VG Berlin 17. Kammer Beschluss

Zulassung zur Jahrgangsstufe 7 an Berliner Schule KI-Titel

Schulzulassung · vorläufiger Rechtsschutz · Aufnahmekapazität · Schulgesetz Berlin · einstweilige Anordnung

Verwaltungsrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des M…aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1. im Schuljahr 2026/27 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der im Antrag genannten Schule für sich beanspruchen kann.

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Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Sachverhalt nicht durch Beiziehung weiterer Unterlagen aufzuklären. Dies gilt insbesondere für die sogenannten „schuleigenen“ Anmeldebögen sowie für Auszüge aus der Lehrkräfte-Unterrichts-Schul-Datenbank - LUSD (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2025 – VG 41 K 3/25 –, EA S. 20 f.). Im Übrigen sind hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Antragsgegner weitere entscheidungserhebliche, bislang nicht übersandte Unterlagen vorhanden sein könnten, weder vorgetragen noch sonst erkennbar; vielmehr stellt sich eine derartige Annahme als rein spekulativ dar und begründet daher keine Sachaufklärungspflicht des Gerichtes (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 23. August 2023 – VG 39 L 342/23 u.a. –, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2025 – OVG 3 S 114/24 –, EA S. 3).

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Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 9. Juli 2026, GVBl. S. 700 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.

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1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität des M…ist nicht zu beanstanden.

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Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2025, GVBl. S. 495, 496 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt zudem, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf.

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Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am M… Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2026/27 sogar vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – OVG 3 S 111/25 – unter Verweis auf Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht – trotz der Übernachfrage der Schule – nicht.

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Abgesehen davon und ohne dass es darauf ankäme, sei darauf hingewiesen, dass die Schule die vorhandenen räumlichen Kapazitäten voll ausnutzt. Wie gerichtsbekannt ist, ergab das Monitoring 2024/25 im Bezirk P… von Berlin, dass das M…über eine Kapazität von 3,5 Zügen pro Jahrgang verfügt, über die es mit der Einrichtung von sogar vier Zügen hinausgeht. Dies wird vom Antragsgegner im hiesigen Verfahren nochmals bestätigt.

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2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs letztlich 174 Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch, darunter die Antragstellerin zu 1.

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Zutreffend hat der Antragsgegner die Anmeldungen all dieser Bewerberkinder in das Aufnahmeverfahren einbezogen.

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a) Soweit die Antragsteller rügen, hinsichtlich des Kindes mit der laufenden Nummer 25 gebe es Unklarheiten hinsichtlich der ersten Fremdsprache, da diese auf dem Anmeldeformular handschriftlich verändert worden sei und der Bescheid über die Genehmigung des Fremdsprachenwechsels diesen erst ab dem 1. August 2026 genehmige, verfängt dies nicht.

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Ausweislich des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 9. März 2026 wurde der Fremdsprachenwechsel für die Schülerin durch ihre Mutter beantragt und ist dem entsprechend genehmigt worden. Die Genehmigung lag bereits vor der Anmeldung der Schülerin am M…am 12. März 2026 vor, sodass die Voreintragung der Grundschule im Anmeldebogen zu diesem Zeitpunkt überholt war und davon ausgegangen werden kann, dass die handschriftliche Änderung durch die anmeldende Mutter oder jedenfalls in ihrem Einverständnis erfolgt ist.

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Der Umstand, dass der Fremdsprachenwechsel erst zum 1. August 2026 genehmigt worden ist, ist zudem sachgerecht. Der Bescheid lag im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung bereits vor und bezog sich auf das kommende Schuljahr, in welchem die Schülerin den Schulwechsel vollziehen wird. Er stellt unmissverständlich klar, welche die erste Fremdsprache der Schülerin am M…sein wird. Ein Wechsel zu einem früheren Zeitpunkt während des laufenden Schuljahres war weder erwünscht noch sinnvoll möglich, da die Schülerin in dieser Zeit weiter ihre Grundschule besucht hat, in der der Wechsel der ersten Fremdsprache weder praktikabel noch beabsichtigt war.

