LG Bochum · Nordrhein-Westfalen 6. große Strafkammer Urteil

Subventionsbetrug und Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Fördermittelmissbrauch KI-Titel

Subventionsbetrug · Steuerhinterziehung · Beihilfe zum Betrug · TatertragsEinziehung · Gesamtschuldnerhaftung

Strafrecht

Tenor

Der Angeklagte N. wird wegen Subventionsbetruges in 2 Fällen, Beihilfe zum Betrug in 9 Fällen sowie Beihilfe zum versuchten Betrug in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen den Angeklagten N. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 23.577,22 Euro, davon in Höhe von 8.000,00 Euro als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten Y., angeordnet.

Der Angeklagte Y. wird wegen Subventionsbetruges in 12 Fällen, Steuerhinterziehung in 10 Fällen, Schuldnerbegünstigung, Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 22 Fällen, Beihilfe zum Betrug in 9 Fällen sowie Beihilfe zum versuchten Betrug in 3 Fällen - unter Auflösung der mit Urteil des Landgerichts Bochum vom 14.08.2023, Az. II - 2 KLs - 35 Js 1/22 - 1/23, verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte Y. wird wegen Steuerhinterziehung in 4 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.

Gegen den Angeklagten Y. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 21.500,00 Euro, davon in Höhe von 8.000,00 Euro als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten N., angeordnet.

Die von dem Angeklagten Y. in dieser Sache in Griechenland erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafen angerechnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

betr. den Angeklagten N.:

§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 264 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23, 27, 53, 56, 73, 73c StGB

betr. den Angeklagten Y.:

§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 264 Abs. 1 Nr. 1, 283d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 22, 23, 27, 51 Abs. 4 S. 2, 53, 55, 73, 73c StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 AO, § 25 EStG, § 56 EStDV, §§ 1, 2 SolZG, § 14a GewStG, §§ 14c, 18 UStG

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Prozessgeschichte

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Die Staatsanwaltschaft Bochum hat gegen den Anklagten N. mit Anklageschrift vom 16.08.2024, Az. 465 Js 61/24 Anklage zur Kammer erhoben. Gegenstand der Anklage war der Vorwurf des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in 13 Fällen, des versuchten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in 11 Fällen sowie des Subventionsbetruges in 3 Fällen.

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Die Staatsanwaltschaft Bochum hat gegen den Angeklagten Y. zunächst mit Anklageschrift vom 13.09.2024, Az. 465 Js 32/23 Anklage zur Kammer erhoben. Gegenstand der Anklage war der Vorwurf des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in 12 Fällen und des versuchten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in 9 Fällen. Sodann hat die Staatsanwaltschaft Bochum am 30.09.2024 in dem Verfahren 465 Js 67/23 wegen des Vorwurfs der Geldwäsche, am 01.10.2024 in dem Verfahren 465 Js 65/23 wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung in 5 Fällen und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 25 Fällen sowie ebenfalls am 01.10.2024 in dem Verfahren 465 Js 66/23 wegen des Vorwurfs des Subventionsbetruges in 43 Fällen Anklage zur Kammer erhoben. In dem Verfahren 465 Js 18/23 hatte die Staatsanwaltschaft Bochum zunächst am 25.04.2024 Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Bochum erhoben, wobei Gegenstand des Verfahrens der Vorwurf der Steuerhinterziehung in 9 Fällen und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 2 Fällen war. Das Amtsgericht hat das Verfahren sodann der Kammer zur Prüfung der Übernahme vorgelegt.

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Die Kammer hat die Anklageschriften zu den Aktenzeichen 465 Js 61/24, 465 Js 32/23, 465 Js 67/23, 465 Js 65/23 sowie 465 Js 66/23 durch Beschlüsse jeweils vom 09.10.2024 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor sich eröffnet. Betreffend das Verfahren zu dem Aktenzeichen 465 Js 18/23 hat die Kammer durch Beschluss vom 08.10.2024 die Übernahme von dem Amtsgericht Bochum ausgesprochen, die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor sich eröffnet. Sodann hat die Kammer durch Beschluss vom 09.10.2024 sämtliche gegen den Angeklagten Y. geführten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und durch weiteren Beschluss vom 09.10.2024 sodann dieses Verfahren mit dem Verfahren gegen den Angeklagten N. zu dem Aktenzeichen 465 Js 61/24 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des letztgenannten Verfahrens verbunden.

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Die Kammer hat das Verfahren gegen den Angeklagten N. am 5. Verhandlungstag hinsichtlich der Vorwürfe zu Ziff. 5, 7, 11, 12, 13, 14, 17, 23 und 24 aus der Anklageschrift 465 Js 61/24 gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Vorwürfe vorläufig eingestellt. Zusätzlich hat die Kammer das Verfahren gegen ihn am 6. Verhandlungstag hinsichtlich der Tat 27 aus der Anklageschrift 465 Js 61/24 im Hinblick auf die verbleibenden Vorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

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Die Kammer hat das Verfahren gegen den Angeklagten Y. am 5. Verhandlungstag hinsichtlich der Taten 3, 5, 8, 9, 10, 11, 14, 20 und 21 aus der Anklageschrift 465 Js 32/23, hinsichtlich der Tat 20 aus der Anklageschrift 465 Js 65/23 sowie hinsichtlich der Taten 10 und 11 aus der Anklageschrift vom 25.04.2024, 465 Js 18/23 im Hinblick auf die verbleibenden Vorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Zusätzlich hat die Kammer das Verfahren gegen ihn am 6. Verhandlungstag hinsichtlich der Taten 3 bis 7, 10 bis 14, 17 bis 20, 23 bis 27, 30 bis 33 und 36 bis 43 aus der Anklageschrift 465 Js 66/23 im Hinblick auf die verbleibenden Vorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Zusätzlich hat die Kammer am 6. Verhandlungstag betreffend den Angeklagten Y. hinsichtlich der angeklagten eigenen Steuerdelikte von der Einziehung abgesehen, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO.

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II.

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Feststellungen zur Person

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1. Angeklagter N.

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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 27-jährige Angeklagte N. wurde in Rumänien geboren. Er wuchs mit einem 10 Jahre jüngeren Bruder im Haushalt seiner Eltern, welche im Bereich der Landschaftspflege berufstätig sind, auf.

14

Er besuchte in Rumänien insgesamt 12 Jahre lang bis zum 18. Lebensjahr die Schule und schloss eine Ausbildung zum Landwirtschaftsmechaniker ab. Anschließend arbeitete der Angeklagte bis zu seinem Umzug nach Deutschland in einem Restaurant.

15

Seine Eltern und sein Bruder, der gegenwärtig noch die Schule besucht, leben weiterhin in Rumänien.

16

Im Jahr 2018 kam der Angeklagte im Alter von 21 Jahren allein nach Deutschland, wobei er zunächst in V. lebte und dort auf Baustellen arbeitete. Schließlich zog er gemeinsam mit seinem dortigen Arbeitskollegen H., welchen er bereits über dessen Bruder, mit welchem er in Rumänien zusammen zur Schule gegangen war, kannte, nach A.. Dort lernte er schließlich Personen kennen, über welche er die Gelegenheit erhielt, ein eigenes Gewerbe anzumelden. Hierzu zog der Angeklagte nach F. und meldete das Gewerbe an, um sodann dort vornehmlich als Trockenbauer zu arbeiten. Nachdem er nach einiger Zeit keine Aufträge mehr erhielt, zog der Angeklagte zurück nach A.. Dort lernte er Personen kennen, welche ihm neue Aufträge im Bereich Trockenbau vermitteln konnten. Im Rahmen der Suche nach Arbeitnehmern sowie einer Unterstützung für seine Lohnbuchhaltung lernte der Angeklagte N. sodann den Angeklagten Y. kennen, welcher ebenfalls mit seinem Kollegen H. bekannt war. In der Folge kam es zu den verfahrensgegenständlichen Taten.

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Der Angeklagte N. führt seit rund drei Jahren eine feste Beziehung und lebt mit seiner Partnerin gemeinsam in einem Haushalt. Beide arbeiteten zuletzt in einem Lager, wo der Angeklagte rund 1.000 Euro netto monatlich verdiente. Kinder hat der Angeklagte nicht. Zuletzt besuchte der Angeklagte N. zudem einen Deutschkurs, um seine Sprachkenntnisse zu verbessern. Er hat eine Arbeitsstelle als Trockenbauer bei S. in L. in Aussicht.

18

Der Angeklagte N. ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten. Der seine Person betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 13.09.2024 weist eine - mit der hiesigen Entscheidung grundsätzlich gesamtstrafenfähige - Eintragung auf:

19

Das Amtsgericht Dortmund verhängte am 19.11.2021 gegen den Angeklagten in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 700 Js 1772/21 725 Cs 725/21 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 14 Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Die Entscheidung ist seit dem 18.12.2021 rechtskräftig. Der Angeklagte hat die Geldstrafe vollständig getilgt.

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In der Auskunft aus dem rumänischen Strafregister vom 25.09.2024 stellt die vorgenannte Geldstrafe ebenfalls die einzige Eintragung dar.

21

Der Angeklagte N. wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 25.04.2024, Az. 64 Gs 1836/24, am 00.00.0000 festgenommen und befand sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt A. bis zur Aufhebung des vorgenannten Haftbefehls durch die Kammer am 00.00.0000.

22

2. Angeklagter Y.

23

Der gegenwärtig 44 Jahre alte Angeklagte Y. ist in Z. als Kind griechischer Auswanderer geboren und hat die griechische Staatsbürgerschaft. Seine Eltern waren in den 1970er Jahren nach Deutschland gekommen. Sein Vater betrieb einen Imbiss und seine Mutter war Hausfrau. Er hat einen jüngeren Bruder, nach dessen Geburt sich die Eltern scheiden ließen. Die Eltern gaben ihn daran anschließend im Jahr 1982, im Alter von 2 Jahren, in die Obhut seiner Großeltern, sodass er seine Kindheit bei diesen in Griechenland verbrachte.

24

Im Jahr 1992 kehrte der Angeklagte zurück nach Deutschland, machte im Jahr 1997 zunächst seinen Hauptschulabschluss und absolvierte anschließend im Jahr 1999 das Fachabitur. Darauf folgend machte der Angeklagte eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann, welche er im Jahr 2002 erfolgreich abschloss. Ein Jahr später erlangte er eine Zusatzqualifikation. Er studierte zudem an der YZ. Fachhochschule in D. Wirtschaftsrecht, wo er im Jahr 2018 den Bachelor of Laws erlangte. Währenddessen übte er eine Nebentätigkeit in dem Steuerbüro G. in D. aus, in welchem er anschließend weiter als freier Mitarbeiter tätig war.

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Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2009 verheiratet und hat gemeinsam mit seiner Ehefrau drei Kinder. Ein weiteres Kind seiner Ehefrau lebt ebenfalls in dem gemeinsamen Haushalt. Seine Eltern sind inzwischen verstorben. Der Angeklagte unterstützte und pflegte bis zur Inhaftierung für die letzten Strafverfahren seinen jüngeren Bruder, der Assistenzbedarf hat. Einer geregelten Arbeitstätigkeit ging der Angeklagte zuletzt nicht nach.

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Der Angeklagte beabsichtigt eine weitere Lebensführung in Griechenland und wünscht deswegen eine Abschiebung und dortige Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen. Es ist beabsichtigt, dass seine Ehefrau mitsamt den Kindern ebenfalls nach Griechenland ziehen wird.

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Der Angeklagte Y. ist bereits wiederholt, auch einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der seine Person betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 23.09.2024 weist vier Eintragungen auf, wobei drei Eintragungen die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten betreffen:

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1.

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Am 12.03.2012 wurde der Angeklagte durch das Landgericht Bochum in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 35 Js 71/09 II-10 KLs 8/11 wegen Betruges in 16 Fällen und versuchten Betruges in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

30

Ein Strafrest wurde am 06.10.2014 bis zum 16.10.2018 zur Bewährung ausgesetzt und nach einmaliger Verlängerung der Bewährungszeit um 1 Jahr bis zum 16.10.2019 schließlich mit Wirkung zum 10.12.2021 erlassen.

31

2.

32

Gegen den Angeklagten wurde durch das Amtsgericht Recklinghausen am 14.03.2018 in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 462 Js 661/17 27 Cs 9/18 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 Euro sowie eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 13.11.2018 verhängt.

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3.

34

Am 14.08.2023 wurde der Angeklagte durch das Landgericht Bochum in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 35 Js 1/22 II-2 KLs 1/23 wegen Betruges in 16 Fällen und Beihilfe zum Betrug in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung bis zum 13.08.2028 zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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Die Verurteilung ist im Hinblick auf einen Teil der hiesigen Taten gesamtstrafenfähig.

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In der Sache hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Bochum folgende Feststellungen getroffen:

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„II. Feststellungen zur Sache

38

1. Acht Fälle des gewerbsmäßigen Betrugs (Angeklagter H.) Der Angeklagte H. entwickelte ein System der Täuschung, bei dem überwiegend rumänischen Staatsangehörigen wahrheitswidrig bescheinigt wurde, bei einem angemeldeten Unternehmen beschäftigt zu sein, um diesen damit den Bezug von ungerechtfertigten Sozialleistungen zu ermöglichen.

39

Dafür trat H. seit dem Frühjahr 2021 als Betreiber von Einzelunternehmen mit den Namen J. (Betriebsnummer N01) bzw. O. Bauservice (ohne Betriebsnummer) und seit dem Frühjahr 2022 zudem als Geschäftsführer der K. UG (haftungsbeschränkt) mit der Betriebsnummer N02 auf.

40

In dieser Eigenschaft beschäftigte er zum Schein zahlreiche Personen, fast ausschließlich rumänischer Staatsangehörigkeit, als Bauhelfer oder Reinigungskräfte auf geringfügiger (sog. „450-Euro-Jobs“) und sozialversicherungspflichtiger Basis.

41

Mit diesen Arbeitsverträgen konnten die vermeintlichen Arbeitnehmer Sozialleistungen nach dem SGB II und Kindergeld nach dem EStG beziehen, da der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht mehr eingreift bzw. die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1a EStG erfüllt werden.

42

Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b) SGB II sind freizügigkeitsberechtigte Ausländer grundsätzlich vom Sozialleistungsbezug in Deutschland ausgeschlossen, wenn sich ihr Freizügigkeitsrecht allein aus der Arbeitsuche ergibt. Sobald sie jedoch einer, wenn auch nur geringfügigen, Beschäftigung nachgehen, besitzen sie einen sogenannten „Arbeitnehmerstatus“, und der Sozialleistungsbezug steht ihnen offen. Ein solches Beschäftigungsverhältnis ist gemäß § 62 Abs. 1, 1a EStG zudem Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld.

43

Dieses Beschäftigungsverhältnis muss allerdings tatsächlich bestehen. Ist es nur vorgetäuscht, werden die Sozialleistungen zu Unrecht ausgezahlt, und man spricht von „Scheinarbeit“. Der Angeklagte H. agierte als Scheinarbeitgeber. Neben weiteren bisher unbekannten Personen war der Angeklagte Y. überwiegend für die Erstellung der fiktiven Unterlagen zuständig, mit denen die Jobcenter getäuscht wurden.

44

Für diese „Dienstleistung“ sollten die vermeintlichen Arbeitnehmer einen Teil der Sozialleistungen - einmalig 500,00 EUR für die Erstellung des Arbeitsvertrages und monatlich 250,00 EUR für die Erstellung von Lohnabrechnungen und Auszahlungsquittungen - an H. zahlen, wobei die gesondert verfolgte P. insoweit ihre Lohnbescheinigungen nicht über H. sondern über einen unbekannt gebliebenen Dritten bezog. Der Angeklagte handelte mit dem gewerbsmäßigen Willen dauerhafter Gewinnerzielung.

45

Insgesamt wird ihm ein Gesamtschaden von mind. 206.508,90 EUR vorgeworfen.

46

Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen:

FallArbeitnehmerJob-centerBewilligungssummeBewilligungszeitraumSchadens-summeAnklage-zeitraum
1M.A.35.203,89 €Sep21-Feb2326.319,89 €Sep21-Okt22
2U.A.40.426,02 €Mai21-Apr2331.732,02 €Mai21-Okt22
3KJ.A.47.704,20 €Aug21-Jul2330.165,36 €Aug21-Okt22
4Q.A.34.403,84 €Apr21-Aug2324.151,12 €Apr21-Dez22
5IN.A.39.715,63 €Jun21-Mai2327.294,00 €Jun21-Okt22
6BM.A.31.871,13 €Feb22-Jun2318.976,49 €Feb22-Okt22
7AC.X.38.164,69 €Nov21-Apr2338.164,69 €Nov21-Apr23
8GE.A.9.705,33 €Mrz22-Sep229.705,33 €Mrz22-Sep22
GESAMT277.194,73 €206.508,90 €
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Aus den rechtswidrigen Taten will H. lediglich 450,- Euro von M. sowie 350,- Euro von BM. und 500,- Euro von IN. erlangt haben. KJ. soll 1.100,- Euro an den gesondert Verfolgten MO. gezahlt haben, Q. soll 500,- Euro ebenfalls an MO. entrichtet haben, GE. soll 700,- Euro an den gesondert Verfolgten PV. gezahlt haben.

49

Von U. und P. will er kein Geld erhalten haben.

50

2. Sechzehn Fälle des gewerbsmäßigen Betrugs (Angeklagter Y.)

51

Der Angeklagte Y. entschloss sich spätestens Anfang März 2022 dazu, unter Nutzung des (Schein-)Unternehmens „K. UG“, dessen Geschäftsführer der Angeklagte H. ab Frühjahr 2022 war, Provisionen im größeren Umfang von der KP. Versicherungs-AG zu erlangen, indem der Versicherung ordnungsgemäße Versicherungsabschlüsse im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge vorgetäuscht werden sollten, um sich dadurch eine Einnahmequelle von erheblicher Dauer und einigem Gewicht zu verschaffen. Die Altersvorsorgeverträge sollten entsprechend dem Tatplan nur kurzfristig, maximal einen Monat oder gar nicht bedient werden.

52

Im Einzelnen kam es zu folgenden bei der KP. Versicherungs-AG eingereichten Vertragsabschlüssen:

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Am 28.03.2022 reichte Y. insgesamt 16 Verträge über betriebliche Altersvorsorge („Rente Index“) mit der K. UG bei der KP. Versicherungs-AG ein. Diese Versicherungsverträge werden mit dem Arbeitnehmer, hier das Scheinunternehmen FW. UG des Angeklagten H., auf die berufliche Tätigkeit des Arbeitsnehmers abgeschlossen. Es handelt sich um die folgenden Versicherungsnummern: N03, N04, N05, N06, N07, N08, N09, N10, N11, N12, N13, N14, N15, N16, N17, N18.

54

Die KP. Versicherungs-AG ging dabei von der Ordnungsmäßigkeit der Vertragsunterlagen aus und kehrte die entsprechenden Provisionen in Höhe von insgesamt 22.740,04 EUR auf das von Y. hinterlegte Konto mit der IBAN N19 aus.

55

Der Angeklagte Y. handelte mit dem gewerbsmäßigen Willen dauerhafter Gewinnerzielung.

56

Er zahlte den restlichen, noch offenen Schaden, den die KP.-Versicherung auf 23.261,80 EUR bezifferte (vgl. Anlage I zum Protokoll vom 22.06.2023) noch während der laufenden Hauptverhandlung vollständig zurück.

58

3. Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug in acht Fällen (Angeklagter Y.)

59

Der Angeklagte Y. leistete H. bei dessen unter Ziff. II Nr. 1 festgestellten, vorsätzlich begangenen Taten vorsätzlich Hilfe, indem er ihn zunächst bei der Erstellung von Lohnunterlagen mit dem Programm Lexware und dem Ausfüllen bestimmter Formulare unterstützte. Dem Y. war dabei - jedenfalls für den Zeitraum der festgestellten Taten - bewusst, dass das Unternehmen des H. lediglich zum Schein geführt wurde und der Erschleichung von Sozialleistungen diente. Eine reguläre Buchhaltung erstellte er für den Betrieb nicht. Insoweit handelte es sich aufgrund der einheitlichen Förderung der Haupttaten um eine Beihilfehandlung.

