VGH Hessen 1. Senat Urteil LS

Auf frühere Ehrenbeamte finden die Vorschriften des Gesetzes 131 über Versorgung keine Anwendung.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Auf frühere Ehrenbeamte finden die Vorschriften des Gesetzes 131 über Versorgung keine Anwendung.

2. Einzelfall eines in den "neu besetzten Ostgebieten" als Leiter eines Gemeindebezirks eingesetzten "Amtsbürgermeisters".