LG Heidelberg · Baden-Württemberg 2. Zivilkammer Endurteil

Wirksamkeit der Verpfändung eines Tagesgeldkontos als Darlehenssicherheit KI-Titel

Verpfändung · Sicherungsübereignung · Darlehenssicherheit · Kreditvertrag · Sicherungsinteresse

Bank- und Kapitalmarktrecht

Orientierungssatz

1.) Zur - hier verneinten - Nichtigkeit einer Verpfändungserklärung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) durch einen Bankmitarbeiter.

2.) Zum Zustandekommen eines Auskunftsvertrags zwischen Drittsicherheitengeber und Bank.

3.) Zur - hier bejahten - Verletzung eines Auskunftsvertrages zwischen Drittensicherheitengeber und Bank durch die unzutreffende Aussage des Bankmitarbeiters, auch im "Worst Case" werde das Darlehen zurückgezahlt werden.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 50.375,57 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.03.2025 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Verpfändung eines Tagesgeldkontos als Sicherheit für ein von der Beklagten einem Dritten gewährtes Darlehen.

2

Der Kläger ist Inhaber mehrerer Gastronomiebetriebe in Heidelberg, die teils als gesonderte juristische Personen organisiert sind, die Beklagte ist eine Bank. Die Parteien standen bis in das Jahr 2025 in einer langjährigen Geschäftsbeziehung. Ansprechpartner der Beklagten für den Kläger war der Mitarbeiter der Beklagten C.K.

3

Der Kläger empfahl der A. Bauelemente und Baumanagement GmbH (im Folgenden: A. GmbH) die Beklagte als Kreditinstitut. Ansprechpartner für die A. GmbH war ebenfalls der Mitarbeiter der Beklagten C.K..

4

Im Jahr 2021 fragte die A. GmbH bei der Beklagten eine Finanzierung an. Die A. GmbH plante den Erwerb des Immobiliengrundstücks „O.straße 83“ in W. zu einem Kaufpreis in Höhe von 287.000 EUR sowie nach dem Abriss der dortigen Immobilie die Errichtung neuer Immobilien mit Baukosten in Höhe von 630.000 EUR und deren anschließender Vermarktung. Die A. GmbH kaufte das Objekt schließlich ohne konkrete Finanzierungszusage durch die Beklagte. Ein prüfungsfähiger Kreditantrag war bei der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestellt, da die A. GmbH die dahingehenden Unterlagen und Informationen noch nicht beigebracht hatte. Allerdings wurde im Zuge der Eintragung einer Erwerbsvormerkung zugunsten der A. GmbH am 29.07.2021 (Anlage K 11 [AHK 275]) zugunsten der Beklagten eine Grundschuld über 648.000 EUR (Anlage K 11 [AHK 279]) in das Grundbuch von K. Nr. (…), O.straße 83, eingetragen.

5

Nach Vorlage weiterer Unterlagen und Informationen prüfte die Beklagte Anfang des Jahres 2022 die von der A. GmbH konkret angefragte Finanzierung in Höhe von 917.000 EUR. Da der Finanzierungsbedarf der A. GmbH nicht alleine durch die bereits bestellte Grundschuld abgesichert werden konnte, verlangte die Beklagte zusätzliche Sicherheiten. Im Ergebnis stellte u.a. der Kläger eine Sicherheit durch Verpfändung eines Tagesgeldkontos, wobei der Ablauf bis zur Bestellung zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist.

6

Unstreitig wandte sich im Verlaufe der Gespräche ausweislich der vorliegenden E-Mail (Anlage K 29, AHK 360) der Mitarbeiter der Beklagten C.K. am 09.02.2022 an den Kläger und den Sohn des Geschäftsführers der A. GmbH, in der er folgende Möglichkeit einer Absicherung des Klägers für den Fall, dass dieser zu Gunsten der A. GmbH eine Sicherheit stellen sollte, aufzeigte:

(…)

7

Daraufhin wandte sich Rechtsanwalt W. am 11.02.2022 auf Bitten des Klägers (vgl. Vollmacht „wegen Darlehen A. GmbH, F. N., Grundschuld, Bürgschaft etc.“ [Anlage K 29 (AHK 356)]) per Mail wie folgt an den Mitarbeiter der Beklagten C.K. (a.a.O. [AHK 362]):

(…)

8

Hierauf antwortete der Mitarbeiter der Beklagten C.K. taggleich wie folgt (a.a.O. [AHK 632]):

(…)

9

Am 18.02.2022 schlossen die Beklagte und die A. GmbH einen Darlehensvertrag mit der Nr. … über einen Betrag von 917.000 EUR.

10

Der Kläger verpfändete zur Sicherung dieses Darlehens der A. GmbH mit Urkunde vom selben Tag seine gegenwärtigen und künftigen Guthabenforderungen nebst Zinsen und mit allen Rechten aus dem Tagesgeldkonto Nr. (…) in Höhe des jeweiligen Guthabens an die Beklagte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Pfändungsvereinbarung mit der Vertrags-Nr. (…) Bezug genommen (vgl. Anlage K 12, AHK 283 f.).

11

Die Ch. GmbH, vertreten durch den Kläger, gab gegenüber der Beklagten ferner eine Grundschuldzweckerklärung mit der Vertrags-Nr. (…) (Anlage K 13 [AHK 286 ff.]) für eine bereits im Jahr 2003 zu Gunsten der Beklagten bestellte Grundschuld in Höhe von 455.000 EUR an einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück ab (vgl. Grundbuchauszüge [Anlage K 14 (AHK 299, 309)]). Demnach sollte die Grundschuld zukünftig auch zur Sicherung aller Forderungen der Beklagten gegenüber der A. GmbH aus dem o.g. Darlehensvertrag dienen. Ferner wurde vereinbart, dass die bereits bestehenden „Zweckerklärung(en) vom 11.03.21 (z.G. N. H. Ch.) sowie (…) vom 05.07.18 (z.G. Z. N. Ch.)“ unverändert weiter gelten (Anlage K 13 [AHK 287]). Zu diesem Zeitpunkt valutierten die durch die Grundschuld nach den Zweckerklärungen vom 11.03.2021 und 05.07.2018 gesicherten Forderungen noch in Höhe von rund 230.000 EUR, so dass die Zweckerklärung zur Absicherung der Forderungen der Beklagten gegen die A. GmbH aus dem o.g. Darlehensvertrag im Februar 2022 letztlich einen Sicherungswert von rund 225.000 EUR aufwies.

12

Aufgrund des Darlehensvertrags mit der A. GmbH zahlte die Beklagte am 21.02.2022 280.000 EUR und am 25.02.2022 375.000 EUR an diese aus (vgl. Anlage K 22 [AHK 334]). Weitere Auszahlungen erfolgten nicht.

13

Die A. GmbH wurde am 09.03.2022 als Eigentümerin des Immobiliengrundstücks „O. Straße 83, W.“ in das Grundbuch eingetragen (Anlage K 11 [AHK 273]).

14

Am 10.05.2022 wurde für das Immobiliengrundstück „O. Straße 83“ in W. zugunsten des Klägers eine Grundschuld über 230.000 EUR (Anlage K 11 [AHK 279]) und am 08.07.2022 eine Grundschuld über 70.000 EUR (Anlage K 11 [AHK 279 ff.]) in das Grundbuch eingetragen.

15

Der A. GmbH gelang es in der Folgezeit nicht, die projektierten Wohnungseinheiten vor Baubeginn zu veräußern. Mit Beschluss vom 13.02.2024 bestellte das Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht – bis zur Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A. GmbH eine vorläufige Insolvenzverwalterin (Anlage K 8 [AHK 252]). Nach dem im Rahmen des Insolvenzverfahrens eingeholten Wertgutachten vom 03.12.2025 beläuft sich der Verkehrswert des Immobiliengrundstücks „O. Straße 83“ in W. auf 195.000 EUR (Anlage K 34 [AHK 438]).

