Fortführung von Girokonto bei Verdacht der Terrorismusfinanzierung KI-Titel
Kündigung von Bankvertragsverhältnis · Terrorismusfinanzierung · einstweilige Verfügung · ZPO § 522 Abs. 2 · Sachgerechter Kündigungsgrund
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 16. Januar 2026 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf eine Wertstufe bis zu 35.000,-Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts und der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellungen in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 15. Juli 2026 Bezug genommen.
II.
1.
Die Berufung der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zutreffend hat das Landgericht der Klage auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten zur Fortführung des bei ihr geführten Girokontos des Verfügungsklägers (im Folgenden: Kläger) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache mit Urteil vom 16. Januar 2026 stattgegeben und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Die mit Schriftsatz vom 20. August 2026 gehaltene Stellungnahme der Beklagten gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Diese enthält keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, die der Senat nicht bereits im Rahmen des Hinweisbeschlusses vom 15. Juli 2026 berücksichtigt hat. Folglich ist die Berufung durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Zur Begründung wird auf den Inhalt des Hinweisbeschlusses vom 15. Juli 2026 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die nachfolgenden Erwägungen waren bereits Gegenstand des Beschlusses und dienen lediglich der nochmaligen Klarstellung.
a)
Die Beklagte hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die den Schluss zulassen, dass die von ihr ausgesprochene Kündigung auf einem sachgerechten Grund beruht.
Maßgeblich ist, ob ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Beklagten für eine nachvollziehbare und der Sachlage entsprechende angemessene Reaktion halten muss. Bewertet werden dabei die zum Kündigungszeitpunkt vorliegenden und der Beklagten bekannten Tatsachen und Umstände.
Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis am 9. Dezember 2025 gekündigt. Sie war zuvor im Rahmen einer von ihr vorgenommenen Risikoanalyse zu dem Verdacht gelangt, dass der Kläger möglicherweise Teile des über das Konto laufenden Zahlungsverkehrs zur Terrorismusfinanzierung nutzt. Die Bejahung des Verdachtes wiederum hatte zur Folge, dass sich die Beklagte nach dem Geldwäschegesetz gesteigerten Prüfpflichten ausgesetzt gesehen hat. Die Erfüllung dieser Pflichten wiederum war mit Aufwand verbunden, den die Beklagte nicht mehr leisten konnte und wollte und der das Vertragsverhältnis für sie zunehmend unwirtschaftlich gemacht hat.
Dass die Beklagte eine Risikoanalyse vorgenommen hat, entsprach ihrer Pflicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 GwG, wonach sie als GwG-Verpflichtete diejenigen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermitteln und bewerten muss, die für Geschäfte bestehen, die von ihr betrieben werden.
Das von ihr dabei gewonnene Ergebnis - nämlich der Verdacht, der Kläger könnte in der Terrorismusfinanzierung tätig sein - bildete die Grundlage für die anschließend ausgesprochene Kündigung. Es war dieser Verdacht, aufgrund dessen sich die Beklagte verstärkten Prüfungspflichten nach dem GwG ausgesetzt gesehen hat, die wiederum die Geschäftsverbindung mit dem Kläger haben unwirtschaftlich werden lassen.
Es war daher der Frage nachzugehen, ob der Anfang Dezember 2025 gehegte Verdacht der Beklagten, der Kläger könnte sich an einer Terrorismusfinanzierung beteiligen, nachvollziehbar und plausibel ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Verdacht bereits bestätigt hat oder sicher bestätigen wird. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass sich die Beklagte im Dezember 2025 Tatsachen und Umständen gegenübergesehen hat, die den gehegten Verdacht plausibel erscheinen lassen. Das war nicht der Fall.
aa)
Die Beklagte hat ausweislich ihrer Stellungnahme vom 20. August 2026 weder die politische Ausrichtung des Klägers noch die Einstufung der sogenannten "Antifa-Ost" durch das US-amerikanische Außenministerium "Department of State" und deren Listung auf der Sanktionsliste des Office of Foreign Assets Control (OFAC) und der "Foreign Terrorist Organization" (FTO) ihrer Kündigung zu Grunde gelegt.
