Unlauter i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG ist das Verhalten eines Beamten dann, wenn es mit dem Begriff der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Unlauter i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG ist das Verhalten eines Beamten dann, wenn es mit dem Begriff der guten Sitten innerhalb des Bedienstetenkörpers einer Behörde nicht vereinbar sein kann.