OLG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 1. Strafsenat Beschluss zitiert von 1

Prozesskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf …

Strafrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag des Dipl.-Ing. G aus I./USA, ihm für den beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) gegen den Bescheid des hiesigen Generalstaatsanwalts vom 22. Mai 2007 Prozesskostenhilfe (§ 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO, §§ 114 ff ZPO) zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

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Prozesskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Das ist anhand des Antrags zu prüfen, in dem "das Streitverhältnis" unter Angabe der Beweismittel darzustellen ist (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO). An den Vortrag dürfen zwar keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BVerfG StV 1996, 445; BVerfG, 2 BvR 881/01 vom 6. Juli 2001 ; BVerfG NVwZ 2004, 334, 335; Senat wistra 1995, 72; KG, 3 Ws 570/99 vom 26. November 1999 ). In dem Antrag sind aber zumindest die Tatsachen nachvollziehbar und im Zusammenhang "darzustellen", die das Gericht kennen muss, um wenigstens im Kern und nicht nur in verschwommenen Umrissen erkennen zu können, welcher Lebenssachverhalt Anlass und Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und in welcher Weise der Antragsteller durch die behauptete Straftat in einem Rechtsgut verletzt ist (vgl. MünchKomm-Wax, ZPO, 2. Aufl. [2000], § 117 Rdnr. 14; Baumbach/Hart-mann, ZPO, 65. Aufl. [2007], § 117 Rdnr. 17 f). Das ist nicht geschehen; der Antrag, in dem ein Beschuldigter nicht einmal benannt wird, enthält keine aus sich heraus verständliche Darstellung des geschichtlichen Vorgangs, aus dem der Antragsteller den erhobenen strafrechtlichen Vorwurf herleitet. Deshalb ist nicht einmal im Ansatz zu erkennen, dass und warum für die Staatsanwaltschaft genügender Anlass (§ 170 Abs. 1 StPO) bestehen soll, Anklage zu erheben oder zumindest weitere Ermittlungen anzustellen. Die in der Antragsschrift aufgeführten Einzelheiten sind unverständlich und lassen einen Ansatz für strafbares Verhalten nicht erkennen.

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Im übrigen fehlt auch die gesetzlich vorgeschriebene Erklärung des Antrag-stellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlich eingeführten Vordruck (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO). Der Antragsteller hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keinerlei Angaben gemacht.