Sie hat vielmehr eine Anfrage der BaFin vom 28. November 2025 zum Anlass genommen, die Geschäftsverbindung unter geldwäscherechtlicher Sicht zu beurteilen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 27. April 2026, Bl. 66 eA). Dazu hat sie auch die Homepage des Klägers besucht, der nach den Angaben der Beklagten am 28. November 2025 noch um Zuwendungen gebeten hatte, denen er die Verwendungszwecke "unverzagt" und "Budapest" zugeordnet hat. Vor Abschluss der geldwäscherechtlichen Prüfung durch die Beklagte ist die FIU am 3. Dezember 2025 an sie herangetreten und hat um Vorlage der Kontoumsätze seit dem Jahr 2023 gebeten. Dabei wiederum habe die Beklagte "Auffälligkeiten" bemerkt, die sie wiederum zum Anlass genommen hat, am 3. Dezember 2025 eine Verdachtsmeldung abzugeben, wonach sich "auf dem Sparkassenkonto Transaktionen" gezeigt hätten, "die sich konkret auf die Unterstützung der Antifa-Ost (VWZ Unverzagt) sowie die Unterstützung ungarischer Antifa-Gruppierungen (VWZ Budapest)" beziehen würden, weshalb nicht "ausgeschlossen werden" könne, "dass mindestens mit diesen zweckgebundenen Transaktionen eine Unterstützung möglicher terroristischer Aktivitäten erfolgt" sei (vgl. Anlage BK 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 27. April 2026, Bl. 99 eA).
Bei dieser Einschätzung ist die Beklagte auch in der Folgezeit geblieben, wonach es auffällige "Vorgänge innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung" gegeben habe, nämlich "der Aufruf zur finanziellen Unterstützung der "Antifa Ost", der damit verbundene Aufruf zur Verwendung chiffrierter bzw. verschleiernder Verwendungszwecke sowie das tatsächliche Auftreten entsprechender Zahlungsvorgänge" (vgl. zuletzt Schriftsatz der Beklagten vom 20. August 2026, Seite 10).
bb)
Mit dieser Einschätzung gibt die Beklagte die Tatsachenlage, wie sie ihr im Dezember 2025 vorgelegen hat, nicht korrekt wieder. Infolgedessen ist sie dann auch zu unzutreffenden Schlussfolgerungen gelangt.
(1)
Die im Dezember 2025 seitens der Beklagten bestehende Grundannahme, der Kläger habe Spenden "für die Unterstützung der Antifa-Ost" und für "die Unterstützung ungarischer Antifa-Gruppierungen" eingeworben, lässt sich nicht rechtfertigen.
Entgegen der Lesart der Beklagten gab es keinen Aufruf des Klägers zur finanziellen Unterstützung der "Antifa Ost". Die Beklagte hat den Spendenaufrufen des Klägers eine inhaltliche Bedeutung zugesprochen, die sich weder aus dem Wortlaut der Aufrufe noch aus deren Auslegung ergibt.
Der Kläger hat ausweislich des noch im November 2025 auf seiner Homepage befindlichen Spendenaufrufes nicht um Spenden "für die Unterstützung der Antifa-Ost" geworben, sondern um solche zur "Unterstützung im Antifa-Ost-Verfahren". Der Wunsch um Unterstützung in einem "Verfahren" entspricht dabei dem Satzungszweck des Klägers, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, faire Verfahren zu Gunsten einzelner, auch der "Antifa-Ost" zuordbarer Angeklagter oder Angeschuldigter, zu ermöglichen. Damit stützen weder der Wortlaut des Spendenaufrufes selbst noch die übrigen, der Beklagten im Dezember 2025 bekannten Umstände, ihre Lesart des Aufrufes, wonach der Kläger direkt Spenden zur Unterstützung der Gruppierung "Antifa Ost" eingeworben habe.