16

Im Februar 2024 wollte der Kläger auf sein Kontoguthaben des Tagesgeldkontos Nr. (…) zugreifen, was die Beklagte verweigerte.

17

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.02.2024 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten u.a. die Anfechtung der „jeweiligen Willenserklärungen hinsichtlich (i) der „Vereinbarung“ vom 18. Februar 2022, […] sowie (iii) der „Verpfändung von Guthabenforderungen (Vertrags-Nr. …)" vom 18. Februar 2022““ (Anlage K 2 [AHK 174]) wegen arglistiger Täuschung und Erklärungsirrtums und forderte die Beklagte zur Freigabe des Kontoguthabens auf. Die Beklagte wies dies zurück.

18

Mit Schreiben vom 28.02.2024 (Anlage K 15 [AHK 311]) forderte die Beklagte den Kläger auf Grundlage der Pfändungsvereinbarung vom 18.02.2022 erfolglos auf, bis 04.04.2024 einen Betrag in Höhe von 50.154,98 EUR an sie zu zahlen.

19

Am 19.03.2024 kündigte die Beklagte den Darlehensvertrag mit der A. GmbH. Die Darlehensvaluta belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 659.824,05 EUR (vgl. Anlage K 22 [AHK 333]).

20

Mit Schreiben vom 16.12.2024 (Anlage K 10 [AHK 260 ff.]) kündigte die Beklagte sämtliche weiteren Girokonten des Klägers mit Ausnahme des Tagesgeldkontos jeweils zum 28.02.2025.

21

Mit Schriftsätzen vom 28.07.2024 (Bl. 1 ff.) und 29.07.2024 (Bl. 32 f.) hat der Kläger beantragt, der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung und bei Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen den Parteien über die „Verpfändung von Guthabenforderungen (Vertrags-Nr. (…)“ (Anlage K 12 [AHK 283 ff.]) das Guthaben des Klägers auf dem Konto IBAN DE (…) auf Forderungen aus dem Darlehensverhältnis zwischen der Beklagten und der A. GmbH umzubuchen. Mit Beschluss vom 30.07.2024 (Bl. 34 ff.) hat die Kammer ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO dem Antrag stattgegeben.

22

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor,

23

die Verpfändungserklärung sei im Hinblick auf die Anfechtung vom 16.02.2024 nichtig. Entgegen der Behauptung der Beklagten hätten er und die A. GmbH sich nicht gemeinsam um die Finanzierung des Bauvorhabens Objekt „O. Straße 83“ in W. bei der Beklagten bemüht. Es bestehe auch keine familiäre oder nähere private Beziehung zu A. und F.N. Vielmehr sei die A. GmbH zusammen mit dem Mitarbeiter der Beklagten C.K. als deren Vertreter in diesem Zusammenhang auf den Kläger zugekommen. Am 18.02.2022 sei der Kläger von dem Mitarbeiter C.K. in den Räumlichkeiten seines Restaurants R. aufgesucht worden mit der Frage, ob er Interesse an dem Investment – nämlich dem Bauvorhaben der A. GmbH in W. – habe. Hieran solle sich der Kläger durch die Stellung einer Sicherheit beteiligen. Postwendend sei die handschriftliche Vereinbarung (Anlage K 1 [AHK 168 f.]) aufgesetzt worden, und zwar von dem Mitarbeiter C.K. auf dem Briefbogen der Beklagten in Anwesenheit von A. und F.N. Das Bauvorhaben sei von dem Mitarbeiter C.K. als Schnäppchen und gutes Geschäft der A. GmbH über die Maße angepriesen worden. Der Kläger habe Herrn C.K. vertraut und daher auch die Sicherungsverträge unterschrieben.

24

Der Kläger sei überrumpelt und zur Abgabe der jeweiligen Erklärungen durch arglistige Täuschung veranlasst worden und habe die jeweiligen Erklärungen in einem fortbestehenden und täuschungsbedingten Erklärungsirrtum abgegeben. Die Beklagte habe ihn – rechts- und pflichtwidrig sowie unter Verstoß gegen ihre Schutzpflichten aus dem Bankenvertrag – fehlerhaft beraten. Die Beklagte habe dem Kläger signalisiert oder jedenfalls in dem Glauben gelassen habe, er wäre über die zweitrangige Grundschuld auf dem Grundstück hinreichend abgesichert. Der Kläger habe sich darauf verlassen. Der Mitarbeiter der Beklagten C.K. habe die Vertragsgestaltungen gegenüber dem Kläger aktiv als „win-win“-Situation dargestellt, obwohl die Gewissheit habe bestehen müssen, dass die von ihm ausformulierte Vertragskonstellation für den Kläger schon objektiv in großem Maße nachteilhaft gewesen sei. Die aktive Falschdarstellung und Verletzung von Aufklärungspflichten habe beim Kläger einen korrespondierenden Irrtum hervorgerufen. Bei ihm habe die Vorstellung bestanden, er würde ein gutes Geschäft abschließen und wäre gegen Risiken, wenn sie denn bestünden, ausreichend rückabgesichert. Der Kläger hätte weder die Vereinbarung noch die einzelnen Sicherungsverträge abgeschlossen, wenn er von der tatsächlichen Risikoexposition der wirtschaftlichen und rechtlichen Tragweite all dieser Verträge gewusst hätte.

25

Die Beklagte habe auf dem Grundstück in W. selbst eine erstrangige Grundschuld gehabt und habe zum damaligen Zeitpunkt wissen müssen, dass der Grundstückswert im Veräußerungsfall nicht ausreichen würde, um eine weitere Grundschuld zu bedienen. Denn andernfalls hätte sie sich von der A. GmbH eine entsprechende Grundschuld unmittelbar zu ihren Gunsten bestellen lassen. Es sei fernab der Lebenserfahrung, dass die Beklagte ein Darlehen in nominell knapp siebenstelliger Höhe begebe, ohne ein bankübliches Wertgutachten über das Grundstück eingeholt zu haben. Die massive Diskrepanz zwischen der eigenen Beleihung der Beklagten in Höhe von 648.000 EUR und dem tatsächlichen Verkehrswert des Grundstücks von 195.000 EUR werfe ernsthafte Zweifel an der Sorgfalt der Kreditprüfung durch die Beklagte auf. Gerade wenn die Beklagte als Bank gegenüber dem Kläger als Dritten eine konkrete Einschätzung dahin abgebe, dass das Verlustrisiko im Ergebnis beherrschbar sei und sich der „Worst Case“ im Ausbleiben eines Gewinns erschöpfe, müsse diese Einschätzung auf einer belastbaren eigenen Prüfung beruhen. Das gelte erst recht dann, wenn die Beklagte behaupte, dies beruhe auf einer selbst nachvollzogenen und plausibilisierten Beurteilung.

26

Die Drittsicherheiten, die der Kläger bereitgestellt habe, hätten einen Umfang von 505.000 EUR. Hinzu komme die Grundschuld, die sich die Beklagte habe bestellen lassen, und die sich auf einen Betrag von 648.000 EUR belaufe. Damit bestehe ein Sicherheitenpool von insgesamt (mindestens) 1.153.000 EUR. Es liege damit ferner eine zur Nichtigkeit führende Übersicherung vor.

27

Hilfsweise stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung eines Beratungsvertrages zu.

28

Der Kläger beantragt:

29

1. Es wird festgestellt, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien über die „Verpfändung von Guthabenforderungen (Vertrags-Nr. …)“ nichtig ist.

30

2. Hilfsweise zu 1.: Die Beklagte wird verurteilt, zu erklären, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien über die „Verpfändung von Guthabenforderungen (Vertrags-Nr. …)“ aufgehoben ist und auf etwaige Rechte aus dieser Vereinbarung unwiderruflich verzichtet wird.