60

Aus dieser rechtswidrigen Beihilfehandlung sollte Y. von H. eine monatliche „Grundgebühr“ von 500 EUR im Tatzeitraum April 21 - April 23 erhalten sowie für jedes weitere erstellte Dokument 15,- Euro. Tatsächlich will der Angeklagte diese Beträge - in dieser Höhe - nicht erhalten haben.“

61

Zu den Strafzumessungserwägungen hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Bochum Folgendes ausgeführt:

62

„Strafzumessung

63

Bei der Strafzumessung ließ sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten:

64

1. Strafrahmen

65

[…]

66

b) Angeklagter Y.

67

Bezüglich der Provisionsbetrugsfälle (Ziff. II. Nr. 2) hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.

68

Hinsichtlich der unter Ziff. II. Nr. 3 dargestellten Beihilfetat des Angeklagten Y. hat die Kammer ebenfalls - entsprechend den o.g. Erwägungen - den Strafrahmen des § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt, diesen jedoch nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB durch eine Strafrahmenverschiebung gemildert, so dass zur Ahndung dieser Taten jeweils ein Strafrahmen, der von einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bis 7 Jahre 6 Monate reicht, zur Verfügung stand.

69

c) Geständniswirkung

70

[…]

71

Bezüglich des Angeklagten Y. erwies sich das Geständnis zwar als umfassend und frühzeitig, bestätigte jedoch lediglich die im Wesentlichen ohnehin schon vorliegenden Ermittlungsergebnisse, sodass die gestandenen Straftaten bereits im Wesentlichen aufgedeckt waren und auch eine Verhinderung weiterer Straftaten nicht erfolgte.

72

2. Strafhöhenbestimmung

73

Bei der Bemessung der konkreten Strafe hat sich die Kammer - unter Berücksichtigung der Kriterien des § 46 StGB - im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

74

[…]

75

b) Angeklagter Y.

76

Auch für den Angeklagten Y. spricht dessen umfassendes und - nach dem Eindruck der Kammer - von echter Reue getragenes Geständnis, das frühzeitig erfolgt ist.

77

Ferner wirkte sich sehr positiv die noch während der laufenden Hauptverhandlung erfolgte vollständige Schadenswiedergutmachung hinsichtlich seiner Taten zu Ziff. II 2 aus (Provisionsbetrugsfälle). Auch bei ihm war zu berücksichtigen, dass die Taten (auch bezüglich der Provisionsbetrugsfälle) in einem zeitlich und auch sachlich und situativ engen Zusammenhang stehen und Teil einer Tatserie waren. Der Unrechtsgehalt der Einzeltaten war aufgrund der von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle auch hier gesenkt.

78

Zu seinen Lasten spricht jedoch vor allem seine einschlägige Vorbestrafung. Selbst die Inhaftierung und Verbüßung von 2/3 der seinerzeit von der 10. Kammer des Landgerichts Bochum verhängten Freiheitsstrafe vermochten den Angeklagten Y. nicht von der Tatbegehung abzuhalten. Er handelte mit hoher krimineller Energie, die ihren Ausdruck in dem routiniert/professionellen Vorgehen fand, etwa durch den Einsatz von Buchhaltungssoftware, gewissermaßen „auf Knopfdruck“ die gewünschten Falschbescheinigungen (Lohnabrechnungen, Stundenzettel) zu erstellen. Dadurch sind hohe Schäden entstanden, zu denen er im Falle der Betrugsfälle des H. Hilfe leistete und die er im Falle der Provisionsbetrugsfälle unmittelbar selbst verursachte.

79

[…]

80

4. Einzel- und Gesamtstrafenbildung Angeklagter Y.

81

Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten Y. sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der mit den Taten zu Ziff. II. Nr. 2 verursachten - jedoch wieder ausgeglichenen bzw. mit der Tat zu Ziff. II Nr. 3 geförderten Schäden, erachtete die Kammer ausgehend von den oben genannten Strafrahmen - folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen

83für die sechzehn Fälle des gewerbsmäßigen Betrugs (Ziff. II Nr. 2) jeweils eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten,

84für die Beihilfe zu acht Fällen des gewerbsmäßigen Betrugs (Ziff. II Nr. 3) eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten.

85

Unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 1 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe hatte die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer die Person des Angeklagten und seine Einzeltaten zusammenfassend gewürdigt. Dabei hat die Kammer auch hier insbesondere berücksichtigt, dass für die Bildung der Gesamtstrafe vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbstständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu bewerten sind und dass, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht, die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel geringer auszufallen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2016, Az. 1 StR 417/16 = BeckRS 2016, 110128).

86

Die Kammer hat hierbei die zuvor genannten Gesichtspunkte nochmals berücksichtigt, umfassend gegeneinander abgewogen und insbesondere den engen zeitlichen, situativen und motivatorischen Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten und das zu Gunsten des Angeklagten zu wertende Geständnis, seine Schadenswiedergutmachung bezüglich der Provisionsbetrugsfälle berücksichtigt, jedoch - strafschärfend - auch seine einschlägigen Vorstrafen und das besonders planmäßige Vorgehen bedacht.

87

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hielt die Kammer dabei bei straffer Zusammenfassung der Einzelstrafen für den Angeklagten Y. eine maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten Freiheitsstrafe auf die

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Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren

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für tat-, täter- und schuldangemessen und hat auf diese erkannt.“

90

Der Angeklagte Y. wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 28.06.2024, Az. 64 Gs 2920/24 am 00.00.0000 in Griechenland festgenommen und hat sich dort bis zu seiner Übergabe an die deutschen Behörden am 00.00.0000 in Auslieferungshaft befunden. Seit dem 00.00.0000 befindet er sich ununterbrochen aufgrund des vorgenannten Haftbefehls in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt X..

91

III.

92

Feststellungen zur Sache

93

1. Komplex: Scheinarbeit / Sozialleistungen

94

(Anklageschriften 465 Js 32/23 und 465 Js 61/24)

95

Grundsätzlicher Geschehensablauf

96

Der Angeklagte Y., der im Tatzeitraum bei dem Steuerbüro G. in D. tätig war, erfuhr im Rahmen seiner dortigen Tätigkeit von einer dritten Person, deren Identität die Kammer nicht festzustellen vermochte, von einem System, mit welchem die ungerechtfertigte Bewilligung von Sozialleistungen durch das zuständige Jobcenter erreicht werden konnte. Dieses System beruhte darauf, dass - durch die Erstellung entsprechender falscher Unterlagen - freizügigkeitsberechtigten Ausländern Arbeitsverhältnisse bescheinigt wurden, die tatsächlich nicht existierten. Dadurch wurde eine Urkundslage geschaffen, die das Bestehen eines Arbeitsvertrages vorspiegelte und damit eine Berechtigung zum Leistungsbezug nach § 7 Abs. 1 SGB II vortäuschte.

97

Voraussetzung für die Berechtigung zum Leistungsbezug nach § 7 Abs. 1 SGB II ist ein Arbeitnehmerstatus nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG/EU. Denn nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. b) SGB II sind freizügigkeitsberechtigte Ausländer grundsätzlich vom Sozialleistungsbezug in Deutschland ausgeschlossen, wenn sich ihr Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügigkeitsG/EU allein aus der Arbeitssuche ergibt. Der Sozialleistungsbezug ist hingegen eröffnet, sobald ein „Arbeitnehmerstatus“ besteht, mithin einer - wenn auch nur geringfügigen - Beschäftigung nachgegangen wird. Dabei darf ein solches Beschäftigungsverhältnis nicht lediglich auf dem Papier bestehen, sondern muss tatsächlich ausgeübt werden. Stand ein EU-Bürger länger als 1 Jahr in einem Arbeitsverhältnis, so gilt der Arbeitnehmerstatus grundsätzlich auf unbestimmte Zeit fort (soweit die Arbeitslosigkeit unfreiwillig eingetreten ist). Bei Beschäftigungsverhältnissen von weniger als einem Jahr gilt der Status 6 Monate nach Beendigung fort, § 2 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 FreizügigkeitsG/EU.

98

Nachdem der Angeklagte N. auch über seinen Bekannten H. den Kontakt zu dem Angeklagten Y. vermittelt bekam, da er im Hinblick auf die für sein Einzelunternehmen tatsächlich tätigen Arbeitnehmer Unterstützungsbedarf bei der Buchhaltung hatte, stellte dieser ihm im Rahmen des zweiten Treffens das vorgenannte System vor. Der Angeklagte Y. erklärte ihm, dass er durch den „Verkauf“ von Arbeitsverträgen und entsprechenden weiteren Unterlagen wie Lohnbescheinigungen, Stundennachweisen und Barlohnquittungen zusätzliches Geld verdienen könne. Beide kamen überein, dass der Angeklagte N. mit dem auf ihn angemeldeten Einzelunternehmen ZT. (Betriebsnummer N20) als „Scheinarbeitgeber“ fungieren und entsprechende Unterlagen vorhandenen „Interessenten“ anbieten solle.

99

Der Angeklagte Y. erstellte für den Angeklagten N. daraufhin Vorlagen eines Arbeitsvertrages, eines Stundenzettels, einer Barlohnquittung sowie eines Kündigungsschreibens und zeigte ihm auch, wie diese auszufüllen sind, sodass der Angeklagte N. diese sodann im Einzelfall selbst erstellen konnte.

100

Da der Angeklagte N. aufgrund seiner Sprachbarriere hierzu nicht in der Lage war, bot der Angeklagte Y. an, entsprechende falsche Lohnabrechnungen zu erstellen, wobei er den Inhalt selbst bestimmte. Zusätzlich erklärte er dem Angeklagten N. im Einzelfall, wie die Formulare des Jobcenters für Arbeitgeber für den Fall der Anforderung auszufüllen sind.

101

Der Angeklagte N. hielt sich in der Folgezeit sodann des Öfteren in einem für die Kammer nicht näher feststellbaren Café in A. auf und machte dort bekannt, dass er Arbeitsverträge zu dem vorbeschriebenen Zweck „verkaufe“. Nach einiger Zeit war dieser Umstand bei der dortigen Kundschaft bekannt, sodass der Angeklagte N. von verschiedenen Personen angesprochen und um die Erstellung entsprechender Unterlagen zum Zweck der Einreichung derselben bei dem Jobcenter gebeten wurde. Aufgrund der Möglichkeit, damit eine zusätzliche Einkommensquelle zu schaffen, willigte der Angeklagte N. bei jeder anfragenden Person ein; eine Auswahl oder Prüfung nahm er nicht vor.

102

Der Angeklagte N. erhielt je erstelltem Arbeitsvertrag eine Zahlung von 250 Euro. Zusätzlich vereinbarte er eine Zahlung von 250 Euro für ein „Monatspaket“ bestehend aus einer Lohnabrechnung - teilweise mit entsprechendem Stundenzettel und Barlohnquittung.

103

Der Angeklagte N. zahlte von seinen Einnahmen an den Angeklagten Y. eine Fixsumme in Höhe von 500 Euro monatlich für alle von diesem im jeweiligen Monat erstellten falschen Lohnabrechnungen. Zusätzlich zahlte er ihm 50 Euro je Arbeitsvertrag sowie 50 Euro je Leistungsempfänger, welche ihm selbst in diesem Monat Geld für ein „Monatspaket“ übergeben hatten.

104

Der Ablauf gestaltete sich stets so, dass die Leistungsbezieher mitteilten, welche Unterlagen sie benötigten und der Angeklagte N. die entsprechenden Unterlagen entweder selbst erstellte bzw. dem Angeklagte Y. die Anfrage weiterleitete. Den genauen Zeitpunkt der Erstellung und Übergabe der Unterlagen vermochte die Kammer jeweils nicht mehr zu bestimmen; jedenfalls ist dies in engem zeitlichen Zusammenhang mit der anschließenden Einreichung der Unterlagen durch die Leistungsempfänger bei dem zuständigen Jobcenter geschehen.

105

Beiden Angeklagten war dabei bewusst, dass die betreffenden Personen die Unterlagen zum Zwecke der Bewilligung von Sozialleistungen bei dem jeweils zuständigen Jobcenter einreichten. Sie handelten in der Absicht, ihren Lebensunterhalt durch die erhaltene Bezahlung für die Erstellung der Unterlagen dauerhaft aufzubessern.

106

Der grundsätzliche Ablauf beim Jobcenter gestaltete sich derart, dass nach Stellung eines Antrags auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II der zuständige Sachbearbeiter die Unterlagen in jedem Einzelfall prüfte und bei offenen Fragen Unterlagen nachforderte oder auch einen persönlichen Termin mit dem jeweiligen Antragsteller vereinbarte und eine Befragung zu dem jeweils mitgeteilten, die Bezugsberechtigung begründenden Arbeitsverhältnis durchführte. Eine Bewilligung erfolgte in jedem Einzelfall nur dann, wenn der zuständige Sachbearbeiter von dem Bestehen eines realen Arbeitsverhältnisses ausging. Anhand der durch die Angeklagten erstellten und sodann von den Leistungsbeziehern eingereichten Unterlagen wurde das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vorgetäuscht und die jeweiligen Sachbearbeiter unterlagen in jedem der sogleich näher dargelegten Fälle - mit Ausnahme der Tat 3, bei welcher nach Prüfung der Unterlagen ein Ablehnungsbescheid erging und nicht ausschließbar ebenfalls bei den Taten, bei welchen eine Bewilligung auf anderer Grundlage erging - einem entsprechenden Irrtum.

107

Die Jobcenter bewilligten stets auf Grundlage der neuesten eingereichten Unterlagen. Bestand mithin ein Nachwirkzeitraum nach FreizügigkeitsG/EU, so erfolgt eine etwaige Bewilligung trotzdem aufgrund des neu dargelegten Arbeitsverhältnisses.

108

Konkrete Vorfälle

109

Im Einzelnen kam es zu folgenden, teils versuchten (Taten 1-3, 5, 8) Betrugstaten der Leistungsempfänger gegenüber dem jeweils zuständigen Jobcenter, welche die Angeklagten N. und Y. durch die jeweils kurz vor Einreichung erstellten Unterlagen bewusst ermöglichten und förderten:

110

Tat 1

111

KE. (FA 1)

112

Anklageziffer 1-2 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.

113

Anklageziffer 1 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.

114

Die gesondert Verfolgte KE. stellte am 31.08.2020 einen Weiterbewilligungsantrag auf Gewährung von Sozialleistungen nach dem SGB II bei dem Jobcenter A. und reichte hierzu einen von dem Angeklagten N. erstellten Arbeitsvertrag des Betriebs ZT. mit Beginn zum 20.07.2020 ein. Zusätzlich reichte die gesondert Verfolgte KE. zwei durch den Angeklagten Y. erstellte Lohnabrechnungen für die Monate August 2020 und September 2020 ein.

115

Die gesondert Verfolgte KE. hatte den Status eines Daueraufenthaltsrechts inne, sodass dem Jobcenter ungeachtet zwischenzeitlicher aufgrund der eingereichten Unterlagen erfolgter Bewilligung mit Bescheid vom 09.09.2020 kein Schaden entstand.

116

Tat 2

117

KE. (FA 1)

118

Anklageziffer 3 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.

119

Nicht angeklagt im Hinblick auf den Angeklagten Y.

120

Am 23.11.2020 stellte die gesondert Verfolgte KE. erneut einen Weiterbewilligungsantrag bei dem Jobcenter A.. Zusätzlich zu dem vorgenannten Arbeitsvertrag des Angeklagten N. vom 20.07.2020 reichte sie sechs entsprechende Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2020 bis März 2021 ein. Schließlich reichte sie ein von dem Angeklagten N. erstelltes Kündigungsschreiben des Betriebs ZT. vom 01.03.2021 zum 31.03.2021 ein.

121

Die gesondert Verfolgte KE. hatte den Status eines Daueraufenthaltsrechts inne, welches Grundlage des rückwirkenden Bewilligungsbescheides des Jobcenters A. vom 09.04.2021 war.

122

Tat 3

123

UX. (FA2)

124

Anklageziffer 4 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.

125

Anklageziffer 2 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.

126

Der gesondert Verfolgte UX. stellte am 14.09.2020 einen Hauptantrag auf Gewährung von Sozialleistungen nach dem SGB II und reichte hierzu einen von dem Angeklagten N. erstellten Arbeitsvertrag des Betriebs ZT. mit Beginn zum 01.09.2020 ein. Zusätzlich reichte er entsprechende Unterlagen für sieben Monate ein, im Einzelnen handelte es sich um durch den Angeklagten Y. erstellte Lohnabrechnungen für die Monate September 2020 bis November 2020 und Januar 2021 bis März 2021 sowie durch den Angeklagten N. erstellte Stundenzettel für die Monate Oktober 2020 bis März 2021 und Barlohnquittungen.

127

Das Jobcenter A. lehnte eine Gewährung von Leistungen mit Bescheid vom 05.12.2021 ab, da hinreichende Zweifel bestanden, dass die Arbeitstätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. Am 05.01.2022 erließ das Jobcenter nach weiterem Vortrag durch den gesondert Verfolgten UX. zusätzlich einen ablehnenden Widerspruchsbescheid. Zu Auszahlungen kam es nicht.

128

Tat 4

129

XO. (FA3), Leistungszeitraum März 2021

130

Anklageziffer 6 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.

131

Anklageziffer 4 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.

132

Der gesondert Verfolgte M. stellte am 03.03.2021 einen Weiterbewilligungsantrag auf Gewährung von Sozialleistungen nach dem SGB II, nachdem ihm solche zuvor bereits bis einschließlich Februar 2021 aufgrund einer anderen Arbeitstätigkeit gewährt worden waren. Bereits zuvor hatte er einen durch den Angeklagten N. erstellten Arbeitsvertrag des Betriebs ZT. mit Beginn zum 01.02.2021 eingereicht. Zusätzlich reichte er nun eine durch den Angeklagten Y. erstellte Lohnabrechnung für den Monat März 2021 mitsamt Barlohnquittung von dem Angeklagten N. ein. Zusätzlich überreichte er ein Kündigungsschreiben des Betriebs ZT. vom 01.03.2021 zum 31.03.2021 sowie einen anderweitigen Arbeitsvertrag des Unternehmens J. zum 01.04.2021.

133

Mit vorläufigem Bewilligungsbescheid des Jobcenters A. vom 17.03.2021 wurden aufgrund der Unterlagen der Angeklagten N. und Y. dem gesondert Verfolgten XO. für den Monat März 2021 Sozialleistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.324,28 Euro bewilligt.

134

Tat 5

135

AU. (FA 12)

136

Anklageziffer 8 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.

137

Nicht angeklagt im Hinblick auf den Angeklagten Y.

138

Der gesondert Verfolgte AU. stellte am 25.03.2021 bei dem Jobcenter PJ. einen Hauptantrag auf Gewährung von Sozialleistungen nach dem SGB II. Mit dem Antrag überreichte er einen von dem Angeklagten N. erstellten Arbeitsvertrag des Betriebs ZT. mit Beginn zum 20.03.2021 sowie eine Lohnabrechnung für den Monat März 2021. Sodann reichte er kurze Zeit später ein Kündigungsschreiben des Betriebs ZT. vom 01.03.2021 zum 31.03.2021 und einen neuen Arbeitsvertrag des Unternehmens J. mit Beginn zum 01.04.2021 ein.

139

Das Jobcenter PJ. bewilligte dem gesondert Verfolgten AU. erst mit Bescheid vom 10.03.2022 vorläufig ab März 2022 die Gewährung von Sozialleistungen, sodass die Bewilligung auf anderer Grundlage erfolgte.

140

Tat 6

141

VQ. (FA 13) Leistungszeitraum Mai 2020 bis September 2020

142

Anklageziffer 9 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.

143

Anklageziffer 6 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.

144

Der gesondert Verfolgte VQ. hatte von dem Jobcenter A. Sozialleistungen nach dem SGB II aufgrund vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 30.01.2020 bezogen, welcher aufgrund eines anderweitigen Arbeitsvertrages erlassen worden war.

