baustoffen und Bauweisen sei ein auf der Ebene der Planfeststellung nicht abwägungsrelevantes Detail, das der Ausführungsplanung habe überantwortet werden dürfen. Er weise in dem Planfeststellungsbeschluss lediglich aus Gründen der Vollständigkeit auf die Minderungspotentiale auf der Ebene der Ausführungsplanung hin, aber mache diese Minderungspotentiale ausdrücklich nicht zum Gegenstand seiner eigenen Abwägung. Die auf der Ebene der Planfeststellung abwägungsrelevanten THG-Lebenszyklusemissionen seien anhand eines bundesfernstraßentypischen Materialmixes ermittelt worden und sodann in die Abwägung eingestellt worden, womit dem Grundsatz der umfassenden Konfliktbewältigung hinreichend Rechnung getragen worden sei. Dieses Vorgehen entspreche dem BMDV-Hinweispapier. Details der Bauausführung wie der Einsatz von Baustoffen müssten erst im Rahmen der Ausführungsplanung/Vergabe erfolgen und seien nicht Gegenstand der Planfeststellung. Im Ergebnis begründe die Feststellung im Planfeststellungsbeschluss, dass die ermittelten vorhabenbedingten THG-Emissionen in Relation zu den jährlichen Sektorenzielen äußerst gering seien, keinen Abwägungsfehler. Der Kläger verkenne bei seiner Argumentation durchgehend, dass der Beklagte Erwägungen angestellt habe, die das Bundesverwaltungsgericht bereits ausdrücklich gebilligt bzw. selbst in gleicher Weise vorgenommen habe. Die vom Kläger eingeführte neue Bezeichnung als „Klimazielverträglichkeitsprüfung“ ändere nichts daran, dass der Beklagte zutreffend festgestellt habe, dass das Vorhaben eine „emissionserhöhende Wirkung“ und eine „klimaschädigende Wirkung“ habe. Ausdrücklich werde auch auf die „mit der Realisierung einhergehenden Nachteile in Bezug auf den Zweck des Klimaschutzgesetzes und die festgelegten THG-Reduktionsziele“ abgestellt (PFB S. 479). Mit dieser Bewertung trage der Planfeststellungsbeschluss den vom Kläger formulierten Anforderungen bereits vollständig Rechnung. Die vom Kläger skizzierte Weiterentwicklung der Klimaverträglichkeitsprüfung sei abzulehnen, weil sie die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG ergebenden Anforderungen deutlich überspanne. Eine kumulative Betrachtung aller Bedarfsplanvorhaben widerspreche dem Ansatz von § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG, der auf die Ermittlung der vorhabenbedingten Auswirkungen abziele. Der Klimaschutz sei gerade nicht mit überragend hohem Gewicht in die Abwägung einzustellen gewesen und habe sich auch nicht im Sinne eines Optimierungsgebots gegenüber sämtlichen Vorteilen des Vorhabens durchsetzen müssen. Eine solche Auslegung von § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG widerspreche der Rechtsprechung, die § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG gerade nicht als Optimierungsgebot verstehe.

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Der Planfeststellungsbeschluss beinhalte keine Abwägungsfehler bezogen auf die Betroffenheit des Klägers. Dies gelte insbesondere für den Bau der Reithalle mit Reitplatz. Der Kläger habe in engem zeitlichem Zusammenhang mit der am 27. August 2018 begonnenen Auslegung der Planunterlagen eine neue Reithalle mit Reitplatz auf dem Flurstück … errichtet. Dass die dafür in Anspruch genommene Fläche für die Ortsumgehung benötigt werde, sei dem Kläger dabei bekannt gewesen, da ihm bereits in einem Gesprächstermin am 29. November 2012 die Planung der Anschlussstelle Geesthacht-West vorgestellt worden sei. Im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren habe der LBV.SH zudem mit Schreiben vom 24. Januar 2013 an den Kreis Herzogtum Lauenburg darauf hingewiesen, dass die Zwangspunkte im Anschlussstellenbereich eine Inanspruchnahme des Flurstücks … unumgänglich machten. Der Sachverhaltsvortrag des Klägers zu den Zeitabläufen bei dem Bau der Reithalle erweise sich allerdings als unzutreffend und müsse daher bestritten werden. Der LBV.SH habe sich am 9. Oktober 2018 bei dem Kreis Herzogtum Lauenburg nach der Baubeginnsanzeige für die klägerische Reithalle erkundigt. Daraufhin habe der Kreis Herzogtum Lauenburg mit E-Mail vom 17. Oktober 2018 mitgeteilt, dass für das Bauvorhaben keine Baubeginnsanzeige vorliege. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 habe der LBV.SH dem Kläger mitgeteilt, dass nach Auskunft der Bauordnungsbehörde des Kreises Herzogtum Lauenburg jedenfalls bis zum 17. Oktober 2018 keine Baubeginnsanzeige vorgelegen habe, weshalb eine Ausnahme von der mit Planauslegung eingetretenen Veränderungssperre nicht eingreife. Mit E-Mail vom 14. November 2018 habe sich daraufhin der Kreisbauernverband bei dem LBV.SH gemeldet und Ablichtungen von zwei Baubeginnsanzeigen, welche am 25. Februar 2016 und 7. Mai 2018 eingereicht worden seien, übermittelt. Bei den Ablichtungen handele es sich um Schwarz-Weiß-Scans, auf denen die Umrisse der zum Abheften angefertigten Lochungen erkennbar seien. Auf Nachfrage habe der Kreis Herzogtum Lauenburg mit Schreiben vom 6. Februar 2019 Kopien der Baubeginnsanzeigen übersandt und mitgeteilt „in der Anlage erhalten Sie […] die Baubeginnsanzeigen (1x zu § 73 Abs. 7 LBO und 1x nach § 79 Abs. 1 LBO, jeweils mit Eingangsdatum vom 21.11.2018)“. Beide beigefügten Baubeginnsanzeigen wiesen einen Stempelaufdruck („21. Nov. 2018“) auf, der belege, dass diese bei dem Kreis Herzogtum Lauenburg tatsächlich erst an dem genannten Datum eingegangen seien. Angesichts des urkundsbeweislich feststehenden Eingangs am 21. November 2018 bei der Behörde erscheine eine ordnungsgemäße Absendung am 7. Mai 2018 oder auch sonst vor dem 27. August 2018 nicht plausibel. Auffällig sei auch, dass der Kläger von einem „etwaige[n] Verlust der Baubeginnsanzeige beim Kreis Herzogtum Lauenburg“ schreibe. Dass der Kläger selbst nicht von einer Verzögerung, sondern von einem Verlust ausgehe, deute ebenfalls darauf hin, dass es sich bei dem am 21. November 2018 zur Akte genommenen Dokument nicht um dasjenige handele, welches der Kläger behaupte, am 7. Mai 2018 abgesendet zu haben. Die Angaben des Klägers zum Baubeginn seien auch im Übrigen von einer gewissen Beliebigkeit geprägt. Es würden verschiedenste Zeitpunkte genannt, die sämtlich zu dem Narrativ des Klägers passten, aber angesichts ihrer Inkonsistenz wenig glaubhaft erschienen. Vom bisherigen Vortrag abweichend sei zudem im Anhörungsverfahren im Rahmen der ersten Auslegung vorgetragen worden, der Neubau der Halle sei „soweit fortgeschritten, dass zum heutigen Tag, d. h. 15.10.2018, die Gründungsarbeiten mit Fundament abgeschlossen sind.“ Auch dies bestätige, dass das Fundament am 27. August 2018 nicht bereits gelegt gewesen sei. In tatsächlicher Hinsicht ändere der Kläger nun erneut seinen Vortrag, indem er „klarstelle“, dass „mit dem Bau des Fundaments erst nach dem Beginn der Planauslegung am 27.08.2018 begonnen“ worden sei. Etwaige Unklarheiten fielen nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast dem Kläger zur Last. Der Kläger trage nun sogar selbst vor, dass es sich bei der in der Akte des Kreises Herzogtum Lauenburg befindlichen Baubeginnsanzeige nicht um das Original handele, welches er am 7. Mai 2018 zur Post gegeben habe. Damit befinde sich schon nach dem Klägervortrag keine dem Schriftformerfordernis nach § 73 Abs. 8 LBO SH a.F. genügende Baubeginnsanzeige in den Akten der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Die Baubeginnsanzeige müsse vor Baubeginn „der Bauaufsichtsbehörde vorliegen“ (§ 73 Abs. 6 Nr. 3 LBO SH a.F.).

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Der LBV.SH habe auf Nachfrage des Beklagten mitgeteilt, dass am 12. September 2018 auf der Fläche, auf der sich heute die neue Reithalle mit Reitplatz befinde, lediglich ein großflächiger Austausch von Boden und der Auftrag von Füllboden erkennbar gewesen sei. Fundamente oder Hochbauten seien nicht erkennbar gewesen.

49

Der Beklagte habe die Eigentumsbetroffenheit des Klägers fehlerfrei ermittelt und sei dabei rechtmäßigerweise davon ausgegangen, dass die Errichtung der Reithalle mit Reitplatz auf dem Flurstück …, Flur …, Gemarkung Escheburg unter Verstoß gegen die nach § 9a Abs. 1 Satz 1 FStrG mit der Planauslegung eingetretene Veränderungssperre erfolgt sei. Die Voraussetzungen nach § 9a Abs. 1 Satz 1 FStrG lägen vor. Auch sei mit der Errichtung der Reithalle nicht in rechtlich zulässiger Weise nach § 9a Abs. 1 Satz 2 FStrG vor Eintritt der Veränderungssperre begonnen worden. Dafür sei ein tatsächlicher Beginn erforderlich, der in rechtlicher Hinsicht zulässig sein müsse. Allein das Vorliegen einer Genehmigung reiche nach dem Wortlaut der Vorschrift und der insoweit eindeutigen Rechtsprechung nicht aus. In rechtlicher Hinsicht zulässig seien Veränderungen im Sinne von § 9a Abs. 1 Satz 2 FStrG nur dann, wenn eine Baubeginnsanzeige erfolgt sei. Nach der hier maßgeblichen Fassung der Schleswig-Holsteinischen Landesbauordnung dürfe erst mit der Bauausführung begonnen werden, wenn die Baubeginnsanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliege (§ 73 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 LBO SH a.F.; entspreche § 72 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 LBO SH n.F.). Auch der erkennbare Normzweck des § 9a Abs. 1 FStrG spreche dafür, dass ein rechtlich zulässiger Baubeginn eine Baubeginnsanzeige voraussetze. Denn die Regelung in § 9a Abs. 1 FStrG räume der Veränderungssperre im Vergleich zu § 14 Abs. 3 BauGB eine stärkere Wirkung ein, indem sie eine Ausnahme davon abhängig mache, dass das Vorhaben tatsächlich bereits begonnen worden sei. Für die Bedeutung der Baubeginnsanzeige im Rahmen des § 9a Abs. 1 Satz 2 FStrG spreche insbesondere auch, dass aufgrund der hohen Bedeutung des tatsächlichen Baubeginns dieser tatsächliche Baubeginn hinreichend sicher feststellbar sein müsse, denn ein Baubeginn könne letztlich nur dann sicher und ohne regelmäßige Ortsbegehungen festgestellt werden, wenn der Bauherr seiner Verpflichtung zur Bauanzeige auch nachkomme.

50

Die vom Kläger angeführten Entscheidungen zur lediglich indiziellen Bedeutung der Baubeginnsanzeige beträfen völlig andere Fallkonstellationen. Am 27. August 2018 sei noch nicht in rechtlich zulässiger Weise mit dem Bau begonnen worden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Baubeginnsanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde vorgelegen habe; diese sei erst am 21. November 2018 dort eingegangen. Der Beklagte habe im Planfeststellungsbeschluss aufgrund des Eingangsstempels des Kreises Herzogtum Lauenburg jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass die Baubeginnsanzeige dort tatsächlich erst am 21. November 2018 vorgelegen habe. Dass eine Baubeginnsanzeige vor dem 21. November 2018 bei dem Kreis Herzogtum Lauenburg eingegangen sei, trage der Kläger nicht vor. Unabhängig davon könne auch nicht festgestellt werden, dass vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Planauslegung am 27. August 2018 die Errichtung der Reithalle mit Reitplatz überhaupt tatsächlich begonnen worden sei. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass bis zum maßgeblichen Zeitpunkt am 27. August 2018 allenfalls Erdarbeiten durchgeführt worden sein könnten. Ob und in welchem Umfang dies geschehen sei, sei unklar, was letztlich zulasten des Klägers gehe.

51

Letztlich könne dahinstehen, ob die Reithalle unter Verstoß gegen die nach § 9a Abs. 1 Satz 1 FStrG mit der Planauslegung eingetretene Veränderungssperre errichtet worden sei. Denn höchst vorsorglich hätten sowohl die Vorhabenträger als auch der Beklagte die Abwägung auch für den Fall vorgenommen, dass die Errichtung der Reithalle nebst Reitplatz nicht gegen die Veränderungssperre verstoße. Auch in diesem Fall hätte sich für ihn kein anderes Abwägungsergebnis ergeben, denn eine Trassierung, bei der die Reithalle und/oder der Reitplatz erhalten bleiben könnten, habe sich im Ergebnis als nicht gangbar erwiesen. Der Kläger übersehe insbesondere, dass die Rechtsprechung eine Wahrunterstellung gerade für Fälle der vorliegenden Art zulasse.

