OLG Köln · Nordrhein-Westfalen 21. Zivilsenat Beschluss

OLG Köln – 21 WF 19/98

Familienrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers vom 25.11.1997 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 12.11.1997 - 311 F 217/97 - wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung vom 16.01.1998, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, zurückgewiesen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Se-nats (vgl. zum Beispiel SenE vom 30.11.1987 - 21 WF 252/87 und vom 22.09.1994 - 21 WF 152/94; Stein/Jonas/Berk, ZPO, 21. Aufl., § 114 Rdz. 37 m.w.N. in FW 128) kommt es bei der Entscheidung über das Pro-zeßkostenhilfegesuch nicht auf den Zeitpunkt der An-tragstellung, sondern auf den der Entscheidung an.