145

Nachdem das Jobcenter A. diese Bewilligung mit Bescheid vom 06.05.2020 aufgehoben hatte, reichte der gesondert Verfolgte VQ. einen von dem Angeklagten N. erstellten Arbeitsvertrag des Betriebs ZT. mit Beginn zum 21.05.2020 ein. Zusätzlich überreichte der gesondert Verfolgte VQ. im weiteren Verlauf drei von dem Angeklagten Y. erstellte Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis Juli 2020 sowie Stundenzettel des Angeklagten N. für die Monate Mai und Juni 2020 nebst Barlohnquittungen.

146

Mit Bewilligungsbescheiden vom 20.07.2020 und vom 12.10.2020 gewährte das Jobcenter A. dem gesondert Verfolgten VQ. unter Berücksichtigung aller für die Berechnung relevanter Faktoren wie insbesondere Arbeitseinkommen und Größe der Bedarfsgemeinschaft die folgenden monatlichen Leistungen:

MonatBetrag
Mai 20203.362,99 Euro
Juni 20203.068,58 Euro
Juli 20203.001,47 Euro
August 20201.182,01 Euro
September 20201.275,61 Euro
Gesamt:11.890,66 Euro
148

Das Jobcenter A. bewilligte dem gesondert Verfolgten VQ. aufgrund der eingereichten Unterlagen der Angeklagten mithin Leistungen für den Zeitraum Mai 2020 bis September 2020 in Höhe von insgesamt 11.890,66 Euro.

149

Tat 7

150

VQ. (FA 13) Leistungszeitraum Oktober 2020 bis Januar 2021

151

Anklageziffer 10 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.

152

Anklageziffer 7 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.

153

Am 21.08.2020 stellte der gesondert Verfolgte VQ. erneut einen Weiterbewilligungsantrag bei dem Jobcenter A.. Daneben reichte er im weiteren Verlauf fünf durch den Angeklagten Y. erstellte Lohnabrechnungen für die Monate August 2020, September 2020 und November 2020 bis Januar 2021 sowie einen Stundenzettel für den Monat August 2020 nebst Barlohnquittungen von dem Angeklagten N. ein.

154

Das Jobcenter A. erließ am 12.10.2020 für den Zeitraum ab Oktober 2020 einen vorläufigen Bewilligungsbescheid und sodann am 21.11.2020 einen Änderungsbescheid. Dem gesondert Verfolgten VQ. wurden unter Berücksichtigung aller für die Berechnung relevanter Faktoren wie insbesondere Arbeitseinkommen und Größe der Bedarfsgemeinschaft die folgenden monatlichen Leistungen gewährt:

MonatBetrag
Oktober 20201.254,87 Euro
November 20201.272,18 Euro
Dezember 20201.272,18 Euro
Januar 20211.324,18 Euro
Gesamt:5.123,41 Euro
156

Nachdem der gesondert Verfolgte VQ. einen Arbeitsvertrag mit einer anderen Arbeitgeberin, der EY. GmbH vom 23.02.2021 mit Beginn zum 24.02.2021 sowie Lohnabrechnungen derselben ab Februar 2021 einreichte, bestand aufgrund dessen eine anderweitige Berechtigung zum Leistungsbezug.

157

Demnach erlangte der gesondert Verfolgten VQ. aufgrund der durch die Angeklagten erstellten Unterlagen für den Zeitraum Oktober 2020 bis Januar 2021 Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 5.123,41 Euro.

158

Tat 8

159

VV. (FA18)

160

Anklageziffer 15 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.

161

Anklageziffer 12 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.

162

Der gesondert Verfolgte VV. stellte am 24.03.2021 einen Weiterbewilligungsantrag bei dem Jobcenter A.. Hierzu reichte er im weiteren Verlauf einen durch den Angeklagten N. erstellten Arbeitsvertrag des Betriebs ZT. mit Beginn zum 01.12.2020 sowie vier durch den Angeklagten Y. erstellte Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2020 bis März 2021 mitsamt Barlohnquittungen des Angeklagten N. ein.

163

Mit Bescheid vom 14.04.2021 bewilligte das Jobcenter A. Leistungen nach dem SGB II, wobei diese aufgrund eines unbefristeten Arbeitnehmerstatus, welchen der gesondert Verfolgte VV. bereits innehatte und damit auf anderer Grundlage erfolgte.

164

Tat 9

165

WO. (FA 19) Leistungszeitraum Oktober 2020 bis März 2021

166

Anklageziffer 16 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.

167

Anklageziffer 13 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.

168

Der gesondert Verfolgte WO. begehrte mit bei dem Jobcenter X. gestellten Hauptantrag vom 07.09.2020 die Gewährung von Sozialleistungen nach dem SGB II. Hierzu reichte er im weiteren Verlauf einen durch den Angeklagten N. erstellten Arbeitsvertrag des Betriebs ZT. mit Beginn zum 19.10.2020 ein. Zusätzlich überreichte er drei durch den Angeklagten Y. erstellte Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2020 bis Dezember 2020 nebst Barlohnquittungen und einem Stundenzettel für den Monat November 2020 des Angeklagten N.. Schließlich überreichte er ein Kündigungsschreiben des Betriebs ZT. vom 01.03.2021 zum 31.03.2021 und einen ab dem 01.04.2021 beginnenden Arbeitsvertrag des Unternehmens J..

169

Mit Bewilligungsbescheid vom 11.02.2021 sowie Änderungsbescheid vom 23.02.2021 gewährte das Jobcenter der Stadt X. dem gesondert Verfolgten WO. unter Berücksichtigung aller für die Berechnung relevanter Faktoren wie insbesondere Arbeitseinkommen und Größe der Bedarfsgemeinschaft die folgenden monatlichen Leistungen:

MonatBetrag
Oktober 2020938,63 Euro
November 20202.096,49 Euro
Dezember 20202.150,05 Euro
Januar 20212.274,37 Euro
Februar 20212.274,37 Euro
März 20212.274,37 Euro
Gesamt:12.008,28 Euro
171

Demnach erlangte der gesondert Verfolgten WO. aufgrund der durch die Angeklagten erstellten Unterlagen für den Zeitraum Oktober 2020 bis März 2021 Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 12.008,28 Euro.

172

Tat 10

173

UX. (FA 23) Leistungszeitraum August 2020 bis Januar 2021

174

Anklageziffer 18 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.

175

Anklageziffer 15 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.

176

Mit Hauptantrag vom 13.07.2020 begehrte der gesondert Verfolgte UX. bei dem Jobcenter A. die Bewilligung von Sozialleistungen nach dem SGB II. Hierzu reichte er einen von dem Angeklagten N. erstellten Arbeitsvertrag des Betriebs ZT. mit Beginn zum 13.07.2020 ein. Zusätzlich überreichte er eine von dem Angeklagten Y. erstellte Lohnabrechnung für August 2020 nebst Stundenzettel für August 2020 und Barlohnquittung von dem Angeklagten N.. Im Nachgang überreichte er einen weiteren Arbeitsvertrag des Angeklagten N. unter dem Briefkopf ZT. mit Beginn zum 12.08.2020.

177

Das Jobcenter A. erließ am 02.11.2020 einen entsprechenden Bewilligungsbescheid sowie Änderungsbescheide vom 21.11.2020, vom 21.12.2020, vom 19.04.2021 und vom 06.07.2021. Unter Berücksichtigung aller für die Berechnung relevanter Faktoren wie insbesondere Arbeitseinkommen und Größe der Bedarfsgemeinschaft wurden dem gesondert Verfolgten UX. die folgenden monatlichen Leistungen gewährt:

MonatBetrag
August 20201.672,00 Euro
September 20202.552,03 Euro
Oktober 20202.552,03 Euro
November 20202.552,03 Euro
Dezember 20202.552,03 Euro
Januar 20212.521,61 Euro
Gesamt:14.401,73 Euro
179

Das Jobcenter A. bewilligte dem gesondert Verfolgten UX. aufgrund der eingereichten Unterlagen der Angeklagten mithin Leistungen für den Zeitraum August 2020 bis Januar 2021 in Höhe von insgesamt 14.401,73 Euro.

180

Tat 11

181

UX. (FA 23) Leistungszeitraum Februar 2021 bis Juli 2021

182

Anklageziffer 19 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.

183

Anklageziffer 16 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.

184

Am 10.12.2020 stellte der gesondert Verfolgte UX. einen Weiterbewilligungsantrag bei dem Jobcenter A.. In der Folge reichte er - zwecks Vortäuschung, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb ZT. bislang tatsächlich bestanden habe und zwecks Erreichen der weiteren Leistungsbewilligung auf dieser Grundlage - sechs durch den Angeklagten Y. erstellte Lohnabrechnungen für die Monate September 2020 bis Januar 2021 und März 2021 sowie im Nachgang ein von dem Angeklagten N. erstelltes Kündigungsschreiben des Betriebs ZT. vom 01.03.2021 zum 31.03.2021. Erst Ende August 2021 reichte der gesondert Verfolgte UX. einen anderweitigen Arbeitsvertrag mit der HO. UG vom 27.08.2021 ein.

185

Das Jobcenter erließ am 14.01.2021 einen Bescheid über die vorläufige Bewilligung der beantragten Leistungen und anschließend Änderungsbescheide betreffend die Berechnung vom 15.03.2021, 19.04.2021, 25.06.2021, 06.07.2021 sowie 13.10.2021.

186

Unter Berücksichtigung aller für die Berechnung relevanter Faktoren wie insbesondere Arbeitseinkommen und Größe der Bedarfsgemeinschaft wurden dem gesondert Verfolgten UX. die folgenden monatlichen Leistungen gewährt:

MonatBetrag
Februar 20213.147,97 Euro
März 20213.614,45 Euro
April 20212.902,12 Euro
Mai 20212.902,12 Euro
Juni 20212.902,12 Euro
Juli 20212.991,55 Euro
Gesamt:18.460,33 Euro
188

Der gesondert Verfolgte UX. erlangte mithin für den Zeitraum von Februar 2021 bis Juli 2021 aufgrund der von den Angeklagten erstellten Unterlagen - sowie aufgrund des Nachwirkzeitraums des mit diesen Unterlagen vorgetäuschten Beschäftigungsverhältnisses - Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 18.460,33 Euro. Ab August 2021 bestand sodann eine anderweitige Bewilligungsgrundlage aufgrund des sodann neu eingereichten Arbeitsvertrages mit der HO. UG.

189

Tat 12

190

UX. (FA 24) Leistungszeitraum Oktober 2020 bis November 2020

191

Anklageziffer 20 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.

192

Anklageziffer 17 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.

193

Mit bei dem Jobcenter A. gestelltem Hauptantrag vom 15.10.2020 begehrte auch der gesondert Verfolgte UX. die Gewährung von Sozialleistungen nach dem SGB II. Er reichte hierzu einen von dem Angeklagten N. erstellten Arbeitsvertrag des Betriebs ZT. mit Beginn zum 01.10.2020 ein. Zusätzlich überreichte er eine von dem Angeklagten Y. erstellte Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2020 nebst Barlohnquittung des Angeklagten N.. Im weiteren Verlauf reichte er zudem ein Kündigungsschreiben des Betriebs ZT. vom 28.10.2020 zum 30.11.2020 sowie einen neuen Arbeitsvertrag mit der EY. GmbH vom 02.12.2020 mit Tätigkeitsbeginn zum 03.12.2020 ein.

194

Das Jobcenter A. erließ am 12.11.2020 einen Bescheid über die vorläufige Bewilligung der beantragten Leistungen und Änderungsbescheide vom 21.11.2020 und vom 07.12.2020 betreffend die Leistungsberechnung.

195

Unter Berücksichtigung aller für die Berechnung relevanter Faktoren wie insbesondere Arbeitseinkommen und Größe der Bedarfsgemeinschaft wurden dem gesondert Verfolgten UX. die folgenden monatlichen Leistungen gewährt:

MonatBetrag
Oktober 20203.624,01 Euro
November 20203.423,34 Euro
Gesamt:7.047,35 Euro
197

Unter Zugrundelegung der letztlich bewilligten Summen erlangte der gesondert Verfolgte UX. mithin für den Zeitraum von Oktober 2020 bis November 2020 aufgrund der von den Angeklagten erstellten Unterlagen Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 7.047,35 Euro. Ab Dezember 2020 bestand sodann eine anderweitige Bewilligungsgrundlage aufgrund des neuen Arbeitsvertrages.

198

Tat 13

199

BW. (FA 27) Leistungszeitraum Juni 2020 bis Dezember 2020

200

Anklageziffer 21 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.

201

Anklageziffer 18 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.

202

Mit vereinfachtem Antrag vom 25.06.2020 begehrte der gesondert Verfolgte BW. die Gewährung von Sozialleistungen nach dem SGB II von dem Jobcenter der Stadt X.. Hierzu reichte er einen von dem Angeklagten N. erstellten Arbeitsvertrag des Betriebs ZT. zum 01.10.2020 ein. Zudem überreichte er vier entsprechende von dem Angeklagten Y. erstellte Lohnabrechnungen für die Monate Juni 2020 bis September 2020 nebst Barlohnquittungen sowie einem Stundenzettel für August 2020 des Angeklagten N..

203

Das Jobcenter der Stadt X. erließ am 23.09.2020 einen entsprechenden Bewilligungsbescheid sowie am 19.10.2020 einen Änderungsbescheid betreffend die Leistungsberechnung.

204

Unter Berücksichtigung aller für die Berechnung relevanter Faktoren wie insbesondere Arbeitseinkommen und Größe der Bedarfsgemeinschaft wurden dem gesondert Verfolgten BW. die folgenden monatlichen Leistungen gewährt:

MonatBetrag
Juni 2020838,62 Euro
Juli 20202.209,03 Euro
August 20202.209,03 Euro
September 20202.209,03 Euro
Oktober 20202.209,03 Euro
November 20202.209,03 Euro
Dezember 20202.209,03 Euro
Gesamt:14.092,80 Euro
206

Folglich erlangte der gesondert Verfolgte BW. für den Zeitraum von Juni 2020 bis Dezember 2020 aufgrund der von den Angeklagten erstellten Unterlagen Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 14.092,80 Euro.

207

Tat 14

208

BW. (FA 27) Zeitraum

209

Anklageziffer 22 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.

210

Anklageziffer 19 aus der Anklageschrift 32/23 betr. Y.

211

Am 26.12.2020 stellte der gesondert Verfolgte BW. einen Weiterbewilligungsabtrag bei der Stadt X.. Hierzu reichte er eine auf Anforderung von den Angeklagten ausgefüllte Einkommensbescheinigung für November 2020 sowie ein Kündigungsschreiben des Betriebs ZT. vom 01.03.2021 zum 31.03.2021 sowie einen anderweitigen Arbeitsvertrag des Unternehmens J. zum 01.04.2021 ein.

212

Das Jobcenter der Stadt X. erließ am 07.01.2021 einen entsprechenden Bewilligungsbescheid sowie am 26.04.2021 einen Änderungsbescheid betreffend die Leistungsberechnung.

213

Unter Berücksichtigung aller für die Berechnung relevanter Faktoren wie insbesondere Arbeitseinkommen und Größe der Bedarfsgemeinschaft wurden dem gesondert Verfolgten BW. die folgenden monatlichen Leistungen gewährt:

MonatBetrag
Januar 20212.299,74 Euro
Februar 20212.301,07 Euro
März 20212.265,60 Euro
Gesamt:6.866,41 Euro
215

Der gesondert Verfolgte BW. erlangte mithin für den Zeitraum von Januar 2021 bis März 2021 aufgrund der von den Angeklagten erstellten Unterlagen Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 6.866,41 Euro. Ab April 2021 bestand sodann eine anderweitige Bewilligungsgrundlage aufgrund des neuen Arbeitsvertrages.

216

Gesamtschadensberechnung für die Taten 1-14

217

Insgesamt trugen die Angeklagten zu einem Schaden in Höhe von 91.215,25 Euro bei. Die im Hinblick auf den Angeklagten Y. nicht angeklagten Taten 2 und 5 betreffen lediglich Versuchstaten, bei welchen kein Schaden entstanden ist.

TatNameLeistungszeitraumBetrag
1KE.VersuchVersuch
2KE.VersuchVersuch
3UX.VersuchVersuch
4XO.März 20211.324,28 Euro
5AU.VersuchVersuch
6VQ.Mai 2020 - September 202011.890,66 Euro
7VQ.Oktober 2020 - Januar 20215.123,41 Euro
8VV.VersuchVersuch
9WO.Oktober 2020 - März 202112.008,28 Euro
10UX.,August 2020 - Januar 202114.401,73 Euro
11UX.,Februar 2021 - Juli 202118.460,33 Euro
12UX.,Oktober 2020 - November 20207.047,35 Euro
13BW.Juni 2020 - Dezember 202014.092,80 Euro
14BW.Januar 2021 - März 20216.866,41 Euro
Gesamt:91.215,25 Euro
219

Erlangte Vermögensvorteile der Angeklagten durch die Taten 1-14

220

Angeklagter N. (Taten 1-14):

221

Der Angeklagte N., welcher für die erstellten Arbeitsverträge jeweils einen Betrag in Höhe von 250 Euro und je „Monatspaket“ - bestehend aus Lohnabrechnung, Barlohnquittung und Stundenzettel - einen Betrag in Höhe von ebenfalls 250 Euro erhielt, erlangte durch die vorstehend festgestellten Taten insgesamt folgende Taterträge:

Name, TatenAnzahl ArbeitsV / BetragAnzahl Monatspaket / BetragGesamt
KE. (Taten 1 und 2)1 / 250 Euro8 / 2.000 Euro2.250 Euro
UX. (Tat 3)1 / 250 Euro7 / 1.750 Euro2.000 Euro
XO. (Tat 4)1 / 250 Euro1 / 250 Euro500 Euro
AU. (Tat 5)1 / 250 Euro1 / 250 Euro500 Euro
VQ. (Taten 6 und 7)1 / 250 Euro8 / 2.000 Euro2.250 Euro
VV. (Tat 8)1 / 250 Euro4 / 1.000 Euro1.250 Euro
WO. (Tat 9)1 / 250 Euro3 / 750 Euro1.000 Euro
UX. (Taten 10 und 11)2 / 500 Euro7 / 1.750 Euro2.250 Euro
UX. (Tat 12)1 / 250 Euro1 / 250 Euro500 Euro
BW. (Taten 13 und 14)1 / 250 Euro4 / 1.000 Euro1.250 Euro
Gesamt13.750 Euro
223

Angeklagter Y. (Taten 1, 3-4, 6-14):

224

Der Angeklagte N. zahlte an den Angeklagten Y. 500 Euro monatlich als Fixsumme für alle in dem jeweiligen Monat erstellten falschen Lohnabrechnungen sowie zusätzlich 50 Euro je Arbeitsvertrag, welche der Angeklagte N. selbst für die gesondert Verfolgten ausfüllte sowie 50 Euro im Monat je Leistungsempfänger, die ihm in dem jeweiligen Monat Geld für ein „Monatspaket“ zahlten.

225

Da die Taten 2 und 5 betreffend den Angeklagten Y. nicht angeklagt wurden, sind die hierfür erstellten Unterlagen und im Gegenzug erhaltenen Zahlungen im Rahmen der Berechnung unberücksichtigt zu lassen. Der Angeklagte Y. erstellte in den Monaten Mai 2020 bis März 2021, mithin in insgesamt 11 Monaten, Unterlagen für die Leistungsempfänger, sodass er von dem Angeklagten N. 11*500 Euro als Fixsumme = 5.500 Euro erhielt. Zuzüglich hierzu erhielt er im Einzelnen folgende Taterträge:

Name, TatenAnzahl ArbeitsV / BetragAnzahl Lohnabrechn. / BetragGesamt
KE. (Tat 1)1 / 50 Euro5 / 250 Euro300 Euro
UX. (Tat 3)1 / 50 Euro7 / 350 Euro400 Euro
XO. (Tat 4)1 / 50 Euro1 / 50 Euro100 Euro
VQ. (Taten 6 und 7)1 / 50 Euro8 / 400 Euro450 Euro
VV. (Tat 8)1 / 50 Euro4 / 200 Euro250 Euro
WO. (Tat 9)1 / 50 Euro3 / 150 Euro200 Euro
UX. (Taten 10 und 11)2 / 100 Euro7 / 350 Euro450 Euro
UX. (Tat 12)1 / 50 Euro1 / 50 Euro100 Euro
BW. (Taten 13 und 14)1 / 50 Euro4 / 200 Euro250 Euro
Summe2.500 Euro
Zzgl. 11* monatl. Fixsumme i.H.v. 500 Euro5.500 Euro
Gesamt8.000 Euro
227

2. Komplex: Beantragung von Coronahilfen durch den Angeklagten N. (Anklageschrift 465 Js 61/24)

228

Grundsätzlicher Geschehensablauf

229

Der Angeklagte N. stellte für sein Einzelunternehmen ZT. Anträge auf Gewährung von Corona Soforthilfen, wobei er für ihn vorteilhafte, wahrheitswidrige Angaben betreffend subventionserhebliche Tatsachen machte, um so die Bewilligung der Soforthilfen zu erreichen, obwohl tatsächlich die Anforderungen nicht erfüllt waren.

