Einstweilige Verfügung eines Betriebsratsmitglieds auf tatsächliche Beschäftigung bei streitigem …
Einstweilige Verfügung eines Betriebsratsmitglieds auf tatsächliche Beschäftigung bei streitigem Betriebsübergang
Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 04.03.2026, 6 GLa 1/26, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 03.12.2025, Az.: 5 Ga 20/25, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Beschäftigung des Verfügungsklägers.
Bei dem Verfügungsbeklagten zu 1 handelt es sich um einen Zweckverband, dem alle Landkreise und kreisfreien Städte in Rheinland-Pfalz und dem Saarland angehören. Er ist nach seiner Verbandsordnung zuständig für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung der in seinem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte, die nach dem Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen sind, sowie für die Vorhaltung der Seuchenreserve.
Der Verfügungsbeklagte zu 2 ist ebenfalls ein Zweckverband. Er hat seinen Sitz in Baden-Württemberg und ist nach seiner Verbandssatzung in seinem Verbandsgebiet für die Aufgaben der beseitigungspflichtigen Körperschaften iSv. § 1 TierNebG zuständig. Er unterfällt dem Geltungs- und Anwendungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes Baden-Württemberg (LPVG BW).
Bis 2014/2015 erbrachte die G. f. T. (GfT) mit ihrem Personal die operativen Leistungen des Verfügungsbeklagten zu 1 und war mithin Arbeitgeberin der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie war Eigentümerin sämtlicher Betriebsmittel mit Ausnahme der Liegenschaft einschließlich Verarbeitungsanlage für tierische Nebenprodukte (Tierbeseitigungsanlage – TBA) in G-Stadt. Diese Liegenschaft einschließlich dortiger baulicher Anlagen steht im Eigentum einer Gesamthandseigentümergemeinschaft (bestehend aus den Landkreisen und kreisfreien Städten in Rheinland-Pfalz), vertreten durch den A.zweckverband Tierische Nebenprodukte (bestehend aus den identischen Mitgliedern, vertreten durch einen Verbandsvorsteher, der personenidentisch ist mit dem Verbandsvorsteher des Verfügungsbeklagten zu 1), und wurde mit Pachtvertrag vom 17./21.12.2015 an die GfT verpachtet. Zwischen dem Verfügungsbeklagten zu 1 und der GfT wurde unter dem 21.12.2015 ferner ein „Betriebsführungsvertrag“ geschlossen, durch welchen die GfT mit der öffentlichen Aufgabe der Beseitigung tierischer Nebenprodukte beauftragt wurde. Vorgesehen war, dass bei einem Ende des Pachtvertrages zugleich der Betriebsführungsvertrag endet (auflösende Bedingung).
Mit dem obsiegenden Zuschlag in einem europaweiten Ausschreibungsverfahren übernahm die Verfügungsbeklagte zu 3 die Anteile an der GfT (im Wege eines Share Deals). Im weiteren Verlauf wurde die GfT auf die Verfügungsbeklagte zu 3 gemäß Umwandlungsrecht verschmolzen. In Rechtsfolge der Verschmelzung hat die Verfügungsbeklagte zu 3 die Rechte und Pflichten der GfT aus dem Pachtvertrag sowie dem Betriebsführungsvertrag (insbesondere die Beleihung mit der öffentlichen Aufgabe der Beseitigung tierischer Nebenprodukte) übernommen.
Die Aufgabenübertragung und mit dieser auch der Pachtvertrag sowie auch der Betriebsführungsvertrag wurden für einen Zeitraum von fünf Jahren vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2020 befristet mit einer zweimaligen Verlängerungsoption um jeweils fünf Jahre. Es erfolgte eine Verlängerung bis zum 31.12.2025.
Sämtliche Tierkörperbeseitigungsaktivitäten in Rheinland-Pfalz und dem Saarland wurden nach der von dem Verfügungsbeklagten zu 1 der Verfügungsbeklagten zu 3 mit dem bisherigen Betriebsführungsvertrag vorgegebenen Organisation in der Vergangenheit so ausgestaltet, dass vom Betrieb G-Stadt und seinen unselbstständigen Betriebsteilen aus mit Fahrzeugen Tierkörper und Tierkörperteile bei deren beseitigungspflichtigen Besitzern abgeholt und eingesammelt wurden, sodann der Transport nach G-Stadt erfolgte, wo die tierischen Nebenprodukte nach ihrer Beförderung gelagert und iSd. TierNebG zwischenbehandelt wurden, sowie letztlich – sofern es die Produktionskapazität der Tierkörperbeseitigungsanlage erlaubte – verarbeitet bzw. beseitigt wurden. Sofern die Produktionskapazität oder sonstige Gründe es nicht erlaubten, wurden Tierkörper und Tierköperteile im Rahmen der erforderlichen Zwischenbehandlung im Betrieb G-Stadt umgeschlagen und in andere Tierkörperbeseitigungsanlagen zum Zwecke der Beseitigung mit der jeweiligen Genehmigung der zuständigen Behörde weitertransportiert. Der Betrieb in G-Stadt verfügt zum einen über eine Zulassung der dort vorhandenen Tierkörperbeseitigungsanlage, zum anderen über eine Zulassung als sogenannter Zwischenbehandlungsbetrieb für tierische Nebenprodukte.
Im Anschluss an die Landtagswahl 2021 hat die seinerzeit neu gebildete Landesregierung Rheinland-Pfalz im Koalitionsvertrag festgeschrieben, die strukturellen Rahmenbedingungen der Vieh- und Fleischwirtschaft im Land zukunftsfest auszugestalten und deren Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Hierzu sollte insbesondere geprüft werden, inwieweit Entsorgungsmöglichkeiten in anderen Bundesländern sowie in an Rheinland-Pfalz angrenzenden EU-Mitgliedstaaten genutzt werden können. Vor diesem Hintergrund haben der Verfügungsbeklagte zu 1 und das Ministerium Rheinland-Pfalz eine politisch intendierte Rekommunalisierung der Tierkörperbeseitigung beschlossen. In Umsetzung dieser Entscheidung wurde festgelegt, dass der Verfügungsbeklagte zu 1 dem Verfügungsbeklagten zu 2 beitritt.
Auf dieser Grundlage wurde ein neues Betriebs- und Organisationsmodell erarbeitet und beschlossen: Der Verarbeitungsbetrieb in G-Stadt (Landkreis B.) wird in einen sog. Zwischenbehandlungsbetrieb (ZBB) umgewidmet. Die dort anfallende unbehandelte Rohware wird zur zentralen Anlage am Standort H. transportiert. Die im Einzugsgebiet des ZBB S. (R.-L.-Kreis) anfallende Rohware soll ebenfalls nach H.m verbracht werden. Der bestehende ZBB Se. (Landkreis K.) wird für den Umschlag von Pflichtware geschlossen. Die dort anfallende Rohware wird künftig über den ZBB Ka.– eine Einrichtung des Verfügungsbeklagten zu 2 – umgeschlagen.
Der Pachtvertrag sowie auch der Betriebsführungsvertrag mit der Verfügungsbeklagten zu 3 wurde nicht über den 31.12.2025 hinaus verlängert.
Der Verfügungskläger war seit dem 01.10.2001, zuletzt bei der Verfügungsbeklagten zu 3, als Kraftfahrer und später als stellvertretender Fuhrparkleiter im Rahmen der Tierkörperbeseitigung am Standort G-Stadt beschäftigt. Dem lag zuletzt ein Änderungsarbeitsvertrag vom 17.05.2021 (Bl. 20 ff. d. erstinstanzl. A.) zugrunde.
Der Verfügungskläger ist Mitglied des Betriebsrats und zugleich dessen stellvertretender Vorsitzender. Die Mitglieder des Betriebsrats sind nicht freigestellt.
