Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
H gegen Rat der Europäischen Union und Europäische Kommission
Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Zur Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina abgeordneter nationaler Beamter – Umsetzungs- und Rückstufungsentscheidung – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeit – Fehlende Dringlichkeit
Tenor
Tenor
1. Nur der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission sind als Antragsgegner anzusehen.
2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Verfahren
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Leiters der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina vom 7. April 2010, der die Rückstufung und die Umsetzung der Antragstellerin zur Folge hatte