230

Die durch den Angeklagten N. beantragten Subventionen (sog. „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“) wurden - gemäß den Richtlinien des Landes zu außerordentlichen Wirtschaftshilfen bei Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen („Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW“) - zur Sicherung der Existenz solchen Selbständigen gewährt und ausgezahlt, die aufgrund coronabedingter Maßnahmen - namentlich aufgrund des Lockdowns im November 2020 und Dezember 2020 - in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit eingeschränkt waren. Gemäß den vorgenannten Richtlinien in Verbindung mit den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 28.10.2020, vom 25.11.2020 und vom 02.12.2020 waren von den branchenweiten Schließungen Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen - mit Ausnahme solcher zur Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen - und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen und ähnliche Betriebe - mit Ausnahme solcher die medizinisch notwendige Behandlungen anbieten - betroffen. Friseursalons durften unter den seinerzeit bestehenden Hygieneauflagen geöffnet bleiben, ebenso wie der Groß- und Einzelhandel.

231

Konkrete Vorfälle

232

Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:

233

Tat 15

234

Novemberhilfe N.

235

Anklageziffer 25 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.

236

Der Angeklagte N. stellte bei der Bezirksregierung GM. am 13.12.2020 einen Antrag auf Gewährung der „Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung, wobei der Antrag unter dem Az. N21 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte N. bewusst wahrheitswidrig an, dass er von der staatlichen Schließungsanordnung im November 2020 direkt betroffen war, er seinen Geschäftsbetrieb an 29 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.

237

Tatsächlich war jedoch die Branche des Angeklagten N., welche er auch in dem Antrag selbst angab - Anbringung von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen.

238

Aufgrund der falschen Angaben wurde seinem Antrag mit Bescheid vom 13.12.2020 entsprochen und eine Subvention in Höhe von 4.829,22 Euro gewährt und ausgezahlt.

239

Tat 16

240

Dezemberhilfe N.

241

Anklageziffer 26 aus der Anklageschrift 61/24 betr. N.

242

Der Angeklagte N. stellte bei der Bezirksregierung GM. zudem am 04.01.2021 einen Antrag auf Gewährung der „Dezemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung, wobei der Antrag unter dem Az. N22 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte N. wiederum bewusst wahrheitswidrig an, dass er von der staatlichen Schließungsanordnung im Dezember 2020 direkt betroffen war, er seinen Geschäftsbetrieb an 31 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.

243

Tatsächlich war jedoch die Branche des Angeklagten N., welche er auch in dem Antrag selbst angab - Anbringung von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen.

244

Aufgrund der falschen Angaben wurde seinem Antrag mit Bescheid vom 05.01.2021 entsprochen und eine Subvention in Höhe von 4.998,00 Euro gewährt.

245

3. Komplex: Beantragung von Coronahilfen durch den Angeklagten Y. (Anklage 465 Js 66/23)

246

Grundsätzlicher Geschehensablauf

247

Der Angeklagte Y. stellte für verschiedene EinzelunternehmerInnen in deren Namen Anträge auf die Gewährung von Corona Soforthilfen, wobei er wahrheitswidrige Angaben machte, um so die Bewilligung der Subventionen zu erreichen, obwohl tatsächlich die Anforderungen nicht erfüllt waren.

248

Die durch den Angeklagten Y. für die jeweiligen EinzelunternehmerInnen beantragten Subventionen (sog. „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“) wurden - gemäß den Richtlinien des Landes zu außerordentlichen Wirtschaftshilfen bei Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen („Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW“) - zur Sicherung der Existenz solchen Selbständigen gewährt und ausgezahlt, die aufgrund coronabedingter Maßnahmen - namentlich aufgrund des Lockdowns im November 2020 und Dezember 2020 - in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit eingeschränkt waren. Gemäß den vorgenannten Richtlinien in Verbindung mit den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 28.10.2020, vom 25.11.2020 und vom 02.12.2020 waren von den branchenweiten Schließungen Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen - mit Ausnahme solcher zur Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen - und Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen und ähnliche Betriebe - mit Ausnahme solcher die medizinisch notwendige Behandlungen anbieten - betroffen. Friseursalons durften unter den seinerzeit bestehenden Hygieneauflagen geöffnet bleiben, ebenso wie der Groß- und Einzelhandel.

249

Von den jeweiligen Antragstellern - mit Ausnahme der gesondert Verfolgten ZO. - erhielt der Angeklagte Y. eine Zahlung in Höhe von 250 Euro je gestelltem Antrag. Teilweise bekam er diesen Betrag in bar überreicht, teilweise wurde ihm der Betrag auf sein Bankkonto bei der A. Volksbank mit der IBAN N19 überwiesen.

250

Der Angeklagte Y. wusste, dass die Antragsteller tatsächlich keine Ansprüche auf die beantragten Subventionen hatten und passte die Angaben insbesondere betreffend die anzugebenden Vergleichsumsätze in den Monaten November 2019 und Dezember 2019 derart an, dass die größtmögliche Subventionssumme bewilligt wurde. Die tatsächlichen subventionsrelevanten Tatsachen erfragte er bei den gesondert Verfolgten nicht, sondern erfragte lediglich die jeweilige Steueridentifikationsnummer, eine gültige E-Mail-Adresse und eine aktuelle Bankverbindung.

251

Konkrete Vorfälle

252

Tat 17

253

CG. (FA 3) Novemberhilfe

254

Anklageziffer 1 in der Anklage 465 Js 66/23

255

Am 02.03.2021 stellte der Angeklagte Y. für den gesondert Verfolgten CG. bei der Bezirksregierung GM. einen Antrag auf Gewährung der „Novemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N23 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. bewusst wahrheitswidrig an, dass der gesondert Verfolgte CG. von der staatlichen Schließungsanordnung im November 2020 direkt betroffen war, er seinen Geschäftsbetrieb an 29 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.

256

Tatsächlich war jedoch die Branche des gesondert Verfolgten CG., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Anbringung von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen.

257

Aufgrund der falschen Angaben wurde die Subvention noch am Tag der Antragstellung, am 02.03.2021, in Höhe von 4.831,40 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto des gesondert Verfolgten CG. mit der IBAN N24 überwiesen.

258

Tat 18

259

CG. (FA 3) Dezemberhilfe

260

Anklageziffer 2 in der Anklage 465 Js 66/23

261

Ebenfalls am 02.03.2021 stellte der Angeklagte Y. für den gesondert Verfolgten CG. bei der Bezirksregierung GM. einen Antrag auf Gewährung der „Dezemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N25 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. bewusst wahrheitswidrig an, dass der gesondert Verfolgte CG. von der staatlichen Schließungsanordnung im Dezember 2020 direkt betroffen war, er seinen Geschäftsbetrieb an 31 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.

262

Tatsächlich war jedoch die Branche des gesondert Verfolgten CG., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Anbringung von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen.

263

Aufgrund der falschen Angaben wurde dem Antrag mit Bescheid vom 03.03.2021 entsprochen, die „Dezemberhilfe“ in Höhe von 4.998,00 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto des gesondert CG. mit der IBAN N24 überwiesen.

264

Tat 19

265

KX. (FA 28) Novemberhilfe

266

Anklageziffer 8 in der Anklage 465 Js 66/23

267

Am 14.12.2020 stellte der Angeklagte Y. für die gesondert Verfolgte KX. bei der Bezirksregierung AX. einen Antrag auf Gewährung der „Novemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N26 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. bewusst wahrheitswidrig an, dass die gesondert Verfolgte KX. von der staatlichen Schließungsanordnung im November 2020 direkt betroffen war, sie ihren Geschäftsbetrieb an 29 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.

268

Tatsächlich war jedoch die Branche der gesondert Verfolgten KX., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Einzelhandel mit Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen.

269

Aufgrund der falschen Angaben wurde die Subvention noch am Tag der Antragstellung, am 14.12.2020, in Höhe von 4.829,95 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto der gesondert Verfolgten KX. mit der IBAN N27 überwiesen.

270

Tat 20

271

KX. (FA 3) Dezemberhilfe

272

Anklageziffer 9 in der Anklage 465 Js 66/23

273

Am 03.01.2021 stellte der Angeklagte Y. für die gesondert Verfolgte KX. bei der Bezirksregierung AX. einen Antrag auf Gewährung der „Dezemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N28 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. erneut wahrheitswidrig an, dass die gesondert Verfolgte KX. von der staatlichen Schließungsanordnung im Dezember 2020 direkt betroffen war, sie ihren Geschäftsbetrieb an 31 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.

274

Tatsächlich war jedoch die Branche der gesondert Verfolgten KX., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Einzelhandel mit Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen.

275

Aufgrund der falschen Angaben wurde dem Antrag noch an demselben Tag mit Bescheid vom 03.01.2021 entsprochen, die „Dezemberhilfe“ in Höhe von 4.998,00 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto der gesondert Verfolgten KX. mit der IBAN N27 überwiesen.

276

Tat 21

277

VJ. (FA 29) Novemberhilfe

278

Anklageziffer 15 in der Anklage 465 Js 66/23

279

Am 14.12.2020 stellte der Angeklagte Y. für den gesondert Verfolgten VJ. bei der Bezirksregierung GM. einen Antrag auf Gewährung der „Novemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N29 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. bewusst wahrheitswidrig an, dass der gesondert Verfolgte VJ. von der staatlichen Schließungsanordnung im November 2020 direkt betroffen war, er seinen Geschäftsbetrieb an 29 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.

280

Tatsächlich war jedoch die Branche des gesondert Verfolgten VJ., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Betrieb von Verkehrswegen für Straßenfahrzeuge - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen.

281

Aufgrund der falschen Angaben wurde die Subvention noch am Tag der Antragstellung, am 14.12.2020, in Höhe von 4.829,95 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto des gesondert Verfolgten VJ. mit der IBAN N30 überwiesen.

282

Tat 22

283

VJ. (FA 29) Dezemberhilfe

284

Anklageziffer 16 in der Anklage 465 Js 66/23

285

Am 03.01.2021 stellte der Angeklagte Y. für den gesondert Verfolgten VJ. bei der Bezirksregierung GM. einen Antrag auf Gewährung der „Dezemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N31 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. bewusst wahrheitswidrig an, dass der gesondert Verfolgte VJ. von der staatlichen Schließungsanordnung im Dezember 2020 direkt betroffen war, er seinen Geschäftsbetrieb an 31 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.

286

Tatsächlich war jedoch die Branche des gesondert Verfolgten VJ., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Betrieb von Verkehrswegen für Straßenfahrzeuge - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen.

287

Aufgrund der falschen Angaben wurde dem Antrag mit Bescheid vom 03.01.2021 entsprochen, die „Dezemberhilfe“ in Höhe von 4.997,25 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto des gesondert Verfolgten VJ. mit der IBAN N30 überwiesen.

288

Tat 23

289

AY. (FA 4) Novemberhilfe

290

Anklageziffer 21 in der Anklage 465 Js 66/23

291

Am 14.12.2020 stellte der Angeklagte Y. für die gesondert Verfolgte AY. bei der Bezirksregierung GM. einen Antrag auf Gewährung der „Novemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N32 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. bewusst wahrheitswidrig an, dass die gesondert Verfolgte AY. von der staatlichen Schließungsanordnung im November 2020 direkt betroffen war, sie ihren Geschäftsbetrieb an 29 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.

292

Tatsächlich war jedoch die Branche der gesondert Verfolgten AY., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Friseursalons - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen. Außerdem erzielte die gesondert Verfolgte im November 2020 durch ihre Tätigkeit als Friseurin tatsächlich Umsätze, welche sie in bar generierte und auf ihr Konto einzahlte.

293

Aufgrund der falschen Angaben wurde die Subvention noch am Tag der Antragstellung, am 14.12.2020 in Höhe von 4.829,95 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto der gesondert Verfolgten AY. mit der IBAN N33 überwiesen.

294

Tat 24

295

AY. (FA 4) Dezemberhilfe

296

Anklageziffer 22 in der Anklage 465 Js 66/23

297

Am 03.01.2021 stellte der Angeklagte Y. für die gesondert Verfolgte AY. bei der Bezirksregierung GM. einen Antrag auf Gewährung der „Dezemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N34 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. wiederum bewusst wahrheitswidrig an, dass die gesondert Verfolgte AY. von der staatlichen Schließungsanordnung im Dezember 2020 direkt betroffen war, sie ihren Geschäftsbetrieb an 31 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.

298

Tatsächlich war jedoch die Branche der gesondert Verfolgten AY., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Friseursalons - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen. Außerdem erzielte die gesondert Verfolgte im Dezember 2020 durch ihre Tätigkeit als Friseurin tatsächlich Umsätze, welche sie in bar generierte und auf ihr Konto einzahlte.

299

Aufgrund der falschen Angaben wurde dem Antrag mit Bescheid vom 04.01.2021 entsprochen, die „Dezemberhilfe“ in Höhe von 4.997,25 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto der gesondert Verfolgten AY. mit der IBAN N33 überwiesen.

300

Tat 25

301

KM. (FA 14) Novemberhilfe

302

Anklageziffer 28 in der Anklage 465 Js 66/23

303

Am 23.12.2020 stellte der Angeklagte Y. für den gesondert Verfolgten KM. bei der Bezirksregierung GM. einen Antrag auf Gewährung der „Novemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N35 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. bewusst wahrheitswidrig an, dass der gesondert Verfolgte KM. von der staatlichen Schließungsanordnung im November 2020 direkt betroffen war, er seinen Geschäftsbetrieb an 29 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.

304

Tatsächlich war jedoch die Branche des gesondert Verfolgten KM., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Tapeziererei - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen. Außerdem erzielte der gesondert Verfolgte im November 2020 durch seine gewerbliche Tätigkeit tatsächlich Umsätze, was anhand von Überweisungseingängen mit Rechnungsnummern ersichtlich ist.

305

Aufgrund der falschen Angaben wurde die Subvention noch am Tag der Antragstellung, am 23.12.2020, in Höhe von 4.831,40 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto des gesondert Verfolgten KM. mit der IBAN N36 überwiesen.

306

Tat 26

307

KM. (FA 14) Dezemberhilfe

308

Anklageziffer 29 in der Anklage 465 Js 66/23

309

Am 04.01.2021 stellte der Angeklagte Y. für den gesondert Verfolgten KM. bei der Bezirksregierung GM. einen Antrag auf Gewährung der „Dezemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N37 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. erneut bewusst wahrheitswidrig an, dass der gesondert Verfolgte KM. von der staatlichen Schließungsanordnung im Dezember 2020 direkt betroffen war, er seinen Geschäftsbetrieb an 31 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.

310

Tatsächlich war jedoch die Branche des gesondert Verfolgten KM., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Tapeziererei - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen. Außerdem erzielte der gesondert Verfolgte im Dezember 2020 durch seine gewerbliche Tätigkeit tatsächlich Umsätze, was anhand von Überweisungseingängen mit Rechnungsnummern ersichtlich ist.

311

Aufgrund der falschen Angaben wurde die Subvention noch am Tag der Antragstellung, am 04.01.2021, in Höhe von 4.998,00 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto des gesondert Verfolgten KM. mit der IBAN N36 überwiesen.

312

Tat 27

313

ZO. (FA 5) Novemberhilfe

314

Anklageziffer 34 in der Anklage 465 Js 66/23

315

Am 08.02.2021 stellte der Angeklagte Y. für die gesondert Verfolgte ZO. bei der Bezirksregierung GM. einen Antrag auf Gewährung der „Novemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N38 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. bewusst wahrheitswidrig an, dass die gesondert Verfolgte ZO. von der staatlichen Schließungsanordnung im November 2020 direkt betroffen war, sie ihren Geschäftsbetrieb an 29 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.

316

Tatsächlich war jedoch die Branche der gesondert Verfolgten ZO., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Vorbereitende Baustellenarbeiten - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen.

317

Aufgrund der falschen Angaben wurde die Subvention noch am Tag der Antragstellung, am 08.02.2021, in Höhe von 4.831,40 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto der gesondert Verfolgten ZO. mit der IBAN N39 überwiesen.

318

Tat 28

319

ZO. (FA 5) Dezemberhilfe

320

Anklageziffer 35 in der Anklage 465 Js 66/23

321

Ebenfalls am 08.02.2021 stellte der Angeklagte Y. für gesondert Verfolgte ZO. bei der Bezirksregierung GM. einen Antrag auf Gewährung der „Dezemberhilfe“, wobei der Antrag unter dem Az. N40 bearbeitet wurde. Dabei kreuzte der Angeklagte Y. wiederum bewusst wahrheitswidrig an, dass die gesondert Verfolgte ZO. von der staatlichen Schließungsanordnung im Dezember 2020 direkt betroffen war, sie ihren Geschäftsbetrieb an 31 Tagen einstellen musste und aufgrund dessen in diesem Monat keinen Umsatz erzielte, um die Auszahlung der Corona-Soforthilfe zu erreichen.

322

Tatsächlich war jedoch die Branche der gesondert Verfolgten ZO., welche der Angeklagte Y. in dem Antrag auch angab - Vorbereitende Baustellenarbeiten - nicht von der staatlichen Schließungsanordnung betroffen.

323

Aufgrund der falschen Angaben wurde dem Antrag mit Bescheid vom 09.02.2021 entsprochen, die „Dezemberhilfe“ in Höhe von 4.998,00 Euro bewilligt und der Betrag auf das Konto der gesondert Verfolgten ZO. mit der IBAN N39 überwiesen.

324

Gesamtschadensberechnung für die Taten 17-28

325

Der Angeklagte Y. verursachte durch die bewusst falschen Angaben im Rahmen der Beantragung der Corona-Soforthilfen die unberechtigte Auszahlung von Subventionen in Höhe von insgesamt 58.970,55 Euro, wobei sich der Betrag im Einzelnen wie folgt zusammensetzt:

Name, TatSubventionsartBewilligter Betrag
CG. (Tat 17)Novemberhilfe4.831,40 Euro
CG. (Tat 18)Dezemberhilfe4.998,00 Euro
KX. (Tat 19)Novemberhilfe4.829,95 Euro
KX. (Tat 20)Dezemberhilfe4.998,00 Euro
VJ. (Tat 21)Novemberhilfe4.829,95 Euro
VJ. (Tat 22)Dezemberhilfe4.997,25 Euro
AY. (Tat 23)Novemberhilfe4.829,95 Euro
AY. (Tat 24)Dezemberhilfe4.997,25 Euro
KM. (Tat 25)Novemberhilfe4.831,40 Euro
KM. (Tat 26)Dezemberhilfe4.998,00 Euro
ZO. (Tat 27)Novemberhilfe4.831,40 Euro
ZO. (Tat 28)Dezemberhilfe4.998,00 Euro
Gesamt:58.970,55 Euro
327

Erlangte Vermögensvorteile des Angeklagten Y. für die Taten 17-28

328

Der Angeklagte Y. erhielt von den vorgenannten Antragstellern insgesamt 2.500 Euro für die Taten 17-26.

329

Von der gesondert Verfolgten ZO., Taten 27-28, verlangte der Angeklagte keine Gegenleistung für die Antragstellung.