31

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 50.375,57 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 50.000,00 EUR seit dem 09.03.2024 und aus einem weiteren Betrag von 375,57 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

32

Die Beklagte beantragt:

33

Klageabweisung.

34

Sie trägt im Wesentlichen vor,

35

die Geschäftsbeziehung zwischen A.N., F.N. und der A. GmbH sei im Jahr 2021 auf ausdrückliche Empfehlung des Klägers zustande gekommen. Der Kläger habe Herrn C.K. angesprochen und mitgeteilt, dass die Herren N. für die Finanzierung der Privatimmobilie von F.N. auf der Suche nach einem Kreditinstitut wären. Der Kläger habe dabei gegenüber dem Mitarbeiter C.K. sehr deutlich zu erkennen gegeben, dass er die Familie N. kenne und dieser nahestehe. Er habe deren finanziellen Hintergrund als positiv beschrieben. In der Folge habe die Beklagte die Finanzierung der Privatimmobilie von F.N. übernommen.

36

F.N. sei als Geschäftsführer der A. GmbH auf den Mitarbeiter C.K. zugekommen und habe diesen um die Finanzierung des Projekts in W. gebeten. Im Rahmen der Kreditprüfung habe die Beklagte den Beleihungswert des Bauträgerobjektes mit 650.000 EUR angenommen, womit die Beklagte eine positive Antwort auf die Kreditanfrage der A. GmbH von der Stellung von zusätzlichen Sicherheiten in Höhe eines Wertes von 270.000 EUR abhängig gemacht habe. Daraufhin sei der Kläger initiativ auf Herrn C.K. zugegangen und habe angeboten, die fehlenden Sicherheiten durch eine eigene Kreditaufnahme bei der Klägerin abzudecken, so dass die A. GmbH keine zusätzlichen Sicherheiten mehr zur Verfügung stellen müsste. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger bereits fest davon überzeugt gewesen, sich an dem Projekt der A. GmbH zu beteiligen. Der Kläger habe ihm die Details des Projekts präzise dargelegt und dieses in höchsten Tönen gelobt. Der Kläger habe zudem dargelegt, dass er an dem Gewinn mit 30.000 EUR beteiligt werden solle. Der Mitarbeiter C.K. habe diese für ihn ungewöhnliche Kreditanfrage des Klägers hinterfragt. Er habe den Kläger darauf hingewiesen, dass eine eigene Kreditaufnahme des Klägers nicht erforderlich und vielmehr die Stellung von Sicherheiten durch den Kläger ausreichend sei. Hierbei sei auf die bereits bestehenden Erfahrungen des Klägers mit der Stellung von Drittsicherheiten für Darlehensverbindlichkeiten dessen Sohnes bei der Beklagten zurückgegriffen worden. Auch für die Darlehensverbindlichkeiten seines Sohnes habe der Kläger durch die Ch. GmbH Grundschulden in Höhe von rund 450.000 EUR als Sicherheit zur Verfügung gestellt.

37

Entgegen der Behauptung des Klägers sei F.N. bei dem Termin am 18.02.2022 im Restaurant R. mit dem Mitarbeiter C.K. nicht anwesend gewesen. In der Besprechung der vom Kläger zu unterzeichnenden Unterlagen habe der Mitarbeiter C.K. dem Kläger nahegelegt, mit der A. GmbH oder der Familie N. eine Sicherheitenvereinbarung zu treffen. Der Kläger habe daraufhin Herrn C.K. gebeten, ihm ein entsprechendes Schriftstück aufzusetzen. Dem sei der Mitarbeiter aus freundschaftlicher Verbundenheit zum Kläger nachgekommen, habe eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Kläger und der A. GmbH (siehe Anlage K1) handschriftlich skizziert und das Schriftstück dem Kläger überlassen. Er habe den Kläger gebeten, diese Vereinbarung nochmals juristisch prüfen zu lassen. Dabei sei er davon ausgegangen, dass der Kläger insoweit seinen damaligen Bevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt W., ansprechen werde. Die Unterzeichnung dieser Vereinbarung (Anlage K 1 [AHK 168 f.]) durch die Vertragsparteien sei nicht im Beisein des Mitarbeiters C.K. erfolgt.

38

Nach Unterzeichnung der Sicherheitenverträge am 18.02.2022 habe ein regelmäßiger Austausch über den Fortgang der Finanzierung der A. GmbH zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter der Beklagten C.K. stattgefunden. Der Kläger habe bei der Beklagten auch mehrfach die Auszahlung des Guthabens auf dem Tagesgeldkonto Nr. (…) angefragt; diese habe ihn darauf hingewiesen, dass das Guthaben zugunsten von Verbindlichkeiten der A. GmbH verpfändet sei und bis zur Rückführung solcher Verbindlichkeiten nicht ausbezahlt werden könne. Der Kläger habe solche Rückmeldungen sich erinnernd und bestätigend zur Kenntnis genommen.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2026 Bezug genommen.

40

Die Kammer hat den Kläger informatorisch angehört (vgl. Protokoll vom 20.01.2026, dort S. 2 ff. [Bl. 205 ff.]).

Entscheidungsgründe

I.

41

Die Klage hat teilweise Erfolg. Während der Feststellungsantrag Ziff. 1 zwar zulässig, aber ebenso unbegründet (1.) ist wie der Hilfsantrag Ziff. 2 (2.), ist der Antrag Ziff. 3 zulässig und begründet (3.).

42

1. Der Klageantrag Ziffer 1, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien über die „Verpfändung von Guthabenforderungen (Vertrags-Nr. …)“ nichtig ist, ist zulässig (a)), aber unbegründet (b)).

43

a) Der Klageantrag Ziffer 1 ist zulässig, insbesondere besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

44

Die Beklagte hat unter Berufung auf die Pfändungsvereinbarung vom 18.02.2022 (Anlage K 12 [AHK 283 f.]) die Auszahlung des Kontoguthabens auf dem Tagesgeldkonto des Klägers bei der Beklagten verweigert und sich damit eines bestehenden Anspruchs gegen den Kläger berühmt, sodass dieser ein rechtliches Interesse daran hat, das Nichtbestehen dieses Anspruchs feststellen zu lassen.

45

Das Feststellungsinteresse entfällt nicht im Hinblick auf den auf Leistung gerichteten Klageantrag Ziffer 3, mit dem der Kläger die Auszahlung des Kontoguthabens i.H.v. 50.375,57 EUR nebst Zinsen begehrt. Zwar entfällt das Feststellungsinteresse, soweit dem Kläger ein einfacherer oder zumindest gleich effektiver Weg zur Erreichung seines Rechtsschutzziels zur Verfügung steht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es dem Kläger möglich und zumutbar ist, eine sein Rechtsschutzziel erschöpfende Klage auf Leistung zu erheben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.11.2022 – 17 U 290/21 –, juris Rn. 41 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist die vom Kläger erhobene Leistungsklage aber nicht vorrangig gegenüber der Feststellungsklage, da sie das Feststellungsziel des Klägers nicht erschöpft. Denn das Interesse des Klägers auf Feststellung der Nichtigkeit der Verpfändungsvereinbarung besteht unabhängig von der jeweiligen Höhe des Kontoguthabens und geht damit über den mit dem Klageantrag Ziffer 3 geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung des konkreten Kontostands vom 20.02.2025 (vgl. Anlage K 28 [AHK 350]) hinaus.

46

b) Der Klageantrag Ziff. 1 ist unbegründet. Die zwischen den Parteien geschlossene Verpfändungsvereinbarung mit der Vertrags-Nr. … (Anlage K 12 [AHK 283 f.]) ist nicht nichtig. Weder ist die Verpfändungsvereinbarung im Hinblick auf die mit anwaltlichem Schreiben vom 16.02.2024 (Anlage K 2 [AHK 170 ff.]) erklärte Anfechtung nach §§ 123, 124 BGB wegen arglistiger Täuschung (aa)) noch wegen des Vorliegens eines Irrtums nach § 119 BGB (bb)) gemäß § 142 BGB nichtig noch nach § 138 BGB wegen anfänglicher Übersicherung (cc)). Eine etwaige nachträgliche Übersicherung führte nicht zu einer Nichtigkeit der Verpfändungsvereinbarung gemäß § 138 BGB.

