Das Verfahren wird gemäß § 153 a Absatz 2 StPO vorläufig eingestellt.
Strafrecht
Leitsatz
1. Das Verfahren wird gemäß § 153 a Absatz 2 StPO vorläufig eingestellt.
2. Dem Angeklagten wird aufgegeben, einen Geldbetrag von 8.000,00 EUR zu zahlen an: die Landeskasse auf das Konto Ländgericht Lüneburg Konto Nr. xxx, Nord/LB - BLZ xxx und zwar unter Angabe des Aktenzeichens 25 Ns 47/03 bis zum 15.10.2005 in monatlichen Teilbeträgen von mindestens 1.030,00 EUR jeweils bis zum 15. eines jeden Monats beginnend am 15. April 2005.
Tenor
Das Strafverfahren wird endgültig eingestellt, nachdem die Auflage erfüllt ist.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens (§ 467 Abs. i StPO).
Der Angeklagte und die Nebenklägerin tragen ihre notwendigen Auslagen jeweils selbst (§§ 467 Abs. 5, 472 I, II StPO).