330

4. Komplex: Empfang und Weiterleitung von Buchgeld durch den Angeklagten Y. (Anklage 465 Js 67/23)

331

Tat 29

332

Zu einem durch die Kammer nicht näher feststellbaren Zeitpunkt wandte sich der gesondert Verfolgte ST., welcher einen Handel mit Elektrowaren betrieb, an den Angeklagten Y., da er sich in Zahlungsschwierigkeiten befand. Aus diesem Grund unterlag bereits das Konto des gesondert Verfolgten ST. der Pfändung, was er dem Angeklagten Y. auch mitteilte. Der gesondert Verfolgte ST. wollte seinen Lagerbestand trotz des Umstandes, dass er „pleite“ war, abverkaufen und berichtete dem Angeklagten Y., dass er Elektro-B-Waren nach Afrika verkauft hatte. Aufgrund dessen erwartete der gesondert Verfolgte ST. die Überweisung einer größeren Summe, welche er jedoch aufgrund der Pfändung nicht auf seinem Konto empfangen wollte.

333

Der Angeklagte Y. erklärte sich zum Empfang des Geldes auf seinem Konto sowie zur Weiterleitung des Betrages gegen Zahlung einer Provision in Höhe von 5.000 Euro bereit. Dabei handelte er, um dem gesondert Verfolgten ST. zu ermöglichen, diesen Betrag nach dessen Vorstellungen zu verwenden und vor einem Zugriff seitens seiner Gläubiger zu schützen.

334

Auf dem Konto des Angeklagten Y. mit der IBAN N19 wurde dementsprechend am 28.06.2022 ein Betrag in Höhe von 250.000 Euro aus Angola gutgeschrieben. In der Folge überwies er vereinbarungsgemäß am 06.07.2022 - nach Abzug der Provision - einen Betrag in Höhe von 245.000 Euro auf das nur wenige Tage zuvor auf den Namen der gesondert Verfolgten ST. eröffnete Konto mit der IBAN N41. Für dieses Konto war auch der gesondert Verfolgte ST. verfügungsberechtigt. Am 13.07.2022 wurde ein Betrag in Höhe von 200.000 Euro in bar abgehoben.

335

Über das Vermögen des gesondert Verfolgten ST. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 02.04.2024, Az. 106 IN 17/24, wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet.

336

5. Komplex: Verkauf von Scheinrechnungen und Vornahme falscher Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Angeklagten Y.

337

(Anklage 465 Js 65/23)

338

Tat 30

339

YU.

340

Anklageziffern 6-8 in der Anklage 465 Js 65/23

341

Der Angeklagte Y. wurde von dem gesondert Verfolgten YU., Inhaber des Einzelunternehmens FS. in der GH.-straße in VK., aufgesucht, mit der Bitte, seine Steuerlast zu senken. Ein Kunde seines Lebensmittelhandels hatte dem gesondert Verfolgten YU. den Kontakt zu dem Angeklagten Y. vermittelt.

342

Der Angeklagte Y. erstellte für den gesondert Verfolgten YU. gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.000 Euro insgesamt fünf Rechnungen über vermeintliche Bauleistungen unter dem Mantel des Betriebs J., wobei die Kammer das Datum der Erstellung und Übergabe der Rechnungen nicht mehr genau festzustellen vermochte. Jedenfalls geschah dies zwischen dem frühesten Rechnungsdatum, dem 26.03.2020 und der Abgabe der ersten diesbezüglichen Steuererklärung des gesondert Verfolgten YU. am 10.10.2022.

343

Die Rechnungen waren sämtlich nicht leistungshinterlegt, sondern dienten nach der Vorstellung des Angeklagten Y. lediglich dazu, nach Einpflegung in die Buchhaltung des Einzelunternehmens FS. den Gewinn fälschlich zu verringern und so die Besteuerungsgrundlagen zugunsten des gesondert Verfolgten YU. zu beeinflussen.

344

Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Rechnungen:

Rngs-stellerRngs-empfängerBauvorhabenRngs-datumRngs-nummerRngs-summe
IW.FS.CD., BB.-straße, EG26.03.202004/202025.000 Euro
IW.FS.CD., BB.-straße, EG19.06.202006/202025.000 Euro
IW.FS.CD., BB.-straße, Keller21.09.202009/202025.000 Euro
IW.FS.CD., BB.-straße, EG25.11.202011/202025.000 Euro
IW.FS.CD., BB.-straße, EG00.00.000012/202020.000 Euro
346

Der gesondert Verfolgte YU. pflegte die vorgenannten Rechnungen in die Buchhaltung seines Einzelunternehmens ein. Sodann gab er am 10.10.2022 die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020 und am 07.11.2022 die Gewerbesteuer- sowie Einkommensteuererklärung (mit Solidaritätszuschlag) für das Jahr 2020 ab, wobei Grundlage seiner Angaben die durch die Scheinrechnungen in Höhe von insgesamt 120.000 Euro beeinflusste Buchhaltung war.

347

Aufgrund der unrichtigen Erklärung wurde durch das zuständige Finanzamt zunächst im Hinblick auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 ein Erstattungsbetrag in Höhe von 14.817,99 Euro festgesetzt. Tatsächlich schuldete der gesondert Verfolgte YU. eine Umsatzsteuer in Höhe von 2.820,90 Euro, sodass er einen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 17.638,38 Euro verkürzte.

348

Im Hinblick auf die unrichtige Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2020 setzte das zuständige Finanzamt zunächst einen Betrag in Höhe von 4.034,25 Euro fest. Tatsächlich schuldete der gesondert Verfolgte YU. jedoch eine Gewerbesteuer in Höhe von 21.760,20 Euro, sodass er einen Betrag in Höhe von 17.725,95 Euro verkürzte.

349

Aufgrund der unrichtigen Erklärung betreffend die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2020 setzte das zuständige Finanzamt Beträge in Höhe von 8.084,00 Euro und 190,85 Euro fest. Tatsächlich schuldete der gesondert Verfolgte YU. jedoch 32.934,00 Euro Einkommensteuer und 1.509,09 Euro Solidaritätszuschlag, sodass er Beträge in Höhe von 24.850,00 Euro und 1.318,24 Euro diesbezüglich verkürzte.

350

Insgesamt verkürzte der gesondert Verfolgte YU. mithin aufgrund der vorgenannten Scheinrechnungen, welche der Angeklagte Y. bewusst zu diesem Zweck erstellte, Steuern in Höhe von 61.523,57 Euro.

351

Taten 31-51

352

JL.

353

Anklageziffern 9-19 und 21-30 der Anklage 465 Js 65/23

354

Grundsätzlicher Geschehensablauf

355

Der gesondert Verfolgte JL. betraute den Angeklagten Y. mit der Buchhaltung seines Einzelunternehmens WU.. Auch der gesondert Verfolgte JL. wandte sich in diesem Zusammenhang an den Angeklagten Y. mit der Bitte, seine Steuerlast zu senken.

356

Der Angeklagte Y. pflegte daraufhin tatsächlich nicht leistungshinterlegte Scheinrechnungen, welche unter dem Mantel der HZ. GmbH erstellt wurden, in die Buchhaltung des Unternehmens WU. ein. Diese Rechnungen erstellte er nicht selbst, sondern bezog diese von einem Dritten, dessen Identität die Kammer nicht festzustellen vermochte. Der Angeklagte Y. erklärte im Jahr 2021 wiederholt die darin ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als in Abzug zu bringende Vorsteuern gegenüber dem zuständigen Finanzamt D. im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen, welche er für den gesondert Verfolgten JL. vornahm.

357

Zusätzlich meldete er im Jahr 2022 gegenüber dem zuständigen Finanzamt D. im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen, welche er für den gesondert Verfolgten JL. vornahm, wiederholt Umsätze in Höhe von 0,00 Euro, obwohl ihm bekannt war, dass das Unternehmen WU. tatsächlich Umsätze erzielte.

358

Konkrete Vorfälle

359

Im Einzelnen nahm der Angeklagte Y. die folgenden, falschen Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend das Unternehmen WU. des gesondert Verfolgten JL. vor:

360

Tat 31

361

Anklageziffer 9 der Anklage 465 Js 65/23

362

Der Angeklagte Y. gab für den gesondert Verfolgten JL. am 02.05.2021 die Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2021 ab, wobei Grundlage der Anmeldung und der erklärten Vorsteuer insbesondere die in der Scheinrechnung der HZ. GmbH vom 26.02.2021, Rechnungsnummer RE0504 ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 3.432,77 Euro war. Aufgrund des Umstandes, dass die Rechnung tatsächlich nicht leistungshinterlegt war, handelte es sich dabei um nicht abzugsfähige Vorsteuern.

363

Da ungeachtet des vorgenannten in der Scheinrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages lediglich 3.193,28 Euro als Vorsteuerbetrag durch den Angeklagten Y. erklärt wurden, verhalf er dem gesondert Verfolgten JL. zur Verkürzung eines Umsatzsteuerbetrages in dieser Höhe.

364

Tat 32

365

Anklageziffer 10 der Anklage 465 Js 65/23

366

Der Angeklagte Y. gab für den gesondert Verfolgten JL. am 02.05.2021 die Umsatzsteuervoranmeldung für März 2021 ab, wobei Grundlage der Anmeldung und der erklärten Vorsteuer insbesondere die in der Scheinrechnung der HZ. GmbH vom 31.03.2021, Rechnungsnummer N42, ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 16.493,28 Euro war. Aufgrund des Umstandes, dass die Rechnung tatsächlich nicht leistungshinterlegt war, handelte es sich dabei um nicht abzugsfähige Vorsteuern.

367

Da ungeachtet des vorgenannten in der Scheinrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages lediglich 16.385,35 Euro als Vorsteuerbetrag durch den Angeklagten Y. erklärt wurden, verhalf er dem gesondert Verfolgten JL. zur Verkürzung eines Umsatzsteuerbetrages in dieser Höhe.

368

Tat 33

369

Anklageziffer 11 der Anklage 465 Js 65/23

370

Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 10.05.2021 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2021 den in der Scheinrechnung der HZ. GmbH vom 30.04.2021, Rechnungsnummer N43, ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 13.491,60 Euro als - tatsächlich nicht abzugsfähige - Vorsteuern. Der gesondert Verfolgte JL. verkürzte so Steuern in gleicher Höhe.

371

Tat 34

372

Anklageziffer 12 der Anklage 465 Js 65/23

373

Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 14.06.2021 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2021 den in der Scheinrechnung der HZ. GmbH vom 31.05.2021, Rechnungsnummer N44, ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 6.898,28 Euro als - tatsächlich nicht abzugsfähige - Vorsteuern. Der gesondert Verfolgte JL. verkürzte so Steuern in gleicher Höhe.

374

Tat 35

375

Anklageziffer 13 der Anklage 465 Js 65/23

376

Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 02.07.2021 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2021 den in der Scheinrechnung der HZ. GmbH vom 30.06.2021, Rechnungsnummer N45, ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 4.997,48 Euro als - tatsächlich nicht abzugsfähige - Vorsteuern. Der gesondert Verfolgte JL. verkürzte so Steuern in gleicher Höhe.

377

Tat 36

378

Anklageziffer 14 der Anklage 465 Js 65/23

379

Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 11.08.2021 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2021 den in der betreffenden Scheinrechnung der HZ. GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 22.352,94 Euro als - tatsächlich nicht abzugsfähige - Vorsteuern. Der gesondert Verfolgte JL. verkürzte so Steuern in gleicher Höhe.

380

Tat 37

381

Anklageziffer 15 der Anklage 465 Js 65/23

382

Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 11.09.2021 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2021 den in der betreffenden Scheinrechnung der HZ. GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 38.319,33 Euro als - tatsächlich nicht abzugsfähige - Vorsteuern. Der gesondert Verfolgte JL. verkürzte so Steuern in gleicher Höhe.

383

Tat 38

384

Anklageziffer 16 der Anklage 465 Js 65/23

385

Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 17.10.2021 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2021 den in der betreffenden Scheinrechnung der HZ. GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 29.857,14 Euro als - tatsächlich nicht abzugsfähige - Vorsteuern. Der gesondert Verfolgte JL. verkürzte so Steuern in gleicher Höhe.

386

Tat 39

387

Anklageziffer 17 der Anklage 465 Js 65/23

388

Der Angeklagte Y. gab für den gesondert Verfolgten JL. am 09.11.2021 die Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2021 ab, wobei Grundlage der Anmeldung und der erklärten Vorsteuer insbesondere die in der Scheinrechnung der HZ. GmbH vom 31.10.2021, Rechnungsnummer N48 ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 25.546,22 Euro war. Aufgrund des Umstandes, dass die Rechnung tatsächlich nicht leistungshinterlegt war, handelte es sich dabei um nicht abzugsfähige Vorsteuern.

389

Da ungeachtet des vorgenannten in der Scheinrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages lediglich 25.478,34 Euro als Vorsteuerbetrag durch den Angeklagten Y. erklärt wurden, verhalf er dem gesondert Verfolgten JL. zur Verkürzung eines Umsatzsteuerbetrages in dieser Höhe.

390

Tat 40

391

Anklageziffer 18 der Anklage 465 Js 65/23

392

Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 14.12.2021 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2021 den in der Scheinrechnung der HZ. GmbH vom 30.11.2021, Rechnungsnummer N46, ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 20.545,67 Euro als - tatsächlich nicht abzugsfähige - Vorsteuern. Der gesondert Verfolgte JL. verkürzte so Steuern in gleicher Höhe.

393

Tat 41

394

Anklageziffer 19 der Anklage 465 Js 65/23

395

Der Angeklagte Y. gab für den gesondert Verfolgten JL. am 07.02.2022 die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2021 ab, wobei Grundlage der Anmeldung und der erklärten Vorsteuer insbesondere die in der Scheinrechnung der HZ. GmbH betreffend den Leistungszeitraum 01.08.2021-31.12.2021 mit der Rechnungsnummer N47 ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 13.491,60 Euro war. Aufgrund des Umstandes, dass die Rechnung tatsächlich nicht leistungshinterlegt war, handelte es sich dabei um nicht abzugsfähige Vorsteuern.

396

Da ungeachtet des vorgenannten in der Scheinrechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages lediglich 7.948,07 Euro als Vorsteuerbetrag durch den Angeklagten Y. erklärt wurden, verhalf er dem gesondert Verfolgten JL. zur Verkürzung eines Umsatzsteuerbetrages in dieser Höhe.

397

Tat 42

398

Anklageziffer 21 der Anklage 465 Js 65/23

399

Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 21.04.2022 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2022 Umsätze in Höhe von 0,00 Euro, obwohl dieser mit seinem Unternehmen WU. tatsächliche Umsätze in Höhe von 9.238,40 Euro erzielte und verhalf diesem damit zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 1.755,30 Euro.

400

Tat 43

401

Anklageziffer 22 der Anklage 465 Js 65/23

402

Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 21.04.2022 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2022 Umsätze in Höhe von 0,00 Euro, obwohl dieser mit seinem Unternehmen WU. tatsächliche Umsätze in Höhe von 11.231,00 Euro erzielte und verhalf diesem damit zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 2.133,89 Euro.

403

Tat 44

404

Anklageziffer 23 der Anklage 465 Js 65/23

405

Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 07.06.2022 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für April 2022 Umsätze in Höhe von 0,00 Euro, obwohl dieser mit seinem Unternehmen WU. tatsächliche Umsätze in Höhe von 10.382,50 Euro erzielte und verhalf diesem damit zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 1.972,68 Euro.

406

Tat 45

407

Anklageziffer 24 der Anklage 465 Js 65/23

408

Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 07.06.2022 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2022 Umsätze in Höhe von 0,00 Euro, obwohl dieser mit seinem Unternehmen WU. tatsächliche Umsätze in Höhe von 8.343,50 Euro erzielte und verhalf diesem damit zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 1.585,27 Euro.

409

Tat 46

410

Anklageziffer 25 der Anklage 465 Js 65/23

411

Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 12.11.2022 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2022 Umsätze in Höhe von 0,00 Euro, obwohl dieser mit seinem Unternehmen WU. tatsächliche Umsätze in Höhe von 6.789,50 Euro erzielte und verhalf diesem damit zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 1.290,01 Euro.

412

Tat 47

413

Anklageziffer 26 der Anklage 465 Js 65/23

414

Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 05.09.2022 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2022 Umsätze in Höhe von 0,00 Euro, obwohl dieser mit seinem Unternehmen WU. tatsächliche Umsätze in Höhe von 10.622,68 Euro erzielte und verhalf diesem damit zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 2.018,31 Euro.

415

Tat 48

416

Anklageziffer 27 der Anklage 465 Js 65/23

417

Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 05.09.2022 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2022 Umsätze in Höhe von 0,00 Euro, obwohl dieser mit seinem Unternehmen WU. tatsächliche Umsätze in Höhe von 4.209,25 Euro erzielte und verhalf diesem damit zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 799,76 Euro.

418

Tat 49

419

Anklageziffer 28 der Anklage 465 Js 65/23

420

Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 12.11.2022 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2022 Umsätze in Höhe von 0,00 Euro, obwohl dieser mit seinem Unternehmen WU. tatsächliche Umsätze in Höhe von 2.220,00 Euro erzielte und verhalf diesem damit zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 421,80 Euro.

421

Tat 50

422

Anklageziffer 29 der Anklage 465 Js 65/23

423

Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 17.03.2023 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für November 2022 Umsätze in Höhe von 0,00 Euro, obwohl dieser mit seinem Unternehmen WU. tatsächliche Umsätze in Höhe von 1.450,80 Euro erzielte und verhalf diesem damit zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 275,65 Euro.

424

Tat 51

425

Anklageziffer 30 der Anklage 465 Js 65/23

426

Der Angeklagte Y. erklärte für den gesondert Verfolgten JL. am 17.03.2023 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2022 Umsätze in Höhe von 0,00 Euro, obwohl dieser mit seinem Unternehmen WU. tatsächliche Umsätze in Höhe von 30.779,18 Euro erzielte und verhalf diesem damit zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 5.848,04 Euro.

427

Gesamtschadensberechnung

428

Der Angeklagte Y. ermöglichte dem gesondert Verfolgten JL. damit die Verkürzung von Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt 207.568,19 Euro, wobei sich der Betrag im Einzelnen wie folgt zusammensetzt:

TatMonatVerkürzungsbetrag
31Februar 20213.193,28 Euro
32März 202116.385,35 Euro
33April 202113.491,60 Euro
34Mai 20216.898,28 Euro
35Juni 20214.997,48 Euro
36Juli 202122.352,94 Euro
37August 202138.319,33 Euro
38September 202129.857,14 Euro
39Oktober 202125.478,34 Euro
40November 202120.545,67 Euro
41Dezember 20217.948,07 Euro
42Februar 20221.755,30 Euro
43März 20222.133,89 Euro
44April 20221.972,68 Euro
45Mai 20221.585,27 Euro
46Juni 20221.290,01 Euro
47Juli 20222.018,31 Euro
48August 2022799,76 Euro
49September 2022421,80 Euro
50November 2022275,65 Euro
51Dezember 20225.848,04 Euro
Gesamt:207.568,19 Euro
430

6. Komplex: Eigene Steuererklärungen des Angeklagten Y.

431

(Anklagen 465 Js 65/23 und 465 Js 18/23)

432

Grundsätzlicher Geschehensablauf:

433

Während seiner Tätigkeit bei dem Steuerberaterbüro G. in D. gab sich der Angeklagte Y., welcher dort Dienstleistungen im Bereich der Buchhaltung wahrnahm, zudem als Steuerberater aus. Auch unterhielt er einen eigenen Gewerbebetrieb im Bereich der Buchhaltung und erzielte in diesem Rahmen selbst Umsätze. Zusätzlich erzielte er im Jahr 2022 Provisionen aus dem Verkauf von Scheinrechnungen. In diesem Zuge gab er für die Steuerjahre 2017 bis 2022 entweder falsche, die daraus resultierenden Einnahmen nicht berücksichtigende Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen bzw. trotz diesbezüglicher Verpflichtung keine Erklärungen ab.

434

Konkrete Vorfälle

435

Tat 52

436

Einkommensteuer für das Jahr 2017

437

Anklageziffer 1 in der Anklage 465 Js 18/23

438

Der Angeklagte Y., welcher steuerlich gemeinsam mit seiner Ehefrau veranlagt wurde, gab am 09.12.2020 eine unrichtige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 ab. Dabei gab er für sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 7.551,00 Euro und für seine Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 920,00 Euro an.