Mit Schreiben vom 14.05.2025 (Bl. 142 ff. d. erstinstanzl. A.) teilte der Verfügungsbeklagte zu 1 der Verfügungsbeklagten zu 3 seine Rechtsauffassung mit, dass die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB infolge der geplanten Änderung der TBA G-Stadt nicht vorlägen. Dieses Schreiben wurde ua. auch dem Betriebsratsvorsitzenden des Betriebsrats der Verfügungsbeklagten zu 3 zur Kenntnisnahme zugeleitet.
Die Verfügungsbeklagte zu 3 teilte dem Verfügungskläger mit Schreiben vom 26.08.2025 (Bl. 43 ff. d. erstinstanzl. A.) mit, dass zum 01.01.2026 ein Betriebsübergang auf den Verfügungsbeklagten zu 1 stattfinden solle. Diese Darstellung wurde durch den Verfügungsbeklagten zu 1 zurückgewiesen. Dieser erklärte am 24.10.2025, dass ein Betriebsübergang nicht in Betracht gezogen werde und die Folgen eines Betriebsübergangs abgelehnt würden.
Mit einer gemeinsam unterzeichneten E-Mail vom 19.11.2025 erklärten die Verfügungsbeklagten zu 1 und 2 an den Kundenkreis, dass sich für die Kunden einzig eine Änderung des Anmeldeprozesses ergäbe.
Die Verfügungsbeklagte zu 3 hat die Liegenschaft in G-Stadt zum 31.12.2025 zurückgegeben.
Am 02.01.2026 boten Teile der bisherigen Belegschaft ihre Arbeitsleistung vor Ort tatsächlich an. Der Geschäftsführer des Verfügungsbeklagten zu 2 verwies diese unter ausdrücklicher Berufung auf das ihm zustehende Hausrecht vom Gelände.
Im Zeitpunkt des zweitinstanzlichen Kammertermins war kein Hauptsacheverfahren auf Beschäftigung eingeleitet. Die Verfügungsbeklagte zu 3 hat zwischenzeitlich gegenüber dem Verfügungskläger eine vorsorgliche Kündigung für den Fall, dass kein Betriebsübergang vorgelegen hat, ausgesprochen.
Der Verfügungskläger hat am 20.11.2025 das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren eingeleitet.
Er war der Ansicht,
ein Verfügungsanspruch bestehe jedenfalls gegen einen der drei Verfügungsbeklagten. Er gehe davon aus, dass der Betriebsübergang auf den Verfügungsbeklagten zu 1 vollzogen werde. Hilfsweise käme ein Betriebsübergang auf den Verfügungsbeklagten zu 2 in Betracht. Nur höchst hilfsweise richte sich der Antrag gegen die Verfügungsbeklagte zu 3.
Die Tierkörperbeseitigung stelle nach § 1 TierNebG sowie § 1 Abs. 3 Satz 4 AGTierNebG RhPf eine zwingende öffentliche Pflichtaufgabe dar, deren räumlicher Zuständigkeitsbereich und Standorte gesetzlich festgelegt seien. Damit bestehe eine institutionalisierte, auf Dauer eingerichtete Funktions- und Organisationseinheit, die unabhängig vom jeweiligen Betreiber fortbestehe. Auch die geplanten organisatorischen Anpassungen führten zu keiner wesentlichen strukturellen Zäsur. Die bestehenden Standorte erfüllten weiterhin die zentralen Aufgaben der Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung; lediglich Verarbeitung und Endbeseitigung sollten nach der kommunalen Planung entfallen. Der Verfügungsbeklagte zu 1 nehme zudem weiterhin eine eigenständige und von anderen Einzugsgebieten unterschiedliche Entgeltkalkulation vor. Besonders ins Gewicht falle schließlich, dass bei hoheitlichen Pflichtaufgaben – wie der Tierkörperbeseitigung – regelmäßig immaterielle Betriebsmittel betriebsidentitätsprägend seien. Der Zugang zum Markt sei rechtlich verschlossen; die Aufgabenerfüllung sei ausschließlich den im AGTierNebG RhPf benannten Beliehenen oder dem zuständigen Zweckverband vorbehalten. Die wirtschaftliche Einheit der Tierkörperbeseitigung sei zugleich in besonderem Maße personalgeprägt. Die Aufgabenerfüllung beruhe auf der Tätigkeit hochspezialisierter Beschäftigter – insbesondere qualifizierter Kraftfahrer, Anlagenführer, Fachkräfte der Seuchenreserve, Hygienepersonal sowie logistischer Koordinationsstellen. Der zentrale – über Jahre eingearbeitete – Personalstamm verfüge über betriebsspezifische Kenntnisse, die für den kontinuierlichen und gesetzeskonformen Betrieb unabdingbar seien. Bereits das unveränderte Weiterbetreiben des Fuhrparks betreffe einen erheblichen Anteil der Gesamtbelegschaft. Allein dieser Bereich umfasse 32 der insgesamt 54 Beschäftigten. Eine vollständige Stilllegung der am Standort G-Stadt neben der Tierkörperbeseitigung betriebenen eigenständigen Kläranlage zum 01.01.2026 sei aus technischen, betrieblichen und umweltrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Zudem bestünden personelle Abhängigkeiten. Auch die materiellen Betriebsmittel sprächen im Rahmen der Gesamtbetrachtung deutlich für das Vorliegen eines Betriebsübergangs. Mit der Rückabwicklung des Pachtvertrages falle die vollständige tatsächliche Nutzungsmöglichkeit der Liegenschaften in G-Stadt und S. an den Verfügungsbeklagten zu 1 zurück. Die dort vorhandene technische und logistische Infrastruktur werde – den Planungen zufolge – weiterhin in erheblichem Umfang zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflichtaufgabe der Tierkörperbeseitigung eingesetzt.
Dass ein Betriebsübergang auf den Verfügungsbeklagten zu 1 stattfinde, folge bereits aus der in der zugrunde liegenden Beschlussvorlage dokumentierten Selbstbindung des Zweckverbandes, die eine fortgesetzte Wahrnehmung der bisherigen Betriebsstruktur einschließlich der Übernahme des Funktionskerns und der Arbeitnehmerschaft verbindlich vorgebe. In einem Telefonat mit ihm am 15.01.2025 habe der Verbandsvorsteher des Verfügungsbeklagten zu 1 erklärt, dass das Personal zu den bisherigen Konditionen übernommen werden solle.
Sollte das Gericht im Rahmen seiner vorläufigen Würdigung zu dem Ergebnis gelangen, dass zum 01.01.2026 kein Betriebsübergang auf den Verfügungsbeklagten zu 1 oder auf den Verfügungsbeklagten zu 2 erfolge, wäre konsequenterweise festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis unverändert bei der Verfügungsbeklagten zu 3 fortbestehe. Auch für diesen alternativen Fall liege ein Verfügungsanspruch vor. Die Verfügungsbeklagte zu 3 habe unmissverständlich erklärt, ihn ab dem 01.01.2026 gerade wegen des von ihr angenommenen Betriebsübergangs nicht weiter zu beschäftigten.
Ein Verfügungsgrund bestehe. Ein Zuwarten des Hauptsacheverfahrens sei für ihn untragbar. Durch die angestrebte Umstrukturierung im Rahmen eines potentiellen Betriebsübergangs bestehe die konkrete Gefahr, dass er in seiner betriebsratsbezogenen Tätigkeit erheblich beeinträchtigt werde. Insbesondere drohe ihm die Abschneidung von Mitbestimmungsrechten, die Verhinderung der Ausübung sonstiger gesetzlich eingeräumter Betriebsratstätigkeiten sowie die Unterbindung der Teilnahme an Sitzungen und Abstimmungsprozessen. Die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats hänge gerade davon ab, dass seine Mitglieder im Betrieb präsent seien, die tatsächlichen Arbeitsbedingungen kennen würden, in die innerbetriebliche Kommunikation eingebunden blieben und der Belegschaft als unmittelbare Ansprechpartner zur Verfügung stünden. Vorliegend seien sogar alle Mitglieder des Betriebsrats betroffen, also werde der Betriebsrat insgesamt behindert.
