In Niedersachsen gelten für die Beurteilung von Angestellten im öffentlichen Dienst weder die Normen des …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. In Niedersachsen gelten für die Beurteilung von Angestellten im öffentlichen Dienst weder die Normen des Niedersächsischen Beamtengesetzes ( § 101 Abs 1 S 2 NBG (BG ND )) noch der Niedersächsischen Laufbahnverordnung ( § 40 NLVO (LbV ND )) noch die sie ergänzenden Richtlinien über die Zuständigkeit und das Verfahren (vom 1. März 1968, Nds MBl S 230).
2. Zur Vergleichbarkeit der Beurteilung eines Beamten und eines Angestellten.