439

Das für den Angeklagten Y. zuständige Finanzamt D. erließ sodann am 12.01.2021 einen Bescheid für 2017 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, aus welchem sich ein Erstattungsbetrag im Hinblick auf die Einkommensteuer in Höhe von 105,00 Euro zugunsten des Angeklagten Y. ergab.

440

Von dem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit seiner Ehefrau wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen. Von den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Angeklagten Y. wurde - im Hinblick auf die bereits zuvor abgegebene unrichtige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018, in welcher der Angeklagte Y. einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 97.443,00 Euro angegeben hatte, siehe dazu sogleich zu Tat 53 - ein Verlustrücktrag für das Jahr 2018 in Höhe der angegebenen Einkünfte von 7.551,00 Euro abgezogen. Der über den Lohn der Ehefrau des Angeklagten Y. bereits vereinnahmte Betrag in Höhe von 105,00 Euro resultierte in den Erstattungsbetrag.

441

Tatsächlich erzielte der Angeklagte Y., wie ihm bewusst war, im Jahr 2017 jedoch Einnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 57.585,00 Euro, welche sich aus Zuflüssen auf sein Bankkonto und Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung in Höhe von 90.463,38 Euro abzüglich 35% Betriebsausgaben in Höhe von 31.662,18 Euro sowie abzüglich tatsächlich gezahlter Umsatzsteuer in Höhe von 1.215,59 Euro zusammensetzten. Im Jahr 2018 erlitt der Angeklagte Y. zudem keinen Verlust aus Gewerbebetrieb, siehe dazu sogleich zu Tat 53.

442

Mit Bescheid vom 03.04.2023 setzte das Finanzamt D. daher die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer auf 5.499,00 Euro fest. Grundlage dieser Berechnung waren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 57.585,00 Euro, von welchen Sonderausgaben in Höhe von 658,00 Euro in Abzug gebracht wurden. Von den Einkünften der Ehefrau in Höhe von 920,00 Euro wurde wiederum der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in derselben Höhe abgezogen. Bei dem demnach insgesamt verbleibenden Betrag der Einkünfte in Höhe von 56.927,00 Euro wurde nach dem Splittingtarif eine tarifliche Einkommensteuer in Höhe von 9.888,00 Euro festgesetzt, von welcher eine Ermäßigung in Höhe von 4.389,00 Euro für Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgezogen wurde.

443

Insgesamt verkürzte der Angeklagte Y. folglich Einkommensteuer für das Jahr 2017 in Höhe von 5.499,00 Euro.

444

Tat 53

445

Einkommensteuer für das Jahr 2018

446

Anklageziffer 2 in der Anklage 465 Js 18/23

447

Der Angeklagte Y., welcher steuerlich gemeinsam mit seiner Ehefrau veranlagt wurde, gab am 11.11.2019 eine unrichtige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 ab. Dabei gab er für sich (Verlust-) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von minus 97.443,00 Euro und für seine Ehefrau keinerlei Einkünfte an.

448

Das für den Angeklagten Y. zuständige Finanzamt D. erließ sodann am 19.12.2019 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustvortrages zur Einkommensteuer auf den 31.12.2018 und setzte den nach § 10d Abs. 4 EStG verbleibenden Verlustvortrag auf 94.444 Euro fest. Ebenfalls am 19.12.2019 erließ das Finanzamt D. einen Bescheid für 2018 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, aus welchem sich ein festgesetzter Einkommensteuerbetrag in Höhe von 0,00 Euro ergab. Zugrunde gelegt wurden (Verlust-) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von minus 94.444 Euro.

449

Tatsächlich erzielte der Angeklagte Y., wie ihm bewusst war, im Jahr 2018 jedoch Einnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 80.796,00 Euro, welche sich aus Zuflüssen auf sein Bankkonto und Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung in Höhe von 127.717,71 Euro abzüglich 35% Betriebsausgaben in Höhe von 44.701,20 Euro sowie abzüglich tatsächlich gezahlter Umsatzsteuer in Höhe von 2.219,60 Euro zusammensetzten.

450

Mit Bescheid vom 03.04.2023 setzte das Finanzamt D. die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer auf 9.807,00 Euro fest. Grundlage dieser Berechnung waren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 80.796,00 Euro, von welchen Sonderausgaben in Höhe von 72,00 Euro sowie zwei Kinderfreibeträge in Höhe von jeweils 7.428,00 Euro in Abzug gebracht wurden. Bei dem demnach insgesamt verbleibenden Betrag der Einkünfte in Höhe von 65.868,00 Euro wurde nach dem Splittingtarif eine tarifliche Einkommensteuer in Höhe von 12.554,00 Euro festgesetzt, von welcher eine Ermäßigung in Höhe von 7.475,00 Euro für Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgezogen wurde. Zuzüglich eines wegen der gewährten Kinderfreibeträge hinzuzurechnenden Betrages des ausgezahlten Kindergeldes in Höhe von 4.728,00 Euro ergab sich die festzusetzende Einkommensteuer in Höhe von 9.807,00 Euro.

451

Ebenfalls mit Bescheid vom 03.04.2023 hob das Finanzamt D. den Bescheid vom 19.12.2019 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2018 auf.

452

Der Angeklagte Y. verkürzte somit Einkommensteuer für das Jahr 2018 in Höhe von insgesamt 9.807,00 Euro.

453

Tat 54

454

Einkommensteuer für das Jahr 2019

455

Anklageziffer 3 in der Anklage 465 Js 18/23

456

Der Angeklagte Y., welcher steuerlich gemeinsam mit seiner Ehefrau veranlagt wurde, gab am 12.01.2021 eine unrichtige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 ab. Dabei gab er für sich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 8.400,00 Euro und für seine Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe 2.760,00 Euro an.

457

Das für den Angeklagten Y. zuständige Finanzamt D. erließ sodann am 12.01.2021 einen Bescheid für 2019 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, aus welchem sich ein Erstattungsbetrag im Hinblick auf die Einkommensteuer in Höhe von 240,00 Euro zugunsten des Angeklagten Y. ergab.

458

Von dem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit des Angeklagten Y. sowie seiner Ehefrau wurde jeweils der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro abgezogen. Von dem dann verbleibenden Betrag der Einkünfte beider Ehegatten in Höhe von 9.160,00 Euro verblieb nach Abzug von Sonderausgaben in Höhe von insgesamt 2.028,00 Euro ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 2.078,00 Euro. Nach dem Splittingtarif war auf diesen Betrag keine Einkommensteuer festzusetzen. Der über den Lohn der Ehefrau des Angeklagten Y. bereits vereinnahmte Betrag in Höhe von 240,00 Euro resultierte in den Erstattungsbetrag.

459

Zusätzlich erließ das Finanzamt D. am 12.01.2021 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2019 und setzte den nach § 10d Abs. 4 EStG verbleibenden Verlustvortrag auf 77.733,00 Euro fest. Grundlage der Berechnung war der verbleibende Verlustvortrag aus dem Jahr 2018 in Höhe von 86.893,00 Euro (festgesetzter Verlustvortrag in Höhe von 94.444,00 Euro aus 2018 abzüglich des Verlustrücktrages in Höhe von 7.551,00 Euro aus 2017, siehe insoweit oben Tat 52), von welchem der Betrag der Einkünfte aus dem Jahr 2019 in Höhe von 9.160,00 Euro abgezogen wurde.

460

Tatsächlich erzielte der Angeklagte Y., wie ihm bewusst war, im Jahr 2019 jedoch - zusätzlich zu den von ihm bereits in seiner Steuererklärung angegebenen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit - Einnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 20.557,00 Euro. Diese setzten sich aus Zuflüssen auf sein Bankkonto und Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung in Höhe von 37.632,54 Euro abzüglich 35% Betriebsausgaben in Höhe von 13,171,39 Euro sowie abzüglich tatsächlich gezahlter Umsatzsteuer in Höhe von 3.903,42 Euro zusammen.

461

Mit Bescheid vom 03.04.2023 setzte das Finanzamt D. die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer auf 1.736,00 Euro fest. Grundlage dieser Berechnung waren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 20.557,00 Euro sowie die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 9.160,00 Euro nach Abzug der Pauschbeträge. Von der Gesamtsumme der Einkünfte in Höhe von 29.717,00 Euro wurden Sonderausgaben in Höhe von insgesamt 2.028,00 Euro in Abzug gebracht. Bei dem demnach insgesamt verbleibenden Betrag der Einkünfte in Höhe von 27.689,00 Euro wurde nach dem Splittingtarif eine tarifliche Einkommensteuer in Höhe von 1.736,00 Euro festgesetzt, von welcher keine Ermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgezogen wurde.

462

Ebenfalls mit Bescheid vom 03.04.2023 hob das Finanzamt D. den Bescheid vom 12.01.2021 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2019 auf.

463

Der Angeklagte Y. verkürzte mithin insgesamt 1.736,00 Euro Einkommensteuer für das Jahr 2019.

464

Tat 55

465

Gewerbesteuer für das Jahr 2017

466

Anklageziffer 4 in der Anklage 465 Js 18/23

467

Bis zum Erreichen des 95% Zeitpunkts am 30.11.2019 gab der Angeklagte Y. keine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2017 bei dem für ihn zuständigen Finanzamt in D. ab, obwohl er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte.

468

Sein gewerblicher Gewinn belief sich im Jahr 2017, wie ihm bewusst war, auf zumindest 45.886,00 Euro, welcher sich aus Zuflüssen auf sein Bankkonto und Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung zusammensetzte, wobei bereits geschätzte Betriebsausgaben in Höhe von 35 % von der Summe der Betriebseinnahmen in Abzug gebracht wurden.

469

Nach Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 Euro gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 GewStG auf 45.800,00 Euro und Abzug des Freibetrags in Höhe von 24.500,00 Euro nach § 11 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 Nr. 1 GewStG verbleiben 21.300,00 Euro. Angesichts der Gewerbesteuermesszahl von 3,5 % ergibt sich daraus ein festzusetzender Gewerbesteuermessbetrag von 745,00 Euro (21.300*0,035).

470

Der Hebesatz der Stadt JU. für das Jahr 2017 betrug 490 %. Daraus ergibt sich eine festzusetzende Gewerbesteuer von 3.650,00 Euro (Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 745 * 4,90).

471

Insgesamt führte dies für das Jahr 2017 zu einem durch den Angeklagten Y. verkürzten Gewerbesteuerbetrag in Höhe von 3.650,00 Euro.

472

Tat 56

473

Gewerbesteuer für das Jahr 2018

474

Anklageziffer 5 in der Anklage 465 Js 18/23

475

Bis zum Erreichen des 95% Zeitpunkts am 30.11.2020 gab der Angeklagte Y. keine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2018 bei dem für ihn zuständigen Finanzamt in D. ab, obwohl er Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb erzielte.

476

Sein gewerblicher Gewinn belief sich im Jahr 2017, wie ihm bewusst war, auf 80.796,00 Euro, welcher sich aus Zuflüssen auf sein Bankkonto und Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung zusammensetzte, wobei bereits geschätzte Betriebsausgaben in Höhe von 35 % von der Summe der Betriebseinnahmen in Abzug gebracht wurden.

477

Nach Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 Euro gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 GewStG auf 80.700,00 Euro und Abzug des Freibetrags in Höhe von 24.500,00 Euro nach § 11 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 Nr. 1 GewStG verbleiben 56.200,00 Euro. Angesichts der Gewerbesteuermesszahl von 3,5 % ergibt sich daraus ein festzusetzender Gewerbesteuermessbetrag von 1.967,00 Euro (56.200*0,035).

478

Der Hebesatz der Stadt JU. für das Jahr 2018 betrug 490 %. Daraus ergibt sich eine festzusetzende Gewerbesteuer von 9.638,00 Euro (Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 1.967 * 4,90).

479

Der Angeklagte Y. verkürzte folglich für das Jahr 2018 Gewerbesteuer in Höhe von insgesamt 9.638,00 Euro.

480

Tat 57

481

Umsatzsteuer für das Jahr 2017

482

Anklageziffer 6 in der Anklage 465 Js 18/23

483

Der Angeklagte Y. gab am 08.09.2018 im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2017 an, mit 19% zu besteuernde Umsätze in Höhe von 33.928,00 Euro erzielt zu haben. Dementsprechend bezifferte er die vereinnahmte Umsatzsteuer mit 6.446,32 Euro und erklärte abzuziehende Vorsteuerbeträge in Höhe von 5.239,98 Euro sowie einen demnach verbleibenden Betrag in Höhe von 1.206,34 Euro abzuführender Umsatzsteuer. Zusätzlich hatte der Angeklagte Y. im Laufe des Jahres 2017 bereits Vorauszahlungen in Höhe von 1.215,59 Euro geleistet, sodass sich auf Grundlage der Erklärung des Angeklagten Y. ein Erstattungsbetrag in Höhe von 9,25 Euro ergab.

484

Mit Bescheid vom 21.09.2018 setzte das für ihn zuständige Finanzamt D. folglich die geschuldete Umsatzsteuer auf 1.206,34 Euro und den zu zahlenden Betrag in Anrechnung der Vorauszahlungen auf 204,21 Euro fest.

485

Tatsächlich generierte der Angeklagte Y. jedoch, wie ihm bewusst war, im Jahr 2017 Bruttoerlöse in Höhe von insgesamt 90.463,35 Euro, bestehend aus Zuflüssen auf sein Bankkonto und Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung. Dies stellte das Finanzamt im Rahmen einer bei dem Angeklagten Y. am 23.02.2023 durchgeführten Außenprüfung fest. Davon waren gemäß Prüfungsergebnis Umsätze in Höhe von insgesamt 76.019,00 Euro mit 19% zu besteuern. Abzugsfähige Vorsteuern waren - entgegen seiner Geltendmachung im Rahmen der Umsatzsteuererklärung in Höhe von 5.239,98 Euro - nicht angefallen.

486

Das Finanzamt D. setzte daher mit Bescheid vom 03.04.2023 die von dem Angeklagten Y. geschuldete Umsatzsteuer für das Jahr 2017 auf 14.443,61 Euro fest. Abzüglich der bereits geleisteten Umsatzsteuer in Höhe von 1.206,34 Euro (ursprünglich errechnete Umsatzsteuer in Höhe von 6.446,32 Euro abzüglich der unberechtigt geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 5.239,98 Euro), die mit dem vorherigen Bescheid vom 21.09.2018 entsprechend festgesetzt worden war, führte dies zu einer durch den Angeklagten Y. verkürzten Umsatzsteuer für das Jahr 2017 in Höhe von 13.237,27 Euro.

487

Tat 58

488

Umsatzsteuer für das Jahr 2018

489

Anklageziffer 7 in der Anklage 465 Js 18/23

490

Der Angeklagte Y. reichte entgegen der ihm bekannten Pflicht hierzu bis zum Ablauf der Abgabefrist am 31.05.2019 nicht die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2018 ein.

491

Nach Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung bei dem Angeklagten Y. vom 21.10.2019 setzte das Finanzamt D. mit Bescheid vom 04.11.2019 die geschuldete Umsatzsteuer auf 5.900,16 Euro und den zu zahlenden Betrag auf 3.780,87 Euro fest. Dabei waren Bemessungsgrundlage Umsätze in Höhe von 73.276,00 Euro, welche mit 19% zu besteuern waren. Von der demnach anfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 13.922,44 Euro wurden abzugsfähige Vorsteuern in Höhe von 8.022,28 Euro in Abzug gebracht, sodass sich der geschuldete Umsatzsteuerbetrag ergab. Von diesem wurden bereits geleistete Vorauszahlungen abgezogen.

492

Nach Durchführung einer weiteren Außenprüfung bei dem Angeklagten Y. vom 23.02.2023 stellte das Finanzamt D. fest, dass der Angeklagte Y., wie ihm bewusst war, im Jahr 2018 tatsächlich höhere Bruttoerlöse, nämlich solche in Höhe von insgesamt 121.717,71 Euro, bestehend aus Zuflüssen auf sein Bankkonto und Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung erzielte. Davon waren gemäß Prüfungsergebnis Umsätze in Höhe von insgesamt 107.325,81 Euro mit 19% zu besteuern. Abzugsfähige Vorsteuern waren - entgegen den Feststellungen im Bescheid vom 04.11.2019, nach welchem Vorsteuern in Höhe von 8.022,28 Euro in Abzug gebracht wurden - nicht angefallen.

493

Das Finanzamt D. setzte daher mit Bescheid vom 03.04.2023 die von dem Angeklagten Y. geschuldete Umsatzsteuer für das Jahr 2017 auf 20.391,90 Euro fest. Abzüglich der bereits festgesetzten Umsatzsteuer in Höhe von 5.900,16 Euro führte dies zu einer durch den Angeklagten Y. verkürzten Umsatzsteuer für das Jahr 2018 in Höhe von 14.491,74 Euro.

494

Tat 59

495

Umsatzsteuer für das Jahr 2019

496

Anklageziffer 8 in der Anklage 465 Js 18/23

497

Der Angeklagte Y. reichte entgegen der ihm bekannten Pflicht hierzu bis zum Ablauf der Abgabefrist am 31.07.2020 nicht die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2019 ein.

498

Nach Durchführung einer Außenprüfung bei dem Angeklagten Y. vom 23.02.2023 stellte das Finanzamt fest, dass der Angeklagte Y., wie ihm bewusst war, im Jahr 2019 tatsächlich Bruttoerlöse in Höhe von insgesamt 37.632,54 Euro erzielte, bestehend aus Zuflüssen auf sein Bankkonto und Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung. Davon waren gemäß Prüfungsergebnis Umsätze in Höhe von insgesamt 31.623,98 Euro mit 19% zu besteuern. Abzugsfähige Vorsteuern waren nicht angefallen.

499

Das Finanzamt D. setzte daher mit Bescheid vom 03.04.2023 die von dem Angeklagten Y. geschuldete Umsatzsteuer für das Jahr 2019 auf 6.008,37 Euro fest. Der Angeklagte Y. verursachte dadurch eine Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von insgesamt 6.008,37 Euro für das Jahr 2019.

500

Tat 60

501

Umsatzsteuer für das Jahr 2020

502

Anklageziffer 9 in der Anklage 465 Js 18/23

503

Der Angeklagte Y. reichte entgegen der ihm bekannten Pflicht hierzu bis zum Ablauf der Abgabefrist am 02.11.2021 nicht die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2020 ein.

504

Das Finanzamt D. setzte mit Bescheid vom 19.01.2022 zunächst die geschuldete Umsatzsteuer auf 800,47 Euro im Hinblick auf angenommene Umsätze in Höhe von 4.213,00 Euro fest.

505

Nach Durchführung einer Außenprüfung bei dem Angeklagten Y. vom 23.02.2023 stellte das Finanzamt D. fest, dass der Angeklagte Y., wie ihm bewusst war, im Jahr 2020 Bruttoerlöse in Höhe von insgesamt 85.150,10 Euro, bestehend aus Zuflüssen auf sein Bankkonto und Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung erzielte. Davon waren gemäß Prüfungsergebnis Umsätze in Höhe von insgesamt 35.777,35 Euro mit 19% zu besteuern und Umsätze in Höhe von insgesamt 36.702,63 Euro mit 16% zu besteuern. Daraus ergaben sich festzusetzende Umsatzsteuern zu 19% in Höhe von 6.797,70 Euro und festzusetzende Umsatzsteuern zu 16% in Höhe von 5.872,42 Euro, insgesamt mithin 12.670,12 Euro. Abzugsfähige Vorsteuern waren nicht angefallen.

506

Das Finanzamt D. setzte daher mit Bescheid vom 03.04.2023 die von dem Angeklagten Y. geschuldete Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf 12.670,12 Euro fest.

507

Abzüglich der bereits festgesetzten Umsatzsteuer in Höhe von 800,47 Euro führte dies zu einer durch den Angeklagten Y. verkürzten Umsatzsteuer für das Jahr 2020 in Höhe von 11.869,65 Euro.

508

Tat 61

509

Umsatzsteuer für das Jahr 2021

510

Anklageziffer 2 in der Anklage 465 Js 65/23

511

Der Angeklagte Y. reichte entgegen der ihm bekannten Pflicht hierzu bis zum Ablauf der Abgabefrist am 01.11.2022 nicht die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2021 ein.

