EuGH Vierte Kammer Urteil

Richtlinie 2001/95/EG – Allgemeine Produktsicherheit

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2001/95/EG – Allgemeine Produktsicherheit – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor:

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand:

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11, S. 4) nachzukommen