Nach unionsrechtskonformer Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der RL 2001/23/EG sei die vorübergehende Fortführung des Mandats unter den Bedingungen des einschlägigen Personalvertretungsrechts im Rahmen eines Übergangsmandats anzunehmen.
Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. dem Verfügungsbeklagten zu 1 aufzugeben, ihn ab dem 01.01.2026 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Weiterbeschäftigung als Folge eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB als Betriebsratsmitglied sowie als Kraftfahrer und stellvertretender Fuhrparkleiter im Bereich der Tierkörperbeseitigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen;
2. dem Verfügungsbeklagten zu 2 aufzugeben, ihn ab dem 01.01.2026 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Weiterbeschäftigung als Folge eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB als Betriebsratsmitglied sowie als Kraftfahrer und stellvertretender Fuhrparkleiter im Bereich der Tierkörperbeseitigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen;
3. der Verfügungsbeklagten zu 3 aufzugeben, den Verfügungskläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Weiterbeschäftigung als Betriebsratsmitglied sowie als Kraftfahrer und stellvertretender Fuhrparkleiter im Bereich der Tierkörperbeseitigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen.
Die Verfügungsbeklagten haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagten zu 1 und 2 haben vorgetragen,
in Ermangelung einer Rechtsbeziehung zwischen dem Verfügungskläger und den Verfügungsbeklagten zu 1 bzw. zu 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung sei bereits die erforderliche Passivlegitimation des Verfügungsbeklagten zu 1 und 2 jeweils zu verneinen.
Ein Verfügungsanspruch könne nicht glaubhaft gemacht werden, da ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB mit Wirkung zum 01.01.2026 weder auf den Verfügungsbeklagten zu 1 noch auf den Verfügungsbeklagten zu 2 vorliegen werde.
Mit dem Ende der Vertragsverhältnisse zwischen dem Verfügungsbeklagten zu 1 und der Verfügungsbeklagten zu 3 falle die Pachtsache (TBA G-Stadt) zurück an den Verpächter/Eigentümer (Gesamthandseigentümergemeinschaft), vertreten durch den A.zweckverband Tierische Nebenprodukte. Der Verfügungsbeklagte zu 1 werde im Hinblick auf die hoheitliche Aufgabe der Tierkörperbeseitigung keine eigenen betrieblich-operativen Tätigkeiten auf- oder wahrnehmen. Die Funktionsnachfolge in den öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz und dem Saarland sei durch Gesetz (mithin nicht durch Rechtsgeschäft) auf den Verfügungsbeklagten zu 2 übertragen.
Es sei vorgesehen, dass der Betrieb in G-Stadt stillgelegt werde, was den Verarbeitungsbetrieb anbelange. Die Verarbeitung der Rohware werde nach den Planungen ab dem 01.01.2026 zentral im Verarbeitungsbetrieb des Verfügungsbeklagten zu 2 in H. erfolgen. Dieser stelle dafür dort seine sämtlichen Betriebsmittel und die Ausstattung zum Betrieb der Anlagen zur Verfügung. Auch werde er zusätzlich erforderliche Fahrzeuge auf dem freien Markt kaufen bzw. leasen, zusätzlich benötigte Fahrer einstellen und die Logistikkoordination, einschließlich der erforderlichen Disposysteme zur Planung von Touren zur Verfügung stellen. Spezialfahrzeuge und Tourenplanungssoftware der Verfügungsbeklagten zu 3 würden nicht übernommen. Die Disposition und Tourenplanung der Fahrer werde künftig von einem anderweitigen Ort (H.) aus vorgenommen werden. Die Kläranlage in G-Stadt werde nicht mehr benötigt und außer Betrieb gesetzt und trockengelegt. Die Verwaltungsgebäude würden lediglich übergangsweise zur Nutzung der Umkleiden inklusive Duschen noch genutzt, bis entsprechende Sanierungen/Umbauten im Altgebäude durchgeführt seien. Die Verarbeitungsanlage (einschließlich der Dampfkesselanlage etc.) werde stillgelegt und abgebaut. Weitere Teilflächen der Liegenschaft würden verpachtet. Lediglich eine Teilfläche der Liegenschaft in G-Stadt (der Bereich der heutigen Rohwarenannahmehalle) solle nach den Planungen als reine Umladestation für die angelieferten tierischen Nebenprodukte genutzt werden. Insoweit solle der Standort zu einem Umschlagsort umgewidmet werden. Eine – über den Rückfall der Liegenschaften hinausgehende – Übergabe oder sonstige Zurverfügungstellung von materiellen oder immateriellen Betriebsmitteln der Verfügungsbeklagten zu 3 an die Verfügungsbeklagten zu 1 oder 2 erfolge nicht.
Die Verfügungsbeklagten zu 1 und 2 waren der Ansicht, die TBA G-Stadt sei ein betriebsmittelgeprägter Betrieb. Die Verarbeitung stelle den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs der TBA G-Stadt dar. Gleiches gelte hinsichtlich der untergeordneten Aufgaben der Logistik für die An- und Ablieferung von tierischen Nebenprodukten im Betrieb. Weder durch den Verfügungsbeklagten zu 1 noch durch den Verfügungsbeklagten zu 2 würden von der Verfügungsbeklagten zu 3 Betriebsmittel übernommen. Ein identitätswahrendes Fortführen des Betriebs finde nicht statt. Bei der geplanten Übernahme der mit der Tierkörperbeseitigung verbundenen Aufgaben durch den Verfügungsbeklagten zu 2 liege eine bloße Funktions- oder Auftragsnachfolge vor, die von einem Betriebsübergang abzugrenzen sei. Nach den gegenwärtigen Planungen erfolge weder seitens des Verfügungsbeklagten zu 1 noch seitens des Verfügungsbeklagten zu 2 die Übernahme eines maßgeblichen Teils der Belegschaft des bisherigen Betriebs der Verfügungsbeklagten zu 3. Mit den auf dem freien Arbeitsmarkt platzierten Stellenausschreiben der Verfügungsbeklagten zu 2 sei vorrangig Fahrpersonal angeworben worden. Spezielles Know-how werde diesen nicht abverlangt.
Die Verfügungsbeklagten zu 1 und 2 waren der Ansicht, eine Eilbedürftigkeit sei vorliegend nicht ersichtlich bzw. selbstwiderlegt. Der Verfügungskläger habe, obwohl ihm bereits am 26.08.2025 all die notwendigen Informationen vorgelegen hätten, bis zum 24.11.2025 mit der Antragstellung zugewartet. Des Weiteren sei der begehrte einstweilige Rechtsschutz im Kern darauf gerichtet, gerichtlich feststellen zu lassen, ob ein Betriebsübergang mit dem Stichtag des 01.01.2026 vorliegen werde oder nicht. Bei einem solchen Begehren, welches auf die Feststellung eines in der Zukunft liegenden, streitigen Betriebsübergangs gerichtet sei, fehle es auch aus diesem Grund an der Eilbedürftigkeit. Ferner würde eine solche Feststellung zu einer Vorwegnahme in der Hauptsache führen.
