Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGebO stellt ein selbständiges Nebenverfahren dar.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGebO stellt ein selbständiges Nebenverfahren dar.
2. Die Kostenfestsetzung nach § 19 BRAGebO ist - in jeder Instanz - abzulehnen, sobald der Antragsgegner Einwendungen gegen die Festsetzung erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. vorgehend VG Darmstadt, B. v. 14.09.1965 - II 588/65 -