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b) Auch das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 32 wurde zu Recht in das Aufnahmeverfahren einbezogen. Die Förderprognose für dieses Kind wurde entsprechend der Regelung in § 24 Abs. 6 Sätze 3 und 4 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO - vom 19. Januar 2005, GVBl. 16, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 22. September 2025, GVBl. 495) erstellt. Danach bleiben bei der Erstellung der Förderprognose (ebenso wie bei der Errechnung der Durchschnittsnote) abweichend vom sonst üblichen Prozedere bei Schülerinnen und Schülern, die erst seit der Jahrgangsstufe 6 eine Berliner Schule besuchen, die zuvor erbrachten Leistungen unberücksichtigt und bei der Feststellung der Eignung für das Gymnasium darf die Notensumme den Zahlenwert von 7 – anstelle des Zahlenwertes von 14 bei Zugrundelegung zweier Halbjahre – nicht überschreiten. Die Schülerin mit der laufenden Nummer 32 ist erst am 21. April 2025 nach Berlin gezogen und hat hier also wesentliche Teile des zweiten Halbjahrs der 5. Klasse nicht absolviert. Es ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass die hier gezeigten Leistungen ihr Leistungsbild nicht widerspiegeln und daher auch nicht zugrunde gelegt werden konnten.

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c) Auch die Bewerbungen mit den laufenden Nummern 33 und 91 wurden rechtmäßig in das Aufnahmeverfahren einbezogen. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass bei ihnen die von einer Grundschule in freier Trägerschaft erstellte Förderprognose zugrunde gelegt wurde. Bei der I… handelt es sich um eine staatlich anerkannte Ersatzschule im Sinne des § 100 Abs. 1 SchulG. Den von diesen Ersatzschulen ausgestellten Förderprognosen kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass eine solche Schule auf Klassenarbeiten und sonstige in der Grundschulverordnung vorgesehenen Lernerfolgskontrollen verzichtet und die Leistungen im Unterricht weder durch Noten noch durch verbale Beurteilungen bewertet werden.

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Die Ersatzschulen erhalten nach § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG mit der Anerkennung das Recht, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie öffentliche Schulen. Macht eine staatlich anerkannte Ersatzschule hiervon Gebrauch, sind die Zeugnisse grundsätzlich verbindlich, solange die Anerkennung fortbesteht. Dies gilt auch für die Förderprognose, mit der zum einen die Eignung zum Besuch des Gymnasiums auf der Grundlage bestimmter Noten festgestellt und zum anderen die Durchschnittsnote ermittelt wird, die gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO für die Auswahlentscheidung beim Übergang in die Sekundarstufe I von Bedeutung sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2026 – OVG 3 S 132/25 –, juris Rn. 9).

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Es ist allein Aufgabe der Schulaufsicht, das schulrechtskonforme Verhalten der staatlich anerkannten Ersatzschulen im öffentlichen Interesse zu überprüfen und sicherzustellen. Demgegenüber können Bewerberinnen und Bewerber, die im Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG unterliegen, die Förderprognose aufgenommener Konkurrenten grundsätzlich nicht mit der Begründung angreifen, dass deren Noten unzutreffend seien. Eine gerichtliche Überprüfung dieser Benotung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren scheitert daran, dass den unterlegenen Bewerbern insoweit kein subjektives Recht zusteht, das verletzt sein könnte. Gemessen daran erübrigt sich in diesem Rahmen auch die Beantwortung der Frage, ob die von staatlich anerkannten Ersatzschulen erteilte Förderprognose im Einzelfall dem Gleichheitsgrundsatz im Sinne von Art. 3 GG widerspricht. Der Landesgesetzgeber geht mit der staatlichen Anerkennung der Schule jedenfalls davon aus, dass dies nicht der Fall ist. Nach alledem kommt es auch nicht darauf an, ob die einem Dritten erteilte Förderprognosen wirksam und bestandskräftig geworden ist.

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d) Zutreffend wurde auch die Anmeldung des Bewerberkindes mit der laufenden Nummer 41 in das Verfahren einbezogen. Es mag dahinstehen, ob seine Mutter allein für ihn sorgeberechtigt ist, wie dies aus der eingeholten Melderegisterauskunft folgt. Denn jedenfalls greift bei Antragstellern, deren Anmeldung nur von einem Elternteil unterschrieben wurde, die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt, gleichermaßen für die Anmeldung an der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO (vgl. stellvertretend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021– OVG 3 S 111/21 –, juris Rn. 6).

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3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben:

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Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG).