Entsprechend verhält es sich auch mit dem weiteren Spendenaufruf. In diesem hat der Kläger nicht um Spenden für "die Unterstützung ungarischer Antifa-Gruppierungen" geworben, sondern um solche "gegen die Auslieferung und (für die) Unterstützung verfolgter Antifas in Ungarn". Auch an dieser Stelle hat die Beklagte dem Spendenaufruf des Klägers eine Zielrichtung gegeben, die sich mit dessen Wortlaut nicht vereinbaren lässt. Das Abstellen auf eine Verhinderung der Auslieferung sowie auf eine Unterstützung verfolgter Personen spricht vielmehr wieder für ein Tätigwerden des Klägers im Rahmen seiner satzungsmäßigen Zweckbestimmung, nämlich der Unterstützung von Angeklagten oder Angeschuldigten innerhalb ihres Verfahrens.
(2)
Soweit die Beklagte die unlauteren Absichten des Klägers auch in dessen Aufruf "zur Verwendung chiffrierter bzw. verschleiernder Verwendungszwecke" erkannt hat, begegnet auch dieser Schluss Zweifeln. Den beschriebenen Spendenaufrufen hat der Kläger die Verwendungszwecke "unverzagt" und "Budapest" zugewiesen. Es kann insoweit aber nicht erkannt werden, dass und wie der Kläger damit etwas verschleiern wollte oder verschleiert hat.
Der Verwendungszweck wird regelmäßig in einer abgekürzten Form angegeben. Er soll unter anderem dem Empfänger eine Aussage darüber ermöglichen, für was oder für wen eine eingehende Zahlung bestimmt ist. Diesem Zweck werden die genannten Zuweisungen gerecht.
Der Kläger hat zu Spenden für verschiedene Vorhaben oder Ziele aufgerufen. Die eingehenden Zahlungen musste er diesen Zielen und Vorhaben zweifelfrei zuordnen können. Bei circa 2.300 Zahlungseingängen ist das Bedürfnis des Klägers verständlich, einzelnen Kampagnen einen ganz bestimmten, prägnanten Verwendungszweck zuzuweisen. Dabei ergibt sich eine Verschleierungsabsicht des Klägers jedenfalls nicht allein aus der Vorgabe nur eines Wortes als Verwendungszweck. Grundsätzlich erlaubt das standardisierte SEPA-Verfahren (Single Euro Payments Area), welches alle Zahlungen in Euro in den 28 Staaten der EU sowie Liechtenstein, Monaco, Norwegen und der Schweiz abdeckt, für den Verwendungszweck einer Überweisung 140 Zeichen (vgl. Korschinowski in: BC 2013, 521, [523]). Der Kläger hätte daher auch die Überschriften der Spenden, nämlich "Unterstützung im Antifa-Ost-Verfahren" und "gegen die Auslieferung und Unterstützung verfolgter Antifas in Ungarn", als Verwendungszwecke wählen können. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Empfänger in diesen Fällen Gefahr läuft, dass der Spender aufgrund des mit der Eingabe eines langen Überweisungszwecks verbundenen Aufwands selbst Kürzungen vornimmt, die dann wiederum eine die Zuordnung erschwerende Interpretation auf Empfängerseite notwendig machen. Vor allem aber hat der Kläger offen und für jeden nachvollziehbar bestimmten Zahlungen bestimmte Verwendungszwecke zugeordnet. Ein verschleierndes Verhalten kann nicht erkannt werden.