Weiter sei rechtlich nicht nachvollziehbar dargelegt, woraus der Verfügungskläger als Betriebsratsmitglied des Betriebsrats der Verfügungsbeklagten zu 3 einen Verfügungsgrund ableiten möge. Es sei in Abrede zu stellen, dass der Verfügungskläger überhaupt die erforderliche Aktivlegitimation besitze, grundlegende Rechtspositionen des Betriebsratsgremiums gemäß dem BetrVG als eigene, persönliche Rechtsposition geltend zu machen und zur Begründung eines Verfügungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutz anzubringen.
Für den vorliegend behaupteten Sachverhalt eines (vermeintlichen) Betriebsübergangs auf den Verfügungsbeklagten zu 1 oder 2 seien die Rechtsfolgen in § 130 BetrVG mit Klarheit geregelt. Das Betriebsverfassungsrecht finde im Falle eines behaupteten Betriebsübergangs auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts jedenfalls keine Anwendung mehr. Auch ein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG bestehe in diesem Fall nicht. Eine analoge Anwendung des § 21a BetrVG sei ebenfalls zu verneinen. Es fehle bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.
Die Verfügungsbeklagte zu 3 hat vorgetragen,
mit der Beendigung des Auftragsverhältnisses zwischen ihr und dem Verfügungsbeklagten zu 1 werde die Pflichtaufgabe der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten in seinem Verbandsgebiet mit Wirkung zum 01.01.2026 auf den Verfügungsbeklagten zu 1 zurückfallen. Dieser habe – nach derzeitigem Rechtsstand – die in Rheinland-Pfalz vorzuhaltende Tierkörperbeseitigungsanlage in G-Stadt zu nutzen, die aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Vorhaltepflicht) auch nicht zerstört werden könne. Der Betrieb in G-Stadt verfüge über mehrere immissionsschutzrechtliche Genehmigungen und Zulassungen, die getrennt zu betrachten seien. Der Betrieb verfüge zum einen über eine Zulassung der dort vorhandenen Tierkörperbeseitigungsanlage, indes zum anderen seit Jahrzehnten über eine auch notwendige und weitergehende Zulassung als sogenannter Zwischenbehandlungsbetrieb für tierische Nebenprodukte, welche es erst ermögliche, in diesem Betrieb tierische Nebenprodukte zu sammeln, zu lagern und zu behandeln. Einer „Umwidmung“ von einem Verarbeitungsbetrieb in einen Zwischenbehandlungsbetrieb bedürfe es daher nicht. Bei den unselbstständigen Betriebsteilen in S. und Se. handele es sich nicht um einen sogenannten Zwischenbehandlungsbetrieb, sondern vielmehr um einen zu registrierenden Betrieb, in welchem Fahrzeuge für die Sammlung von Tierkörpern und Tierkörperteilen zum Zwecke des Transportes abgestellt und ggfs. desinfiziert werden könnten. Nach den veröffentlichen Konzepten der Verfügungsbeklagten zu 1 und 2 werde der unselbstständige Betriebsteil S. zukünftig fortgeführt, hinsichtlich des unselbstständigen Betriebsteils in Se. solle (mangels Zugriffs des Verfügungsbeklagten zu 1 auf ein Grundstück) eine geringfügige räumliche Änderung bei gleichem Konzept erfolgen.
Soweit ihr bekannt, seien vom Verfügungsbeklagten zu 1 und auch dem Verfügungsbeklagten zu 2 „Abwerbungsgespräche“ mit ihren Mitarbeitern geführt worden.
Der Verfügungsbeklagte zu 2 solle wohl nach dem Willen des Verfügungsbeklagten zu 1 nach einem Beitritt des Verfügungsbeklagten zu 1 zum Verfügungsbeklagten zu 2 und der Rücknahme des Betriebes G-Stadt und seiner unselbstständigen Betriebsteile durch den Verfügungsbeklagten zu 1 als gesetzlich vorgesehene Einrichtung in der Zukunft die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Zwischenbehandlung und auch die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten zu einem Zeitpunkt nach dem 01.01.2026 übernehmen. Als notwendigen Zwischenschritt werde der Verfügungsbeklagte zu 1 zunächst den Betrieb im Betrieb G-Stadt zu übernehmen haben, da dieser nach dem AGTierNebG RhPf die gemeinsame Einrichtung der Beseitigungspflichtigen darstelle und demnach die Beseitigungspflicht auf den Verfügungsbeklagten zu 1 zunächst als Zwischenschritt überzugehen habe.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, der Rechtsstreit sei in dem vom Kläger gewählten Urteilsverfahren zu führen. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger auf entsprechende Frage hin klargestellt, dass es ihm um seine persönliche und individualrechtliche Beschäftigung gehe. Die Anträge seien bestimmt genug. Dass der Zusatz „als Betriebsratsmitglied“ im Antrag enthalten sei, habe die Kammer hinsichtlich der Zulässigkeit für unschädlich gehalten. Die Anträge seien nicht begründet. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes könne der Kläger nach derzeitiger Sachverhaltslage gegenüber keiner/m der drei Beklagten die Beschäftigung ab Januar 2026 gerichtlich durchsetzen. Bezüglich der Beklagten zu 1 und 2 habe zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren noch nicht festgestanden, ob ein Vertragsverhältnis des Klägers mit einem dieser Beklagten ab dem 01.01.2026 bestehen werde. Dies jedoch wäre Voraussetzung für eine aus dem Arbeitsverhältnis herleitbare Beschäftigungspflicht. Ob ein Betriebsübergang stattfinden werde, habe zwischen den Parteien im Streit gestanden. Anhand der Darlegungen der Parteien und der im einstweiligen Verfügungsverfahren präsenten Beweismittel, insbesondere den zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherungen, habe auch nicht festgestellt werden können, dass eindeutig zum 01.01.2026 ein Betriebsübergang auf entweder den Beklagten zu 1 oder auch zu 2 stattfinden werde. Würde man trotz dieser Unklarheit die Beklagte zu 1 oder zu 2 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem eventuellen Betriebsübergang zur Beschäftigung verurteilen, könnte dies zu einer Verpflichtung einer Partei führen, die nicht Arbeitsvertragspartei würde und damit vollendete – und nicht den arbeitsrechtlichen Verhältnissen entsprechende – Tatsachen schaffen. Hinzukomme, dass das Beschäftigungsinteresse nicht ausnahmsweise derart hoch sei, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache in Kauf zu nehmen wäre. Auch gegenüber der Beklagten zu 3 bestehe der Beschäftigungsanspruch, wie er Gegenstand des Antrags sei, nämlich eine Beschäftigung am Standort G-Stadt verfolge, nicht. Der Beklagten zu 3 werde es nach unstreitigen Ausführungen der Parteien unmöglich sein, die Tierkörperbeseitigung dort durchzuführen. Ihr dahingehender Auftrag ende am 31.12.2025. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 189 ff. d. erstinstanzl. A.) Bezug genommen.
Das genannte Urteil ist dem Verfügungskläger am 16.12.2025 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 08.01.2026 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 06.01.2026 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Zur Begründung der Berufung macht der Verfügungskläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 02.03.2026, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 1 ff., 152 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen zusammengefasst geltend,
ein Verfügungsgrund sei gegeben. Die geltend gemachte Weiterbeschäftigung sei ein individualarbeitsrechtlicher Anspruch. Dessen inhaltliche Ausfüllung sei jedoch untrennbar mit der Wahrnehmung des Betriebsratsmandats verbunden. Das Arbeitsgericht habe die Darlegungslast für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes in unzulässiger Weise überspannt.
Gerade weil die Klärung der komplexen Rechtsfrage der Arbeitgeberidentität und des Übergangsmandats einem gesonderten Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben könne, sei es zwingend, die tatsächliche Beschäftigung im Wege einstweiliger Regelung sicherzustellen. Andernfalls würde die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu einer faktischen Aushöhlung des Mandats führen.