52

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens seien mehrere Gutachten zu der Frage in Auftrag gegeben worden, ob und inwieweit das verfahrensgegenständliche Vorhaben die Existenz des Betriebs des Klägers gefährde. Eine erste Begutachtung zu der Frage einer möglichen Existenzgefährdung hätte von Frau Dr. Christiane Müller und von Herrn Hauke Schuppenhauer erstellt werden sollen. Diese hätten mit Datum vom 13. und 23. September sowie 29. Oktober 2021 die Untersuchungen vorgelegt. Die Begutachtung sei vom LBV.SH in Auftrag gegeben worden. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 habe der LBV.SH den beiden Sachverständigen mitgeteilt, weshalb die Arbeitsergebnisse aus seiner Sicht den Anforderungen an ein aussagefähiges und vor allem rechtssicheres Existenzgefährdungsgutachten nicht gerecht würden. Der Aufforderung des LBV.SH um Ergänzung und Überarbeitung ihrer Ausarbeitungen seien die beiden Sachverständigen im weiteren Verlauf nicht nachgekommen. Die Sachverständige Dr. Müller habe lediglich mit Datum vom 29. Oktober 2021 eine ergänzende Stellungnahme nachgereicht, die jedoch die grundlegenden Defizite der Ausarbeitung nicht beseitigt habe. Im Planfeststellungsbeschluss sei daher dazu ausgeführt worden: „Den Gutachten ist im Kern entgegenzuhalten, dass eine quantitative Betrachtung fehlt und die Eingangsprämissen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Pferdehaltung nicht nachvollzogen werden können“ (PFB S. 583). Mit E-Mail vom 6. Dezember 2022 habe der Beklagte dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers die Defizite der von den Gutachtern vorgelegten Ausarbeitungen erläutert. Vor diesem Hintergrund habe die Beigeladene am 20. April 2022 Herrn Dr. Kornelius Gütter beauftragt, ein Gutachten zur Prüfung der Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebes zu erstellen. Der Auftrag habe sich auf den Betrieb von Frau Britta Pfeiffer bezogen, da sie Pächterin des Pferdebetriebes Pfeiffer sei, wobei für die Berechnungen der Pachtbetrieb Britta Pfeiffer und der Verpachtungsbetrieb Heinz-Martin Pfeiffer fiktiv in einem Eigentumsbetrieb zusammengefasst werden sollten. Dieses Gutachten sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht fertiggestellt gewesen. Für die Erstellung dieses Gutachtens seien vom Kläger und seiner Ehefrau keine aktuellen Unterlagen zu dem Betrieb zur Verfügung gestellt worden. Ausweislich der Darstellung des Klägers sei die Bereitschaft zur Mitwirkung mit einer E-Mail vom Verfahrensbevollmächtigten des Klägers an die Beigeladene am 13. März 2024 bestätigt worden. Die Beauftragung des Sachverständigen Dr. Gütter sei aber bereits am 20. April 2022 erfolgt, das heiße, die Anzeige zur angeblichen Mitwirkungsbereitschaft sei fast zwei Jahre nach der Beauftragung und unmittelbar vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt. Mit E-Mail vom 8. März 2023 an ihn habe der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers noch mitgeteilt, einer über das bisherige Gutachten hinausgehenden Ermittlung bedürfe es nicht. Insgesamt habe es für die Erstellung des zweiten Gutachtens an einer konstruktiven Mitarbeit durch den Kläger gefehlt. Dies sei wiederum der Grund dafür, weshalb das Gutachten bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Der Beklagte habe für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Fertigstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen Dr. Gütter nicht abgewartet, da er aufgrund einer eigenen Prüfung nach den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Existenzgefährdung des Betriebs des Klägers nicht anzunehmen sei. Zudem habe er höchst vorsorglich in der Abwägung eine Wahrunterstellung vorgenommen, die ebenfalls – und das Ergebnis selbständig tragend – die Einholung eines Existenzgefährdungsgutachtens entbehrlich gemacht habe. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Gutachten mittlerweile vorliege und auch an den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers übermittelt worden sei, um für die weiteren Grunderwerbsverhandlungen Transparenz zu wahren. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass der Betrieb in beiden Varianten (mit und ohne Berücksichtigung der neuen Reithalle) langfristig in seiner Existenz gefährdet sei. Das Gutachten leite die angebliche Existenzgefährdung nicht aus einer quantitativen Betrachtung der in Anspruch genommenen Flächen ab, sondern begründe diese im Kern mit Mutmaßungen über die künftige Aufenthaltsqualität für Einsteller aufgrund einer „erdrückenden“ Wirkung und damit verbundenen „Abwanderungserscheinungen“. Rechtlich sei das Gutachten jedoch lediglich für das Enteignungsverfahren von Bedeutung. Der Beklagte würdige im Planfeststellungsbeschluss Existenzgefährdungen sowohl als privaten Belang als auch als öffentlichen Belang und stelle diese entsprechend in die Abwägung ein (PFB S. 484 ff., S. 582 ff.). Für die in den Grunderwerbsplänen ausgewiesenen dauerhaften und vorübergehenden Flächeninanspruchnahmen erhalte der Kläger eine Entschädigung. Über die Einzelheiten der Entschädigung, also insbesondere über die Höhe, sei nicht im Planfeststellungsbeschluss entschieden, sondern hierfür auf das Enteignungsverfahren verwiesen worden. Im Planfeststellungsbeschluss seien zudem zwei Zusagen der Vorhabenträger aus dem Anhörungsverfahren festgehalten worden, um dem Risiko einer übergangsweise existenzbedrohenden Belastung des dauerhaft durchaus existenzfähigen Betriebs des Klägers (PFB S. 65) zu begegnen. Die Zusagen beträfen die Auswirkungen der Bauphase und es sei dem Beklagten nicht vorzuwerfen, ihm seien bei der Ermittlung der Beeinträchtigungen des Klägers Fehler im Abwägungsvorgang und -ergebnis im Hinblick auf dessen Existenzgefährdung unterlaufen. Er habe davon ausgehen dürfen, dass der Betrieb des Klägers jedenfalls unter Berücksichtigung der für verbindlich erklärten Zusagen nicht in seiner Existenz gefährdet sei. Zur Klärung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb infolge des planfestzustellenden Vorhabens in seiner Existenz gefährdet oder gar vernichtet zu werden drohe, sei grundsätzlich zu untersuchen, ob im Ausgangspunkt ein gesunder landwirtschaftlicher (Vollerwerbs-‍)Betrieb vorliege und ob dieser durch die vorhabengegenständliche Flächeninanspruchnahme in seinem Fortbestand gefährdet sei. Maßgeblich sei auf die dauerhaften Flächeninanspruchnahmen abzustellen. Im konkreten Fall könne schon hinterfragt werden, ob der von dem Kläger in den Mittelpunkt seines Vortrags gestellte Betrieb des Reiterhofs überhaupt ein landwirtschaftlicher Betrieb sei. Nach dem Maßstab des § 201 BauGB dürfe dies jedenfalls nicht der Fall sein. Letztlich komme es darauf im Ergebnis aber nicht an, da die Flächeninanspruchnahme unter der 5 %-Grenze liege (PFB S. 581). Die Besonderheit des vorliegenden Falls, die darin bestehe, dass die Existenzgefährdung wegen des vom Kläger erwarteten Wegzugs von Einstellern befürchtet werde, habe der Beklagte erkannt und gewürdigt (PFB S. 582 f.). Dem Risiko stärkerer vorübergehender Belastungen während der Bauphase sei der Beklagte begegnet, indem er die Zusage der Vorhabenträger, eine Entschädigung für die während der immissionsintensiven Bauphasen 2 und 3 wegfallenden Einsteller und die damit einhergehend nicht besetzten Pensionspferdeplätze zu leisten, für verbindlich erklärt habe (PFB S. 65). Er habe aus den bereits oben aufgeführten Gründen davon ausgehen dürfen, dass der Betrieb des Klägers durch das Vorhaben nach Abschluss der Bauphase nicht in einem Maße an Attraktivität einbüßen werde, das die Existenz des Betriebs gefährden könnte. Denn jedenfalls mit Abschluss der Bauarbeiten im Bereich der Hofstelle sei wieder mit vergleichbaren Rahmenbedingungen für die Pensionspferdehaltung zu rechnen. Hinsichtlich der Immissionsbelastung trete sogar eine Verbesserung ein, weil – anders als im bisherigen Bestand – Lärmschutzwände vorgesehen seien. Die etwaige, durch solche Planungen eintretende Verschlechterung der Kundenfrequenz sei als Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen. Eine Berufung auf den Eigentumsschutz sei diesbezüglich nicht möglich. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit sei nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsmöglichkeiten. Der Eingriff in das Eigentum des Klägers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sei allerdings getrennt von den Auswirkungen des Vorhabens auf die Lagegunst des Betriebs des Klägers durch die Rahmenbedingungen zu betrachten und zu beurteilen. Für dauerhafte und vorübergehende Flächeninanspruchnahmen erhalte der Kläger eine Entschädigung, eine Veränderung der Lagegunst sei als Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen. Der Bewertung, dass eine Existenzgefährdung des Betriebs des Klägers im Ergebnis ausgeschlossen werden könne, stünden auch nicht die Arbeitsergebnisse der von den Vorhabenträgern eingeholten Sachverständigenbegutachtung aus dem Jahr 2021 (Anlagenkonvolut K 2) entgegen, da diese nicht verwertbar seien. Daran ändere auch das Ergebnis der mittlerweile, nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, abgeschlossenen Begutachtung des Sachverständigen Dr. Gütter nichts. Das Gutachten sei nur für den weiteren Grunderwerb von Bedeutung, allerding bestünden auch hier Zweifel an der Verwertbarkeit.

53

Die im Planfeststellungsbeschluss höchst vorsorglich vorgenommene Wahrunterstellung einer Existenzgefährdung sei rechtmäßig erfolgt. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Einwand sei allerdings dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde die behauptete Existenzgefährdung im Wege der Wahrunterstellung ihrer Abwägung (hypothetisch) zugrunde lege und dabei deutlich mache, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig halte, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebs verwirklicht werden solle. Der Betroffene sei auch im Falle einer zulässigen Wahrunterstellung nicht schutzlos gestellt. Für den Fall, dass eine Existenzgefährdung durch das Vorhaben verursacht würde, sei dies bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung zu berücksichtigen. Ob dies der Fall sei, müsse im Fall einer zulässigen Wahrunterstellung allerdings nicht im Planfeststellungsverfahren geklärt werden, sondern könne dem Enteignungsverfahren vorbehalten bleiben. Diesen Anforderungen habe der Beklagte hier bei seiner Abwägung genügt (PFB S. 486, 582 f.).

54

Die vorgenommene Abwägung im Hinblick auf die Trassierung und Dimensionierung des Vorhabens im Teilabschnitt 1 (A 25 bis B 404 Ost) lasse keine Rechtsfehler erkennen. Die Dimensionierung des Vorhabens als vierstreifige Bundesautobahn bis zu der Anschlussstelle Geesthacht-Nord lasse keine Fehler erkennen. Insbesondere habe der Beklagte im Hinblick auf das ebenfalls im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen geführte Vorhaben A 21 Ost-Umfahrung Hamburg abwägungsfehlerfrei eine mit diesem Vorhaben kompatible Dimensionierung der Trassierung in Teilabschnitt 1 des angefochtenen Vorhabens planfeststellen dürfen. Der Kläger verkenne bei seinen Ausführungen zur angeblichen Überdimensionierung des Vorhabens zunächst, dass die Trassierung des Vorhabens als vierstreifige Bundesautobahn bereits Eingang in die gesetzliche Bedarfsfeststellung gefunden habe und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung bindend festgeschrieben gewesen sei. Angesichts der festgesetzten Kapazität als vierstreifige Bundesautobahn habe für ihn im Zeitpunkt der Planfeststellung kein Anlass bestanden und auch keine Befugnis gegeben, in Teilabschnitt 1 eine alternative Ausführung als zweistreifige Bundesstraße vor dem Hintergrund des zu erwartenden Verkehrsaufkommens in den Blick zu nehmen, zumal es ohnehin keine Mindestbelegungszahlen gebe, bei deren Unterschreitung eine Autobahn nicht gebaut werden dürfte. Der Beklagte habe den vierstreifigen Querschnitt auch unabhängig von der gesetzlichen Bedarfsfeststellung infolge des Netzzusammenhangs und der prognostizierten Verkehrsbelastung für geboten gehalten und im Hinblick auf eine mögliche Einbindung der geplanten A 21 Ost-Umfahrung Hamburgs (Ausbau der B 404 zur A 21, Projekt A21-G20-SH-NI des BVWP 2030) für die wirtschaftlichste und verträglichste Lösung. Dem (festgestellten) Bedarf einer vierspurigen Bundesautobahn entsprechend richte sich die Querschnittsgestaltung im Teilabschnitt 1 im Ausgangspunkt nach der RAA 2008, wobei die prognostizierten Verkehre des gewählten Planfalls ausschlaggebend für die Dimensionierung seien (PFB S. 174 f.). Der Regelquerschnitt im Teilabschnitt 1 begründe sich aus der Entwurfsklasse (EKA 1B – Überregionalautobahn) und anhand des prognostizierten Verkehrsaufkommens sowie der angestrebten Qualität des Verkehrsflusses. Nur die Wahl eines vierstreifigen Querschnittes gewährleiste die ausreichende Leistungsfähigkeit des Verkehrswegs. Der von dem Kläger geforderte zweistreifige Querschnitt (RQ 11,5) sei mit den prognostizierten Verkehrszahlen nicht ausreichend leistungsfähig, wie eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Querschnitte gemäß Handbuch für die Bemessung von Straßen (HBS 2015) ergebe. Das Vorhaben sei nur so dimensioniert, dass die Vorhabenziele erreicht würden, aber nicht darüber hinaus. So lehne der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich eine größere Dimensionierung insbesondere von Knotenpunkten zugunsten ihrer über den prognostizierten Bedarf hinausgehenden Leistungsfähigkeit ab (vgl. bspw. PFB S. 175 f., 182 f.). Es stelle auch keinen Widerspruch dar, die Dimensionierung des Vorhabens hinsichtlich der A 21 kompatibel zu planen, im Rahmen der Verkehrsprognose aber nicht auf den Planfall 2 abzustellen, der den Bau der A 21 zwischen der A 24 bei Schwarzenbek/Grande und der A 39 bei Lüneburg (mit Elbquerung) vorsehe. Das Gegenteil sei der Fall. Für die Verkehrsprognose sei es maßgeblich, dass mit einer Realisierung der A 21 nicht innerhalb des Prognosezeitraums zu rechnen gewesen sei. Daraus lasse sich jedoch kein Argument gegen eine mit der A 21 kompatible Planung gewinnen. Eine solche sei vielmehr sinnvoll und zulässig, wie im Planfeststellungsbeschluss zutreffend festgestellt werde (PFB S. 140 f. und 146). Ergänzend sei im Übrigen festgestellt worden, dass der Planfall 2 bei einer späteren Realisierung der angefochtenen Planung auch nicht entgegenstehe. Letztlich habe der Beklagte mit dem differenzierten Vorgehen berücksichtigt, dass das Vorhaben A 21 nur im weiteren Bedarf mit Planungsrecht eingestuft werde.