47

aa) Die Verpfändungsvereinbarung ist nicht nach §§ 123, 124 BGB wegen arglistiger Täuschung gemäß § 142 BGB nichtig. Eine arglistige Täuschung ((1)) durch aktives Tun scheitert am fehlenden Nachweis einer aktiven Täuschung der Beklagten über die Werthaltigkeit der nachrangigen Grundschulden, die der Kläger im Gegenzug für die Sicherheitenstellung von der A. GmbH erhalten hat ((2)). Dass die Beklagte es arglistig unterlassen hat, den Kläger hinreichend über das Verlustrisiko der von ihm gestellten Sicherheiten aufzuklären und ihn hierdurch über das Risiko der Sicherheiten getäuscht hat, hat der Kläger nicht bewiesen ((3)).

48

(1) Die arglistige Täuschung setzt eine Täuschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Die Täuschung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen muss sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen. Bloße subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen begründen kein Anfechtungsrecht; zu prüfen ist aber jeweils, ob die Äußerung in ihrem Kern nicht doch eine Behauptung tatsächlicher Art enthält. Tatsachenbehauptungen sind Erklärungen über wertbildende Merkmale des Vertragsgegenstands (Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 123 BGB, Rn. 3 m.w.N.). Eine Täuschung liegt nur dann vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erwecken oder aufrechterhalten möchte. Dies setzt voraus, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der falschen Angaben kennt und zugleich das Bewusstsein und den Willen hat, durch die irreführenden Angaben oder die Unterlassung der gebotenen Aufklärung über die wahre Sachlage einen Irrtum zu erregen oder aufrecht zu erhalten und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, die jener sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte (Armbrüster in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, BGB § 123 Rn. 14 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast für alle Voraussetzungen des § 123 BGB trägt der Anfechtende (vgl. Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 84. Auflage 2025, § 123 BGB, Rn. 30 m.w.N.).

49

Nach § 286 ZPO entscheidet der Tatrichter unter freier Würdigung, grundsätzlich entbunden von gesetzlichen Beweisregeln, welche etwa bestimmten Beweismittel einen festen Beweiswert vorgäben oder ausschlössen, darüber, ob der jeweils von der beweisbelasteten Partei zu erbringende Beweis erbracht ist, d.h. ob deren streitige Behauptung „für wahr oder nicht wahr“ zu erachten ist. Für letzteres ist bei § 286 ZPO zwar die volle Überzeugung (Gewissheit) des Richters erforderlich. Diese verlangt indessen keine absolute oder 100%ige mathematisch-naturwissenschaftliche Gewissheit. Vielmehr darf und muss sich der Richter mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2017 – VIII ZR 32/16 –, juris Rn. 14 m.w.N.; Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Auflage, § 286 Rn. 18 f. m.w.N.). Im Rahmen dieser Beweiswürdigung, welche hinsichtlich des Wertes von Aussagen im Übrigen von der sogenannte „Nullhypothese“ auszugehen hat, wonach ein etwaiger Aussagewert jeweils anhand konkreter Realkennzeichen oder Realitätskriterien positiv festzustellen ist (BGH, Urteil vom 30.07.1999 – 1 StR 618/98 –, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Urteil vom 01.06.2018 – 2 U 30/17, juris Rn. 177; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 14.10.2016 – 9 U 96/16 –, juris Rn. 29; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.11.1997 – 10 U 169/97, MDR 1998, 493 (494)), kann der Tatrichter gemäß § 286 ZPO auch über den Beweiswert einzelner und das Verhältnis mehrerer Beweismittel sowie über das Gewicht einer Beweisaufnahme im Verhältnis zur eigenen Lebenserfahrung befinden. Er darf dabei ggfs. auch einer Partei mehr glauben als einem (selbst beeideten) Zeugen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – XII ZR 48/17 –, juris Rn. 12; Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Auflage, § 286 Rn. 9 und Rn. 13a; Stackmann in: NJW 2012, 1249 (1252 f.)).

50

(2) Nach diesen allgemeinen Maßstäben hat der Kläger eine aktive Täuschung der Beklagten über die Werthaltigkeit der dem Kläger von der A. GmbH eingeräumten nachrangigen Grundschulden (vgl. Anlage K 11 [AHK 279 ff.]) nicht bewiesen.

51

Dass der Mitarbeiter der Beklagten C.K. den Kläger hierüber aktiv getäuscht hat, folgt zunächst zur Überzeugung der Kammer nicht aus der informatorischen Anhörung des Klägers. Der informatorisch angehörte Kläger konnte sich weder an Einzelheiten des Bauvorhabens der A. GmbH („Wenn ich gefragt werde, wann und von wem ich erstmals von dem Bauvorhaben der A. GmbH in W. gehört habe, so kann ich mich hieran im Einzelnen heute nicht mehr erinnern. Ich glaube, es war so, dass Herr A.N. und Herr C.K. zusammen zu mir ins Restaurant kamen. Sie haben über einen Kredit der A. GmbH gesprochen und haben mich in diesem Zusammenhang etwas gefragt. Ich weiß heute nicht mehr ganz genau, was sie mich gefragt haben“ [Prot. v. 20.01.2026, dort S. 2 (205)]) noch an Einzelheiten der nachrangigen Grundschuldbestellung durch die A. GmbH und zu deren Werthaltigkeit erinnern. Insbesondere konnte der Kläger keine Angaben dazu machen, ob er selbst mit dem Mitarbeiter der Beklagten C.K. überhaupt über die Werthaltigkeit der Grundschulden gesprochen hat („Bei diesem ersten Gespräch haben beide gesagt, es sei ein gutes Geschäft. Es sollte gebaut werden und dann später verkauft werden. Die Einzelheiten habe ich aber nicht erfahren, auch nicht die genaue Darlehenshöhe. Ich sollte aber davon profitieren“ [Prot. v. 20.01.2026, dort S. 3 (206)] sowie „Auch, ob es vor dem 18.02.2022 weitere Gespräche zwischen mir und Herrn C.K. gab, weiß ich heute nicht“ [Prot. v. 20.01.2026, dort S. 6 (209)]) oder ob der von ihm beauftragte Rechtsanwalt W. mit dem Mitarbeiter hierüber Informationen ausgetauscht hat („Er hat mir erzählt, dass er mit Herrn K. telefoniert habe. Ob er mir etwas empfohlen hat, weiß ich heute nicht mehr“ [Prot. v. 20.01.2026, dort S. 6 (209)]). Im Gegenteil hat sich der Kläger vielmehr damit begnügt, die Grundschulden irgendwann zu erhalten („Auf Nachfrage, warum es keine schriftliche Vereinbarung bezüglich der Gegenleistung gebe, obwohl er die Herren N. doch nicht besser oder näher gekannt habe, erklärt der Kläger: „Ich sollte ja im Grundbuch eingetragen werden““ [Prot. v. 20.01.2026. dort S. 6 (209)]).

52

Eine Täuschung des Mitarbeiters der Beklagten C.K. ergibt sich ferner nicht aus den vorgelegten Unterlagen; im Gegenteil belegen diese eine solche Täuschung gerade nicht.

53

Weitere Beweismittel zu einer aktiven Täuschung der Beklagten hinsichtlich der Werthaltigkeit der nachrangigen Grundschulden hat der Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer (vgl. Prot. v. 20.01.2026, dort S. 9 [212]) nicht benannt.