Soweit die Beklagten zu 1 und 2 das Bestehen eines Übergangsmandats in Abrede stellten, würden sie die systematische und unionsrechtliche Einbettung des kollektiven Vertretungsschutzes verkennen.
Es liege ferner ein Verfügungsanspruch vor. Mit Wirkung zum 01.01.2026 sei ein Betriebsübergang auf den Verfügungsbeklagten zu 2, andernfalls auf den Verfügungsbeklagten zu 1 erfolgt.
Es ergebe sich eine sehr verdichtete Tatsachengrundlage, aufgrund derer der Beklagte zu 2 im Wege des Betriebsübergangs als Erwerber zu qualifizieren sei. Die für den Fortbetrieb allein ausschlaggebenden Betriebsmittel seien die genehmigungsbedürftigen Liegenschaften selbst. Auch der Kunden- und der Abrechnungskreis seien weiterhin fortbestehend. In die Abwägung einzustellen sei, dass die Beklagte zu 1 sich selbst gebunden habe, Arbeitsverhältnisse möglichst zu übernehmen. Soweit für die vor Ort befindlichen Arbeitnehmer erkennbar, sei die Kläranlage am 02.01.2026 durch den Verfügungsbeklagten zu 2 weiterbetrieben worden. Für die Einrichtung eines Zwischenbehandlungsbetriebs einschließlich Sozialräumen am Standort G-Stadt ab dem 01.01.2021 sei nach der derzeitigen Genehmigungslage die Fortführung der Abluftreinigung, der Kläranlage und der Dampferzeugungsanlage weiterhin notwendig. Über den 31.12.2025 hinausgehend würden 18 Arbeitnehmer des übergegangenen Betriebs, darunter der technische Mitarbeiter Herrn K., aufgrund einer Neueinstellung von dem Verfügungsbeklagten zu 2 vor Ort beschäftigt.
Ein Betriebsübergang scheitere auch nicht an der rechtsgeschäftlichen Grundlage. Die Beklagte zu 1 habe aus eigenem Entschluss und im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen die Betriebsaufgaben an die Beklagte zu 2 überführt. Der Rückfall der betrieblichen Leitungsmacht im Rahmen der geplanten Rekommunalisierung beruhe nicht auf einer gesetzlichen Gesamtrechtsnachfolge oder einem hoheitlichen Akt, sondern auf der von Beginn an vertraglich vorgesehenen Beendigung der zeitlich befristeten Beleihungs- und Betriebspachtvereinbarung. Die schuldrechtliche Anlage dieser Regelung zeige sich insbesondere in der vertraglich eingeräumten Verlängerungsoption des Betriebspachtvertrags um jeweils fünf Jahre. Dem Schutzzweck des § 613a BGB werde bereits Genüge getan, wenn der Erwerber die tatsächliche arbeitstechnische Organisations- und Leitungsmacht willentlich übernehme.
Auch im Verhältnis zur Beklagten zu 3 sei die erstinstanzliche Entscheidung rechtsfehlerhaft. Die in Bezug genommene Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung könne allenfalls auf die Tätigkeit als Fahrer, nicht aber als Betriebsratsmitglied gestützt werden. Im Falle einer entsprechenden Leistungsverfügung wäre die Beklagte zu 3 sodann verpflichtet, Räumlichkeiten zur Vornahme der Betriebsratstätigkeit bereitzustellen. Der Anspruch sei auch nicht unmöglich. Der gewählte Betriebsrat, dessen Mitglied er sei, sei für insgesamt vier Standorte der Beklagten zu 3 zuständig, während von der Rekommunalisierung nur drei Standorte betroffen seien. Es verbleibe ein weiterer Standort in F., der weiterhin unter der Leitungsmacht der Beklagten zu 3 stehe und für die Tierkörperbeseitigung in Hessen relevant sei.
Der Verfügungskläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 03.12.2025 abzuändern und
1. dem Beklagten zu 1 aufzugeben, ihn ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Weiterbeschäftigung als Folge eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB als Kraftfahrer und stellvertretender Fuhrparkleiter im Bereich der Tierkörperbeseitigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen;
2. dem Beklagten zu 2 aufzugeben, ihn ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Weiterbeschäftigung als Folge eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB als Kraftfahrer und stellvertretender Fuhrparkleiter im Bereich der Tierkörperbeseitigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen;
3. dem Beklagten zu 3 aufzugeben, ihn ab sofort bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Weiterbeschäftigung als Kraftfahrer und stellvertr. Fuhrparkleiter im Bereich der Tierkörperbeseitigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen.
Die Verfügungsbeklagten zu 1 und 2 beantragen,
die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 03.12.2025 (Az. 5 Ga 20/25), soweit sie sich mit den Berufungsanträgen zu Ziff. 1 und Ziff. 2 gegen den Verfügungsbeklagten zu 1 sowie gegen den Verfügungsbeklagten zu 2 richtet, zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte zu 3 beantragt,
die Berufung, soweit sie sich gegen die Verfügungsbeklagte zu 3 richtet, zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagten zu 1 und 2 verteidigen das das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 12.02.2026 sowie der Schriftsätze vom 18.02.2026 und vom 25.02.2026, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 98 ff., 119 ff., 144 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend.
Aus der bisherigen betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Verfügungsklägers als Betriebsratsmitglied könne gegenüber ihnen eine Dringlichkeit nicht begründet werden.
Die Bejahung eines Beschäftigungsanspruchs des Verfügungsklägers würde zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Die Vorschriften des einstweiligen Rechtsschutzes böten im Grundsatz keine ausreichende Grundlage, um endgültig über die Berechtigung eines geltend gemachten Anspruchs zu entscheiden. Zum einen sähen die §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO eine Beweiserleichterung vor. Hinzukomme, dass im Eilverfahren Zeitdruck herrsche, der die Klärung komplexer, streitiger Beurteilung eines Betriebsübergangs nur bedingt ermögliche. Der Verfügungskläger habe auch keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass aufgrund einer besonderen Gewichtigkeit seines Beschäftigungsinteresses eine Vorwegnahme der Hauptsache trotz des streitigen Verfügungsanspruchs ausnahmsweise zulässig wäre.
