§ 65 II NdsVstättVO ist ein Schutzgesetz i.S. des § 823 II BGB zu Gunsten der Nutzer von Szenepodien mit mehr …
Zivilrecht
Leitsatz
1. § 65 II NdsVstättVO ist ein Schutzgesetz i.S. des § 823 II BGB zu Gunsten der Nutzer von Szenepodien mit mehr als 50 cm Höhe. Sie müssen an den publikumsabgewandten Seiten mit Ausnahme der Treppenaufgänge abgeschrankt sein.
2. Den Gaststättenbetreiber, der das Präsidium einer Festveranstaltung auf einem nach hinten offenen Podium von 80 cm Höhe sitzen lässt, trifft eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht gegen das Absturzrisiko, das sich angesichts der baulichen Gegebenheiten (Stuhlabstand zur rückwärtigen Podiumskante: 0,40 bis 0,50 m) im Falle einer Augenblicksunaufmerksamkeit verwirklichen kann.