54

(3) Eine arglistige Täuschung der Beklagten durch Unterlassen zutreffender Angaben über das Verlustrisiko der von ihm gestellten Sicherheiten steht ebenfalls nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Auch wenn zwischen den Parteien kein Beratungsvertrag zustande gekommen ist ((a)), war die Beklagte aufgrund eines zwischen den Parteien stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrags ((b)) zwar dazu verpflichtet, zutreffende Angaben über das Verlustrisiko des Klägers im Rahmen der Sicherheitenbestellung zu machen. Dass der Mitarbeiter der Beklagten C.K., dessen Angaben sie sich zurechnen lassen muss, den Kläger hierüber durch Unterlassen arglistig getäuscht hat, hat der Kläger aber weder hinreichend dargelegt noch bewiesen ((c)).

55

(a) Zwischen den Parteien ist weder durch ausdrückliche noch stillschweigende Vereinbarung ein Beratungsvertrag zustande gekommen.

56

Dass die Parteien ausdrücklich einen Beratungsvertrag vereinbart hätten, behauptet der Kläger schon nicht.

57

Aber auch durch schlüssiges Verhalten ist zwischen den Parteien nach dem der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sach- und Beweisvortrag kein Beratungsvertrag zustande gekommen.

58

Bereits aus der vom Kläger eingereichten Handakte, in der sich u.a. die vom Kläger für Rechtsanwalt W. unterzeichnete Vollmacht „wegen Darlehen A. GmbH, F.N., Grundschuld, Bürgschaft etc.“ (Anlage K 29 [AHK 356]) sowie Schriftverkehr des Rechtsanwalts mit der Beklagten befindet, ergibt sich, dass sich der Kläger nicht von der Beklagten, sondern von Rechtsanwalt W. hat beraten lassen. Der Kläger hat dies in der Sache auch im Rahmen seiner informatorischen Anhörung bestätigt („Meiner Erinnerung nach habe ich ihm bei dem ersten Gespräch auch den handschriftlichen Vertrag (Anlage K1) gezeigt. Er sollte schauen, ob alles in Ordnung läuft“ [Prot. v. 20.01.2026, dort S. 5 (208)]). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger im Widerspruch hierzu angegeben hat, dass er „ihm keinen Auftrag gegeben“ (Prot. v. 20.01.2026, a.a.O.) habe, nachdem er nach Vorhalt der Vollmachtsurkunde die Beauftragung bestätigt hat („Das ist richtig. Er wollte diese haben, damit er anrufen und nachfragen kann“ [Prot. v. 20.01.2026, a.a.O.]).

59

Dass sich der Kläger darüber hinaus – für die Beklagte erkennbar – (auch) von ihr über die Risiken der Sicherheitenstellung beraten lassen wollte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer weder aus dem Ergebnis der informatorischen Anhörung noch aus den vorliegenden Unterlagen. Insbesondere aus den E-Mails vom 09.02.2022 (Anlage K 39, AHK 360) und 11.02.2022 (Anlage K 39, AHK 361) lässt sich das schlüssige Zustandekommen eines Beratungsvertrages nicht ableiten.

60

In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Beklagte nicht zur Beratung des Klägers nicht verpflichtet war. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs prüfen und ermitteln Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse, weshalb sich ohne ausdrückliche Vereinbarung weder gegenüber dem Kreditnehmer noch gegenüber dem Sicherheitengeber Beratungs- oder Aufklärungspflichten ergeben (BGH, Urteil vom 20. März 2007 – XI ZR 414/04 –, juris Rn. 41, m.w.N.).

61

(b) Zwischen den Parteien ist ein Auskunftsvertrag zustande gekommen.

62

Ein Auskunftsvertrag kommt nach gefestigter Rechtsprechung zustande, wenn zum einen für den Auskunftbegehrenden objektiv erkennbar ist, dass die Auskunft für den Empfänger von erheblicher Bedeutung ist und zur Grundlage wichtiger Vermögensdispositionen gemacht werden soll und wenn zum anderen der Auskunftgeber über besondere Sachkunde verfügt oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Auskunft hat (BGH, Urteil vom 16.10.1990 – XI ZR 165/88 –, juris Rn. 8; OLG Düsseldorf Urteil vom 09.02.1989 – 6 U 97/88 –, ZIP 1989, 493, 494 – jeweils m.w.N.; Ellenberger/Bunte, Bankrechtshandbuch, § 73, Rn 468 ff.).

63

Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für das Bestehen eines Auskunftsvertrags im vorliegenden Einzelfall erfüllt.

64

Mit Mail vom 11.02.2022 wandte sich der vom Kläger beauftragte (vgl. Anlage K 29 [AHK 356]) Rechtsanwalt W. an die Beklagte mit der Bitte um Auskunft über bestehende Sicherheiten an dem von der A. GmbH erworbenen Grundstück sowie die Einschätzung der Beklagten zu deren Vorhaben gebeten („Nun weiß ich nicht, ob zugunsten der VoBa in Höhe von 648 t bereits eine Grundschuld bestellt ist. Sonst käme nur eine nachrangige Sicherheit für Herrn Ch. in Frage. Ob diese ausfallgefährdet ist, bzw. wäre (!), hängt sehr maßgeblich ab von der Güte des Projekts und einem möglichen Verkaufswert nach Fertigstellung. Können wir bitte über beides (schon bestellte Grundschuld und konkrete Beurteilung des Vorhabens) einmal sprechen?“ [Anlage K 29 (AHK 362)]).

65

Für die Beklagte war damit die wirtschaftliche Bedeutung der Auskunft für den Kläger mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar. Dass dieser eine seinem Sicherungsinteresse entsprechende verbindliche und mit bankenüblicher Sorgfalt erteilte Auskunft erwartete, ergibt sich insbesondere aus der Formulierung „Ob diese ausfallgefährdet ist, bzw. wäre (!), hängt sehr maßgeblich ab von der Güte des Projekts und einem möglichen Verkaufswert nach Fertigstellung“. Die Mail vom 11.02.2022 enthält demnach – für die Beklagte erkennbar – den Antrag (§ 145 BGB), sich zu einer sorgfältigen und verbindlichen Auskunft über die Erfolgsaussichten des Projekts der A. GmbH und das damit einhergehende Risikos des Klägers über den Ausfall der von ihm gestellten Sicherheiten zu verpflichten.

66

Diesen Vertragsantrag hat die Beklagte durch ihr schlüssiges Verhalten angenommen, indem ihr Mitarbeiter C.K. mit Mail vom selben Tag (Anlage K 29 [AHK 361]) vorbehaltlos über die wichtigsten Daten des Projekts informierte und u. a. verbindlich eine Einschätzung des Risikos des Klägers mitgeteilt hat („Worst Case: Selbst wenn kein Gewinn verbleiben sollte, wird die Finanzierung bei uns - nach unserer Meinung - in jedem Fall zurückgezahlt werden. Sobald das erfolgt ist (oder auch ein vorheriger Teilverkauf) können wir die Sicherheiten von Herrn Ch. auch sofort wieder freigeben“ [Anlage K 29, a.a.O.]). Die Beklagte hat damit ihre Bereitschaft erklärt, dem Kläger die von ihm gewünschten Auskünfte zu erteilen.

67

(c) Aufgrund des zustande gekommenen Auskunftsvertrags war die Beklagte verpflichtet, eine objektiv richtige Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.1979 – II ZR 177/77 –, juris Rn. 27). Sie war verpflichtet, zutreffende Angaben über das Verlustrisiko der von ihm gestellten Sicherheiten zu machen.

68

Dass der Mitarbeiter der Beklagten C.K., dessen Verhalten sie sich zurechnen lassen muss, den Kläger durch Unterlassen zutreffender Angaben arglistig getäuscht hat, hat der Kläger aber weder hinreichend dargelegt noch bewiesen.

