Vollstreckung von Freiheitsstrafe wegen gewerbsmäßigen Betrugs KI-Titel
Strafvollstreckung · Betrug · Call-ID-Spoofing · gewerbsmäßige Tat · Bewährung
Sonstiges
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ws 135/25 zu: 2 GWs 102/25 – GenStA Bremen zu: 77 StVK 414/25 – LG Bremen zu: 331 Js 20193/14 – StA Bremen Geschäftszeichen: 1 Ws 136/25 zu 3 GWs129/25 – GenStA Bremen zu 77 StVK 413/25 – LG Bremen zu 6413 Js 63877/12 – StA Hannover B E S C H L U S S in der Strafvollstreckungssache betreffend hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Niehaus am 14. Januar 2026 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten vom 23.09.2025 gegen die Beschlüsse der Strafkammer 77 (Kleine Strafvollstreckungskammer) des Landgerichts Bremen vom 04.09.2025 zu den Aktenzeichen 77 StVK 413/25 (6413 Js 63877/12) und 77 StVK 414/25 (331 Js 20193/14) werden auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Verurteilte wurde durch das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge am 10.01.2013 (…) wegen gemeinschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. (…) Der Verurteilte wurde sodann am 31.03.2015 durch das Landgericht Bremen (…) wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in 20 Fällen, davon in elf Fällen des Betrugsversuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Taten ereigneten sich im Zeitraum von Juli bis August des Jahres 2014. Nach den Feststellungen des Urteils reiste der Verurteilte im Spätsommer 2013 in das türkische Ort01 (Anmerkung: Ortsname von der Redaktion geändert), um seine erkrankte Großmutter zu betreuen. Während des Aufenthalts wurde er von Bekannten angesprochen, ob er sich vorstellen könne, in einem „Call-Center“ im Stadtgebiet von Ort01 (Anmerkung: Ortsname von der Redaktion geändert) für diese zu arbeiten, wobei dem Verurteilten von vornherein der deliktische Zweck des „Call-Centers“ bekannt war. Die Mittäter machten sich das sog. Call-ID-Spoofing zu eigen, um den Opfern eine (in das Belieben der Anrufer gestellte und frei wählbare) Rufnummer auf deren Rufnummernanzeige zu suggerieren. Die Methode bezweckte zudem die Verschleierung des tatsächlichen Anschlussnutzers. Die Tätigkeit war stark arbeitsteilig und mit den 10-15 „Mitarbeitern“ des Call-Centers von einer hohen Anrufs- und somit Tatfrequenz geprägt. Die „Mitarbeiter“ wurden u.a. mittels einer Art „Leitfaden“ mit verschiedenen Varianten der betrügerischen Telefonistentätigkeit vertraut gemacht. So spiegelten die Mitarbeiter des „Call-Centers“ beispielsweise nach dem modus operandi „falsche Polizeibeamte“ den zumeist betagten Geschädigten – welche sich in Deutschland aufhielten – vor, dass ein Beamter des örtlichen Landeskriminalamtes am Fernsprecher sei und die Geschädigten – vermeintlich – warnte, dass der Einbruch einer Bande, die die Polizei im Visier habe, in dem Haus bzw. der Wohnung der Geschädigten unmittelbar bevorstehe. Um Schaden abzuwenden, wurden die Geschädigten dann aufgefordert, ihre Wertsachen einem in Deutschland ansässigen Mittäter, welcher sich wahrheitswidrig als Polizist ausgab, auszuhändigen. Von den betrügerisch erlangten Gewinnen erhielten die Betreiber des Call-Centers in der Regel 50 Prozent, die Telefonisten 40 bis 45 Prozent, und die Abholer in Deutschland zwischen 5 bis 10 Prozent. Der Verurteilte trat in den durch das Tatgericht festgestellten Fällen teils als Anrufer, teils als Abholer in Erscheinung. Das Urteil ist seit dem 08.04.2015 rechtskräftig. (…)
