Örtliche Zuständigkeit bei Preisangabenverstößen KI-Titel
Örtliche Zuständigkeit · UWG · Preisangabenverordnung · Tatortgerichtsstand · Informationspflichten
Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass sie - abweichend von ihrer den Parteien zuvor mitgeteilten Rechtsauffassung - vorliegend gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG örtlich unzuständig sein dürfte.
Dies folgt daraus, dass - im Einklang mit der Auffassung der Kammer, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG in Übereinstimmung mit § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG in dem Sinne gelesen werden muss, dass die Einschränkung des Tatortgerichtsstands nur bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten gilt - hier zu berücksichtigen ist, dass nach dem in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 13 Abs. 4 UWG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers zu den unter § 13 Abs. 4 UWG - und damit auch unter § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG - fallenden Kennzeichnungs- und Informationspflichten u. a. „die Vorschriften der Preisangabenverordnung“, um die es vorliegend geht, fallen (vgl. BT-Drs. 19/12084, S. 32).
Die Klägerseite wird vor diesem Hintergrund gebeten, durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht binnen einer Woche (Eingang bei Gericht) mitzuteilen, ob - ggfls. hilfsweise - ein Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Baden-Baden gestellt wird.