55

Die Lage der Anschlussstelle Geesthacht-Nord ergebe sich aus dem Verlauf der optimierten Trassenvariante. Dieser liege im Vergleich zur Vorplanung etwas weiter nördlich, womit ein „schleifender Schnitt“ durch den Geesthang vermieden und damit eine deutlich bessere Trassierung im Bereich des Geesthangs erreicht werden könne. Im Übrigen sei die Linienführung nach den geltenden Regelwerken gemäß der einzuhaltenden Entwurfselemente trassiert worden.

56

Auch mit seinem Vortrag zur Verkehrsprognose vermöge der Kläger es nicht, einen Fehler des Planfeststellungsbeschlusses darzulegen. Weitestgehend bleibe bereits offen, wie sich die von dem Kläger behaupteten Defizite in rechtlich relevanter Weise ausgewirkt haben sollten. Unabhängig davon entspreche die für das Vorhaben durchgeführte Verkehrsuntersuchung (Unterlage 22.1) den rechtlichen Anforderungen. Ein methodischer Mangel der Verkehrsuntersuchung lasse sich insbesondere nicht unter dem Aspekt der in das Prognosemodell eingespeisten Grundlagendaten feststellen (PFB S. 136 f.). Insbesondere sei der Planfeststellungsbeschluss in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Ergebnisse der Straßenverkehrszählung (SVZ) 2021 keine Aktualisierung der Datengrundlage erforderlich gemacht hätten (PFB S. 137). Auch die klägerische Kritik im Hinblick auf die Berücksichtigung des Gutachtens der PGT Umwelt und Verkehr GmbH, das diese im Auftrag der Stadt Geesthacht zur Verkehrsentwicklungsplanung im Jahr 2012 erstellt habe, sei nicht geeignet, die ordnungsgemäße Methodik der Verkehrsuntersuchung in Frage zu stellen (PFB S. 138). Der Kläger setze sich nicht substantiiert mit den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss auseinander. Soweit der Kläger die unterschiedliche Berücksichtigung von Binnen-, Ziel- und Quellverkehr kritisiere, lasse sich dies mit der unterschiedlichen Zielsetzung der jeweiligen Untersuchungen und daraus resultierender unterschiedliche Einteilung der Verkehrszellen erklären. Daneben sei das PGT-Gutachten aber auch insoweit in die Verkehrsuntersuchung eingeflossen, als die Durchgangsverkehre durch Geesthacht weitgehend aus dem PGT-Gutachten übernommen worden seien. Im Planfeststellungsbeschluss sei auch auf einen Vergleich der Zahlen der Verkehrsuntersuchung mit den Ergebnissen des PRINS eingegangen worden (PFB S. 138 f.).

57

Nicht durchdringen könne der Kläger ferner mit seiner Kritik an der Hochrechnung auf 24 Stunden der während zwei mal vier Stunden erhobenen Werte aus der Verkehrserhebung 2016. Eine Hochrechnung solcher 2x4h-Werte auf 24h sei ein übliches und anerkanntes Vorgehen, das nur mit geringer Unsicherheit behaftet sei, da in den acht Stunden in der Regel schon mehr als 50 % des Tagesverkehrs enthalten seien. Zählungen über 24 Stunden hinweg hätten nicht zu signifikanten Unterschieden geführt. Die Ordnungsmäßigkeit der Methodik der Verkehrsuntersuchung und des zugrundeliegenden Verkehrsmodells Schleswig-Holsteins sei nicht in Frage zu stellen. Unabhängig davon seien unterschiedliche methodische Ansätze, jedenfalls solange sich kein allgemein anerkannter fachlicher Standard durchgesetzt habe, hinzunehmen. Völlig deckungsgleiche Ansichten seien in der wissenschaftlichen Diskussion von vornherein nicht zu erwarten. Für den Modellraum sei die B 207 als nördliche Grenze klar benannt. Soweit der Kläger Fragen zur Betrachtung der Planfälle und zur Auswahl der darin berücksichtigten Vorhaben aufwerfe, zeige er damit einen methodischen Fehler der Verkehrsuntersuchung nicht auf. In Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung Schleswig-Holstein sei für die Verkehrsuntersuchung festgelegt worden, welche Maßnahmen des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen 2016 im Bezugsfall 2030 zu berücksichtigen seien. Die A 20 und die A 39 seien beispielsweise bereits teilweise planfestgestellt und deshalb Bestandteile des Bezugsfalls. Die A 21 zwischen Schwarzenbek und Geesthacht sei im Weiteren Bedarf mit Planungsrecht ausgewiesen und werde daher sowohl im Bezugsfall als auch im (Haupt-)Planfall 1 nicht berücksichtigt. Da mit Verkehrsfreigabe der A 21 allerdings höhere Belastungen auf der A 25/B 5 zu erwarten seien, seien diese Wirkungen im Zuge des Planfalls 2 ebenfalls (ergänzend) betrachtet worden. Dies gelte analog auch für die Nordumfahrung von Lauenburg (Vordringlicher Bedarf), deren Verkehrsfreigabe ebenfalls zu einer Erhöhung der Belastungen auf der A 25/B 5 führen werde. Die Entlastung der Ortslage Geesthacht durch die A 25/B 5 sei allerdings weitestgehend unabhängig vom betrachteten Planfall, da der Durchgangsverkehr in West-Ost-Richtung in allen Planfällen aus der Ortslage auf die Ortsumfahrung verlagert werden könne. Dem Vortrag des Klägers, die Verkehrsuntersuchung „rechne an den tatsächlichen Belegenheiten in Geesthacht vorbei“, sei schon in tatsächlicher Hinsicht entgegenzutreten. Die Ortsdurchfahrt Geesthacht (B 404 und B 5) enthalte im Verlauf von West nach Ost sowohl einen Abschnitt im innerstädtischen Bereich mit einer entsprechenden Dichte an Parkplätzen als auch im weiteren östlichen Verlauf etwa ab der Höhe des Pumpspeicherbeckens einen Abschnitt außerhalb der geschlossenen Ortslage mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h. Die Aussagen, es gebe an der gesamten B 5 kaum Parkplätze, die gesucht werden könnten, und das Bedürfnis, LKWs zu überholen, sei überschaubar, erwiesen sich vor diesem Hintergrund als falsch. Der Kläger könne mit seiner Rüge, der Ziel-, Quell- und Binnenverkehr hätte genauer untersucht werden müssen, weil die Ortsumfahrung einer weiträumigen Verlagerung von eigentlich örtlichen Verkehren diene, nicht durchdringen. Die von ihm insoweit angeführten Verkehrsbelastungen auf der B 404 Richtung Hohenhorn, die er der Tabelle 6a der Unterlage 22.1 entnehme, könnten diese Rüge nicht stützen, sondern beschrieben lediglich die auf den jeweiligen Abschnitten zu erwartenden Verkehre. Unabhängig davon treffe die Aussage, dass lediglich örtliche Verkehre auf die Ortsumfahrung verlagert würden, nicht zu. Die Abbildung 3a der Verkehrsuntersuchung zeige, dass rund 5.000 Kfz/24h weiträumiger Verkehr aus der Ortslage verlagert würden. Ebenfalls auf der Ortsumfahrung gebündelt würden Teile des Quell- und Zielverkehrs, der auch kein örtlicher Verkehr sei, weil er meist in Richtung Hamburg orientiert sei. Auch mit der Rüge der Nichtberücksichtigung des Schienenverkehrs könne der Kläger nicht durchdringen. Dies gelte schon deshalb, weil die Planungen zu einer etwaigen Reaktivierung der Bahnstrecke zwischen Geesthacht und Hamburg nicht derart weit fortgeschritten seien, dass sie in der Verkehrsuntersuchung zu berücksichtigen (gewesen) wären. Der „Landesweite Nahverkehrsplan bis 2027“ sehe zwar als eine der ab 2027 zu realisierenden Maßnahmen vor, die Bahnstrecke zwischen Geesthacht und Bergedorf zu reaktivieren, gebe aber zum Zeithorizont „offen, Finanzierung noch nicht gesichert“ an (LT-Drs. 19/3453). Ferner betreffe eine Reaktivierung der Bahnstrecke lediglich die Verkehre zwischen Hamburg und Geesthacht, weshalb relevante Auswirkungen auf den Durchgangsverkehr, von dem die Ortsumfahrung die Ortslage entlasten solle, nicht zu erwarten seien. Eine mögliche Veränderung des modal split zugunsten der Bahn hätte daher kaum Auswirkungen auf das geplante Vorhaben. Soweit der Kläger zudem vorträgt, die Reaktivierung bzw. Elektrifizierung der Bahnstrecke werde durch das Vorhaben blockiert, könne er damit keinen Fehler der Verkehrsuntersuchung und insbesondere auch keinen (Abwägungs-)Fehler des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt aufzeigen. Im Planfeststellungsbeschluss werde in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, weshalb eine Reaktivierung bzw. Elektrifizierung der Bahnstrecke nicht in die Planungen einzustellen gewesen seien (PFB S. 132 ff.). Schließlich könne der Kläger mit seinem Vorwurf, frühere Verkehrsuntersuchungen seien jeweils nur „fortgeschrieben“ worden und es fehlten im Sinne der nötigen Nachvollziehbarkeit Angaben zu der verwandten Methodik der Erstellung von Prognosen, beispielsweise zur verwendeten Software, keinen Erfolg haben. Die „Fortschreibung“ einer bestehenden früheren Verkehrsuntersuchung sei gerade im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Ergebnisse als deutlich besser zu bewerten als ein immer wiederkehrender Neuaufbau des Modells. Die Fortschreibung nutze die bestehenden inneren Strukturen des bestehenden Modells und passe sie an aktuelle Gegebenheiten, z.B. Zählwerte und Prognosedaten aus der Bundesprognose, an. Die Verkehrsuntersuchung zur Ortsumfahrung Geesthacht sei von Anfang an mit der Verkehrsplanungssoftware VISUM der PTV AG bearbeitet worden, die den jeweils aktuellen Stand der Technik widerspiegele. Eine Beschreibung der Wirkungsweise der Software, z.B. bei der Berechnung der Verlagerungseffekte, würde den Umfang einer Verkehrsuntersuchung bei Weitem sprengen.

58

Soweit der Kläger eine unzulässige Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu anderen Enteignungsbetroffenen im Hinblick auf beantragte Trassenmodifikationen rüge, sei auch dieses Vorbringen nicht geeignet, die Abwägungsentscheidung des Beklagten als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Es sei zutreffend, dass die Vorhabenträger die Variante 1.3 in Teilabschnitt 3 des Vorhabens im Zuge der Planung angepasst hätten, wodurch u.a. auch die Beeinträchtigungen des Gutes Hasenthal hätten reduziert werden können (PFB S. 169 ff.). Der Beklagte habe die optimierte Variante 1.3 in Teilabschnitt 3 letztlich auch als vorzugswürdig bewertet. Die vorgenommenen Trassierungsänderungen in Teilabschnitt 3 des Vorhabens und der allgemeine Gleichheitssatz vermittelten dem Kläger jedoch keinen Anspruch auf eine geänderte Trassierung oder Dimensionierung in Teilabschnitt 1 des Vorhabens (PFB S. 163 ff.). Soweit ein Vorhaben – wie hier – in mehrere Teilabschnitte unterteilt werde, widerspreche es bereits dem Wesen der räumlichen Abwägungsentscheidung die unterschiedlichen Abschnitte im Hinblick auf das Abwägungsergebnis – wie von dem Kläger gefordert – pauschal gleich zu behandeln. Eine solche Abwägungsentscheidung, die Trassierungsänderungen zur Schonung von Privateigentum – unabhängig von den konkreten Randbedingungen der Planung und den Nachteilen für die weiteren Abwägungsbelange – stets vorziehen würde, wäre vielmehr ihrerseits abwägungsfehlerhaft. Die tatsächlichen Gegebenheiten, die dem Vorhaben in Teilabschnitt 1 und 3 zugrunde lägen, unterschieden sich vielmehr deutlich. Die räumlichen Verhältnisse in Teilabschnitt 1 seien sehr beengt und vorhandene Zwangspunkte (Erfordernis des Anschlusses an die bestehende A 25 und die B 404, Querung des Geesthangs etc.) beschränkten in erheblichem Umfang die Trassierungsmöglichkeiten. Soweit der Kläger daneben eine unzulässige Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Enteignungsbetroffenen im Hinblick auf das Angebot von Tauschflächen rüge, sei auch dieses Vorbringen nicht geeignet, die Abwägungsentscheidung des Beklagten als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Im gesamten Verfahren habe der Beklagte – sowohl in der Funktion als Anhörungsbehörde als auch als Planfeststellungsbehörde – mit der gebotenen Neutralität und Distanz zu den Vorhabenträgern einerseits und den vom Vorhaben Betroffenen andererseits gehandelt.

59

Der Beklagte hat in einer weiteren Stellungnahme zum Vorbringen des Klägers sein Vorbringen ergänzt und vertieft.

60

Die Beigeladene beantragt,

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die Klage abzuweisen.

62

Die Beigeladene schließt sich dem Vortrag des Beklagten aus der Klageerwiderung vom 29. November 2024 vollumfänglich an.

63

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

64

Das Rubrum wurde von Amts wegen berichtigt. Richtiger Beklagter gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 69 Abs. 2 LJG ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein.

65

Die Klage ist zulässig. Der Hauptantrag und die Hilfsanträge sind unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Kläger als durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar in seinem Eigentumsrecht Betroffener mit der Folge einer Aufhebung des Beschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geltend machen kann. Der Kläger wird durch die Planfeststellung nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO, § 75 Abs. 1a VwVfG in der Fassung vom 31. Mai 2013, im Folgenden: VwVfG). Ihm fehlt in Bezug auf einige Klagepunkte bereits die Rügebefugnis. Im Hinblick auf weitere Klagegründe, die von der Rügebefugnis gedeckt sind, bestehen keine materiell-rechtlichen Bedenken gegen den Planfeststellungsbeschluss.

