VGH Bayern Beschluss

Einstellung des Normenkontrollverfahrens nach außergerichtlicher Einigung KI-Titel

Normenkontrollverfahren · außergerichtliche Einigung · Verfahrenseinstellung · Kostenaufhebung · Streitwertfestsetzung

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.

II. Gemäß § 3 Abs. 2 der außergerichtlichen Einigung der Parteien werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

III. Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren war daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung (§ 161 Abs. 1 VwGO) folgt der in dem außergerichtlichen Vergleich getroffenen Parteivereinbarung. Dementsprechend sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Dies bedeutet, dass – entsprechend der im Vergleich getroffenen Regelung – die gerichtlichen Kosten geteilt und die außergerichtlichen Kosten von den Beteiligten selbst getragen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 155 Rn. 3).

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).