OLG Zweibrücken · Rheinland-Pfalz Senat für Familiensachen Beschluss

Scheidungsantrag wegen Rechtshängigkeit in der Schweiz abgewiesen KI-Titel

Rechtshängigkeit · Zustellung · internationales Familienrecht · Ehegattenscheidung · Zuständigkeitskonflikt

Familienrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 20.500 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seines Scheidungsantrags als unzulässig. Das Familiengericht hat den Scheidungsantrag wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit in der Schweiz abgewiesen.

2

Der Antragsteller ist deutscher und italienischer Staatsangehöriger und hält sich nach seinen Angaben seit 2022 in Ludwigshafen auf, auch habe man früher einen gemeinsamen Wohnsitz in Ulm gehabt. Die Antragsgegnerin ist italienische und israelische Staatsangehörige und wohnt mit den gemeinsamen Kindern in der Schweiz.

3

Die Beteiligten haben am 18. August 2011 in Bern die Ehe miteinander geschlossen. Sie leben seit 1. August 2011 getrennt. Der letzte gemeinsame Wohnsitz war in … in der Schweiz. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame, 2015 und 2019 geborene, Kinder hervorgegangen.

4

Hiesiger Scheidungsantrag vom 4. Juli 2023 ist am selben Tag bei dem Familiengericht Ludwigshafen am Rhein eingegangen. Am 17. Juli 2023 hat die Familienrichterin den Verfahrenswert vorläufig festgesetzt und Gerichtskostenvorschuss angefordert. Die Zahlung ist am 8. August 2023 eingegangen.

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Aufgrund des Wohnsitzes der Antragsgegnerin in der Schweiz hat ihr das Familiengericht mit Beschluss vom 11. August 2023 aufgegeben, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Gleichzeitig hat es die „diplomatische Zustellung“ veranlasst. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin schließlich am 2. November 2023 zugestellt. Am 27. November 2023 hat sich zudem eine Zustellungsbevollmächtigte bestellt.

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Die Antragsgegnerin hat ihrerseits das Scheidungsverfahren in der Schweiz angestrengt, indem sie am 3. August 2023 die Scheidungsklage eingereicht hat. Nach Schweizer Recht ist damit die Scheidung rechtshängig.

7

Das Familiengericht Ludwigshafen am Rhein hat den Scheidungsantrag des Antragstellers wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit in der Schweiz abgewiesen, da das dortige Verfahren zeitlich früher rechtshängig gewesen sei als hiesiges.

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Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller die Zurückverweisung an das Familiengericht, hilfsweise die Vorlage an den EuGH. Er trägt vor, dass es ihm nicht anzulasten sei, wenn die Zustellung seines Antrags vom 4. Juli 2023 erst drei Monate nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses erfolgt sei. Die Zustellung müsse zurückwirken. Dies sei dem deutschen Recht auch nicht fremd, wenn der Antragsteller alles seinerseits Erforderliche getan habe, um eine rechtzeitige Zustellung zu bewirken. Er habe die Zahlung bereits am 31. Juli 2023 per Echtzeitüberweisung durchgeführt. Eklatante Verzögerungen im gerichtlich organisierten Zustellungsbetrieb dürften nicht zum Nachteil des den staatlichen Rechtsschutz suchenden Antragstellers gereichen.

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Die Zustellung habe nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen dürfen, sondern nach dem Haager Zustellungsübereinkommen. Die Brüssel IIb-Verordnung sei anwendbar. Das Familiengericht lehne eine Heranziehung der Vorschriften der Brüssel IIb-Verordnung zur Auslegung des Rechtshängigkeitsbegriffes ab. Der Verweis des Erstgerichts auf BGH XII ZR 25/91, wonach der Rechtshängigkeitszeitpunkt aus Billigkeitsgründen nicht verschoben werden könne, gehe fehl. Es gehe hier nicht um die Verschiebung des Rechtshängigkeitszeitpunktes, sondern vorrangig um die Beurteilung eines Kompetenzkonflikts im internationalen Verfahrensrecht. Es überzeuge nicht, wenn das Gericht darauf verweise, dass auch im deutschen Recht Verfahren zum gleichen Streitgegenstand bei unterschiedlichen Gerichten Recht hängig gemacht würden, und dann derjenige gewinne, der sich das schnellere Gericht ausgesucht habe. Dies sei deshalb nicht überzeugend, weil im nationalen Kompetenzkonflikt ausschließlich auf die direkte Anwendung des § 263 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abzustellen sei. Hingegen träten im internationalen Kompetenzkonflikt nicht nur unterschiedliche Gerichte verschiedener Länder miteinander in Konkurrenz, sondern auch unterschiedliche Prozessordnung mit schnelleren Rechtshängigkeitsbegriffen. Im internationalen Wettlauf gehe es folglich nicht darum, sich das schneller arbeitende Gericht auszusuchen, sondern die Prozessordnung zu wählen, die den Rechtshängigkeitseintritt auf einen Zeitpunkt vorverlege, dessen Eintritt nur die antragstellende Partei beeinflussen können. Dies sei wie im Schweizer Recht, der Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht. Normiere hingegen eine Prozessordnung wie die ZPO den Zeitpunkt auf den Zugang beim Antragsgegner, liege das Risiko nicht mehr in der Einflusssphäre der antragstellenden Partei, sondern in der Schnelligkeit des Gerichts und des Postbetriebes.