66

A. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt sich zum einen, da der angefochtene Beschluss in erheblichem Umfang Flächen des Klägers mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung überplant. Weiter macht der Kläger zum anderen geltend, dass die anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen der geplanten Fernstraße auch die nicht überplanten Teile des Reiterhofes und der landwirtschaftlichen Flächen ganz erheblich nachteilig beeinflussen, insbesondere durch das sehr dicht an der Hofstelle belegenen Straßenkreuz der Anschlussstelle Geesthacht-West. Der Kläger rügt insoweit vor allem Fehler im Abwägungsvorgang und -ergebnis, aber auch sonstige Rechtsfehler der Planung.

67

Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses wurde nach § 74 Abs. 5 VwVfG durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt. Der Planfeststellungbeschluss wurde durch Auslegung in der Zeit vom 15. Mai 2024 bis zum 28. Mai 2024 bekannt gemacht. Er gilt gemäß § 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist als zugestellt. Der Kläger hat am 27. Juni 2024 innerhalb der Klagfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO Klage erhoben. Die zehnwöchige Klagbegründungsfrist nach § 17e Abs. 3 Satz 1 FStrG (im Folgenden nur FStrG) wurde mit der Klagbegründung vom 5. September 2024 eingehalten.

68

Es handelt sich mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag um eine Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss. Auch das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren auf Schutzauflagen ist zulässig. Die Anordnung von Schutzauflagen kommt nur im Wege der Verpflichtungsklage in Betracht. Die Behörde ist von Amts wegen verpflichtet, notwendige Schutzauflagen zur Problembewältigung zu erlassen. Deshalb ist ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Verletzung von Rechten des Klägers gegeben.

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B. Die Klage ist unbegründet.

70

1. Das Planfeststellungserfordernis ergibt sich aus § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG (in der Fassung vom 22. Dezember 2023). Nach § 17e FStrG i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange entschieden, dies bedeutet, dem Planfeststellungsbeschluss kommt eine Konzentrationswirkung für alle gesetzlich gebotenen Entscheidungen zu. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2014 − 4 C 2.03 −, juris Rn. 27 ff.; Ziekow FachplanungsR-HdB/Schütz, 3. Aufl. 2024, § 8 Rn. 87, beck-online).

71

Der Prüfungsumfang für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich grundsätzlich aus § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG, der dem klagenden Beteiligten eine Frist von zehn Wochen setzt, innerhalb derer sie die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben müssen.

72

Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses haben in ihrem Eigentum Betroffene zwar einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung im Hinblick auf die objektive Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Indes unterliegt dieser sog. Vollüberprüfungsanspruch Einschränkungen, soweit der im Rahmen der Anfechtungsklage geltend gemachte Rechtsfehler aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für die Inanspruchnahme des Eigentums nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 14.15 −, juris Rn. 15 f.). Hierdurch sind der Rügebefugnis der von enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffenen materielle Grenzen gesetzt (vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 2020 – 4 KS 2/16 –, juris Rn. 42 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 27. Aufl. 2026, Bearbeiter Wysk, § 75 Rn. 79 bis 80a m.w.N.). Daher kann sich der Eigentümer eines Grundstücks, das zur Verwirklichung eines planfestgestellten Vorhabens in Anspruch genommen wird, gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht bloß mit dem Argument zur Wehr setzen, er werde in seinen privaten Rechten verletzt; er kann vielmehr darüber hinaus auch geltend machen, die Planfeststellung laufe dem Allgemeinwohl zuwider, da sie öffentliche Belange beinträchtige (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 − 4 A 1075.04 −, juris Rn. 453, und vom 12. August 2009 − 9 A 64.07 −‍, juris Rn. 23). Gleichwohl begründet Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG weder einen Anspruch darauf, einen Planfeststellungsbeschluss wegen eines Verstoßes gegen objektives Recht aufzuheben oder für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären, welcher für die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks nicht erheblich ist, noch ermächtigt die Eigentumsgarantie den Enteignungsbetroffenen, sich zum Sachwalter solcher Interessen zu erheben, die von der Rechtsordnung anderen Rechtsinhabern zugewiesen sind. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung dessen bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, juris Rn. 33). Es gilt im Prinzip der Grundsatz der Planerhaltung (vgl. Ziekow FachplanungsR-HdB/Schütz, 3. Aufl. 2024, § 8 Rn. 90, beck-online).

73

2. Die Planrechtfertigung des Vorhaben ist gegeben. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes materiell-rechtliches Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Da Enteignungsbetroffene einen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung haben, wirft das auf der Stufe der Planrechtfertigung die Frage auf, ob für das konkrete Ausbauvorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht und das Vorhaben öffentlichen Interessen dient, die dem Grunde nach geeignet sind, das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 − 4 A 1073.04 −, juris Rn. 182, 184). Das Erfordernis einer Planrechtfertigung dient dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachplanungsrechts in Einklang stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten Stufe auszuscheiden, wobei es sich um eine praktisch nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit handelt. Bestand hat eine Planung daher nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens, sondern schon dann, wenn dieses vernünftigerweise geboten ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 4. September 2018 − 9 B 24.17 −, juris Rn. 3 m.w.N.; Urteil des Senats vom 23. Februar 2023 − 4 LB 5/21 −, juris Rn. 72).

74

Hier ist eine Ausweisung im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz (FStrAbG) erfolgt. Es ist in Nr. 1269 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG aufgeführt. Das Vorhaben ist im Bundesverkehrswegeplan (BVWP 2030) im vordringlichen Bedarf mit der entsprechenden Dimensionierung vorgesehen. Im Projektinformationssystem (PRINS) zum Bundesverkehrswegeplan 2030 wird es als Gesamtprojekt A 25n OU Geesthacht aufgeführt. Dies ist im Hinblick auf die Planrechtfertigung verbindlich.

75

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, für den weiträumigen Verkehr ein zusammenhängendes Verkehrsnetz zu bilden, und sind damit vernünftigerweise geboten. Die Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich, § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 − 4 C 4.94 −, Rn. 19 f., vom 18. Juni 1997 − 4 C 3.95 −, Rn. 14, und vom 19. März 2003 − 9 A 33.02 −, Rn. 23, alle juris).

76

Allerdings kann die gesetzliche Bedarfsfestlegung auch für die Abwägung noch von Bedeutung sein. Die Bedarfsfestlegung entbindet die Planungsbehörde nicht, alle für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange abzuwägen. Weil der Verkehrsbedarf nur einer von mehreren bei der Straßenplanung zu prüfenden Belangen ist, kann es in der konkreten Situation andere Belange von solchem Gewicht geben, die in der Abwägung den kraft gesetzgeberischer Entscheidung festgestellten Bedarf überwinden können (vgl. Ziekow FachplanungsR-HdB/Ziekow, 3. Aufl. 2024, § 5 Rn. 6, beck-online).

77

Gerade weil die gesetzliche Bedarfsfeststellung für den Bundesfernstraßenbau von der Prognose künftiger Verkehrsströme beeinflusst ist, zielt die angeordnete Bindungswirkung darauf ab, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren − und damit ebenso einen anschließenden Verwaltungsprozess − von einem Gutachterstreit über die „richtigere“ Verkehrsprognose zu entlasten. Dieser Zweck des § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es somit aus, den Abwägungsvorgang, den der Gesetzgeber auf dieser Planungsstufe vollzogen hat, unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, juris Rn. 26). Die Bindungswirkung des gesetzgeberischen Bedarfsplans schließt es aus, diesen im Planfeststellungsverfahren wegen der ihm zu Grunde liegenden Kosten-Nutzen-Analyse unbeachtet zu lassen und stattdessen eine erneute Prüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu fordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 − 4 C 3.95 −, juris Rn. 12, 14; Ziekow FachplanungsR-HdB/Ziekow, 3. Aufl. 2024, § 5 Rn. 4, beck-online).

78

3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Verfahrensfehler und ist in formeller Hinsicht rechtmäßig.

79

Das Vorhaben ist nicht fehlerhaft als Projekt des Fernstraßengesetzes behandelt worden. Die Planfeststellungspflicht folgt aus § 17 Abs. 1 FStrG. Hier sind inzwischen zwei Vorhabenträger zuständig. Dies ist in der längeren Geschichte des Vorhabens und dem Zuständigkeitswechsel für die Planung und den Bau von Bundesautobahnen begründet.

80

Nach § 5 Abs. 1 FStrG ist der Bund Träger der Straßenbaulast für Bundesfernstraßen, dies sind gem. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FStrG die Bundesautobahnen und die Bundesstraßen, hier A 25 und B 5. Nach § 3 Abs. 1 FStrG umfasst die Baulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung zusammenhängenden Aufgaben. Nach Art. 90 Abs. 3 GG werden die sonstigen Bundesstraßen durch die Länder verwaltet. Dazu zählt auch die Vermögensverwaltung, die im gegebenen Zusammenhang nur die Tätigkeiten umfassen kann, die in Vollzug der öffentlich-rechtlichen Infrastrukturaufgabe der Bereitstellung von Bundesstraßen vorgenommen werden, also Bau, Erweiterung, Verbesserung und Unterhaltung (mit Reinigung) einschließlich des damit verbundenen Beschaffungs-, Vergabe- und Werkvertragswesens sowie die damit zusammenhängenden Personal-, Finanzierungs- und Rechtsangelegenheiten (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Gröpl, 106. EL Oktober 2024, GG Art. 90 Rn. 97, beck-online). Dies bedeutet, dass grundsätzlich das Land mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH) Vorhabenträger von Neubauvorhaben war. Der LBV.SH hat am 29. Juni 2018 den Antrag auf Planfeststellung gestellt.

81

Nach der landesrechtlichen Regelung in § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Straßenbau und Verkehr (– StrVZustVO –, vom 30. Juni 2000, GVOBl. 2000, S. 544, in der vom 1. Januar 2021 bis 17. März 2025 gültigen Fassung) ist das Amt für Planfeststellung Verkehr die zuständige Planfeststellungsbehörde für Bundesstraßen. Allerdings bleibt das Amt nach § 4 StVZustVO Planfeststellungsbehörde auch für Bundesautobahnen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 FStrG für Verfahren die zum 1. Januar 2021 bereits eingeleitet worden sind. So liegt es hier. Die Bundesautobahnen wurden nach Art. 90 Abs. 2 GG (gem. Art. 143e Abs. 1 GG ab dem 1. Januar 2021) in Bundesverwaltung überführt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 FStrBAG findet § 2 Absatz 2 FStrBAG keine Anwendung auf Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren, die vor dem 1. Januar 2021 bereits von den Ländern eingeleitet worden sind.

82

Daraus folgt hier, dass zwei Vorhabenträger der LBV.SH für die B 5 und Die Autobahn GmbH des Bundes für die A 25 das Vorhaben verantworten. Eine Beiladung des LBV.SH kommt nicht in Betracht, da es sich um eine Behörde desselben Rechtsträgers wie bei dem Beklagten handelt. Es wird davon ausgegangen, dass im Wege der internen Koordination eine Beteiligung des LBV.SH sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2002 − 9 VR 11.02 −, juris Rn. 5; vgl. PFB S. 75 f.).

83

Gegenstand der Planfeststellung ist nicht ein eigener Plan der Planfeststellungsbehörde, sondern ein Plan des Vorhabenträgers, Art und Maß des Vorhabens werden vom Vorhabenträger bestimmt. Die Planfeststellungsbehörde darf den Plan daher nur insoweit ändern, als die Änderungen den Rahmen des vom Vorhabenträger eingereichten Plans nicht sprengen. Es muss sich also um dasselbe Vorhaben handeln; soweit durch solche Änderungen bereits ein anderes Vorhaben entsteht, darf die Planfeststellungsbehörde sie nicht vornehmen (vgl. Ziekow FachplanungsR-HdB/Geiger, 3. Aufl. 2024, § 3 Rn. 14, beck-online). Danach handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um ein einheitliches Vorhaben, wie es auch in der genannten Anlage zum Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßenbenannt wird.

84

Grundsätzlich bestimmt zwar der Träger eines Vorhabens dessen Gegenstand. Er ist dabei aber rechtlichen Grenzen aufgrund des materiellen Planungsrechts unterworfen, das den Rahmen für die planerische Ausgestaltung vorgibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 − 7 C 11.12 −, juris Rn. 19). Grenzen für die Ausgestaltung ergeben sich namentlich aus den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes und dem Abwägungsgebot. Die Aussagekraft der Abwägung darf weder durch übermäßige Aufsplitterung in Teilplanungen noch umgekehrt durch Zusammenfassung mehrerer Planungen beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 – 7 A 1.15 –, juris Rn. 35). Die Grenzen des materiellen Planungsrechts sind hier nicht verletzt worden. Hier handelt es sich nicht um Zusammenfassung mehrerer Teilplanungen, sondern um ein einheitliches Vorhaben. Die Abwägungsentscheidung des Amtes für Planfeststellung Verkehr ist danach auch einheitlich zu treffen.

85

4. Die Einwände wegen Verstößen gegen zwingendes materielles Recht des Biotopschutzes und des Artenschutzes haben keinen Erfolg.

86

a) Im Hinblick auf die Regelungen zum Biotopschutz nach § 30 und § 34 BNatSchG ist der Kläger bereits nicht rügebefugt. Für den unmittelbar im Grundeigentum betroffenen Kläger gilt, dass sich seine Rügebefugnis im Wesentlichen auf solche Fehler bei der Anwendung des objektiven Rechts und auf die Berücksichtigung solcher öffentlicher Belange beschränkt, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine fehlerfreie Behandlung zu einer anderen Trassenführung im Bereich des enteignungsbetroffenen Grundstücks führen würde. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruht (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 2023 − 4 KS 2/22 −, juris Rn. 97 m.w.N.).

87

Dergleichen ist vorliegend nicht festzustellen, da die geltend gemachten Fehler die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks unberührt lassen. Denn der eingriffsrechtliche Dreiklang „Vermeidung – Ausgleich/Ersatz – Geldersatz“ (§ 15 BNatSchG) führt grundsätzlich nicht auf eine Unzulässigkeit der Maßnahme, sondern bestimmt deren (Rahmen-)Bedingungen im Sinne einer Stufenfolge (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 − 9 A 12.19 −, juris Rn. 594 f.). Soweit der Kläger die Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 BNatSchG für die Beseitigung beanstandet, würde sich ein etwaiger Fehler weder auf die Inanspruchnahme des klägerischen Grundeigentums auswirken noch sind hierdurch klägerische Interessen betroffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 – 9 A 12.19 –, juris Rn. 653). Die Befreiung ist nicht kausal für die Grundstückinanspruchnahme, soweit nicht abwägungsrelevante und das Vorhaben insgesamt ausschließende Eingriffe in Rede stehen (vgl. Urteil des Senats vom 23. Februar 2023 − 4 LB 5/21 −, juris Rn. 128), wofür es hier keine Anhaltspunkte gibt.