Ein Verfügungsanspruch bestehe nicht. Das Arbeitsverhältnis des Verfügungsklägers sei weder auf die Verfügungsbeklagte zu 1 noch zu 2 infolge eines Betriebsübergangs übergegangen. Dem Kriterium des Fortbestehens eines unveränderten Kundenkreises sei aufgrund der Ausübung hoheitlicher Aufgaben vorliegend kein Gewicht beizumessen. Ob der Abrechnungskreis erhalten bleibe, sei im Hinblick auf § 613a BGB gänzlich ohne Bedeutung. Entscheidend sei, dass die Erbringung der Leistungen mit eigener Infrastruktur des Verfügungsbeklagten zu 2 sichergestellt werde und der Betrieb in G-Stadt einen gänzlich anderen Betriebszweck erfülle, als dies bis zum 31.12.2025 der Fall gewesen sei. Selbst wenn die Liegenschaften der Verfügungsbeklagten zu 2 zur Nutzung verfügbar seien, werde der dort bis zum 31.12.2025 durch die Verfügungsbeklagte zu 3 vorgehaltene Betrieb weder übernommen noch fortgeführt. Die Verfügungsbeklagte zu 2 stelle sämtliche mobilen Betriebsmittel und die Ausstattung zum Betrieb der Anlagen, die zur Erledigung der Aufgabe notwendig seien, zur Verfügung. So würden am Standort G-Stadt nur Teile der Infrastruktur (wie die Rohwarenhalle inkl. Mulden, eine ortsfest angebrachte Bodenwaage sowie Gebäude) genutzt. Der Verarbeitungsbetrieb in G-Stadt sei zum 31.12.2025 durch die Verfügungsbeklagte zu 3 stillgelegt worden. Am dortigen Betrieb erfolge lediglich der Umschlag der tierischen Nebenprodukte zwecks Transport nach H. Der Verfügungsbeklagte zu 2 habe bereits eine Änderungsanzeige beim zuständigen Amt, der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD), abgegeben. Zudem werde der Eigentümer der Liegenschaften, der A.zweckverband Tierische Nebenprodukte, eine Stilllegungsanzeige für den Standort hinsichtlich des gesamten Verarbeitungsbereichs abgeben, die derzeit in Bearbeitung stehe. Die Kläranlage werde nunmehr in Schritten trockengelegt. Die Verarbeitungsanlage einschließlich der an diese angeschlossenen zwei großen Dampfkesselanlagen werde ab dem 01.01.2026 nicht mehr genutzt. Lediglich mit einer dritten, deutlich kleineren Dampfkesselanlage werde der Standort in G-Stadt mit Wärme versorgt. Der vorhandene Bio-Flächenfilter zur Abluftreinigung werde lediglich in kleinerem Umfang derzeit noch weitergenutzt. Nicht an den Verfügungsbeklagten zu 2 verpachtet würden insbesondere das Büro- und Sozialgebäude, die Kläranlage mit Betriebsgebäude, der Schlammbehälter, ein oberirdischer Heizöltank, der Abwasserschieber, die Trafostation 3, der oberirdische Lagertank, die Pumpstation, die Dosieranlage sowie der Teich. Die Rückgabe durch die Verfügungsbeklagte zu 3 sei an den A.zweckverband als Eigentümer und Verpächter erfolgt. Lediglich aus Praktikabilitätsgründen sei auch Herr E., Geschäftsführer des Verfügungsbeklagten zu 2, bei diesem Termin anwesend gewesen. Unbeachtlich für den Betriebsübergang sei die Genehmigungslage nach dem BImSchG. Eine Übernahme eines maßgeblichen Teils der Belegschaft des bisherigen Betriebs der Verfügungsbeklagten zu 3 liege nicht vor. Am Standort in G-Stadt seien lediglich zehn Mitarbeitende beschäftigt, die vormals auch am Standort in G-Stadt beschäftigt gewesen seien.
Die Aufgaben- und Funktionszuweisung zur Übernahme der Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz und dem Saarland erfolge kraft Gesetzes (AGTierNebG, zuletzt §§ 1, 2 und 3 geändert und §§ 4 und 6 neu gefasst durch Gesetz vom 22.12.2025, GVBl. S. 784).
Die Verfügungsbeklagte zu 3 verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 10.02.2026 sowie des Schriftsatzes vom 25.02.2026, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 73 ff., 130 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Das Arbeitsverhältnis des Verfügungsklägers sei gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Verfügungsbeklagten zu 2 am 01.01.2026 übergegangen. Die Rückgabe des vollständigen Betriebs G-Stadt sei auf Geheiß des Verpächters, vertreten durch den Verbandsvorsteher des Verfügungsbeklagten zu 1 nicht unmittelbar an den Verpächter, sondern an den Verfügungsbeklagten zu 2 zur Übernahme des Betriebs und der technischen Anlagen erfolgt. Dieser habe die Leitungsmacht im Betrieb übernommen und führe ohne jegliche zeitliche Unterbrechung aus dem Betrieb G-Stadt heraus die Tierkörperbeseitigungsaktivitäten ab dem 01.01.2026 im Land Rheinland-Pfalz sowie dem Saarland fort. Betriebliche Veränderungen sollten erst nach der Übernahme des Betriebs durch den Verfügungsbeklagten zu 2 umgesetzt werden. Unzutreffend sei, dass nur Teile der Infrastruktur genutzt würden. Der Verfügungsbeklagte zu 2 habe zum 01.01.2026 Herrn K. unter Vertrag genommen, der als Betriebselektriker und Betriebsmeister und unverzichtbarer Know-how-Träger bei ihr beschäftigt gewesen sei. Dieser sei auch ohne Weiteres in der Lage, die Kläranlage im Regelbetrieb zu fahren. Ohne diesen und seine vertiefte Kenntnis der Anlagentechnik sowie der örtlichen Gegebenheiten hätte der Verfügungsbeklagte zu 2 den Betrieb am 01.01.2026 nicht übernehmen und aufnehmen können.
Sie – die Verfügungsbeklagte zu 3 – übe in G-Stadt operative Tätigkeiten seit dem 01.01.2026 nicht mehr aus. Beschäftigungsmöglichkeiten bestünden im ehemals von ihr unterhaltenen Betrieb G-Stadt für den Verfügungskläger seit dem 01.01.2026 nicht mehr, ebenso wenig anderweitige vertragsgemäße Beschäftigungsmöglichkeiten in ihrem Unternehmen.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 04.03.2026 (Bl. 173 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Verfügungsklägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
B.
In der Sache hatte die Berufung des Verfügungsklägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Für die beantragte Leistungsverfügung auf Beschäftigung fehlt gegenüber sämtlichen Verfügungsbeklagten der notwendige Verfügungsgrund. Hinsichtlich des Verfügungsbeklagten zu 3 ist auch kein Verfügungsanspruch gegeben.
I.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 62 Abs. 2 ArbGG iVm. §§ 935, 940 ZPO ist sowohl das Bestehen eines Verfügungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes zur Sicherung dieses Anspruchs, zur Herbeiführung einer einstweiligen Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis oder im Fall der Leistungsverfügung ausnahmsweise zur Erfüllung eines Anspruchs. Dabei ist der Verfügungsanspruch iSd. §§ 935, 940 ZPO das vom Verfügungskläger behauptete subjektive Recht, also der geltend gemachte Anspruch. Ein Verfügungsgrund iSd. §§ 935, 940 ZPO ist dann anzunehmen, wenn der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
1.
Ein Verfügungsanspruch kann in dem Recht des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung liegen. Im bestehenden Arbeitsverhältnis ist der allgemeine Beschäftigungsanspruch abzuleiten aus den §§ 611, 613 BGB iVm. § 242 BGB. Die Generalklausel des § 242 BGB wird dabei ausgefüllt durch die Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG (BAG GS 27.02.1985 – GS 1/84 – Rn. 38, juris).
Im Grundsatz ist der Arbeitgeber im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht nur dazu verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Er hat auch das ideelle Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers durch tatsächliche Beschäftigung zu befriedigen. Es können aber selbst in einem unangefochten bestehenden Arbeitsverhältnis überwiegende schutzwerte Arbeitgeberinteressen dem Anspruch entgegenstehen. Daher ist bereits beim Verfügungsanspruch eine Interessenabwägung erforderlich.
a) Vorliegend ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses des Verfügungsklägers im Verhältnis zu allen Verfügungsbeklagten streitig. Insbesondere streiten die Parteien über das Vorliegen eines Betriebsübergangs von der Verfügungsbeklagten zu 3 auf die Verfügungsbeklagten zu 2 bzw. zu 1 zum 01.01.2026.
b) Im Verhältnis des Verfügungsklägers zur Verfügungsbeklagten zu 3 bestand jedenfalls bis zum 31.12.2025 unstreitig ein Arbeitsverhältnis. Gegenüber dieser ist der Anspruch auf Beschäftigung jedoch seit dem 01.01.2026 ausgeschlossen, da ihr die beantragte Beschäftigung seither unmöglich ist.