(3)
Tatsächlich hat der Kläger damit im November 2025 zu Spenden aufgerufen, die entsprechend seinem Vereinszweck der Gewährleistung fairer Verfahren, wenn auch zu Gunsten von Mitgliedern der Gruppierung "Antifa-Ost", dienen sollten und dabei die Zuordnungen von Zahlungseingängen offen einem verkürzten Verwendungszweck zugeordnet. Aus diesen Aufrufen lässt sich nicht der Verdacht nähren, dass mit den Zahlungen, die diesem Spendenaufruf folgend und unter Nutzung der Verwendungszwecke "unverzagt" und "Budapest" auf dem streitgegenständlichen Konto eingegangen sind, eine Unterstützung terroristischer Aktivitäten geplant war.
Das ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus dem Umstand, dass es dem Kläger im Anschluss an die Kündigung nicht gelungen ist, bei einem anderen Kreditinstitut ein Girokonto zu eröffnen. Dabei mag es zutreffen, dass diese Kreditinstitute die potenzielle Geschäftsbeziehung zu dem Kläger einer Risikobewertung unterzogen haben. Es kann indes nicht ohne weitere Anhaltspunkte unterstellt werden, dass es die "entsprechenden Umstände" - nämlich der seitens der Beklagten aufgrund des Spendenaufrufes gehegte Verdacht einer Terrorismusfinanzierung - waren, die die anderen Kreditinstitute zu einer Absage gegenüber dem Kläger veranlasst haben. Die Parteien haben zu den Gründen, aus denen die anderen Kreditinstitute die Eröffnung eines Girokontos zu Gunsten des Klägers abgelehnt haben, keinen Vortrag gehalten. Überdies wird der Kläger seit 2012 vom Verfassungsschutz beobachtet, was die Beklagte seit 2015 zum Anlass genommen hat, in Erfüllung ihrer im Geldwäschegesetz niedergelegten Sorgfaltspflichten die Transaktionen des Klägers in einem monatlichen Rhythmus zu prüfen. Auch darin kann bereits der Grund liegen, warum andere Kreditinstitute diesen Aufwand scheuten und einen Vertragsschluss mit dem Kläger abgelehnt haben.
cc)
Der von der Beklagten Anfang Dezember 2025 gehegte Verdacht, der Kläger könnte sich an einer Terrorismusfinanzierung beteiligen, entbehrte einer Tatsachengrundlage und konnte folglich nicht zur Begründung der anschließend ausgesprochenen Kündigung des Vertragsverhältnisses herangezogen werden.
b)
Der den Erlass einer Leistungsverfügung rechtfertigende Verfügungsgrund besteht fort.
Dem Interesse der antragstellenden Partei an einer Gewähr effektiven Rechtsschutzes durch Erlass einer Leistungsverfügung ist das schutzwürdige Interesse der Beklagten gegenüberzustellen, nicht in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten ausgestatteten summarischen Verfahren zu einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angehalten zu werden. Die Beurteilungskriterien stehen dabei zueinander in einer Wechselbeziehung, weshalb an die wirtschaftliche Notlage des Klägers geringere Anforderungen gestellt werden können, wenn die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs eindeutig ist und/oder die Versagung einer Leistungsverfügung mehr oder weniger auf eine endgültige Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. dazu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 2024 - 5 GLa 2/24 -, Rn. 32, juris (für das Arbeitsrecht); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Mai 2024 - VI-W (Kart) 3/24 -, Rn. 17, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Juli 2003 - U (Kart) 24/99 -, Rn. 23, juris (für das Kartellrecht); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2026 - 37 W 2/26 -, Rn. 5, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2025 - 14 W 16/25 -, Rn. 4, juris (für das allgemeine Zivilrecht)).
Die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs ist nach den vorstehenden Ausführungen sowie den Darstellungen im Hinweisbeschluss vom 15. Juli 2026 und gemessen an dem eigenen Vortrag der Beklagten, wonach diese den Sachverhalt vollständig vorgetragen hat, weitgehend eindeutig und endgültig. Dagegen spricht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der Umfang des Hinweisbeschlusses vom 15. Juli 2026. Längere und differenzierte Begründungen sind Ausdruck einer gründlichen Prüfung, an deren Ende die Berechtigung eines Anspruches eindeutig sein kann (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 17. August 2026 - 7 U 101/24 -, Rn. 33, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 5. November 2013 - I-9 U 124/13 -, Rn. 42, juris; jeweils zur Offensichtlichkeit einer aussichtslosen Berufung trotz umfangreicher Begründung).