88

Der Planfeststellungsbeschluss verstößt aber auch im Ergebnis nicht gegen die Verbotsvorschriften des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 7 BNatSchG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 LNatSchG zum Biotopschutz. Das Vorhaben führt zur Beseitigung einer Vielzahl gesetzlich gem. § 30 BNatSchG bzw. gem. § 21 LNatSchG geschützter Biotope (siehe PFB Abschnitt B. IV. 4.). In diesem Abschnitt ist auch geregelt, dass der Planfeststellungsbeschluss auch die Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG sowie die Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG von den Bestimmungen des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 7 BNatSchG i.V.m, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (Alleen), Nr. 4 (Knicks), Nr. 5 (artenreiche Steilhänge und Schluchten) und Nr. 6 (arten- und strukturreiches Dauergrünland) LNatSchG zur Beseitigung der in einer Tabelle aufgeführten gesetzlich geschützten Biotope in dem sich aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Ordner 9, Unterlage 19.1) ergebenden Umfang umfasst. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Ordner 9, Unterlage 19.1, S. 160 ff. in Tab. 36) ist eine Übersicht der Gestaltungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit dem Zeitpunkt ihrer Durchführung. Die Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation findet sich in Ordner 6, Unterlage 9.4. Dort wird insbesondere auf S. 18 der Konflikt B 2 − Trasse mit dem Verlust von Knick- und Feldheckenabschnitten − dargestellt. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 381) verweist darauf, dass die Kompensation nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan weitgehend im Wege des Ersatzes gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG und § 9 LNatSchG stattfinde. Dem Verlust von 8.025 m (PFB S. 380) steht eine Kompensation von 19.825 m (Ordner 6, Unterlage 9.4, S. 19) gegenüber. Der PFB (S. 381) verweist auch bereits darauf, dass der Ersatz aber mangels hinreichender zur Verfügung stehender Flächen nicht ortsnah in direkter Umgebung zum Vorhaben stattfinde, sondern in einer Mehrzahl von Einzelmaßnahmen in mehr oder weniger großer Entfernung zum Vorhaben umgesetzt werde. Damit erfolge die Kompensation nicht vollumfänglich ortsnah im Sinne eines gleichartigen Ausgleichs, sondern nur als gleichwertiger Ersatz, so dass die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG nicht vorliegen dürften. Insofern sei es ermessensgerecht eine Befreiung zu erteilen.

89

Dieses Vorgehen ist im Ergebnis, insbesondere im Hinblick auf den Konflikt B 2 nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG ist eine Beeinträchtigung ersetzt, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Dies ist hier in dem gebotenen Maße geschehen und auch die Befreiungsentscheidungen sind nicht zu beanstanden. Auf die entsprechenden Ausführungen im entschiedenen Parallelverfahren wird Bezug genommen (vgl. Urteil des Senats vom 6. Mai 2026 – 4 KS 2/24 −).

90

b) Auch im Hinblick auf die artenschutzrechtliche Prüfung ist der Kläger nicht rügebefugt. Ein enteignungsbetroffener Kläger hat Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit und damit auch auf Überprüfung der Anwendung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen, soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme seines Grundstücks kausal ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 − 9 A 12.19 −, juris Rn. 504; vgl. Urteil des Senats vom 23. Februar 2023 − 4 LB 5/21 −, juris Rn. 121). Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind nur diejenigen artenschutzrechtlichen Konflikte von seiner Rügebefugnis umfasst, die einen räumlichen Bezug zu dem in der Anschlussstelle gelegenen Grundstück haben, nicht aber solche, bei denen aufgrund ihrer räumlichen Entfernung ausgeschlossen werden kann, dass sich etwaige Fehler noch auf sein Grundstück auswirken können, weil sie durch Schutzmaßnahmen oder gegebenenfalls höchstens kleinräumige Trassenverschiebungen ohne Auswirkungen auf die Lage der Anschlussstelle am anderen Ende des Planfeststellungsabschnitts ausgeräumt werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 − 9 A 10.17 −, juris Rn. 60). Eine solche Kausalität kann indes in Bezug auf die Grundstücksinanspruchnahme des Klägers nicht festgestellt werden. Insbesondere die artenschutzrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Anschlussstelle Geesthacht-West zeitigen keine Auswirkungen auf die Grundstücksinanspruchnahme des Klägers, da sie im Zusammenhang mit dem Geestaufstieg und der Großbrücke stehen und diesbezügliche Veränderungen nicht zu einer anderen Betroffenheit des Klägers führen würden. Auch ein Mangel des Planfeststellungsbeschlusses in Bezug auf die Bestandserfassung der Arten wäre jedenfalls nicht kausal für die Inanspruchnahme des Eigentums der Kläger (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2024 – 11 A 3.23 –, juris Rn. 61).

91

Weiter gilt aber auch im Ergebnis, dass der Planfeststellungsbeschluss mit dem Artenschutzrecht in Einklang steht. Dem Vorhaben steht die Verbotsnorm des § 44 BNatSchG nicht entgegen. Die artenschutzrechtliche Prüfung ist nicht zu beanstanden. Die Grenzen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde sind nicht überschritten worden. Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind als zwingendes Recht sowohl beim Bau als auch beim Betrieb des Vorhabens zu beachten. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu. Dies gilt sowohl bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und als auch bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 − 9 A 9.15 −, juris Rn. 128, Urteil vom 6. November 2013 − 9 A 14.12 −, juris Rn. 107 m.w.N). § 44 Abs. 5 BNatSchG enthält eine tatbestandliche Beschränkung der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG. Für zulässige Eingriffsvorhaben nach § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ist die Prüfung für Arten des Anhangs IV FFH-RL, europäische Vogelarten und Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind, unter weiteren Voraussetzungen vorzunehmen. Rechtsverordnungen nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG waren im Zeitpunkt der Prüfung noch nicht erlassen.

92

Bei § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot) sind bei der Prüfung der Beeinträchtigung Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen, nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG gilt dies auch für vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen.

93

Durch die Planfeststellung wird keine Verwirklichung des Tötungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG oder des Störungs- und Zerstörungsverbotes in Bezug auf die maßgeblichen Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG bewirkt. In den naturschutzfachlichen Untersuchungen ist für keine der dort behandelten Arten eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos oder ein Verstoß gegen das Verbot der Beeinträchtigung oder Zerstörung von Lebensstätten geschützter Arten festgestellt worden. Für den Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist eine populationsbezogene Beurteilung vorzunehmen; für die geschützten Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gilt, dass das Verbot überwindbar ist, wenn ihre ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit durch geeignete Maßnahmen eine Störung (Beunruhigung) geschützter Arten oder eine Beeinträchtigung oder Zerstörung ihrer Lebensstätten bzw. Fortpflanzungs- und Ruhestätten vermieden wird, greifen die o. g. Verbotsnormen nicht ein. Das Gleiche gilt, soweit durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) die ökologische Funktion einer Lebensstätte bzw. Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

94

Das Tötungsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verbietet es u. a., wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen oder solche zu töten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Individuen getötet werden, das Tötungsrisiko für die geschützten Tiere unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen – etwa von Überflugs- oder Querungshilfen – muss sich insgesamt signifikant erhöhen. Dies ist in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG geregelt. Eine solche Signifikanz ist nur bei Arten gegeben, die ungewöhnlich stark von den Risiken des Vorhabens betroffen sind, ohne dass sich diese Risiken durch die konkrete Ausgestaltung beherrschen lassen. Maßgebliche Kriterien für die Signifikanz sind dabei artspezifische Verhaltensweisen, die Häufigkeit der Frequentierung des betroffenen Raums und vorgesehene Schutzmaßnahmen. Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung ist nichts anderes, als dass der Umstand angesprochen wird, dass auf eine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos nur bei Individuen solcher Arten erkannt werden kann, die ihrer artspezifischen Verhaltensweisen wegen unter den typischen Auswirkungen des jeweils in Rede stehenden Vorhabens besonders leiden (vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 108. EL August 2025, BNatSchG § 44 Rn. 51, beck-online). Das Verbot kann bei Fachplanungsvorhaben beim Bau, etwa im Verkehrsbereich jedoch auch durch die Auswirkungen des Betriebs betroffen sein. Die Signifikanz einer Erhöhung des Mortalitätsrisikos muss artspezifisch für jede einzelne betroffene Art ermittelt und bewertet werden. Das Störungsverbot § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während bestimmter Zeiträume durch die Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population einer Art erheblich zu stören. Anders als nach der im Ausgangspunkt individuenbezogenen Regelung in Nr. 1 stellt dieses Verbot jedoch nicht auf Individuen, sondern auf artenbezogene Verschlechterungen mit einer gewissen Erheblichkeit ab. Der sog. Lebensstättenschutz nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verbietet es, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören (vgl. Ziekow FachplanungsR-HdB/Durner, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 70, 71, beck-online).

95

§ 44 Abs. 5 BNatSchG konkretisiert und lockert diese Maßstäbe für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft und damit gerade auch für Fachplanungsvorhaben. Für lediglich national geschützte Tier- und Pflanzenarten, die nicht in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführt sind und die nicht zu den europäischen Vogelarten gehören, ordnet § 44 Abs. 5 BNatSchG an, dass bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vorliegt. Insoweit bleibt es aus fachplanerischer Sicht bei dem nach der früheren Rechtslage geltenden Vorrang der Eingriffsregelung. Komplizierter sind die Vorgaben der § 44 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 BNatSchG für Tierarten des Anhangs IV Buchstabe a der FFH-RL, europäische Vogelarten oder bestandsgefährdete Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind. Sind solche europarechtlich geschützte Arten betroffen, so liegt ein Verstoß gegen bestimmte Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht vor, wenn die in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BNatSchG aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Anwendungsbereich dieser speziellen artenschutzrechtlichen Maßstäbe muss daher zweistufig geprüft werden, ob erstens gegenüber einer geschützten Lebensstätte oder Art eine der genannten Tathandlungen verwirklicht wird und ob zweitens die Konsequenzen nach § 44 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BNatSchG hinnehmbar sind. Erforderlich ist dabei nicht absolute Gewissheit, dass es zu keiner Verletzung der Verbote kommt, sondern lediglich „eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prognose“ (vgl. Ziekow FachplanungsR-HdB/Durner, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 72, beck-online). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überschneiden sich die Voraussetzungen der Privilegierung unvermeidbarer Beeinträchtigungen bezüglich des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG mit denjenigen des Störungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 − 9 A 2.24 −, juris Rn. 50).

96

Die artenschutzrechtliche nachvollziehende Prüfung im Planfeststellungsbeschluss im Abschnitt B. IV. 4.2 (S. 260 ff.) auf der Grundlage u.a. des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (ASB, Ordner 10, Unterlage 19.2) ist nach diesen Grundsätzen nicht zu beanstanden. Weder in Bezug auf Erfassungsdefizite noch im Hinblick auf die Zugriffsverbote weist der Planfeststellungsbeschluss durchgreifende Mängel auf. Die gilt für alle angesprochenen Arten der Brutvögel, Haselmaus, Reptilien, Amphibien und Fledermäuse. Auf die entsprechenden Ausführungen im entschiedenen Parallelverfahren wird Bezug genommen (vgl. Urteil des Senats vom 6. Mai 2026 – 4 KS 2/24 −).

97

5. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht abwägungsfehlerhaft getroffen worden. Der Planfeststellungsbeschluss enthält keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Mängel und verletzt keine individuellen Belange des Klägers. Das planfestgestellte Vorhaben ist fachplanerisch gerechtfertigt (siehe oben: Planrechtfertigung). Zudem leidet der Planfeststellungsbeschluss nicht an einer fehlerhaften Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 6 FStrG der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange in Bezug auf die Rechte des Klägers.

98

Das Abwägungsgebot verlangt, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie – auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials – die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 − 4 A 4.15 −, juris Rn. 23 m.w.N.).

99

Die planerische Gestaltungsfreiheit der Fachplanungsbehörde beschränkt die gerichtliche Überprüfung einer getroffenen Entscheidung auf die Einhaltung der Bindungen einer rechtsstaatlichen Planung, ohne dass das Gericht die Planfeststellungsbehörde auf bestimmte Planungsergebnisse festlegen könnte (vgl. Ziekow FachplanungsR-HdB/Ziekow, 3. Aufl. 2024, § 6 Rn. 39 m.w.N, beck-online; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 27. Aufl. 2026, Bearbeiter Wysk, § 74 Rn. 100). Der Schutz durch das Abwägungsgebot erstreckt sich u.a. auf Abwägungsdefizite durch das Nichterkennen oder Nichtberücksichtigen einzelner Belange, die Abwägungsfehleinschätzung durch Verkennung der Bedeutung einzelner Belange oder die Abwägungsdisproportionalität durch eine Verkennung des Gewichts der betroffenen Belange bei deren Ausgleich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 27. Aufl. 2026, Bearbeiter Wysk, § 75 Rn. 78; Urteile des Senats vom 23. Februar 2023 – 4 LB 5/21 –, juris Rn. 132, und vom 27. Februar2020 − 4 KS 2/16 −, juris Rn. 68).

100

a) Gemessen an diesen Maßstäben vermag der Senat keine Abwägungsfehler zu erkennen. Die Abwägung wurde im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar begründet und in der mündlichen Verhandlung nochmals plausibel erläutert. Danach sind Abwägungsfehler nicht ersichtlich.

