VG Köln · Nordrhein-Westfalen 20. Kammer Urteil

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschied mit Bescheid vom 27.02.2024, auf den wegen der …

Verwaltungsrecht

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.02.2024 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschied mit Bescheid vom 27.02.2024, auf den wegen der Einzelheiten gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen wird, über den Asylantrag des Klägers. Das Gericht folgt den Feststellungen dieses Verwaltungsaktes und sieht insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG von einer Darstellung des Tatbestands ab. Der Bescheid wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 01.03.2024 zur Post an die Bezirksregierung Arnsberg aufgegeben, damit diese die Zustellung an den Kläger übernehme.

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Der Kläger hat am 13.03.2024 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seinen Vortrag aus der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dass er homosexuell sei und ihm deshalb in Syrien Verfolgung drohe. Ferner legt der Kläger mehrere Dokumente und Fotos vor, auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen wird.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.02.2024 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe in der Anhörung seine Homosexualität nicht glaubhaft machen können, weil sein Vortrag sehr detailarm gewesen sei.

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Mit Beschluss vom 04.11.2024 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Ablehnung seines Asylantrags in Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.02.2024 ist insoweit rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

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Vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25/10, juris, Rn. 21 ff.

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Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft.

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Diese Voraussetzungen liegen vor.

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Der Einzelrichter ist zunächst davon überzeugt, dass der Kläger homosexuell ist. Diese Überzeugung beruht vor allem auf dem persönlichen Eindruck von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hat nicht nur seine Furcht vor Verfolgung in Syrien wegen seiner sexuellen Orientierung glaubhaft erläutert, sondern auch detailreich, substantiiert und widerspruchsfrei vorgetragen, wie er seine Homosexualität aktuell in Deutschland auslebt. Dieser richterlichen Überzeugung ist der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.

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Zudem teilt der Einzelrichter die der ständigen Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zugrundeliegende Einschätzung entsprechend der Auskunft von dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung, dass sich homosexuelle Menschen aus Syrien - jedenfalls bis zum Sturz des Assad-Regimes am 07./08.12.2024 - auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe berufen konnten und deshalb Anspruch auf Flüchtlingsschutz hatten.

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Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass dem Kläger in Syrien nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) - nur vier Tage nach dem Sturz des Assad-Regimes - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weiterhin Verfolgung wegen seiner Homosexualität droht. Diese Überzeugung beruht auf den Erkenntnissen dazu, dass die Gruppierung Hay’at Tahrir al-Sham, die nunmehr die Macht in Damaskus übernommen hat, bereits in der zuvor von ihr kontrollierten Provinz Idlib Homosexuelle verfolgt hat.

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Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Syrien, SOGI (Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität): Situation von LGBTIQ-Personen (Stand: 05/2024), S. 4; European Union Agency for Asylum, Syria: Targeting of Individuals, Country of Origin Information Report (Stand: 09/2022), S. 124.

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Der Vertreter der Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung weder den Erkenntnismitteln noch der daraus gezogenen Schlussfolgerung entgegengetreten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Rechtsmittelbelehrung

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Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

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Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.