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Die direkte Anwendung der Brüssel IIb-Verordnung sei auch nicht nur deshalb auszuschließen, weil sich die Antragsgegnerin gewöhnlich in der Schweiz aufhalte. Unzutreffend sei die Auffassung des Gerichts, wonach die Bestimmung der Brüssel IIb-Verordnung nicht anwendbar sei, weil die Schweiz kein Mitgliedstaat sei. Richtig sei vielmehr, dass die Zuständigkeitsbestimmungen der Brüssel IIb-Verordnung unabhängig vom Wohnsitz des Antragsgegners in einem Drittstaat anwendbar sein. Im Unterschied zu Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-Verordnung, der explizit nur die Verfahrensvoraussetzungen zu Gunsten eines anderen mitgliedstaatlichen Verfahrens regele, sehe Art. 17 Brüssel IIb-Verordnung keine solche mitgliedstaatliche Beschränkung vor. Dies bedeute konkret, dass beim Prioritätsvergleich für beide Verfahren der maßgebliche Zeitpunkt jener des ersten für die Verfahrenseinleitung nötigen Schritte sei. Mit dieser Regelung werde also ein einheitlicher Vergleichszeitpunkt festgelegt, um der Verfahrenskoordination nach dem strikten Prioritätsgrundsatz sachgerecht zu werden. Zudem verringere ein einheitlicher Vergleichszeitpunkt bei einem Verweis auf autonomes nationales Recht die mögliche Gefahr einer Ungleichbehandlung und der schweren Vorhersehbarkeit. Es sei damit keineswegs klar, dass einerseits die internationale Zuständigkeit im Fall des gewöhnlichen Aufenthalts der Antragsgegnerin in der Schweiz über Art. 3 Brüssel IIb-Verordnung zu begründen sei, andererseits aber die Frage der Beachtung drittstaatlicher Rechtshängigkeit nicht über Art. 17 Brüssel IIb-Verordnung erfolgen dürfe. Letztlich führe die Heranziehung des Art. 17 Brüssel IIb-Verordnung auch nicht zur Nichtanwendung des § 263 Abs. 1 Nr. 3 ZPO analog, sondern zur Auslegung des Rechtshängigkeitsbegriffes konkurrierender Verfahren im internationalen Kontext durch Schaffung eines einheitlichen Vergleichszeitpunkts. § 263 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bleibe damit anwendbar, nur werde im Vergleich mit dem Schweizer Verfahrensrecht durch Rückgriff auf Art. 17 Brüssel IIb-Verordnung der Vergleichszeitpunkt auf den ersten nötigen Schritt der Verfahrenseinleitung vorverlegt.

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Soweit das Gericht von einer Verschiebung des Rechtshängigkeitszeitpunkts spreche, sei dies falsch. Es gehe um den Vergleichszeitpunkt.

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Das Verfahren sei dem EuGH vorzulegen, weil sich die Frage stelle, ob Art. 17 Brüssel IIb-Verordnung in Bezug auf den Drittstaat Schweiz keine Anwendung finde, da ihre Zuständigkeitsregelung in Art. 3 Brüssel IIb-Verordnung auch dann Anwendung fände, wenn sich der Antragsgegner in einem Drittstaat aufhalte. Es sei damit nicht offensichtlich, warum Art. 3 Brüssel IIb-Verordnung Anwendung finde, Art. 17 Brüssel IIb-Verordnung aber nicht.

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Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, da sich die grundsätzliche Bedeutung vor dem Hintergrund ergebe, dass die Beurteilung konkurrierender Verfahren im internationalen Kontext, soweit diese nicht in EU-Verordnungen oder Staatsverträgen geregelt sei, nach dem nationalen Recht bisher nur durch eine analoge Anwendung des § 263 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolge. Diese Vorschrift stelle aber originär auf den Kompetenzkonflikt innerstaatlicher Verfahren ab und damit auf einen einheitlichen, nationalen Rechtshängigkeitsbegriff. Es sei von allgemeiner Bedeutung, ob nicht bei der analogen Anwendung des § 263 ZPO der Vergleichszeitpunkt gleichwohl im Lichte des ebenfalls als unmittelbaren Recht geltenden Art. 17 Brüssel IIb-Verordnung auszulegen sei, wonach der Vergleichszeitpunkt auf die erste relevante Verfahrenshandlung abzustellen sei.

14

Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Februar 2025 darauf hingewiesen, nach §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu verfahren, und hat dort auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen. Auf den Beschluss wird verwiesen.

15

Der Antragsteller hat hierzu mit Schriftsatz vom 28. März 2025 unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens Stellung genommen. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird verwiesen.