101

aa) Die im Jahre 2018 errichtete Reithalle des Klägers durfte in der Abwägung als von einer Veränderungssperre betroffen behandelt werden (PFB S. 580 f.). Nach § 9a Abs. 1 FStrG dürfen vom Beginn der Veröffentlichung der Pläne im Internet oder ihrer Auslegung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen oder er ihnen zugänglich gemacht wird, auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Allerdings sind Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung hiervon nicht berührt (§ 9a Abs. 1 Satz 2 FStrG). Diese Regelung dient dem Zweck, Störungen der Planung durch Veränderungen baulicher oder anderer Art zu verhindern, insbesondere soll vermieden werden, dass die Planausführung erschwert, vereitelt oder verteuert wird und im Trassenbereich später öffentliche Mittel zur Beseitigung von Anlagen oder für höhere Entschädigungen aufgewendet werden müssen (vgl. Dünchheim, FStrG - Kommentar, 7. Aufl. 2026, § 9a FStrG, Rn. 6). Die Veränderungssperre ist als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Dauer von vier Jahren entschädigungslos hinzunehmen (vgl. Dünchheim, FStrG - Kommentar, 7. Aufl. 2026, § 9a FStrG, Rn. 12).

102

Bereits nach dem Wortlaut der Norm sind nur Veränderungen ausgenommen, die in rechtlich zulässiger Weise ins Werk gesetzt wurden. Nach § 73 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 LBO SH a.F. (im Jahre 2018 gültige Fassung; § 72 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 LBO SH n.F. – Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in der 2024 gültigen Fassung) darf mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnittes erst begonnen werden, wenn die Baubeginnsanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt. Nach § 73 Abs. 7 Satz 1 LBO a.F. müssen vor Baubeginn eines Gebäudes die Grundrissfläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein.

103

Die Veränderungssperre wirkte hier ab dem Beginn der Planauslegung am 27. August 2018 (PFB S. 72). Die förmliche Baubeginnsanzeige erfolgte erst am 21. November 2018. Nach dem schleswig-holsteinischen Landesrecht ist das Vorliegen einer Baubeginnsanzeige Voraussetzung für den rechtmäßigen Beginn der Bauausführung. Die landesrechtliche Kompetenz zur Regelung des Bauordnungsrechts steht nicht in Frage. Daher ist es für die Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden, von einem Beginn der Bauausführung erst nach der Wirksamkeit der Veränderungssperre auszugehen, da die Planfeststellungsbehörde das Landesrecht insoweit zu beachten hatte. Das Vorliegen einer Baugenehmigung allein reicht für einen Baubeginn in rechtliche zulässiger Weise nicht aus. Schon um die Wahrnehmung der Überwachungs- und Kontrollaufgaben der Bauordnungsbehörde sicherzustellen, ist eine Baubeginnsanzeige unabdingbar. Daher kann dahinstehen, ob vor der Auslegung der Planung im August bereits Baumaßnahmen stattgefunden haben oder es sich um bloße Vorbereitungen für den Beginn der Errichtung der Halle gehandelt hat.

104

Mutmaßungen dazu, ob und inwieweit eine Baubeginnsanzeige bereits zuvor und damit gegebenenfalls rechtzeitig abgesandt worden ist, führen zu keiner anderen Bewertung. Ausweislich des Datumsstempels ist die Baubeginnsanzeige erst am 21. November 2018 bei der zuständigen Bauordnungsbehörde eingegangen.

105

Im Übrigen ist aber auch die vorsorglich vorgenommene Abwägung für den Fall, dass die Reithalle nicht von der Veränderungssperre umfasst sein sollte, nicht zu beanstanden. Der Beklagte verweist zu Recht darauf, dass sich kein anderes Abwägungsergebnis ergeben hätte, denn eine Trassierung, bei der die Reithalle und/oder der Reitplatz erhalten bleiben könnten, erweise sich im Ergebnis als nicht gangbar. Sie wäre, sofern überhaupt technisch umsetzbar, mit so großen Nachteilen behaftet, dass das erhebliche Interesse der Einwender an dem Erhalt der Reithalle zurückstehen müsse (PFB S. 581). Dies ist nach Auffassung des Senats ausreichend, um ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens gegenüber dem Interesse des Klägers am Erhalt der Reithalle zu begründen.

106

bb) Soweit sich der Kläger auf die Existenzgefährdung seines Betriebes durch das Vorhaben beruft, ist die Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Droht die Existenzgefährdung eines Betriebes, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden muss, es sei denn die Planfeststellungsbehörde macht deutlich, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig hält, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen Betriebes verwirklicht werden soll. Die Prüfung der Existenzfähigkeit eines Betriebs ist grundsätzlich nach objektiven betriebswirtschaftlichen Maßstäben durchzuführen. Dabei kommt es auf eine längerfristige Betrachtung an, in der nur momentane betriebsspezifische Besonderheiten nicht ausschlaggebend sind. Die Planfeststellungsbehörde kann davon ausgehen, dass ein Straßenbauvorhaben nicht zu einer Existenzgefährdung oder gar Existenzvernichtung eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs führt, wenn der Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen einen Anhaltswert von fünf Prozent der Betriebsfläche nicht überschreitet (vgl. Ziekow FachplanungsR-HdB/Sauthoff, 3. Aufl. 2024, § 11 Rn. 64, m.w.N. beck-online). Nach allgemeiner Erfahrung kann ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 – 4 A 2.16 −, juris Rn. 74, und vom 14. April 2010 – 9 A 13.08 −, juris Rn. 27; VGH München, Urteil vom 24. Mai 2005 – 8 N 04/3217 −, juris Rn. 74). Dies ist hier im Grundsatz berücksichtigt worden, indem darauf hingewiesen wird, dass die Flächeninanspruchnahme unter der 5 %-Grenze liege. Bezogen auf die Gesamteigentumsfläche des Betriebs von ca. 44,07 ha liege der Flächenverlust bei ca. 1,87 ha und von den ca. 142,43 ha zum Betrieb gehörigen, langfristig gesicherten Pachtflächen würden ca. 0,3940 ha in Anspruch genommen. Dies entspreche einer Inanspruchnahme von ca. 1,16 % der Gesamtbetriebsfläche (vgl. PFB S. 582).

107

Zu Recht ist im Rahmen der Abwägungsentscheidung aber auch die Bedeutung des Betriebsteiles des Reiterhofes in den Blick genommen worden. Der Beklagte hat die besonders gewichtige Bedeutung des Reiterhofes für die Existenzfähigkeit des Betriebes erkannt und gewürdigt (PFB S. 582 ff.). Das im Rahmen des Verfahren eingeholte Existenzgefährdungsgutachten (Schuppenhauer Anlage K 2) wie auch das nach dem Planfeststellungsbeschluss nachgereichte Gutachten (Gütter und Müller Anlage K 3) gehen von einer Existenzgefährdung des Betriebsteils Reiterhof im Falle der Planverwirklichung aus, im Wesentlichen aufgrund des Verlustes von Einstellern von Pferden und des Verlustes der Attraktivität für den Reiterhofbetrieb. Die Vorhabenträger und der Beklagte gehen davon aus, dass diese Gutachten an fachlichen Mängeln leiden und keine taugliche Grundlage für eine Entscheidung für eine Entscheidung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens darstellten (PFB S. 583). Der Senat kann eine Entscheidung für die Verwertbarkeit der gutachterlichen Aussagen, die insgesamt nur auf den Reiterhof fokussiert sind und andere Entwicklungsmöglichkeiten oder Erwerbschancen sowie die Erlösbeiträge anderer Betriebszweige weitgehend ausblenden, dahinstehen lassen. Denn im Ergebnis ist die unter Wahrunterstellung der Existenzgefährdung getroffene Abwägungsentscheidung aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens nicht zu beanstanden.

108

Ein solche Wahrunterstellung ist rechtlich zulässig. Zeichnet sich eine Existenzgefährdung ernsthaft ab, darf die Planfeststellungsbehörde nicht die Augen vor der Tragweite ihrer Entscheidung verschließen. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Einwand ist allerdings dann entbehrlich, wenn die Planfeststellung die behauptete Existenzgefährdung im Wege der Wahrunterstellung ihrer Abwägung (hypothetisch) zugrunde legt und dabei deutlich macht, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig hält, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebs verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2023 – 9 A 5.22 –, juris Rn. 44 m.w.N. zur stRspr.). So hat hier die Planfeststellungsbehörde ihre Abwägungsentscheidung getroffen. Selbst wenn durch das Vorhaben und/oder die Bauphase der Betrieb in seiner Existenz vernichtet würde, wäre dies nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Errichtung der Ortsumgehung Geesthacht hinzunehmen. Die im Beschluss dargestellten öffentlichen Interessen an der Realisierung des Vorhabens seien von derart großer Bedeutung, dass die unveränderte Verwirklichung des Vorhabens auch um den Preis der Existenzvernichtung des Betriebs gerechtfertigt wäre (PFB S. 582 ff.).

109

Letztlich bleibt der Gesichtspunkt der Existenzgefährdung eine im weiteren (Entschädigungs-)Verfahren zu berücksichtigender Umstand. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass im Planfeststellungsbeschluss Maßnahmen und Zusicherungen enthalten sind, die der besonderen Situation der klägerischen Grundstückinanspruchnahme Rechnung tragen. So ist wegen der stärkeren vorübergehender Belastungen während der Bauphase die Zusage der Vorhabenträger, eine Entschädigung für die während der immissionsintensiven Bauphasen 2 und 3 wegfallenden Einsteller und die damit einhergehend nicht besetzten Pensionspferdeplätze zu leisten, für verbindlich erklärt worden (PFB S. 65, Abschnitt A. III.). Nach Abschluss der Bauarbeiten dürfte hinsichtlich der Immissionsbelastung eine Verbesserung nicht von der Hand zu weisen sein, da nun − anders als in der derzeitigen vorbelasteten Situation − Lärmschutzwände vorgesehen sind (vgl. den Plan in Ordner 4, Unterlage 7.1, Blatt 1, sowie die Ergebnisse der schalltechnischen Berechnungen in Ordner 8, Unterlage 17.1.2.2).

110

Soweit der Kläger seine unzulässige Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Enteignungsbetroffenen im Hinblick auf beantragte Trassenmodifikationen rügt, vermag dies nicht, die Abwägungsentscheidung des Beklagten als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Zwar ist die Trasse im Bereich des Gutes Hasenthal angepasst worden, wodurch u.a. auch die Beeinträchtigungen des Gutes Hasenthal reduziert werden konnten (PFB S. 169 ff.; Abschnitt B. IV. Schlüsselnummer 14.4.14, PFB S. 557 f.). Soweit der Beklagte die optimierte Variante 1.3 in Teilabschnitt 3 letztlich auch als vorzugswürdig bewertet hat, begründen diese Änderungen unter dem Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch des Klägers auf eine Änderung der Trassierung oder Dimensionierung in Teilabschnitt 1 des Vorhabens (PFB S. 163 ff.). Wenn ein Vorhaben in mehrere Teilabschnitte unterteilt ist, ist den besonderen Anforderungen im Detail zu genügen, ohne dass einer generelle Vergleichbarkeit der betroffenen Belange möglich ist, sondern es muss eine im Einzelfall gebotene räumlichen Abwägungsentscheidung getroffen werden, die unterschiedliche Abwägungsergebnisse gebieten können.

111

b) Die Rügen des Klägers bei der Abwägung zur Variantenwahl, Trassierung und Dimensionierung greifen nicht durch. Die Abwägungsentscheidung ist diesbezüglich auch in Ansehung der Betroffenheit des Klägers, insbesondere durch die Flächeninanspruchnahme durch die Anschlussstelle Geesthacht-West nicht zu beanstanden.

112

Im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 156 ff.) werden eine Nullvariante (Kap. 2.1.1.1) wie auch Ausbauvarianten (Kap. 2.1.1.2) bereits mangels Vereinbarkeit mit dem verkehrlichen Ziel des Neubaus der Ortsumgehung ausgeschieden. Nach dem Gesamtergebnis des Vorvariantenvergleich teilt die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis die Einschätzung der Vorhabenträger, dass das Vorhaben aufgrund des „Zwangspunktes Elbe“ nur nördlich von Geesthacht geführt werden kann und dort auf den südlichen Nordkorridor (Nordumfahrung 4) beschränkt ist, um den Effekt einer Ortsumgehung zu erhalten (siehe Ordner 1 Unterlage 1, S. 30; PFB S. 162).

113

Das Ergebnis der Variantenprüfung ist nicht zu beanstanden. Die Varianten wurden in drei Abschnitten untersucht (Ordner 1, Unterlage 1, S. 31 ff.). Im Abschnitt 1 ergeben sich wesentliche Trassierungsrandbedingungen aus der vorhandenen A 25, der Bebauung von Escheburg, der bestehenden B 404, der AKN-Bahnstrecke, dem Geesthang und dem Gewerbegebiet Geesthacht Nord. Zudem sind die Lage und die Führung der A 25, B 404 und L 208 für alle Varianten als Zwangspunkte für die Planung der Anschlussstelle Geesthacht-West zu berücksichtigen. Die Trassenführung im Bereich des Geesthangs wurde dahingehend ausgestaltet, dass eine möglichst kurze Querung ermöglicht wird. Die gewählte Variante bedeutet eine geringere Dimensionierung der vorgesehenen Großbrücke (PFB S. 165; Ordner 1, Unterlage 1, S. 72). Im Abschnitt B. IV. 2.4 des Planfeststellungsbeschlusses wird die Gradientenlage bei einer Tunnellösung behandelt (PFB S. 177 f.), die u.a. mit höheren Umweltauswirkungen verbunden wäre. Danach ist die Entscheidung gegen eine Tunnellösung nicht zu beanstanden. Die Behörde braucht den Sachverhalt nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden (vgl. Urteil des Senats vom 23. Februar 2023 − 4 LB 5/21 −, juris Rn. 139). Dies ist hier nicht abwägungsfehlerhaft geschehen. Die Ablehnung wird im Wesentlichen nachvollziehbar mit höheren Umweltauswirkungen aufgrund einer erforderlichen deutlich höheren Brücke im Kreuzungsbereich der L 208 begründet. Die gefundene Lösung ist daher nicht zu beanstanden (siehe LBP – Maßnahmeplan, Ordner 4, Unterlage 9.2 Blatt 2). Im Abschnitt 2 wurden drei Trassenvarianten untersucht. Wesentliche Planungsrandbedingungen ergeben sich in diesem Bereich der Ortsumgehung durch das Jetmoor, die Ortslage Hamwarde sowie die Lage und Höhe der Hochspannungsleitungen. Im Abschnitt 3 wurde die Vorzugsvariante nochmal optimiert (Ordner 1, Unterlage 1, S. 72.2 ff.; PFB S. 169 ff.). Wesentliche Randbedingungen für die Trassierung im Abschnitt 3 ergeben sich durch das Gut … inklusive des angrenzenden Naherholungsgebietes sowie das Waldgebiet westlich und die (ehemalige) Kiesabbaufläche am Rappenberg östlich des Gutes.