Nach § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung kraft Gesetzes ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist (BAG 21.03.2018 – 10 AZR 560/16 – Rn. 17 mwN.). Unmöglichkeit liegt insbesondere vor, wenn der Leistungserfolg weder von dem Schuldner noch von einem Dritten herbeigeführt werden kann. Bezogen auf die Beschäftigungspflicht hat das Bundesarbeitsgericht Unmöglichkeit iSv. § 275 Abs. 1 BGB aF. bejaht, wenn der Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers weggefallen ist, so zB. bei der Schließung einer Abteilung (BAG 04.09.1985 – 5 AZR 90/84 – Rn. 19 ff. mwN., juris), bei einer Umorganisation (BAG 13.06.1990 – 5 AZR 350/89 – Rn. 18 mwN., juris) oder einem ersatzlosen Entfall des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers (BAG 18.03.1999 – 8 AZR 344/98 – Rn. 45, juris). Eine Leistung ist bereits dann unmöglich, wenn nicht mit einer alsbaldigen Beseitigung des Leistungshindernisses gerechnet werden kann (BAG 04.09.1985 – 5 AZR 90/84 – Rn. 21 mwN., juris).
Nach diesen Maßstäben ist der Verfügungsbeklagten zu 3 die vom Verfügungskläger begehrte Beschäftigung als Kraftfahrer und stellvertretender Fuhrparkleiter im Bereich der Tierkörperbeseitigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich. Seit dem 01.01.2026 besteht bei der Verfügungsbeklagten zu 3 kein Arbeitsplatz in G-Stadt mehr, auf dem der Verfügungskläger von ihr zu unveränderten Arbeitsbedingungen beschäftigt werden könnte. Unstreitig endete zum 31.12.2025 der Pachtvertrag, die Verfügungsbeklagte zu 3 hat die Rückgabe des vollständigen Betriebes G-Stadt an den Verpächter durchgeführt. Dadurch besteht bei ihr in G-Stadt kein Arbeitsplatz mehr, auf dem sie den Verfügungskläger zu den beantragten Bedingungen beschäftigen könnte.
Dem Einwand der Verfügungsbeklagten zu 3, ihr sei die beantragte Beschäftigung nicht mehr möglich, steht auch nicht der Dolo-agit-Einwand aus § 242 BGB entgegen. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verbietet die Durchsetzung eines Anspruchs, wenn der Gläubiger das Erlangte wieder an den Schuldner zurückzugewähren hätte. Er ist gleichermaßen anwendbar, wenn dem Recht des Gläubigers auf Einstellung seiner Leistungen der Anspruch auf Neuabschluss eines Vertrags entgegensteht. In diesen Fällen ist die Rechtsausübung unzulässig, weil sie einer sachgerechten Wahrnehmung der eigenen Interessen nicht mehr entspricht. Das Gegenrecht beruht auf den fehlenden legitimen Vorteilen aus dem Recht (vgl. BAG 21.03.2018 – 10 AZR 560/16 – Rn. 25 mwN.). Im Streitfall könnte der Verfügungskläger jedoch nicht sogleich von der Verfügungsbeklagten zu 3 die dieser mögliche Zuweisung einer anderweitigen vertragsgemäßen Beschäftigung als Schadensersatz verlangen. Für den Fall des Ausschlusses der Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB bestimmen sich die Rechte des Gläubigers nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326 BGB (§ 275 Abs. 4 BGB). Nach § 283 Satz 1 BGB hat der Gläubiger, dem die Befugnis zur naturalen Verwirklichung seines Anspruchs gemäß § 275 BGB entzogen wurde, unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. Danach ist der Schuldner grundsätzlich zum Ersatz des durch das Leistungshindernis entstehenden Schadens verpflichtet (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB), es sei denn, die Pflichtverletzung kann ihm nicht vorgeworfen werden (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Letzteres ist vorliegend der Fall. Unstreitig hatte die Verfügungsbeklagte zu 3 keinen Einfluss auf die Nichtverlängerung des Pachtvertrages und des Betriebsführungsvertrages. Andere Arbeitsplätze der Verfügungsbeklagten zu 3 in G-Stadt, auf denen sie den Verfügungskläger beschäftigen könnte, stehen ihr nicht mehr zur Verfügung. Nach § 2 Ziff. 1 Satz 1 des Änderungsarbeitsvertrages vom 17.05.2021 ist der Verfügungskläger eingestellt worden „als Kraftfahrer für die Entsorgungsgebiete S./H. sowie als Vertretung für die Fuhrparkleitung im Urlaubs- und Krankheitsfall des jeweiligen Fuhrparkleiters am Standort G-Stadt“. Sein Dienstort ist nach § 2 Ziff. 4 des Änderungsarbeitsvertrags G-Stadt. Die Verfügungsbeklagte zu 3 ist daher nicht berechtigt, den Verfügungskläger in F./Hessen einzusetzen. Die beantragte Beschäftigung des Verfügungsklägers ist ihr somit im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen – ohne dass dies ihr vorgeworfen werden könnte – nicht möglich.
2.
Ein Verfügungsgrund liegt nicht vor. Der Verfügungskläger begehrt den Erlass einer Leistungsverfügung. Im Rahmen der Prüfung des Verfügungsgrundes sind daher besonders strenge Anforderungen zu stellen. Ein Verfügungsgrund kann nur angenommen werden, wenn die begehrte Regelung eines einstweiligen Zustandes notwendig ist, um ansonsten drohende wesentliche Nachteile des Verfügungsklägers abzuwenden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 08.05.2018 – 8 SaGa 1/18 – Rn. 51, juris). Es bedarf einer besonderen Dringlichkeitssituation. Es muss eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben sein, welche es erforderlich macht, zur Abwendung wesentlicher Nachteile bereits vor einer Klärung strittiger Rechtsfragen im regulären arbeitsgerichtlichen Hauptsacheverfahren vorab im Wege einer summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Regelung zu treffen (LAG Rheinland-Pfalz 08.05.2018 – 8 SaGa 1/18 – Rn. 51 mwN., juris).
a) Erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer glaubhaft macht, dass über die bloße, durch seine Nichtbeschäftigung verursachte Rechtsbeeinträchtigung hinaus ein ernsthaftes Bedürfnis an einer gerichtlichen Eilentscheidung besteht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 27.05.2024 – 5 GLa 2/24 – Rn. 33 mwN., juris; 08.05.2018 – 8 SaGa 1/18 – Rn. 52 mwN., juris; 14.04.2016 – 2 SaGa 3/16 – Rn. 31 mwN., juris; Hamacher, Antragslexikon Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2024, Stichwort „Beschäftigung“ Rn. 69 mwN.). Der sukzessive Untergang des Beschäftigungsanspruchs durch Zeitablauf genügt nicht (Grunsky/Waas/Benecke/Greiner/Benecke, 8. Aufl. 2014, ArbGG § 62 Rn. 41). Es ist ein gesteigertes Beschäftigungsinteresse zu fordern.
Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in dem die Parteien über die komplexe Vorfrage eines Betriebsübergangs von der Verfügungsbeklagten zu 3 auf den Verfügungsbeklagten zu 1 oder zu 2 streiten. Ein Betriebs(teil)übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG sowie iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt laut Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/23/EG voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft (vgl. nur BAG 28.02.2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 80 mwN.). Entscheidend für einen Betriebs(teil)übergang ist daher, dass die betreffende Einheit ihre - vorhandene - Identität „bewahrt“. Auch die Verwendung des Wortes „behält“ in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Unterabs. 4 der Richtlinie 2001/23/EG zeigt, dass die betreffende Einheit in jedem Fall vor dem Übergang als solche bestanden haben muss (vgl. nur BAG 28.02.2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 80 mwN.). Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten (vgl. nur EuGH 11.07.2018 – C-60/17 – [Somoza Hermo und Ilunión Seguridad] Rn. 30 mwN., juris; BAG 28.02.2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 85 mwN.), denen je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zukommt. Diese Aspekte sind im Rahmen einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. nur EuGH 11.07.2018 – C-60/17 – [Somoza Hermo und Ilunión Seguridad] Rn. 30 mwN., juris; BAG 28.02.2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 85 mwN.). Ist die Frage des Vorliegens eines Betriebsübergangs – wie vorliegend – komplex und streitig, kann ein Verfügungsgrund im Hinblick auf den Zeitdruck und die Beweiserleichterung der §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren nur bei einem deutlich gesteigerten Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers angenommen werden. Der bzw. die potentiellen Betriebserwerber haben ein berechtigtes Interesse daran, dass die weitreichende Frage des Vorliegens eines Betriebsübergangs im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zunächst abschließend geklärt wird, bevor sie – jedenfalls bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens auf Beschäftigung – zur Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer verpflichtet werden, mit dem bzw. denen möglicherweise kein Arbeitsverhältnis besteht.
b) Für die Bejahung eines Verfügungsgrundes betreffend einen Beschäftigungsanspruch ist im vorliegenden Fall daher allein das Interesse des Arbeitnehmers Arbeitseinkommen zu erzielen, nicht ausreichend (vgl. MHdB ArbR/Pulz, 6. Aufl. 2025, § 393 Rn. 19 mwN.).
c) In Betracht kommt die einstweilige Verfügung für Berufsgruppen, bei denen die tatsächliche Beschäftigung zwingend für den Erhalt der Qualifikation ist. Der Verfügungskläger hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass dies bei seiner Tätigkeit der Fall ist. Für den drohender Verlust etwa spezieller Kenntnisse, handwerklicher Fähigkeiten oder Lizenzen wegen mangelnder aktueller Berufspraxis liegen keine Anhaltspunkte vor.
d) Ein über die bloße, durch die Nichtbeschäftigung verursachte Rechtsbeeinträchtigung hinausgehendes Bedürfnis an einer gerichtlichen Eilentscheidung ergibt sich – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht aus dessen Stellung als Mitglied des Betriebsrats.
Zwischen den Amtsaufgaben und der Beschäftigung als Arbeitnehmer ist zu differenzieren. Bei der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben handelt es sich nicht um eine „Beschäftigung“, sondern um die Ausübung eines Ehrenamtes, § 37 Abs. 1 BetrVG, für die er zu befreien ist, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Die Regelung des § 38 BetrVG über die vollständige Freistellung von Betriebsratsmitgliedern zeigt, dass der Gesetzgeber die Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit gerade nicht als unerlässliche Voraussetzung für eine sinnvolle Ausübung des Betriebsratsamtes erachtet hat.
Die Wahrnehmung der Amtsaufgaben kann regelmäßig unabhängig von einer tatsächlichen Beschäftigung etwa durch ein Zugangsrecht zum Betrieb zur Durchführung von Betriebsratstätigkeit (vgl. LAG Hessen 28.08.2023 – 16 TaBVGa 97/23 – Rn. 17 ff. mwN., juris; Germelmann/Matthes/Prütting/Schleusener, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 62 Rn. 105 mwN.), die Einrichtung von Sprechstunden oder Sitzungen des Betriebsrats erfolgen.
Vorliegend ist zudem zwischen den Parteien streitig, ob das Mandat des Klägers im Hinblick auf einen möglichen Betriebsübergang auf den Verfügungsbeklagten zu 1 oder den Verfügungsbeklagten zu 2 geendet hat. Nach § 130 BetrVG findet das BetrVG keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Bei den Verfügungsbeklagten zu 1 und 2 handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts. In der Dienststelle der Verfügungsbeklagten zu 2 besteht ein Personalrat. Ein Übergangsmandat des Betriebsrats bei einem Übergang eines Betriebs auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sieht das BetrVG – anders als § 29 Abs. 6 Satz 1 BPersVG – nicht vor. Auf die von den Parteien streitig diskutierte Frage, ob bei einem Betriebsübergang auf eine Verwaltung und einen Betrieb des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wegen Art. 6 RL 2001/23/EG ein Übergangsmandat des Betriebsrats analog § 21a BetrVG anzunehmen ist (vgl. hierzu EuGH 29.07.2010 – C-151/09 [UGT-FSP] – Rn. 40, juris), kommt es vorliegend letztlich aber im Hinblick darauf, dass die Wahrnehmung der Amtsaufgaben nach Auffassung der Kammer ohnedies nicht die tatsächliche individualrechtliche Beschäftigung des Betriebsratsmitglieds voraussetzt oder erfordert, nicht streitentscheidend an.
e) Auch bei einer drohenden irreparablen Schädigung des beruflichen Ansehens kann ein gesteigertes Beschäftigungsinteresse bestehen (vgl. LAG Baden-Württemberg 12.09.2023 – 11 SaGa 3/23 – Rn. 134 mwN., juris). Ein solche irreparable Schädigung droht vorliegend jedoch nicht.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich insoweit von demjenigen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 02.08.2005 – 1 Sa 952/05, der die Freistellung eines Betriebsmitglieds während des Verfahrens um die Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach § 103 Abs. 2 BetrVG zum Gegenstand hatte. Das Landesarbeitsgericht Köln hat in dieser Entscheidung (Rn. 30, juris) angenommen, dass der dortige Kläger in dem unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis dringlich auf die einstweilige Verfügung angewiesen ist. Es hat dies nicht nur mit dem frühzeitigen Verlust des aus der Zusammenarbeit fließenden wichtigen Kontaktes mit der Belegschaft, sondern auch mit dem frühzeitigen Verlust des Ansehens als Amtsträger begründet. Auch das Sächsische LAG hat in seinem Urteil vom 14.04.2000 (3 Sa 298/00 – Rn. 39, juris) zur Begründung des Vorliegens eines Verfügungsgrundes ausgeführt, dass die Nichtbeschäftigung auch nach verweigerter Ersetzung der Zustimmung im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG die Stellung des Betriebsratsmitglieds im Betrieb nicht unerheblich erschüttere. Es hat dies weiter damit begründet, dass, sollte dem Betriebsratsmitglied keine Möglichkeit einer raschen Durchsetzung seines nunmehr noch gesteigerten Beschäftigungsanspruchs gegeben sein, sich seine Stellung in den Augen der Beschäftigten als ohnmächtig und der ihm zukommenden besondere Entlassungsschutz als wenig wirksam erwiese.
Ein Ansehensverlust als Amtsträger droht vorliegend in Anbetracht der sämtliche Arbeitnehmer unter Einschluss der Betriebsratsmitglieder treffenden Unsicherheit über das Vorliegen eines Betriebsübergangs auf den Verfügungsbeklagten zu 2 bzw. 1 oder einer Betriebsstilllegung durch die Verfügungsbeklagte zu 3 nicht. Bei einer Betriebsstilllegung ist zudem eine ordentliche Kündigung der Betriebsratsmitglieder unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 KSchG möglich, die auf den Gedanken des Entlassungsschutzes gestützte Argumentation kann nicht übertragen werden.
f) Ein besonderes Bedürfnis an der tatsächlichen Beschäftigung ergibt sich ebenfalls nicht daraus, dass der Kläger im zweitinstanzlichen Kammertermin im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren bereits seit mehr als zwei Monaten nicht beschäftigt wird und der Zeitpunkt einer Entscheidung in einem noch einzuleitenden Hauptsacheverfahren ungewiss ist. Dass der noch kein Hauptsacheverfahren auf Beschäftigung eingeleitet hat, kann nicht zu Lasten der Verfügungsbeklagten gehen.
Es kann daher dahinstehen, ob der Verfügungskläger durch eigene Untätigkeit oder durch Verschleppung der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens die Dringlichkeitsvermutung widerlegt hat (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz 15.11.2021 – 3 SaGa 4/21 – Rn. 21 ff., juris).
Danach war die Berufung des Verfügungsklägers zurückzuweisen.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.