II.

16

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht worden. Indes bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, da das Familiengericht den Scheidungsantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat, weil dem vom Antragsteller in Deutschland betriebenen Ehescheidungsverfahren der Einwand einer anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegensteht.

17

Nach dieser Vorschrift kann während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 20. Februar 2025 erläutert, ist das schweizerische Verfahren zeitlich vor dem deutschen Verfahren rechtshängig geworden, da es vor dem Bezirksgericht … am 3. August 2023 und damit vor dem Scheidungsantrag des Antragstellers am 2. November 2023 rechtshängig geworden ist.

18

Dazu, dass und warum der Senat Art. 17 der Brüssel IIb-Verordnung nicht auch in Drittstaatensachverhalten zugrunde legt, soweit es um die Bestimmung des für die Rechtshängigkeit maßgebenden Zeitpunkts geht, enthält der Hinweisbeschluss vom 20. Februar 2025 bereits umfangreiche Ausführungen. Hierauf wird zunächst verwiesen. Auch die ergänzende Stellungnahme des Antragstellers vom 28. März 2025 führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage.

19

Aus welchen Gründen die Zustellung des Scheidungsantrages durch das Familiengericht Ludwigshafen am Rhein nach Auffassung des Antragstellers drei Monate ab Zahlung der Gerichtskostenrechnung gedauert hat, ist nicht entscheidungserheblich. Entscheidungserheblich ist lediglich der Zeitpunkt der Zustellung. Lediglich weiterführend sei bemerkt, dass die Zustellung nicht zu beanstanden ist. Die Zustellungsvorschriften wurden nicht fehlerhaft angewendet. Die Zahlungsbenachrichtigung der Landesjustizkasse stammt vom 8. August 2023, am 11. August 2023 hat die Erstrichterin die Zustellung veranlasst. Hiergegen ist nichts zu erinnern, ebenso wenig wie gegen die Festsetzung des vorläufigen Verfahrenswerts am 17. Juli 2023 auf die Antragsschrift vom 4. Juli 2023. Dieser zeitliche Ablauf entspricht vielmehr ordnungsgemäßem Geschäftsgang. Überdies war das Scheidungsverfahren in der Schweiz bereits am 3. August 2023, mithin vor Eingang der Zahlungsbenachrichtigung rechtshängig. Eine Vorverlagerung der Wirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt des Antragseingang wie bei § 167 ZPO kommt nicht in Betracht, weil es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage mangelt. Von § 167 ZPO erfasst werden alle Fälle, in denen durch die Zustellung eine materielle oder prozessuale Frist gewahrt werden soll (BeckOK ZPO/Dörndorfer, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 167 Rn. 2, beck-online). Das ist hier nicht der Fall, da hier keine Frist gewahrt werden soll, sondern es für die Frage, welches Verfahren zuerst rechtshängig war, auf den Zeitpunkt der Zustellung an die Antragsgegnerin ankommt. Eine Rückwirkung ist hier nicht vorgesehen. Eine analoge Anwendung scheitert bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.

20

Auf die Rüge der Beschwerde, Art. 3 der Brüssel IIb-Verordnung sei auch anzuwenden, so dass nicht einzusehen sei, weshalb Art. 17 Brüssel IIb-Verordnung nicht anzuwenden sei, hat der Senat im Hinweisbeschluss erläutert, dass Art. 3 die Zuständigkeit betrifft, nicht das anwendbare Recht. Soweit nun der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme meint, damit liege eine Verwechslung mit Art. 17 EGBGB vor, ist zu erläutern, dass „das anwendbare Recht“ die ZPO meint. Art. 3 führt nicht zur Aushebelung der ZPO, nach deren § 261 die Rechtshängigkeit mit der Zustellung der Antragsschrift an den Gegner eintritt, und nicht wie in Art. 17 autonom für die Mitgliedsstaaten definiert, mit der Einreichung der Antragsschrift.

21

Hinsichtlich des wiederholt erhobenen Einwands des Antragstellers, es sei nicht nachvollziehbar, warum Art. 3 Brüssel IIb-Verordnung Anwendung finde, Art. 17 Brüssel IIb-Verordnung aber nicht, verweist der Senat auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss.

III.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG (vgl. zur Anwendbarkeit der Norm BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2022 – XII ZB 74/20 –, Rn. 43, juris).

23

Der Verfahrenswert wurde gemäß § 43 FamGKG festgesetzt.

24

Die Rechtsbeschwerde wird entsprechend § 70 FamFG zugelassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die in der Literatur vertretene Auffassung zur Beurteilung des Rechtshängigkeitszeitpunktes (Hausmann IntEuFamR/Hausmann, 3. Aufl. 2024, A. Rn. 159, beck-online; Geimer FamRZ 2016, 840, 841; Haidmayer IPRax 2018, 35, 38 f; Thomas/Putzo/Hüßtege Rn 6; NK-BGB/Gruber Art 16 Brüssel IIa-VO Rn 2) grundsätzliche Bedeutung hat.