69

(α) Eine arglistige Täuschung durch Verschweigen setzt voraus, dass hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. „Arglistig verschweigt“, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners erheblich ist, nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn nicht offenbart (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 25.10.2007 – VII ZR 205/06 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Für die Annahme einer Offenbarungspflicht spricht es etwa, wenn ein besonderes persönliches Treue- oder Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern besteht oder durch einen Vertragsschluss begründet werden soll. Ungefragt (spontan) offenbart werden müssen alle diejenigen Umstände, die für den anderen Teil offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind; dies gilt insbesondere für solche Tatsachen, die geeignet sind, den Vertragszweck zu gefährden oder zu vereiteln (Armbrüster in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, BGB § 123 Rn. 34 m.w.N.).

70

(β) Nach diesen allgemeinen Maßstäben hat der Kläger weder hinreichend dargelegt und nach den oben dargestellten Maßstäben auch nicht bewiesen, dass der Mitarbeiter der Beklagten C.K., dessen Angaben sie sich zurechnen lassen muss, den Kläger über das Verlustrisiko der Sicherheiten durch Unterlassen arglistig getäuscht hat. Dafür, dass der Mitarbeiter der Beklagten C.K. die geltend gemachte Unrichtigkeit der Angaben zum „Worst Case“ arglistig verschwiegen hätte, fehlt vielmehr jeder Anhalt. Arglist erfordert zwar nicht Absicht, sondern es genügt bereits bedingter Vorsatz hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angaben, was auch dann in Betracht kommen kann, wenn unrichtige Behauptungen ins Blaue hinein aufstellt werden, obwohl mit der Möglichkeit ihrer Unrichtigkeit gerechnet wird. Erforderlich ist aber auch hierfür das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.05.2010 – 17 U 60/09 –, juris Rn. 36 m.w.N.). Dem genügt der klägerische Vortrag nicht. Der Kläger hat insoweit schriftsätzlich lediglich ausgeführt, dass die „Beklagte in Person von Herrn C.K. […] die Vertragsgestaltungen gegenüber dem Kläger aktiv als „win-win“ Situation dargestellt [hat], obwohl die Gewissheit bestanden haben musste, dass die von ihm ausformulierte Vertragskonstellation für den Kläger schon objektiv in großem Maße nachteilhaft war“ (Klageschrift, dort S. 27 [78] – Hervorhebung durch die Kammer). Dass der Mitarbeiter der Beklagten C.K. durch seine Angaben zum „Worst Case“ den Kläger in Kenntnis der Unrichtigkeit dieser Aussage bewusst in die Irre führen und ihn so bewusst pflichtwidrig zur Stellung der Sicherheiten bewegen wollte, behauptet der Kläger damit gerade nicht. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Rahmen der informatorischen Anhörung sowie der Ausführungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.04.2026 (dort S. 15 unter Ziff. III. [248]).

71

Sonstige Beweismittel als die vorgelegten Unterlagen hat der Kläger auch nach dem entsprechenden Hinweis der Kammer (vgl. Prot. v. 20.01.2026, dort S. 9 [212]) nicht benannt. Damit hat der Kläger die behauptete arglistige Täuschung des Mitarbeiters der Beklagten C.K. auch nicht bewiesen.

72

bb) Die Verpfändungsvereinbarung (Anlage K 12 [AHK 283 f.]) ist nicht wegen des Vorliegens eines Irrtums nach § 119 BGB nichtig.

73

(1) Für das Vorliegen eines Erklärungsirrtums (so wörtlich Klageschrift, dort S. 28 Rn. 173 [79]), bei dem der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, also das nicht erklärt, was er erklären möchte, weil er sich z.B. verspricht, verschreibt oder vergreift (Dörner in: Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl. 2024, BGB § 119 Rn. 6 m.w.N.), fehlt jeglicher Vortrag des Klägers.

74

(2) Das Bestehen eines Inhaltsirrtums hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.

75

Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn der Erklärende seiner Äußerung einen anderen Sinn beimisst als ihr objektiv zukommt, d.h. wenn der Wille und die Vorstellung des Erklärenden über das Erklärte und die rechtlich maßgebliche Bedeutung des Erklärten auseinanderfallen (BGH, Urteil vom 18.11.2008 – XI ZR 590/07 –, juris Rn. 23 m.w.N.).

76

Soweit der Kläger vorträgt, dass die Vereinbarung (Anlage K 1 [AHK 1 f.]) der Höhe nach andere Sicherheiten (Grundschuld i.H.v. 220.000 EUR und Guthaben des Klägers i.H.v. 50.000 EUR) vorsähe als die in der Folge mit der Beklagten geschlossenen Sicherungsvereinbarungen (Anlagen K 12 und K 13 [AHK 283 ff.]), reicht dies zur Darlegung eines Inhaltsirrtums des Klägers nicht aus. Der Kläger konnte bereits aus der Zweckerklärung für die Grundschuld (Anlage K 13) ohne weiteres auch deren Höhe erkennen, nachdem der Betrag der Grundschuld von 455.000 EUR (Anlage K 13 [AHK 286]) dort ausdrücklich ausgewiesen ist. Dass er trotz dessen davon ausgegangen sein will, dass er die Grundschuld nur i.H.v. 220.000 EUR einräume, ist für die Kammer abwegig und nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger in der Vergangenheit unstreitig bereits jedenfalls eine weitere Grundschuld bestellt hatte (vgl. Anlage K 13 [AHK 287]) und damit über ausreichende Kenntnisse in diesem Zusammenhang verfügte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar für die Kammer ist, dass sich der Kläger über den Inhalt der Verpfändungsvereinbarung (Anlage K 12 [AHK 283 ff.]) in einem Irrtum befunden haben will, nachdem ihm unstreitig die Höhe des Kontoguthabens bekannt war und die in der Vereinbarung mit der A. GmbH (Anlage K 1 [AHK 1 f.]) aufgenommene Sicherheit „Guthaben […] über 50T€“ mit einem Saldo von 50.375,57 EUR nur unwesentlich über der festgehaltenen Summe liegt.

77

cc) Die zwischen den Parteien geschlossene Verpfändungsvereinbarung ist nicht nach § 138 BGB wegen anfänglicher Übersicherung nichtig.

78

(1) Eine ursprüngliche Übersicherung liegt vor, wenn bereits bei Vertragsschluss gewiss ist, dass im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird. Entscheidend ist der realisierbare Wert nach den ungewissen Marktverhältnissen im Falle einer Insolvenz des Schuldners. Dieser Wert lässt sich nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls in tatrichterlicher Verantwortung – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe – ermitteln. Bewertungsrisiken und -unschärfen ist dabei angemessen Rechnung zu tragen. Die ursprüngliche Übersicherung lässt das Geschäft als sittenwidrig erscheinen, wenn es im Zeitpunkt seines Abschlusses nach seinem - aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden - Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Übersicherung muss insbesondere auf einer verwerflichen Gesinnung des Sicherungsnehmers beruhen. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Sicherungsnehmer aus eigensüchtigen Gründen eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den berechtigten Belangen des Sicherungsgebers an den Tag legt, die nach sittlichen Maßstäben unerträglich ist (BGH, Urteil vom 12.03.1998 – IX ZR 74/95 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Für die Beantwortung der Frage, ob ein Fall der sittenwidrigen anfänglichen Übersicherung vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Bestellung der jeweiligen Sicherheit abzustellen (OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2009 – 31 U 323/06 –, Rn. 63 ff. juris). Teilweise wird vertreten, insoweit ausgehend von der Forderungshöhe, auf eine 150%-Grenze (sog. Deckungsgrenze) abzustellen, die für eine nachträgliche Übersicherung zugrunde gelegt wird. Andere Meinungen stellen auf eine Grenze von 200 % bzw. von 300 % ab (OLG Hamm, a. a. O., Rn. 71). Die Darlegungs- und Beweislast für die eine Sittenwidrigkeit begründenden Umstände liegt bei dem, der sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft (st. Rspr.; vgl. nur Grüneberg, 84. Aufl., § 138 Rn. 23 m.w.N.). Die Annahme eines groben Missverhältnisses streitet nicht für die tatsächliche Vermutung der verwerflichen Gesinnung (BGH, Urteil vom 19.03.2010 – V ZR 52/09 –, Rn. 12 f., juris).