3 Aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht Bremen wurde die mit Urteil des Amtsgericht Neustadt am Rübenberge am 10.01.2013 (…) bewilligte Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung mit Beschluss vom 04.08.2015 von der Strafvollstreckungskammer widerrufen. Mit Beschluss vom 14.06.2017 (…) setzte die Strafkammer 77 des Landgerichts Bremen die Vollstreckung der vorbenannten Urteile gemäß § 57 Abs. 2 StGB zum gemeinsamen Halbstrafentermin am 27.06.2017 zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. (…) Nachdem der Verurteilte bereits ab dem 22.01.2018 – und damit wenige Monate nach der Reststrafenaussetzung – den Kontakt zur Bewährungshilfe eigenmächtig abbrach und die Bemühungen um Schadenswidergutmachung einstellte, widerrief die Strafkammer 77 des Landgerichts Bremen mit Beschluss vom 02.01.2019 die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung (…) Die von der Strafkammer des Landgerichts Bremen angestellten Facebookrecherchen deuteten dabei darauf hin, dass sich der Verurteilte in der Türkei aufhielt. Von dort postete er u.a. Fotos, die einen ausschweifenden Lebensstil des Verurteilten nahelegten, trug etwa hochpreisige Uhren oder fuhr Fahrzeuge hochwertigen Segments. (…) Da der genaue Aufenthaltsort des Verurteilten unbekannt und kein Verteidiger zur Akte gemeldet war, stellte das Landgericht Bremen den Beschluss öffentlich zu. (…) Die Staatsanwaltschaften Bremen und Hannover erließen daraufhin (…) jeweils Vollstreckungshaftbefehle. (…) Der Verurteilte befand sich sodann vom 10.09.2023 bis zum 22.11.2023 aufgrund der Europäischen Haftbefehle in den Niederlanden – wo er mit falschen Papieren aufgegriffen worden war – in Auslieferungshaft und wurde den deutschen Behörden am 22.11.2023 zur Vollstreckung der widerrufenen Strafreste überstellt. (…) Mit Vermerk vom 16.04.2024 teilte die Polizei München zur Akte mit, dass der Verurteilte aufgrund gewerbsmäßigen Bandenbetruges nach dem Modus „falscher Polizeibeamter“ am 02.12.2020 in der Türkei in Ort01 (Ortsname von der Redaktion geändert) verhaftet worden sei. Er habe sich dort vom 02.12.2020 bis zum 06.12.2020 in Untersuchungshaft befunden. Am 27.05.2022 sei gegen ihn ein Ausreiseverbot verhängt worden. Am 26.09.2022 sei der Verurteilte sodann von der 9. Strafkammer des Landgerichts Ort01 (Ortsname von der Redaktion geändert) zu einer Freiheitsstrafe von 51 Jahren, 8 Monaten und 15 Tagen verurteilt worden. Zudem sei er mit einer Geldstrafe über 8.490.000 Türkischen Lira belegt worden. (…)
4 Zwei Drittel der Strafen hatte der Verurteilte bereits am 08.09.2024 verbüßt. Das Strafende ist auf den 08.09.2026 notiert. (…) Bereits am 20.03.2025 übersandte die Staatsanwaltschaft München I den Entwurf eines Haftbefehls gegen den Verurteilten im dort geführten Ermittlungsverfahren zum Aktenzeichen 381 Js 133484/23, in welchem dem Verurteilten erneut gewerbsmäßiger Bandenbetrug in zwei Fällen (27.06.2023 und 04.07.2023), wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, nach dem Modus Operandi „Falsche Polizeibeamte“ vorgeworfen wird. Dem Verurteilten wird darin die Rolle eines der Hauptorganisatoren zugeschrieben. Am 21.03.2025 erließ das Amtsgericht München zum Az. ER Xb Gs 675/25 (381 Js 133484/24) antragsgemäß Haftbefehl gegen den Verurteilten. Zum dringenden Tatverdacht wird ausgeführt, dass dieser sich insbesondere auf die Angaben der mutmaßlich Geschädigten, die Finanzermittlungen sowie die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten stützen. Die Anklageerhebung steht wegen des Spezialitätsgrundsatzes auf Grund eines noch unbeantwortet gebliebenen Nachtragsersuchens der Staatsanwaltschaft München I an die Niederlande im Hinblick auf die Auslieferung, noch aus. (…) Der Verurteilte stellte am 12.05.2025 erneut einen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Am 02.09.2025 erfolgte eine erneute Anhörung des Verurteilten durch das Landgericht Bremen. Am 04.09.2025 beschloss das Landgericht Bremen sodann, dass die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafen (…) nicht zur Bewährung ausgesetzt werden und die Strafen weiter zu vollstrecken sind. (…) (…). II. (…) In der Sache bleibt der sofortigen Beschwerde indes der Erfolg versagt, da die Strafkammer 77 des Landgerichts die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafen zur Bewährung zu Recht abgelehnt hat. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB liegen nicht vor. Nach § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind (Nr. 1), die Aussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (Nr. 2) und die verurteilte Person einwilligt (Nr. 3). Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten
5 des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 S. 2 StGB). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist es demnach von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit abhängig, welches Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des Strafrestes zu verlangen ist (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 23.02.2017 – 1 Ws 16/17, juris Rn. 6, StV 2018, 362 (Ls.)). Maßgeblich ist, ob die Haftentlassung verantwortet werden kann. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits. Es ist insoweit eine Abwägung zwischen dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit geboten, wobei die Anforderungen an die Erfolgswahrscheinlichkeit der Strafaussetzung mit dem Gewicht des bei einem etwaigen Rückfall bedrohten Rechtsguts immer höher werden (Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). In jedem Fall muss aber die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Verurteilte in Freiheit keine neuen Straftaten mehr begeht; dass hierfür lediglich eine Chance besteht, reicht nicht aus. Zweifel an der Vertretbarkeit des Erprobungswagnisses wirken sich zu Lasten des Verurteilten aus (vgl. ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.; LK-Hubrach, 13. Aufl., § 57 StGB Rn. 21). Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das Landgericht Bremen das Erfordernis der Fortsetzung der Vollstreckung der Strafe zu Recht angenommen. Eine Strafrestaussetzung zur Bewährung kann demnach nicht verantwortet werden. Es bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass sich der Verurteilte in Freiheit straffrei führen wird, sodass das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit den weiteren Strafvollzug erforderlich macht. Bei der nach § 57 StGB vorzunehmenden prognostischen Gesamtwürdigung gibt es keine starren Regeln darüber, welchen der in § 57 Abs.1 S. 2 StGB genannten Umstände Vorrang vor anderen einzuräumen ist; mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung gewinnen jedenfalls die Umstände für eine Prognose Bedeutung, die – wie das Verhalten im Vollzug oder die augenblicklichen Lebensverhältnisse des Verurteilten – Erkenntnisse über das Erreichen des Vollzugszieles gemäß § 2 StVollzG und damit wichtige Informationen für die Kriminalprognose vermitteln (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 02.10.2020 – 1 Ws 121/20 –; 18.01.2021 – 1 Ws 4 /21 –; 07.07.2021 – 1 Ws 65/21 –) . Das Landgericht Bremen hat in seinen Entscheidungen vom 04.09.2025 insofern nicht verkannt, dass das weitgehend beanstandungsfreie Verhalten des Verurteilten im Vollzug für diesen ebenso streitet, wie der Umstand, dass der Verurteilte mit seiner Lebensgefährtin und seinen zwei Kindern die bei seiner getrenntlebenden Ehefrau wohnen und ihn zusammen mit
6 der Lebensgefährtin in der Haft besuchen, derzeit ein gefestigtes soziales Umfeld zu haben scheint. Diesen für eine Legalprognose günstigen Gesichtspunkten stehen aber erhebliche Umstände entgegen, die Zweifel an einem zukünftig straffreien Leben des Verurteilten begründen. Der Verurteilte hat bereits durch die Anlasstaten im Verfahren 331 Js 20193/14 unter Beweis gestellt, dass er es nicht scheut, sich in einem der organisierten Kriminalität zuzurechnenden Umfeld zu bewegen. Die in Rede stehenden Taten waren von einem hohen Organisationsgrad geprägt. Die Mittäter gingen hochprofessionell und arbeitsteilig vor. Insbesondere wurden sie mittels eines Leitfadens mit verschiedenen und besonders effektiven Betrugsmethoden vertraut gemacht. Dabei haben sie sich überwiegend auf