114

Hier ist die Variantenwahl nicht abwägungsfehlerhaft getroffen worden. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die nach der Grobanalyse noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 − 9 A 18.15 −, juris Rn. 125 m.w.N.).

115

Danach ist die Auswahl der Neubauvariante nicht zu beanstanden. Die ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen wurden berücksichtigt und sachgerecht in die vergleichende Prüfung einbezogen. Eine die Belange des Klägers schonendere Variante drängt sich vor dem Hintergrund der öffentlichen Interessen nicht auf. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind nach Auffassung des Senats nicht überschritten worden. Dies würde auch gelten, soweit auf einen Abwägungsfehler in Bezug auf die Variantenwahl durch eine möglicherweise fehlerhafte Verkehrsuntersuchung und die damit verbundene Entlastungswirkung für die Ortsdurchfahrt Geesthacht abgestellt werden würde. Die Variantenwahl wäre durch diesen Fehler nicht durchgreifend betroffen, da andere Belange die Vorzugswürdigkeit der gewählten Trasse maßgeblich bestimmen und die Entlastungswirkung nur ein − wenn auch gewichtiger − Gesichtspunkt war (vgl. Urteil des Senats vom 23. Februar 2023 − 4 LB 5/21 −, juris Rn. 139-140).

116

Das Vorhaben bedurfte als Ortsumgehung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 FStrG keines förmlichen Linienbestimmungsverfahrens und auch keiner Raumverträglichkeitsprüfung (PFB S. 127). In der Vorplanung sind daher nur mehrere Varianten zwecks Abstimmung einer Linie mit dem Bund untersucht worden. Am 2. Juli 2014 ist dann der Antrag nach § 6 FStrAbG gestellt worden, über den am 16. Juli 2014 (Ordner 1, Unterlage 1, S. 14; Verfahrensordner 1 Blatt 112) positiv entschieden worden ist.

117

Das Vorhaben ist im BVWP 2030 im vordringlichen Bedarf mit der entsprechenden Dimensionierung vorgesehen (FStrAbG Anlage 1 Nr. 1269,SH,A 025n-B 005OU Geesthacht). Insbesondere der vierstreifige Ausbau des Abschnitts der A 25 ist dort festgelegt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG, für den weiträumigen Verkehr ein zusammenhängendes Verkehrsnetz zu bilden, und sind damit vernünftigerweise geboten. Die Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich, § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG. Die Verbindlichkeit erstreckt sich auch auf das gerichtliche Verfahren (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 − 4 C 4.94 −, Rn. 19 f., vom 18. Juni 1997 − 4 C 3.95 −, Rn. 14, und vom 19. März 2003 − 9 A 33.02 −, Rn. 23 alle juris). Die Bedarfsfestlegung entbindet die Planungsbehörde indes nicht, alle für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange abzuwägen. Weil der Verkehrsbedarf nur einer von mehreren bei der Straßenplanung zu prüfenden Belangen ist, kann es in der konkreten Situation andere Belange von solchem Gewicht geben, die in der Abwägung den kraft gesetzgeberischer Entscheidung festgestellten Bedarf überwinden können (vgl. Ziekow FachplanungsR-HdB/Ziekow, 3. Aufl. 2024, § 5 Rn. 6, beck-online). Dies ist hier nicht ersichtlich. Die Abwägungsentscheidung hat alle Belange zutreffend eingestellt und abgewogen. Ein Belang, der die gesetzgeberische Entscheidung überwinden könnte, ist nicht erkennbar.

118

Dies gilt insbesondere für die Berücksichtigung der Einbindung einer zukünftigen Trasse der geplanten A 21 im Autobahnabschnitt (Ordner 1, Unterlage 1, S. 60). Es handelt sich um ein Vorhaben des „Weiteren Bedarfs mit Planungsrecht“ und ist im Projektinformationssystem (PRINS) zum Bundesverkehrswegeplan 2030 als Projekt A 21 O − Umfahrung Hamburg − (Ausbau B 404 zur A 21) vorgesehen.

119

Ein Abwägungsfehler ist darin nicht zu erkennen. Vielmehr wäre es zweifelhaft, die zukünftigen Verkehre der A 21 nicht bei der Trassierung im Wege einer Trassenbündelung (PFB S. 149) zu berücksichtigen und eine einfachere Anbindung der A 21 zu ermöglichen, auch wenn die Verwirklichung noch nicht konkret absehbar ist. Jedenfalls wird so auch aus wirtschaftlicher Sicht eine hinreichende Vorsorge getroffen, die eine spätere Umgestaltung der OU Geesthacht vermeidet.

120

Die Ausgestaltung der Anschlussstelle Geesthacht-West ist im Planfeststellungsbeschluss nicht abwägungsfehlerhaft getroffen worden (Abschnitt B. IV. Nr. 2.2.1, PFB S. 180 ff.). Die Abwägungsentscheidung der Planung zur Ausgestaltung der Straße im Einzelnen, z.B. Querschnitt, ist nicht zu beanstanden (PFB S. 174 ff.).

121

Die in den Richtlinien für die Anlage von Autobahnen und Landstraßen (RAL 2012 sowie RAL 2012) vorgegebenen Parameter sind für die Planungsbehörde und die gerichtliche Abwägungskontrolle zwar nicht bindend. Sie bringen jedoch die anerkannten Regeln für die Anlage Straßen zum Ausdruck, sodass eine daran orientierte Straßenplanung nur in Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot verstoßen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2024 − 9 A 5.23 −, juris Rn. 71). Insbesondere die Ausgestaltung der Anschlussstelle Geesthacht-West wird im Planfeststellungsbeschluss fehlerfrei abgewogen (PFB S. 180 ff.). Es ist nachvollziehbar und ohne Rechtsfehler begründet worden, dass die Ausgestaltung der Anschlussstelle dem Handbuch für die Bemessung von Verkehrsanlagen (HBS 2015) folgt, deren Standards aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zu unterschreiten sind. Der Verweis auf die gebotenen Rahmenbedingungen und die beengte Lage im Geestaufstieg lassen nach Auffassung des Senats keine Rechtsfehler bei der Abwägungsentscheidung erkennen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Vorhabenträger und des Beklagten ausdrücklich hervorgehoben, dass die Knotenpunktgestaltung der Anschlussstelle wegen der besonderen Betroffenheit des Klägers mit dem gebotenen Mindestmaß in Bezug auf die Verkehrssicherheit ausgestaltet worden ist. Zusätzliche Maßnahmen wie z.B. weitere Geschwindigkeitsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Anschlussstelle Geesthacht-West sind auch nach Auffassung des Senates zu Lasten der Verkehrssicherheit nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht umsetzbar, da die Verkehrsteilnehmer im Bereich von Autobahnen grundsätzlich von der Zulässigkeit höherer Geschwindigkeiten ausgehen und hier schon erhebliche Geschwindigkeitsbeschränkungen vorgesehen sind.

122

Auch sind weitere verkehrliche Aspekte in diesem Zusammenhang nicht fehlerhaft ausgeblendet worden. Die Reaktivierung der Bahnstrecke Hamburg-Geesthacht ist nach Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein offen und die Finanzierung noch nicht gesichert (vgl. LT-Drs. 19/3453). Damit liegt keine verfestigte Planung vor (vgl. PFB S. 136) und es ist nicht zu beanstanden, dass hier der Planfeststellungsbeschluss die Reaktivierung dieser Strecke nicht berücksichtigt hat. Auch eine Planfeststellung der OU Lauenburg ist nicht absehbar. Zu Recht hat daher der Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 147) abwägungsfehlerfrei darauf abgestellt, dass es sich insoweit um ein eigenständiges Verfahren handele, in welchem eine Mehrbelastung der OU Geesthacht zu berücksichtigen sei. Dieser Planfall 3 (PFB S. 146) ist für den Bedarf der OU Geesthacht nicht relevant.

123

c) Die Abwägung im Hinblick auf die zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung (Ordner 23, Unterlage 22.1) ist nicht zu beanstanden. Die Verkehrsuntersuchung stellt eine wesentliche Grundlage der Abwägung dar. Eine Veränderung der Prognose kann die Variantenwahl und damit die Ausgewogenheit der Gesamtplanung betreffen, so dass eventuell auch eine andere Entscheidung getroffen werden kann. Konkrete und offensichtliche Anhaltspunkte, dass ohne ggf. vorliegenden Mängel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre, lassen sich nicht feststellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 − 1 BvR 685/12 −‍, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 − 9 A 1.15 −, juris Rn. 30; Urteil des Senats vom 23. Februar 2023 – 4 LB 5/21 –, juris Rn. 133). Der im Bedarfsplan prognostizierte und anerkannte Bedarf muss als feste Größe in die Abwägung eingestellt werden. Es ist der Planfeststellungsbehörde bzw. den Gerichten verwehrt, die Frage nach dem Verkehrsbedarf für das Vorhaben abweichend vom Gesetzgeber zu entscheiden. Wegen der unmittelbaren demokratischen Legitimation der Legislative kann die Dringlichkeit der auf der Ebene der Planrechtfertigung zu Grunde gelegten Zielvorstellungen zugleich das Gewicht der in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belange bestimmen (vgl. Ziekow FachplanungsR-HdB/Ziekow, 3. Aufl. 2024, § 5 Rn. 6, beck-online).

124

Grundlage der Abwägung ist eine Entlastung der Ortsdurchfahrt Geesthacht um teilweise bis zu 10.000 Kfz/24h (vgl. Ordner 23, Unterlage 22.1, Abbildung 3a, im Wesentlichen um etwa 5000 bis 6000 Kfz/24h; PFB S. 214 ff.), da die Durchgangsverkehre Ost-West-Richtung vollständig auf die Ortsumgehungverlagert werden können (Ordner 23, Unterlage 22.1, S. 13). Gegen die Methodik und die Verkehrsuntersuchung ist insgesamt nichts zu erinnern. Dabei ist hier auf den Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses 2024 abzustellen. Danach sind das zugrundeliegende Verkehrsgutachten und der Prognosehorizont nicht zu beanstanden. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, ist nicht ersichtlich. Eine solche Prognose ist mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 2019 − 9 A 2.18 −, juris Rn. 115, vom 23. April 2014 − 9 A 25.12 –, juris Rn. 30, und vom 15. Februar 2018 − 9 C 1.17 −, juris Rn. 13; Ziekow FachplanungsR-HdB/Michler, 3. Aufl. 2024, § 10 Rn. 76, beck-online). Die maßgebliche Aussage eines Verkehrsgutachtens besteht in der für das Projekt ermittelten Verkehrsbelastung, der für die straßentechnische Ausstattung eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 − 9 B 25.17 −, juris Rn. 7).

125

Diesen Anforderungen genügt die Verkehrsprognose. Der Kläger hat zudem die fachlichen Grundlagen der Prognose nicht substantiiert gerügt, sondern sich auf allgemeine Hinweise beschränkt. Welcher Prognosezeitraum für die Ermittlung der Verkehrsmengen zugrunde zu legen ist, ist gesetzlich nicht festgelegt. Die 16. BImSchV lässt die Frage offen. In der Begründung findet sich der Hinweis auf einen Zeitraum von 10 bis 20 Jahren. Die Rechtsprechung sieht als äußerste Grenze einen Zeitraum von 30 Jahren an und leitet dies aus § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG ab. Da damit aber nur eine äußerste Grenze markiert wird, ist es dem Vorhabensträger unbenommen, wenn sachliche Gründe vorliegen, die Prognose auf kürzere Zeiträume abzustellen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einem Vorhaben, das im gesetzlich festgelegten Bedarfsplan des Bundes als „vordringlicher Bedarf“ dargestellt wird, auf das Jahr, für das der Gesetzgeber die dort abgeschätzte Verkehrsentwicklung erwartet, abgestellt werden darf (vgl. Ziekow FachplanungsR-HdB/Michler, 3. Aufl. 2024, § 10 Rn. 76, beck-online). Dies ist hier das Jahr 2030 nach dem BVWP, so dass es sachgerecht war, dieses Jahr zugrunde zu legen.

126

Im Übrigen beruhen die Rügen des Klägers auf Mutmaßungen zur Entwicklung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) und des modal split, die sich auch in aktuellen Erhebungen nicht widerspiegeln (vgl. BMVD 2024, Bericht zur Überprüfung der Bedarfspläne (BPÜ) für die Verkehrsträger Schiene, Straße und Wasserstraße, S. 124; abrufbar unter: www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/G/BVWP/bvwp-bpue-bericht-schiene-strasse-wasserstrasse.pdf?__blob=publicationFile).

127

Es handelt sich allenfalls um unerhebliche Mängel nach § 75a VwVfG und es steht offensichtlich fest, dass sie die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben, da in den Abwägungsentscheidungen durchgehend von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Durchführung des Vorhabens ausgegangen wird.

128

d) Soweit der Kläger die unzureichende Berücksichtigung des Klimaschutzes rügt, kann er auch hiermit nicht durchdringen. Der Kläger ist zwar im Hinblick auf den sogenannten Vollüberprüfungsanspruch als im Eigentum Betroffener rügebefugt und kann sich auch auf Belange des Klimaschutzes berufen, obwohl § 4 Abs. 1 Satz 10 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) vom 12. Dezember 2019, geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 festlegt, dass subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen durch dieses Gesetz nicht begründet werden. Denn den Eigentumsbetroffenen steht − außerhalb des Klimaschutzgesetzes − ein Anspruch auf eine fehlerfreie Abwägungsentscheidung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2023 − 7 VR 3.23 −, juris Rn. 36).