512

Nach Durchführung einer Außenprüfung bei dem Angeklagten Y. vom 23.02.2023 stellte das Finanzamt fest, dass der Angeklagte Y., wie ihm bewusst war, im Jahr 2021 tatsächlich Bruttoerlöse in Höhe von insgesamt 101.284,74 Euro erzielte, bestehend aus Zuflüssen auf sein Bankkonto, Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung sowie erhaltenen Coronahilfen. Abzüglich der umsatzsteuerbefreiten Coronahilfen ergaben sich Bruttoerlöse in Höhe von insgesamt 83.955,34 Euro. Davon waren gemäß Prüfungsergebnis Umsätze in Höhe von insgesamt 70.550,71 Euro mit 19% zu besteuern, sodass sich eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von 13.404,63 Euro ergab. Abzugsfähige Vorsteuern waren nicht angefallen.

513

Abzüglich geleisteter Vorauszahlungen in Höhe von 1.241,28 Euro verursachte der Angeklagte Y. folglich für das Jahr 2021 eine Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 12.163,35 Euro.

514

Tat 62

515

Einkommensteuer für das Jahr 2021

516

Anklageziffer 1 in der Anklage 465 Js 65/23

517

Der Angeklagte Y. gab entgegen der ihm bekannten Pflicht hierzu bis zum Ablauf des 95% - Zeitpunktes am 31.01.2024 keine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 ab. Für dieses Jahr wurde der Angeklagte Y. einzeln veranlagt.

518

Tatsächlich erzielte der Angeklagte Y. im Jahr 2021, wie ihm bewusst war, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 65.835,00 Euro. Diese setzten sich aus Zuflüssen auf sein Bankkonto, Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung sowie erhaltener Coronahilfen in Höhe von insgesamt 101.284,74 Euro abzüglich 35% Betriebsausgaben in Höhe von 35.449,66 Euro zusammen. Zusätzlich erzielte der Angeklagte Y. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5.295,00 Euro. Zusätzlich erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 460,00 Euro.

519

Das Finanzamt D. zog die Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 71.130,00 Euro als Berechnungsgrundlage heran. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit blieben aufgrund des Arbeitnehmer-Pauschbetrages unberücksichtigt. Nach Abzug von Sonderausgaben sowie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung verblieb ein Einkommensbetrag in Höhe von 71.066,00 Euro, von welchem drei Kinderfreibeträge in Höhe von jeweils 4.194,00 Euro abgezogen wurden.

520

Bei dem demnach insgesamt verbleibenden Betrag der Einkünfte in Höhe von 58.484,00 Euro wurde nach dem Grundtarif eine tarifliche Einkommensteuer in Höhe von 15.426,00 Euro festgesetzt, von welcher eine Ermäßigung in Höhe von 5.784,00 Euro für Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgezogen wurde. Zuzüglich eines wegen der gewährten Kinderfreibeträge hinzuzurechnenden Betrages des ausgezahlten Kindergeldes in Höhe von 4.203,00 Euro ergab sich die festzusetzende Einkommensteuer in Höhe von 13.845,00 Euro.

521

Nach Abzug des bereits über den Lohn aus nichtselbständiger Arbeit vereinnahmten Betrages in Höhe von 52,00 Euro verkürzte der Angeklagte Y. für das Jahr 2021 mithin Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 13.793,00 Euro.

522

Tat 63

523

Umsatzsteuer für das Jahr 2022

524

Anklageziffer 3 in der Anklage 465 Js 65/23

525

Der Angeklagte Y. machte im Rahmen seiner am 28.12.2023 abgegeben Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2022 unrichtige Angaben. Er erklärte, mit 19% zu besteuernde Umsätze in Höhe von 36.881,00 Euro erzielt zu haben. Dementsprechend bezifferte er die vereinnahmte Umsatzsteuer mit 7.007,39 Euro und erklärte abzuziehende Vorsteuerbeträge in Höhe von 7.023,45 Euro sowie einen demnach zu erstattenden Betrag in Höhe von 16,06 Euro.

526

Nach Durchführung einer Außenprüfung bei dem Angeklagten Y. stellte das Finanzamt fest, dass dieser, wie ihm bewusst war, im Jahr 2022 Betriebseinnahmen in Höhe von 121.102,51 Euro generierte, bestehend aus Zuflüssen auf sein Bankkonto, Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung, wobei ein Betrag in Höhe von 41.864,28 Euro als steuerfreie Versicherungsleistungen in Abzug zu bringen war. Danach verblieben Bruttoerlöse in Höhe von insgesamt 79.238,23 Euro. Davon waren gemäß Prüfungsergebnis Umsätze in Höhe von insgesamt 66.586,75 Euro mit 19% zu besteuern, sodass sich eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von 12.651,48 Euro ergab. Zusätzlich dazu schuldete der Angeklagte Y. gemäß § 14c UStG ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 9.342,30 Euro aus (Schein-) Rechnungsstellungen, sodass sich eine Summe in Höhe von 21.993,78 Euro ergibt.

527

Zuzüglich des zunächst erstatteten Betrages in Höhe von 16,06 Euro verursachte der Angeklagte Y. folglich für das Jahr 2022 eine Umsatzsteuerverkürzung in Höhe von 22.009,84 Euro.

528

Tat 64

529

Gewerbesteuer für das Jahr 2021

530

Anklageziffer 4 in der Anklage 465 Js 65/23

531

Bis zum Erreichen des 95% Zeitpunkts am 31.01.2024 gab der Angeklagte Y. keine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2021 bei dem für ihn zuständigen Finanzamt in D. ab, obwohl er Einkünfte aus seinem Gewerbebetrieb erzielte.

532

Sein gewerblicher Gewinn belief sich im Jahr 2021, wie ihm bewusst war, auf 65.835,08 Euro, welcher sich aus Zuflüssen auf sein Bankkonto und Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung sowie in Anspruch genommenen Coronahilfen zusammensetzten, wobei bereits geschätzte Betriebsausgaben in Höhe von 35 % von der Summe der Betriebseinnahmen in Höhe von 101.284,74 Euro in Abzug gebracht wurden.

533

Nach Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 Euro gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 GewStG auf 65.800,00 Euro und Abzug des Freibetrags in Höhe von 24.500,00 Euro nach § 11 Abs. 1 S. 3 HS. 2 Nr. 1 GewStG verbleiben 41.300,00 Euro. Angesichts der Gewerbesteuermesszahl von 3,5 % ergibt sich daraus ein festzusetzender Gewerbesteuermessbetrag von 1.445,50 Euro (41.300*0,035).

534

Der Hebesatz der Stadt JU. für das Jahr 2022 betrug 490 %. Daraus ergibt sich eine festzusetzende Gewerbesteuer von 7.083,00 Euro (Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 1.445,5 * 4,90).

535

Für das Jahr 2021 verkürzte der Angeklagte Y. mithin Gewerbesteuer in Höhe von insgesamt 7.083,00 Euro.

536

Tat 65

537

Gewerbesteuer für das Jahr 2022

538

Anklageziffer 5 in der Anklage 465 Js 65/23

539

Der Angeklagte Y. gab am 28.12.2023 bei dem für ihn zuständigen Finanzamt D. seine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2022 ab, mit welcher er einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 4.760,00 Euro erklärte. Dabei war ihm bewusst, dass der Gewinn zu niedrig erklärt wurde.

540

Daraufhin setzte das Finanzamtes D. mit Bescheid vom 19.02.2024 den Gewerbesteuermessbetrag für das Jahr 2022 angesichts der Unterschreitung des Freibetrages nach § 11 Abs. 1 GewStG auf 0,00 Euro fest, woraus sich auch eine geschuldete Gewerbesteuer von 0,00 Euro ergibt.

541

Tatsächlich erzielte der Angeklagte Y., wie ihm bewusst war, einen gewerblichen Gewinn in Höhe von 78.716,63 Euro, welcher sich aus Zuflüssen auf sein Bankkonto und Bargeldeinzahlungen für seine Tätigkeit im Bereich der Buchhaltung und der steuerlichen Beratung sowie aus Provisionseinkünften aus dem Verkauf von Scheinrechnungen zusammensetzten, wobei bereits geschätzte Betriebsausgaben in Höhe von 35 % von der Summe der Betriebseinnahmen in Höhe von 121.102,51 Euro in Abzug gebracht wurden.

542

Nach Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 Euro gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 GewStG auf 78.700,00 Euro und Abzug des Freibetrags in Höhe von 24.500,00 Euro nach § 11 Abs. 1 S. 3 HS. 2 Nr. 1 GewStG verbleiben 54.200,00 Euro. Angesichts der Gewerbesteuermesszahl von 3,5 % ergibt sich daraus ein festzusetzender Gewerbesteuermessbetrag von 1.897,00 Euro (54.200*0,035).

543

Der Hebesatz der Stadt JU. für das Jahr 2022 betrug 490 %. Daraus ergibt sich eine festzusetzende Gewerbesteuer von 9.295,00 Euro (Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 1.897 * 4,90).

544

Auf diesem Wege verkürzte der Angeklagte Y. Gewerbesteuer für das Jahr 2022 in Höhe von insgesamt 9.295,00 Euro.

545

Gesamtschadensberechnung

546

Der Angeklagte Y. verkürzte damit Steuern in Höhe von insgesamt 140.281,22 Euro, wobei sich der Betrag im Einzelnen wie folgt zusammensetzt:

TatSteuerartVerkürzungsbetrag
52Einkommensteuer 20175.499,00 Euro
53Einkommensteuer 20179.807,00 Euro
54Einkommensteuer 20191.736,00 Euro
55Gewerbesteuer 20173.650,00 Euro
56Gewerbesteuer 20189.638,00 Euro
57Umsatzsteuer 201713.237,27 Euro
58Umsatzsteuer 201814.491,74 Euro
59Umsatzsteuer 20196.008,37 Euro
60Umsatzsteuer 202011.869,65 Euro
61Umsatzsteuer 202112.163,35 Euro
62Einkommensteuer 202113.793,00 Euro
63Umsatzsteuer 202222.009,84 Euro
64Gewerbesteuer 20217.083,00 Euro
65Gewerbesteuer 20229.295,00 Euro
Gesamt140.281,22 Euro
548

IV.

549

Beweiswürdigung

550

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben zum Lebenslauf sowie den vollumfänglichen Geständnissen der Angeklagten, an deren Glaubhaftigkeit sich für die Kammer keine Zweifel ergeben haben, sowie auf den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere den verlesenen Urkunden sowie den Bekundungen der Zeugin PD..

551

V.

552

Rechtliche Würdigung

553

Der Angeklagte N. hat sich entsprechend der durch die Kammer erteilten rechtlichen Hinweise im Hinblick auf die Taten 4, 6-7, 9-14 der Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 27 StGB in 9 Fällen sowie im Hinblick auf Taten 1-3, 5, 8 der Beihilfe zum versuchten Betrug §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 22, 23, 27 StGB in 5 Fällen schuldig gemacht.

554

Ebenso hat sich der Angeklagte Y. im Hinblick auf die Taten 4, 6-7, 9-14 der Beihilfe zum Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 27 StGB in 9 Fällen sowie im Hinblick auf Taten 1, 3, 8 der Beihilfe zum versuchten Betrug §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 22, 23, 27 StGB in 3 Fällen schuldig gemacht.

555

Die festgestellten Handlungen der jeweiligen Leistungsempfänger stellen sich als (gewerbsmäßiger) Betrug bzw. versuchter (gewerbsmäßiger) Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, (Abs. 2,) Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, (22, 23) StGB dar. Indem sie bei den Jobcentern den jeweiligen Antrag auf Sozialleistungen unter Vorlage der durch die Angeklagten erstellten Scheinarbeitsverträge, Lohnabrechnungen sowie weiteren Unterlagen gestellt haben, haben sie die unwahre Tatsache vorgespiegelt, dass ein echtes und gelebtes Arbeitsverhältnis mit dem Betrieb ZT. vorliegt und deshalb eine Anspruchsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkeitsG/EU besteht. Aufgrund des tatsächlich nicht bestehenden Arbeitsverhältnisses waren sie jedoch tatsächlich gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. b) SGB II i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügigkeitsG/EU vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Die jeweiligen Sachbearbeiter unterlagen - jedenfalls im Hinblick auf die vollendeten Taten 4, 6-7, 9-14 - auch einem entsprechenden täuschungsbedingten Irrtum, sodass sie die beantragten Leistungen bewilligten, zur Auszahlung brachten und ein Vermögensschaden in entsprechender Höhe entstand. Im Hinblick auf die im Versuchsstadium verbliebenen Taten 1-3, 5, 8 mangelt es - nach dem unmittelbaren Ansetzen der jeweiligen Leistungsempfänger durch Einreichen der Unterlagen mit Antragstellung - im Hinblick auf Tat 2, bei welcher ein Ablehnungsbescheid erging, bereits an einem Irrtum. Bei den übrigen Taten fehlt es jedenfalls an einem Schaden aufgrund bestehender anderweitiger Leistungsberechtigung.

556

Abweichend von der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift hat die Kammer die Tathandlungen der Angeklagten durch Erstellung der Unterlagen nicht als Mittäterschaft gewertet, sondern als Unterstützungshandlungen, welche die Betrugstaten der jeweiligen Leistungsempfänger förderten.

557

In Abgrenzung zur Beihilfe liegt Mittäterschaft vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten von seiner Vorstellung umfassten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (vgl. etwa BGH NStZ 2006, 94).

558

Die Angeklagten hatten angesichts der eingeforderten Bezahlung für die Erstellung ihrer Dokumente zwar ein eigenes Interesse an der Einigung mit den Leistungsempfängern. Am tatsächlichen Taterfolg der Betrugshandlungen - mithin an der Bewilligung der Sozialleistungen - hatten die Angeklagten allerdings kein eigenes gesteigertes Interesse. Denn ihre Bezahlung für die Erstellung der Unterlagen war nicht von der erfolgreichen Täuschung und Erregung eines Irrtums bei den Jobcentern sowie der Gewährung der Leistungen abhängig.

559

Ihr Beitrag zu den Haupttaten - auch wenn diese ohne die von den Angeklagten erstellten Unterlagen als Grundlage der Täuschung nicht möglich gewesen wären - war zudem austauschbar. Die Leistungsempfänger hätten sich auch von anderer Stelle gefälschte Dokumente besorgen können. Dafür spricht umso mehr der Umstand, dass das angewandte System der Täuschung nicht von den Angeklagten selbst stammte, sondern von dem Angeklagten Y. lediglich übernommen wurde. Ganz entscheidend gegen eine Tatherrschaft der Angeklagten spricht jedoch der Umstand, dass den Leistungsempfänger allein die Entscheidung oblag, ob die erstellten Unterlagen letztlich tatsächlich bei dem Jobcenter vorgelegt werden sollten. Die Angeklagten sind selbst zu keinem Zeitpunkt gegenüber den Jobcentern aufgetreten. Eine Auswahl, wem gefälschte Unterlagen verkauft werden sollten, nahmen die Angeklagten zudem nicht vor.

560

Die Angeklagten handelten auch mit doppeltem Gehilfenvorsatz, da ihnen bewusst war, zu welchem Zweck die Leistungsempfänger die von ihnen erstellten Unterlagen verwenden würden. Außerdem handelten sie auch selbst, im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB, zur Schaffung einer nicht unerheblichen zusätzlichen Einnahmequelle, die von einiger Dauer sein sollte im Sinne von § 263 Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 1 StGB.

561

Die Taten 15-16 stellen sich als Subventionsbetrug in 2 Fällen des Angeklagten N., die Taten 17-28 als Subventionsbetrug in 12 Fällen des Angeklagten Y., jeweils gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB, dar.

562

Der Angeklagte Y. machte sich darüber hinaus durch die Tat 29 entsprechend dem rechtlichen Hinweis der Kammer der Schuldnerbegünstigung gemäß § 283d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB schuldig. Der Angeklagte Y. fungierte als Clearingstelle für die aus dem Verkauf von Lagerware stammende und für den gesondert Verfolgten ST. bestimmte Zahlung aus Angola. Durch die Bereitstellung seines Kontos zum Empfang dieser Zahlung und die Weiterleitung auf ein Konto, welches erst kurz zuvor auf den Namen der Ehefrau des gesondert Verfolgten ST. eingerichtet wurde, für welches dieser jedoch Verfügungsberechtigter war, verheimlichte der Angeklagte Y. Bestandteile des Vermögens des gesondert Verfolgten ST., welche im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch zur Insolvenzmasse gehört hätten. Dabei war ihm die drohende Zahlungsunfähigkeit des gesondert Verfolgten ST. bewusst. Er wollte ihm dazu verhelfen, diesen Betrag vor dem Zugriff seiner Gläubiger angesichts der bereits erfolgten Kontopfändung zu schützen und handelte damit zu dessen Gunsten. Über das Vermögen des gesondert Verfolgten ST. wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet, was gemäß § 283d Abs. 4 StGB eine objektive Bedingung der Strafbarkeit darstellt.

563

Durch die Taten 30-51 förderte und ermöglichte der Angeklagte Y. Steuerverkürzungen der gesondert Verfolgten YU. und JL., sodass sich diese als Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 22 Fällen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 27 StGB darstellen.

564

Im Hinblick auf die Taten 52-65 hat sich der Angeklagte Y. der Steuerhinterziehung in 14 Fällen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 AO schuldig gemacht.

565

VI.

566

Strafzumessung

567

1. Angeklagter N.

568

Hinsichtlich der Taten 1-14 war Ausgangspunkt für die Strafzumessung zunächst der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB, welcher für einen besonders schweren Fall des Betruges einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Der Angeklagte als Gehilfe (§ 28 Abs. 2 StGB) handelte im Hinblick auf seine Beihilfehandlung in der Absicht, sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von gewisser Dauer zu verschaffen, ebenso wie die Leistungsempfänger selbst hinsichtlich der Haupttaten. Der Angeklagte sowie die Leistungsempfänger handelten daher gewerbsmäßig i.S.d. § 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 StGB. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass insoweit die Indizwirkung des Regelbeispiels ausnahmsweise entfallen könnte, sieht die Kammer nicht.

569

Davon ausgehend war der Strafrahmen nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, da der Angeklagte in sämtlichen Fällen als Gehilfe der jeweiligen Leistungsempfänger handelte, sodass der Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe reicht.

570

Hinsichtlich der Beihilfetaten des Angeklagten N., bei welchen die Haupttaten mangels Irrtum bzw. Vermögensschaden im Versuchsstadium verblieben sind (Taten 1-3, 5, 8), hat die Kammer von der fakultativen Möglichkeit einer erneuten Milderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB abgesehen. Die Beurteilung der Frage, ob die Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Anwendung finden soll, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände im weitesten Sinne zu treffen, bei der vor allem den versuchsbezogenen Gesichtspunkten, namentlich der Nähe zur Tatvollendung und der Gefährlichkeit des Versuchs besonderes Gewicht zukommt (BGH NStZ-RR 2017, 134). Die Tatbeiträge des Angeklagten unterschieden sich nicht von denjenigen, welche die vollendeten Taten förderten. Vielmehr hatte der Angeklagte durch Erstellung und Übergabe der Unterlagen alles getan, was für seinen Gehilfenbeitrag erforderlich war. Durch die Einreichung der Unterlagen bestand bereits eine erhebliche Nähe zu Tatvollendung, welche sodann nahezu vom Zufall abhing - jedenfalls aber außerhalb einer möglichen Einwirkung durch den Angeklagten lag.

571

Auch in diesen Fällen hat der Angeklagte das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit bereits erfüllt und nicht nur versucht, da der Angeklagte das Geld für die erstellten Unterlagen unabhängig davon erhielt, ob die Leistungen später bewilligt wurden. Der nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB war mithin auch für diese Fälle und damit für sämtliche der Taten 1-14 anzuwenden.

572

Innerhalb des so vorgegebenen Strafrahmens hat sich die Kammer hinsichtlich sämtlicher Taten von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen:

573

Zu Gunsten des Angeklagten N. spricht insbesondere ganz erheblich sein umfassendes und ersichtlich von Reue getragenes Geständnis, wodurch zusätzlich die Beweisaufnahme nicht unerheblich verkürzt werden konnte. Der Angeklagte N. hat hierdurch gezeigt, dass er das Unrecht seiner Taten einsieht. Auch ist der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht vorbelastet.