besonders vulnerable, meist betagte und aufgrund der jeweils geschaffenen Drucksituation kritikgeminderte Opfer konzentriert und diese um hohe Summen ersparten Vermögens gebracht. Zusätzlich ist das Operieren aus einem Drittstaat (der Türkei), das ebenfalls von einer hohen kriminellen Energie zeugt, für die zu erwartende Rückfallgefahr in Rechnung zu stellen. Aufgrund der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter, namentlich der Gefahr für fremdes Vermögen, dessen Verlust für die Betroffenen auch existenzbedrohend sein kann, begegnet es keinen Bedenken, dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ein erhebliches Gewicht beizumessen, selbst wenn diese Taten nunmehr bereits mehr als 11 Jahre zurückliegen. Erprobungsrisiken können sich zudem aus einer dem Verurteilten bislang lediglich vorgeworfenen, noch nicht rechtskräftig abgeurteilten neuen Straftat oder aus seiner Persönlichkeit ergeben (vgl. OLG Bamberg Beschluss vom 16.03.2016 – 1 Ws 107/16, BeckRS 2016, 12141). (…) Zu den offenen Ermittlungsverfahren, die gegen den Verurteilten anhängig sind, hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 17.12.2025 ausgeführt: „Darüber hinaus geht das Landgericht Bremen zutreffend davon aus, dass in der Verurteilung durch das Landgericht in Ort01 (Ortsname von der Redaktion geändert) sowie in dem bei der Staatsanwaltschaft München I anhängigen Verfahren weitere ganz erhebliche Umstände liegen, die gegen ein zukünftiges straffreies Leben des Verurteilten sprechen. Die den beiden Verfahren zugrundeliegenden Taten erfolgten im Rahmen der Strafaussetzung zum gemeinsamen Halbstrafentermin der hiesigen Verfahren. Der Verurteilte hat hierdurch hinlänglich gezeigt, dass er die in ihn gesetzte Erwartung nicht zu erfüllen vermochte. Der Verurteilte wird insofern – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 21.10.2025 – auch nicht vom Landgericht Bremen auf die Anlasstaten, das offene Verfahren der Staatsanwaltschaft München I (Az. 381 Js 133484/24) und die Verurteilung durch das Landgericht in Ort01 (Ortsname von der Redaktion geändert) reduziert. Allen vorbezeichneten Verfahren liegen Taten nach dem Modus Operandi des „falschen Polizeibeamten“
7 zugrunde. In der wiederholten Tatbegehung gleichgelagerter Taten über einen Zeitraum von nunmehr zehn Jahren zeigt sich ein verfestigtes Verhaltensmuster des Verurteilten, welches bei einer vorzeitigen Haftentlassung abermals gleichgelagerte Taten erwarten lässt. Dies auch deshalb, da dem Verurteilten nicht nur die hiesige Strafaussetzung zum Halbstrafentermin nicht zur Warnung genügte. Auch die Untersuchungshaft im Rahmen des Verfahrens in Ort01 (Ortsname von der Redaktion geändert) hat den Verurteilten nicht von der Fortsetzung gleichgelagerter Taten abgehalten, wie das Verfahren der Staatsanwaltschaft München I deutlich zu zeigen vermag. Dies auch unter der Einschränkung, dass dieses Verfahren bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde und es sich lediglich um ein Ermittlungsverfahren handelt.“ Dem tritt der Senat bei. Hinzuzufügen ist, dass der Verurteilte aus seiner eingeschliffenen Neigung zur Begehung von Straftaten, insbesondere solchen gegen fremdes Vermögen, selbst keinen Hehl machte. So postete er auf seinem Facebookprofil, nachdem er sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe spätestens ab dem 22.01.2018 und damit nur wenige Monate nach Reststrafenaussetzung entzogen hatte und sich wieder in der Türkei aufhielt, noch am 06.11.2018, dass er auf die „Deutsche Justiz“ „kacke“. Daneben postete er Fotos, auf denen er mit hochpreisigen Fahrzeugen und Uhren abgelichtet war und gab an, dass er „Heute (…) wieder Ganz oben“ sei. Der Senat hat dabei keinen Anlass zu zweifeln, dass Urheber des Posts, der Verurteilte war. So spricht der Verweis auf die „Deutsche Justiz“, die Bemerkung, dass die „Freiheit“ „gut“ tue und es jetzt ein Jahr her