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Die rechtlichen Vorgaben wurden bei der Vergabe der Schulplätze eingehalten.

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a) Es wurde zunächst ein Kind mit festgestelltem und im Schuljahr 2026/27 fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf (sog. Integrationskind), das sich mit Erstwunsch am M… beworben hatte, vorrangig aufgenommen.

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b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 127 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren in den Regelklassen. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend 12 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 77 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 38 (30 Prozent) dem Loskontingent zu.

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(1) Härtefälle wurden nicht anerkannt. Dies gilt auch für die Antragstellerin zu 1., die das Vorliegen eines solchen im Aufnahmeverfahren geltend gemacht hat. Die fehlende Anerkennung dieses Härtefalls durch den Antragsgegner ist nicht zu beanstanden.

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Nach der Legaldefinition in § 56 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 SchulG setzt ein besonderer Härtefall voraus, dass Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Sek I-VO ist dies insbesondere dann der Fall, wenn durch besondere familiäre oder soziale Situationen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem überschreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen.

27

Umstände im vorbeschriebenen Sinne haben die Antragsteller jedoch im Auswahlverfahren nicht ausreichend geltend gemacht. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass die Antragstellerin zu 1. aufgrund der bei ihr vorliegenden Diabetes mellitus (Typ 1) erhebliche gesundheitliche Einschränkungen hat, die ihre Unterstützung erforderlich machen und auch einen Schulbesuch in der näheren Umgebung der Wohnung bzw. des Arbeitsplatzes ihrer Eltern sinnvoll erscheinen lassen. Dass ihr dadurch aber der Besuch jedes anderen Gymnasiums in Berlin schlichtweg unzumutbar ist, erschließt sich nicht.

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Dies gilt insbesondere für das U…, dass die Antragsteller als Zweitwunsch angegeben haben und an dem die Antragstellerin zu 1. einen Platz erhalten hat. Dies ist nicht wesentlich weiter von ihrem Wohnort entfernt als das M…. Während die Antragstellerin letzteres ausweislich der Angaben bei Google Maps mit dem Fahrrad in ca. 13 Minuten und mit der Bahn in ca. 28 Minuten erreicht, beträgt die Wegstrecke zu dem ihr angebotenen Gymnasium danach mit dem Fahrrad ca. 14 Minuten und mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. 26 Minuten. Die Wegzeiten sind damit in etwa vergleichbar und es ist nicht erkennbar, warum der Besuch der einen der beiden Schulen vor dem Hintergrund der Entfernung zur Wohnung zumutbar und der der anderen Schule unzumutbar sein sollte.

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(2) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde am M… das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO auch selbst beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden.

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Es wurden im Kriterienkontingent zunächst die 73 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von bis zu 1,1 berücksichtigt. Unter den 18 Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 1,2 wurden im Rahmen eines Losverfahrens die restlichen vier Plätze ausgelost (sog. kleines Losverfahren).

31

Im Kriterienkontingent konnten bereits 16 der 39 mit Erstwunsch angemeldeten Geschwisterkinder aufgrund der Durchschnittsnote ihrer Förderprognose (und damit unabhängig von ihrem Status als Geschwisterkind) Berücksichtigung finden.

32

Die Antragstellerin zu 1. mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,4 konnte nicht berücksichtigt werden.

33

Soweit die Antragsteller einwenden, die Nachrückliste im kleinen Losverfahren sei nicht gelost worden, sondern weise eine alphabetische Reihung auf, wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der angesprochenen Liste nicht um eine Nachrückliste, sondern um eine Auflistung der hier nicht berücksichtigten Bewerberkinder handelt. Tatsächlich wurden im kleinen Losverfahren (bislang) nur die zu vergebenden vier Schulplätze für Bewerberkinder mit der Durchschnittsnote 1,2 ausgelost. Dies führt jedoch nicht zu einer fehlerhaften Vergabe der Schulplätze, sondern lediglich dazu, dass im Falle eines Nachrückverfahrens im Kriterienkontingent eine weitere Verlosung erfolgen müsste.

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(3) Von den nach diesen Verfahrensschritten verbliebenen 23 Geschwisterkindern erhielten zwölf die entsprechenden Plätze aus dem Härtefallkontingent. Die danach verbliebenen – bis dahin weiter unversorgten – elf Geschwisterkinder erhielten Plätze aus dem Loskontingent.