79

(2) Nach diesen allgemeinen Maßstäben liegt bereits objektiv keine Übersicherung vor. Der von der Beklagten an die A. GmbH gewährten Darlehenssumme i.H.v. 917.000 EUR stehen Sicherheiten von insgesamt rund 923.000 EUR gegenüber. Diese setzen sich zusammen aus der der Beklagten eingeräumten Grundschuld i.H.v. 648.000 EUR, der Verpfändung des Tagesgeldkontoguthabens des Klägers von rund 50.000 EUR und der vom Kläger gestellten Grundschuld mit einem Sicherungswert im Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheiten von rund 225.000 EUR. Zwar hat der Kläger in der Zweckerklärung (Anlage K 13 [AHK 286 ff.] zugunsten der Beklagten nominal eine Grundschuld i.H.v. 455.000 EUR eingeräumt. Allerdings sollten durch die Grundschuld unstreitig bereits bei der Beklagten bestehende Darlehensverbindlichkeiten des Sohnes des Klägers i.H.v. rund 230.000 EUR weiter gesichert werden (vgl. Prot. v. 20.01.2026, dort S. 8 [211] sowie Anlage K 13 [AHK 287]), weshalb sich die Sicherheit des Klägers für das Darlehen der A. GmbH auf lediglich rund 225.000 EUR belief. Eine Übersicherung lag nach alledem nicht vor.

80

Aber selbst, wenn die Auffassung des Klägers zugrunde gelegt würde, dass dem Darlehen i.H.v. 917.000 EUR Sicherheiten i.H.v. insgesamt 1.153.000 EUR (= 648.000 EUR Grundschuld + 455.000 EUR Grundschuld + 50.000 EUR Verpfändung Kontoguthaben) gegenüberstünden, läge keine Übersicherung vor. Die Sicherheiten lägen in diesem Fall lediglich rund 25 % über der gesicherten Forderung, sodass nach den oben dargestellten Maßstäben auch danach kein krasses Missverhältnis besteht. Im Übrigen fehlt es überdies auch an jeglichem Vortrag des Klägers zur subjektiven Gesinnung der Beklagten.

81

2. Der unter der – hier eingetretenen – Bedingung, dass der Hauptantrag Ziff. 1 unzulässig oder unbegründet ist, gestellte zulässige Hilfsantrag Ziff. 2 ist unbegründet.

82

Zwar hat der Kläger aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Auskunftsvertrags (s.o. Ziff. 1. b) aa) (3) (b)) gegen die Beklagte nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung einer Auskunftsplicht (siehe sogleich Ziff. 3), weshalb er so zu stellen ist, als wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Allerdings folgt hieraus kein Anspruch des Klägers auf die mit dem Hilfsantrag Ziff. 2 begehrte Rechtsfolge. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist der Kläger so zu stellen, als hätte er die Pfändungsvereinbarung nicht abgeschlossen und damit ungehinderten Zugriff auf sein Kontoguthaben. Die vom Kläger hierüber hinausgehende beantragte Leistung – nämlich die Abgabe einer Willenserklärung durch die Beklagte – ist indes als Rechtsfolge von dem bestehenden Schadensersatzanspruch nicht umfasst. Denn ohne die Verletzung der Auskunftspflicht wäre der Verpfändungsvertrag nicht zustande kommen. In diesem Fall bestünde daher weder ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Verpfändungsvereinbarung noch müsste die Beklagte auf – nicht bestehende – Rechte verzichten.

83

Ob als Rechtsfolge des Schadensersatzanspruchs ein Anspruch des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit der Verpfändungsvereinbarung besteht, kann dahinstehen. Denn aufgrund des eindeutig gefassten Wortlauts des Hauptantrags Ziff. 1 (mit dem der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der Verpfändungsvereinbarung erreichen möchte) und des Hilfsantrags Ziff. 2 (mit dem der Kläger im Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Feststellungsantrags Ziff. 1 von der Beklagten ausdrücklich eine Leistung begehrt), kann vorliegend nicht in einen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit eines bestehenden Rechtsverhältnisses ausgelegt werden. Hinzu kommt, dass die Kammer in der Güteverhandlung darauf hingewiesen hatte, dass die Verpfändungsvereinbarung nicht nichtig ist. Trotzdem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ohne weitere Erklärungen an den schriftsätzlich angekündigten Anträgen festgehalten.

84

3. Der Antrag Ziff. 3 ist überwiegend begründet. Die Beklagte haftet dem Kläger aus dem stillschweigend abgeschlossenen Auskunftsvertrag auf Schadensersatz, weshalb sie zur Zahlung von 50.375,57 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) zu verurteilen ist (a)). Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Verzugszinsen steht dem Kläger indes nicht zu (b)).

85

a) Der Kläger hat nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte wegen schuldhafter (bb) Verletzung einer Auskunftsplicht (aa)) aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Auskunftsvertrag einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob der Vertrag über die Verpfändung des Tagesgeldkontos nicht zustande gekommen wäre. Da der Beklagten in diesem Fall kein Anspruch auf Pfändung des Guthabenbetrages zustünde, hat der Kläger einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des auf dem Tagesgeldkonto bestehenden Guthabens von 50.375,57 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen (cc)).

86

aa) Da zwischen den Parteien stillschweigend ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist (vgl. oben), war die Beklagte verpflichtet, eine objektiv richtige Auskunft zu erteilen (vgl. BGH, Urteil vom 12.02.1979 – II ZR 177/77 –, juris Rn. 27). Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen, indem sie durch ihren Mitarbeiter C.K. zum höchstmöglichsten Risiko des Klägers mitgeteilt hat, dass „Selbst wenn kein Gewinn verbleiben sollte, die Finanzierung bei uns - nach unserer Meinung - in jedem Fall zurückgezahlt werden [wird]. Sobald das erfolgt ist (oder auch ein vorheriger Teilverkauf) können wir die Sicherheiten von Herrn Ch. auch sofort wieder freigeben“ [Anlage K 29 (AHK 361)]). Denn diese Erklärung war bei Zugrundelegung des maßgeblichen Sach- und Streitstandes unzutreffend. Die Beklagte wusste auch, dass ihre Aussage zum „Worst Case“ für die Entscheidung des Klägers, die Sicherheiten zu stellen, von besonderer Bedeutung war. Denn bereits nach ihrem eigenen Vortrag war der Beklagten bekannt und bewusst, dass es dem Kläger – dem das Ausfallrisiko der ihm von der A. GmbH eingeräumten Grundschulden bekannt war („Der Kläger wollte seine Rückgriffsansprüche gegen die A. GmbH mit einer eigenen Grundschuld abgesichert sehen. […] Herr C.K. hat die Frage des Klägers nach einer solchen Absicherung vielmehr dahingehend beantwortet, dass eine solche Sicherheit „nichts wert“ sei“ [Duplik, dort S 4 (172)]) – gerade darauf ankam, ob das Darlehen sicher zurückgeführt werden würde und damit in der Folge die von ihm gestellten Sicherheiten wieder frei werden würden. Die Beklagte hat damit eine aus dem Auskunftsvertrag folgende Aufklärungspflicht verletzt.

87

(1) Die Behauptung des Klägers, die Aussage des Mitarbeiters der Beklagten C.K. zum „Worst Case“ sei falsch gewesen, ist angesichts der von Beginn an bestehenden und in der Folge verwirklichten Gefahr der Inanspruchnahme durch Verwertung der vom Kläger gestellten Sicherheiten plausibel und stellt keine Behauptung ins Blaue hinein dar, was sich im Übrigen in der Inanspruchnahme des Klägers im hiesigen Prozess auch ohne Weiteres zeigt.