Eine Verneinung des Bestehens eines Verfügungsgrundes und der Verweis des Klägers auf das Hauptsacheverfahren führte hier nicht zu einer tatsächlichen Rechtsversagung, denn es stünde ihm frei, nach dem rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens im Falle seines Obsiegens den erfolgten Kontowechsel rückgängig zu machen und die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Dennoch käme der Verweis des Klägers auf diese Vorgehensweise faktisch einer Rechtsversagung gleich. Denn unstreitig würde ein zweifacher Kontowechsel - weg von der Beklagten und wieder zurück - für den Kläger aufgrund der Vielzahl der Zahlungseingänge und seiner Mitglieder einen erheblichen organisatorischen Aufwand bedeuten und wäre wirtschaftlich belastend. Auch wenn der Kontowechsel tatsächlich rückgängig gemacht werden kann, war in die Gesamtabwägung einzustellen, dass dies aufgrund des damit verbundenen doppelten Aufwands mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfolgen würde.
Da zusammengefasst die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs weitgehend eindeutig ist und die Versagung einer Leistungsverfügung mehr oder weniger auf eine endgültige Rechtsversagung hinausliefe, sind geringere Anforderungen an die wirtschaftliche Notlage des Klägers zu stellen.
Zu den näheren Einzelheiten der Abwägung wird auf den Hinweisbeschluss vom 15. Juli 2026 Bezug genommen. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde ihren schutzwürdigen Interessen dabei kein zu geringes Gewicht beigemessen. Sie treten aber hinter dem Interesse des Klägers zurück, nicht trotz seines weitgehend sicheren Anspruchs auf Fortführung des Girokontos zu einem vorübergehenden, wirtschaftlich nachteilig und organisatorisch aufwendigen Kontoumzug zu einem anderen Kreditinstitut sowie dem ebenso aufwendigen Rückweg zur Beklagten gezwungen zu werden. Es geht bei dieser Interessenabwägung nicht darum, wen die Beendigung oder Fortsetzung des Vertragsverhältnisses härter trifft. Maßgeblich ist ein Vergleich der Folgen für den später obsiegenden Kläger, der zunächst das Konto bei der Beklagten schließen muss, und der obsiegenden Beklagten, die bis zum Abschluss der Hauptsache das Konto zunächst weiterführen muss. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht nur eine einfache Kontoführungspflicht zu erfüllen hat. Sie schuldet nach dem Geldwäschegesetz verstärkte Sorgfaltspflichten, weil der Kläger vom Verfassungsschutz beobachtet wird. Diese Pflicht übernimmt die Beklagte bereits seit dem Jahr 2015; sie war nicht der Grund der Kündigung. Die Beklagte hatte im Herbst 2025 Anlass, das Geschäftsverhältnis zum Kläger auf neue und weitergehende Risiken zu überprüfen. Die ihr insoweit bekannt gewordenen Tatsachen und Umstände vermochten aber ihre Annahme nicht zu rechtfertigen, wonach vom Kläger ein noch weiter gestiegenes Risiko ausging. Da ein solches Risiko mithin auch nicht als Grundlage noch weiter gestiegener Sorgfaltspflichten der Beklagten dienen konnte, war deren Erfüllung auch nicht zu ihren Gunsten in die Abwägung einzustellen.
2.
Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass trotz Aussichtslosigkeit der Berufung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Von alledem ist der Senat einstimmig überzeugt.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht (vgl. MüKoZPO/Götz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 708 Rn. 13, beck-online).
4.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist gemäß den § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt worden.