129

Im Hinblick auf die Berücksichtigung der Klimaschutzbelange zeigt der Kläger indes keine beachtlichen Fehler auf. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich im Kapitel B. IV. 11. mit dem Klimaschutz. Die Ausführungen zum Klimaschutz wurden im Zuge der zweiten Planänderung (PFB S. 81) im Erläuterungsbericht (Ordner 1, Unterlage 1, S. 155 ff.) ergänzt und einer projektbezogenen Einzelfallprüfung unterzogen (Ordner 1, Unterlage 1, S. 155.6: „auf der Grundlage der aktuellen projektspezifischen Verkehrsuntersuchung“). Das Vorhaben führt insgesamt zu einer unvermeidbaren Erhöhung der CO2-Äquivalente, also hat es THG-emissionserhöhende Wirkung (Ordner 1, Unterlage 1, S. 155.14).

130

Es gilt für das planfestgestellte Vorhaben grundsätzlich das Berücksichtigungsgebot nach § 13 Abs. 1 KSG. Seit dem 1. Juli 2024 ist das Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) in Kraft, dessen Anforderungen zum Zeitpunkt der Planfeststellung nicht bei der Abwägung berücksichtigt werden konnten. Die Anforderungen an die Ermittlung der klimarelevanten Auswirkungen oder für deren Bewertung müssen „mit Augenmaß“ inhaltlich bestimmt und konkretisiert werden und dürfen der Behörde keinen unzumutbaren Aufwand abverlangen. Das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG verlangt von der Planfeststellungsbehörde, mit einem − bezogen auf die konkrete Planungssituation − vertretbaren Aufwand zu ermitteln, welche CO2-relevanten Auswirkungen das Vorhaben hat und welche Folgen sich daraus für die Klimaziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 − 9 A 7.21 −, juris Rn. 80 ff.). Die ermittelten Auswirkungen auf die Ziele des Klimaschutzes sind bei der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 − 9 A 7.21 −, juris Rn. 95 ff., und Beschluss vom 22. Juni 2023 − 7 VR 3.23 −, juris Rn. 40). Einzubeziehen sind solche Auswirkungen, die dem Vorhaben bei wertender Betrachtung zurechenbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 − 7 A 9.22 −, juris Rn. 39, und Beschluss vom 22. Juni 2023 − 7 VR 3.23 −, juris Rn. 45). Grundsätzlich ist eine Berechnung erforderlich; falls diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist eine Schätzung zulässig (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2023 − 7 VR 4.23 −, juris Rn. 53, und vom 15. September 2023 − 7 VR 6.23 – juris Rn. 42). Verlässliche Angaben werden dabei umso schwieriger, je mehr Vorprodukte in die Betrachtung einfließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2024 – 11 A 3.23 –, juris Rn. 245).

131

Klimarelevant sind dabei nicht nur die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KSG genannten Sektoren, die als potentiell emissionsverursachende Sektoren den Minderungszielen des § 3 KSG unterworfen sind, sondern alle in Anlage 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes genannten Sektoren. Für die Bewertung des Ergebnisses im Rahmen der Abwägungsentscheidung gilt, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG eine Berücksichtigungspflicht, aber keine gesteigerte Beachtenspflicht formuliert und nicht im Sinne eines Optimierungsgebots zu verstehen ist. Das gilt selbst für den Fall, dass im Zeitpunkt der Planfeststellung die Zielverfehlung im Verkehrssektor festgestanden haben sollte und kein schlüssiges Minderungskonzept vorgelegen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 − 9 A 2.24 −, juris Rn. 132).

132

Weiterhin gibt es für die Bewertung dieser Auswirkungen keine rechtlichen Vorgaben. Mit dem Ad-hoc-Arbeitspapier der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen zur Berücksichtigung von großräumigen Klimawirkungen bei Straßenbauvorhaben (Stand Dezember 2023, veröffentlicht am 21. Februar 2024) und den Hinweisen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zur Berücksichtigung der großräumigen Klimawirkungen in der Vorhabenzulassung (BMDV Hinweispapier, Stand 16. Dezember 2022, VkBl. 2023, 70 ff.), die sich auf die dem vorgenannten Arbeitspapier zugrundeliegenden Forschungsvorhaben beziehen, liegen zwischenzeitlich aber erste veröffentlichte Leitfäden und Handreichungen zur Berücksichtigung der Klimabelange bei Straßenbauvorhaben vor, an denen sich die Planfeststellungsbehörde orientieren kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 − 9 A 9.23 −, juris Rn. 228). Da es sich aktuell um die besten verfügbaren Erkenntnisse handelt, sollte eine Planfeststellungsbehörde nicht ohne Grund geringere Anforderungen an die Prüfung der Klimaverträglichkeit eines Vorhabens stellen, als diese Leitfäden und Handreichungen vorgeben. Das gilt jedenfalls, sofern diese − wie hier die BMDV-Hinweise − zum Zeitpunkt der Planfeststellung bereits veröffentlicht waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 – 9 A 2.24 –, juris Rn. 133).

133

Die Frage der Inanspruchnahme klimarelevanter Böden lässt sich gerade bei einer vergleichenden Betrachtung der Trassenvarianten sinnvoll in die Abwägungsentscheidung einbeziehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Variantenuntersuchung eines Vorhabenträgers, die zur Auswahl der Vorzugsvariante führte und später von dem Beklagten im Rahmen einer eigenen Abwägungsentscheidung nachvollzogen wurde, bereits vor Inkrafttreten des Klimaschutzgesetzes erfolgt sein mag. Dieser Umstand wirkt sich allein auf den Umfang der Ermittlungs- und Bewertungspflichten des Beklagten aus. So musste aufgrund des Inkrafttretens des Klimaschutzgesetzes die Variantendiskussion nicht unter Einbeziehung der − erst noch zu ermittelnden − Klimafolgen aller damals näher betrachteten Varianten gänzlich neu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 2025 − 9 A 2.24 −, juris Rn. 135).

134

Der Planfeststellungsbeschluss nimmt in Abschnitt B. IV. 11.3 (PFB S. 478 ff.) eine Bewertung und Abwägung vor. Die abschließende Bewertung, dass in der Gesamtschau der betroffenen Belange festzuhalten bleibe, dass die Nachteile des Vorhabens für den globalen Klimaschutz und die nationalen Klimaschutzziele nach dem Klimaschutzgesetz die positiven Auswirkungen des Vorhabens nicht überwiegen (PFB S. 482 unten), ist nicht zu beanstanden. Bei der klimaschutzrelevanten Untersuchung wurde das Hinweispapier des BMDV berücksichtigt (siehe Ordner 1, Unterlage 1, S. 155.4), so dass die aktuell verfügbaren Erkenntnisse genügend berücksichtigt worden sind.

135

Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt hat, dass die Kompensation von Waldflächen auf Grund der mit dem Aufwuchs junger Waldflächen erst später stattfindenden höheren Reduzierungsleistung von CO2 unzureichend sei, ist er mit dem Vorbringen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 UmwRG präkludiert, da er dieses Vorbringen außerhalb der Klagbegründungsfrist vorgetragen hat, ohne dies genügend zu entschuldigen. Aber dieser Einwand trifft auch in der Sache nicht zu. In der 2. Planänderung wurde eine Ergänzung zu Klimaauswirkungen vorgenommen. Insbesondere die temporäre oder langfristige Kompensation des Verlustes von Waldflächen wurde gesehen und bewertet. Im Erläuterungsbericht (Ordner 1, Unterlage 1, S. 155.8) heißt es, dass der „Faktor ‚zeitliche Wiederherstellbarkeit‘ bei der Darstellung der Richtwerte für die Kompensationsfaktoren berücksichtigt“ sei. Dabei wurde der fachlich nicht beanstandete Orientierungsrahmen zu Bestandserfassung – Bewertung und Ermittlung der Kompensationsmaßnahmen (Kompensationsermittlung Straßenbau LBV-SH 2004) angewandt. Dieses Vorgehen ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022 − 9 A 17.21 −, juris Rn. 36). Die Kompensation wird typischweise schon mit der Eingriffsregelung abgedeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2025 − 9 A 9.23 −, juris 236 f.), so dass auch die Kompensationsleistungen eines erst langsameren Aufwuchses berücksichtigt worden sind.

136

e) Der Planfeststellungsbeschluss überlässt wesentliche Fragen nicht allein der Ausführungsplanung. Der Kläger ist insofern bereits nicht rügebefugt, da der Gesichtspunkt der Problembewältigung für seine Grundstücksinanspruchnahme nicht kausal ist. Aber auch im Ergebnis ist die Problembewältigung im Planfeststellungsbeschluss nicht zu beanstanden. Der Grundsatz der Problembewältigung bedeutet, dass alle planerischen Gesichtspunkte einzubeziehen sind und alle durch das Vorhaben ausgelösten Konflikte zu bewältigen sind (vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 2020 − 4 KS 2/16 −, juris Rn. 54). Dies beinhaltet aber auch in engen Grenzen die Möglichkeit eines Konflikttransfers, dass heißt die Lösung durch ein späteres Verwaltungshandeln (Ziekow FachplanungsR-HdB/Ziekow, 3. Aufl. 2024, § 6 Rn. 67 ff., beck-online). Im Planfeststellungsbeschluss werden allerdings alle Problemlagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung abgearbeitet. Es gibt keinen Vorbehalt für weitere Entscheidungen und keinen Transfer bereits bestehender Konflikte durch den Planfeststellungsbeschluss selbst.

137

Die technische Ausführungsplanung − einschließlich fachlicher Detailuntersuchungen und darauf aufbauender Schutzvorkehrungen – kann aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie nach dem Stand der Technik beherrschbar ist, die entsprechenden Vorgaben beachtet und keine abwägungsbeachtlichen Belange berührt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2017 − 9 A 14.16 −, juris Rn. 114 m.w.N.; Urteil des Senats vom 23. Februar 2023 – 4 LB 5/21 –, juris Rn. 114-115).

138

So liegt es hier. Es sind vom Kläger keine Probleme benannt, die nicht bei der Ausführungsplanung lösbar wären. Dies gilt insbesondere für die Verwendung von klimaschonenden Baustoffen und Arbeitsweisen, die den allgemeinen Anforderungen entsprechen müssen und in den Ausschreibungsverfahren berücksichtigt werden können.

139

Auch im Hinblick auf die nur während der Bauzeit erlaubten Dichtschürzen (Ordner 6, Unterlage 9.3.0, Maßnahme V 12, S. 34 f.) und hinsichtlich der Drainfaschinen (Ordner 6, Unterlage 9.3.0, Maßnahme A 5.1, S. 111 f.) liegt kein unzulässiger Konflikttransfer in die Ausführungsplanung vor. Die Drainfaschinen nach Maßnahme A 5.1 sollen nur unbelastetes Wasser für Gehölze zur Verfügung stellen und haben darüber hinaus keine Eingriffsfolgen. Für die Dichtschürzen gilt, dass diese im Bereich des Einschnitts in den Geesthang errichtet werden sollen, der später durch die ebenerdige Trasse geprägt sein wird, nicht hingegen im darunterliegenden Bereich der Großbrücke. Die Dichtschürzen stehen also nicht im Konflikt mit den ebenfalls südwestlich und weiter unten am Geesthang gelegenen Pfeilern der Brücke, weil sie darüber errichtet werden. Die Dichtschürzen sind zudem nur vorübergehend von Bedeutung, bis ihre Wirkung durch den endgültig hergestellten Straßenkörper übernommen werden kann (PFB S. 436: baubedingte Grundwasserhaltung, S. 446; Ordner 9, Unterlage 19.1.0, V 12, S. 102, 158). Dass die Maßnahmen dazu nicht ausreichen, wird nicht substantiiert in Abrede gestellt und dass sie nicht geeignet sind, ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

140

f) Kommt die Planungsbehörde im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 Satz 6 FStrG gebotenen Abwägung zu dem Ergebnis, dass die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange so gewichtig sind, dass sie das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Eigentumssubstanz überwiegen, entfaltet der Planfeststellungsbeschluss Vorwirkungen für das nachfolgende Enteignungsverfahren und ist diesem mit Bindungswirkung zugrunde zu legen (§ 19 Abs. 2 FStrG). Die rechtliche Regelung des Planfeststellungsbeschlusses erschöpft sich darin, den Rechtsentzug zuzulassen. Im Übrigen kann sich die Planfeststellungsbehörde darauf beschränken, den Betroffenen auf das Enteignungsverfahren zu verweisen. Maßgeblich ist insoweit nach § 19 Abs. 5 FStrG das für öffentliche Straßen jeweils geltende Landesenteignungsgesetz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2010 − 9 B 11.10 −, juris Rn. 20), im vorliegenden Fall das Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum (vom 11. Juni 1874 i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971, GVOBl S. 182 – EnteigG SH –; vgl. Urteil des Senats vom 27. Februar 2020 − 4 KS 2/16 –‍, juris Rn. 77). Hier sind bereits besondere Entschädigungsregelungen für den Kläger getroffen worden (siehe oben, PFB S. 65). Darüberhinausgehende Regelungen musste der Planfeststellungsbeschluss nicht beinhalten. Der Umfang der Entschädigung ist dem Enteignungsverfahren vorbehalten. Eine Veränderungssperre dürfte in Bezug auf die Reithalle im Entschädigungsverfahren zu berücksichtigen sein.

141

g) Sonstige abwägungsrelevante Fehler, insbesondere auch bei der naturschutzfachlichen Bewertung, sind nicht ersichtlich. Nicht von vornherein ausgeschlossen ist die Rügebefugnis für den Einwand des Klägers, dass bezüglich nicht zu vermeidender oder nicht auszugleichender oder zu ersetzender Beeinträchtigungen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen (§ 15 Abs. 5 BNatSchG), denn sie sind geeignet, die Planung insgesamt zu Fall zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 − 9 A 12.19 −, juris Rn. 597). Indes ist bereits ausgeführt worden, dass die Planfeststellung im Hinblick auf den Biotopschutz und Artenschutz insgesamt abwägungsfehlerfrei getroffen worden ist. Das Überwiegen der öffentlichen Belange ist auch insoweit gegenüber den Belangen des Klägers an einer Verschonung durch das Vorhaben beanstandungsfrei angenommen worden.

142

6. Der erste Hilfsantrag (Nichtvollziehbarkeit) ist unbegründet, da keine zur Rechtswidrigkeit führenden Mängel des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen sind.

143

Der zweite Hilfsantrag zur Verpflichtung zu weiteren Schutzauflagen ist ebenso unbegründet. Es ist schon unklar, auf welche weiteren Auflagen der Kläger abstellen will.

144

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich durch eine Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

145

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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