sei, dafür, dass der Verurteilte im Zeitpunkt des Absetzens des Posts hier auf die etwas mehr als 1 Jahr und 4 Monate zurückliegende Entscheidung der Strafkammer 77, die Restfreiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen, rekurrierte. Zudem nimmt der Post auf Personen (wie den im Verfahren 331 Js 20193/14 vor dem Landgericht Bremen als Sitzungsvertreter aufgetretenen Staatsanwalt D [Name von der Redaktion anonymisiert] sowie die mit polizeilichen Ermittlungen befassten Zeugen E und F) [Namen von der Redaktion anonymisiert] Bezug, die mit dem gegen den Verurteilten gerichteten Strafverfahren befasst waren. Das Absetzen in die Türkei, wo er bereits 2014 als Telefonist eines sog. „Call-Centers“ in Ort01 (Ortsname von der Redaktion geändert) die Anlasstaten, also die gewerbs- und bandenmäßig Betrugstaten, beging und die vorgenannten Äußerungen und Fotos sprechen dabei zur Überzeugung des Senats für ein Lebenskonzept, das trotz seinerzeit gegenteiliger Beteuerungen gegenüber der Strafvollstreckungskammer auch nach der Haftentlassung weiterhin das von Kriminalität geprägte Leben im Augenblick im Fokus hatte. Die erneute Verurteilung in Ort01 (Ortsname von der Redaktion geändert) – auch, wenn hierüber keine Einzelheiten bekannt sind – soll aber ebenfalls Betrugstaten nach dem modus operandi „falsche Polizeibeamte“ zum Gegenstand haben. Es erscheint in Zusammenschau mit dem Vorleben des Verurteilten, den
8 geposteten Nachrichten und Fotos, die auf einen Lebensstil hindeuten, der durch eine legale Erwerbstätigkeit ohne Berufsausbildung nur schwer vorstellbar ist, naheliegend, dass sich der Verurteilte diesen Lebensstil erneut durch einschlägige Betrugstaten in der Türkei finanziert hat. Daraus folgt auch, dass er sich weder durch die letztmalig gewährte Reststrafenaussetzung zur Bewährung noch durch die – ganz empfindliche – Verurteilung in der Türkei von der Begehung weiterer Straftaten hat abschrecken lassen, wie auch das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München I – das Taten nach der Verurteilung in Ort01 (Ortsname von der Redaktion geändert) zum Gegenstand hat – unterstreicht. Seine Äußerung über die deutsche Justiz legt nach Auffassung des Senats auch die Einstellung des Verurteilten zur deutschen Rechtsordnung offen. Daher kann neben der Tatsache, dass selbst die bisherige Hafterfahrung und die widerrufenen Bewährungen ihn nicht beeindruckt haben, nicht davon ausgegangen werden, er werde die Gesetze – insbesondere die Strafgesetze – künftig achten oder sei durch den Strafvollzug geläutert. Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK verbietet es nicht, bei der Prognoseentscheidung des § 57 StGB zum Nachteil des Verurteilten einfließen zu lassen, dass gegen ihn ein neues Ermittlungsverfahren anhängig ist. Im Verfahren nach § 57 StGB geht es nämlich nicht um die Rechtsfolgen aus der neuen Tat, sondern allein um die Frage der Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits rechtskräftigen Strafe wegen ungünstiger Prognosebeurteilung. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbewertung gehen Zweifel über das Prognoseurteil nach dem zuvor Gesagten zu Lasten des Verurteilten, so dass bei verbleibenden Unsicherheiten über die Frage, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von künftiger Straffreiheit des Verurteilten auszugehen sei, eine bedingte Haftentlassung nicht in Betracht kommt (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.06.2023 – 1 Ws 51/23 –). Danach kann die anzustellende Prognose entsprechend ihrer relativen Unbestimmtheit – im umgekehrten Fall setzt das Erprobungswagnis ebenso wenig eine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus – bereits ungünstig erscheinen, wenn die „hohe Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlich begangenen weiteren Tat des Verurteilten“ besteht. Sie erfordert nicht, wie schon der abweichende Wortlaut