35

(a) Wie auch die Antragsteller zutreffend bemerken, ist es dabei unschädlich, dass die Schule zunächst nur von zehn verbleibenden Geschwisterkindern ausgegangen war und erst am Folgetag der Durchführung des Aufnahmeverfahrens bemerkte, dass ein weiteres Geschwisterkind übersehen worden war. Dies konnte zu diesem Zeitpunkt noch unproblematisch korrigiert werden, indem diesem Kind ebenfalls bevorrechtigt ein Platz aus dem Loskontingent zugeteilt und die Zahl der im Losverfahren noch zu vergebenden Plätze um einen Schulplatz verringert wurde. Dieses Vorgehen war zur Sicherstellung der rechtmäßigen Platzvergabe unumgänglich und auch noch ohne Weiteres möglich.

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(b) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 153 sei zu Unrecht vorrangig als Geschwisterkind aufgenommen worden.

37

Zwar mag es Misstrauen erwecken, dass der Hauptwohnsitz des Ankergeschwisterkindes erst unmittelbar zum Anmeldezeitpunkt zum Vater verlegt worden ist. Indes steht es den Eltern frei, den Hauptwohnsitz des Kindes – zu welchem Zeitpunkt auch immer – melderechtlich zu verlegen. Anhaltspunkte dafür, dass das Ankergeschwisterkind zu diesem Zeitpunkt nicht auch tatsächlich zumindest hälftig seinen Wohnsitz dort innehatte, bestehen ebenso wenig, wie Zweifel am Einvernehmen des Wohnsitzwechsels mit der Mutter des Ankergeschwisterkindes, die der Ummeldung zugestimmt haben muss. Zudem haben die Eltern des Bewerberkindes am 4. März 2026 schriftlich bestätigt, dass die Geschwister gemeinsam in einem Haushalt leben. Vor diesem Hintergrund bestanden für die Schule, die das Ankergeschwisterkind und seine familiären Verhältnisse bereits gekannt haben dürfte, keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG nicht vorliegen, und mithin kein Anlass für weitere Überprüfungen.

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Ob das Ankergeschwisterkind auch Zeit in der Wohnung der leiblichen Mutter verbringt, wie dies durch die Erklärung ihrer Eltern zum Wechselmodell vom 30. April 2026 bestätigt wird, konnte vor dem Hintergrund des Hauptwohnsitzes dahinstehen, sodass das späte Datum dieser Bestätigung unschädlich ist.

39

Für die Überprüfung der Vaterschaft ist im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes im Übrigen kein Raum und auch eine anlasslose Prüfung der Sorgerechtsverhältnisse im Übergangsverfahren ist nicht geboten, weil es sich um ein Massenverfahren handelt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 406/23 –, S. 4 EA).

40

(c) Auch hinsichtlich des Bewerberkindes mit der laufenden Nummer 126 rügen die Antragsteller ohne Erfolg die Anwendung des Geschwistervorrangs.

41

Soweit sie geltend machen, das Bewerberkind und sein Ankergeschwisterkind wiesen unterschiedliche Meldeadressen auf, sei darauf hingewiesen, dass die obligatorische Anmeldung einer Wohnung als Hauptwohnung des Kindes sich in den Fällen des paritätischen Wechselmodells regelmäßig gerade nicht dahingehend interpretieren lässt, dass an diesem Ort auch der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Demgemäß erlauben unterschiedliche Meldeadressen von Geschwisterkindern nicht den Schluss, der Aufenthalt bei den Eltern erfolge nicht gleichrangig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2026 – OVG 3 S 93/25 -, juris Rn. 13 mit Verweis auf Beschluss vom 27. August 2020 – OVG 3 S 77/20 –, juris Rn. 16).

42

Die Eltern des Ankergeschwisterkindes haben zudem bestätigt, dass das Ankergeschwisterkind im Wechselmodell zu im wesentlichen gleichen Teilen bei beiden Elternteilen lebt. Dass dies nicht mehr aktuell sein sollte, folgte insbesondere nicht ohne Weiteres aus der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit des Ankergeschwisterkindes, denn dieses besucht weiter die Schule, sodass sich an seiner grundsätzlichen Lebenssituation nichts geändert haben dürfte. Es sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Regelung des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG allein auf den Umstand der Geschwistereigenschaft und den Schulbesuch der Geschwister, nicht jedoch auf ihr Alter abstellt. Dieses ist insoweit unbeachtlich (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 – VG 39 L 263/22 –, S. 11 EA).