88

(2) Die Beklagte ist der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast ((a)) dazu, weshalb zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung die gemachten Angaben zur Erfolgsaussicht des Projektes der A. GmbH und dem Ausbleiben eines Gewinnes als „Worst Case“ objektiv richtig gewesen seien, nicht nachgekommen ((b)), weshalb sie die o.g. Behauptung des Klägers nicht ausreichend bestritten und damit zugestanden hat (§ 138 Abs. 2, 3 ZPO) ((b)).

89

(a) Die Beklagte trifft vorliegend eine sekundäre Darlegungslast dazu, weshalb zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung die gemachten Angaben zur Erfolgsaussicht des Projektes der A. GmbH und dem Ausbleiben eines Gewinnes als „Worst Case“ objektiv richtig gewesen sein sollen.

90

Grundsätzlich muss zwar der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Dieser Grundsatz bedarf aber einer Einschränkung, wenn – wie hier – die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Prozessgegner die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist. Dabei obliegt es dem Bestreitenden im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14.06.2005 – VI ZR 179/04 –, juris Rn. 18; vom 10.02.2013 – VI ZR 343/13 –, juris Rn. 11; vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15 –, juris Rn. 47 f.; vom 28.06.2016 – VI ZR 559/14 –, juris Rn. 18).

91

Nach diesen allgemeinen Maßstäben trifft die Beklagte hinsichtlich der Angaben zur Erfolgsaussicht des Projekts der A. GmbH und des „Worst Case“ eine sekundäre Darlegungslast. Denn der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er weder Einblick in die der Finanzierung des Bauvorhabens der A. GmbH zugrundeliegenden Unterlagen von der Beklagten erhalten habe noch umfassend hierüber von dieser oder der A. GmbH informiert worden sei. Der Kläger stand damit insoweit außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs.

92

(b) Der danach bestehenden sekundären Darlegungslast ist die Beklagte – auch nach entsprechendem Hinweis der Kammer (vgl. Prot. v. 20.01.2026, dort S. 10 [213]) – nicht in ausreichendem Maß nachgekommen. Die Beklagte hat weder die Umstände der Finanzierung des Darlehens der A. GmbH konkret beschrieben und in diesem Zusammenhang vorgetragen, welche näheren Gründe sie zu der Aussage zum „Worst Case“ veranlasst habe, noch entsprechende (Finanzierungs-)Unterlagen vorgelegt, die dem Kläger ermöglicht hätten, substantiiert vorzutragen und Beweis anzubieten. Soweit die Beklagte schriftsätzlich pauschal behauptet, das „Herr C.K. […] Herrn Rechtsanwalt W. über die entstehende Finanzierung der A. GmbH eingehend und zutreffend informiert [hat]“ und sie insoweit bestreitet, das „das Engagement des Klägers bei der Finanzierung des Bauträgerobjektes der A. GmbH als „risikolose[r] Selbstläufer“ geschildert“ (Duplik vom 28.08.2025, dort S. 5 [173]) worden sein soll, genügt sie mit diesen pauschalen Behauptungen ersichtlich nicht den Anforderungen an die bestehende sekundäre Darlegungslast.

93

Auch auf den Hinweis der Kammer (vgl. Prot. v. 20.01.2026, dort S. 10 [213]) ist die Beklagte dem nicht ausreichend nachgekommen. Soweit die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.04.2026 (Bl. 251 ff.) ausführt, „Die Prognose „Worst Case: kein Gewinn, Rückführung des Kredits möglich“ war ex ante vertretbar und stützte sich auf die damals vorliegenden Unterlagen und Markterwartungen“ (Schriftsatz vom 20.04.2026, dort S. 5 [255]), verschweigt sie weiterhin, welche konkreten Umstände sie zu der gegenüber Rechtsanwalt W. getätigten Einschätzung zum „Worst Case“ bewogen haben und warum die Prognose vertretbar gewesen sein soll. Dass die Einschätzung der Beklagten vor dem Hintergrund abgegeben worden sei, weil die Beklagte zu diesem Zeitpunkt von der sicheren Rückzahlung der an die A. GmbH ausreichten Darlehenssumme ausging oder ausgehen musste, da sie andernfalls den Darlehensvertrag mit der A. GmbH bereits nicht hätte abschließen dürfen (vgl. a.a.O., dort S. 6 [256]), mag zwar zutreffend sein, rechtfertigt die abgegebene Prognose aber nicht. Weiteren Vortrag zu dem Hintergrund der abgegebenen Prognose hält die Beklagte nicht, weshalb der insoweit von ihr angebotene Zeugenbeweis (vgl. a.a.O., dort S. 6 [256]) nicht einzuholen war. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Beklagten, wonach die „Zinswende im Immobilienmarkt“ ab Juli 2022 für alle Beteiligten ex ante nicht absehbar gewesen sei und dazu geführt habe, dass die A. GmbH entgegen der ursprünglichen Planung einen Vorabverkauf der projektierten Wohnungseinheiten in dem Objekt in W. nicht mehr habe darstellen können und im Ergebnis ein Insolvenzereignis bei der A. GmbH nicht mehr abwendbar gewesen sei (vgl. a.a.O., dort S. 5 [255]). Denn nachträgliche – wenn auch unvorhergesehene – Veränderungen am Zinsmarkt und damit einhergehende Probleme bei der Projektverwirklichung vermögen ersichtlich nicht eine zuvor getroffene Prognose rechtfertigen, sondern belegen allenfalls die Fehleinschätzung des Risikos des Bauvorhabens der A. GmbH durch die Beklagte.

94

bb) Ihre Auskunftspflicht hat die Beklagte schuldhaft verletzt (§§ 276, 278 BGB). Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Anhaltspunkte, die belegen, dass die Beklagte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

95

cc) Als Rechtsfolge schuldet die Beklagte die Auszahlung des auf dem Tagesgeldkonto bestehenden Guthabens von 50.375,57 EUR.

96

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hat dem Kläger den Vertrauensschaden zu ersetzen, der ihm durch sein Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft entstanden ist (§ 249 Abs. 1 BGB). Er ist deshalb so zu stellen, wie wenn er keine oder eine richtige Auskunft erhalten hätte.

97

Unwidersprochen hat der Kläger insoweit vorgetragen, dass er weder die Vereinbarung (Anlage K 1) noch die einzelnen Sicherungsverträge (Anlagen K 12 und K 13) abgeschlossen hätte, wenn er vom tatsächlichen Risiko – nämlich des möglichen Kreditausfalls der A. GmbH und dem dann eintretenden Verlust seiner Sicherheiten – gewusst hätte (vgl. Klageschrift, dort S. 28 [79]). Damit ist der Kläger so zu stellen, als hätte er die Erklärung über die Pfändungsvereinbarung (Anlage K 12 [AHK 283 f.]) nicht abgegeben. Da der Beklagten in diesem Fall gegen den vertraglichen Anspruch des Klägers auf Auszahlung des auf dem Tagesgeldkonto befindlichen Guthabens von 50.375,57 EUR nicht der Einwand der Pfändungsvereinbarung zustünde, ist der Klageantrag Ziff. 3 in der Hauptsache begründet.

98

b) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Ein darüberhinausgehender Anspruch aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 BGB besteht nicht. Der Kläger hat die Beklagte zwar mit Schreiben vom 16.02.2024 (Anlage K 2 [AHK 170 ff.]) aufgefordert, das Pfandrecht auf- und das Guthaben freizugeben (AHK 177). Mit diesem Schreiben hat der Kläger jedoch die Voraussetzungen an eine wirksame Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB nicht erfüllt. Denn es fehlt an einer hinreichenden Konkretisierung des geltend gemachten Anspruchs, damit die Beklagte mit dessen Erfüllung in Verzug kommen kann (vgl. Ernst in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, BGB § 286 Rn. 44).

II.

99

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO.

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