des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nahelegt, dass sichere Feststellungen über das Vorliegen einer neu begangenen Straftat im Sinne einer Schuldspruchreife getroffen werden. Vielmehr kann abhängig vom Einzelfall auch ein gegen den Verurteilten bestehender, für die Anklageerhebung erforderlicher, hinreichender Tatverdacht für Zweifel an der Verantwortbarkeit der Strafaussetzung ausreichend sein (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a. a. O.). (…) Das Vollstreckungsgericht muss sich nach dem Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung um Aufklärung des Verdachtsgrades der Taten aus einem gegen einen Verurteilten anhängigen Ermittlungsverfahren bemühen, wobei es nicht an die Bewertung der aktenführenden Behörde (Staatsanwaltschaft oder Gericht) gebunden ist. Dies erfordert indes nicht (wie noch die
9 Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen, Beschluss vom 06.01.2014, Ws 193/13, Ws 194/13, BeckRs 2014, 2975 nahelegt) kategorisch eine Prüfung des Tatverdachts anhand der Ermittlungsakte, wenn – wie im vorliegenden Fall – bereits aus anderen tragfähigen Umständen geschlossen werden kann, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten besteht (so etwa OLG Bamberg Beschluss vom 16.03.2016 – 1 Ws 107/16, BeckRS 2016, 12141 –, in der etwa eine Anklageschrift, in der das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen nachskizziert worden ist, als ausreichend angesehen wurde; oder OLG Jena, Beschluss vom 17.03.2005 – 1 Ws 64/05, BeckRS 2005, 153319 –, das als wichtigen Gesichtspunkt ebenfalls genügen ließ, dass in dem neuen Verfahren – wie auch hier – Haftbefehl ergangen war). So liegt der Fall hier. Vorliegend ist gegen den Verurteilten im Verfahren der Staatsanwaltschaft München I ein Haftbefehl ergangen, in dem einzelfallbezogen nach Tatzeit und Tathandlung aufgeführt ist, was dem Verurteilten im dortigen Verfahren zur Last gelegt wird. Darüber hinaus geht aus der Begründung hervor, dass sich der dringende Tatverdacht der Betrugstaten maßgeblich auf die Auswertung des Mobiltelefons des Verurteilten stützt, was in Bezug auf das Tatbild, das den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und die Koordination mehrerer Beteiligter (Abholer, Telefonisten) erfordert, nur schlüssig erscheint. Hinzukommt, dass aus den früheren Verurteilungen bereits gefolgert werden kann, dass der Verurteilte mit Taten nach dem modus operandi „falsche Polizeibeamte“ vertraut ist. Plausibel erscheint die Tatbegehung nicht nur, weil der Verurteilte in der Vergangenheit mit dieser Betrugsmasche Erfolg hatte, sondern auch, weil er sich im Zeitpunkt der Tatbegehung im Untergrund aufhielt und eine Finanzierung seines Lebensstils durch eine legale Einkommensquelle nicht naheliegt. Ergänzend ist zu bemerken, dass der Verurteilte mit falschen Papieren in den Niederlanden im September 2023 gefasst wurde, nachdem seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern bereits im November 2022 ausweislich des eingeholten MESO-Auszuges wieder in Bremen gemeldet war und somit eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die familiären Bande nur sehr eingeschränkt gelebt worden sind. Hintergrund für das Leben im Untergrund war offenbar die Verurteilung in der Türkei zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe und der Umstand, dass der Verurteilte darum wusste, dass er sich der Bewährungshilfe in Deutschland entzogen hatte. Diese Umstände belegen, dass der Verurteilte mit dem Leben unter falschen Personalien im Untergrund und Ausland vertraut ist. Zudem ist dem mit Auslieferungssachen vertrauten Senat bekannt, dass die türkischen Behörden selbst Jahre nach einer Verurteilung um Auslieferung von dort verurteilten Personen ersuchen. Dies dürfte auch dem anwaltlich beratenen Verurteilten bekannt sein, was – angesichts der verhängten Freiheitsstrafe von über 51 Jahren – aus Sicht des Senats einen erheblichen Anreiz setzen könnte, erneut in den Untergrund zu gehen. Die Finanzierung der Lebenshaltung im Untergrund durch Straftaten