43

Zudem steht der Annahme eines Geschwistervorrangs nicht entgegen, dass nur eines der Geschwisterkinder in einem Wechselmodell lebt und die Geschwister damit zumindest in der Hälfte der Zeit gleichzeitig im selben Haushalt leben. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzgebers, der auf das „gemeinsame“ Leben im selben Haushalt abstellt, sowie aus der entsprechend heranzuziehenden Rechtsprechung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen bei Hauptwohnsitzen und dem Bestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten bezüglich des Hauptwohnsitzes bei Kindern im paritätischen Wechselmodell (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. September 2025 – VG 41 L 547/25 –, S. 12 EA unter Bezugnahme auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – OVG 9 S 87.19 –, juris Rn. 6; VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 – 39 L 144/244 –, EA S. 14; Beschluss vom 25. August 2023 – VG 39 L 498/23 –, juris Rn. 23).

44

Die Antragstellerin zu 1. konnte unter dem Gesichtspunkt der Geschwisterkinderregelung keine Berücksichtigung finden, da sie die Schule nicht im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SchulG mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind besuchen wird.

45

(4) Schließlich ist auch die Durchführung des großen Losverfahrens nicht zu beanstanden. Es standen nach zutreffender und korrigierter Berechnung (38 – 11) 27 Losplätze zur Verfügung, die unter den noch unversorgt gebliebenen 74 Bewerberkindern vergeben wurden.

46

(a) Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Losverfahrens bestehen nicht. Es ist darüber hinaus in der erforderlichen Weise, insbesondere durch Vorlage eines mit den Unterschriften der Anwesenden versehenen Verlosungsprotokolls, dokumentiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2014 – OVG 3 B 8.14 –, juris Rn. 42). Im Generalvorgang kann nachvollzogen werden, dass sämtliche Lose in die Tabelle der Losplätze eingeklebt und anschließend gestempelt worden sind. Das Protokoll ist vollständig und verständlich. Es wurde durch die Schulleiterin, die Schulsekretärin, zwei anwesende Mitglieder der Schulkonferenz, die vom Termin des Auswahlverfahrens offenkundig sowohl unterrichtet als auch bei diesem anwesend waren, und zwei Vertreter/innen des Schulamtes eigenhändig unterschrieben.

47

(b) Soweit die Antragsteller die Ordnungsmäßigkeit des Losverfahrens rügen, weil die aus dem kleinen Losverfahren des Kriterienkontingents verbliebenen Lose im großen Verfahren mehr Glück gehabt hätten, vermag das Gericht hier Auffälligkeiten nicht festzustellen. Unter Außerachtlassung der anderweitig versorgten Geschwisterkinder hatten hier vier Lose (die Nummern 74, 75, 79 und 91) aus dem kleinen Losverfahren Erfolg, während fünf Lose (die Nummern 76, 80, 83, 85 und 89) weiterhin nicht ausgelost worden sind und die dahinterstehenden Bewerberkinder letztlich keinen Schulplatz erhielten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es hier nicht mit rechten Dingen zugegangen sein könnte. Dieses Ergebnis dürfte ohne Weiteres auf eine Zufälligkeit zurückzuführen sein, zumal die erfolgreichen Lose auch keinesfalls nacheinander, sondern gemischt mit den übrigen Losen gezogen worden sind.

48

(c) Schließlich rügen die Antragsteller nicht mit Erfolg die nachträgliche Streichung des Bewerberkindes mit der laufenden Nummer 170 aus der Liste der erfolgreichen Lose und dessen Zuweisung auf den Platz 1 der Nachrückerliste.

49

Tatsächlich ist auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Korrektur der Liste der erfolgreichen Lose durch die Einfügung des zunächst übersehenen Geschwisterkindes und die damit einhergehende Verringerung der Losplätze nicht das letztplatzierte (28.) Los auf die Nachrückerliste verschoben wurde, sondern ein Bewerberkind, dass auf den 23. Platz verlost wurde.

