Als Vorschrift über die Bauweise regelt § 22 Abs 2 BauNVO die Stellung der Baukörper zur Grenze.
Leitsatz
1. Als Vorschrift über die Bauweise regelt § 22 Abs 2 BauNVO die Stellung der Baukörper zur Grenze. Das Einzelhaus iSd § 22 Abs 2 BauNVO ist daher ein Baukörper mit seitlichem Grenzabstand, der aber aus mehreren selbständig nutzbaren baulichen Anlagen bestehen kann.
2. Der dringende Wohnbedarf nach § 4 Abs 1a BauGB-MaßnG (BauGBMaßnG) indiziert die Atypik einer Befreiung nach § 31 Abs 2 Nr 1 BauGB. Die Befreiung nach § 4 Abs 1a BauGB-MaßnG (BauGBMaßnG) darf nicht eine "flächendeckende" Planabweichung auslösen.
3. Zur Erforderlichkeit einer Befreiung von der Geschoßflächenzahl.
4. Weil die Anerkennung des dringenden Wohnbedarfs als Gemeinwohlinteresse iSd § 31 Abs 2 Nr 1 BauGB die Verbindlichkeit des Bebauungsplanes relativ pauschal in Frage stellen kann, gewinnt das Befreiungsermessen an Gewicht.