574

Demgegenüber wirkte sich zu seinen Lasten insbesondere die hohe Dichte der Taten sowie der entstandene, nicht unerhebliche Gesamtschaden aus. Auch war strafschärfend das professionelle Vorgehen und demnach die hohe kriminelle Energie, die in den Taten zutage trat, zu berücksichtigen.

575

Bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer unter Abwägung der dargelegten für und wider den Angeklagten N. sprechenden Aspekte auch in Ansehung der jeweils verursachten Schäden auf die nachfolgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:

TatSchadenEinzelstrafe
1Versuch6 Monate Freiheitsstrafe
2Versuch6 Monate Freiheitsstrafe
3Versuch6 Monate Freiheitsstrafe
41.324,28 Euro6 Monate Freiheitsstrafe
5Versuch6 Monate Freiheitsstrafe
611.890,66 Euro1 Jahr Freiheitsstrafe
75.123,41 Euro10 Monate Freiheitsstrafe
8Versuch6 Monate Freiheitsstrafe
912.008,28 Euro1 Jahr Freiheitsstrafe
1014.401,73 Euro1 Jahr Freiheitsstrafe
1118.460,33 Euro1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe
127.047,35 Euro10 Monate Freiheitsstrafe
1314.092,80 Euro1 Jahr Freiheitsstrafe
146.866,41 Euro10 Monate Freiheitsstrafe
577

Hinsichtlich der Taten 15-16 war Ausgangspunkt für die Strafzumessung der Strafrahmen des § 264 Abs. 1 StGB, welcher für einen Subventionsbetrug Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.

578

Innerhalb des so vorgegebenen Strafrahmens hat sich die Kammer hinsichtlich sämtlicher Taten von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen:

579

Zu Gunsten des Angeklagten N. spricht insbesondere sein umfassendes und ersichtlich von Reue getragenes Geständnis. Der Angeklagte N. hat hierdurch gezeigt, dass er das Unrecht seiner Taten einsieht. Auch ist der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht vorbelastet.

580

Zu seinen Lasten wirkte sich insbesondere der entstandene nicht unerhebliche Gesamtschaden aus.

581

Bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer unter Abwägung der dargelegten für und wider den Angeklagten N. sprechenden Aspekte auch in Ansehung der jeweils verursachten Schäden auf die nachfolgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:

TatSchadenEinzelstrafe
154.829,22 Euro6 Monate Freiheitsstrafe
164.998,00 Euro6 Monate Freiheitsstrafe
583

Hinsichtlich der gemäß §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten N. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten Freiheitsstrafe auf eine

584

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren

585

erkannt, die tat-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend ist.

586

Dabei hat sie im Hinblick auf die durch das Amtsgerichts Dortmund am 19.11.2021 verhängte Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 Euro in dem Verfahren zu dem Az. 700 Js 1772/21 725 Cs 725/21 im Wege des Härteausgleichs bei der Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigt, dass aufgrund vollständiger Vollstreckung der mit der vorgenannten Verurteilung verhängten Strafe die eigentlich gemäß § 55 StGB vorzunehmende nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht mehr erfolgen konnte.

587

2. Angeklagter Y.

588

Aufgrund der Verurteilung des Landgerichts Bochum vom 14.08.2023, Az. 2 KLs-35 Js 1/22-1/23, welches eine Zäsurwirkung entfaltet, da die Fälle 1, 3-4, 6-14, 17-61 vor der vorgenannten Verurteilung begangen wurden, hat die Kammer zwei Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden.

589

Die erste Gesamtfreiheitsstrafe (A-Strafe) war aus den Taten 1, 3-4, 6-14, 17-61 und den durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 14.08.2023 verhängten Einzelstrafen nach Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu bilden. Die Bewährungszeit der dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, war noch nicht abgelaufen, dementsprechend war die Strafe weder erlassen noch vollstreckt. Die Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe richtet sich nach den §§ 53, 54, 55 StGB. Die zweite Gesamtfreiheitsstrafe (B-Strafe) war im Hinblick auf die Taten 62-65 zu bilden.

590

Bildung A-Strafe

591

Nach Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe sind folgende, mit Urteil des Landgerichts Bochum vom 14.08.2023 verhängte Einzelstrafen einzubeziehen:

592

„für die sechzehn Fälle des gewerbsmäßigen Betrugs (Ziff. II Nr. 2) jeweils eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten,

593

- für die Beihilfe zu acht Fällen des gewerbsmäßigen Betrugs (Ziff. II Nr. 3) eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten.“

594

Im Hinblick auf die Taten 1, 3-4, 6-14 gilt das vorstehend betreffend den Angeklagten N. Ausgeführte entsprechend, sodass diesbezüglich Ausgangspunkt der Strafzumessung zunächst der nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB, welcher von 1 Monat bis 7 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe reicht, war.

595

Innerhalb des so vorgegebenen Strafrahmens hat sich die Kammer hinsichtlich sämtlicher Taten von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen:

596

Zu Gunsten des Angeklagten Y. sprach insbesondere sein umfassendes und frühes Geständnis, wodurch die Beweisaufnahme nicht unerheblich verkürzt wurde.

597

Zu seinen Lasten sprach allerdings der Umstand, dass der Angeklagte Y. bereits mehrfach, auch einschlägig, vorbestraft war. Selbst die in der Vergangenheit bereits verhängte und zu 2/3 vollstreckte Freiheitsstrafe vermochte den Angeklagten nicht von der erneuten Begehung einschlägiger Delikte abzuhalten. Er gab zudem das System der Täuschung weiter, wenngleich er es nicht selbst entwickelte. Aus seinem Handeln spricht angesichts des professionellen Vorgehens ein hohes Maß an krimineller Energie. Darüber hinaus waren die hohe Frequenz der Taten sowie die entstandenen nicht unerheblichen Schäden strafschärfend zu berücksichtigen.

598

Bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer unter Abwägung der dargelegten für und wider den Angeklagten Y. sprechenden Aspekte auch in Ansehung der jeweils verursachten Schäden auf die nachfolgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:

TatSchadenEinzelstrafe
1Versuch8 Monate Freiheitsstrafe
3Versuch8 Monate Freiheitsstrafe
41.324,28 Euro8 Monate Freiheitsstrafe
611.890,66 Euro1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe
75.123,41 Euro1 Jahr Freiheitsstrafe
8Versuch8 Monate Freiheitsstrafe
912.008,28 Euro1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe
1014.401,73 Euro1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe
1118.460,33 Euro1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe
127.047,35 Euro1 Jahr Freiheitsstrafe
1314.092,80 Euro1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe
146.866,41 Euro1 Jahr Freiheitsstrafe
600

Im Hinblick auf die Taten 17-28 war Ausgangspunkt für die Strafzumessung der Strafrahmen des § 264 Abs. 1 StGB, welcher für einen Subventionsbetrug Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.

601

Innerhalb des so vorgegebenen Strafrahmens hat die Kammer - in Ansehung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien - zugunsten des Angeklagten Y. insbesondere dessen umfassendes Geständnis gewürdigt, welches die Beweisaufnahme auch diesbezüglich erheblich verkürzt hat. Zu seinen Lasten war - neben dem bereits genannten Umstand, dass der Angeklagte Y. auch im Bereich der Vermögensdelikte vorbestraft war - insbesondere die hohe Frequenz der Taten und die jeweils verursachten nicht unerheblichen Schäden zu berücksichtigen.

602

In Ansehung dessen hat die Kammer bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen auf solche von jeweils 10 Monaten Freiheitsstrafe für sämtliche der 12 Fälle als tat- und schuldangemessen erkannt.

603

Im Hinblick auf die Tat 29 hat die Kammer der Strafzumessung den Strafrahmen des § 283d Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, welcher für eine Schuldnerbegünstigung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.

604

Innerhalb des so vorgegebenen Strafrahmens hat die Kammer - in Ansehung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien - zugunsten des Angeklagten Y. insbesondere dessen umfassendes Geständnis gewürdigt. Zu seinen Lasten war - neben den bereits genannten Vorbelastungen - insbesondere die Höhe der zu Gunsten des gesondert Verfolgten ST. verheimlichten Vermögenssumme in Höhe von 250.000 Euro zu berücksichtigen.

605

In Ansehung dessen hat die Kammer bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

606

Im Hinblick auf die Taten 30-51 war Ausgangspunkt der Strafzumessung zunächst der Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO, welcher für eine Steuerhinterziehung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.

607

Davon ausgehend war der Strafrahmen nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, da der Angeklagte in sämtlichen Fällen als Gehilfe der gesondert Verfolgten YU. und JL. handelte, sodass der Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten beträgt.

608

Innerhalb des so vorgegebenen Strafrahmens hat sich die Kammer hinsichtlich der diesbezüglichen Taten von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen:

609

Zu Gunsten des Angeklagten Y. sprach insbesondere sein umfassendes und frühes Geständnis, wodurch die Beweisaufnahme nicht unerheblich verkürzt wurde.

610

Zu seinen Lasten sprach im Hinblick auf die Tat 30 betreffend den gesondert Verfolgten YU., dass er ihm zur Verkürzung mehrerer Steuerarten verhalf. Im Übrigen waren strafschärfend im Hinblick auf sämtliche Taten insbesondere die Vorbelastungen des Angeklagten Y. und im Hinblick auf die Taten, in welchen Scheinrechnungen verwendet wurden, das darin zu tragen kommende Maß an krimineller Energie zu berücksichtigen.

611

Bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer unter Abwägung der dargelegten für und wider den Angeklagten Y. sprechenden Aspekte auch in Ansehung der jeweils verursachten Schäden auf die nachfolgenden Einzelstrafen erkannt:

612

Für die Tat 30 (Gesamtschaden in Höhe von 61.523,57 Euro) hat die Kammer auf eine Einzelstrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen erkannt.

613

Für die Taten 31-51 hat die Kammer eine Abstufung im Hinblick auf die Verkürzungsbeträge vorgenommen und für Taten mit einem jeweiligen Schaden unter 1.000 Euro (3 Fälle) auf eine Geldstrafe von jeweils 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro, für Taten mit einem jeweiligen Schaden zwischen 1.000 und 5.000 Euro (8 Fälle) auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, für Taten mit einem jeweiligen Schaden zwischen 5.000 und 10.000 Euro (3 Fälle) auf eine Freiheitsstrafe von jeweils 8 Monaten, für Taten mit einem jeweiligen Schaden zwischen 10.000 und 20.000 Euro (2 Fälle) auf eine Freiheitsstrafe von jeweils 10 Monaten, und für Taten mit einem jeweiligen Schaden über 20.000 Euro (5 Fälle) auf eine Freiheitstrafe von jeweils einem Jahr als tat- und schuldangemessen erkannt.

614

Im Hinblick auf die verbleibenden Taten 52-61 hat die Kammer der Strafzumessung den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt, welcher für eine Steuerhinterziehung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.

615

Innerhalb des so vorgegebenen Strafrahmens hat die Kammer - in Ansehung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien - zugunsten des Angeklagten Y. insbesondere dessen umfassendes Geständnis gewürdigt, welches die Beweisaufnahme auch diesbezüglich erheblich verkürzt hat. Zu seinen Lasten war - neben den bereits genannten Vorbelastungen - insbesondere die Höhe der verursachten Steuerschäden zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Taten 57 und 58 war zudem strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagten bei Begehung noch unter laufender Bewährung stand.

616

Bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer unter Abwägung der dargelegten für und wider den Angeklagten Y. sprechenden Aspekte auch in Ansehung der jeweils verursachten Schäden auf die nachfolgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:

TatSchadenEinzelstrafe
525.499,00 Euro8 Monate Freiheitsstrafe
539.807,00 Euro8 Monate Freiheitsstrafe
541.736,00 Euro6 Monate Freiheitsstrafe
553.650,00 Euro6 Monate Freiheitsstrafe
569.638,00 Euro8 Monate Freiheitsstrafe
5713.237,27 Euro1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe
5814.491,00 Euro1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe
596.008,37 Euro8 Monate Freiheitsstrafe
6011.869,58 Euro1 Jahr Freiheitsstrafe
6112.163,35 Euro1 Jahr Freiheitsstrafe
618

Unter Einbeziehung der vorgenannten Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 14.08.2023, Az. 2 KLs-35 Js 1/22-1/23 hat die Kammer unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe (A-Strafe) von

619

3 Jahren und 6 Monaten

620

erkannt, die tat-, schuld-, sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend ist.

621

b. Bildung B-Strafe

622

Im Hinblick auf die verbleibenden Taten 62-65 hat die Kammer der Strafzumessung den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt, welcher für eine Steuerhinterziehung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht.

623

Innerhalb des so vorgegebenen Strafrahmens hat die Kammer - in Ansehung der in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien - zugunsten des Angeklagten Y. insbesondere dessen umfassendes Geständnis gewürdigt, welches die Beweisaufnahme auch diesbezüglich erheblich verkürzt hat. Zu seinen Lasten war - neben den bereits genannten Vorbelastungen und der Höhe der verursachten Steuerschäden - insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bei Begehung erst wenige Monate zuvor durch eine große Strafkammer verurteilt worden war und unter laufender Bewährung stand.

624

Bei der konkreten Bemessung der Einzelstrafen hat die Kammer unter Abwägung der dargelegten für und wider den Angeklagten Y. sprechenden Aspekte auch in Ansehung der jeweils verursachten Schäden auf die nachfolgenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:

TatSchadenEinzelstrafe
6213.793,00 Euro1 Jahr Freiheitsstrafe
6322.009,84 Euro1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe
647.083,00 Euro8 Monate Freiheitsstrafe
659.295,00 Euro1 Jahr Freiheitsstrafe
626

Hinsichtlich der gemäß §§ 53, 54 StGB zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Y. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe (B-Strafe) von

627

1 Jahr und 6 Monaten

628

erkannt, die tat-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend ist.

629

VII.

630

Bewährung

631

1.

632

Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten N. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB noch zur Bewährung ausgesetzt werden.

633

Gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB kann das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird und - soweit die Strafe ein Jahr übersteigt - nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen.

634

Dem Angeklagten N. kann eine positive Sozial- und Legalprognose gestellt werden. Er hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung geständig und schuldeinsichtig gezeigt.

635

Der Angeklagte ist zudem nicht vorbestraft. Zwar weist der seine Person betreffende Bundeszentralregisterauszug eine Eintragung auf. So wurde er bereits am 19.11.2021 vom Amtsgericht Dortmund wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 14 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Diese Entscheidung war jedoch - abgesehen von dem Umstand, dass die Strafe bereits vollständig vollstreckt war - grundsätzlich mit der hiesigen gesamtstrafenfähig. Seit den hier verfahrensgegenständlichen Taten sowie der vorgenannten Verurteilung sind keine neuen Strafverfahren gegen ihn bekannt geworden.

636

Er zeigte sich im Rahmen der Hauptverhandlung ernsthaft gewillt, in Zukunft einen rechtschaffenden Lebenswandel zu führen. Hierzu reichte er eine Absichtserklärung des S. aus L. ein, welcher ihm für den Fall der Hafterlassung eine Anstellung als Trockenbauer in Aussicht stellte. Er lebt zudem seit Längerem und nach Haftentlassung weiterhin mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam in einem Haushalt. Er verfügt demnach über gefestigte soziale Strukturen, welche hinreichendes Vertrauen in eine zukünftig straffreie Lebensführung des Angeklagten begründen.

637

Es liegen auch die gemäß § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Besonderheiten der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten vor, wobei nicht verkannt wurde, dass die erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit umso gewichtigere Gesichtspunkte aufzeigen muss, je näher sie an der Zweijahresgrenze liegt (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2021 - 5 StR 120/20). Der Angeklagte ist umfassend geständig und zeigte sich aufrichtig reuig. Außerdem zeigte sich der zuvor haftunerfahrene Angeklagte durch das Verfahren und insbesondere die erlittene Untersuchungshaft erkennbar beeindruckt.

638

Vor diesem Hintergrund ist trotz der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe eine Strafvollstreckung auch nicht unter dem Aspekt der Verteidigung der Rechtsordnung i.S.d. § 56 Abs. 3 StGB geboten.

639

2.

640

Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten Y. verhängten B-Strafe von 1 Jahr und 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe konnte hingegen nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

641

Die Kammer vermag dem Angeklagten schon keine günstige Sozial- und Legalprognose zu stellen. Für ihn spricht insoweit allein, dass er sich geständig zeigte und familiär eingebunden ist. Gegen ihn spricht jedoch, dass er lediglich wenige Monate nach der in die hiesige A-Strafe einbezogenen Verurteilung im August 2023 durch die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Bochum und damit zudem während laufender Bewährungszeit erneut straffällig wurde. Er zeigte sich durch die Verurteilung mithin offensichtlich völlig unbeeindruckt. Zudem ist der Angeklagte vorbestraft. In der Vergangenheit wurde bereits eine Freiheitsstrafe teilweise gegen ihn vollstreckt. Auch der tatsächliche Eindruck dieser Strafvollstreckung (und die in dem Verfahren zu o.g. Verurteilung im August 2023 erlittene Untersuchungshaft) hat indes offenbar keinen nachhaltigen Eindruck bei dem Angeklagten hinterlassen. Insgesamt zeigen die Umstände, dass sich der Angeklagte allein eine Verurteilung ohne Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Warnung gereichen lässt.

642

Darüber hinaus sind auch die nach § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen besonderen Umstände nicht gegeben. Dabei stellt ein Geständnis für sich genommen noch keinen besonderen Umstand dar. Solche sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafvollstreckung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als unangebracht erscheinen lassen. Hierfür genügt das Einräumen der Anklagevorwürfe insbesondere angesichts des schnellen Bewährungsversagens nicht.

643

VIII.

644

Einziehung

645

1. Angeklagter N.

646

In das Vermögen des Angeklagten N. war die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 23.577,22 Euro anzuordnen, §§ 73 Abs. 1, 73c StGB.

647

Durch sämtliche Tatbegehungen hat der Angeklagte N. insgesamt einen Vermögensvorteil in Höhe der angeordneten Einziehungssumme erlangt welcher sich wie folgt zusammensetzt:

Taten 1-1413.750 Euro
Tat 154.829,22 Euro
Tat 164.998,00 Euro
Gesamt23.577,22 Euro
649

Da dieser in natura nicht mehr vorhanden ist, war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB in das Vermögen des Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen.

650

In Höhe von 8.000,00 Euro schuldet der Angeklagte N. die Einziehungssumme als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten Y., da er einen Betrag in dieser Höhe nach Erlangen durch die jeweiligen Leistungsempfänger an ihn für seinen Tatbeitrag weiterleitete.

651

2. Angeklagter Y.

652

In das Vermögen des Angeklagten Y. war die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 21.500,00 Euro anzuordnen, §§ 73 Abs. 1, 73c StGB.

653

Durch sämtliche Tatbegehungen hat der Angeklagte Y. insgesamt einen Vermögensvorteil in Höhe der angeordneten Einziehungssumme erlangt welcher sich wie folgt zusammensetzt:

Tat 306.000 Euro
Taten 17-262.500 Euro
Tat 295.000 Euro
Taten 1, 3-4, 6-148.000 Euro
Gesamt:21.500 Euro
655

Da dieser in natura nicht mehr vorhanden ist, war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB in das Vermögen des Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen.

656

In Höhe von 8.000,00 Euro schuldet der Angeklagte Y. die Einziehungssumme als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten N..

657

IX.

658

Auslieferungshaft

659

Die durch den Angeklagten Y. in Griechenland erlittene Auslieferungshaft war gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 StGB im Verhältnis 1:1 auf die Gesamtfreiheitsstrafen anzurechnen. Bei Freiheitsentziehungen in EU-Staaten kann grundsätzlich von einem Anrechnungsmaßstab von 1:1 ausgegangen werden (OLG Hamm NStZ 2009, 101). Gründe, von diesem Maßstab abzuweichen, waren nach Vornahme der gebotenen Einzelfallprüfung, deren Grundlage insbesondere auch die Schilderung der Haftbedingungen durch den Angeklagten Y. war, für die Kammer nicht ersichtlich.

660

X.

661

Kosten

662

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.