Pflegeeltern, die im Rahmen des § 1632 Abs. 4 BGB einen Antrag stellen sind nicht Kostenschuldner
Familienrecht Abgeändert
Tenor
wird auf die Beschwerde des Antragstellers (Pflegevater) vom 08.05.2001 die Kostenentscheidung im Beschluss vom 20.04.2001 dahingehend abgeändert:
Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
Gründe
1
Die Beschwerde war, gemäß § 18 FGG zulässig und gemäß §Ziffer 2 KostO begründet. Pflegeeltern, die im Rahmen des § 1632 Abs. 4 BGB einen Antrag stellen sind nicht Kostenschuldner.