50

Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Platzvergabe an die Antragstellerin zu 1., die in jedem Fall um einen Platz auf der Nachrückerliste nach hinten verschoben worden wäre, auch wenn man in zutreffender Weise das letztplatzierte Los aussortiert hätte. Sie erlitt durch die konkrete Vorgehensweise keine Verschlechterung ihrer Chancen und wurde hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt.

51

Soweit sie meint, die Entfernung des Losplatzes 23 und dessen Platzierung auf Platz 1 der Nachrückerliste könne in einem etwaigen Nachrückverfahren von Bedeutung werden, ist dies nicht zu befürchten. In einem Nachrückverfahren werden nachträglich freiwerdende Plätze lediglich an die Bewerberkinder vergeben, die einen Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid eingelegt haben. Nach Auskunft des Antragsgegners hat das Kind mit der laufenden Nummer 170 jedoch keinen Widerspruch eingelegt und würde insoweit in keinem Fall mehr Berücksichtigung finden; die Widerspruchsfrist ist inzwischen abgelaufen. Im Übrigen teilte der Antragsgegner mit, dass das betroffene Bewerberkind zwischenzeitlich seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in Berlin keine weiterführende Schule besuchen wird.

52

Die Antragstellerin zu 1. nahm am Losverfahren teil, hatte jedoch kein Losglück und wurde auf den Nachrückplatz 17 – nach Korrektur wohl 18 – gelost. Sie konnte daher auch im Loskontingent keine Berücksichtigung finden.

53

4. Auch die Vergabe der durch die Nichtannahme der angebotenen Schulplätze durch die Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 28 und 52 im Nachrückverfahren ist nicht zu beanstanden.

54

Werden nach der Aufnahmeentscheidung ordnungsgemäß vergebene Schulplätze später nicht in Anspruch genommen, sind diese im Nachrückverfahren zu vergeben. Dieses stellt kein selbständiges, einer Aufnahmeentscheidung nachfolgendes Verfahren dar. Vielmehr setzt es das Aufnahmeverfahren fort (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2017 – OVG 3 S 77.17), indem es zur Auffüllung eines geplanten Kontingents führt, wenn ein rechtmäßig besetzter Platz außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 – OVG 3 S 45.13 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 1. Oktober 2015 – OVG 3 S 55.15 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 6. September 2019 – OVG 3 S 79.19 –, juris Rn. 14; Beschluss vom 20. November 2020 – OVG 3 S 86/20 –, juris Rn. 4). Bei der Zuteilung nachträglich freiwerdender Schulplätze sind grundsätzlich alle abgelehnten Bewerberkinder zu berücksichtigen, deren Ablehnungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. lst deren Anzahl größer als die Anzahl der nachträglich frei gewordenen Plätze, hat die Behörde die Auswahl der Nachrücker willkürfrei nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen und zu diesem Zweck eine Rangfolge der in Betracht kommenden Kinder zu bilden. Dabei ist Bedacht darauf zu nehmen, in welchem der drei Kontingente (Härtefall-, Kriterien- oder Loskontingent) der jeweilige Platz nachträglich frei geworden ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. August 2024 – VG 39 L 168/24 –, juris Rn 32.).

55

Die Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 28 und 52, die ihren Platz nicht in Anspruch nehmen werden, sind aufgrund der Durchschnittsnote ihrer Förderprognose von 1,0 im Kriterienkontingent aufgenommen worden. Dem entsprechend hat der Antragsgegner diese Plätze im Nachrückverfahren unter den Widerspruchsführenden vergeben, die im Kriterienkontingent als Nächste berechtigt sind.

56

Ein Platz wurde dabei in nicht zu beanstandender Weise der einzigen Widerspruchsführerin mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,2 zugeteilt.

57

Der weitere Platz wurde unter den insgesamt sechs Bewerberkindern mit der Durchschnittsnote 1,3, die einen Widerspruch eingelegt hatten ausgelost. Dabei fiel der Losplatz 1 auf den Bewerber mit der laufenden Nummer 113, dem der zweite frei gewordene Platz zugeteilt wurde.

58

Die Antragstellerin zu 1., deren Durchschnittsnote der Förderprognose 1,4 beträgt, wurde in rechtmäßiger Weise am Losverfahren nicht beteiligt und konnte keine Berücksichtigung finden.

59

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Von einer Reduzierung des Gegenstandswertes im Hinblick auf das Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes wird in Anbetracht der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen.

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