10 erscheint dabei – wie der Verurteilte auch in der Vergangenheit gezeigt hat – deutlich wahrscheinlicher als die Finanzierung durch eine legale Erwerbsquelle. (…) Der Umstand, dass in dem vorgenannten Verfahren noch keine Anklage erhoben ist, steht seiner Heranziehung im Rahmen der der Prognoseentscheidung zugrundeliegenden Gesamtwürdigung nicht entgegen. Zwar gilt auch für das Verfahren nach § 57 StGB der Beschleunigungsgrundsatz. Dieser bezieht sich jedoch nur auf die Umstände, die in der Sphäre des Vollstreckungsgerichts liegen. Die Förderung der gegen einen Verurteilten anhängigen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren, obliegt dagegen der jeweiligen Staatsanwaltschaft bzw. nach Anklageerhebung dem jeweiligen Tatgericht (§ 162 Abs. 3 S. 1 StPO) und liegt damit in deren Sphäre. Die hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung von neuen Straftaten rechtfertigt die Berücksichtigung der Straftaten aus dem Münchener Verfahren im Rahmen der anzustellenden Prognoseentscheidung trotz der inzwischen langen Verfahrensdauer. Eine zeitliche Grenze wäre wegen des Resozialisierungsinteresses des Verurteilten erst dann erreicht, wenn dass das offene Verfahren ohne sachlichen Grund nicht gefördert würde, etwa, um dem Verurteilten so bewusst Lockerungen oder die Reststrafenaussetzung zu versagen. Unterhalb des Willkürverbotes sind aber auch die Komplexität und die Schwere der Tatvorwürfe, die die Verzögerungen bedingen, in den Blick zu nehmen. Je komplexer die anhängigen Verfahren sind und je schwerwiegender die Tatvorwürfe, desto mehr tritt das Resozialisierungsinteresse und somit der Freiheitsanspruch hinter dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurück und sind Verzögerungen umso mehr hinzunehmen, solange das Vollstreckungsgericht zu dem Schluss kommt, dass aufgrund der selbständigen Prüfung des Verdachtsgrades tatsächlich eine hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung der Straftaten besteht. Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die dem offenen Verfahren zugrundeliegenden Taten einschlägiger Natur sind. Dem Verurteilten wird zudem im Organisationsgefüge die Rolle des Hauptorganisatoren zugeschrieben. Gegenüber seiner früheren Einbindung in entsprechenden Banden, in denen der Verurteilte noch als Telefonist oder Abholer tätig war, stellt die hiesige Zuschreibung als Hauptorganisator nunmehr einen deutlich höheren Unrechtsgehalt dar. Zudem ist die Schadenssumme mit 83.000 Euro beträchtlich. In Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen dürfte dem Verurteilten auch insoweit ein empfindliches Strafübel drohen. Für eine sachwidrige Verzögerung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft München I sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Im Gegenteil liegen die Taten erst etwa zweieinhalb Jahre zurück. Auch wurde das Ermittlungsverfahren – wie dem Aktenzeichen des Haftbefehls zu entnehmen ist – erst 2024 eingeleitet. Die Ermittlungen sind unterdessen abgeschlossen. Dass derzeit noch keine Anklage erhoben wurde, liegt vielmehr in dem Umstand
11 begründet, dass der Verurteilte im Rahmen seiner Auslieferung nicht auf den Grundsatz der Spezialität verzichtet hat und durch die Staatsanwaltschaft München I nun ein Nachtragsverfahren im Rahmen der Rechtshilfe an die Niederlande betrieben werden muss. Die damit einhergehende und in Rechtshilfesachen typischerweise zu erwartende Verzögerung beruht mithin auf einem sachlichen Grund und ist weder in einer nachlässigen noch willkürlichen Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft München I begründet, sondern darin, dass der Verurteilte sich nach seiner Rückkehr aus der Türkei in einem anderen Mitgliedsstaat verborgen gehalten hat. (…) Kelle Dr. Böger Niehaus